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268_1960 AT

268. Verordnung: Bundespolizeidirektion Innsbruck.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Bundespolizeidirektion Innsbruck.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Innsbruck besteht eine Bundespolizeidirektion.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Innsbruck das Gebiet der Landeshauptstadt

Innsbruck.

(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

der Bundespolizeidirektion Innsbruck

zusätzlich zu dem Gebiet der Landeshauptstadt

Innsbruck

a) den Bahnkörper der von der Grenze der

Landeshauptstadt Innsbruck zur Bundesgrenze

am Brenner führenden Eisenbahnstrecke,

b) die Bundesstraße von der Bundesgrenze

am Brenner bis zu einer Entfernung von

150 m auf Bundesgebiet.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der

sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Innsbruck die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils

übertragen sind, sowie die der Bundespolizeidirektion

Innsbruck durch Tiroler Landesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Innsbruck die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur Sicherung

des Täters,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Verordnung des für die Angelegenheiten

des Sicherheitswesens gemäß Artikel 91

Abs. 4 der Verfassung 1934 zuständigen Bundesministers,

betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde

mit vollem Wirkungskreis

(Bundespolizeidirektion) in Innsbruck, BGBl.

Nr. 514/1935, und die Verordnung des Bundeskanzlers,

womit die Verordnung des für die Angelegenheiten

des Sicherheitswesens gemäß Artikel

91 Abs. 4 der Verfassung 1934 zuständigen

Bundesministers, betreffend die Errichtung einer

Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis

(Bundespolizeidirektion) in Innsbruck, BGBl.

Nr. 514/1935, abgeändert wird, BGBl. Nr. 14/

1938, treten außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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