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268_1961 AT

268. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 10 Abs. 2 lit. b des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 160/1958, hat zu lauten

„b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein

Mindestsatz von 894 S und ein Höchstbetrag

von 2605 S für jede Jahreswochenstunde

zugrunde zu legen."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I treten am

1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Die für eine Unterrichtsstunde pro Woche

festgesetzte Entlohnung der vertragsmäßig angestellten

Lehrer an den Kunstakademien (§ 4

Abs. 1 der Dienstordnung für Vertragslehrer und

Lehrbeauftragte an den Kunstakademien, BGBl.

Nr. 144/1959) und die Vergütung der Lehrbeauftragten

(§ 10 der Dienstordnung für Vertragslehrer

und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien)

ist für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum

31. Dezember 1961 um 4 v. H. und für die Zeit

ab 1. Jänner 1962 um 9 v. H. zu erhöhen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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