268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über
Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und das Präsidium der Volksversammlung der
Volksrepublik Bulgarien sind übereingekommen,
einen Vertrag über Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Das Präsidium der Volksversammlung der
Volksrepublik Bulgarien
Frau Swetla Daskalowa,
Minister für Justiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Rechtsschutz
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates
haben freien und ungehinderten Zutritt zu den
Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie
können bei diesen Klagen und Anträge einbringen
und unter denselben Bedingungen wie
Inländer auftreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über
die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen
sich auch auf juristische Personen einschließlich
Handelsgesellschaften, die nach der
Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet
worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet
haben.
Artikel 2
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die
Prozeßkosten
Treten Angehörige des einen Vertragsstaates,
die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten
haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger
(Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht
auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im
Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
nicht auferlegt werden.
Artikel 3
Weg des rechtlichen Verkehrs
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten
haben die Gerichte der Vertragsstaaten
miteinander durch Vermittlung der
Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
Artikel 4
Sprache
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um
Rechtshilfe oder Zustellung der eigenen Sprache
bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem
amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner
Beglaubigung.
Artikel 5
Rechtsauskünfte
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten
werden einander für Zwecke zivilgerichtlicher
Verfahren auf Ersuchen Auskünfte über
Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat
in Kraft stehen oder gestanden sind.
KAPITEL II
Vollstreckung von
Kostenentscheidungen
Artikel 6
(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder
Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder
der im Staate der Klageerhebung geltenden
Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit
war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung
zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet,
so ist die Kostenentscheidung im
anderen Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden
Partei zu vollstrecken.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen,
durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich
festgesetzt wird.
Artikel 7
(1) Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder
bei dem Gericht, das zur Entscheidung
über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht
eingebracht werden, das über die Prozeßkosten
in erster Instanz entschieden hat.
(2) Wird der Antrag bei dem Gericht des
einen Vertragsstaates eingebracht, das in erster
Instanz entschieden hat, so ist er an das zuständige
Gericht des anderen Vertragsstaates
weiterzuleiten.
(3) Die im Artikel 6 bezeichneten Entscheidungen
sind ohne vorherige Anhörung der
Parteien, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für
die unterliegende Partei, nach Maßgabe des
inneren Rechts zu vollstrecken.
Artikel 8
(1) Der Antragsteller hat vorzulegen
a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung
mit Bestätigung der Rechtskraft
und der Vollstreckbarkeit;
b) eine beglaubigte Übersetzung hievon in die
Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung
über den Antrag zuständig ist;
c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages
in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung
über den Antrag zuständig ist,
sofern dieser bei dem Gericht eingebracht
wird, das in erster Instanz entschieden hat.
(2) Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe
a angeführte Bestätigung und die im
Absatz 1 Buchstaben b und c angeführten
Übersetzungen werden wie Prozeßkosten behandelt.
Sie sind auf Antrag von dem Gericht
zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu
entscheiden hat.
KAPITEL III
Befreiung von Gebühren und
andere Begünstigungen
Artikel 9
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten
sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
zu den Begünstigungen, die im Hinblick
auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
gewährt werden (Armenrecht), unter
denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß
wie Inländer zuzulassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen,
die einer Partei in einem Verfahren in dem einen
Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf
die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung
von Zustellungen in dieser Sache im
anderen Vertragsstaat.
Artikel 10
(1) Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse, das zur Erlangung
der im Artikel 9 angeführten Begünstigungen
notwendig ist, ist von der zuständigen
Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem
der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten
Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort
seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Vertretungsbehörde des Vertragsstaates,
dem er angehört.
Artikel 11
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung
der im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten
Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach
ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann
erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.
Artikel 12
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten
hat, vor einem Gericht des anderen
Vertragsstaates von den im Artikel 9 Absatz 1
genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so
kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach
seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren
Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll
geben.
(2) Das Gericht, das mit einem Antrag nach
Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß
des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und
weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des
anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Artikel 13
(1) Der im Artikel 12 Absatz 1 angeführte
Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln,
daß er nicht in der Sprache der Behörde, die
über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für
die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 10
angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen
hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen
hat das zuständige Gericht von Amts
wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach
Maßgabe des inneren Rechts zu bestellen.
Artikel 14
Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten
die Einleitung eines Verfahrens in erster oder
in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren
abhängig und wird der Partei, die im
anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht
für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist
gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein
Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die
Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben,
die vom Gericht einer Partei, die im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.
KAPITEL IV
Rechtshilfe und Zustellung
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen
Rechtssachen Rechtshilfe zu leisten und
Zustellungen durchzuführen.
(2) Die Vertragsstaaten haben einander in
Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten und
Zustellungen durchzuführen, auch wenn diese
Sachen von Verwaltungsbehörden geführt
werden.
Artikel 16
Das Rechtshilfeersuchen oder das Ersuchen um
Durchführung einer Zustellung hat folgende Angaben
zu enthalten
a) den Gegenstand des Ersuchens;
b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vornamen,
allenfalls auch Vatersnamen und
Familiennamen, Stellung im Verfahren,
Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei
juristischen Personen einschließlich der
Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
c) gegebenenfalls Vornamen, allenfalls auch
Vatersnamen und Familiennamen sowie
Anschrift ihrer Vertreter;
d) die erforderlichen Angaben über den
Gegenstand des Ersuchens, bei Rechtshilfeersuchen
insbesondere die Umstände, über
die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls
auch die Fragen, die an die
Zeugen oder an die sonst zu vernehmenden
Personen gerichtet werden sollen, bei
Zustellersuchen insbesondere die Anschrift
des Empfängers.
Artikel 17
(1) Die Erledigung der Rechtshilfe- und
Zustellungsersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dem das ersuchte
Gericht angehört.
(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es
das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten
Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung
nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung
des Staates verstößt, dem das ersuchte
Gericht angehört.
Artikel 18
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen
oder der ein Schriftstück zugestellt
werden soll, nicht genau angegeben oder stellt
sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte
Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift
festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das
Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige
Gericht weiterzuleiten und davon das
ersuchende Gericht zu verständigen.
Artikel 19
(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in
der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt
oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in
diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte
Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner
Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 17
bleibt unberührt.
(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1
bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger
nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig
entgegennimmt.
Artikel 20
Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis
oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über
den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß
die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers
sowie das Datum der Zustellung enthalten.
Artikel 21
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen
gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und
dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel
anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
der Gerichte des eigenen Staates.
Handelt es sich um das persönliche Erscheinen
der Streitteile, so sind Zwangsmittel, auch wenn
sie nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates
vorgesehen sind, nur anzuwenden, wenn
dies nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates
zulässig ist.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes
hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das
ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und
von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung
zu verständigen.
Artikel 22
Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen werden,
so sind die Akten zurückzusenden und die
Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen
undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt
wurde.
Artikel 23
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens
entstandenen Kosten werden mit Ausnahme
der einem Sachverständigen entstandenen
Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und Art der entstandenen Kosten
sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
Artikel 24
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur
abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der
Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens
seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit
gefährden oder gegen Grundsätze seiner
Rechtsordnung verstoßen könnte.
KAPITEL V
Urkundenwesen
Artikel 25
(1) Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
eines der Vertragsstaaten im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die
mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen
Siegel versehen sind, genießen auch vor den
Gerichten und den Verwaltungsbehörden des
anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische
Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt
worden sind, die Beweiskraft öffentlicher
Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung
der Unterschrift auf einer Privaturkunde
zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
eines der Vertragsstaaten oder
von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde
beigesetzt worden ist.
Artikel 26
Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten
Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2
bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift
bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und
den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates
keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf
Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden
und beglaubigte Abschriften
gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf
Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche
Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem
Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend
darzutun.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der
diplomatische Weg einzuhalten.
Artikel 28
(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander
abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden,
die Geburten, Eheschließungen und
Sterbefälle von Angehörigen des anderen
Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle
nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
Vertrages beurkundet worden sind.
(2) Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung
einer Geburt, einer Eheschließung
oder eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist
im Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift
der ursprünglichen Eintragung und des
Randvermerkes zu übermitteln.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge, die einen oder beide
der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages binden.
Artikel 30
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der
Austausch der Ratifikationsurkunden wird in
Wien stattfinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den
Vertrag durch schriftliche, an den anderen
Vertragsstaat zu richtende Notifikation auf-
kündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach
dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden
ist, wirksam.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Für die Republik Österreich
Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.
Für die Volksrepublik Bulgarien
Sw. Daskalowa m. p.
Protokoll
zum Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und
über Urkundenwesen
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des
oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis
über folgendes
1. In der Republik Österreich sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen
konfessionellen Organen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
ausgestellten Heiratsurkunden betreffend
Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938
geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden
(Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden,
wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939
beurkundet worden ist; für das Gebiet des
Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August
1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.
Das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich wird
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien ein Verzeichnis
dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften
binnen drei Monaten vom Tag des
Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.
2. Der Rechtshilfevertrag und die Vereinbarung
über die wechselseitige Mitteilung der
Zivilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen,
abgeschlossen am 31. Mai 1911
zwischen Österreich-Ungarn und dem Königreich
Bulgarien, in der Fassung des Staatsvertrages
vom 20. Oktober 1922 zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Bulgarien, sind
zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien nicht anwendbar.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967
in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Protokoll, das einen Bestandteil
des Vertrages bildet, unterzeichnet.
Für die Republik Österreich
Dr. Lujo Toncjc-Sorinj m. p.
Für die Volksrepublik Bulgarien
Sw. Daskalowa m. p.
Nr. 67333
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien bringt der
geschätzten Botschaft der Republik Österreich
seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt
sich mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik
Bulgarien mit folgender Vereinbarung
einverstanden ist
Die oberste Unterrichtsbehörde des einen
Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten
Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates
bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen
Interesses und gegen Ersatz sämtlicher Kosten
und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente
und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch
zu übermitteln
a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften
der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse
und Diplome oder nötigenfalls andere
Dokumente, welche diese Urschriften ersetzen
können,
b) Informationen über Arten von Zeugnissen
und die mit ihrem Erwerb verbundenen
Berechtigungen,
c) Dokumente über das Unterrichtssystem,
die Organisation von Lehranstalten sowie
über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.
Sofern die zuständigen österreichischen Stellen
hiermit einverstanden sind, beehrt sich das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
als offizielle Vereinbarung zwischen der
Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich
anzusehen sind, die gleichzeitig mit dem
Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien
und der Republik Österreich über Rechtshilfe
in bürgerlichen Rechtssachen und über
Urkundenwesen in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien benützt gerne
auch diesen Anlaß, um der Österreichischen Botschaft
die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Sofia, den 19. April 1967
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Sofia
Österreichische Botschaft
SOFIA
Zl. 1053-A/67
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf
die geschätzte Verbalnote des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik
Bulgarien vom 19. April 1967, Nr. 67333, Bezug
zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien bringt der
geschätzten Botschaft der Republik Österreich
seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt
sich mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik
Bulgarien mit folgender Vereinbarung
einverstanden ist
Die oberste Unterrichtsbehörde des einen
Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten
Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates
bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen
Interesses und gegen Ersatz sämtlicher Kosten
und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente
und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch
zu übermitteln
a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften
der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse
und Diplome oder nötigenfalls andere
Dokumente, welche diese Urschriften ersetzen
können,
b) Informationen über Arten von Zeugnissen
und die mit ihrem Erwerb verbundenen
Berechtigungen,
c) Dokumente über das Unterrichtssystem,
die Organisation von Lehranstalten sowie
über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.
Sofern die zuständigen österreichischen Stellen
hiermit einverstanden sind, beehrt sich das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
als offizielle Vereinbarung zwischen der
Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich
anzusehen sind, die gleichzeitig mit dem
Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien
und der Republik Österreich über Rechtshilfe
in bürgerlichen Rechtssachen und über
Urkundenwesen in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien benützt gerne
auch diesen Anlaß, um der Österreichischen Botschaft
die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern."
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Volksrepublik Bulgarien mitzuteilen, daß die
zuständigen österreichischen Stellen mit dem Inhalt
der vorstehenden Verbalnote einverstanden
sind. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der
Volksrepublik Bulgarien vom 19. April 1967
und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien über den Austausch von Schuldokumenten
und Auskünften der Schulbehörden,
die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen und über Urkundenwesen in Kraft
tritt.
Die Österreichische Botschaft benutzt auch diesen
Anlaß, das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien
erneut ihrer ausgezeichneten Hochschätzung zu
versichern.
Sofia, am 20. Oktober 1967
L.S.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien
Sofia
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Mai 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertragswerk sind am 23. Juni 1969 ausgetauscht
worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Vertrages beziehungsweise
gemäß den Schlußbestimmungen des Protokolls und des Notenwechsels am 22. August 1969
in Kraft.