268. Verordnung: Bundespolizeidirektion Innsbruck.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In Innsbruck besteht eine Bundespolizeidirektion.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Innsbruck das Gebiet der Landeshauptstadt
Innsbruck.
(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Innsbruck
zusätzlich zu dem Gebiet der Landeshauptstadt
Innsbruck
a) den Bahnkörper der von der Grenze der
Landeshauptstadt Innsbruck zur Bundesgrenze
am Brenner führenden Eisenbahnstrecke,
b) die Bundesstraße von der Bundesgrenze
am Brenner bis zu einer Entfernung von
150 m auf Bundesgebiet.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der
sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Innsbruck die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils
übertragen sind, sowie die der Bundespolizeidirektion
Innsbruck durch Tiroler Landesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Innsbruck die den Bundespolizeibehörden durch
Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur Sicherung
des Täters,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Verordnung des für die Angelegenheiten
des Sicherheitswesens gemäß Artikel 91
Abs. 4 der Verfassung 1934 zuständigen Bundesministers,
betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde
mit vollem Wirkungskreis
(Bundespolizeidirektion) in Innsbruck, BGBl.
Nr. 514/1935, und die Verordnung des Bundeskanzlers,
womit die Verordnung des für die Angelegenheiten
des Sicherheitswesens gemäß Artikel
91 Abs. 4 der Verfassung 1934 zuständigen
Bundesministers, betreffend die Errichtung einer
Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis
(Bundespolizeidirektion) in Innsbruck, BGBl.
Nr. 514/1935, abgeändert wird, BGBl. Nr. 14/
1938, treten außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.