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268_1965 AT

268. Ratifizierung der vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation mit Resolution Nr. 21 angenommenen Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Ratifizierung der vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation mit Resolution Nr. 21 angenommenen Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

Nachdem die Ratifizierung der vom Gouverneursrat der Internationalen Finanz-Corporation

am 1. September 1961 mit Resolution Nr. 21 angenommenen Änderung des Artikels III Abschnitt 2

und 3 (iv) des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, welcher nunmehr also

lautet

(Übersetzung)

ARTIKEL III

Abschnitt 2

Arten der Finanzierung

Die Corporation kann Kapitalanlagen in der

Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet

hält, vornehmen.

Abschnitt 3

(iv) die Corporation darf für die Leitung von

Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat,

keine Verantwortung übernehmen; sie darf für

diesen Zweck oder für andere, nach ihrer Auffassung

im Aufgabenbereich der Geschäftsleitung

liegende Zwecke kein Stimmrecht ausüben;

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

diese Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1965

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes

die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorstehende Änderung des Artikels III Abschnitt 2 und 3 (iv) des Abkommens über die

Internationale Finanz-Corporation, BGBl. Nr. 204/1956, ist gemäß dessen Artikel VII Absatz (c)

für alle Mitglieder am 6. Dezember 1961 verbindlich geworden.

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