268. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend Flugbeschränkungsgebiete.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. b und des § 5
Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 12. De-
zember 1961, BGBl. Nr. 302, betreffend Flugbeschränkungsgebiete,
wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Z. 1 nachstehende
Z. 1 a eingefügt
„1 a. Neusiedler See die Erdoberfläche 450 m
F 1 a".
2. Im § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b werden die Worte
„eine 900 m über dem mittleren Meeresspiegel
verlaufende waagrechte Fläche" in der Spalte b
durch die Worte „die Erdoberfläche" ersetzt.
3. Dem § 2 wird nachstehender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet
Neusiedler See ist nur zulässig
a) für Zivilluftfahrzeuge, deren verantwortliche
Piloten eine Ausnahmebewilligung
gemäß § 63 Abs. 3 lit. e der Luftverkehrsregeln
besitzen, zum Zwecke der Durchführung
von Schädlingsbekämpfungsflügen
und
b) für Militärluftfahrzeuge, wenn es militärische
Interessen erfordern."
4. Nach der Anlage F 1 wird die als Anlage
F 1 a bezeichnete Anlage zu dieser Verordnung
eingefügt.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1962
in Kraft.