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268_1969 AT

268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel

Nachdem der am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über

Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und das Präsidium der Volksversammlung der

Volksrepublik Bulgarien sind übereingekommen,

einen Vertrag über Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Das Präsidium der Volksversammlung der

Volksrepublik Bulgarien

Frau Swetla Daskalowa,

Minister für Justiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Rechtsschutz

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates

haben freien und ungehinderten Zutritt zu den

Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie

können bei diesen Klagen und Anträge einbringen

und unter denselben Bedingungen wie

Inländer auftreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über

die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen

sich auch auf juristische Personen einschließlich

Handelsgesellschaften, die nach der

Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet

worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet

haben.

Artikel 2

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die

Prozeßkosten

Treten Angehörige des einen Vertragsstaates,

die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt

oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten

haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger

(Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht

auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als

Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes,

gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im

Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

nicht auferlegt werden.

Artikel 3

Weg des rechtlichen Verkehrs

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten

haben die Gerichte der Vertragsstaaten

miteinander durch Vermittlung der

Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus

den folgenden Bestimmungen nichts anderes

ergibt.

Artikel 4

Sprache

Die Gerichte können sich bei Ersuchen um

Rechtshilfe oder Zustellung der eigenen Sprache

bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem

amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner

Beglaubigung.

Artikel 5

Rechtsauskünfte

Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten

werden einander für Zwecke zivilgerichtlicher

Verfahren auf Ersuchen Auskünfte über

Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat

in Kraft stehen oder gestanden sind.

KAPITEL II

Vollstreckung von

Kostenentscheidungen

Artikel 6

(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder

Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder

der im Staate der Klageerhebung geltenden

Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur

Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit

war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung

zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet,

so ist die Kostenentscheidung im

anderen Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden

Partei zu vollstrecken.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen,

durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich

festgesetzt wird.

Artikel 7

(1) Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder

bei dem Gericht, das zur Entscheidung

über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht

eingebracht werden, das über die Prozeßkosten

in erster Instanz entschieden hat.

(2) Wird der Antrag bei dem Gericht des

einen Vertragsstaates eingebracht, das in erster

Instanz entschieden hat, so ist er an das zuständige

Gericht des anderen Vertragsstaates

weiterzuleiten.

(3) Die im Artikel 6 bezeichneten Entscheidungen

sind ohne vorherige Anhörung der

Parteien, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für

die unterliegende Partei, nach Maßgabe des

inneren Rechts zu vollstrecken.

Artikel 8

(1) Der Antragsteller hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung

mit Bestätigung der Rechtskraft

und der Vollstreckbarkeit;

b) eine beglaubigte Übersetzung hievon in die

Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung

über den Antrag zuständig ist;

c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages

in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung

über den Antrag zuständig ist,

sofern dieser bei dem Gericht eingebracht

wird, das in erster Instanz entschieden hat.

(2) Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe

a angeführte Bestätigung und die im

Absatz 1 Buchstaben b und c angeführten

Übersetzungen werden wie Prozeßkosten behandelt.

Sie sind auf Antrag von dem Gericht

zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu

entscheiden hat.

KAPITEL III

Befreiung von Gebühren und

andere Begünstigungen

Artikel 9

(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten

sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates

zu den Begünstigungen, die im Hinblick

auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

gewährt werden (Armenrecht), unter

denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß

wie Inländer zuzulassen.

(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,

die einer Partei in einem Verfahren in dem einen

Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf

die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung

von Zustellungen in dieser Sache im

anderen Vertragsstaat.

Artikel 10

(1) Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens-

und Familienverhältnisse, das zur Erlangung

der im Artikel 9 angeführten Begünstigungen

notwendig ist, ist von der zuständigen

Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem

der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten

Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort

seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes

zuständigen diplomatischen oder konsularischen

Vertretungsbehörde des Vertragsstaates,

dem er angehört.

Artikel 11

Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung

der im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten

Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach

ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann

erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.

Artikel 12

(1) Will ein Angehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten

hat, vor einem Gericht des anderen

Vertragsstaates von den im Artikel 9 Absatz 1

genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so

kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach

seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren

Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll

geben.

(2) Das Gericht, das mit einem Antrag nach

Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß

des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und

weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des

anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Artikel 13

(1) Der im Artikel 12 Absatz 1 angeführte

Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln,

daß er nicht in der Sprache der Behörde, die

über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für

die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 10

angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen

hat die ersuchte Behörde zu sorgen.

(2) Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen

hat das zuständige Gericht von Amts

wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach

Maßgabe des inneren Rechts zu bestellen.

Artikel 14

Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten

die Einleitung eines Verfahrens in erster oder

in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren

abhängig und wird der Partei, die im

anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht

für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist

gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein

Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die

Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben,

die vom Gericht einer Partei, die im anderen

Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen

Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.

KAPITEL IV

Rechtshilfe und Zustellung

Artikel 15

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen

Rechtssachen Rechtshilfe zu leisten und

Zustellungen durchzuführen.

(2) Die Vertragsstaaten haben einander in

Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten und

Zustellungen durchzuführen, auch wenn diese

Sachen von Verwaltungsbehörden geführt

werden.

Artikel 16

Das Rechtshilfeersuchen oder das Ersuchen um

Durchführung einer Zustellung hat folgende Angaben

zu enthalten

a) den Gegenstand des Ersuchens;

b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vornamen,

allenfalls auch Vatersnamen und

Familiennamen, Stellung im Verfahren,

Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei

juristischen Personen einschließlich der

Handelsgesellschaften Namen und Sitz;

c) gegebenenfalls Vornamen, allenfalls auch

Vatersnamen und Familiennamen sowie

Anschrift ihrer Vertreter;

d) die erforderlichen Angaben über den

Gegenstand des Ersuchens, bei Rechtshilfeersuchen

insbesondere die Umstände, über

die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls

auch die Fragen, die an die

Zeugen oder an die sonst zu vernehmenden

Personen gerichtet werden sollen, bei

Zustellersuchen insbesondere die Anschrift

des Empfängers.

Artikel 17

(1) Die Erledigung der Rechtshilfe- und

Zustellungsersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dem das ersuchte

Gericht angehört.

(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es

das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten

Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung

nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung

des Staates verstößt, dem das ersuchte

Gericht angehört.

Artikel 18

(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen

oder der ein Schriftstück zugestellt

werden soll, nicht genau angegeben oder stellt

sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte

Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift

festzustellen.

(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das

Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige

Gericht weiterzuleiten und davon das

ersuchende Gericht zu verständigen.

Artikel 19

(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in

der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt

oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in

diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte

Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner

Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 17

bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1

bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger

nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig

entgegennimmt.

Artikel 20

Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis

oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über

den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß

die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers

sowie das Datum der Zustellung enthalten.

Artikel 21

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen

gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und

dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel

anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

der Gerichte des eigenen Staates.

Handelt es sich um das persönliche Erscheinen

der Streitteile, so sind Zwangsmittel, auch wenn

sie nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates

vorgesehen sind, nur anzuwenden, wenn

dies nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates

zulässig ist.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes

hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das

ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und

von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung

zu verständigen.

Artikel 22

Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen werden,

so sind die Akten zurückzusenden und die

Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen

undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt

wurde.

Artikel 23

(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens

entstandenen Kosten werden mit Ausnahme

der einem Sachverständigen entstandenen

Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.

(2) Die Höhe und Art der entstandenen Kosten

sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.

Artikel 24

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur

abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der

Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens

seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit

gefährden oder gegen Grundsätze seiner

Rechtsordnung verstoßen könnte.

KAPITEL V

Urkundenwesen

Artikel 25

(1) Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden

eines der Vertragsstaaten im Rahmen

ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die

mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen

Siegel versehen sind, genießen auch vor den

Gerichten und den Verwaltungsbehörden des

anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher

Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische

Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt

worden sind, die Beweiskraft öffentlicher

Urkunden zukommt.

(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung

der Unterschrift auf einer Privaturkunde

zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

eines der Vertragsstaaten oder

von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde

beigesetzt worden ist.

Artikel 26

Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten

Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2

bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift

bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und

den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates

keiner weiteren Beglaubigung.

Artikel 27

(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf

Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden

und beglaubigte Abschriften

gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf

Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche

Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem

Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend

darzutun.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der

diplomatische Weg einzuhalten.

Artikel 28

(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander

abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden,

die Geburten, Eheschließungen und

Sterbefälle von Angehörigen des anderen

Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle

nach dem Tag des Inkrafttretens dieses

Vertrages beurkundet worden sind.

(2) Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung

einer Geburt, einer Eheschließung

oder eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist

im Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift

der ursprünglichen Eintragung und des

Randvermerkes zu übermitteln.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge, die einen oder beide

der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Vertrages binden.

Artikel 30

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der

Austausch der Ratifikationsurkunden wird in

Wien stattfinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 31

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den

Vertrag durch schriftliche, an den anderen

Vertragsstaat zu richtende Notifikation auf-

kündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach

dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden

ist, wirksam.

GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Für die Republik Österreich

Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien

Sw. Daskalowa m. p.

Protokoll

zum Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und

über Urkundenwesen

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des

oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis

über folgendes

1. In der Republik Österreich sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen

konfessionellen Organen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

ausgestellten Heiratsurkunden betreffend

Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938

geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden

(Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden,

wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939

beurkundet worden ist; für das Gebiet des

Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August

1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.

Das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich wird

dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Bulgarien ein Verzeichnis

dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften

binnen drei Monaten vom Tag des

Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.

2. Der Rechtshilfevertrag und die Vereinbarung

über die wechselseitige Mitteilung der

Zivilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen,

abgeschlossen am 31. Mai 1911

zwischen Österreich-Ungarn und dem Königreich

Bulgarien, in der Fassung des Staatsvertrages

vom 20. Oktober 1922 zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Bulgarien, sind

zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien nicht anwendbar.

GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967

in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll, das einen Bestandteil

des Vertrages bildet, unterzeichnet.

Für die Republik Österreich

Dr. Lujo Toncjc-Sorinj m. p.

Für die Volksrepublik Bulgarien

Sw. Daskalowa m. p.

Nr. 67333

Verbalnote

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Bulgarien bringt der

geschätzten Botschaft der Republik Österreich

seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt

sich mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik

Bulgarien mit folgender Vereinbarung

einverstanden ist

Die oberste Unterrichtsbehörde des einen

Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten

Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates

bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen

Interesses und gegen Ersatz sämtlicher Kosten

und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente

und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch

zu übermitteln

a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften

der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse

und Diplome oder nötigenfalls andere

Dokumente, welche diese Urschriften ersetzen

können,

b) Informationen über Arten von Zeugnissen

und die mit ihrem Erwerb verbundenen

Berechtigungen,

c) Dokumente über das Unterrichtssystem,

die Organisation von Lehranstalten sowie

über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.

Sofern die zuständigen österreichischen Stellen

hiermit einverstanden sind, beehrt sich das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

als offizielle Vereinbarung zwischen der

Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich

anzusehen sind, die gleichzeitig mit dem

Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien

und der Republik Österreich über Rechtshilfe

in bürgerlichen Rechtssachen und über

Urkundenwesen in Kraft tritt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Bulgarien benützt gerne

auch diesen Anlaß, um der Österreichischen Botschaft

die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Sofia, den 19. April 1967

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Sofia

Österreichische Botschaft

SOFIA

Zl. 1053-A/67

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf

die geschätzte Verbalnote des Ministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik

Bulgarien vom 19. April 1967, Nr. 67333, Bezug

zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat

„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Bulgarien bringt der

geschätzten Botschaft der Republik Österreich

seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt

sich mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik

Bulgarien mit folgender Vereinbarung

einverstanden ist

Die oberste Unterrichtsbehörde des einen

Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten

Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates

bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen

Interesses und gegen Ersatz sämtlicher Kosten

und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente

und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch

zu übermitteln

a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften

der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse

und Diplome oder nötigenfalls andere

Dokumente, welche diese Urschriften ersetzen

können,

b) Informationen über Arten von Zeugnissen

und die mit ihrem Erwerb verbundenen

Berechtigungen,

c) Dokumente über das Unterrichtssystem,

die Organisation von Lehranstalten sowie

über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.

Sofern die zuständigen österreichischen Stellen

hiermit einverstanden sind, beehrt sich das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

als offizielle Vereinbarung zwischen der

Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich

anzusehen sind, die gleichzeitig mit dem

Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien

und der Republik Österreich über Rechtshilfe

in bürgerlichen Rechtssachen und über

Urkundenwesen in Kraft tritt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Bulgarien benützt gerne

auch diesen Anlaß, um der Österreichischen Botschaft

die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern."

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

Volksrepublik Bulgarien mitzuteilen, daß die

zuständigen österreichischen Stellen mit dem Inhalt

der vorstehenden Verbalnote einverstanden

sind. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten der

Volksrepublik Bulgarien vom 19. April 1967

und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien über den Austausch von Schuldokumenten

und Auskünften der Schulbehörden,

die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen und über Urkundenwesen in Kraft

tritt.

Die Österreichische Botschaft benutzt auch diesen

Anlaß, das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien

erneut ihrer ausgezeichneten Hochschätzung zu

versichern.

Sofia, am 20. Oktober 1967

L.S.

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Bulgarien

Sofia

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Mai 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertragswerk sind am 23. Juni 1969 ausgetauscht

worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Vertrages beziehungsweise

gemäß den Schlußbestimmungen des Protokolls und des Notenwechsels am 22. August 1969

in Kraft.

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