268. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Lebensmittelgesetzes 1951
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,
in der Fassung des Artikels IX der Strafgesetznovelle
1952, BGBl. Nr. 160, der Lebensmittelgesetznovelle
1960, BGBl. Nr. 245, und des Bundesgesetzes
vom 19. Oktober 1966, BGBl.
Nr. 235, wird abgeändert wie folgt
1. Abs. 3 des § 3 hat zu lauten
„(3) Die entnommene Probe ist, soweit dies
ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht
ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung
vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu
teilen. Hernach ist jeder Teil der Probe zweckentsprechend
zu verpacken und amtlich zu verschließen.
Der eine Teil ist der amtlichen Untersuchung
zuzuführen, der andere der Partei zu
Beweiszwecken zurückzulassen. Die Partei ist berechtigt,
im Beisein des Aufsichtsorgans auf jede
Verpackung der beiden Teile der Probe Angaben
über die Unternehmung (Firmenstempel u. dgl.)
anzubringen. Für der Partei zurückgelassene
Probenteile und augenscheinlich gleiche Wareneinheiten
(Abs. 4) ist keine Entschädigung nach
Abs. 5 zu gewähren."
2. Abs. 4 des § 3 hat zu lauten
„(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe
ihrer Natur nach nicht möglich oder deshalb
nicht durchführbar, weil durch die Teilung ihre
einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung
vereitelt würde, hat das Aufsichtsorgan die Probe
ohne vorherige Teilung der amtlichen Untersuchung
zuzuführen. Sind noch augenscheinlich
gleiche Wareneinheiten vorhanden, hat das Aufsichtsorgan
hievon eine Wareneinheit zu entnehmen
und der Partei zurückzulassen. Im übrigen
gilt der Abs. 3 sinngemäß."
3. Der bisherige Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung
5.
4. Dem § 3 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(6) Anläßlich der Probenziehung ist vom
amtlichen Organ ehestens ein Begleitschreiben
auszufertigen und jedem Teil der Probe beizulegen,
in dem die für den Begutachter beachtlichen
Feststellungen und Wahrnehmungen des
Organs enthalten sind. Die nähere Ausgestaltung
des Probebegleitschreibens ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung festzulegen."
5. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Die Untersuchungsanstalten (§§ 24
und 25) und, soweit es sich um Fälle des § 5
Abs. 2, 3 und 4 handelt, die im § 2 Abs. 1, 2
und im § 26 Abs. 2 bezeichneten Organe sind
hinsichtlich ihrer im Strafverfahren nach diesem
Gesetz abzugebenden Beurkundungen, Befunde
und Gutachten gleich den im Sinne des § 119
der Strafprozeßordnung 1960 bei dem Gericht
angestellten Sachverständigen zu betrachten.
(2) Zur Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten
Beurkundungen, Befunde oder Gutachten vor
Gericht darf nur ein solches Organ der Untersuchungsanstalten
als Sachverständiger vernommen
werden, das unmittelbar mit der Untersuchung
und Begutachtung des im Strafverfahren
zu beurteilenden Lebensmittels oder
Gegenstandes befaßt war.
(3) Bestehen Widersprüche zwischen einer
solchen Beurkundung, einem solchen Befund
oder einem solchen Gutachten und einem dem
Gericht vorgelegten Ergebnis einer Untersuchung
durch eine Privatperson, der eine Bewilligung
nach § 31 erteilt worden ist, so hat
das Gericht die §§ 125 und 126 der Strafprozeßordnung
1960 dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Ist außer für die Darlegung der Beurkundungen,
Befunde oder Gutachten (Abs. 2)
oder für die nochmalige Vernehmung im Sinne
der §§ 125 und 126 der Strafprozeßordnung
1960 (Abs. 3) ein Sachverständiger zu bestellen,
so ist jede Person ausgeschlossen, die unmittelbar
oder auch nur mittelbar mit der Untersuchung
oder Begutachtung des in diesem Strafverfahren
zu beurteilenden Lebensmittels oder Gegenstandes
befaßt war."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
soweit es sich aber um eine Angelegenheit handelt,
durch die das gerichtliche Strafrechtswesen
berührt wird, das Bundesministerium für Justiz
betraut.