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268_1973 AT

268. Verordnung: Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen

Gemäß § 16 in Verbindung mit dem § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem

§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 215/1972,

wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des

§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 277/1972,

sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des

§ 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen

Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1

des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, gebührenden

Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige

Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen

Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig

sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich

wie folgt festgelegt

§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellen den

Überstundenzuschlag dar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember

1972 in Kraft.

§ 5. Diese pauschalierten Vergütungen treten

an die Stelle der Mehrleistungsvergütungen, die

im Rahmen der Sonderzulage für Forschungs-

aufwand und Mehrleistungen gewährt worden

sind; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten

Beträge sind auf die nach dieser Verordnung

gebührenden Vergütungen anzurechnen.

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