268. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel L
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 81/
1946, in der Fassung der Buhdesgesetze vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, vom 3. Juli 1947,
BGBl. Nr. 159, und vom 30. Juni 1954, BGBl.
Nr. 168, wird abgeändert wie folgt
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
45 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein
ununterbrochener Urlaub von zwölf Werktagen;
er erhöht sich
auf 18 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten
eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens
225 Arbeitswochen, und
auf 24 Werktage, wenn sie mindestens
675 Arbeitswochen erreicht haben.
(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten
18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten
von jeweils 45 Arbeitswochen ein ununterbrochener
Urlaub von 24 Werktagen; dieses Ausmaß
steht auch für die Urlaubsperiode zu, innerhalb
der der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Bei Ermittlung der Beschäftigungszeiten, die
für die Urlaubsdauer maßgebend sind (Abs. 1),
sind auch Dienstverhältnisse der im § 1 bezeichneten
Art anzurechnen, die in der Zeit vor dem
26. Mai 1946 zurückgelegt worden sind, jedoch
nicht länger als zehn Jahre, gerechnet von dem
Zeitpunkt der Begründung des ersten Urlaubsanspruches
nach diesem Bundesgesetz, zurückliegen;
die auf die Dauer dieser Dienstverhältnisse
entfallenden Kalenderwochen sind Arbeitswochen
gleichzustellen, auch wenn die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 nicht gegeben sind.
(4) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen,
nachweisbar aus politischen Gründen in
Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer
voll anzurechnen, soweit sie nicht schon
nach Abs. 3 angerechnet wurden und aus diesem
Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen
sind."
2. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen
„§ 4 a. (1) Der Urlaub ist während des Bestandes
des Dienstverhältnisses zu verbrauchen.
(2) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im
Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeiter
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des
Arbeiters so zu bestimmen, daß der Urlaub
innerhalb der 45 Arbeitswochen, die auf die den
Urlaubsanspruch begründende Urlaubsperiode
folgen, verbraucht werden kann. Jugendlichen
können mindestens sechs Werktage des Urlaubes
in der Zeit vom 1. November bis Ende Feber
gewährt werden.
(s) Kommt zwischen Dienstgeber und Arbeiter
kein Einvernehmen über den Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes im Sinne des Abs. 2 zustande,
so bedarf es nach Ablauf von drei Monaten,
gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem
nachweislich vergeblich versucht wurde, ein
Einvernehmen herzustellen, bezüglich des
Urlaubsantrittes keines Einvernehmens zwischen
Dienstgeber und Arbeiter; jedenfalls
kann der Urlaub zu Beginn des Zeitraumes
angetreten werden, der notwendig ist, um den
Urlaub bis zum Ende der fünfundvierzigsten
Arbeitswoche, die auf die den Urlaubsanspruch
begründende Urlaubsperiode folgt, verbrauchen
zu können. Wurde über den Antritt des Urlaubes
bereits vor Vollendung der den Urlaubsanspruch
begründenden Urlaubsperiode ein Einvernehmen
versucht und kam dieses nicht zustande, so läuft
die Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt
der Vollendung der Urlaubsperiode.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Arbeiter
dem Dienstgeber den Tag des Urlaubsantrittes
vorher mitzuteilen; die gleiche Mitteilungspflicht
hat der Dienstgeber gegenüber dem Arbeiter.
(5) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung des
Dienstverhältnisses ein Urlaubsanspruch schon
erworben und wurde der Urlaub geltend gemacht,
so ist der Urlaub zu gewähren; würde die
Zeit, die zwischen dem Ausspruch der Kündigung
und der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt,
zum Verbrauch des Urlaubes nicht ausreichen, so
verlängert sich das Dienstverhältnis entsprechend.
(6) Wird der Urlaub innerhalb der 45 Arbeitswochen,
die auf die den Urlaubsanspruch begründende
Urlaubsperiode folgen, nicht verbraucht,
so verfällt der Anspruch. Dies gilt nicht, wenn
der Urlaub wegen eines vom Arbeiter nicht zu
vertretenden Grundes nicht verbraucht werden
konnte; in einem solchen Falle ist der Urlaub
innerhalb von acht Arbeitswochen nach Wegfall
des Hinderungsgrundes zu gewähren und bei sonstigem
Verfall zu verbrauchen."
3. Im § 5 Abs. 1 und 2 hat jeweils an Stelle der
Zahl „43" die Zahl „45" zu treten; dem Abs. 2
ist außerdem folgender Satz anzufügen: „Zeiten
des Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955) bleiben bei Ermittlung
des Zeitraumes von zwei Jahren außer
Betracht."
4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Höhe des Zuschlages ist so zu bemessen,
daß der Aufwand nach Abs. 1 und § 11
Abs. 7 seine Deckung findet; sie wird durch Verordnung
festgesetzt."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Dem Zuschlag (§ 7 Abs. 1) ist der
kollektivvertraglich vereinbarte Lohn ohne Zulagen
zugrunde zu legen, der sich für den einzelnen
Arbeiter bei einer 48stündigen wöchentlichen
Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.
(2) Wird der Arbeiter im Akkord entlohnt, so
gilt, sofern durch Kollektivvertrag nichts anderes
bestimmt wird, der kollektivvertragliche Stundenlohn
(Abs. 1) der Arbeitergruppe, der der
Arbeiter angehört.
(3) Besteht keine kollektivvertragliche Regelung
der Entlohnung, so ist dem Zuschlag (§ 7 Abs. 1)
der Bruttobetrag des Lohnes zugrunde zu legen,
der sich für den einzelnen Arbeiter bei einer
48stündigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund
des Dienstvertrages für die Arbeitsstunde ohne
Zulagen ergibt. Dies gilt auch bei Akkordarbeit."
6. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„§ 8 a. Ergibt sich in einem Rechnungsjahr ein
bilanzmäßiger Gebarungsüberschuß der Bauarbeiter-
Urlaubskasse, so kann der Überschuß auf
Grund eines Beschlusses des Ausschusses (§ 14
Abs. 2) dazu verwendet werden, daß den Arbeitern
ein Zuschuß zum Urlaubsentgelt gewährt
wird, wenn und soweit sich zufolge von Lohnerhöhungen
während der den Urlaubsanspruch
begründenden Urlaubsperiode aus der Auszahlung
des Urlaubsentgelts nach den erworbenen
Anwartschaften (§ 11 Abs. 1 und 2) Härten ergeben
würden."
7. § 9 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(8) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),
der Urlaubskasse (§ 14) und
der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht
in das Urlaubsbuch, der Urlaubskasse überdies
auch Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlages
nach § 7 maßgebenden Lohnaufzeichnungen
zu gewähren.
(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist
das Urlaubsbuch dem Arbeiter auszuhändigen, der
es dem neuen Dienstgeber zu übergeben hat.
Wird dem neuen Dienstgeber kein Urlaubsbuch
oder ein mangelhaft geführtes Urlaubsbuch übergeben,
so hat er den Mangel, wenn dieser durch
Rückfrage beim vorherigen Dienstgeber nicht
behoben werden kann, der Urlaubskasse unverzüglich
anzuzeigen. Wenn das Urlaubsbuch dem
Arbeiter binnen drei Monaten nach Beendigung
des Dienstverhältnisses nicht ausgehändigt werden
kann, so hat es der Dienstgeber der Urlaubskasse
zu übergeben."
8. Dem § 10 sind folgende Absätze anzufügen
„(3) Stellt die Urlaubskasse fest, daß ein
Dienstgeber der Verpflichtung zum Kleben von
Urlaubsmarken nicht nachgekommen ist oder
Marken nicht in der Höhe geklebt hat, die sich
aus § 8 ergibt, so hat sie ihn aufzufordern, diesen
Mangel zu beheben. Kommt der Dienstgeber
dieser Aufforderung binnen zwei Wochen nicht
nach, so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag zu
stellen, einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen,
daß der Dienstgeber den Geldwert der nicht
oder nicht in entsprechender Höhe geklebten
Urlaubsmarken (Rückstand) an die Urlaubskasse
unter Beifügen des Urlaubsbuches zu entrichten
hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid
ehestens, spätestens aber einen Monat nach
Einlangen des Antrages, zu erlassen.
(4) Über Berufungen gegen einen Bescheid
nach Abs. 3 entscheidet der Landeshauptmann.
Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
ist eine weitere Berufung unzulässig. Wird jedoch
im Verfahren vom Dienstgeber eingewendet,
daß auf das in Betracht kommende Dienstverhältnis
das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz keine
Anwendung zu finden habe, so endet der Rechtsmittelzug
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung; dieses hat, wenn gleichzeitig die
Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber
zu entscheiden.
(5) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist
ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(6) Sobald der Bescheid nach Abs. 3 in Rechtskraft
erwachsen ist, hat die Urlaubskasse den
Geldwert der fehlenden Urlaubsmarken im Urlaubsbuch
einzutragen und dieses dem Dienstgeber
rückzumitteln."
9. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Der Arbeiter erwirbt
für jede Urlaubsmarke, die während der ersten
180 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 8/15 ihres Wertes,
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
450 Arbeitswochen zu kleben ist, die
Anwartschaft auf 12/15 ihres Wertes und
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 10/15 ihres Wertes.
(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede Urlaubsmarke,
die bis zum Ende der Urlaubsperiode,
in der sie das 18. Lebensjahr vollenden,
zu kleben ist, die Anwartschaft auf 10/15 ihres
Wertes.
(3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. 1
zählen auch die nach § 4 Abs. 3 und 4 anzurechnenden
Kalenderwochen.
(4) Bei Antritt des Urlaubes gebührt dem Arbeiter
ein Urlaubsentgelt in der Höhe der Anwartschaft
(Abs. 1 und 2) aus den Urlaubsmarken,
die während der den Urlaubsanspruch begründenden
Urlaubsperiode zu kleben sind. Der
Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen
die Urlaubskasse (§ 14).
(5) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,
hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse
(§ 14) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht
zu beheben; er hat es dem Arbeiter am
letzten Arbeitstag vor Antritt des Urlaubes nach
Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auszuzahlen.
Das Urlaubsentgelt darf jedoch nur behoben
und ausbezahlt werden, wenn der Urlaub
während des Dienstverhältnisses verbraucht
wird.
(6) Die Urlaubskasse kann das Urlaubsentgelt
an den Arbeiter unmittelbar auszahlen, wenn
dessen Dienstgeber bereits einmal ein behobenes
Urlaubsentgelt schuldhafterweise nicht ausbezahlt
hat.
(7) Der auf das Urlaubsentgelt entfallende
Dienstgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen
sowie der Wert der während der Urlaubszeit
zu klebenden Urlaubsmarken sind dem
Dienstgeber von der Urlaubskasse rückzuerstatten."
10. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich
gegen die Urlaubskasse (§ 14)."
11. Nach § 12 ist folgender neue § 12 a mit
der Überschrift „Verfall von Ansprüchen" einzufügen
„§ 12 a. (1) Mit dem Verfall des Anspruches
auf Urlaub (§ 4 a Abs. 6) verfällt auch der Anspruch
des Arbeiters auf Urlaubsentgelt (§ 11
Abs. 4).
(2) Der Anspruch auf Abfindung (§ 12) verfällt
a) im Falle des § 12 Abs. 1 lit. a nach einem
Jahr, gerechnet vom Ende jener zwei aufeinanderfolgenden
Jahre, innerhalb deren
Urlaubsmarken für weniger als 45 Arbeitswochen
geklebt worden sind (§ 5 Abs. 2);
b) im Falle des § 12 Abs. 1 lit. b nach einem
Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem letzten, den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes unterliegenden
Dienstverhältnis;
c) im Falle des § 12 Abs. 2 nach einem Jahr,
gerechnet vom Zeitpunkt des Todes des
Arbeiters."
12. Nach § 13 a ist, folgender neue § 13 b mit
der Überschrift „Gerichtsstand" einzufügen:"
§ 13 b. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen
der Urlaubskasse einerseits und Dienstgebern
oder Arbeitern anderseits sind, mit Ausnahme
des im § 10 Abs. 3 und 4 geregelten Falles,
die Arbeitsgerichte zuständig. Klagen gegen die
Urlaubskasse können entweder bei dem nach dem
Sitz der Urlaubskasse zuständigen Arbeitsgericht
oder bei dem Arbeitsgericht erhoben werden, in
dessen Sprengel der Kläger seinen ordentlichen
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat. Im übrigen
sind auf solche Rechtsstreitigkeiten die Vorschriften
des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 170/1946, in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden."
13. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Urlaubskasse hat Rechtspersönlichkeit.
Ihre Organe sind der Ausschuß, der Vorstand,
der Aufsichtsrat und die Beiräte bei den Kassennebenstellen.
Die Urlaubskasse untersteht der
Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."
14. Nach § 14 ist folgender neue § 14 a mit
der Überschrift „Kosten der Aufsicht" einzufügen
„§ 14 a. Die dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung aus der Aufsicht (§ 14 Abs. 2)
erwachsenden Kosten sind von der Bauarbeiter-
Urlaubskasse durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr
zu tragen. Die Höhe der Aufsichtsgebühr
bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung der Urlaubskasse."
Artikel II.
Ansprüche auf Urlaub, auf Urlaubsentgelt
(§ 11 Abs. 4) und auf Abfindungen (§ 12), die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits bestanden, verfallen mit Ablauf
des 31. Dezember 1957.
Artikel III.
(1) Die Vorschriften des Artikels I Ziffer 4, 5
und 9 treten mit 19. November 1956 in Kraft;
die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes
mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung.
(2) Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Artikels I Ziffer 12 das
Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.