268. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1068 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 415 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1068 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 399 S und nach diesem
Zeitpunkt 709 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 601 S und nach diesem
Zeitpunkt 1068 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1068 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.