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268. Bundesgesetz: Wertgrenzennovelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Wertgrenzennovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, wird in folgender

Weise geändert

1. Im § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird

jeweils der Betrag von „500 S" durch den Betrag

von „1000 S" ersetzt.

2. Im § 39 Abs. 2 Z. 6 und im § 72 Abs. 2

treten jeweils an die Stelle der Worte „einen mit

Verordnung festzusetzenden Betrag" die Worte

„den Betrag von 5000 S".

3. Im § 45 wird der Betrag von „133'33 S"

durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.

4. Im § 72 Abs. 3, im § 158 Abs. 1, im § 161

Abs. 2 und im § 192 a Abs. 1 wird der Betrag

von „300 S" durch den Betrag von „1000 S" ersetzt.

5. Im § 192 a Abs. 2 wird der Betrag von

„3000 S" durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.

6. Im § 203 wird der Betrag von „133333 S"

durch den Betrag von „5000 S" ersetzt.

Artikel II.

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, wird in folgender

Weise geändert

Der § 851 Abs. 2 hat zu lauten

„Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres

Recht im Prozeßweg geltend zu machen."

Artikel III.

Im § 16 Abs. 4 der Entmündigungsordnung

vom 28. Juni 1916, RGBl. Nr. 207, wird der Betrag

von „2000 S" durch den Betrag von

„5000 S" ersetzt.

Artikel IV.

Im § 14 der Verordnung über die Behandlung

der Ehewohnung und des Hausrats nach der

Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944, RGBl. I

S. 256, wird der Betrag von „500 S" durch den

Betrag von „1000 S" ersetzt.

Artikel V.

Aufgehoben werden

1. die Verordnung vom 31. Dezember 1923,

BGBl. Nr. 2/1924, betreffend die Festsetzung

des Nachlaßbetrages, bis zu dem die Einleitung

einer Verlassenschaftsabhandlung unterbleiben

kann;

2. im § 4 der zweiten Teilnovelle zum Allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuche vom 22. Juli

1915, RGBl. Nr. 208, der erste Absatz.

Artikel VI.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage

des auf die Kundmachung folgenden zweiten

Monats in Kraft.

Artikel VII.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf die bei seinem Inkrafttreten anhängigen

Verfahren anzuwenden.

(2) Artikel I Z. 1 und Artikel IV sind nicht

anzuwenden, wenn die Rechtsmittelfrist bereits

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen

begonnen hat.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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