268. Bundesgesetz: Wertgrenzennovelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, wird in folgender
Weise geändert
1. Im § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird
jeweils der Betrag von „500 S" durch den Betrag
von „1000 S" ersetzt.
2. Im § 39 Abs. 2 Z. 6 und im § 72 Abs. 2
treten jeweils an die Stelle der Worte „einen mit
Verordnung festzusetzenden Betrag" die Worte
„den Betrag von 5000 S".
3. Im § 45 wird der Betrag von „133'33 S"
durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.
4. Im § 72 Abs. 3, im § 158 Abs. 1, im § 161
Abs. 2 und im § 192 a Abs. 1 wird der Betrag
von „300 S" durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.
5. Im § 192 a Abs. 2 wird der Betrag von
„3000 S" durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.
6. Im § 203 wird der Betrag von „133333 S"
durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.
Artikel II.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, wird in folgender
Weise geändert
Der § 851 Abs. 2 hat zu lauten
„Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres
Recht im Prozeßweg geltend zu machen."
Artikel III.
Im § 16 Abs. 4 der Entmündigungsordnung
vom 28. Juni 1916, RGBl. Nr. 207, wird der Betrag
von „2000 S" durch den Betrag von
„5000 S" ersetzt.
Artikel IV.
Im § 14 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats nach der
Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944, RGBl. I
S. 256, wird der Betrag von „500 S" durch den
Betrag von „1000 S" ersetzt.
Artikel V.
Aufgehoben werden
1. die Verordnung vom 31. Dezember 1923,
BGBl. Nr. 2/1924, betreffend die Festsetzung
des Nachlaßbetrages, bis zu dem die Einleitung
einer Verlassenschaftsabhandlung unterbleiben
kann;
2. im § 4 der zweiten Teilnovelle zum Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuche vom 22. Juli
1915, RGBl. Nr. 208, der erste Absatz.
Artikel VI.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage
des auf die Kundmachung folgenden zweiten
Monats in Kraft.
Artikel VII.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf die bei seinem Inkrafttreten anhängigen
Verfahren anzuwenden.
(2) Artikel I Z. 1 und Artikel IV sind nicht
anzuwenden, wenn die Rechtsmittelfrist bereits
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen
begonnen hat.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.