268_1959
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268. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1959_268_0 268. Bundesgesetz: Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 263,
betreffend die Überwachungsgebühr für die
monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum
Hausbedarf, wird abgeändert wie folgt
Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe
„31. Dezember 1959" die Zeitangabe „31. Dezember
1961".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.