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268. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 337/1971 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 ist an Stelle des Punktes ein

Strichpunkt zu setzen und nachstehender Satz anzufügen

„sofern die den Ländern zur Verfügung stehenden

Förderungsmittel (§§ 4 und 5) durch solche

Förderungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden,

ist die Förderung von Verbesserungsarbeiten

auch an Objekten, für die die behördliche Baubewilligung

vor dem 1. Jänner 1968 erteilt

wurde, zulässig."

2. Der letzte Satz des § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„Wohnhäuser sowie Klein- oder Mittelwohnungen,

die nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses

regelmäßig verwendet werden, sind gleichfalls

von der Förderung ausgeschlossen."

3. Im § 3 Z. 4 tritt an Stelle des Ausmaßes der

Nutzfläche von „130 m²" das Ausmaß von

„150 m²".

4. Die Überschrift des § 6 hat zu lauten

„Annuitätenzuschüsse"

5. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht

werden, wenn der Liegenschaftseigentümer

(Miteigentümer), Wohnungseigentümer,

Bauberechtigte oder Mieter (Nutzungsberechtigte)

nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe von

60 v. H. der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet

hat."

6. Im § 6 Abs. 4 tritt an Stelle des Ausmaßes

der Nutzfläche von „130 m²" das Ausmaß von

„150 m²".

7. Dem § 6 Abs. 6 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Im Falle der Gewährung einer Förderung

an Mieter (Nutzungsberechtigte) zur Verbesserung

von Klein- oder Mittelwohnungen finden

die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und b sowie

des § 2 lit. a keine Anwendung; die Bestimmungen

des Abs. 5 mit Ausnahme der Z. 1 und 4

finden sinngemäß Anwendung."

8. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a und 6 b

eingefügt

„Bürgschaftsübernahme

§ 6 a. (1) Für Darlehen der Kreditunternehmungen

und Bausparkassen, die zur Finanzierung

der Verbesserungen (§ 1) aufgenommen werden

und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt

als 31/2 v. H. über der von der Oesterreichischen

Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate,

kann die Landesregierung in den Jahren 1972

und 1973 für die Dauer der Laufzeit, die. nicht

mehr als zwölf Jahre betragen darf, die Bürgschaft

für den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen

Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen,

jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom

Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches

aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände

und den mit der gerichtlichen Durchsetzung der

Darlehensforderung verbundenen Kosten, übernehmen.

Diese Bürgschaft darf nur in Verbindung

mit einer Förderungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1

übernommen werden.

(2) Die Bürgschaft darf im übrigen nur übernommen

werden, wenn sich der Gläubiger des

Darlehens verpflichtet,

a) ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung

der Landesregierung eine Abtretung

oder Umwandlung des Darlehens oder eines

Teiles davon nicht vorzunehmen und dem

Schuldner kein neues Darlehen zu gewähren,

b) die Landesregierung von jedem Verzug des

Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen

Verpflichtung aus dem verbürgten

Darlehen binnen drei Monaten zu

verständigen, wenn der Gesamtbetrag der

rückständigen Annuitäten die Höhe einer

Halbjahresannuität übersteigt und

c) auf Verlangen der Landesregierung das verbürgte

Darlehen nach den Bestimmungen

des Darlehensvertrages fälligzustellen und

zur Hereinbringung rückständiger Leistungen

des Schuldners die Klage binnen drei

Monaten einzubringen, das Verfahren gehörig

fortzusetzen und nach der Erwirkung

eines vollstreckbaren Exekutionstitels ebenfalls

auf Verlangen der Landesregierung die

Zwangsvollstreckung zu beantragen.

(3) Weiters darf die Bürgschaft nur übernommen

werden, wenn im Schuldschein über das zu

verbürgende Darlehen dem Gläubiger

a) für den Fall, daß der Schuldner mit vertragsmäßigen

Zahlungen aus dem zu verbürgenden

Darlehen im Rückstand ist und

der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten

die Höhe einer Halbjahresannuität erreicht

und

b) für den Fall, daß der Schuldner die Klein- oder

Mittelwohnung, die verbessert wurde,

in einer den Bestimmungen des § 6 Abs. 5

Z. 2 widersprechenden Weise eigenmächtig

umwandelt oder verwendet,

das Recht eingeräumt ist, das zu verbürgende

Darlehen sofort fälligzustellen.

(4) Der Betrag des zu verbürgenden Darlehens

darf die Gesamtbaukosten (§ 3 Z. 7) nicht übersteigen.

§ 6 b. (1) Erleidet der Gläubiger durch eine mit

dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige

Verpflichtungen aus dem verbürgten Darlehen abgeschlossene

Vereinbarung einen Ausfall, so hat

ihn das Land nur zu ersetzen, wenn die Landesregierung

der Vereinbarung zugestimmt hat.

(2) Der Gläubiger kann den Anspruch aus der

Bürgschaft gegen das Land erst geltend machen,

wenn er gegen den Schuldner einen vollstreckbaren

Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt

der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen

sind und der Gläubiger seinen Verpflichtungen

nach diesem Bundesgesetz nachgekommen ist.

(3) Das Land hat binnen drei Monaten nach

außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches

aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu leisten.

Der Gläubiger ist bevollmächtigt und verpflichtet,

auf Verlangen der Landesregierung den

auf das Land übergegangenen Anspruch gegen

den Schuldner (§ 1358 allgemeines bürgerliches

Gesetzbuch) im Namen des Landes einzutreiben.

(4) Wird die Forderung aus dem verbürgten

Darlehen ohne Zustimmung der Landesregierung

durch einen Dritten ganz oder teilweise eingelöst

(§§ 462, 1422 und 1423 allgemeines bürgerliches

Gesetzbuch), so erlischt die Bürgschaft für den

eingelösten Betrag.

(5) Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen

Bürgschaftsvertrag dreimonatig

kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten

Darlehens die gemäß § 6 a Abs. 2 übernommenen

Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

(6) Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein

Ausfall ersetzt wird, so ist der hiefür aufgewendete

Betrag, soweit er nicht vom Schuldner eingebracht

werden kann, aus Förderungsmitteln

nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967,

abzudecken."

9. Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Förderungswerber muß Eigentümer

(Miteigentümer) oder Bauberechtigter des zu verbessernden

Wohnhauses oder Wohnungseigentümer

oder Mieter (Nutzungsberechtigter) der zu

verbessernden Klein- oder Mittelwohnung sein."

10. Der § 9 hat zu lauten

„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme

nach diesem Bundesgesetz können

bis 30. September 1973 bei dem nach der

Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen

Amt der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung 3ir

Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen

anzuschließen, wie insbesondere eine allfällig

erforderliche baubehördliche Genehmigung,

der Grundbuchsauszug, die baubehördlich genehmigten

Baupläne, sofern solche nicht erforderlich

sind, die Baubeschreibung und eine gegliederte

Kostenberechnung der zur Ausführung der

Verbesserungen notwendigen Gesamtbaukosten

und der Finanzierungsplan. Die Baubeschreibung

und die Kostenberechnung sind von einer nach

den bestehenden Vorschriften hiezu befugten Person

zu erstellen. Dem Begehren des Mieters

(Nutzungsberechtigten) der zu verbessernden

Klein- oder Mittelwohnung ist auch der Nachweis

des Miet(Nutzungs)verhältnisses und der Zustimmung

des Vermieters anzuschließen. In diesem

Falle erübrigt sich jedoch die Vorlage des

Grundbuchsauszuges."

11. Der § 10 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Die Landesregierung hat die Begehren innerhalb

von sechs Monaten schriftlich zu erledigen.

Im Falle der aufrechten Erledigung des Begehrens

hat die Landesregierung dem Förderungswerber

eine Zusicherung über die Gewährung der

Förderung zu erteilen. Im Falle der Ablehnung

ist eine Begründung anzugeben. Mit der schriftlichen

Zusicherung erwirbt der Förderungswerber

einen Anspruch auf die Förderung.

(3) In der schriftlichen Zusicherung sind angemessene

Fristen für die Ausführung vorzusehen;

hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,

daß die Verbesserungsarbeiten während der

Monate November bis März durchgeführt werden,

soweit dies wirtschaftlich vertretbar und

technisch und rechtlich durchführbar ist. Überdies

können Bedingungen und Auflagen vorgesehen

werden, die der Sicherung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des

diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes

dienen."

12. Der erste Satz des § 14 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften, die zur Förderung der Verbesserung

nach § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Darlehen und die nach § 6 a Abs. 1

abgeschlossenen Bürgschaftsverträge sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit."

13. Im § 14 Abs. 2 sind an Stelle der Worte

„erforderlich sind" die Worte „aufgenommen

werden" zu setzen.

14. § 15 und die Überschrift haben zu lauten

„Zumutbarkeit von Verbesserungen und

Verbesserungsarbeiten

§ 15. Verbesserungsarbeiten, die nach diesem

Bundesgesetz gefördert werden und keine wesentliche

und dauernde Beeinträchtigung des

Mietrechtes (Nutzungsrechtes) zur Folge haben,

sind von dem Mieter (Nutzungsberechtigten) insofern

zuzulassen, als sie ihm bei billiger Abwägung

aller Interessen zumutbar sind. Für vorübergehende

wesentliche Beeinträchtigungen hat

der Vermieter oder der Mieter (Nutzungsberechtigte),

dem eine Förderung zur Durchführung

von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder

Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter

(Nutzungsberechtigten), der hiedurch in seinen

Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen.

Der Mieter (Nutzungsberechtigte) ist

nicht verpflichtet, Verbesserungen in seiner Wohnung

vornehmen zu lassen."

15. Der § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Bestimmungen

1. des § 8 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister

für Bauten und Technik,

2. des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Bauten und Technik,

3. des § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 sowie

§ 14 Abs. 1 der. Bundesminister für Finanzen,

4. des § 6 Abs. 6, § 6 b Abs. 1 bis 4 und § 15

der Bundesminister für Justiz,

5. des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und

6. im übrigen — sofern es sich nicht um die Erlassung

von Verordnungen durch den Bundesminister

für Bauten und Technik handelt —

die Landesregierung

betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 15.

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