268. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 337/1971 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 ist an Stelle des Punktes ein
Strichpunkt zu setzen und nachstehender Satz anzufügen
„sofern die den Ländern zur Verfügung stehenden
Förderungsmittel (§§ 4 und 5) durch solche
Förderungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden,
ist die Förderung von Verbesserungsarbeiten
auch an Objekten, für die die behördliche Baubewilligung
vor dem 1. Jänner 1968 erteilt
wurde, zulässig."
2. Der letzte Satz des § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„Wohnhäuser sowie Klein- oder Mittelwohnungen,
die nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendet werden, sind gleichfalls
von der Förderung ausgeschlossen."
3. Im § 3 Z. 4 tritt an Stelle des Ausmaßes der
Nutzfläche von „130 m²" das Ausmaß von
„150 m²".
4. Die Überschrift des § 6 hat zu lauten
„Annuitätenzuschüsse"
5. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht
werden, wenn der Liegenschaftseigentümer
(Miteigentümer), Wohnungseigentümer,
Bauberechtigte oder Mieter (Nutzungsberechtigte)
nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe von
60 v. H. der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet
hat."
6. Im § 6 Abs. 4 tritt an Stelle des Ausmaßes
der Nutzfläche von „130 m²" das Ausmaß von
„150 m²".
7. Dem § 6 Abs. 6 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Im Falle der Gewährung einer Förderung
an Mieter (Nutzungsberechtigte) zur Verbesserung
von Klein- oder Mittelwohnungen finden
die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und b sowie
des § 2 lit. a keine Anwendung; die Bestimmungen
des Abs. 5 mit Ausnahme der Z. 1 und 4
finden sinngemäß Anwendung."
8. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a und 6 b
eingefügt
„Bürgschaftsübernahme
§ 6 a. (1) Für Darlehen der Kreditunternehmungen
und Bausparkassen, die zur Finanzierung
der Verbesserungen (§ 1) aufgenommen werden
und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt
als 31/2 v. H. über der von der Oesterreichischen
Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate,
kann die Landesregierung in den Jahren 1972
und 1973 für die Dauer der Laufzeit, die. nicht
mehr als zwölf Jahre betragen darf, die Bürgschaft
für den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen
Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen,
jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches
aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände
und den mit der gerichtlichen Durchsetzung der
Darlehensforderung verbundenen Kosten, übernehmen.
Diese Bürgschaft darf nur in Verbindung
mit einer Förderungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1
übernommen werden.
(2) Die Bürgschaft darf im übrigen nur übernommen
werden, wenn sich der Gläubiger des
Darlehens verpflichtet,
a) ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung
der Landesregierung eine Abtretung
oder Umwandlung des Darlehens oder eines
Teiles davon nicht vorzunehmen und dem
Schuldner kein neues Darlehen zu gewähren,
b) die Landesregierung von jedem Verzug des
Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen
Verpflichtung aus dem verbürgten
Darlehen binnen drei Monaten zu
verständigen, wenn der Gesamtbetrag der
rückständigen Annuitäten die Höhe einer
Halbjahresannuität übersteigt und
c) auf Verlangen der Landesregierung das verbürgte
Darlehen nach den Bestimmungen
des Darlehensvertrages fälligzustellen und
zur Hereinbringung rückständiger Leistungen
des Schuldners die Klage binnen drei
Monaten einzubringen, das Verfahren gehörig
fortzusetzen und nach der Erwirkung
eines vollstreckbaren Exekutionstitels ebenfalls
auf Verlangen der Landesregierung die
Zwangsvollstreckung zu beantragen.
(3) Weiters darf die Bürgschaft nur übernommen
werden, wenn im Schuldschein über das zu
verbürgende Darlehen dem Gläubiger
a) für den Fall, daß der Schuldner mit vertragsmäßigen
Zahlungen aus dem zu verbürgenden
Darlehen im Rückstand ist und
der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten
die Höhe einer Halbjahresannuität erreicht
und
b) für den Fall, daß der Schuldner die Klein- oder
Mittelwohnung, die verbessert wurde,
in einer den Bestimmungen des § 6 Abs. 5
Z. 2 widersprechenden Weise eigenmächtig
umwandelt oder verwendet,
das Recht eingeräumt ist, das zu verbürgende
Darlehen sofort fälligzustellen.
(4) Der Betrag des zu verbürgenden Darlehens
darf die Gesamtbaukosten (§ 3 Z. 7) nicht übersteigen.
§ 6 b. (1) Erleidet der Gläubiger durch eine mit
dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige
Verpflichtungen aus dem verbürgten Darlehen abgeschlossene
Vereinbarung einen Ausfall, so hat
ihn das Land nur zu ersetzen, wenn die Landesregierung
der Vereinbarung zugestimmt hat.
(2) Der Gläubiger kann den Anspruch aus der
Bürgschaft gegen das Land erst geltend machen,
wenn er gegen den Schuldner einen vollstreckbaren
Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt
der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen
sind und der Gläubiger seinen Verpflichtungen
nach diesem Bundesgesetz nachgekommen ist.
(3) Das Land hat binnen drei Monaten nach
außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches
aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu leisten.
Der Gläubiger ist bevollmächtigt und verpflichtet,
auf Verlangen der Landesregierung den
auf das Land übergegangenen Anspruch gegen
den Schuldner (§ 1358 allgemeines bürgerliches
Gesetzbuch) im Namen des Landes einzutreiben.
(4) Wird die Forderung aus dem verbürgten
Darlehen ohne Zustimmung der Landesregierung
durch einen Dritten ganz oder teilweise eingelöst
(§§ 462, 1422 und 1423 allgemeines bürgerliches
Gesetzbuch), so erlischt die Bürgschaft für den
eingelösten Betrag.
(5) Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen
Bürgschaftsvertrag dreimonatig
kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten
Darlehens die gemäß § 6 a Abs. 2 übernommenen
Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
(6) Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein
Ausfall ersetzt wird, so ist der hiefür aufgewendete
Betrag, soweit er nicht vom Schuldner eingebracht
werden kann, aus Förderungsmitteln
nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967,
abzudecken."
9. Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Förderungswerber muß Eigentümer
(Miteigentümer) oder Bauberechtigter des zu verbessernden
Wohnhauses oder Wohnungseigentümer
oder Mieter (Nutzungsberechtigter) der zu
verbessernden Klein- oder Mittelwohnung sein."
10. Der § 9 hat zu lauten
„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme
nach diesem Bundesgesetz können
bis 30. September 1973 bei dem nach der
Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen
Amt der Landesregierung eingebracht werden.
(2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung 3ir
Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen
anzuschließen, wie insbesondere eine allfällig
erforderliche baubehördliche Genehmigung,
der Grundbuchsauszug, die baubehördlich genehmigten
Baupläne, sofern solche nicht erforderlich
sind, die Baubeschreibung und eine gegliederte
Kostenberechnung der zur Ausführung der
Verbesserungen notwendigen Gesamtbaukosten
und der Finanzierungsplan. Die Baubeschreibung
und die Kostenberechnung sind von einer nach
den bestehenden Vorschriften hiezu befugten Person
zu erstellen. Dem Begehren des Mieters
(Nutzungsberechtigten) der zu verbessernden
Klein- oder Mittelwohnung ist auch der Nachweis
des Miet(Nutzungs)verhältnisses und der Zustimmung
des Vermieters anzuschließen. In diesem
Falle erübrigt sich jedoch die Vorlage des
Grundbuchsauszuges."
11. Der § 10 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Die Landesregierung hat die Begehren innerhalb
von sechs Monaten schriftlich zu erledigen.
Im Falle der aufrechten Erledigung des Begehrens
hat die Landesregierung dem Förderungswerber
eine Zusicherung über die Gewährung der
Förderung zu erteilen. Im Falle der Ablehnung
ist eine Begründung anzugeben. Mit der schriftlichen
Zusicherung erwirbt der Förderungswerber
einen Anspruch auf die Förderung.
(3) In der schriftlichen Zusicherung sind angemessene
Fristen für die Ausführung vorzusehen;
hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Verbesserungsarbeiten während der
Monate November bis März durchgeführt werden,
soweit dies wirtschaftlich vertretbar und
technisch und rechtlich durchführbar ist. Überdies
können Bedingungen und Auflagen vorgesehen
werden, die der Sicherung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des
diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes
dienen."
12. Der erste Satz des § 14 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften, die zur Förderung der Verbesserung
nach § 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Darlehen und die nach § 6 a Abs. 1
abgeschlossenen Bürgschaftsverträge sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit."
13. Im § 14 Abs. 2 sind an Stelle der Worte
„erforderlich sind" die Worte „aufgenommen
werden" zu setzen.
14. § 15 und die Überschrift haben zu lauten
„Zumutbarkeit von Verbesserungen und
Verbesserungsarbeiten
§ 15. Verbesserungsarbeiten, die nach diesem
Bundesgesetz gefördert werden und keine wesentliche
und dauernde Beeinträchtigung des
Mietrechtes (Nutzungsrechtes) zur Folge haben,
sind von dem Mieter (Nutzungsberechtigten) insofern
zuzulassen, als sie ihm bei billiger Abwägung
aller Interessen zumutbar sind. Für vorübergehende
wesentliche Beeinträchtigungen hat
der Vermieter oder der Mieter (Nutzungsberechtigte),
dem eine Förderung zur Durchführung
von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder
Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter
(Nutzungsberechtigten), der hiedurch in seinen
Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen.
Der Mieter (Nutzungsberechtigte) ist
nicht verpflichtet, Verbesserungen in seiner Wohnung
vornehmen zu lassen."
15. Der § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 8 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister
für Bauten und Technik,
2. des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bauten und Technik,
3. des § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 sowie
§ 14 Abs. 1 der. Bundesminister für Finanzen,
4. des § 6 Abs. 6, § 6 b Abs. 1 bis 4 und § 15
der Bundesminister für Justiz,
5. des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und
6. im übrigen — sofern es sich nicht um die Erlassung
von Verordnungen durch den Bundesminister
für Bauten und Technik handelt —
die Landesregierung
betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 15.