Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
268_1959 AT

268. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 263,

betreffend die Überwachungsgebühr für die

monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum

Hausbedarf, wird abgeändert wie folgt

Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1959" die Zeitangabe „31. Dezember

1961".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →