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268_1957 AT

268. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg).

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. Juli 1957 in Wien unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs—Salzburg), welches wie

folgt lautet

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

haben im Hinblick auf die Bedeutung, welche

dem Ausbau der Arlberglinie für die Schweizerisch-

Österreichischen Eisenbahnverbindungen

und den Transitverkehr zukommt, folgendes

vereinbart

Artikel 1

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den

Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen,

die in der beigehefteten Vereinbarung vom

22. Juli 1957 zwischen den Österreichischen

Bundesbahnen (ÖBB) und den Schweizerischen

Bundesbahnen (SBB), betreffend den Ausbau der

Arlberglinie (Buchs—Salzburg), bezeichneten

und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten

innerhalb einer Frist von vier Jahren

nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet

sich, der Republik Österreich zu den

nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im

Betrag von 55 (fünfundfünfzig) Millionen

Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung

der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten

zu gewähren.

Artikel 3

Im Rahmen des österreichischen Programms

für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs—Salzburg)

wird das schweizerische Darlehen für folgende

Ausbauarbeiten verwendet

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den

ÖBB zu ermöglichen, dieses auf der heutigen

Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet

allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.

Artikel 4

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den

ÖBB zu ermöglichen, im Rahmen des österreichischen

Programms für den Ausbau der Arlberglinie

(Buchs—Salzburg) innerhalb von vier

Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen

Schilling, insbesondere für die Erneuerung des

Oberbaues, aufzuwenden.

Artikel 5

Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der

Republik Österreich die Darlehenssumme nach

Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in

einer einmaligen Zahlung überweisen.

Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung

an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuß beträgt

47/8% (vier und sieben Achtel Prozent).

Die Zinsen sind jährlich gemäß beiliegendem

Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr

nach Auszahlung der Darlehenssumme.

Artikel 6

Die Republik Österreich verpflichtet sich, das

Darlehen in zwölf Jahresraten gemäß beiliegendem

Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste

Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der

Darlehenssumme fällig.

Die Republik Österreich behält sich vor, die

Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nach einer Voranzeige von sechs Monaten

ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Artikel 7

Die Darlehenssumme wird im gebundenen

Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende

Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen,

überwiesen.

Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt

grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs

in freien Schweizerfranken.

Artikel 8

Die Republik Österreich ermächtigt die

Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise

die SBB, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft

aus dem Darlehen zustehenden

Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben

der ÖBB gegenüber den SBB aus dem

Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.

Artikel 9

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle

geeigneten Maßnahmen zur Förderung des

Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten

sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe

Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese

Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten

nicht ungünstiger behandelt werden als ihre

übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen

unterlassen alle diskriminierenden Maßnahmen,

insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft.

Sie verpflichten sich des weitern, für ihren

gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren

zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche

und administrative Behandlung innerhalb

kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen

zu ermöglichen.

Artikel 10

Die beigeheftete Vereinbarung vom 22. Juli

1957 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen

und den Schweizerischen Bundesbahnen, betreffend

den Ausbau der Arlberglinie (Buchs—

Salzburg), bildet einen integrierenden Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 11

Das vorliegende Abkommen tritt nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien,

am 22. Juli 1957.

Für die Republik Österreich

Dr. Kamitz

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. Umbricht

Vereinbarung zwischen den Österreichischen

Bundesbahnen (ÖBB) und den Schweizerischen

Bundesbahnen (SBB), betreffend den

Ausbau der Arlberglinie (Buchs—Salzburg).

Gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli

1957 zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die

Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie

(Buchs—Salzburg), vereinbaren die Österreichischen

Bundesbahnen und die Schweizerischen

Bundesbahnen was folgt

Artikel 1

Die ÖBB verpflichten sich, innerhalb einer

Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser

Vereinbarung die in Artikel 2 umschriebenen

Ausbauarbeiten durchzuführen.

Artikel 2

Im Rahmen des österreichischen Programms

für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs—Salzburg)

wird das schweizerische Darlehen für folgende

Ausbauarbeiten verwendet

Artikel 3

Die ÖBB werden im Rahmen des österreichischen

Programms für den Ausbau der Arlberglinie

(Buchs—Salzburg) innerhalb von vier

Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen

Schilling, insbesondere für die Erneuerung des

Oberbaues, aufwenden.

Artikel 4

Die SBB sind ermächtigt, die der Schweizerischen

Eidgenossenschaft aus dem Darlehen an

die Republik Österreich zustehenden Zinsen und

Amortisationen mit allfälligen Guthaben der

ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr

zu verrechnen.

Artikel 5

Die ÖBB und die SBB verpflichten sich

alle geeigneten betrieblichen und tarifarischen

Maßnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr

zwischen den beiden Ländern sowie den

Transitverkehr über die Grenzpunkte Buchs und

St. Margrethen zu fördern und von Maßnahmen

abzusehen, die eine Beeinträchtigung des normalerweise

über diese Strecke zu leitenden Verkehrs

zur Folge haben könnten;

ihre Anstrengungen zur Erhöhung der

kommerziellen Geschwindigkeit der Züge im

Verkehr zwischen den beiden Ländern weiter zu

verfolgen und zu verstärken.

Artikel 6

Auf Wunsch einer der beiden Bahnverwaltungen

ist eine Kommission zu bestellen, welche

die Eisenbahnverkehrs- und Konkurrenzfragen

behandelt, die zwischen den beiden Staaten entstehen

können oder die sich aus der Anwendung

dieser Vereinbarung ergeben.

Artikel 7

Die vorliegende Vereinbarung ist von den

österreichischen und schweizerischen Eisenbahnbehörden

zu genehmigen und tritt mit dem oben

erwähnten Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

in Kraft.

Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien

am 22. Juli 1957.

Für die Österreichischen Bundesbahnen

Dr. Schantl

Für die Schweizerischen Bundesbahnen

Dr. Gschwind

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 9. Oktober 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 21. Oktober 1957 in Kraft getreten.

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