268. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 160/1958, hat zu lauten
„b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein
Mindestsatz von 894 S und ein Höchstbetrag
von 2605 S für jede Jahreswochenstunde
zugrunde zu legen."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten am
1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Die für eine Unterrichtsstunde pro Woche
festgesetzte Entlohnung der vertragsmäßig angestellten
Lehrer an den Kunstakademien (§ 4
Abs. 1 der Dienstordnung für Vertragslehrer und
Lehrbeauftragte an den Kunstakademien, BGBl.
Nr. 144/1959) und die Vergütung der Lehrbeauftragten
(§ 10 der Dienstordnung für Vertragslehrer
und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien)
ist für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum
31. Dezember 1961 um 4 v. H. und für die Zeit
ab 1. Jänner 1962 um 9 v. H. zu erhöhen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.