268. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. Juli 1957 in Wien unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs—Salzburg), welches wie
folgt lautet
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben im Hinblick auf die Bedeutung, welche
dem Ausbau der Arlberglinie für die Schweizerisch-
Österreichischen Eisenbahnverbindungen
und den Transitverkehr zukommt, folgendes
vereinbart
Artikel 1
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den
Österreichischen Bundesbahnen zu ermöglichen,
die in der beigehefteten Vereinbarung vom
22. Juli 1957 zwischen den Österreichischen
Bundesbahnen (ÖBB) und den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB), betreffend den Ausbau der
Arlberglinie (Buchs—Salzburg), bezeichneten
und in Artikel 3 hiernach aufgeführten Ausbauarbeiten
innerhalb einer Frist von vier Jahren
nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.
Artikel 2
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet
sich, der Republik Österreich zu den
nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im
Betrag von 55 (fünfundfünfzig) Millionen
Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung
der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten
zu gewähren.
Artikel 3
Im Rahmen des österreichischen Programms
für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs—Salzburg)
wird das schweizerische Darlehen für folgende
Ausbauarbeiten verwendet
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den
ÖBB zu ermöglichen, dieses auf der heutigen
Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet
allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.
Artikel 4
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den
ÖBB zu ermöglichen, im Rahmen des österreichischen
Programms für den Ausbau der Arlberglinie
(Buchs—Salzburg) innerhalb von vier
Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen
Schilling, insbesondere für die Erneuerung des
Oberbaues, aufzuwenden.
Artikel 5
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der
Republik Österreich die Darlehenssumme nach
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in
einer einmaligen Zahlung überweisen.
Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung
an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuß beträgt
47/8% (vier und sieben Achtel Prozent).
Die Zinsen sind jährlich gemäß beiliegendem
Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr
nach Auszahlung der Darlehenssumme.
Artikel 6
Die Republik Österreich verpflichtet sich, das
Darlehen in zwölf Jahresraten gemäß beiliegendem
Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste
Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der
Darlehenssumme fällig.
Die Republik Österreich behält sich vor, die
Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach einer Voranzeige von sechs Monaten
ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Artikel 7
Die Darlehenssumme wird im gebundenen
Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende
Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen,
überwiesen.
Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt
grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs
in freien Schweizerfranken.
Artikel 8
Die Republik Österreich ermächtigt die
Schweizerische Eidgenossenschaft beziehungsweise
die SBB, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft
aus dem Darlehen zustehenden
Zinsen und Amortisationen mit allfälligen Guthaben
der ÖBB gegenüber den SBB aus dem
Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.
Artikel 9
Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle
geeigneten Maßnahmen zur Förderung des
Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Staaten
sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe
Buchs und St. Margrethen zu ergreifen. Diese
Grenzübergänge dürfen von beiden Staaten
nicht ungünstiger behandelt werden als ihre
übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen
unterlassen alle diskriminierenden Maßnahmen,
insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft.
Sie verpflichten sich des weitern, für ihren
gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren
zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche
und administrative Behandlung innerhalb
kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen
zu ermöglichen.
Artikel 10
Die beigeheftete Vereinbarung vom 22. Juli
1957 zwischen den Österreichischen Bundesbahnen
und den Schweizerischen Bundesbahnen, betreffend
den Ausbau der Arlberglinie (Buchs—
Salzburg), bildet einen integrierenden Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 11
Das vorliegende Abkommen tritt nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien,
am 22. Juli 1957.
Für die Republik Österreich
Dr. Kamitz
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. Umbricht
Vereinbarung zwischen den Österreichischen
Bundesbahnen (ÖBB) und den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB), betreffend den
Ausbau der Arlberglinie (Buchs—Salzburg).
Gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli
1957 zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die
Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie
(Buchs—Salzburg), vereinbaren die Österreichischen
Bundesbahnen und die Schweizerischen
Bundesbahnen was folgt
Artikel 1
Die ÖBB verpflichten sich, innerhalb einer
Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Vereinbarung die in Artikel 2 umschriebenen
Ausbauarbeiten durchzuführen.
Artikel 2
Im Rahmen des österreichischen Programms
für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs—Salzburg)
wird das schweizerische Darlehen für folgende
Ausbauarbeiten verwendet
Artikel 3
Die ÖBB werden im Rahmen des österreichischen
Programms für den Ausbau der Arlberglinie
(Buchs—Salzburg) innerhalb von vier
Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen
Schilling, insbesondere für die Erneuerung des
Oberbaues, aufwenden.
Artikel 4
Die SBB sind ermächtigt, die der Schweizerischen
Eidgenossenschaft aus dem Darlehen an
die Republik Österreich zustehenden Zinsen und
Amortisationen mit allfälligen Guthaben der
ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr
zu verrechnen.
Artikel 5
Die ÖBB und die SBB verpflichten sich
alle geeigneten betrieblichen und tarifarischen
Maßnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr
zwischen den beiden Ländern sowie den
Transitverkehr über die Grenzpunkte Buchs und
St. Margrethen zu fördern und von Maßnahmen
abzusehen, die eine Beeinträchtigung des normalerweise
über diese Strecke zu leitenden Verkehrs
zur Folge haben könnten;
ihre Anstrengungen zur Erhöhung der
kommerziellen Geschwindigkeit der Züge im
Verkehr zwischen den beiden Ländern weiter zu
verfolgen und zu verstärken.
Artikel 6
Auf Wunsch einer der beiden Bahnverwaltungen
ist eine Kommission zu bestellen, welche
die Eisenbahnverkehrs- und Konkurrenzfragen
behandelt, die zwischen den beiden Staaten entstehen
können oder die sich aus der Anwendung
dieser Vereinbarung ergeben.
Artikel 7
Die vorliegende Vereinbarung ist von den
österreichischen und schweizerischen Eisenbahnbehörden
zu genehmigen und tritt mit dem oben
erwähnten Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in Kraft.
Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien
am 22. Juli 1957.
Für die Österreichischen Bundesbahnen
Dr. Schantl
Für die Schweizerischen Bundesbahnen
Dr. Gschwind
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 9. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 21. Oktober 1957 in Kraft getreten.