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268_1971 AT

268. Kundmachung: Abänderung der Artikel 1 und 55 bis 63 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Kundmachung: Abänderung der Artikel 1 und 55 bis 63 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Sitzung vom 29. Mai 1970

beschlossen, Artikel 1 und Artikel 55 bis 63 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963 in der

Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966, 105/1967, 315/1967, 166/1969 und 299/1970) wie

folgt neuzufassen

(Übersetzung)

EUROPARAT

EUROPÄISCHER

GERICHTSHOF FÜR

MENSCHENRECHTE

VERFAHRENSORDNUNG

DES EUROPÄISCHEN

GERICHTSHOFES FÜR

MENSCHENRECHTE

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte

erläßt im Hinblick auf die

Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

und deren Protokolle

die nachstehende Verfahrensordnung

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung

bedeutet

a) „Konvention" die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

samt Protokollen;

b) „Protokoll Nr. 2" das

Protokoll Nr. 2 zu der Konvention,

durch das dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte

die Zuständigkeit

zur Erstattung von Gutachten

übertragen wird;

c) „Plenum" den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte

in Plenarsitzung;

d) „Kammer" jede gemäß

Artikel 43 der Konvention gebildete

Kammer;

e) „Gerichtshof" sowohl das

Plenum als auch die Kammern;

f) „Richter ad hoc" jede Person,

die nicht gewählter Richter

ist und die von einer Vertragspartei

gemäß Artikel 43 der

Konvention zum Mitglied einer

Kammer berufen wird;

g) „Richter" die von der

Beratenden Versammlung des

Europarates gewählten Richter

sowie die Richter ad hoc;

h) „Parteien" die klagenden

oder beklagten Vertragsparteien;

i) „Kommission" die Europäische

Kommission für Menschenrechte;

j) „Vertreter der Kommission"

jedes Mitglied der Kommission,

das von dieser dazu

bestimmt ist, an der Prüfung

einer beim Gerichtshof anhängigen

Rechtssache teilzunehmen;

k) „Bericht der Kommission"

den in Artikel 31 der Konvention

vorgesehenen Bericht;

l) „Ministerkomitee" das Ministerkomitee

des Europarates.

KAPITEL V

Gutachten

Artikel 55

Auf Gutachten wendet der

Gerichtshof neben den Bestimmungen

des Protokolls Nr. 2

die nachfolgenden Bestimmungen

an. Er wendet ferner die

sonstigen Bestimmungen dieser

Verfahrensordnung an, soweit

er dies für angezeigt hält.

Artikel 56

Der Antrag auf Erstattung

eines Gutachtens hat eine genaue

Bezeichnung der Frage, zu

der das Gutachten des Gerichtshofes

verlangt wird, zu enthalten.

Er ist in vierzigfacher Ausfertigung

bei der Kanzlei einzubringen.

In dem Antrag sind ferner

anzugeben

a) der Tag, an dem das Ministerkomitee

den in Artikel 1

Absatz 3 des Protokolls Nr. 2

bezeichneten Beschluß faßte;

b) Name und Anschrift der

Person oder Personen, die vom

Ministerkomitee bestellt wurden,

um dem Gerichtshof etwa

benötigte Auskünfte erteilen zu

können.

Dem Antrag sind alle zur

Klärung der Frage dienlichen

Unterlagen beizufügen.

Artikel 57

(1) Nach Eingang eines Antrags

leitet der Kanzler umgehend

eine Ausfertigung an den

Präsidenten, den Vizepräsidenten

und die Richter sowie die

Kommission weiter.

(2) Er unterrichtet die Vertragsparteien

von der Bereitschaft

des Gerichtshofes, ihre

schriftlichen Stellungnahmen

entgegenzunehmen. Der Präsident

kann beschließen, daß der

Kommission wegen der besonderen

Art der Frage eine gleiche

Aufforderung zu übersenden ist.

Artikel 58

(1) Der Präsident setzt die

Fristen fest, innerhalb deren die

schriftlichen Stellungnahmen

oder sonstigen Unterlagen beizubringen

sind.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen

und die sonstigen Un-

terlagen sind der Kanzlei in

vierzigfacher Ausfertigung beizubringen.

Der Kanzler leitet je

eine Ausfertigung an die Richter,

das Ministerkomitee, jede

Vertragspartei und die Kommission

weiter.

Artikel 59

Nach dem Abschluß des

schriftlichen Verfahrens entscheidet

der Präsident, ob die

Vertragsparteien oder die Kommission,

die schriftliche Stellungnahmen

vorgelegt haben, Gelegenheit

erhalten sollen, diese in

einer zu dem Zweck anberaumten

mündlichen Verhandlung zu

erläutern.

Artikel 60

Ist der Gerichtshof der Auffassung,

daß der Antrag auf

Erstattung eines Gutachtens

nicht unter seine in Artikel 1

des Protokolls Nr. 2 bezeichnete

beratende Zuständigkeit fällt, so

stellt er dies in einem begründeten

Beschluß fest.

Artikel 61

(1) Gutachten werden mit

Stimmenmehrheit des Plenums

abgegeben. Sie haben die Zahl

der Richter, welche die Mehrheit

bilden, anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, sofern

er dies wünscht, dem Gutachten

des Gerichtshofes eine Darstellung

seiner persönlichen, entweder

zustimmenden oder abweichenden

Meinung oder die

bloße Feststellung seines abweichenden

Votums beifügen.

Artikel 62

Das Gutachten wird in einer

öffentlichen Sitzung vom Präsidenten

in einer der beiden

Amtssprachen verkündet, nachdem

dies dem Ministerkomitee,

jeder Vertragspartei und der

Kommission vorher mitgeteilt

worden ist.

Artikel 63

Die ordnungsgemäß unterzeichnete

und gesiegelte Urschrift

des Gutachtens wird im

Archiv des Gerichtshofes verwahrt.

Der Kanzler übermittelt

dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien,

der Kommission

und dem Generalsekretär des

Europarats je eine beglaubigte

Abschrift.

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