268. Verordnung: Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 16 in Verbindung mit dem § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem
§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 215/1972,
wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des
§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 277/1972,
sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des
§ 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen
Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1
des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, gebührenden
Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige
Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen
Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig
sind, werden pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich
wie folgt festgelegt
§ 3. Je 33'3 v. H. der Vergütungen stellen den
Überstundenzuschlag dar.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember
1972 in Kraft.
§ 5. Diese pauschalierten Vergütungen treten
an die Stelle der Mehrleistungsvergütungen, die
im Rahmen der Sonderzulage für Forschungs-
aufwand und Mehrleistungen gewährt worden
sind; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten
Beträge sind auf die nach dieser Verordnung
gebührenden Vergütungen anzurechnen.