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268. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1967 — EStG. 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

I. STEUERPFLICHT

§ 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(2) Natürliche Personen, die im Inland weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig

mit inländischen Einkünften im

Sinne des § 96.

II. EINKOMMEN

1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich

nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige

innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte

aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten

nach Ausgleich mit Verlusten, die

sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und

nach Abzug der Sonderausgaben (§ 10).

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.

Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen

Fall gehören, bestimmt sich nach den

§§ 13 bis 24.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind

1. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb

und selbständiger Arbeit der Gewinn

(§§ 4 bis 7);

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß

der Einnahmen über die Werbungskosten

(§§ 8 und 9).

(5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach

den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden

Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,

deren Firma im Handelsregister eingetragen

ist und die Bücher nach den Vorschriften

des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig

führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung

des Einkommens für das Kalenderjahr zu

berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr

endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den

regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das

Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von

zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von

weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn

1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird

oder

2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen

auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen

Abschlüssen auf einen anderen bestimmten

Tag übergeht.

2. Steuerfreie Einkünfte

§ 3. (1) Steuerfrei sind

1. Der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung

sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen

Arbeitskleidung, wenn es sich um typische

Berufskleidung handelt;

2. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen

oder diesen gleichgestellten Personen

auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen

Bestimmungen geleisteten Entschädigungen;

2 a. die den Opfern des Kampfes für ein freies,

demokratisches Österreich auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und

Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten;

3. der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften

zur Verfügung gestellten Uniformen

oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;

4. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und der gesetzlichen Unfallversicherung

sowie die Sachleistungen aus den übrigen

Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;

5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld

einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe

einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld

oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen

und die Karenzurlaubshilfe auf

Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften,

weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte

Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete

nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften

sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer

landesgesetzlicher Regelungen gewährt

werden;

6. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus

Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen

Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke

der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft

oder Kunst bewilligt werden;

7. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen

und Reisekosten. Dagegen

sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall

und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig;

8. bei Auslandsbeamten (§ 65) die Einkünfte,

die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,

in dessen Gebiet die Auslandsbeamten ihren

Dienstort haben. Dies gilt nicht für die inländischen

Einkünfte gemäß § 96;

9. die Geldentschädigungen der Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes auf Grund der besonderen

gesetzlichen Vorschriften;

10. die Entschädigungen und sonstigen Gebühren

der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

der Präsidenten des Nationalrates sowie

des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner

Stellvertreter, des Bundespräsidenten, der Mitglieder

der Bundesregierung, der Staatssekretäre

und des Präsidenten und des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes sowie der Landeshauptmänner

und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder einer

Landesregierung und des Wiener Stadtsenates auf

Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

11. die Bezüge, die Mitglieder eines Landtages

in dieser Eigenschaft erhalten, soweit sie die Entschädigungen

eines Mitgliedes des Bundesrates

nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung geht aber

verloren, wenn Mitglieder eines Landtages neben

ihren Bezügen in dieser Eigenschaft gleichzeitig

steuerfreie Bezüge nach Z. 10 beziehen;

12. sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer

neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben

Arbeitgeber erhält, soweit sie innerhalb eines

Kalenderjahres insgesamt 3500 S nicht übersteigen.

Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur

einmal, wenn der Arbeitnehmer von mehreren

Arbeitgebern Arbeitslohn erhält;

13. Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen

Vorschriften über den Familienlastenausgleich;

14. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen

gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag

gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils geltenden

Fassung;

15. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,

wenn sie

a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums

gegeben werden und

aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem

Arbeitgeber beschäftigt war,

bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem

Arbeitgeber beschäftigt war,

cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem

Arbeitgeber beschäftigt war;

die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc

kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal

in Anspruch genommen werden; auch

Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der

Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt

der Versetzung in den dauernden

Ruhestand gewährt werden, obwohl die

Voraussetzungen für das Dienstjubiläum

bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben

waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen

zu behandeln;

b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben

werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer

einen Monatsbezug nicht übersteigen und

deshalb gegeben werden, weil die Firma

seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen

von 25 Jahren besteht.

Werden bei Zutreffen der sonstigen

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der

Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten

Höchstbeträge überschritten, so

ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig;

wird die Einkommensteuer

im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer),

so ist § 67 Abs. 3 insoweit nicht

anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um

nicht mehr als das Einfache überschritten

wird;

16. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen;

17. in Überstundenentlohnungen enthaltene

Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 30 S

wöchentlich (130 S monatlich) nicht übersteigen;

18. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und

Nachtarbeit bei Arbeitnehmern, wenn der steuerpflichtige

laufende Bezug für die Normalarbeitszeit

nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen

laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit in

einzelnen oder allen Lohnzahlungszeiträumen die

oben genannte Betragsgrenze, dann sind die Zuschläge

für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

in diesen Lohnzahlungszeiträumen steuerfrei, soweit

sie

19. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)

der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder

Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche

Entschädigungen 150 S im Kalendermonat nicht

übersteigen;

20. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter

neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der

Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit

entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen,

Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen

erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge

10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,

Werklohnes) nicht übersteigen;

21. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen

im Sinne der Z. 16 bis 19, die in dem an freigestellte

Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten

Entgelt (§ 16 Abs. 4 Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung)

enthalten sind;

22. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen

gegen Entgelt nicht länger als sechs

Monate beschäftigten ausländischen Studenten

(Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit

gewährt wird;

23. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,

die der Arbeitgeber für die Gesamtheit

oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung

stellt (zum Beispiel von Erholungs- und

Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

Sportanlagen);

24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

soweit deren Kosten das herkömmliche

Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel

Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,

Betriebsfeiern);

25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die

Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn

diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell

bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die

Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern

aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds

zufließen;

26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber

zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich

oder verbilligt abgibt;

27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe.

Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber

an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und

Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;

unter Haustrunk jenes Bier, das zum

Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht

wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk

oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht

verkauft werden darf und daß er nur in einer

solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf

tatsächlich ausschließt;

28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten

an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,

wenn die gewährten Erzeugnisse nicht

verkauft werden dürfen;

29. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der

Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene

Arbeitnehmer freiwillig gewährt;

30. der Mietwert bei Gewährung von freien

oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen

Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),

wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem

Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird,

und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich

nicht übersteigt;

31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen, soweit das

Darlehen 100.000 S nicht übersteigt;

32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung

der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen

bei Beförderungsunternehmen, die

Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers

sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten

für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;

33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers

an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der

Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds;

Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer

sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;

34. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,

die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines

Beschlusses der zuständigen Landesregierung,

eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates

oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens gewährt und

verwendet werden;

35. Entschädigungen für Inspektionen und Instruktionen,

die Wehrpflichtige der Reserve nach

den Bestimmungen des Wehrgesetzes in der

jeweils geltenden Fassung erhalten;

36. der Zuschlag gemäß § 7 Abs. 5 der Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, in der

jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.

des Entgeltes (§ 7 Abs. 3 Hausbesorgerordnung),

höchstens jedoch 1200 S jährlich, nicht übersteigt.

(2) Die im Abs. 1 Z. 16 bis 19 angeführten

Bezüge sind nur steuerfrei, soweit sie

1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften, von

Landesregierungen erlassenen Dienstordnungen,

aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)

ordnungen der Körperschaften des öffentlichen

Rechtes oder der vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten

Arbeitsordnung gewährt werden oder

2. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer

kollektiwertraglicher Ermächtigung abgeschlossen

worden sind, bereits vor dem 1. Jänner 1954

als steuerfrei zu behandeln waren oder

3. auf Grund von kollektivvertraglichen Regelungen

im Rahmen der diesbezüglich in der Zeit

nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem

1. Juli 1962 ergangenen Entscheidungen des

Bundesministeriums für Finanzen als steuerfrei

zu behandeln waren. Kollektivvertraglichen

Regelungen sind Betriebsvereinbarungen gleichzuhalten,

a) die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher

Ermächtigung abgeschlossen werden

dürfen,

b) die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen

Vertragsteiles (§ 3 Kollektivvertragsgesetz,

BGBl. Nr. 76/1947, in der

geltenden Fassung) auf der Arbeitgeberseite

zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und

dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil

auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen

werden.

(3) Wird ein Betrieb (Betriebszweig) nach dem

30. Juni 1962 neu aufgenommen und wird auf

Grund einer vor dem 1. Juli 1962 erteilten besonderen

kollektivvertraglichen Ermächtigung

eine Betriebsvereinbarung über Bezüge im Sinne

des Abs. 1 Z. 16 bis 19 abgeschlossen, so entscheidet,

wenn ein gemeinsamer Antrag der Kollektivvertragspartner

vorliegt, über die Steuerfreiheit

der Bezüge das Bundesministerium für

Finanzen unter Berücksichtigung seiner bis

30. Juni 1962 in der jeweiligen Branche ergangenen

Entscheidungen. Die vorstehenden Anordnungen

betreffend Betriebsvereinbarungen im

Sinne des Abs. 2 Z. 3 lit. a sind im Falle von

Neugründungen nach dem 30. Juni 1962 auch

auf Betriebsvereinbarungen im Sinne des Abs. 2

Z. 3 lit. b sinngemäß anzuwenden.

3. Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

§ 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des

Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am

Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert

um den Wert der Einlagen. Entnahmen

sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,

Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der

Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen

Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke

im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen

und sonstige Wirtschaftsgüter), die der

Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres

zugeführt hat. Bei der Ermittlung

des Gewinnes sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben

(Abs. 4) und über die Bewertung

(§ 6) zu befolgen. Der Wert des Grund und

Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt

außer Ansatz.

(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht

(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung

beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung

der Vorschriften dieses Gesetzes nicht

entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der

Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung

des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren

mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des

einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen

am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

in der Regel nicht wesentlich ab,

so kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinahmen

über die Betriebsausgaben angesetzt

werden.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,

die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben

sind auch

1. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen

oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer

befreit sind, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen

a) Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig,

soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

nicht übersteigen, die der Unternehmer

im Jahre der Zuwendung für die

Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet.

Die genannten Zuwendungen sind jedoch

— auch wenn sie die Grenze von 10 v. H.

der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten

— insoweit nicht abzugsfähig, als

sie zur Ansammlung eines unangemessen

hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen,

die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme

übersteigen, sind nur dann zur

Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund

einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

an Kassen mit Rechtsanspruch

der Leistungsempfänger gewährt werden.

b) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne

der lit. a gilt

aa) bei Kassen mit Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger das Deckungskapital,

das nach versicherungsmäßigen

Grundsätzen für die bereits laufenden

Renten und für die Anwartschaften

auf Renten erforderlich ist;

bb) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger, wenn im Falle des

Alters oder der Invalidität laufende

Unterstützungen gewährt werden, das

Deckungskapital für die bereits laufenden

Unterstützungen und für die

Anwartschaften der Leistungsempfänger

auf Witwenunterstützungen und

auf Waisenunterstützungen;

cc) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der

Leistungsempfänger, die keine laufenden

Unterstützungen gewähren, der

durchschnittliche Jahresbedarf der

Kasse.

c) Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten

Unterstützungskassen ist nach der

anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Tabelle (Anlage A)

zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf

im Sinne der lit. b, cc ist nach dem

Durchschnitt der Leistungen, welche die

Kasse in den letzten drei Jahren vor dem

Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger

gewährt hat, zu bemessen.

d) Werden neben den Zuwendungen an eine

Pensions- oder Unterstützungskasse aus

Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen

an die Leistungsberechtigten der betrieblichen

Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen

an die Kasse nur so weit abzugsfähig,

als sie zusammen mit den unmittelbaren

Zuwendungen an die Leistungsberechtigten

10 v. H. der jährlichen Lohn-

und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten

nicht übersteigen;

2. Zuführungen zu Rücklagen für künftige Abfertigungen

gemäß § 6 b;

3. Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung

oder Sicherung von volkswirtschaftlich

wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche

Wert der angestrebten Erfindung beziehungsweise

des Patentes ist durch eine Bescheinigung

des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl

des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen

auch im Wege der Absetzung für

Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden;

4. ein Absetzungsbetrag von 10 v. H. der Einkünfte

aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3

Z. 1 bis 3 (vor Abzug dieses Absetzungsbetrages

und vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne

der Z. 5 bis 9), mindestens aber 10.000 S und

höchstens 15.000 S jährlich, wenn im Betrieb

(§§ 13, 15 und 18) eines Ehegatten der andere

Ehegatte vollbeschäftigt mittätig ist. Als vollbeschäftigt

ist ein Ehegatte dann anzusehen, wenn

er mindestens 40 Stunden in der Woche mittätig

ist. Erreicht das Ausmaß der Mittätigkeit zwar

nicht 40 Wochenstunden, aber mindestens 20 Wochenstunden,

verringert sich der Absetzungsbetrag

auf 3000 S jährlich. Der Inhaber des Betriebes

hat den Beginn und die Einstellung der

Mittätigkeit des anderen Ehegatten dem Finanzamt

mitzuteilen. Der Absetzungsbetrag wird erst

ab dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden

Kalendermonates anerkannt. Ist der Absetzungsbetrag

nicht für ein ganzes Jahr zu gewähren,

so ist er auf einen der Zahl der vollen Monate,

für die der Absetzungsbetrag anerkannt wird,

entsprechenden Betrag herabzusetzen. Für Ehegatten

von Mitunternehmern kann der Absetzungsbetrag

dann nicht in Anspruch genommen

werden, wenn ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft

besteht, das steuerrechtlich anerkannt

wird;

5. im Jahre der Anschaffung die Anschaffungskosten

von Teilschuldverschreibungen inländischer

Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 1

des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 113, im Ausmaß bis 10 v. H. des auf einen

durch Tausend teilbaren Betrag nach oben aufgerundeten

Gewinnes (vor Abzug der Betriebsausgaben

im Sinne der Z. 6, 7 und 9). Der Steuererklärung

über den Gewinn des betreffenden

Wirtschaftsjahres hat der Steuerpflichtige ein Verzeichnis

mit der genauen Bezeichnung der angeschafften

Wertpapiere unter Anführung des Anschaffungstages

beizulegen. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß

§ 6 b Abs. 3 oder zur Verwendung einer

Rücklage gemäß § 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, angeschafft worden

sind. Werden Wertpapiere, deren Anschaffungskosten

ganz oder teilweise gemäß dem ersten

Satz abgeschrieben worden sind, aus dem Betriebsvermögen

entnommen oder veräußert (getilgt),

ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem

Veräußerungspreis (Teilwert im Zeitpunkt der

Entnahme) und dem sich nach § 6 Abs. 1 Z. 2

ergebenden Wert im Jahre der Entnahme oder

Veräußerung (Tilgung) als Betriebseinnahme zu

behandeln. Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen

gilt weder als Veräußerung (Tilgung)

noch als Anschaffung im Sinne der vorstehenden

Vorschriften. Hat der Steuerpflichtige

Teilschuldverschreibungen in dem Wirtschaftsjahr

angeschafft, in dem diese aufgelegt worden

sind, und sie bis zur Tilgung im Betriebsvermögen

belassen, so ist der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Veräußerungspreis und dem sich

nach § 6 Abs. 1 Z. 2 ergebenden Wert nicht als

Betriebseinnahme zu behandeln. Der Steuerpflichtige

hat die Entnahme oder die Veräuße-

rung (Tilgung) dem Finanzamt mit der Steuererklärung

für das Kalenderjahr, in dem die Entnahme

oder Veräußerung (Tilgung) durchgeführt

worden ist, unter Angabe des Tages der Entnahme

oder der Veräußerung (Tilgung) anzuzeigen.

Die Bestimmungen dieser Ziffer sind auf

nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte Teilschuldverschreibungen

nicht mehr anzuwenden;

6. Zuwendungen an wissenschaftliche Hochschulen

und Fakultäten (§§ 6 und 7 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955),

an die Akademie der bildenden Künste (§ 1 Abs. 1

des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 237/1953), an durch Bundesgesetz errichtete

Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung

betraut sind, und an die Österreichische Akademie

der Wissenschaften zur Durchführung von

Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese

Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes

des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres

(vor Abzug der Betriebsausgaben im Sinne

der Z. 7 bis 9) nicht übersteigen. Für Unternehmungen,

die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113,

in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch

machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen

dieser Ziffer nicht;

7. Zuführungen zu Investitionsrücklagen gemäß

§ 6 d;

8. Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 6 e;

9. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach

Abs. 1 oder § 5 ermitteln, die auf das Kalenderjahr

entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die

geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Wird eine

Gewerbesteuerrückstellung nicht oder zu niedrig

gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den

Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht

(Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt

zu ändern (Abs. 2).

Die Betriebsausgaben im Sinne der vorstehenden

Z. 4 bis 9 können nur nach Abzug aller anderen

und nur in der oben stehenden Reihenfolge

berücksichtigt werden.

(5) Dienstverhältnisse zwischen gemäß § 26 zusammen

zu veranlagenden Personen werden

steuerrechtlich nicht anerkannt.

(6) Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft

bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten

Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe

als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die

im § 19 Abs. 2 Z. 2 angeführten Sätze nicht

übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes

der Durchschnitt der um die

nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten

Reingewinne der letzten drei Jahre vor dem

Veranlagungszeitraum

1. Der Werbungskostenpauschbetrag gemäß

§ 51 Abs. 1,

2. der Absetzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4

Z. 4,

3. die vorzeitige Abschreibung,

4. Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 6 d und

§ 6e.

Gewinn bei Vollkaufleuten

§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im

Handelsregister eingetragen ist, ist für den Schluß

des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen

(§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen

ist. Die Vorschriften über die Entnahmen

und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die

Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2),

über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) und über

die Bewertung (§ 6) sind zu befolgen.

Bewertung

§ 6. (1) Für die Bewertung der einzelnen

Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt

folgendes

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die

der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, vermindert

um die Absetzung für Abnutzung nach § 7, anzusetzen.

Ist der Teilwert niedriger, so kann

dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag,

den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen

des Gesamtkaufpreises für das einzelne

Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon

auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.

Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am

Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört

haben, darf der Bilanzansatz nicht über den

letzten Bilanzansatz hinausgehen.

2. Andere als die in Z. 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter

des Betriebes (Grund und Boden,

Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermögen)

sind mit den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten kann der

niedrigere Teilwert (Z. 1 dritter Satz) angesetzt

werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am

Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der

Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren

den Teilwert auch dann ansetzen, wenn

er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen

jedoch höchstens die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der

Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn

das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

entspricht. Bei Wertpapieren ist der

nach den vorstehenden Bestimmungen sich ergebende

Wert um die gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als

Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungskosten

zu kürzen.

3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer

Anwendung der Vorschriften der Z. 2 anzusetzen.

4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,

für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde

Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.

5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den

Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit

den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen.

6. Bei Eröffnung eines Betriebes oder entgeltlichem

Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter

mit dem Teilwert, höchstens jedoch

mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen.

7. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unentgeltlich

übertragen, so sind bei der Ermittlung

des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers die

Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die

sich gemäß Z. 1 bis 3 ergeben. Der Rechtsnachfolger

ist an diese Werte gebunden. Werden nur

einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen,

so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten der Betrag, den er für

das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des

Empfanges hätte aufwenden müssen.

8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

gelten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung

von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

(§ 3 Abs. 1 Z. 34) angeschafft oder hergestellt

wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen

aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.

9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen

sind nur dann anzusetzen,

wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt

sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten

Betrag anzusetzen.

(2) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

veräußert, kann der Unterschiedsbetrag

zwischen dem Veräußerungserlös und dem sich

nach Abs. 1 und § 7 Abs. 4 ergebenden Wert des

Wirtschaftsgutes (stille Rücklage) von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr

der Veräußerung angeschafften oder

hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens, deren Herstellung sich

über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten

erstreckt, können die stillen Rücklagen von

dem auf das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt,

entfallenden Teilbetrag der Herstellungskosten

abgesetzt werden. Eine Übertragung der

stillen Rücklagen ist nur zulässig, wenn das veräußerte

Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung

bei beweglichen Wirtschaftsgütern mindestens

zehn Jahre, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern

mindestens 20 Jahre zum Betriebsvermögen

gehört hat. Im Falle der Übertragung

stiller Rücklagen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

gelten die um die übertragenen

stillen Rücklagen gekürzten Beträge als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 6 a. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

können, wenn der Wert für das einzelne

Anlagegut 2000 S nicht übersteigt, im Jahre

der Anschaffung oder Herstellung bei Gewinnermittlung

gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5, im Jahre

der Verausgabung bei Gewinnermittlung gemäß

§ 4 Abs. 3, voll als Betriebsausgaben abgesetzt

werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen,

sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach

ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung

eine Einheit bilden.

Rücklage für Abfertigungen

§ 6 b. (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen

kann im Ausmaß bis zu 80 v. H. des Betrages,

der den Arbeitnehmern bei Auflösung des

Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung

auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf

Grund eines Kollektivvertrages gezahlt werden

müßte, gebildet werden. Diese Rücklage ist in

der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen

erstmalig gebildet, hat der Steuerpflichtige

zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß

er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Die

Rücklage hat am Ende des Wirtschaftsjahres der

erstmaligen Bildung ein Fünftel, des zweiten

Wirtschaftsjahres zwei Fünftel, des dritten Wirtschaftsjahres

drei Fünftel, des vierten Wirtschaftsjahres

vier Fünftel und des fünften sowie

der folgenden Wirtschaftsjahre fünf Fünftel des

gewählten prozentualen Ausmaßes des Abfertigungsanspruches

der Arbeitnehmer am jeweiligen

Bilanzstichtag gemäß Abs. 1 erster Satz zu betragen.

Hat der Steuerpflichtige anläßlich der

erstmaligen Bildung der Rücklage ein prozentuales

Ausmaß von weniger als 80 v. H. gewählt,

dann kann er nach Ablauf der ersten fünf Wirtschaftsjahre

erklären, daß er das prozentuale Ausmaß

der Rücklage für Abfertigungen auf 80 v. H.

erhöhen will. In diesem Falle hat die Rücklage

am Ende des sechsten Wirtschaftsjahres 60 v. H.,

des siebenten Wirtschaftsjahres 70 v. H. und des

achten sowie der folgenden Wirtschaftsjahre

80 v. H. des Abfertigungsanspruches der Arbeitnehmer

am jeweiligen Bilanzstichtag gemäß

Abs. 1 erster Satz zu betragen.

(3) Die Steuerfreiheit der Rücklage für künftige

Abfertigungen ist davon abhängig, daß im

Betriebsvermögen am Ende jedes Wirtschaftsjahres

österreichische festverzinsliche Wertpapiere

im Nennwert von mindestens 25 v. H. des Betrages

vorhanden sind, mit dem die Rücklage am

Anfang des Wirtschaftsjahres gebildet war. Insoweit

diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die

Rücklage nachzuversteuern. Die Nachversteuerung

hat durch Berichtigung der Veranlagung

jenes Jahres zu erfolgen, in dem die Rücklage

gebildet worden ist.

(4) Soweit im Falle des Unternehmerwechsels

Abfertigungsansprüche gegen den Rechtsnachfolger

bestehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger

nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern

vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.

Vorzeitige Abschreibung

§ 6 c. (1) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1

oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, kann von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

neben der nach § 7 zulässigen gewöhnlichen

Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige

Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens, deren Herstellung

sich über einen Zeitraum von mehr als

zwölf Monaten erstreckt, kann die vorzeitige

Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre

der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der

Herstellungskosten vorgenommen werden.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten

a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen oder soweit

sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger

Arbeitnehmer bestimmt sind,

b) von Personenkrafträdern, Personenkraftwagen

und der Personenbeförderung dienenden

Luftfahrzeugen, ausgenommen

Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen

und der Zivilluftfahrerschulen.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für unbewegliche

Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für

bewegliche Wirtschaftsgüter mit 45 v. H. der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in Betrieben

oder Betriebsstätten verwendet werden, die in

den in der Anlage B genannten Gebieten liegen,

erhöht sich der Abschreibungssatz auf 60 v. H.

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die

vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit in

Anspruch genommen werden, als sie den Betrag

der gemäß § 6 d Abs. 2 und 3 aufzulösenden

Investitionsrücklage(n) übersteigt.

(4) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

soweit diese unmittelbar und ausschließlich

der Verhinderung, Beseitigung oder

Verringerung von Abwässer- oder Abgasschäden

dienen, und deren Anschaffung oder Herstellung

gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen

Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz

abweichend von Abs. 3 einheitlich

60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die

nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.

Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen

ist keine Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig.

Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden

Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene

Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen

sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener

Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in

einem mit der Erklärung über den Gewinn des

betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen

Bezeichnung, unter Bekanntgabe des Anschaffungs-

oder Herstellungstages, des Namens und

der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der

gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig

abgeschriebenen Betrages sowie des am

Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden Restwertes

angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis

nicht mit der Steuererklärung dem

Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung

oder den ihr angeschlossenen Beilagen

(Bilanz, Verlust- und Gewinnrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)

hervor, daß bei der

Gewinnermittlung eine vorzeitige Abschreibung

vorgenommen worden ist, hat das Finanzamt

dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei

Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Investitionsrücklage

§ 6 d. (1) Bei den Einkünften im Sinne des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 3 können steuerfreie Rücklagen

im Ausmaß bis zu 20 v. H. des auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 ermittelten Gewinnes gebildet werden.

Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig,

als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung

(§ 6 c) in Anspruch genommen wird.

Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren

aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen für die Anschaffung oder

Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens zu verwenden. Die Rücklage

ist gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

mit dem Betrag aufzulösen,

der als vorzeitige Abschreibung (§ 6 c) von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser

Wirtschaftsgüter zulässig wäre. Rücklagen (Rücklagenteile),

die nicht bis zum Ablauf des der Bildung

der Rücklage folgenden dritten Jahres bestimmungsgemäß

verwendet wurden, sind im

dritten Jahr nach der Bildung der Rücklage aufzulösen

und nachzuversteuern. Bei der Nachversteuerung

erhöhen sich die Einkommensteuer und

die Gewerbesteuer, welche auf den nachzuversteuernden

Betrag verhältnismäßig entfallen, um

30 v. H. Dieser Hundertsatz ermäßigt sich auf

20 v. H., wenn die Rücklage im zweiten, und auf

10 v. H., wenn die Rücklage im ersten Jahr nach

ihrer Bildung gewinnerhöhend aufgelöst wird.

(3) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln und die Begünstigung gemäß

§ 104 nicht in Anspruch nehmen, können in der

Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis

zu 20 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Begrenzung,

Verwendung und Nachversteuerung der

Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei

gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden.

Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen

werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge

in einer mit der Erklärung über den

Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem

Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung

ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung

muß die Höhe der steuerfrei gelassenen

Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich

sein.

Nichtentnommener Gewinn

§ 6 e. (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land-

und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb

können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen

gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß

Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren

bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes,

höchstens aber 10 v. H. des Gewinnes betragen.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 steht nur

Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund

ordnungsmäßiger Buchführung gemäß § 4 Abs. 1

oder § 5 ermitteln und weder die vorzeitige Abschreibung

gemäß § 6 c noch die Investitionsrücklage

gemäß § 6 d in Anspruch nehmen.

(4) Die Begünstigung kommt nur solchen

Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr

gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im

Sinne des Abs. 1 bezeichnet sind. Mit Ablauf des

fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden

Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto

aufzulösen.

(5) Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des

Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen

Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen

Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung

der Rücklage nicht zulässig.

(6) Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung

der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre

die Entnahmen höher sind als der jeweilige

Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

so sind die steuerfrei gebildeten

Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahme

entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen

aufzulösen und zu versteuern. Hiebei sind die

Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich

am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete

Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb

unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger

die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu

übernehmen (§ 6 Abs. 1 Z. 7); in diesem Fall sind

die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger

anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert

oder aufgegeben, so sind die steuerfrei

gebildeten Rücklagen zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend

aufzulösen.

(7) Sind die Rücklagen zu versteuern, so erhöhen

sich die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer,

welche auf die zu versteuernden

Rücklagenbeträge verhältnismäßig entfallen, um

je 5 v. H. für jedes Veranlagungsjahr, um das die

Rücklage (der Rücklagenteil) später versteuert

wird. Das Finanzamt hat von einer Erhöhung

der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer

ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn

die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur

Deckung außergewöhnlicher Belastungen im

Sinne des § 33 oder zur Bestreitung des notwendigen

Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen

und der mit ihm zusammen veranlagten Personen

erfolgt sind. Ein Zuschlag hat im Falle der Betriebsaufgabe,

der entgeltlichen Übertragung

eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung

eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.

Absetzung für Abnutzung oder

Substanzverringerung

§ 7. (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern,

deren Verwendung oder Nutzung

durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von

Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum

von mehr als einem Jahr erstreckt, kann

jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten abgesetzt werden, der

bei Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer

der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt

(Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung

bemißt sich hiebei nach der betriebsgewöhnlichen

Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Absetzungen

für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche

Abnutzung sind zulässig.

(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen Absetzungen gemäß

Abs. 1 nur vornehmen, wenn sie ein Verzeichnis

(Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens führen, für die

Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 1 in Anspruch

genommen werden. Das Verzeichnis hat

unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen

Anlagegutes zu enthalten: Anschaffungstag, Anschaffungs-

oder Herstellungskosten, Name und

Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche

Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzung.

für Abnutzung und den gemäß Abs. 1 noch absetzbaren

Betrag.

(3) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und

anderen Betrieben, die einen Verbrauch der

Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für

Substanzverringerung zulässig. Abs. 1 ist entsprechend

anzuwenden.

(4) Im Falle der Inanspruchnahme der vorzeitigen

Abschreibung (§ 6 c) und der Verwendung

der Investitionsrücklage (§ 6 d) oder des steuerfreien

Betrages gemäß § 6 d Abs. 3 ist die gewöhnliche

Absetzung für Abnutzung von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen.

Sie kann nur so lange vorgenommen

werden, bis die um die vorzeitige Abschreibung

und die aufgelösten Investitionsrücklagen (steuerfreien

Beträge gemäß § 6 d Abs. 3) verminderten

Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben

sind.

4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

§ 8. (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld

oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen

im Rahmen einer der Einkunftsarten des

§ 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen.

(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen

(Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,

Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit

den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes

anzusetzen.

Werbungskosten

§ 9. (1) Werbungskosten sind Aufwendungen

zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der

Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,

bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten

sind auch

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen

beruhende Renten und dauernde

Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;

2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche

Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit

solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände

beziehen, die dem Steuerpflichtigen

zur Einnahmeerzielung dienen;

3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen

Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;

zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch

entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel

ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt

wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt

Bei Benützung eines

Kraftrades oder Motorfahrrades

2'50S täglich,

15'—S wöchentlich,

65'— S monatlich,

780'—S jährlich;

Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)

10'—S täglich,

60'— S wöchentlich,

260'— S monatlich,

3120'—S jährlich.

Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen

für Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich

der Absetzung für Abnutzung — ausgenommen

die Haftpflichtversicherungsprämie —

abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages

hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte das eigene

Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art

des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen

nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat den

Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung

zu bringenden Pauschbetrag auf dem

Lohnkonto (§ 58) zu vermerken; der Pauschbetrag

kann für einen Zeitraum vor der Antragstellung

nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer

ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen,

auf Grund deren der Pauschbetrag

gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber

hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber

hat die Änderung und den Zeitpunkt der

Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung

nicht nach, so ist die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer

vom Arbeitnehmer nachzufordern;

5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeug

und Berufskleidung);

6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung

(§ 7). Gehört ein Gebäude

oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem

Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der

Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

zugrunde zu legen

a) Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner

1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich

erworben worden ist, der Einheitswert

zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag

der Betrag, der für die Anschaffung am

1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden

müssen;

b) bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember

1962 unentgeltlich erworben worden

ist, der Einheitswert, der für den letzten

vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden

Feststellungszeitpunkt festgestellt worden

ist, oder auf Antrag der Betrag, der für

die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes

hätte aufgewendet werden müssen;

c) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor

dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt

oder unentgeltlich erworben worden ist,

der Betrag, den der Steuerpflichtige für die

Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden

müssen;

d) bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach

dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben

worden ist, der Betrag, den der

Steuerpflichtige für die Anschaffung im

Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden

müssen.

(2) Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister,

Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter)

oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in

dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein

Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen

Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen,

soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen

eines Mitgliedes des Nationalrates nicht

übersteigen. Dies gilt auch für Bezirksvorsteher

(Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen

Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten

sind mit einem Fünftel der Bezüge, höchstens

aber mit 18.000 S jährlich, begrenzt, wenn

die genannten Personen gleichzeitig steuerfreie

Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z. 10 oder 11 beziehen.

Übersteigen die Werbungskosten die Bezüge im

Sinne dieses Absatzes, so darf der übersteigende

Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht

ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).

(3) Die bei Ausübung von nicht im Abs. 2

genannten Funktionen im Sinne des § 22 Z. 4

entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen

Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt

empfangenen Vergütungen, mindestens

aber mit 10.800 S und höchstens mit 18.000 S

jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag

als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen

anzuerkennen. Werden Funktionen

nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt,

ermäßigen sich die angeführten Beträge

entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in

denen die Funktionen ausgeübt wurden. Der

Pauschbetrag für Werbungskosten nach Abs. 2 ist

auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.

5. Sonderausgaben

§ 10. (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag

der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur

die folgenden

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen

beruhende Renten und dauernde

Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten

sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem

Zusammenhang stehen, die bei der

Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht

der Einkommensteuer unterliegen. Renten und

dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die

Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet

werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als

die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten

Wert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt

der Übertragung übersteigt;

2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions-

und Arbeitslosenversicherung sowie zu den

zusätzlichen Pensionsversicherungen bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen

und der Bediensteten von Privatbahnunternehmungen,

weiters Pensions(Provisions)beiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften und

Pflichtbeiträge der Bediensteten sonstiger öffentlich-

rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher

Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme

an einer solchen Versorgungseinrichtung

besteht, weiters Pflichtbeiträge für eine Versicherung

im Rahmen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen

der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung

dienen;

3. a) Beiträge und Versicherungsprämien zu

Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-

und Invalidenversicherungen, zu

Lebensversicherungen (Kapital- oder Rentenversicherungen)

und zu Witwen-, Waisen-,

Versorgungs- und Sterbekassen, soweit

diese Beiträge und Versicherungsprämien

nicht unter Z. 2 fallen. Besteht der Beitrag

(die Versicherungsprämie) in einer einmaligen

Leistung, so kann der Erbringer

dieser Leistung bei Versicherungsverträgen,

die nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlossen

wurden, auf Antrag ein Zwanzigstel

des als Einmalprämie geleisteten Betrages

durch zwanzig aufeinanderfolgende

Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen;

b) Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung

von Baudarlehen zur Errichtung von

Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

oder zur Ablösung von Verpflichtungen

(Hypotheken), die anläßlich der Errichtung

von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen

eingegangen worden sind. Eine Nachversteuerung

dieser Beiträge hat insoweit

zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren

seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge

ganz oder zum Teil zurückgezahlt

werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag

als Sicherstellung dienen, um

andere als die im ersten Satz, in lit. c bis

lit. e oder in Z. 4 genannten Zwecke zu

verfolgen. Die Bausparkassen sind verpflichtet,

die angeführten Tatsachen, die zu

einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt

des Bausparers ohne amtliche

Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn der Bausparvertrag

durch den Tod des Bausparers aufgelöst

wird;

c) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die vom Wohnungswerber zur Schaffung

von Wohnraum an gemeinnützige Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige

Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum

ist, geleistet werden, wobei

es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem

Wohnungswerber nur in Nutzung (Bestand)

gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft

eingeräumt wird. Ebenso ist es

nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber

bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit

im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch

auf volle Erstattung des Betrages

hat oder nicht. Eine Nachversteuerung

dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als

vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß

die geleisteten Beträge ganz oder

zum Teil zurückgezahlt und nicht gemäß

dem ersten Satz oder nicht gemäß lit. b,

lit. d, lit. e oder Z. 4 verwendet werden.

Die gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsvereinigungen und die Vereinigungen,

deren statutenmäßige Aufgabe die

Schaffung von Wohnungseigentum ist, sind

verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die

zu einer Nachversteuerung führen, dem

Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers

ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

die Wohnung dem Wohnungswerber ins

Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim)

übertragen wird oder wenn der Vertrag

durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst

wird;

d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen

oder Eigenheimen aufgewendet

wurden. Werden bei Grundstücken, die zur

Errichtung einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes erworben wurden, seitens

des Steuerpflichtigen beziehungsweise eines

von ihm Beauftragten nicht innerhalb von

fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen

die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung

einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine

Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen.

Eine Nachversteuerung hat auch

dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen

des Abs. 2 Z. 3 a nicht gegeben sind.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen

eingetreten ist;

e) mindestens fünfjährig gebundene Beträge,

die von Siedlungswerbern an Gemeinden

für zu errichtende Siedlungshäuser geleistet

werden. Die Bestimmungen der lit. c sind

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der dort zitierten lit. e

die lit. c tritt;

4. a) Rückzahlungen von Darlehen, die zur

Errichtung einer Eigentumswohnung oder

eines Eigenheimes aufgenommen wurden,

sowie Rückzahlungen von Darlehen, die

ursprünglich zur Schaffung von Wohnraum

durch gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsvereinigungen (lit. b), durch Vereinigungen,

deren statutenmäßige Aufgabe

die Schaffung von Wohnungseigentum ist,

oder durch Gemeinden (lit. c) verwendet

worden sind, sofern für die Wohnung

(Eigentumswohnung, Eigenheim) eine

spätere Eigentumsübertragung (Kaufanwartschaft)

zugesichert wurde oder eine

Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist;

b) bei Nutzungsberechtigten (Bestandnehmern)

gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und

Siedlungsvereinigungen der auf die

Kapitalstilgung von Darlehen, die zur Errichtung

von Wohnhäusern aufgenommen

wurden, entfallende Anteil der Nutzungsgebühr

(des Bestandzinses); ebenso auch die

Kapitalstilgung von Darlehen, die für den

gleichen Zweck aufgenommen wurden,

deren Tilgung aber nicht im Rahmen der

Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) erfolgt;

c) bei Siedlern, die von Gemeinden aus Darlehensmitteln

errichtete Siedlungshäuser bewohnen,

der auf die Kapitalsbildung dieser

Darlehen entfallende Anteil des Bestandzinses,

ebenso auch die Kapitalstilgung von

Darlehen, die für den gleichen Zweck aufgenommen

wurden, deren Tilgung aber

nicht im Rahmen des Bestandzinses erfolgt.

Den Darlehen im Sinne der lit. a bis c

sind unter den jeweils dort angeführten

Voraussetzungen auch Eigenmittel gemeinnütziger

Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

beziehungsweise einer Gemeinde

gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung

hat zu erfolgen, wenn festgestellt

wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Anerkennung als Sonderausgaben

nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung

erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des

Steuerpflichtigen eingetreten ist;

5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach

§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung ermitteln, die in den fünf

vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen

Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-

werbebetrieb und aus selbständiger Arbeit, soweit

sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen

Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen

worden sind. Die Höhe des Verlustes ist

nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 zu ermitteln;

6. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im

Ausland zu einer Steuer herangezogen werden,

die der inländischen Einkommensteuer entspricht,

die ausländische Steuer in der Höhe des nachweislich

gezahlten Betrages, soweit diese Steuer

auf Einkünfte entfällt, die der inländischen Einkommensteuer

unterliegen. Dies gilt nicht, soweit

die ausländische Steuer auf inländische Einkünfte

im Sinne des § 96 entfällt;

7. von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge

im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1951, BGBl. Nr. 13/1952, in der jeweils

geltenden Fassung.

(2) In Ergänzung des Abs. 1 Z. 3 und 4 wird

bestimmt

1. Unter Abs. 1 Z. 3 und 4 fallen auch Beträge

für die gemäß §§ 26 und 27 mit dem

Steuerpflichtigen grundsätzlich zusammen zu veranlagenden

Personen und für volljährige Kinder

(§ 32 Abs. 4 Z. 3), für die dem Steuerpflichtigen

Kinderfreibeträge gewährt werden.

2. Beiträge und Versicherungsprämien an

solche Versicherungsunternehmungen oder Bausparkassen,

die weder ihre Geschätfsleitung noch

ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig,

wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis

zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.

3. Soweit Beträge nach Abs. 1 Z. 3 oder 4 als

Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung

anerkannt worden sind, können sie auch aus

einem anderen Rechtstitel in einem späteren Kalenderjahr

nicht nochmals als Sonderausgaben

für die Wohnraumbeschaffung nach Abs. 1 Z. 3

oder 4 berücksichtigt werden.

3 a. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3

und 4 ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht

mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn

mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des

Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Wohnzwecken

dienende Teil der Gesamtnutzflädie darf

150 m² nicht übersteigen. Zu der Gesamtnutzfläche

des Gebäudes gehören nicht Wandstärken,

Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie

Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume,

soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und

auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das

Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder

mehrerer Personen stehen, die für Zwecke der

Einkommensbesteuerung nicht zusammen veranlagt

werden. Unter diesen Begriff fallen auch

Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet

werden, wenn die übrigen vorhin erwähnten

Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als

Eigentumswohnung im Sinne des Abs. 1 Z. 3

und 4 können nur Wohnungen gemäß den Bestimmungen

des Wohnungseigentumsgesetzes,

BGBl. Nr. 149/1948, verstanden werden, die

mindestens zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen

und deren Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt.

Das Ausmaß der oben angeführten Nutzflächen

von 150 m² beziehungsweise 130 m² erhöht

sich um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen

ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit

gewährt wird oder gewährt worden

ist. Als Siedlungshaus im Sinne des Abs. 1

Z. 3 und 4 ist ein Wohnhaus anzusehen, das

grundsätzlich den für Eigenheime gegebenen Voraussetzungen

entspricht, von einer Gemeinde errichtet,

aber dem Steuerpflichtigen nur zur

Nutzung (Miete) überlassen wird.

4. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 und im Sinne des Abs. 1 Z. 4

dürfen den Jahresbetrag von je 7000 S nicht übersteigen.

Diese Beträge erhöhen sich für die mit

dem Steuerpflichtigen gemäß § 26 grundsätzlich

zusammen zu veranlagende Person um je 7000 S

und für jedes Kind im Sinne der Z. 1 um je

3000 S. Soweit sich die Erhöhung nach der Zahl

der Kinder bemißt, tritt sie nur ein, wenn die

Kinder mit dem Steuerpflichtigen grundsätzlich

zusammen zu veranlagen sind oder wenn es sich

um volljährige Kinder handelt, für die dem

Steuerpflichtigen Kinderfreibeträge gewährt werden.

Übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen

(Kapital- oder Rentenversicherungen)

im Sinne des Abs. 1 Z. 3 lit. a für sich allein

die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige

das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist

der übersteigende Teil der Sonderausgaben nach

Abs. 1 Z. 3 lit. a bis zum Betrag von 7000 S zu

berücksichtigen. Dies tritt bei Versicherungsverträgen

auf den Erlebensfall nur dann ein, wenn

zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

und dem Zeitpunkt des Anfalles der Versicherungssumme

im Erlebensfall ein Zeitraum von

mindestens fünf Jahren liegt. Beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn ist der im Zeitpunkt der

Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden

Beträge bestehende Familienstand (§§ 46

bis 48) für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.

5. Hat die Steuerpflicht nicht während eines

vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der

Jahresbetrag nach Z. 4 entsprechend der Zahl der

vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden

hat, herabzusetzen und auf volle Schilling

nach unten abzurunden.

(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1, 3

und 4 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag

von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die

Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres

bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag

auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in

dem die Steuerpflicht bestanden hat.

6. Vereinnahmung und Verausgabung

§ 11. (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres

bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen

zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende

Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen

kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung

des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich

gehören, zugeflossen sind, gelten als in

diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften

über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)

bleiben unberührt.

(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen,

in dem sie geleistet worden sind. Für

regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1

zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über

die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben

unberührt.

7. Nichtabzugsfähige Ausgaben

§ 12. Unbeschadet der Vorschrift des § 10

dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten

noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen

werden

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen

und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen

aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch

die Aufwendungen für die Lebensführung, welche

die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung

des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn

sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit

des Steuerpflichtigen erfolgen;

2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen

an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch

wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen

Vereinbarung beruhen;

3. die Steuern vom Einkommen und sonstige

Personensteuern.

8. Die einzelnen Einkunftsarten

a) Land- und Forstwirtschaft

(§ 2 Abs. 3 Z. 1)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

§ 13. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

sind

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,

Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen

Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit

Hilfe der Naturkräfte gewinnen;

2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,

Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähnlichen

Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung

überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die

im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

gewonnen wurden; Einkünfte aus von einer

Landwirtschaftskammer anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetrieben

und solchen Geflügelvermehrungszuchtbetrieben

gelten auch dann als

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn

zur Tierzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet

werden, die nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen wurden;

3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht

und Teichwirtschaft;

4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem

Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft

in Zusammenhang steht.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1

gehören auch

1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen

Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt

ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen

Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;

2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen,

wenn die Wohnung die bei Betrieben

gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet.

(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden

festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,

soweit deren Anschaffungskosten vom

Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben

abgesetzt worden sind, gehören

nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1.

Veräußerung des Betriebes

§ 14. (1) Zu den Einkünften aus Land- und

Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei

der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes

erzielt werden. Veräußerungsgewinn ist der Betrag,

um den der Veräußerungspreis nach Abzug

der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens

übersteigt, der nach § 4 Abs. 1 für

den Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt wird.

(2) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit

steuerpflichtig als er bei der Veräußerung des

ganzen Betriebes den Betrag von 60.000 S und

bei der Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechenden

Teil von 60.000 S übersteigt.

(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn

wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,

wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb

oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei

Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge

des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat.

b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z. 2)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 15. (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.

Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher

Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel

aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben

zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,

soweit sie nicht land- und forstwirtschaftliche

Nebenbetriebe sind;

2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer

offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft

und einer anderen Gesellschaft, bei

der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)

anzusehen ist, und die Vergütungen,

die der Gesellschafter von der Gesellschaft

für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft

oder für die Hingabe von Darlehen oder für die

Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

(2) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden

festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,

soweit deren Anschaffungskosten vom

Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben

abgesetzt worden sind, gehören

nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1.

Veräußerung des Betriebes

§ 16. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

gehören auch Gewinne, die erzielt werden

bei der Veräußerung

1. des ganzen Gewerbebetriebes oder eines

Teilbetriebes,

2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als

Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen

ist (§ 15 Abs. 1 Z. 2).

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis

nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert

des Betriebsvermögens (Abs. 1 Z. 1) oder den

Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs. 1

Z. 2) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens

oder des Anteiles ist für den Zeitpunkt der Veräußerung

nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des

Gewerbebetriebes. Werden die einzelnen dem

Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen

der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die

Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die

Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine

Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.

Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes, an

dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für

jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der

Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung

erhalten hat.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit

steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung des

ganzen Gewerbebetriebes (Abs. 1 Z. 1) den Betrag

von 60.000 S und bei der Veräußerung eines

Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen

(Abs. 1 Z. 1 und 2) den entsprechenden

Teil von 60.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn

wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,

wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb

oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil

am Betriebsvermögen innerhalb der letzten

drei Jahre vor der Veräußerung erworben und

infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichter

hat.

Veräußerung von Bodenschätzen

§ 16 a. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung

von Bodenschätzen, die nicht zu einem

land- und forstwirtschaftlichen oder einem gewerblichen

Betriebsvermögen gehören.

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis

nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten

übersteigt.

(3) Sind die Bodenschätze vor dem 1. Jänner

1940 angeschafft oder unentgeltlich erworben

worden, so ist als Anschaffungskosten der Betrag

zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze

bei der Einheitsbewertung auf den 1. Jänner 1940

berücksichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze

nach dem 31. Dezember 1939 unentgeltlich erworben

worden, so ist als Anschaffungskosten

der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die Bodenschätze

bei der letzten Einheitsbewertung

vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt

worden sind.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit

steuerpflichtig als er 60.000 S übersteigt.

(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Bodenschätzen

darf bei der Ermittlung des Einkommens

nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).

Veräußerung wesentlicher

Beteiligungen

§ 17. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung

eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft,

wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft

wesentlich beteiligt war und der veräußerte

Anteil 1 v. H. des Grund- oder Stammkapitals

der Gesellschaft übersteigt. Eine wesentliche

Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer

allein oder mit den gemäß §§ 26 und 27

zusammen zu veranlagenden Personen an der

Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar

oder mittelbar, zum Beispiel durch

Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,

innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.

(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteiles

an einer Kapitalgesellschaft ist auch der

Gewinn, den der Gesellschafter bei Auflösung

der Kapitalgesellschaft erzielt.

(3) Veräußerungsgewinn im Sinne der Abs. 1

und 2 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis

nach Abzug der Veräußerungskosten die

Anschaffungskosten übersteigt.

(4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit

steuerpflichtig, als er den dem veräußerten Anteil

an der Kapitalgesellschaft entsprechenden

Teil von 60.000 S übersteigt.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn

wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,

wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil

an der Kapitalgesellschaft innerhalb der

letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben

und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet

hat.

(6) Verluste, die bei der Veräußerung von

Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden

sind, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens

nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).

(7) Bei der Veräußerung von Anteilen an einer

Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen

gehören, sind die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden, wenn es sich

um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23

handelt.

c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 3)

§ 18. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit

sind

1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den

freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche,

künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende

oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit

der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte

und Notare, der staatlich befugten und beeideten

Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder,

der Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,

Übersetzer und ähnlicher Berufe, Ein

Angehöriger eines freien Berufes ist auch dann

freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich

vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung

ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse

leitend und eigenverantwortlich tätig

wird. Eine Vertretung im Falle vorübergehender

Verhinderung steht der Annahme einer leitenden

und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht

entgegen;

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,

zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung

von Testamenten, für Vermögensverwaltung

und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

(2) Einkünfte nach Abs. 1 sind auch dann

steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende

Tätigkeit handelt.

(3) Zinsen aus zum Betriebsvermögen gehörenden

festverzinslichen österreichischen Wertpapieren,

soweit deren Anschaffungskosten vom

Steuerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 5 als Betriebsausgaben

abgesetzt worden sind, gehören

nicht zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1.

(4) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit

gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung

des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens

oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt

werden. Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit

steuerpflichtig, als er den Betrag von

60.000 S und bei der Veräußerung eines Anteiles

am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil

von 60.000 S übersteigt. Die Einkommensteuer

von Gewinnen im Sinne des ersten Satzes wird

auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der

Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb

der letzten drei Jahre vor der Veräußerung

erworben und infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer

entrichtet hat.

d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z. 4)

§ 19. (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit (Arbeitslohn) gehören

1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen,

Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus

einem Dienstverhältnis;

2. Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Wartegelder,

Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder)

und andere Bezüge und Vorteile für frühere

Dienstleistungen, gleichgültig, ob sie ganz oder

teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten

oder seines Rechtsvorgängers

beruhen und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten

oder seinem Rechtsnachfolger zufließen;

3. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige

oder laufende Einnnahmen handelt, ob ein

Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher

Bezeichnung oder Form sie gewährt werden.

(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit gehören nicht

1. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber

erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende

Gelder), und die Beträge, durch die

Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber

ersetzt werden (Auslagenersatz);

2. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten

Personen aus Anlaß einer Dienstreise als

Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen,

Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder

gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen

(nach Abzug der durch die Abwesenheit

des Arbeitnehmers gemachten Haushaltsersparnisse)

nicht übersteigen. Eine Dienstreise

liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag

des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,

Werksgelände, Lager usw.) zur

Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt

oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort

arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr zu

seinem ständigen Wohnort nicht zugemutet werden

kann. Bei Arbeitnehmern, welche ihre Dienstreise

vom Wohnort antreten, tritt an die Stelle

des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der

Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt).

Die Voraussetzung des ersten Satzes ist erfüllt

bei Gewährung von

a) Kilometergeldern, wenn der Weg der

Dienstreise mehr als zwei Kilometer beträgt

und die den Bundesbediensteten gewährten

Sätze nicht überschritten werden;

b) Tages- und Nächtigungsgeldern für Inlandsdienstreisen,

soweit bei Arbeitnehmern mit

einem Bruttojahresarbeitslohn die folgenden

Sätze der

nicht überschritten werden. Zum Bruttojahresarbeitslohn

zählen sämtliche steuerpflichtigen

und steuerfreien Bezüge aus

nichtselbständiger Arbeit außer Kinderbeihilfe

und Wohnungsbeihilfe. Bei Dienstreisen

in Orte, die mehr als fünf Kilometer

vom Dienstort entfernt sind, sind die

Sätze des Tarifes I, in allen anderen Fällen

die Sätze des Tarifes II anzuwenden. Die

vollen Tagesgelder gelten für 24 Stunden.

Dauert eine Dienstreise länger als drei

Stunden, so wird für jede angefangene

Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes, höchstens

der volle Satz gerechnet. Ist in Kollektivverträgen

oder Betriebsvereinbarungen,

die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher

Ermächtigungen abgeschlossen worden

sind, oder auf Grund aufsichtsbehördlich

genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen

der Körperschaften des öffentlichen

Rechtes eine Regelung über die Verrechnung

anteiliger Tagesgelder enthalten, so

gilt diese Regelung an Stelle der Vorschriften

der beiden vorhergehenden Sätze.

c) Tages- und Nächtigungsgeldern für Auslandsdienstreisen,

soweit diese — entsprechend

den in lit. b angeführten Stufen des

Bruttojahresarbeitslohnes — die den Bundesbediensteten

gewährten Sätze nicht überschreiten.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Tages- und Nächtigungsgelder,

so sind die tatsächlichen Reiseaufwendungen

dem Finanzamt nachzuweisen und

zur Berücksichtigung der Haushaltsersparnisse um

20 v. H. der nachgewiesenen Aufwendungen zu

kürzen. Die Kürzung ist jedoch nicht unter den

Betrag durchzuführen, der den vollen beziehungsweise

anteiligen Sätzen der obigen Tabelle

bei Inlandsdienstreisen beziehungsweise der den

Bundesbediensteten zustehenden Sätzen bei Auslandsdienstreisen

entspricht.

3. Umzugskostenvergütungen, die den im privaten

Dienst angestellten Personen anläßlich

einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an

einen anderen Dienstort oder infolge der dienstlichen

Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne

Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt

werden.

Zu den Umzugskostenvergütungen gehören

a) der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten

für den Arbeitnehmer und seinen Ehegatten

sowie seine Kinder, für die ihm

Kinderfreibeträge gewährt werden (§ 46

Abs. 3 Z. 1 und 2) unter Zugrundelegung

der Kosten eines Massenbeförderungsmittels

(Bahn, Autobus) für die Strecke vom

bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort;

b) der Ersatz der tatsächlichen Frachtkosten

für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung

usw.) des Arbeitnehmers und

seines Ehegatten und seiner Kinder (lit. a);

c) der Ersatz sonstiger mit der Übersiedlung

verbundener tatsächlicher Aufwendungen

(Umzugsvergütung). Die Umzugsvergütung

darf höchstens betragen

Bei einem ledigen Arbeitnehmer 1/60 des

Bruttojahresarbeitslohnes,

bei einem verheirateten kinderlosen Arbeitnehmer

1/24 des Bruttojahresarbeitslohnes,

bei verheirateten Arbeitnehmern mit ein

oder zwei Kindern (lit. a) 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes,

bei verheirateten Arbeitnehmern mit

mehr als zwei Kindern (lit. a) V12 des

Bruttojahresarbeitslohnes.

Verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer

werden, wenn ihnen mindestens

ein Kinderfreibetrag gewährt wird,

verheirateten Arbeitnehmern gleichgestellt;

d) der Ersatz des Mietzinses (einschließlich

sonstiger von Mietern zu entrichtenden Beträge),

den der Arbeitnehmer von der Aufgabe

seiner bisherigen Wohnung bis zum

nächstmöglichen Kündigungstermin noch

zahlen muß.

e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z. 5)

§ 20. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

gehören

1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und

sonstige Bezüge aus Aktien, Genußscheinen, Anteilen

an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem

Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;

3. Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken

ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig,

der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest

entfällt;

4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen

jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen,

Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken

und anderen Kreditanstalten;

5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

gehören auch

1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben

den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an

deren Stelle gewährt werden;

2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,

Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen,

wenn die dazugehörigen Aktien,

Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile

nicht mitveräußert werden.

(3) Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, die

gemäß § 84 a erworben und hinterlegt worden

sind, gehören, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung

entfallen, nicht zu den Einkünften aus

Kapitalvermögen.

(4) Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2

bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land-

und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus

selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und

Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften

zuzurechnen.

f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z. 6)

§ 21. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

sind

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von

Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen,

die in ein Schiffsregister eingetragen sind,

und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes über Grundstücke unterliegen

(zum Beispiel Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem

Betriebsvermögen;

3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus

der Gestattung der Verwertung von Rechten,

insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung

(Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. April. 1936, BGBl. Nr. 111, und

aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten,

von gewerblichen Erfahrungen und von

Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung

solcher Rechte;

4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-

und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die

Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken

enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse

sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem

der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung gehört auch der Nutzungswert der

Wohnung im eigenen Haus und der Nutzungswert

einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise

unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließlich

der zugehörigen sonstigen Räume und

Gärten. Der Nutzungswert der selbst benutzten

Eigentumswohnung (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,

BGBl. Nr. 149/1948) und der Wohnung

im eigenen Einfamilienhaus (§ 54 Abs. 1

Z. 4 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148)

ist in der Weise zu ermitteln, daß von einem

Grundbetrag, der mit 3 v. H. des maßgebenden

Einheitswertes anzusetzen ist, die mit der

Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken in

wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden

Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages

abgesetzt werden. Außerdem sind vom Grundbetrag

die Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung

nach Katastrophenschäden, insbesondere

Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,

und die Abzugspost gemäß § 99

Abs. 4 in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

Bei Eigentumswohnungen mit einer

Nutzfläche von nicht mehr als 130 m² und bei

Wohnungen im eigenen Einfamilienhaus mit

einer Nutzfläche (§ 2 Z. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 153) von nicht

mehr als 150 m² ist von einem Grundbetrag von

1 v. H. des maßgebenden Einheitswertes auszugehen.

Das Ausmaß der Nutzfläche erhöht sich

um je 10 m² für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen

ein Kinderfreibetrag wegen Haushaltszugehörigkeit

gewährt wird oder gewährt

worden ist. Maßgebend ist der Einheitswert für

den letzten Feststellungszeitpunkt, der vor dem

Beginn des Kalenderjahres liegt oder mit dem

Beginn des Kalenderjahres zusammenfällt, für

das der Nutzungswert zu ermitteln ist. Dient

die Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus

teilweise eigenen oder fremden gewerblichen,

beruflichen oder öffentlichen Zwecken, so ist der

maßgebende Einheitswert um den Teil zu kürzen,

der auf den gewerblich, beruflich oder

öffentlich genutzten Teil entfällt.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung sind Werbungskosten,

die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet

werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen

(Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig

auf zehn Jahre zu verteilen.

(4) Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten

Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten

zuzurechnen, soweit sie zu diesen

gehören.

g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z. 7)

Arten der sonstigen Einkünfte

§ 22. Sonstige Einkünfte sind

1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht

zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1

bis 6) gehören, insbesondere

a) vererbliche Renten,

b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und

andere unvererbliche Renten,

c) Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als

wiederkehrende Bezüge gewährt werden.

Wird die Zuwendung freiwillig oder an

eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger

zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt

steuerpflichtig ist.

Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung

für die Übertragung von Wirtschaftsgütern

geleistet, sind sie nur insoweit steuerpflichtig,

als die Summe der vereinnahmten Beträge

den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes

im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Als

Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes sind die

um die zulässigen Absetzungen (§ 7, § 99) gekürzten

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich

erworben, so tritt an die Stelle der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten der Betrag,

den der Empfänger für das Wirtschaftsgut im

Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte aufwenden

müssen;

2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im

Sinne des § 23;

3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder

zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6)

noch zu den Einkünften im Sinne der Z. 1, 2

oder 4 gehören, zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen

Vermittlungen und aus der Vermietung

beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte

sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als

2000 S im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen

die Werbungskosten die Einnahmen, so

darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung

des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2

Abs. 2);

4. Funktionsgebühren der Funktionäre von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 9 Abs. 2

und 3).

Spekulationsgeschäfte

§ 23. (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Z. 2) sind

1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum

zwischen Anschaffung und Veräußerung

beträgt

a) Bei Grundstücken und Rechten, die den

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über

Grundstücke unterliegen (zum Beispiel

Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht),

nicht mehr als fünf Jahre;

b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere

bei Wertpapieren, nicht mehr als ein

Jahr;

2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung

der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als

der Erwerb.

(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus

der Veräußerung von

1. Schuld- und Rentenverschreibungen von

Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder

Sitz im Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen

neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch

in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)

oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der

Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners

richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dem

Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden

sind;

2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches

Schuldbuch eingetragen sind.

(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,

wenn

a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren

Wert bei den Einkünften im Sinne des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 6 anzusetzen ist,

b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens

oder freiwillig zur Abwendung

eines nachweisbar unmittelbar drohenden

Enteignungsverfahrens veräußert werden.

(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften

ist der Unterschied zwischen dem

Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten und den Werbungskosten

anderseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften

bleiben steuerfrei, wenn der aus

Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im

Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen hat.

Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur

bis zur Höhe des Spekulationsgewinnes, den der

Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt

hat, ausgeglichen werden.

h) Gemeinsame Vorschriften

§ 24. Zu den Einkünften im Sinne des § 2

Abs. 3 gehören auch

1. Entschädigungen, die gewährt worden sind

a) als Ersatz für entgangene oder entgehende

Einnahmen oder

b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer

Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung

oder einer Anwartschaft auf

eine solche;

2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit

im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 oder aus

einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des

§ 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn

sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger

zufließen.

III. VERANLAGUNG

Veranlagungszeitraum

§ 25. (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf

des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes)

nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige

in diesem Veranlagungszeitraum bezogen

hat, soweit nicht nach § 93 eine Veranlagung

unterbleibt.

(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des

vollen Veranlagungszeitraumes, bestanden, so

wird das während der Dauer der Steuerpflicht

bezogene Einkommen zugrunde gelegt. In diesem

Falle kann die Veranlagung bei Wegfall der

Steuerpflicht sofort vorgenommen werden.

Haushaltsbesteuerung

§ 26. (1) Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig

sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft

leben, sind sie bei der Veranlagung zur

Einkommensteuer zusammen zu veranlagen; dabei

sind ihre Einkünfte zusammenzurechnen. Die

genannten Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum

gleichzeitig mindestens vier Monate

bestanden haben.

(2) Das gleiche gilt, wenn zwei andere unbeschränkt

steuerpflichtige Personen dauernd in

einer Haushaltsgemeinschaft leben, die in wirtschaftlicher

Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtet

ist.

(3) Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner.

Die zwangsweise Einbringung der

aushaftenden Einkommensteuerschuld ist jedoch

über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem

Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken,

der sich aus dem Verhältnis seiner

Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

§ 27. (1) Der Haushaltsvorstand und seine

minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt

gehören und für die ihm Kinderfreibeträge nach

§ 32 Abs. 4 Z. 1 zustehen, werden zusammen

veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt

steuerpflichtig sind.

(2) Ein minderjähriges Kind gehört vorbehaltlich

der Vorschriften der Abs. 3 bis 5 zum Haushalt

des Steuerpflichtigen (Haushaltsvorstand),

wenn das Kind unter der Leitung des Steuerpflichtigen

dessen Wohnung teilt oder sich mit

seiner Einwilligung außerhalb der Wohnung zu

anderen als Erwerbszwecken aufhält.

(3) Ein Steuerpflichtiger ist, solange er eigene

Kinder hat, selbst als Haushaltsvorstand zu betrachten,

auch wenn er minderjährig ist und

allein oder zusammen mit seinen Kindern zur

Wohngemeinschaft eines anderen Haushaltes gehört.

(4) Durch eine Verheiratung entsteht in jedem

Fall ein neuer Haushalt, auch wenn die Verheirateten

zur Wohngemeinschaft eines anderen

Haushaltes gehören. Eine Ehefrau gehört demgemäß

in jedem Fall zum Haushalt ihres Ehemannes,

solange beide in dauernder Haushaltsgemeinschaft

(§ 26) leben.

(5) Liegen bei einem minderjährigen Steuerpflichtigen

während eines Teiles des Veranlagungszeitraumes

die Voraussetzungen für seine

Zusammenveranlagung mit seinen minderjährigen

Kindern und während des anderen Teiles

des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen

für seine Zusammenveranlagung mit einem

anderen Haushaltsvorstand vor, so wird der

Steuerpflichtige nur mit seinen Kindern zusammen

veranlagt.

(6) Bei der Zusammenveranlagung sind die

Einkünfte des Haushaltsvorstandes und der

Kinder zusammenzurechnen; ausgenommen sind

jedoch die Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger

Arbeit aus einem Betrieb, der weder

ganz oder teilweise im Eigentum des Haushaltsvorstandes

noch der mit ihm gemäß § 26 zusammen

veranlagten Person steht.

(7) Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 gelten

sinngemäß.

Steuererklärungspflicht

§ 28. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat

eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr

(Veranlagungszeitraum) abzugeben

1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert

wird, oder

2. wenn das Einkommen ganz oder teilweise

aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit

bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines

Buchabschlusses zu ermitteln war oder ermittelt

worden ist, oder

3. wenn das Einkommen mehr als 13.900 S

betragen hat und darin Einkünfte von mehr als

5000 S enthalten sind, von denen ein Steuerabzug

nicht vorgenommen worden ist, oder

4. wenn in dem Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 3600 S

enthalten sind, oder

5. wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung

nach § 93 Abs. 1 lit. a vorliegen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine

Steuererklärung über die inländischen Einkünfte

für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)

abzugeben

1. Wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert

wird, oder

2. wenn die inländischen Einkünfte ganz oder

teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit bestanden haben und der Gewinn

auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln

war oder ermittelt worden ist, oder

3. wenn die gesamten inländischen Einkünfte

nach Abzug der Einkünfte, von denen ein

Steuerabzug vorgenommen worden ist, mehr als

300 S betragen haben.

Erk1ärungspflicht im Falle der

Haushaltsbesteuerung

§ 28 a. Der Haushaltsvorstand hat in seiner

Steuererklärung auch die Einkünfte jener Personen

anzugeben, die gemäß §§ 26 und 27 mit

ihm zusammen zu veranlagen sind. Diese Personen

haben dem Haushaltsvorstand vor Ablauf

der Frist für die Abgabe der Steuererklärung

alle für die Durchführung der Veranlagung bedeutsamen

Umstände bekanntzugeben und die

entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu

stellen; sie können jedoch diese Verpflichtungen

unmittelbar dem Finanzamt gegenüber erfüllen.

Erklärung bei gesonderter Feststellung

der Besteuerungsgrundlagen

§ 28 b. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere

Erklärung über den Gewinn abzugeben,

wenn der Gewinn gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen

ist.

(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung

einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten

Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich

und gesondert festzustellen sind, verpflichtet,

eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung der

Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

Form der Erklärungen

§ 28 c. (1) Die Erklärungen (§§ 28 bis 28 b)

müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben

werden. Sie müssen eigenhändig oder durch einen

Bevollmächtigten unterschrieben sein. Das Finanzamt

kann die Vorlage einer schriftlichen

Vollmacht verlangen, wenn Zweifel über die Erteilung

der Vollmacht bestehen.

(2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse

macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift

der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen.

Diese muß auf dem Zahlenwerk der Buchführung

beruhen.

(3) Beträge, die in den Übersichten nicht den

steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind

durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen

diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere

Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche

Zwecke" beigefügt wird.

(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte)

oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte)

vor, so müssen diese der Erklärung beigefügt

werden.

(5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft

oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig

Hilfe in Steuersachen leistet, bei

der Anfertigung der Anlagen (Abs. 2 bis 4) mitgewirkt,

so sind ihr Name und ihre Anschrift

in der Erklärung anzugeben.

Durchschnittssätze

§ 29. (1) Für die Ermittlung des Gewinnes

können mit Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen

von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die

Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen

über die wirtschaftlichen Verhältnisse

bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen

festzusetzen.

(2) Solche Durchschnittssätze sind in den Fällen

anzuwenden, in denen weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen geführt werden,

die eine Gewinnermittlung nach § 4 und eine

Umsatzermittlung ermöglichen.

(3) In der Verordnung werden bestimmt

1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze

anzuwenden sind;

2. die für die Einstufung jeweils maßgeblichen

Betriebsmerkmale.

Ab solche kommen insbesondere in Betracht

a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

die Betriebsart und der Einheitswert,

b) bei gewerblichen Betrieben die örtliche

Lage, die Ausstattung, die Konkurrenzverhältnisse,

der Wareneingang oder Wareneinsatz

und die Zahl der Arbeitskräfte der

Betriebe;

3. die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen

Gruppen von Betrieben durch Aufstellung

von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen

vom Einheitswert oder vom Umsatz, der

ebenfalls auf Grund von Durchschnittssätzen

für bestimmte Gruppen ermittelt werden kann.

In der Verordnung kann bestimmt werden, daß

für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben

oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen

ermittelt werden;

4. der Veranlagungszeitraum, für den die

Durchschnittssätze anzuwenden sind;

5. der Umfang, in dem Abgabepflichtigen,

deren Gewinn nach diesen Durchschnittssätzen

zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung

von Aufzeichnungen gewährt werden.

(4) In Fällen, in denen die genaue Ermittlung

von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, können vom

Bundesministerium für Finanzen Durchschnittssätze

für Werbungskosten für einen einzelnen

Steuerpflichtigen oder im Verordnungswege für

bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach

den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt

werden.

Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

§ 30. Das Bundesministerium für Finanzen

kann bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Ergebnis

die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag

festsetzen, wenn besondere unmittelbare

oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des

Betriebes zu einer Person, die im Inland entweder

nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig

ist, eine Gewinnminderung ermöglichen.

Besteuerung bei Zuzug aus dem

Ausland

§ 31. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem

Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig

zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft

nach Art und Umfang in einer für das

Inland nützlichen Weise einrichten, für einen

bestimmten, jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden

Zeitraum die Besteuerung abweichend von

den Bestimmungen dieses Gesetzes anordnen.

Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische

Einkünfte ganz oder teilweise aus der

Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es

kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen

Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde

gelegt werden; im zweiten Falle sind die

Vorschriften des § 95 nicht anzuwenden. Die

Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können

auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

Inländische Einkünfte im Sinne des § 96 müssen

jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich

wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn

zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als

drei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können auch

auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung

ihres ausländischen Wohnsitzes einen

zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich zu dem

Zweck begründen, um sich hier der Erholung

halber zeitweise aufzuhalten.

IV. TARIF

Steuergruppen und Steuersätze

§ 32. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich

nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen

enthaltenen Bestimmungen.

(2) Steuergruppe A.

1. In die Steuergruppe A fallen Personen, die

weder zu Beginn des Veranlagungszeitraumes

noch mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum

verheiratet waren.

2. In die Steuergruppe A fallen nicht

a) Unverheiratete Personen, die mindestens

vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes

das 43. Lebensjahr vollendet

haben;

b) Personen, denen mindestens ein Kinderfreibetrag

zusteht oder auf Antrag gewährt

wird;

c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung

für einen Beruf befinden. Die Voraussetzungen

müssen im Veranlagungszeitraum

gleichzeitig mindestens vier Monate

bestanden haben;

d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus

deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist;

e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein

freies, demokratisches Österreich;

f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen

des letzten Weltkrieges.

(3) Steuergruppe B.

1. In die Steuergruppe B fallen alle Personen,

die nicht in die Steuergruppe A fallen.

2. Bei gemäß § 26 zusammen zu veranlagenden

Personen ist vor Anwendung des Tarifes ein

Freibetrag in Höhe von 4000 S (Alleinverdienerfreibetrag)

abzuziehen, wenn nur eine dieser Personen

Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis

4 erzielt. Dabei sind solche Einkünfte der anderen

Person bis zu einem Jahresbetrag von

3000 S unbeachtlich. Der Alleinverdienerfreibetrag

kann nicht in Anspruch genommen werden,

wenn der Absetzungsbetrag gemäß § 4

Abs. 4 Z. 4 mit mehr als 3000 S gewährt wird.

(4) Kinderfreibeträge.

1. Dem Steuerpflichtigen stehen Kinderfreibeträge

zu für minderjährige Kinder, bei denen

die zwei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum

mindestens vier Monate zum Haushalt

des Steuerpflichtigen gehört haben

oder im Veranlagungszeitraum überwiegend

auf Kosten des Steuerpflichtigen

unterhalten und erzogen worden sein. Im

zweiten Falle muß der Steuerpflichtige die

Kosten des Unterhaltes und der Erziehung

mindestens vier Monate getragen haben.

Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören

die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher

Wirtschaftsführung unter Leitung

des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen

oder sich mit seiner Einwilligung

außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,

sondern zu Zwecken der

Erziehung oder Ausbildung im Inland oder

Ausland aufhalten;

b) die Kinder müssen während dieser Zeit

(lit. a) minderjährig gewesen sein.

2. Dem Steuerpflichtigen werden auf Antrag

Kinderfreibeträge gewährt für volljährige Kinder,

bei denen die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) Die Kinder müssen im Veranlagungszeitraum

überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen

unterhalten und für einen Beruf

ausgebildet worden sein. Der Steuerpflichtige

muß die Kosten des Unterhaltes

und der Berufsausbildung mindestens vier

Monate getragen haben;

b) die Kinder dürfen während dieser Zeit

(lit. a zweiter Satz) das 27. Lebensjahr nicht

vollendet haben.

3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind

a) Leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Wahlkinder,

c) andere als unter a) und b) fallende minderjährige

Personen, die dauernd in den Haushalt

des Steuerpflichtigen aufgenommen

sind und von ihm unterhalten und erzogen

werden, ausgenommen Kostkinder.

4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung

des Tarifes für das erste und zweite Kind je

7000 S, für das dritte und jedes weitere Kind je

8000 S abzuziehen.

(5) Fallen Personen, die gemäß §§ 26 und 27

zusammen zu veranlagen sind, nicht in die

gleiche Steuergruppe, so ist auf das zusammengerechnete

Einkommen die Steuergruppe jenes

Haushaltsangehörigen anzuwenden, der in die

günstigere Steuergruppe fällt.

(6) Wenn das Einkommen nicht durch 100 S

teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich

50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von

mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe B

beträgt jährlich

(8) Die Einkommensteuer der Steuergruppe A

beträgt bis zu einem Einkommen von 39.000 S

das 1'45fache der Steuer der Steuergruppe B.

Für Mehrbeträge über 39.000 S sind die um

7 v. H. vermehrten Steuersätze der Steuergruppe

B (Abs. 7) anzuwenden. Die Einkommensteuer

der Steuergruppe A darf 52 v. H. des

Einkommens (Abs. 6) nicht übersteigen.

(9) Wenn die Einkommensteuer nicht durch

volle Schilling teilbar ist, so sind Restbeträge

bis einschließlich 50 g zu vernachlässigen und

Restbeträge von mehr als 50 g als volle Schilling

zu rechnen.

(10) Die sich gemäß den Abs. 6 bis 9 ergebende

Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie

den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Ist das

Einkommen (Abs. 6) in den einzelnen Steuergruppen

um nicht mehr als 300 S höher als jenes

Einkommen (Abs. 6), von dem nach dem ersten

Satz eine Einkommensteuer noch nicht erhoben

wird, dann darf die Einkommensteuer nicht

mehr als 40 v. H. des übersteigenden Einkommensteiles

betragen.

§ 32 a. (1) Bezieht jeder der nach § 26 Abs. 1

zusammen zu veranlagenden Ehegatten Einkünfte

aus einer oder mehreren Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und wird der Absetzungsbetrag

gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 nicht gewährt,

dann ist das Einkommen (§ 2 Abs. 2)

vor Anwendung des Einkommensteuertarifes

um die Summe dieser Einkünfte jenes Ehegatten,

bei dem diese Summe niedriger ist, zu kürzen.

Sind die Summen der genannten Einkünfte bei

jedem Ehegatten gleich hoch, dann ist nach Wahl

des Steuerpflichtigen das Einkommen vor Anwendung

des Einkommensteuertarifes um die

Summe der genannten Einkünfte eines der zusammen

zu veranlagenden Ehegatten zu kürzen.

Der nach dem ersten oder zweiten Satz in Verbindung

mit Abs. 2 begünstigte Betrag darf

nicht höher als 10.000 S zuzüglich 15 v. H. des

30.000 S übersteigenden Teiles des Einkommens

(§ 2 Abs. 2) sein, er darf aber insgesamt 20.000 S

nicht übersteigen.

(2) Bei der Feststellung des nach Abs. 1 begünstigten

Betrages ist zunächst die Summe der

Einkünfte jedes Ehegatten für sich gesondert zu

ermitteln. Hiebei ist die Summe der Einkünfte

aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis

4 um einen Verlust zu mindern, der sich aus

der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

des § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 ergibt.

(3) Ergibt die Summe der Einkünfte aus den

Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 bei

einem Ehegatten einen Verlust, sind die Abs. 1

und 2 nicht anzuwenden.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit sind sonstige Bezüge

nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gemäß

§ 67 Abs. 3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß

§ 67 Abs. 7 oder 11 nach dem Lohnsteuertarif

zu versteuern waren. Bei Anwendung der Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 bleiben Einkünfte,

soweit sie gemäß den §§ 34, 34 a oder 93

Abs. 5 gesondert zu behandeln sind, außer Betracht.

(5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages

nach Abs. 1 darf das zu versteuernde

Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den

der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu

versteuern hätte, wenn die Ehegatten nicht zusammen

zu veranlagen wären.

§ 32 b. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer

ist das Einkommen vor Anwendung des

Einkommensteuertarifes (§ 32 Abs. 7 bis 10) um

einen Pauschbetrag von 1200 S zu kürzen.

Außergewöhnliche Belastung

§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche

Belastungen, die dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor

Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen,

als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Aufwendungen,

die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten

oder Sonderausgaben gehören, bleiben

außer Betracht.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu

einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,

liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig

(Abs. 3) größere Aufwendungen als der

Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,

gleicher Vermögensverhältnisse

und gleichen Familienstandes erwachsen.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,

rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht

entziehen kann. Unterhaltsleistungen an geschiedene

Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig

erwachsen, wenn der den Unterhalt leistende

Ehegatte wieder verheiratet ist.

(4) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird

durch außergewöhnliche Belastungen nur insoweit

wesentlich beeinträchtigt, als

1. die Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung

(Abs. 5) übersteigen und

2. bei nicht laufend wiederkehrenden Aufwendungen

— ausgenommen Krankheitskosten und

Aufwendungen als Folge unabwendbarer und

unvorhersehbarer Ereignisse — die Deckung

des übersteigenden Betrages (Überbelastungsbetrages)

aus vorhandenem Vermögen gemäß

Abs. 7 nicht zumutbar ist.

(5) Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in

Prozenten des nach Abs. 6 errechneten Einkommens

(6) Der Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung

ist das nach § 2 Abs. 2 ermittelte Einkommen

des Steuerpflichtigen und der mit ihm

nach den §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden

Personen, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte

und um die bei dieser Ermittlung abgezogenen

Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 93

Abs. 4, § 93 a und § 100 zugrunde zu legen.

(7) Die Deckung des Überbelastungsbetrages

aus dem Vermögen ist nur insoweit zumutbar,

als das Gesamtvermögen die Freibeträge gemäß

§ 5 des Vermögensteuergesetzes in der jeweils

geltenden Fassung übersteigt; sie ist nicht zumutbar,

soweit sie zu einer Gefährdung der

wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen

und der mit ihm nach den §§ 26 und 27 zusammen

zu veranlagenden Personen führen würde.

(8) Bei Aufwendungen zur Beseitigung von

Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,

Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,

ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

§ 33 a. (1) Aus Anlaß der Neugründung eines

Hausstandes nachweisbar getätigte Aufwendungen

für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-

und Gebrauchsgegenstände sind bis

zu einem Jahresbetrag vom 2500 S als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;

die Aufwendungen sind bis zu einem

Jahresbetrag von 12.000 S zu berücksichtigen,

wenn der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehegatten

die erste gemeinsame Wohnung einrichtet.

Dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Aufwendungen im Sinne des ersten Satzes liegen

vor, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem

Zeitpunkt der Neugründung des Hausstandes

getätigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen

sind an Stelle der fünf Jahresbeträge Aufwendungen

bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages

zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen

innerhalb von zwölf Monaten anläßlich

der Neugründung des Hausstandes getätigt

werden.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt

nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig

eine Wohnung oder wegen Verehelichung mit

seinem Ehegatten die erste gemeinsame Wohnung

einrichtet.

(3) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn

(§ 19) von zwei oder mehreren Arbeitgebern

oder sind beide Ehegatten erwerbstätig, dann

gebührt der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nur

einmal.

Steuersätze bei außerordentlichen

Einkünften

§ 34. (1) Sind im Einkommen außerordentliche

Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die

Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte

auf 10 bis 25 v. H. der außerordentlichen

Einkünfte zu bemessen. Auf die anderen

Einkünfte ist, soweit sie nicht nach § 34 a zu

besteuern sind, der Einkommensteuertarif (§ 32)

anzuwenden.

(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne

des Abs. 1 kommen nur in Betracht

1. Einkünfte, welche die Entlohnung für eine

Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre

erstreckt;

2. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14,

16, 16 a, 17, 18 Abs. 4;

3. Gewinne, die infolge des Überganges von

der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder

nach Durchschnittssätzen (§ 29) zur Gewinnermittlung

nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 entstehen;

4. Entschädigungen im Sinne des § 24 Z. 1.

(3) Die Steuersätze nach Abs. 1 sind auf Antrag

auch auf Einkünfte aus außerordentlichen

Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich

für das stehende Holz nicht vorgenommen

wird. Als außerordentliche Waldnutzungen

gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus

wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen,

die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen

nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen

Nutzungen hinausgehen. Bei Waldnutzungen

infolge höherer Gewalt (Eis-, Schnee-,

Windbruch, Insektenfraß oder Brand) ermäßigt

sich die nach Abs. 1 zu berechnende Einkommensteuer

auf die Hälfte.

(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben

werden auf Antrag zur Abgeltung aller

Betriebsausgaben, die bei außerordentlichen

Waldnutzungen entstehen, 40 v. H. der Betriebseinnahmen

abgezogen. Voraussetzung hiefür

ist, daß

1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche

150 ha nicht übersteigt,

2. ordnungsmäßige Buchführung nicht vorhanden

ist und

3. ein Bestandsvergleich für das stehende Holz

nicht vorgenommen wird.

Der Pauschsatz von 40 v. H. ist bis auf

20 v. H. der Betriebseinnahmen herabzusetzen,

wenn das Holz, das den Gegenstand der außerordentlichen

Waldnutzung bildet, auf dem

Stamm verkauft wird.

(5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

im Wege eines Enteignungsverfahrens

oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar

unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens

veräußert, ist die Einkommensteuer auf

Antrag für den Unterschiedsbetrag zwischen der

um die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung

(Veräußerungserlös) und

dem sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes

mit der Hälfte des sich nach Abs. 1

ergebenden Betrages festzusetzen.

§ 34 a. (1) Sind im Einkommen Einkünfte aus

der Verwertung patentrechtlich geschützter

volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen durch

andere Personen (Lizenzeinkünfte) enthalten, so

ist die Einkommensteuer für diese Einkünfte auf

Antrag mit 10 bis 30 v. H. dieser Einkünfte

zu bemessen. Innerhalb dieses Rahmens ist der

Steuersatz wie folgt festzusetzen

a) Wenn die Lizenzeinkünfte nicht höher

sind als das übrige Einkommen, mit dem

Prozentsatz, der sich bei Anwendung des

Einkommensteuertarifes (§ 32) auf das

übrige Einkommen ergibt;

b) wenn die Lizenzeinkünfte höher sind als

das übrige Einkommen, mit dem Durchschnitt

der Prozentsätze, die sich bei Anwendung

des Einkommensteuertarifes auf

die Lizenzeinkünfte beziehungsweise auf

das übrige Einkommen ergeben würden.

(2) Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif

(§ 32) anzuwenden.

(3) Das übrige Einkommen im Sinne der

Abs. 1 und 2 wird ermittelt, indem das Einkommen

um die Lizenzeinkünfte und die gemäß

§ 34 zu versteuernden Einkünfte gekürzt wird.

(4) Der volkswirtschaftliche Wert des Patentes

ist durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie

nachzuweisen.

§ 34 b. Wenn nach den Bestimmungen der

§§ 34 und 34 a die Einkommensteuer für bestimmte

Einkünfte gesondert zu beredinen ist

und die Summe der Sonderausgaben, außergewöhnlichen

Belastungen und des Freibetrages

gemäß § 101 die Summe jener Einkünfte, für

die die Einkommensteuer nicht gesondert zu berechnen

ist, übersteigt, ist der übersteigende Betrag

in der Reihenfolge der oben angeführten

Paragraphen von den tariflich begünstigten Einkünften

insgesamt einmal abzuziehen.

V. ENTRICHTUNG DER STEUER

1. Vorauszahlungen

§ 35. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer

Vorauszahlungen zu entrichten.

Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ist

gleich der um die Steuerabzugsbeträge verminderten

Einkommensteuerschuld, die sich bei der

Veranlagung für das letztvorangegangene veranlagte

Kalenderjahr ergeben hat.

(2) Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel

am 10. März, 10. Juni, 10. September und

10. Dezember zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge

werden durch eine Änderung in der

Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.

Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der

Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

(Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag

ist die Differenz zwischen einem Viertel der im

laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig

gewesenen Vorauszahlung und einem Viertel der

neu festgesetzten Vorauszahlung, vervielfacht

mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr bis

zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine

(Abs. 2). Nach dem 30. September darf

das Finanzamt Bescheide über die Anpassung

von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr

nicht mehr erlassen.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der

Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr

voraussichtlich ergeben wird. Die Vorschriften

des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden.

2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

Arbeitnehmer, Arbeitgeber

§ 36. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit (§ 19) wird die Einkommensteuer

durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).

Natürliche Personen, die Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit beziehen, sind Arbeitnehmer

im Sinne dieses Gesetzes. Arbeitgeber

im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bezüge im

Sinne des § 19 auszahlt.

(2) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen

und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm

selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen

Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt,

soweit es sich um die Entgelte für diese

Lieferungen und sonstige Leistungen handelt

(umsatzsteuerpflichtige Entgelte).

(3) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (öffentlich-rechtliche

Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand)

seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der

Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung

ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des

Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus

des Arbeitgebers dessen Weisungen zu

folgen verpflichtet ist.

(4) Für den Bereich des Abgabenrechtes ist die

Tätigkeit des öffentlichen Verwalters als die eines

unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitnehmers) zu

behandeln. Die Pflichten des Arbeitgebers hat

der Verwalter selbst zu erfüllen.

(5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche

aus der gesetzlichen Sozialversicherung

kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig

an seinen früheren Arbeitgeber ab, der

ihm Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2

zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers

hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn

ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.

Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte

vorzulegen.

Lohnsteuerkarte

§ 37. (1) Der Arbeitnehmer muß sich für die

Lohnsteuerberechnung grundsätzlich vor Beginn

des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung

von Bezügen im Sinne des § 19 von der

Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben

lassen.

(2) Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund einer

Personenstandsaufnahme für drei Jahre auszuschreiben.

(3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension

aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur

eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen,

in die Steuergruppe B fallen und bei ihrer

bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte

vorgelegt haben, behält diese ohne Rücksicht

auf den allgemeinen Geltungszeitraum der

Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarte).

Erstmalig sind Dauerlohnsteuerkarten

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

auf Grund der Personenstandsaufnahme 1967

auszuschreiben.

Verpflichtung der Gemeinde

§ 38. (1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes

bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der

Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten

mit Wirkung für drei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre (§ 37 Abs. 2) für sämtliche

Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,

die nur eine Pension aus der gesetzlichen

Sozialversicherung oder nur eine Pension von

einer Gebietskörperschaft beziehen und in die

Steuergruppe B fallen — auszuschreiben, die im

Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem

Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben.

(2) Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten

auszuschreiben

1. für alle Arbeitnehmer, die durch die Personenstandsaufnahme

zu erfassen waren, ohne

Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden

sind,

2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk

einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z. 1 eine

andere Gemeinde zuständig ist,

3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension

entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung

oder von einer Gebietskörperschaft beziehen.

(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen

Wohnsitz haben, ist

1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte

von der Gemeinde des Ortes auszuschreiben,

an dem sich ihr gemeinsamer Haushalt

befindet,

2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine

Lohnsteuerkarte von der Gemeinde des Ortes

auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäftigung

nachgehen.

(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck

der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuergruppe

und bei Steuergruppe B gegebenenfalls

den Alleinverdienerfreibetrag — diesen nur auf

der Ersten Lohnsteuerkarte — sowie die Zahl

der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden

Kinderfreibeträge (in Worten) zu bescheinigen.

Für die Bescheinigung der Steuergruppe, des

Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der beim

Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge

sind die Vorschriften des § 46 maßgebend.

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 39. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde

fortlaufend mit Nummern zu versehen.

In den Haushaltslisten sind die laufende Nummer

sowie der Vermerk StK (Steuerkarte), die Steuergruppe,

der Alleinverdienerfreibetrag und die

Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge

(§ 46 Abs. 3) sowie das Jahr (die Jahre), für das

(die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Aushändigung der Lohnsteuerkarten

§ 40. (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten

ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten

am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer

befinden.

(2) Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarte sofort

nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal

oder durch die Post den Arbeitnehmern

auszuhändigen. Ist die Aushändigung

der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der

Aufforderung, die Ausschreibung etwa fehlender

Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 41), öffentlich

bekanntzumachen.

Verpflichtung des Arbeitnehmers

§ 41. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 38

zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer

Lohnsteuerkarte zu beantragen

1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm

die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 40 Abs. 2

zugeht,

2. vor der erstmaligen Auszahlung von Bezügen

im Sinne des § 19, wenn die Lohnsteuerkarte

nicht schon gemäß Z. 1 ausgeschrieben worden

ist.

Nachträgliche Ausschreibung von

Lohnsteuerkarten

§ 42. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten,

die sie ausschreibt, nachdem sie die für

das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten

an dieses abgeliefert hat, die durch

§ 39 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen

in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung

der Haushaltsliste vorzunehmen.

(2) Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten

hat die Gemeinde den Arbeitnehmern

auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet,

dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche

nachträglich ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten

vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt

befindlichen Haushaltslisten zu übersenden. Das

Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten

1. Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,

2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des

Arbeitnehmers,

3. Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag und

die Zahl der zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge

(§ 46 Abs. 3),

4. Bemerkungen.

(3) Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte

des Arbeitnehmers den Alleinverdienerfreibetrag

(§ 46 Abs. 2 Z. 2) eingetragen, dann

ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer

Lohnsteuerkarte für die mit ihm gemäß § 26

grundsätzlich zusammen zu veranlagende Person

rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres

zu streichen.

Mehrere Lohns teuer karten

§ 43. (1) Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer,

der Arbeitslohn (§ 19) von verschiedenen

Arbeitgebern erhält, eine Zweite oder weitere

Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall

hat die Gemeinde auf der Vorderseite der Zweiten

oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Hinzurechnungsvermerk

aufzunehmen

„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte.

Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor

Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen

Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen

(2) Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der

Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene

als „Erste" zu bezeichnen.

(3) Eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte

ist nicht auszuschreiben, wenn der aus mehreren

gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen

herrührende Arbeitslohn (§ 19) von derselben

öffentlichen Kasse, das heißt von demselben Arbeitgeber,

gezahlt wird (§ 75).

Verlust der Lohnsteuerkarte

§ 44. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder

zerstörte Lohnsteuerkarten werden durch die

nach § 38 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte

zuständige Gemeinde gegen eine Gebühr

von höchstens 10 S, die der Gemeinde zufließt,

ersetzt.

Verbot privater Änderungen

§ 45. (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

dürfen durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber

oder andere Personen nicht geändert

oder ergänzt werden.

(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die

nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag durch

die Behörde, die die Eintragung vorgenommen

hat, zu ändern.

Steuergruppen

§ 46. (1) Steuergruppe A.

1. In die Steuergruppe A fallen Arbeitnehmer,

die nicht verheiratet sind.

2. In die Steuergruppe A fallen nicht

a) Unverheiratete Arbeitnehmer, die das

43. Lebensjahr vollendet haben;

b) Arbeitnehmer, denen mindestens ein Kinderfreibetrag

zusteht oder auf Antrag gewährt

wird;

c) Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung

für einen Beruf befinden;

d) verwitwete oder geschiedene Personen, aus

deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist;

e) Witwen nach Opfern des Kampfes um ein

freies demokratisches Österreich;

f) Witwen nach gefallenen Wehrmachtsangehörigen

des letzten Weltkrieges.

(2) Steuergruppe B.

1. In die Steuergruppe B fallen alle Arbeitnehmer,

die nicht in die Steuergruppe A fallen.

2. Bei gemäß § 26 grundsätzlich zusammen zu

veranlagenden Personen ist vor Anwendung des

Tarifes ein Freibetrag (Alleinverdienerfreibetrag)

in der Höhe von 4000 S jährlich abzuziehen,

wenn nur eine dieser Personen Einkünfte im

Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt. Dabei sind

solche Einkünfte der anderen Person bis zu einem

Jahresbetrag von 3000 S unbeachtlich. Wurde auf

der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers kein

Alleinverdienerfreibetrag eingetragen oder wurde

dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte

im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 bezog,

und sind diese Einkünfte im Kalenderjahr unter

dem Betrag von 3000 S geblieben, dann ist der

Alleinverdienerfreibetrag über Antrag im Wege

des Jahresausgleiches zu berücksichtigen.

(3) Kinderfreibeträge.

1. Dem Arbeitnehmer stehen Kinderfreibeträge

zu für minderjährige Kinder, wenn die Kinder

zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören, und

zwar auch dann, wenn die Kinder eigene Einkünfte

beziehen. Zum Haushalt des Arbeitnehmers

gehören minderjährige Kinder dann, wenn

sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter

Leitung des Arbeitnehmers dessen Wohnung teilen

oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb

seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern

zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung

im Inland oder Ausland aufhalten. Leben beide

Ehegatten zusammen, so gelten die Kinder als

zum gemeinsamen Haushalt gehörig. Kinderfreibeträge

stehen dann, wenn beide Ehegatten Bezüge

im Sinne des § 19 beziehen, sowohl dem

Ehemann als auch der Ehefrau zu.

Dem Arbeitnehmer stehen auch Kinderfreibeträge

zu für minderjährige Kinder, die nicht zu

seinem Haushalt gehören, wenn die Kinder überwiegend

auf seine Kosten unterhalten und erzogen

werden.

2. Dem Arbeitnehmer werden auf Antrag Kinderfreibeträge

gewährt für volljährige Kinder,

die überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers

unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden

und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung

der Kinderfreibeträge bei einem Ehegatten

erfüllt, so werden die Kinderfreibeträge auch dem

anderen Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten

Bezüge im Sinne des § 19 beziehen und sie

nicht dauernd getrennt leben.

3. Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind die

im § 32 Abs. 4 Z. 3 genannten Personen.

4. Als Kinderfreibeträge sind vor Anwendung

des Tarifes für das erste und das zweite Kind je

7000 S jährlich, für das. dritte und jedes weitere

Kind je 8000 S jährlich abzuziehen.

(4) Für die Bescheinigung der Steuergruppen,

des Alleinverdienerfreibetrages und der Zahl der

Kinderfreibeträge (Abs. 1 bis 3) sind bei Aus-

schreibung der Lohnsteuerkarte (§ 38) grundsätzlich

die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme

vor Beginn des Kalenderjahres,

ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat, maßgebend.

Die Steuergruppe und die Zahl der Kinderfreibeträge

sind für das zweite und dritte

Kalenderjahr auf der Lohnsteuerkarte gesondert

zu bescheinigen, wenn haushaltszugehörige Kinder

(Abs. 3 Z. 1) vor dem 11. Oktober des ersten

Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

großjährig werden. Sinngemäß gilt das gleiche

für das dritte Kalenderjahr, wenn haushaltszugehörige

Kinder (Abs. 3 Z. 1) vor dem 11. Oktober

des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte

großjährig werden.

Änderung der Steuergruppe, des

Alleinverdienerfreibetrages und

der Kinderfreibeträge

§ 47. (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen

Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt

ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr

in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe

B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf

dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A

oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die

Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der

Kinderfreibeträge für die beim Steuerabzug zu

berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu

seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der

Personenstandsaufnahme größer geworden ist als

die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der

Kinderfreibeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf

Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu

ergänzen.

(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte

die Steuergruppe A oder B bescheinigt

ist, nach, daß minderjährige Kinder, die nicht

zu seinem Haushalt gehören, überwiegend auf

seine Kosten unterhalten und erzogen werden

oder daß volljährige Kinder im Alter von nicht

mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten

für einen Beruf ausgebildet werden, so ist auf

Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe

B die Zahl der Kinderfreibeträge für diese

Kinder zu bescheinigen. Weist ein Arbeitnehmer,

auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A

bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen

des § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c bis f vorliegen,

so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte

die Steuergruppe B zu bescheinigen. Der Antrag

kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme

bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers

zuständigen Finanzamt gestellt werden.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung

der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

zu beantragen,

1. wenn die Steuergruppe B eingetragen ist, die

Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der

Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber

vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor

dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer

der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,

2. wenn Kinderfreibeträge wegen Haushaltszugehörigkeit

eingetragen sind, die Voraussetzungen

für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge in

der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte,

aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder

vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer

der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,

3. wenn Kinderfreibeträge wegen Übernahme

der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung

oder der Berufsausbildung eingetragen sind, die

Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderfreibeträge

aber weggefallen sind,

4. wenn der Alleinverdienerfreibetrag (§ 46

Abs. 2 Z. 2) eingetragen ist, die Voraussetzungen

für die Gewährung dieses Freibetrages aber weggefallen

sind.

Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb

eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses

in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeinde,

im Falle der Z. 3 und 4 beim Finanzamt zu

stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung

nicht nach, so ist die Berichtigung der

Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(4) Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung

der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,

so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige

Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3

vorgesehenen Ergänzungen vorzunehmen.

Zeitpunkt, von dem an die

Änderung oder Ergänzung der

Lohnsteuerkarte wirksam wird

§ 48. (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines

Arbeitnehmers geändert (§ 45) oder gemäß § 47

Abs. 1 oder 2 ergänzt, so ist der Zeitpunkt einzutragen,

ab dem die Änderung oder die Ergänzung

gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht,

an dem . alle Voraussetzungen für die

Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte

erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch

kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn

des Kalenderjahres liegt, in dem der Antrag gestellt

wird. Als Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung

im Sinne des § 47 Abs. 3 wirksam wird, ist

in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z. 1 und 2 der auf

den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner,

in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z. 3 der Tag des

Ereignisses auf der Lohnsteuerkarte einzutragen

und in den Fällen des § 47 Abs. 3 Z. 4 der Alleinverdienerfreibetrag

rückwirkend ab dem Beginn

des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen

weggefallen sind, zu streichen.

(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der

Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden

Zeitpunktes rückwirkende Kraft

(Abs. 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer

auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit

nicht gemäß § 55 zweiter Satz eine Aufrechnung

durch den Arbeitgeber geschieht. Das Finanzamt

hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom

Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung

unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.

Vermerk in der Haushaltsliste

§ 49. In den Fällen des § 45 Abs. 2 und § 47

hat die hienach zuständige Behörde dafür zu

sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte

der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem

Zweck hat

1. die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt

bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits

an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von

ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in

der Haushaltsliste mitzuteilen,

2. das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei

ihm noch nicht eingegangen ist, eine von ihm

vorgenommene Änderung nach Eingang der

Haushaltsliste in dieser nachzutragen.

Weitere Anordnungen über Lohnsteuerkarten

§ 50. Die Gemeinden sind verpflichtet, den

Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung

der §§ 38 bis 49 nachzukommen. Das Finanzamt

kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne

dieser Anweisungen selbst vornehmen.

Berücksichtigung besonderer

Verhältnisse

§ 51. (1) Für Werbungskosten (§ 9) sind beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren

Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen

Bei täglicher Lohnzahlung 10'50 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .. 63'— S,

bei monatlicher Lohnzahlung .. 273'— S,

bei jährlicher Lohnzahlung 3276'—S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder

durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten

unbeschadet des Abzuges der im

Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen

Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S abzusetzen.

Hat die Steuerpflicht nicht während des

vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich

dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat,

in dem die Steuerpflicht bestanden hat.

Erwerbstätigen Körperbehinderten wird zusätzlich

ein Pauschbetrag für erhöhte Werbungskosten

nach § 102 gewährt. Ein Abzug dieser

Pauschbeträge ist bis zur Höhe der Einnahmen

aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens

aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S

wöchentlich, 2'50 S täglich), der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag

im Sinne des Bundesgesetzes

vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952, in

der jeweils geltenden Fassung, ferner Pflichtbeiträge

zu gesetzlichen Interessenvertretungen

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und der sich

gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 ergebende Pauschbetrag

vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 61) vom

Arbeitslohn abzuziehen.

(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für

die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden

Beträge vom Arbeitslohn abgezogen

1. Wenn die Werbungskosten die Summe der

Jahrespauschbeträge gemäß Abs. 1 übersteigen,

der übersteigende Betrag,

2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 10

Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 den Jahrespauschbetrag

gemäß § 10 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende

Betrag. Macht der Steuerpflichtige Sonderausgaben

eines mitverdienenden Haushaltsangehörigen

(§ 53) geltend, so sind diese Sonderausgaben

bei ihm nur mit dem den Jahrespauschbetrag

gemäß § 10 Abs. 3 übersteigenden Betrag

zu berücksichtigen,

3. wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche

Belastungen gemäß den §§ 33, 33 a und 102 erwachsen,

der sich nach diesen Bestimmungen ergebende

Betrag; das gleiche gilt für den Freibetrag

gemäß § 101.

(4) Das Finanzamt hat die nach Abs. 3 vom

Arbeitslohn abzuziehenden Beträge, abgestellt

auf den für den Arbeitnehmer in Betracht kommenden

Lohnzahlungszeitraum und den Zeitraum,

für den die Eintragung gilt (§ 54), auf

der Lohnsteuerkarte einzutragen.

(5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 61) die

folgenden Pauschbeträge abzusetzen

Bei täglicher Lohnzahlung 4 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung . 24 S,

bei monatlicher Lohnzahlung 104 S.

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

§ 52. Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite

oder weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist

(§ 43), die Werbungskosten aus dem zweiten

oder weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das

Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend

von der Anordnung des § 51 Abs. 3 Z. 1

in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als

steuerfrei, zu vermerken (§ 51 Abs. 4). Weist ein

Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder weitere

Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, daß.

ihm Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1

Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 erwachsen, die nicht schon

bei der Ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigt

sind, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben.

auf der Zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte

gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 als steuerfrei

zu vermerken.

Mitverdienende Haushaltsangehörige

§ 53. (1) Weist die mit dem Steuerpflichtigen

grundsätzlich zusammen zu veranlagende Ehefrau

nach, daß ihr nicht schon bei der Besteuerung

des Ehemannes berücksichtigte Sonderausgaben

im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und

Abs. 2 erwachsen, so hat das Finanzamt die Sonderausgaben

auf der Lohnsteuerkarte gemäß

§ 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 als steuerfrei zu

vermerken. Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 4 letzter

Satz nach dem Familienstand maßgeblichen

Höchstbeträge für Sonderausgaben im Sinne des

§ 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 dürfen von der Ehefrau

insoweit in Anspruch genommen werden, als sie

nicht bereits bei der Besteuerung der anderen

Haushaltsangehörigen berücksichtigt worden

sind.

(2) Weist ein minderjähriges Kind (§ 27

Abs. 1) nach, daß ihm nicht schon bei der Besteuerung

des Haushaltsvorstandes berücksichtigte

Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1

Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 erwachsen, so hat das

Finanzamt die Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte

gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4

als steuerfrei zu vermerken. Die gemäß § 10

Abs. 2 Z. 4 letzter Satz nach dem Familienstand

maßgeblichen Höchstbeträge für Sonderausgaben

im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 dürfen

vom minderjährigen Kind insoweit in Anspruch

genommen werden, als sie nicht bereits bei der

Besteuerung der anderen Haushaltsangehörigen

berücksichtigt worden sind.

Art der Berücksichtigung

§ 54. (1) Das Finanzamt hat auf Grund eines

Antrages, der spätestens bis zum Ablauf des in

Betracht kommenden Kalenderjahres zu stellen

ist, den nach §§ 51 Abs. 3 und Abs. 4 beziehungsweise

52 und 53 insgesamt steuerfrei bleibenden

Betrag für tägliche, wöchentliche und monatliche

Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

Dabei ist

1. der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel

des Monatsbetrages,

2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des

Tagesbetrages anzugeben. Bruchteile eines Groschens,

die sich nach Z. 1 ergeben können, bleiben

außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden

Weise aufzurunden

1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch

fünf teilbaren Groschenbetrag,

2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch

zehn teilbaren Groschenbetrag,

3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen,

Schillingbetrag.

Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat

folgenden Wortlaut

Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist

in Worten einzutragen. Für andere als die vorstehend

genannten Lohnzahlungszeiträume sind

die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 61 Abs. 1

umzurechnen. Werden Anträge auf Eintragung

eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte

bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem

die Aufwendungen entstanden sind, gestellt,

kann die Eintragung des entsprechenden Freibetrages

auf der Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf

des in Betracht kommenden Kalenderjahres

erfolgen.

(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte

zu vermerken, daß die Eintragung nach

Abs. 1 auf Widerruf erfolgt. Die Eintragung des

steuerfreien Betrages hat gleichmäßig auf alle

Lohnzahlungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres

verteilt zu erfolgen. Der Widerruf

einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann

auch nach Ablauf des in Betracht kommenden

Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 72 Abs. 2 rückwirkend erfolgen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung

der Änderungen

§ 55. Der Arbeitgeber darf die Änderungen

und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte bei der

Berechnung der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen

berücksichtigen, die er nach Vorlage

der geänderten oder ergänzten Lohnsteuerkarte

leistet. In den Fällen, in denen die Änderung und

Ergänzung nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

(§§ 48 und 54 Abs. 2) auf eine Zeit

vor Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte

zurückwirken, ist der Arbeitgeber

aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der geänderten

(ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden

Lohnzahlungen soviel weniger an Lohnsteuer

einzubehalten, als er bei den vorhergegangenen

Lohnzahlungen seit dem Tage der Rückwirkung

zuviel einbehalten hat. Stichtagseintragungen

auf der Lohnsteuerkarte sind bereits für den

Lohnzahlungszeitraum zu berücksichtigen, in den

der Stichtag fällt.

Vorlegung und Aufbewahrung

der Lohnsteuerkarten

§ 56. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung

oder vor der erstmaligen Auszahlung

von Bezügen im Sinne des § 19 vorzulegen. Der

Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange

aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn

zufließt.

(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er

die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde

benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die

Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte

oder nach der letztmaligen Auszahlung

von Bezügen im Sinne des § 19 hat der

Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer

zurückzugeben, wenn das Bundesministerium

für Finanzen zu statistischen Zwecken

nicht ein anderes Verfahren vorschreibt; diese

Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten

im Sinne des § 37 Abs. 3. Weigert sich

der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem

Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend

auszuhändigen, so hat das Finanzamt der

Betriebsstätte (§ 69) die körperliche Übergabe

der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit

Bescheid anzuordnen.

(3) In den Fällen des § 64 braucht der Arbeitnehmer

eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen.

In den Fällen der §§ 65 und 66 ist keine Lohnsteuerkarte

vorzulegen.

(4) Wurden dem Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten

ausgeschrieben, kann während der

Geltungsdauer der Lohnsteuerkarten ein Austausch

derselben während des Laufes eines Kalenderjahres

nicht vorgenommen werden, es wäre

denn, daß der Arbeitslohn, der auf der Ersten

Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.

Der Antrag ist vor Ablauf des Kalenderjahres

beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

(5) Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer

an dessen Rechtsnachfolger kein laufender

Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung

von Arbeitslohn auf Grund der dem

Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des

verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit

solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen

sind, sind sie bei Durchführung des

Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers

zu berücksichtigen.

Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 57. (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer

für den Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten

und an das Finanzamt abzuführen

(§ 68). Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder

Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige

Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn.

(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den

Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum

(§ 59) nur in ungefährer Höhe auszahlen

(Abschlagszahlung) und somit eine genaue Lohnabrechnung

erst für einen längeren Zeitraum

vornehmen, können den Lohnabrechnungszeitraum

als Lohnzahlungszeitraum betrachten und

die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift

des Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.

Das Finanzamt kann im einzelnen Fall

anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten

ist.

(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung

stehenden Mittel zur Zahlung des vollen

vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er

die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung

gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen

und einzubehalten.

(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise

aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur

Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes

der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2) einzubehaltenden

Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer

dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer

erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch

Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer

dieser Verpflichtung nicht nachkommt,

hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert

entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (der Sachbezüge)

nach seinem Ermessen zurückzubehalten

und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers

zu decken.

Lohnkonto

§ 58. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte

(§ 69) für jeden Arbeitnehmer ein

Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat

der Arbeitgeber nach den Eintragungen auf der

Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers folgendes anzugeben

Name, Beruf, Geburtsdatum, Steuergruppe,

Alleinverdienerfreibetrag, Kinderfreibeträge,

Wohnsitz, Wohnung, die Gemeinde und

das Finanzamt, in deren Bezirk die Lohnsteuerkarte

ausgeschrieben ist, Nummer der Lohnsteuerkarte

und etwaige Vermerke über hinzuzurechnende

(§ 43) oder abzuziehende (§§ 51

bis 53) Beträge. Außerdem sind anzugeben fortlaufend

in Schilling der gezahlte Arbeitslohn

ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages

und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt

nach laufenden und nach sonstigen Bezügen

(§ 67), Barlohn, Sachbezügen und einbehaltener

Lohnsteuer. Auch Bezüge, die nicht zum

steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und

19 Abs. 2), sind im Lohnkonto anzugeben. Das

Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß

die im § 19 Abs. 2 bezeichneten Reisekosten,

durchlaufenden Gelder und der Auslagenersatz

und die im § 3 Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Bezüge

im Lohnkonto nicht angeführt zu werden

brauchen, wenn es sich um Fälle von geringer

Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit

der Nachprüfung (§§ 78 ff.) in anderer Weise

sichergestellt ist.

Lohnzahlungszeitraum

§ 59. (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum,

für den der Arbeitslohn gezahlt wird.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht

nach der Dauer der Arbeit, sondern zum Beispiel

nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände

berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum,

für den der Arbeitslohn gezahlt wird,

festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere

dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

regelmäßig abgerechnet wird. Es ist

nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen

Zeitabschnitten abgerechnet wird. Wenn der Arbeitslohn

des einzelnen Arbeitnehmers einmal

nach einer Woche, das nächste Mal nach zehn

Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum

der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.

Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein

Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,

ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt

als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich

aufgewendete Arbeitszeit.

(2) Steht der Arbeitnehmer während eines

Lohnzahlungszeitraumes dauernd und derart im

Dienst eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft

nach dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraumes

vollständig oder doch hauptsächlich dem

Arbeitgeber zur Verfügung steht, so sind, solange

das Dienstverhältnis fortbesteht, die in den

Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch

dann mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für

einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies

gilt insbesondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung

sowie in Krankheitsfällen.

Überwälzung der Lohnsteuer

§ 60. Trägt oder übernimmt der Arbeitgeber

entgegen der Bestimmung des § 98 die auf den

Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer, so ist der

übernommene Betrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

zu behandeln. Der Arbeitgeber hat

für die Berechnung der Lohnsteuer dem Arbeitslohn

(§ 19) die darauf entfallende Lohnsteuer

einmal hinzuzurechnen. Die nach dem Gesamtbetrag

berechnete Lohnsteuer hat der Arbeitgeber

abzuführen. Nachforderungen auf Grund

der Haftung des Arbeitgebers (§ 72 Abs. 1) sind

nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu

behandeln.

Lohnsteuertarif

§ 61. (1) Die Lohnsteuer wird nach dem Taglohn

bemessen. Taglohn ist der durch die Zahl

der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte

steuerpflichtige Lohn. Hiebei ist die Woche

mit sechs, der Monat mit 26 und das Jahr mit

312 Arbeitstagen zu berechnen. Bei mehrtägigen

Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen

Wochen oder in vollen Monaten bestehen, ist

zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je

sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.

(2) Die Lohnsteuersätze werden aus dem Einkommensteuertarif

(§ 32) abgeleitet. Wenn sich

hiebei Beträge ergeben, die nicht durch volle

Groschen teilbar sind, so sind Restbeträge bis

einschließlich 0'5 g zu vernachlässigen und Restbeträge

von mehr als 0'5 g als volle Groschen zu

rechnen.

(3) Für andere als eintägige Lohnzahlungszeiträume

sind die nach Abs. 2 erster Satz auf den

Taglohn entfallenden Lohnsteuersätze mit der

Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes

(Abs. 1) zu vervielfachen. Wenn die sonach auf

den Wochen- oder Monatslohn entfallenden

Lohnsteuerbeträge der Steuergruppen A und B

nicht durch 10 g teilbar sind, so sind Restbeträge

bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge

von mehr als 5 g als volle 10 g zu

rechnen.

(4) Bei Anwendung des Lohnsteuertarifes

(Abs. 1 bis 3) sind für die Berücksichtigung von

Hinzurechnungen (§ 43) und von Abzügen (§ 51

Abs. 3 und 4, §§ 52 und 53) und für die Anwendung

der Steuergruppen, des Alleinverdienerfreibetrages

und der Kinderfreibeträge die Eintragungen

auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des

Kalenderjahres maßgebend, in dem

1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohnes der

Lohnzahlungszeitraum (§ 59) beginnt,

2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohnes

der Lohnzahlungszeitraum (§ 59) endet.

Arbeitslohn von mehreren

Arbeitgebern

§ 62. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn

(§ 19) gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern,

so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn

gesondert zu berechnen, es sei denn, daß

der Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse,

das heißt von demselben Arbeitgeber, gezahlt

wird (§ 75 Abs. 1 zweiter Satz). Die Lohnsteuer

ist von jenem Arbeitgeber, bei dem die Erste

Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, nach § 61 Abs. 1

bis 3 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohnsteuer

hat der Arbeitgeber, bei dem eine Zweite

oder weitere Lohnsteuerkarte vorliegt, den Hinzurechnungsvermerk

auf der Zweiten oder weiteren

Lohnsteuerkarte (§ 43) zu beachten.

NichtVorlegung der Lohnsteuerkarte

§ 63. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor

oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der

Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die

Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung

des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn

(laufende Bezüge)

hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für

andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume

gezahlt, so sind die vorstehend genannten

Beträge nach § 61 Abs. 1 umzurechnen. Für den

nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag

ist die Lohnsteuer nach Steuergruppe A so lange

einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte

dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt.

Bei schuldhafter Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

ist § 3 Abs. 1 Z. 12 nicht anzuwenden

und die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

nach Steuergruppe A einzubehalten.

(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von

dem Arbeitslohn für die Monate Jänner und

Feber eines Kalenderjahres abweichend von der

Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen auf

der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte für das

vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der

Arbeitnehmer die nach § 61 Abs. 4 maßgebende

Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis

zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt

hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte

für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich

in der Lohnsteuerberechnung für die

Monate Jänner und Feber hat der Arbeitgeber

bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar

darauffolgenden Monaten vorzunehmen.

Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der

Lohnsteuerkarte (§§ 47 bis 55) für das neue

Kalenderjahr schon vom 1. Jänner ab zu berücksichtigen,

auch wenn die Änderung (Ergänzung)

erst in einem späteren Monat eingetragen worden

ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung)

nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst

von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 48).

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer,

für die nach den §§ 64 bis 66 keine

Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.

Vorübergehend beschäftigte

Arbeitnehmer

§ 64. Das Bundesministerium für Finanzen

kann bestimmte Gruppen von ausschließlich

körperlich tätigen Arbeitnehmern sowie Arbeitnehmer

der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige,

Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen

nicht länger als eine Woche beschäftigt

werden, von der Pflicht zur Vorlage

einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung

und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend

von den Bestimmungen der §§ 46 bis 56 und 61

bis 63 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der

Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige

Arbeitnehmer darf höchstens 5 v. H., für die

anderen Berufsgruppen höchstens 10 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen

über den Jahresausgleich (§§ 76 und 77)

finden keine Anwendung. Die Einkommensteuer

ist durch den Pauschbetrag abgegolten. Die Bestimmungen

dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden,

wenn der Taglohn 200 S oder der

Wochenlohn 800 S übersteigt.

Im Ausland wohnhafte Beamte

§ 65. (1) Auslandsbeamte der Republik Österreich,

die ihren Dienstort im Ausland haben,

sind wie Personen zu behandeln, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt an dem Ort haben, an

dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet,

die die Dienstbezüge zu zahlen hat.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die

Lohnsteuer richtet sich nach den Bestimmungen

der §§ 46 und 47. Der Arbeitnehmer hat die

für die Anwendung auf Grund der Bestimmungen

der §§ 46 und 47 maßgebenden Verhältnisse

durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen

vorliegen, nach denen gemäß §§ 51 bis 54 Beträge

vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so

stellt das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt

auf Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften

des § 54 entsprechende Bescheinigung

aus. Auf Grund dieser Bescheinigung darf der

Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des

§ 55 die bescheinigten Beträge steuerfrei lassen.

Beschränkt Steuerpflichtige

§ 66. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind

Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen

der §§ 1 Abs. 2 und 96 Z. 4 vorliegen.

(2) Die Lohnsteuer bemißt sich

1. Wenn es sich um Bezüge aus inländischen

öffentlichen Kassen — ausgenommen Theater

von Gebietskörperschaften — oder von Trägern

der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach

der maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls

sind Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (§§ 46

und 47). Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung

der Steuergruppe und der Kinderfreibeträge

maßgebenden Verhältnisse (§§ 46 und 47)

dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung

nachzuweisen;

2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht

vorliegen, bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn

mit 8 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen

Bezüge, soweit

der Taglohn 100 S,

der Wochenlohn 600 S,

der Monatslohn 2600 S

nicht übersteigt, für die übersteigenden Beträge

des laufenden Arbeitslohnes sowie für sonstige

Bezüge mit 17 v. H. des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich

tätige Arbeitnehmer, die in der Land-

und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der

Steuersatz 8 v. H.

Die Vorschriften der §§ 37 bis 56 sind nicht

anzuwenden.

(3) Weist der beschränkt Steuerpflichtige

(Abs. 2 2. 1) nach, daß seine Werbungskosten

mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der

übersteigende Betrag von dem zu versteuernden

Arbeitslohn abzusetzen, wenn das für den Arbeitgeber

zuständige Finanzamt eine den Vorschriften

des § 54 entsprechende Bescheinigung

ausstellt und der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber

vorlegt.

(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte

Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer,

wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur

vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes

eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen

Hafen handelt.

Bemessung der Lohnsteuer bei

sonstigen Bezügen

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem

laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber

sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt

die Lohnsteuer vorbehaltlich des Abs. 2

(2) Die Steuersätze der Spalte I des Abs. 1

sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden,

soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres

insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf weitere

steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die Steuersätze

der Spalte II anzuwenden. Der Höchstbetrag

für die Anwendung des Steuersatzes der

Spalte I des Abs. 1 darf auch dann nicht überschritten

werden, wenn der Arbeitnehmer von

mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält. Auf

Abs. 3 ist Bedacht zu nehmen.

(3) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen

Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres

ein Sechstel der bereits zugeflossenen,

auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden

Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug

des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in

dem sie ausbezahlt werden. Wird ein sonstiger

Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des

ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser

erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen

Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren

Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängigen Mehrfachen des laufenden

Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet,

daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende

tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen

Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung

des Abfertigungsbetrages angewendeten

Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei

Anwendung der festen Steuersätze der Abs. 1

und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der

Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter

Abfertigung ist die einmalige Entschädigung zu

verstehen, die einem Arbeitnehmer bei Auflösung

des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher

Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages

oder aufsichtsbehördlich genehmigter

Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften

des öffentlichen Rechtes oder der für Bedienstete

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden

Arbeitsordnung vom Arbeitgeber zu leisten

ist. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer

bleiben derart begünstigte Abfertigungen außer

Betracht.

(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der

Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder

landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde

der Wiederverehelichung geleistet werden, wird

so berechnet, daß die auf die letzte laufende

Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer

mit der gleichen Zahl vervielfacht wird,

die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages

angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die

Lohnsteuer bei Anwendung der festen Steuersätze

der Abs. 1 und 2 niedriger, so erfolgt die

Besteuerung der Abfertigungen der Witwenpension

nach dieser Bestimmung. Die Ablösung

von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten

auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher

Vorschriften ist sinngemäß zu behandeln.

(6) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung

gemäß den §§ 13 und 14 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128/1957, in der

jeweils geltenden Fassung, ist ein Drittel als

sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß

Abs. 7 anzuwenden ist.

(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung

des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum

Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,

Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus

öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht

neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder

dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis

gewährt werden, sind mit den festen

Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2 zu versteuern,

soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden

Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen;

Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Über das

Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2

zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden;

während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen

gemäß Abs. 4 oder gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes sowie bestehende

Ansprüche auf Abfertigungen gemäß Abs. 4

kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß.

Den Nachweis über die zu berücksichtigende

Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher

Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 4 oder

dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden

sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis

zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse

nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer

überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber

zum Lohnkonto (§ 58) zu nehmen. Soweit

die Grenzen des ersten und zweiten Satzes

überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge

wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif

der Besteuerung zu unterziehen;

hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum

zu unterstellen.

(8) Als sonstige Bezüge gelten auch auf Grund

von kollektivvertraglichen Regelungen im Sinne

des § 3 Abs. 2 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge

im Betrieb sowie Vergütungen

an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, wenn

solche Zuwendungen nicht öfter als zweimal

jährlich ausgezahlt werden; die Besteuerung hat

gemäß Abs. 1 und 2 zu erfolgen, Abs. 3 ist nicht

anzuwenden.

(9) Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen

von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene

Kalenderjahre, die neben laufendem

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt

werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung

des Auszahlungszeitpunktes beruhen,

sind mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf

den laufenden Bezug beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

entfällt. Soweit die Nachzahlungen

oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn

für das laufende Kalenderjahr betreffen,

ist die Lohnsteuer durch Aufrollung der in Betracht

kommenden Lohnzahlungszeiträume zu

berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch

Vergleichssummen, gleichgültig ob diese auf gerichtlichen

oder außergerichtlichen Vergleichen

beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann,

wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von

demselben Arbeitgeber gewährt werden.

(10) Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern,

die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind,

welche nach den allgemein anerkannten Regeln

des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen

nicht zur Vornahme des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn verhalten werden können, sind

die Abs. 1 bis 3 auf sonstige, neben dem laufenden

Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gezahlte

Bezüge anzuwenden.

(11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der

Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 9

fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem

Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen;

hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum

zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge

einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer

zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes

ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum

zu unterstellen.

Abfuhr

§ 68. Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer,

die er in einem Kalendermonat einbehalten

hat, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf

des Kalendermonates in einem Betrag an das

Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der

Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben

oder durch die von ihm beauftragte überweisende

Stelle angeben lassen: Die Steuernummer,

das Wort Lohnsteuer und den Zeitraum,

für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist.

Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge

entfallen, sind nicht anzugeben.

Betriebsstätte

§ 69. Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges

vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil

des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung

des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer

vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten

der Arbeitnehmer aufbewahrt werden (§§ 126

und 131 BAO.). Als Betriebsstätte gilt auch der

Heimathafen österreichischer Handelsschiffe,

wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung

hat.

Lohnsteueranmeldung

§ 70. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte

kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung

abgibt. Die Lohnsteueranmeldung

ist in diesem Falle spätestens am zehnten

Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt

der Betriebsstätte zu übersenden. Der

Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung

unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer

an das Finanzamt abgeführt hat, nach

bestem Wissen und Gewissen zu versichern, wie-

viel Lohnsteuer er im Kalendermonat (§ 68) einbehalten

hat.

(2) Hat das Finanzamt der Betriebsstätte die

Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so

muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung

auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungszeitraum

Lohnsteuer nicht einzubehalten

hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der

Lohnsteueranmeldung zu bescheinigen, daß er im

Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten

hatte. Der Arbeitgeber wird von der

Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen

befreit, wenn er Arbeitnehmer, für

die gemäß § 58 ein Lohnkonto zu führen ist,

nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt

mitteilt.

Unregelmäßigkeiten bei der

Abfuhr

§ 71. Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 68)

eines Arbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten

Zahlungen auffallend gering und hat

auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg,

so kann das Finanzamt die Höhe der rückständigen

Lohnsteuer schätzen und den Arbeitgeber

in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar

machen (§ 72).

Haftung

§ 72. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug

Steuerschuldner. Der Arbeitgeber

haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und

Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden

Lohnsteuer.

(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird

nur in Anspruch genommen, wenn

1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 47 Abs. 3

obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der

Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig

erfüllt hat,

2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 76

Abs. 3) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber

einen Jahresausgleich auf Antrag (§ 76

Abs. 2 lit. a) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer

noch von einem anderen Arbeitgeber

Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben

hat,

3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung

gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 oder § 10

Abs. 1 Z. 3 oder Z. 4 vorliegen,

4. Freibeträge wegen Sonderausgaben oder

außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte

für künftige Lohnzahlungszeiträume eingetragen

worden sind und sich nachträglich ergibt,

daß die bezüglichen Aufwendungen nicht in

der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.

Lohnsteuerbescheinigung

§ 73. (1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des

Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers

für das abgelaufene Kalenderjahr

dem Vordruck auf der Lohnsteuerkarte entsprechend

zu bescheinigen, während welcher Zeit

der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr

bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in

dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge)

und die davon einbehaltene Lohnsteuer

betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).

(2) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte, so hat der

Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung schon

bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreiben.

(3) In den Fällen des § 64 ist erst nach Ablauf

des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr

beschäftigt gewesene Aushilfskraft eine

besondere Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt

der Betriebsstätte einzusenden. Diese Ermächtigung

bezieht sich nur auf diese Aushilfskräfte

(Taglöhner), nicht dagegen auf die sonstigen

Arbeitnehmer des Betriebes.

(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung

auf Grund der Eintragungen im

Lohnkonto (§ 58) auszuschreiben.

(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der

vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen

verboten.

Lohnzettel

§ 74. Der Arbeitgeber hat unbeschadet der

Vorschrift des § 73 dem Arbeitnehmer über

besondere Aufforderung Lohnzettel nach dem

amtlichen Vordruck ausgefüllt für Zwecke seiner

Einkommensteuerveranlagung zu übergeben.

Behörden

§ 75. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder

und Gemeinden (Gemeindeverbände) und die

sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes

haben die Lohnsteuer nach diesem Gesetz wie

alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Die

öffentliche Kasse hat bei Auszahlung des Arbeitslohnes

die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn

im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum

erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen

Dienststelle überwiesen und geht die Zahlung

des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle

über, so hat die früher zuständige Kasse in der

Lohnsteuerbescheinigung (§ 73) den vollen von

ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene

Lohnsteuer auch dann aufzunehmen,

wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der

nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die

nunmehr zuständige Kasse hat den der früher

zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes

in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung

nicht aufzunehmen.

(3) Die Finanzlandesdirektionen können zulassen,

daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung

einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt,

an die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion

oder unmittelbar an die Staatshauptkasse

abgeführt wird. Liegen die auszahlenden Kassen

in den Bereichen mehrerer Finanzlandesdirektionen,

so entscheidet das Bundesministerium für

Finanzen.

(4) Öffentliche Kassen haben alljährlich spätestens

bis zum 31. Jänner dem für sie zuständigen

Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb des

Bundesgebietes wohnenden" oder sich aufhaltenden

Personen zu übersenden, an die sie während

des abgelaufenen Kalenderjahres regelmäßig

wiederkehrende Bezüge mit Rücksicht auf eine

gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder

Berufstätigkeit gezahlt haben.

Jahresausgleich

§ 76. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung

eines Jahresausgleiches beantragen, wenn

sie im Kalenderjahr

a) nicht ständig beschäftigt waren oder

b) sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben oder

c) Arbeitslöhne bezogen haben, die in den

einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht

gleich hoch waren, oder

d) Freibeträge gemäß § 51 Abs. 3 auf der

Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben

und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung

gemäß § 55 keinen Gebrauch gemacht

hat, oder

e) die Voraussetzungen für den Alleinverdienerfreibetrag

erfüllt haben, ihnen dieser

aber auf der Ersten Lohnsteuerkarte entweder

nicht eingetragen oder nachträglich

gemäß § 42 Abs. 3 oder gemäß § 47

Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 1

gestrichen worden ist.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß Abs. 1 ist bis längstens

31. März des folgenden Kalenderjahres bei der

für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen.

Der Jahresausgleich ist durchzuführen

a) vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer

nur von ein und demselben Arbeitgeber

während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn

erhalten hat und die Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. b bis d gegeben

waren,

b) vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

in allen übrigen Fällen.

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen,

wenn im Kalenderjahr Einkünfte zumindest

zeitweise gleichzeitig von zwei oder

mehreren Arbeitgebern (§ 36 Abs. 1) bezogen

worden sind, deren Summe 48.000 S übersteigt.

Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben

die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener

Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite.

(Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben,

bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem

Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben.

Von dieser Verpflichtung sind die

Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit,

soweit sie Pensionsbezüge aus der gesetzlichen

Sozialversicherung auszahlen.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu

unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gemäß § 93 zur Einkommensteuer

unter Anrechnung der einbehaltenen

Lohnsteuer veranlagt werden, es sei denn, daß

die Veranlagung gemäß § 93 Abs. 2 zu erfolgen

hat und die Einkommensteuer auf Grund dieser

Bestimmung nicht in voller Höhe erhoben wird.

(5) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 lit. b

oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn

sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen

Lohnsteuer um mehr als 24 S ergibt.

§ 77. (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches

gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 3 ist die

Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung

sind sonstige Bezüge nur insoweit einzubeziehen,

als sie gemäß § 67 Abs. 3 den laufenden

Bezügen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

zuzurechnen oder gemäß § 67 Abs. 7 und 11

nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern waren.

(2) Bei der Neuberechnung sind die im Kalenderjahr

tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen

Bezüge (§ 19) unter Beachtung der Anordnungen

des Abs. 1 zweiter Satz um

a) die Pauschbeträge gemäß § 10 Abs. 3, § 51

Abs. 1 und 5,

b) die Summe der auf der Lohnsteuerkarte

eingetragenen steuerfreien Beträge (§§ 51

Abs. 3 und 4, bzw. 52 und 53),

c) die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten

Beträge gemäß § 51 Abs. 2 und den

vom Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4

berücksichtigten Pauschbetrag,

d) den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen

der Voraussetzungen des § 100

zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag

ist in zwölf gleichen Teilen auf die

Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume

zu verteilen. Auf den sich so ergebenden

Monatslohn wird unter Berücksichtigung der auf

der Lohnsteuerkarte eingetragenen persönlichen

Verhältnisse (Steuergruppe, Alleinverdienerfreibetrag,

Kinderfreibeträge) der Lohnsteuertarif

angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die

aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte

vorliegt, ist der Monatslohn um die

entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß

§ 63 zu erhöhen und der Lohnsteuertarif nach

Steuergruppe A anzuwenden.

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen

Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer

ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen;

vorher ist die einbehaltene Lohnsteuer

um jene Steuerbeträge zu kürzen, die von solchen

sonstigen Bezügen einbehalten worden sind, die

gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches

nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende

Teil der einbehaltenen Lohnsteuer

höher (§ 76 Abs. 1), so ist der Mehrbetrag zu

erstatten; ist er niedriger (§ 76 Abs. 3), so ist

der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben.

Der vorzuschreibende Steuerbetrag

darf nicht höher sein als der 48.000 S übersteigende

Betrag im Sinne des § 76 Abs. 3. Der

vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines

Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu

entrichten.

Außenprüfung

§ 78. (1) Das Finanzamt überwacht die ordnungsgemäße

Einbehaltung und Abfuhr der

Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung)

sowohl der privaten als auch der öffentlichrechtlichen

Arbeitgeber, die im Bezirk des

Finanzamtes eine Betriebsstätte unterhalten.

(2) Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich

darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer,

auch die nicht ständig beschäftigten, und alle

zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig,

in welcher Form sie gewährt werden, dem

Steuerabzug unterworfen werden und ob bei der

Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen

Lohnhöhe ausgegangen worden ist.

(3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß

die genaue Ermittlung der auf den einzelnen

Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden

Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die

Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen.

Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf

die Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten

Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in

Betracht kommende Steuergruppe, den Alleinverdienerfreibetrag,

die Kinderfreibeträge sowie

auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes

der durch die Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer

Bedacht zu nehmen.

§ 79. Für die Überwachung und Nachprüfung

des Steuerabzuges ist beim Finanzamt eine Arbeitgeberkartei

zu führen.

Verpflichtung des Arbeitgebers

§ 80. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den

mit der Nachprüfung des Steuerabzuges Beauftragten

des Finanzamtes, wenn sie einen mit

Lichtbild und Dienststempel versehenen Ausweis

der zuständigen Finanzbehörde vorlegen, das

Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden

zu gestatten und ihnen die erforderlichen

Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung)

und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz

zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten

haben dem Beauftragten des Finanzamtes Einsicht

in die von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten

der Arbeitnehmer, in die nach § 58 vorgeschriebenen

Aufzeichnungen und in die Lohnbücher

der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher

und Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die

Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten

Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung

erforderlich ist.

(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum

Verständnis der Buchaufzeichnungen vom

Prüfenden verlangte Erläuterung zu geben.

(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem

Beauftragten des Finanzamtes auch über sonstige

für den Betrieb tätige Personen, bei denen bestritten

ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes

sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung

ihrer Steuerverhältnisse zu geben.

Verpflichtung des Arbeitnehmers

§ 81. (1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben

dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte

Auskunft über Art und Höhe ihres

Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die

etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten

(§ 56) sowie die Belege über bereits entrichtete

Lohnsteuer vorzulegen.

(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch

berechtigt, von Personen, bei denen bestritten

ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede

Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse

zu verlangen.

Mitwirkung der Versicherungsträger

§ 82. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

haben den Finanzbehörden jede zur

Durchführung des Steuerabzuges und der den

Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht

dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 BAO.).

Auskunftspflicht der Behörde

§ 83. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf

Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu

geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die

Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden

sind. Hat ein Arbeitgeber, dessen Geschäftsleitung

sich im Inland befindet, Betriebsstätten

in verschiedenen Finanzamtsbezirken, so ist zur

Erteilung von Auskünften über Anfragen des

Arbeitgebers das Finanzamt zuständig, in dessen

Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers

befindet.

§ 84. Soweit in diesem Unterabschnitt der

Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein

inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt

an seine Stellen der inländische gewöhnliche Aufenthalt

und, wenn ein solcher nicht besteht, die

Betriebsstätte.

§ 84 a. (1) Arbeitnehmern (§ 36), die nach dem

31. Dezember 1957 Teilschuldverschreibungen

inländischer Gebietskörperschaften, des Wohnhaus-

Wiederaufbaufonds oder inländischer Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

im Sinne

des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, bei einer österreichischen

Kreditunternehmung erwerben und hinterlegen,

wird auf Antrag die Lohnsteuer einschließlich

des Beitrages vom Einkommen zur

Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches pauschal im Ausmaß

von 15 v. H. des Nennbetrages der erworbenen

Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr

50.000 S nicht übersteigt, durch die Kreditunternehmung,

bei der sie die Wertpapiere erworben

und hinterlegt haben, erstattet.

(2) Die Kreditunternehmung, bei der die

Wertpapiere erworben und hinterlegt worden

sind, fordert den Steuerbetrag bei der für sie

zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die

Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag

zugunsten des Arbeitnehmers.

(3) Dem Arbeitnehmer steht das Recht zu,

die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.

In diesem Fall hat die Kreditunternehmung

15 v. H. des Nennbetrages der entnommenen

Wertpapiere als Lohnsteuer einschließlich des

Beitrages vom Einkommen zur Förderung des

Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

für Rechnung des Arbeitnehmers an

die für sie zuständige Finanzlandesdirektion bar

abzuführen; diese Beträge sind nach den für die

Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden

Bestimmungen zu behandeln.

(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte

Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr

gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben —

unbeschadet des Fortbestehens der Verpflichtung

für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages

dieser Wertpapiere bar an das Bundesministerium

für Finanzen abzuführen.

(5) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen

gilt weder als Erwerb noch als Entnahme

aus dem Depot im Sinne der vorstehenden

Vorschriften, wenn die Konvertierung im Auftrag

des Arbeitnehmers durch die Kreditunternehmung,

bei der die Wertpapiere hinterlegt

worden sind, durchgeführt wird und die eingetauschten

Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung

im Depot bleiben. Werden Teilschuldverschreibungen

im Jahre ihrer Begebung angeschafft,

hinterlegt und bis zur Tilgung im Depot

belassen, entfällt die Abgabenabfuhr nach Abs. 3.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind

auf nach dem 31. Dezember 1967 angeschaffte

Teilschuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.

3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

Steuerabzugspflichtige

Kapitalerträge

§ 85. (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen

wird die Einkommensteuer durch

Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

erhoben

1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und

sonstigen Bezügen aus Aktien, Genußscheinen,

Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter

Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

2. Einkünften aus der Beteiligung an einem

Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;

3. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei

denen neben der festen Verzinsung ein Recht

auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)

oder eine Zusatzverzinsung, die sich

nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des

Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt

ist. Die Zinsen aus Teilschuldverschreibungen

unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch

nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt

und gleichzeitig eine von dem jeweiligen

Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige

Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen

Zinsfußes festgelegt worden ist.

(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind

auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben

den im Abs. 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder

an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen

Entgelten oder Vorteilen gehören auch

die Gewährung von Freianteilen, Genußscheinen,

Sachleistungen, Bonis und ähnlichen. Bestehen die

Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den

üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen

(§ 8 Abs. 2).

(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,

wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland hat.

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

§ 86. (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,

wenn

1. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge

im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche Person

sind,

2. einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft

Kapitalerträge aus Aktien oder Anteilen

an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen

Kapitalgesellschaft zufließen und die

Gläubigerin nachweislich ununterbrochen seit

Beginn ihres Wirtschaftsjahres, in dem ihr der

Kapitalertrag zufließt, unmittelbar an dem

Grund- oder Stammkapital der anderen Kapitalgesellschaft

mindestens zu einem Viertel beteiligt

ist.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Z. 2 gelten

entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,

den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden

oder Betrieben von inländischen Körperschaften

des öffentlichen Rechtes aus der Beteiligung

an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

zufließen.

Bemessung und Entrichtung der

Kapitalertragsteuer

§ 87. (1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer

mit 15 v. H. der Kapitalerträge für den

Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug

in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die

Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt

der Schuldner der Kapitalerträge die

Kapitalertragsteuer zugunsten eines Gläubigers,

so ist der übernommene Betrag als Leistung des

Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,

wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus

Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder

aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen

Kapitalerträge ohne Abzug. Der Steuerbetrag ist

auf den nächsten durch 5 g teilbaren Betrag nach

unten abzurunden. Die Abrundung ist bei der

Endsumme vorzunehmen, das heißt nach Zusammenrechnung

aller Steuerbeträge, die ein

Schuldner zum gleichen Zeitpunkt abzuführen

hat.

(3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom

Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.

Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber

dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der

Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner)

wird nur in Anspruch genommen,

wenn

1. der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig

gekürzt hat oder

2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die

einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig

abgeführt hat und dies dem Finanzamt

nicht unverzüglich mitteilt.

(4) Gewinnanteile (Dividenden) und andere

Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer

Körperschaft beschlossen wird, fließen dem

Gläubiger an dem Tag zu (Abs. 1), der im Beschluß

als Tag der Auszahlung bestimmt worden

ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne

daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß

gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt

des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.

(5) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an

einem Handelsgewerbe, als stiller Gesellschafter

in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt

der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen,

so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages

der Tag nach der Aufstellung der Bilanz

mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder

einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles

des stillen Gesellschafters. Die Kapitalertragsteuer

ist jedoch spätestens sechs Monate nach

Schluß des Kalender- oder Wirtschaftsjahres, für

das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben

werden soll, abzuführen.

(6) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem

Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrages

vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend

zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist

der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist

vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht

vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben

oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag

als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen

anzusehen ist.

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 88. (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat

die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung

„Kapitalertragsteuer" binnen einer

Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge

abzuführen, und zwar auch dann, wenn der

Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages

(zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine)

unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an

das Betriebsfinanzamt des Schuldners (§ 59 BAO.)

abzuführen.

(2) Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb

der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem

Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen

Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der

Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller

Gesellschafter ist die Anmeldung nach dem amtlichen

Vordruck in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Die Anmeldung ist binnen einer Woche

nach dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann

einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen

ist. Der Grund für die Nichtabfuhr

ist anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung

zu versehen, daß die Angaben vollständig

und richtig sind.

(3) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet,

dem Gläubiger eine Bescheinigung über

die Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrages,

über den Zahlungstag und über die Zeit, für

welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind,

zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der

Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben.

Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn

die Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine

Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt werden

und wenn über die Zahlung eine Bestätigung

erteilt wird.

Überwachung des Steuerabzuges

und Erstattung

§ 89. (1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige

und vollständige Abfuhr der Kapitalertragsteuer

an Hand der Kapitalertragsteuerliste.

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei

allen örtlichen Prüfungen (Buch- und Betriebsprüfung,

Nachschau, Lohnsteueraußenprüfung

usw.), die bei dem Schuldner vorgenommen

werden, ist auch zu prüfen, ob die Kapitalertragsteuer

ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt

worden ist.

(2) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß

berechnet oder abgeführt worden, so hat

das Finanzamt von dem Schuldner oder von dem

Gläubiger (§ 87 Abs. 3) den fehlenden Betrag

durch Haftungsbescheid anzufordern.

4. Steuerabzug in besonderen Fällen

§ 90. (1) Die Einkommensteuer beschränkt

Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben

1. Bei Einkünften aus selbständiger literarischer

(schriftstellerischer), künstlerischer, sportlicher

oder artistischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt

oder verwertet wird,

2. bei Einkünften aus der Überlassung von

Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

oder aus der Gestattung der Verwertung von

Rechten, insbesondere aus der Einräumung der

Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht)

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111,

3. bei gewerblichen Lizenzgebühren,

4. bei Aufsichtsratsvergütungen.

(2) Der Steuerabzug beträgt 17 v. H. des vollen

Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen);

übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten

des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag

als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen)

hinzuzurechnen. Der Steuerabzug

ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,

in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte

dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.

(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung

zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten

Beträge auf Grund eines Übereinkommens

nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,

sondern an die Gesellschaft der Autoren,

Komponisten und Musikverleger (AKM) abführt.

Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

§ 91. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines

Kalendermonates einbehaltenen Steuerbeträge

unter der Bezeichnung „Steuerabzug von beschränkt

steuerpflichtigen Einkünften" bis zum

10. des folgenden Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt

(§ 59 BAO.) abzuführen. Sind

Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen

worden, so ist der Gesamtbetrag in einer

Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger

abzuführen.

(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug

unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen müssen insbesondere

den Zeitpunkt der Zahlung oder der

Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe

und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen

Steuer erkennen lassen. Das nach Abs. 1 zuständige

Finanzamt kann den Schuldner ganz oder

teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht, befreien,

soweit andere zur Überprüfung der

Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende

Aufzeichnungen geführt werden.

(3) Nach Ablauf jedes Kalendermonates hat

der Schuldner bis zum 10. des folgenden Kalendermonates

dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt

die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden

Beträge und die Höhe der abgezogenen

Steuerbeträge mitzuteilen.

§ 92. (1) Der Schuldner (in den Fällen des

§ 90 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten

und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung

und Abfuhr der Steuer.

(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner

für die Steuer nur in Anspruch genommen werden,

wenn

1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht

vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in

den Fällen des § 90 Abs. 3 die Gesellschaft der

Autoren, Komponisten und Musikverleger) den

einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig

abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich

mitteilt.

(3) Ist die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten

oder abgeführt worden, so hat das Finanzamt

von dem Schuldner (in den Fällen des

§ 90 Abs. 3 von der Gesellschaft der Autoren,

Komponisten und Musikverleger) oder von dem

Gläubiger (Abs. 2) die Steuer durch Haftungsbescheid

anzufordern.

5. Veranlagung von Steuerabzugspflichtigen Einkünften

§ 93. (1) Sind im Einkommen Einkünfte enthalten,

von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn

vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige

mit dem Einkommen nur veranlagt, wenn

a) das Einkommen 150.000 S übersteigt und

darin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

mehrerer Personen (§§ 26 und 27)

enthalten sind, oder

b) die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug

nicht vorzunehmen ist, mehr als 5000 S betragen

haben, oder

c) im Einkommen kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte von mehr als 3600 S enthalten

sind.

(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit beider Ehegatten enthalten

und liegen

a) nur die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a

vor, dann darf die sich ergebende Einkommensteuer

samt Beiträgen nach Abzug der

einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (§ 94

Abs. 1 Z. 2) nicht höher sein als 40 v. H.

des Betrages, um den das Einkommen

150.000 S übersteigt;

b) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b oder c

oder beide zugleich vor und übersteigt das

Einkommen nicht 150.000 S, so darf die

sich ergebende Einkommensteuer samt Beiträgen

nach Abzug der einbehaltenen

Steuerabzugsbeträge (§ 94 Abs. 1 Z. 2)

55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom

Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte nicht

übersteigen;

c) die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b oder c

oder beide zugleich vor und übersteigt das

Einkommen 150.000 S, so darf die sich ergebende

Einkommensteuer samt Beiträgen

nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge

(§ 94 Abs. 1 Z. 2) nicht

höher sein als die Summe aus 40 v. H. des

Betrages, um den die Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit nach Abzug der Sonderausgaben

150.000 S übersteigen, und aus

55 v. H. der nicht dem Steuerabzug vom

Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte.

Dieser Höchstbetrag vermindert sich in den

Fällen der lit. b und c um die einbehaltene

Kapitalertragsteuer samt Beiträgen.

(3) Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1

nicht erreicht, so findet eine Veranlagung nur

auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn

a) in seinem Einkommen Gewinnanteile aus

Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und

Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

enthalten sind, oder

b) die Summe der Einkünfte, von denen ein

Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen

Verlust ergeben hat, oder

c) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer

auf die inländische Einkommensteuer

anzurechnen ist.

Der Antrag kann bis zum Ende des auf den

Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres

gestellt werden. Ergibt sich im Falle der

Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen

der lit. b vorliegen, so ist eine Verlustveranlagung

vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich

von Amts wegen (§ 76 Abs. 3) nur deshalb

nicht durchzuführen, weil die Summe der

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 48.000 S

nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung

nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg

einbehaltenen Beträge die zu veranlagende

Einkommensteuer übersteigen.

(4) Findet eine Veranlagung gemäß Abs. 1

bis 3 statt, so ist von den Einkünften, von denen

ein Steuerabzug nicht vorzunehmen war, ein Betrag

bis zur Höhe dieser Einkünfte, höchstens

jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Dieser

Freibetrag darf die Einkünfte, von denen ein

Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war,

nicht übersteigen und ist auf Einkünfte, die gemäß

den §§ 34 und 34 a gesondert behandelt

werden, nicht anzuwenden. Sind im Einkommen

Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften enthalten, so

ist von diesen ein Betrag bis zur Höhe dieser

Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von

3600 S, abzuziehen.

(5) Stammen im Falle einer Veranlagung gemäß

Abs. 1 lit. b die dem Steuerabzug nicht

unterliegenden Einkünfte lediglich aus der Verwertung

von selbstgeschaffenen literarischen oder

künstlerischen Urheberrechten, so bleiben die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der

Veranlagung außer Betracht. Die Einkommensteuer

ist jedoch mit dem Prozentsatz zu berechnen,

der auf das gesamte Einkommen entfallen

würde. Diese Bestimmungen sind auch dann anzuwenden,

wenn neben den Einkünften aus der

Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen

oder künstlerischen Urheberrechten andere dem

Steuerabzug nicht unterliegende Einkünfte vorliegen,

die insgesamt den Freibetrag von 5000 S

(Abs. 4 erster Satz) nicht übersteigen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,

wenn die Voraussetzungen des Abs. 1

lit. a vorliegen oder der Steuerpflichtige dies beantragt.

(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit sind sonstige Bezüge nur insoweit

zu berücksichtigen, als sie gemäß § 67

Abs. .3 den laufenden Bezügen beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn zuzurechnen oder gemäß § 67

Abs. 7 oder 11 nach dem Lohnsteuertarif zu

versteuern waren.

§ 93 a. Übersteigt das Einkommen den Betrag

von 13.900 S und sind nicht die Voraussetzungen

für eine Veranlagung nach § 93 gegeben, so ist

bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile

aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile

und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher

österreichischer Wertpapiere enthalten

sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile

und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag

von 3600 S, abzuziehen; übersteigt das Einkommen

den Betrag von 13.900 S nicht, so ist die

von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden)

oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen

an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des

Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann

bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum

folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

6. Abschlußzahlung

§ 94. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden

angerechnet

1. Die für den Veranlagungszeitraum entrichtete

Vorauszahlung;

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge,

soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum

bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme

jener Steuerbeträge, die von Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 93

Abs. 5 und 6 bei der Veranlagung außer Betracht

bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich

(§ 76) durchzuführen, so tritt an die

Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge

die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches

festgestellte Lohnsteuer.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als

die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen

sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb

eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

zu entrichten (Abschlußzahlung). Der

Teil der Abschlußzahlung, der der im Veranlagungszeitraum

fällig gewordenen, aber nicht entrichteten

Vorauszahlung entspricht, ist sofort zu

entrichten.

(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als

die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen

ist, so wird der Unterschiedsbetrag nach

Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung

oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(4) Findet weder eine Veranlagung nach § 93

noch nach § 93 a statt, so gilt die Einkommensteuer,

die auf Steuerabzugspflichtige Einkünfte

entfällt, für diesen Fall für den Bezieher dieser

Einkünfte als getilgt, wenn er weder gemäß § 72

Abs. 2 noch gemäß § 87 Abs. 3 in Anspruch

genommen werden noch auch einen Jahresausgleich

gemäß § 76 Abs. 1 beantragen kann.

Findet eine Veranlagung nach § 93 statt und

bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gemäß § 93 Abs. 5 und 6 außer Betracht,

so gilt die Einkommensteuer, die auf die ausgeschiedenen

Steuerabzugspflichtigen Einkünfte entfällt,

für diesen Fall für den Bezieher dieser Einkünfte

als getilgt, wenn er weder gemäß § 72

Abs. 2 in Anspruch genommen werden noch

auch einen Jahresausgleich gemäß § 76 Abs. 1

beantragen kann.

VI. BESTEUERUNG NACH DEM VERBRAUCH

§ 95. (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem

Verbrauch besteuert werden, wenn der Verbrauch

im Kalenderjahr 60.000 S überstiegen hat

und um mindestens die Hälfte höher ist als das

Einkommen. Der Betrag von 60.000 S erhöht

sich um je 12.000 S für jedes Kind, für das dem

Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach § 32

zusteht oder gewährt wird.

(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen

des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und

für seine Lebensführung und die Lebensführung

seiner Angehörigen.

(3) Zum Verbrauch gehören nicht

1. Die Sonderausgaben (§ 10);

2. die Steuern vom Einkommen und sonstigen

Personensteuern;

3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,

soweit sie das den Verhältnissen des Steuerpflichtigen

entsprechende Maß nicht überstiegen

haben;

4. Ausgaben für politische, wissenschaftliche,

künstlerische, mildtätige oder gemeinnützige

Zwecke;

5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle

oder Unglücksfälle oder durch körperliche

oder geistige Gebrechen verursacht sind;

6. Aufwendungen, die durch Geburt eines

Kindes entstanden sind;

7. außerordentliche Aufwendungen, die durch

den Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes

oder den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen

entstanden sind;

8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen

für Arbeitnehmer oder für frühere Arbeitnehmer

oder für ihre Angehörigen;

9. der Teil des Verbrauches, den der Steuerpflichtige

bestritten hat

a) aus Einkommen, das er in den letzten drei

Jahren versteuert, aber nicht verbraucht

hat,

b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei sind,

oder aus Bezügen, die dem Steuerpflichtigen

nach § 22 Z. 1 lit. c zweiter Satz nicht

zuzurechnen sind.

(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch

beträgt die Hälfte der Steuer, die sich aus dem

Einkommensteuertarif ergibt. Wenn der sich

danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als

der Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung

des Einkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung

nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen

zugrunde zu legen.

VII. BESTEUERUNG BESCHRÄNKT

STEUERPFLICHTIGER

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

§ 96. Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten

Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2)

sind

1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen

Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14);

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und

16), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten

wird oder ein ständiger Vertreter bestellt

ist. Einkünfte aus der Veräußerung von inländischen

Bodenschätzen (§ 16 a) und Einkünfte aus

der Veräußerung eines Anteiles an einer inländischen

Kapitalgesellschaft (§ 17);

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),

die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder

worden ist;

4. Einkünfte aus nichtselbständiger. Arbeit

(§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet

wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus

inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht

auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis

gewährt werden. Die Arbeit wird im Inland

ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer im Inland

persönlich tätig geworden ist; sie wird im

Inland verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland

persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher

Erfolg der inländischen Volkswirtschaft

unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Auch Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit von Schiffspersonal

auf österreichischen Schiffen unterliegen

der beschränkten Steuerpflicht, soweit nicht unbeschränkte

Steuerpflicht gegeben ist;

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne

des § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2, wenn der Schuldner

Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

hat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1

Z. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch

inländischen Grundbesitz, durch inländische

Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder

durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister

eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar

gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen

aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches

Schuldbuch eingetragen sind oder über die

Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die

Einkünfte aus Teilschuldverschreibungen unterliegen

aber der beschränkten Steuerpflicht, wenn

bei ihnen neben der festen Verzinsung ein Recht

auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)

oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt

ist, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen

des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),

und wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung

oder Sitz im Inland hat;

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

(§§ 21 und 99), wenn das unbewegliche Vermögen,

die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland

belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch

oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen

Betriebsstätte verwertet werden;

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 1;

8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2,

soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen

Grundstücken oder mit inländischen

Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen

Rechtes über Grundstücke unterliegen.

Sondervorschriften für

beschränkt Steuerpflichtige

§ 97. (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen

Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten

(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit

inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang

stehen. Die Vorschriften der §§ 10

und 33 bis 34 b sind nicht anwendbar.

(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug

unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des

§ 20 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige

ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen

Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig.

(3) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die

dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt

Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten,

wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen

eines inländischen Betriebes sind.

(4) Betragen die gesamten inländischen Einkünfte

nach Ausscheidung der dem Steuerabzug

unterliegenden Einkünfte (Abs. 3) nicht mehr

als 300 S, dann ist die Einkommensteuer nicht

festzusetzen.

(5) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt

Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,

nach Steuergruppe B (§ 32 Abs. 7). Sie beträgt

aber mindestens 17 v. H. der Einkünfte. Diese

sind gemäß § 32 Abs. 6 ab- oder aufzurunden.

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 98. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf

auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden. Entgegenstehende

Vereinbarungen sind rechts-

unwirksam. Verbotswidrig durch den Arbeitgeber

geleistete Zahlungen können innerhalb

der im § 1479 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

festgelegten Verjährungsfrist zurückgefordert

werden.

§ 99. (1) Baukostenzuschüsse sind bei der Ermittlung

der Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung insoweit keine steuerpflichtigen

Einnahmen, als

a) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,

die durch Kriegseinwirkung beschädigt

oder zerstört sind, gemacht wurden

oder im Jahre des Zufließens der Baukostenzuschüsse

gemacht werden und

b) diese Ausgaben nicht bereits eine Minderung

des Einkommens bewirkt haben.

(2) Baukostenzuschüsse, denen Ausgaben für

die Wiederherstellung der im Abs. 1 lit. a genannten

Gebäude noch nicht gegenüberstehen,

bleiben im Jahre der Vereinnahmung (§ 11) bei

der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung außer Betracht. Sie werden

steuerpflichtig, soweit sie die in den nächstfolgenden

beiden Kalenderjahren entstehenden Ausgaben

(Abs. 1 lit. a) übersteigen; § 34 findet

keine Anwendung.

(3) Baukostenzuschüsse im Sinne des Abs. 1

sind Zahlungen, die Mieter zur Wiederherstellung

von Gebäuden leisten, die durch Kriegseinwirkung

beschädigt oder zerstört sind und für

die als Gegenleistung zeitweilig auf die Ausübung

des Kündigungsrechtes oder die Forderung des

üblichen laufenden Mietzinses verzichtet wird.

(4) Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden,

die durch Kriegseinwirkung beschädigt

oder zerstört sind und die nicht Bestandteile

eines Betriebsvermögens sind, bilden, soweit ihnen

nicht Baukostenzuschüsse gegenüberstehen, im

Jahre ihrer Entstehung eine Abzugspost; sie

können auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre

verteilt werden, soweit sie nicht bereits eine

Minderung des Einkommens bewirkt haben. Die

Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,

soweit für die Wiederherstellung öffentliche

Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch

genommen worden sind.

§ 100. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit der Land- und Forstarbeiter

ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzurechnen. Dieser beträgt

in den

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder

Lohnauszahlung zu berücksichtigen. Der Freibetrag

darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen

werden, wenn der Arbeitnehmer

1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat

oder

2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag

vorgelegt hat oder

3. nur kurzfristig beschäftigt wird (§ 64).

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,

die in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (§ 13) ausschließlich oder überwiegend

körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung

der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

unterliegen oder nach den

Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen

würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung

der Angestellten unterliegen oder nach den

Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen

würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

§ 101. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen ist bei der Ermittlung

der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag

der Abzug eines besonderen Betrages vom

Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren; dieser

beträgt, wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, 4368 S jährlich, wenn die Einkommensteuer

im Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung 14 S

bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 84 S

bei monatlicher Lohnzahlung .... 364 S

(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn

(§ 19) von zwei oder mehreren Arbeitgebern,

dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

§ 102. (1) Körperbehinderten ist bei der Ermittlung

der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf

Antrag ein Pauschbetrag (Abs. 2) zur Abgeltung

etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die

durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu

gewähren. Körperbehinderten, die erwerbstätige

Arbeitnehmer sind, ist außerdem auf Antrag ein

Pauschbetrag zur Abgeltung etwaiger erhöhter

Werbungskosten (Abs. 2) zu gewähren.

(2) Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt sich

nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Die Tatsache der Körperbehinderung

und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

sind durch eine amtliche Bescheinigung

der für diese Feststellung zuständigen Behörde

nachzuweisen. Zuständige Behörde ist

a) bei Kriegsbeschädigten das Landesinvalidenamt,

b) bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen

von Unselbständigen der Träger der gesetzlichen

Sozialversicherung,

c) in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt,

im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt

des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

Es werden jährlich gewährt

Ein Abzug des Pauschbetrages für erhöhte

Werbungskosten ist nur bis zur Höhe der Einnahmen

aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

(3) Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen

Beschädigungen verschiedener Art zu, so

ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der

Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.

(4) Macht ein Körperbehinderter an Stelle des

Pauschbetrages gemäß Abs. 2 seine tatsächliche

außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß

§ 33 geltend, dann ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden.

(5) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von

zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt

der Pauschbetrag nur einmal.

§ 103. (1) Die Bestimmung über die Altersgrenze

im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten

Für die Veranlagungszeiträume 1969 und 1970

„das 44. Lebensjahr";

für die Veranlagungszeiträume 1971 und 1972

„das 45. Lebensjahr";

für die Veranlagungszeiträume 1973 und 1974

„das 46. Lebensjahr";

für die Veranlagungszeiträume 1975 und 1976

„das 47. Lebensjahr";

für die Veranlagungszeiträume 1977 und 1978

„das 48. Lebensjahr";

für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980

„das 49. Lebensjahr";

für die Veranlagungszeiträume ab 1981

„das 50. Lebensjahr".

(2) Die Bestimmung über die Altersgrenze im

§ 46 Abs; 1 Z. 2 lit. a hat zu lauten

Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1968, aber vor dem 1. Jänner 1971

enden, „das 44. Lebensjahr";

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1970, aber vor dem 1. Jänner 1973

enden, „das 45. Lebensjahr";

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1972, aber vor dem 1. Jänner 1975

enden, „das 46. Lebensjahr";

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Jänner 1977

enden, „das 47. Lebensjahr";

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1976, aber vor dem 1. Jänner 1979

enden, „das 48. Lebensjahr";

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1978, aber vor dem 1. Jänner 1981

enden, „das 49. Lebensjahr";

für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem

31. Dezember 1980 enden, „das 50. Lebensjahr".

Arbeitnehmer, die nach der Bestimmung des

§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a oder nach den Bestimmungen

dieses Absatzes in die Steuergruppe B oder

in die Steuergruppe II des § 46 Einkommensteuergesetz

1953 gefallen sind, sind nicht mehr

in die Steuergruppe A rückzureihen.

Begünstigung des Wertpapiersparens

§ 104. (1) Bei Erwerb von auf Inhaber lautenden

Teilschuldverschreibungen inländischer

Schuldner nach dem 31. Dezember 1967 wird

Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nicht gemäß

§ 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, und Arbeitnehmern

(§ 36) auf Antrag die Einkommensteuer

(Lohnsteuer) einschließlich der Beiträge vom Einkommen

im Ausmaß von 15 v. H. des Nennbetrages

der erworbenen Wertpapiere, soweit

dieser im Kalenderjahr 100.000 S nicht übersteigt,

pauschal erstattet. Den Teilschuldverschreibungen

sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

gleichgestellt. Voraussetzung ist,

daß die Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit

von 15 Jahren ausgestattet sind und im Jahre

ihrer Begebung (Ausgabe) bei ein und derselben

österreichischen Kreditunternehmung erworben

und hinterlegt werden. Als Hinterlegung bei

dieser Kreditunternehmung gelten auch die Eintragung

im Bundesschuldbuch und die Girosammelverwahrung

bei einer Wertpapiersammelbank,

wenn der Auftrag für diese Verwahrungsart

der Kreditunternehmung erteilt wird, bei

der die Wertpapiere erworben worden sind.

(2) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die

Kreditunternehmung, bei der die Wertpapiere

erworben und hinterlegt worden sind. Diese

fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der

für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an.

Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag

zugunsten des Steuerpflichtigen.

(3) Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu,

die Wertpapiere jederzeit dem Depot zu entnehmen.

Als Entnahme gilt auch die Entnahme

aus der Girosammeiverwahrung — ausgenommen

die Fälle des Abs. 5 — und die Löschung

der Eintragung im Bundesschuldbuch. In diesem

Fall hat die Kreditunternehmung 15 v. H. des

Nennbetrages der entnommenen Wertpapiere als

Einkommensteuer (Lohnsteuer) einschließlich der

Beiträge vom Einkommen für Rechnung des

Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion

abzuführen; diese Beträge sind

nach den für die Einhebung der Lohnsteuer geltenden

Bestimmungen zu behandeln. Der abzuführende

Abgabenbetrag ermäßigt sich auf

6 v. H., wenn die Entnahme aus dem Depot erst

nach Ablauf von sieben Jahren erfolgt. Die Abgabenabfuhr

entfällt, wenn die Wertpapiere bis

zur Tilgung im Depot belassen werden. Dies gilt

nicht, wenn zwischen der Anschaffung und einer

Tilgung, die auf eine vorzeitige Kündigung

zurückzuführen ist, ein Zeitraum von weniger

als sieben Jahren liegt.

(4) Kreditunternehmungen, die hinterlegte

Wertpapiere ausfolgen und die Abgabenabfuhr

gemäß Abs. 3 schuldhaft unterlassen, haben

— unbeschadet des Fortbestandes der Verpflichtung

für diese Abfuhr — 50 v. H. des Nennbetrages

dieser Wertpapiere an die zuständige

Finanzlandesdirektion abzuführen.

(5) Die Übertragung von Wertpapieren aus

der Girosammeiverwahrung in die Sonderverwahrung

gilt nicht als Entnahme aus dem Depot

im Sinne des Abs. 3, wenn die Wertpapiere von

der Kreditunternehmung verwahrt werden, bei

der sie erworben worden sind.

(6) Eine Konvertierung von Teilschuldverschreibungen

gilt weder als Erwerb noch als Entnahme

aus dem Depot im Sinne der vorstehenden

Vorschriften, wenn die Konvertierung im

Auftrag des Steuerpflichtigen durch die Kreditunternehmung,

bei der die Wertpapiere hinterlegt

worden sind, durchgeführt wird und die

eingetauschten Wertpapiere bei dieser Kreditunternehmung

im Depot bleiben.

(7) Beim Umtausch von Wandelschuldverschreibungen

in Aktien gelten die Bestimmungen

des Abs. 6 sinngemäß. Die Abgabenabfuhr

(Abs. 3) entfällt in diesem Fall zur Gänze, wenn

die eingetauschten Aktien bis zum Endzeitpunkt

der planmäßigen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen

im Depot belassen werden.

(8) Die zuständige Finanzlandesdirektion kann

in berücksichtigungswürdigen Fällen einem Wechsel

des Depots zu einer anderen inländischen Kreditunternehmung

zustimmen, wenn die übernehmende

Kreditunternehmung die Verpflichtungen

der übertragenden Kreditunternehmung

nach den Abs. 2 bis 4 übernimmt.

(9) Die Zinsen aus gemäß Abs. 1 begünstigt

angeschafften Wertpapieren sind, soweit sie auf

die Zeit der Hinterlegung entfallen, steuerfrei.

§ 105. Für die in den Wirtschaftsjahren 1957

bis einschließlich 1966 eingetretenen Verluste ist

§ 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes

1953 in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1957, BGBl. Nr. 283, anzuwenden.

§ 106. Ergeben die Steuersätze der §§ 66

Abs. 2 Z. 2, 67 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 90 Abs. 2

einschließlich der Beiträge vom Einkommen

Hundertsätze mit Hundertstelprozenten, dann

sind diese bis zu fünf Hundertstelprozent zu

vernachlässigen und mehr als fünf Hundertstelprozent

als ein Zehntelprozent zu rechnen.

§ 107. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1968,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1967 enden,

c) beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für

die Zeit ab 1. Jänner 1968.

(2) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und

des § 27 Abs. 7 treten abweichend von den im

Abs. 1 getroffenen Anordnungen am 1. Jänner

1967 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf

Einkommensteuerschuldigkeiten für Veranlagungszeiträume,

die vor dem 1. Jänner 1967

enden, nicht anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 32, 32 b, 46, 51

Abs. 5 und 61 Abs. 1 bis 3 treten abweichend von

den im Abs. 1 getroffenen Anordnungen mit

1. Oktober 1967 nach Maßgabe der folgenden

Vorschriften in Kraft

a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

diese Bestimmungen für alle nach dem

30. September 1967 endenden Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden.

b) Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1967 ist die Einkommensteuer mit der

Summe aus drei Viertem des sich aus den

§§ 32 und 32 b des Einkommensteuergesetzes

in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1962, BGBl. Nr. 167, ergebenden

Betrages und aus einem Viertel des sich aus

den §§ 32 und 32 b dieses Bundesgesetzes

ergebenden Betrages festzusetzen.

c) Bei der Durchführung des Jahresausgleiches

für das Kalenderjahr 1967 ist die Einkommensteuer

(Lohnsteuer) mit der Summe aus

drei Vierteln des sich aus den §§ 32, 51

Abs. 5 und 61 des Einkommensteuergesetzes

in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1962, BGBl. Nr. 167, und aus einem Viertel

des sich aus den §§ 32, 51 Abs. 5 und 61

dieses Bundesgesetzes ergebenden Betrages

festzusetzen.

Die anteilige Inanspruchnahme des Alleinverdienerfreibetrages

für das Kalenderjahr 1967

setzt beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei

der Durchführung des Jahresausgleiches voraus,

daß der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich

gemäß den Bestimmungen des § 119 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wahrheitsgemäß

bis 31. Dezember 1967 erklärt, daß

die mit ihm gemäß § 26 grundsätzlich zusammen

zu veranlagende Person keine Einkünfte im Sinne

des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt, die im Kalenderjahr

1967 den Betrag von 3.000 S übersteigen

werden. Diese Erklärung ist vom Arbeitgeber

zum Lohnkonto zu nehmen.

Bei der Versteuerung sonstiger Bezüge im Sinne

des § 3 Abs. 1 Z. 12, die nach dem 30. September

1967 und vor dem 1. Jänner 1968 gewährt werden,

ist ein zusätzlicher Freibetrag von insgesamt

900 S zu gewähren.

(4) Vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Z. 2

dieses Bundesgesetzes ergangene Entscheidungen

des Bundesministeriums für Finanzen über die

steuerliche Behandlung von Reisekostenentschädigungen,

soweit sie den Arbeitnehmer günstiger

stellen, bleiben unberührt.

(5) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen

einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen

bleiben in ihrer Geltung unberührt.

§ 108. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4

Z. 3 zweiter Satz und des § 34 a Abs. 4 ist das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie, mit der der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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