268. Kundmachung: Abänderung der Artikel 1 und 55 bis 63 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Sitzung vom 29. Mai 1970
beschlossen, Artikel 1 und Artikel 55 bis 63 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963 in der
Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966, 105/1967, 315/1967, 166/1969 und 299/1970) wie
folgt neuzufassen
(Übersetzung)
EUROPARAT
EUROPÄISCHER
GERICHTSHOF FÜR
MENSCHENRECHTE
VERFAHRENSORDNUNG
DES EUROPÄISCHEN
GERICHTSHOFES FÜR
MENSCHENRECHTE
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte
erläßt im Hinblick auf die
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
und deren Protokolle
die nachstehende Verfahrensordnung
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung
bedeutet
a) „Konvention" die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
samt Protokollen;
b) „Protokoll Nr. 2" das
Protokoll Nr. 2 zu der Konvention,
durch das dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
die Zuständigkeit
zur Erstattung von Gutachten
übertragen wird;
c) „Plenum" den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
in Plenarsitzung;
d) „Kammer" jede gemäß
Artikel 43 der Konvention gebildete
Kammer;
e) „Gerichtshof" sowohl das
Plenum als auch die Kammern;
f) „Richter ad hoc" jede Person,
die nicht gewählter Richter
ist und die von einer Vertragspartei
gemäß Artikel 43 der
Konvention zum Mitglied einer
Kammer berufen wird;
g) „Richter" die von der
Beratenden Versammlung des
Europarates gewählten Richter
sowie die Richter ad hoc;
h) „Parteien" die klagenden
oder beklagten Vertragsparteien;
i) „Kommission" die Europäische
Kommission für Menschenrechte;
j) „Vertreter der Kommission"
jedes Mitglied der Kommission,
das von dieser dazu
bestimmt ist, an der Prüfung
einer beim Gerichtshof anhängigen
Rechtssache teilzunehmen;
k) „Bericht der Kommission"
den in Artikel 31 der Konvention
vorgesehenen Bericht;
l) „Ministerkomitee" das Ministerkomitee
des Europarates.
KAPITEL V
Gutachten
Artikel 55
Auf Gutachten wendet der
Gerichtshof neben den Bestimmungen
des Protokolls Nr. 2
die nachfolgenden Bestimmungen
an. Er wendet ferner die
sonstigen Bestimmungen dieser
Verfahrensordnung an, soweit
er dies für angezeigt hält.
Artikel 56
Der Antrag auf Erstattung
eines Gutachtens hat eine genaue
Bezeichnung der Frage, zu
der das Gutachten des Gerichtshofes
verlangt wird, zu enthalten.
Er ist in vierzigfacher Ausfertigung
bei der Kanzlei einzubringen.
In dem Antrag sind ferner
anzugeben
a) der Tag, an dem das Ministerkomitee
den in Artikel 1
Absatz 3 des Protokolls Nr. 2
bezeichneten Beschluß faßte;
b) Name und Anschrift der
Person oder Personen, die vom
Ministerkomitee bestellt wurden,
um dem Gerichtshof etwa
benötigte Auskünfte erteilen zu
können.
Dem Antrag sind alle zur
Klärung der Frage dienlichen
Unterlagen beizufügen.
Artikel 57
(1) Nach Eingang eines Antrags
leitet der Kanzler umgehend
eine Ausfertigung an den
Präsidenten, den Vizepräsidenten
und die Richter sowie die
Kommission weiter.
(2) Er unterrichtet die Vertragsparteien
von der Bereitschaft
des Gerichtshofes, ihre
schriftlichen Stellungnahmen
entgegenzunehmen. Der Präsident
kann beschließen, daß der
Kommission wegen der besonderen
Art der Frage eine gleiche
Aufforderung zu übersenden ist.
Artikel 58
(1) Der Präsident setzt die
Fristen fest, innerhalb deren die
schriftlichen Stellungnahmen
oder sonstigen Unterlagen beizubringen
sind.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen
und die sonstigen Un-
terlagen sind der Kanzlei in
vierzigfacher Ausfertigung beizubringen.
Der Kanzler leitet je
eine Ausfertigung an die Richter,
das Ministerkomitee, jede
Vertragspartei und die Kommission
weiter.
Artikel 59
Nach dem Abschluß des
schriftlichen Verfahrens entscheidet
der Präsident, ob die
Vertragsparteien oder die Kommission,
die schriftliche Stellungnahmen
vorgelegt haben, Gelegenheit
erhalten sollen, diese in
einer zu dem Zweck anberaumten
mündlichen Verhandlung zu
erläutern.
Artikel 60
Ist der Gerichtshof der Auffassung,
daß der Antrag auf
Erstattung eines Gutachtens
nicht unter seine in Artikel 1
des Protokolls Nr. 2 bezeichnete
beratende Zuständigkeit fällt, so
stellt er dies in einem begründeten
Beschluß fest.
Artikel 61
(1) Gutachten werden mit
Stimmenmehrheit des Plenums
abgegeben. Sie haben die Zahl
der Richter, welche die Mehrheit
bilden, anzugeben.
(2) Jeder Richter kann, sofern
er dies wünscht, dem Gutachten
des Gerichtshofes eine Darstellung
seiner persönlichen, entweder
zustimmenden oder abweichenden
Meinung oder die
bloße Feststellung seines abweichenden
Votums beifügen.
Artikel 62
Das Gutachten wird in einer
öffentlichen Sitzung vom Präsidenten
in einer der beiden
Amtssprachen verkündet, nachdem
dies dem Ministerkomitee,
jeder Vertragspartei und der
Kommission vorher mitgeteilt
worden ist.
Artikel 63
Die ordnungsgemäß unterzeichnete
und gesiegelte Urschrift
des Gutachtens wird im
Archiv des Gerichtshofes verwahrt.
Der Kanzler übermittelt
dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien,
der Kommission
und dem Generalsekretär des
Europarats je eine beglaubigte
Abschrift.