268. Ratifizierung der vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation mit Resolution Nr. 21 angenommenen Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Ratifizierung der vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation
am 1. September 1961 mit Resolution Nr. 21 angenommenen Änderung des Artikels III Abschnitt 2
und 3 (iv) des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, welcher nunmehr also
lautet
(Übersetzung)
ARTIKEL III
Abschnitt 2
Arten der Finanzierung
Die Corporation kann Kapitalanlagen in der
Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet
hält, vornehmen.
Abschnitt 3
(iv) die Corporation darf für die Leitung von
Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat,
keine Verantwortung übernehmen; sie darf für
diesen Zweck oder für andere, nach ihrer Auffassung
im Aufgabenbereich der Geschäftsleitung
liegende Zwecke kein Stimmrecht ausüben;
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
diese Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1965
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes
die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorstehende Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) des Abkommens über die
Internationale Finanz-Corporation, BGBl. Nr. 204/1956, ist gemäß dessen Artikel VII Absatz (c)
für alle Mitglieder am 6. Dezember 1961 verbindlich geworden.