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268_1966 AT

268. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1068 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 415 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1068 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 399 S und nach diesem

Zeitpunkt 709 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 601 S und nach diesem

Zeitpunkt 1068 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1068 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

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