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268_1968 AT

268. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Lebensmittelgesetzes 1951

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Lebensmittelgesetzes 1951

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,

in der Fassung des Artikels IX der Strafgesetznovelle

1952, BGBl. Nr. 160, der Lebensmittelgesetznovelle

1960, BGBl. Nr. 245, und des Bundesgesetzes

vom 19. Oktober 1966, BGBl.

Nr. 235, wird abgeändert wie folgt

1. Abs. 3 des § 3 hat zu lauten

„(3) Die entnommene Probe ist, soweit dies

ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht

ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung

vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu

teilen. Hernach ist jeder Teil der Probe zweckentsprechend

zu verpacken und amtlich zu verschließen.

Der eine Teil ist der amtlichen Untersuchung

zuzuführen, der andere der Partei zu

Beweiszwecken zurückzulassen. Die Partei ist berechtigt,

im Beisein des Aufsichtsorgans auf jede

Verpackung der beiden Teile der Probe Angaben

über die Unternehmung (Firmenstempel u. dgl.)

anzubringen. Für der Partei zurückgelassene

Probenteile und augenscheinlich gleiche Wareneinheiten

(Abs. 4) ist keine Entschädigung nach

Abs. 5 zu gewähren."

2. Abs. 4 des § 3 hat zu lauten

„(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe

ihrer Natur nach nicht möglich oder deshalb

nicht durchführbar, weil durch die Teilung ihre

einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung

vereitelt würde, hat das Aufsichtsorgan die Probe

ohne vorherige Teilung der amtlichen Untersuchung

zuzuführen. Sind noch augenscheinlich

gleiche Wareneinheiten vorhanden, hat das Aufsichtsorgan

hievon eine Wareneinheit zu entnehmen

und der Partei zurückzulassen. Im übrigen

gilt der Abs. 3 sinngemäß."

3. Der bisherige Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung

5.

4. Dem § 3 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Anläßlich der Probenziehung ist vom

amtlichen Organ ehestens ein Begleitschreiben

auszufertigen und jedem Teil der Probe beizulegen,

in dem die für den Begutachter beachtlichen

Feststellungen und Wahrnehmungen des

Organs enthalten sind. Die nähere Ausgestaltung

des Probebegleitschreibens ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung festzulegen."

5. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Die Untersuchungsanstalten (§§ 24

und 25) und, soweit es sich um Fälle des § 5

Abs. 2, 3 und 4 handelt, die im § 2 Abs. 1, 2

und im § 26 Abs. 2 bezeichneten Organe sind

hinsichtlich ihrer im Strafverfahren nach diesem

Gesetz abzugebenden Beurkundungen, Befunde

und Gutachten gleich den im Sinne des § 119

der Strafprozeßordnung 1960 bei dem Gericht

angestellten Sachverständigen zu betrachten.

(2) Zur Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten

Beurkundungen, Befunde oder Gutachten vor

Gericht darf nur ein solches Organ der Untersuchungsanstalten

als Sachverständiger vernommen

werden, das unmittelbar mit der Untersuchung

und Begutachtung des im Strafverfahren

zu beurteilenden Lebensmittels oder

Gegenstandes befaßt war.

(3) Bestehen Widersprüche zwischen einer

solchen Beurkundung, einem solchen Befund

oder einem solchen Gutachten und einem dem

Gericht vorgelegten Ergebnis einer Untersuchung

durch eine Privatperson, der eine Bewilligung

nach § 31 erteilt worden ist, so hat

das Gericht die §§ 125 und 126 der Strafprozeßordnung

1960 dem Sinne nach anzuwenden.

(4) Ist außer für die Darlegung der Beurkundungen,

Befunde oder Gutachten (Abs. 2)

oder für die nochmalige Vernehmung im Sinne

der §§ 125 und 126 der Strafprozeßordnung

1960 (Abs. 3) ein Sachverständiger zu bestellen,

so ist jede Person ausgeschlossen, die unmittelbar

oder auch nur mittelbar mit der Untersuchung

oder Begutachtung des in diesem Strafverfahren

zu beurteilenden Lebensmittels oder Gegenstandes

befaßt war."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

soweit es sich aber um eine Angelegenheit handelt,

durch die das gerichtliche Strafrechtswesen

berührt wird, das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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