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268_1962 AT

268. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend Flugbeschränkungsgebiete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend Flugbeschränkungsgebiete.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 lit. b und des § 5

Abs. 1 lit. b des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Landesverteidigung verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 12. De-

zember 1961, BGBl. Nr. 302, betreffend Flugbeschränkungsgebiete,

wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Z. 1 nachstehende

Z. 1 a eingefügt

„1 a. Neusiedler See die Erdoberfläche 450 m

F 1 a".

2. Im § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b werden die Worte

„eine 900 m über dem mittleren Meeresspiegel

verlaufende waagrechte Fläche" in der Spalte b

durch die Worte „die Erdoberfläche" ersetzt.

3. Dem § 2 wird nachstehender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet

Neusiedler See ist nur zulässig

a) für Zivilluftfahrzeuge, deren verantwortliche

Piloten eine Ausnahmebewilligung

gemäß § 63 Abs. 3 lit. e der Luftverkehrsregeln

besitzen, zum Zwecke der Durchführung

von Schädlingsbekämpfungsflügen

und

b) für Militärluftfahrzeuge, wenn es militärische

Interessen erfordern."

4. Nach der Anlage F 1 wird die als Anlage

F 1 a bezeichnete Anlage zu dieser Verordnung

eingefügt.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1962

in Kraft.

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