268. Verordnung: Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 109/1966, BGBl. Nr. 259/1958 und
BGBl. Nr. 245/1970, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Artikel I
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 336/1968, wird wie folgt geändert
1. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 erhält
folgenden Wortlaut
„Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I
wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57
Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:"
2. Dem § 4 wird folgende Z. 10 angefügt
„10. Wenn ein Pädagogisches und ein Berufspädagogisches
Institut unter gemeinsamer Leitung
stehen, ist deren Leiter jener Dienstzulagengruppe
für Leiter von Pädagogischen Instituten
zuzuweisen, die sich ergibt, wenn der Zahl der
Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen die
verdoppelte Zahl der Lehrer an berufsbildenden
Schulen im Betreuungsbereich des Pädagogischen
und Berufspädagogischen Institutes zugezählt
wird."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970
in Kraft.