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268. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel L

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 81/

1946, in der Fassung der Buhdesgesetze vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 174, vom 3. Juli 1947,

BGBl. Nr. 159, und vom 30. Juni 1954, BGBl.

Nr. 168, wird abgeändert wie folgt

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

45 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein

ununterbrochener Urlaub von zwölf Werktagen;

er erhöht sich

auf 18 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten

eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens

225 Arbeitswochen, und

auf 24 Werktage, wenn sie mindestens

675 Arbeitswochen erreicht haben.

(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten

18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten

von jeweils 45 Arbeitswochen ein ununterbrochener

Urlaub von 24 Werktagen; dieses Ausmaß

steht auch für die Urlaubsperiode zu, innerhalb

der der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Bei Ermittlung der Beschäftigungszeiten, die

für die Urlaubsdauer maßgebend sind (Abs. 1),

sind auch Dienstverhältnisse der im § 1 bezeichneten

Art anzurechnen, die in der Zeit vor dem

26. Mai 1946 zurückgelegt worden sind, jedoch

nicht länger als zehn Jahre, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Begründung des ersten Urlaubsanspruches

nach diesem Bundesgesetz, zurückliegen;

die auf die Dauer dieser Dienstverhältnisse

entfallenden Kalenderwochen sind Arbeitswochen

gleichzustellen, auch wenn die Voraussetzungen

des § 6 Abs. 2 nicht gegeben sind.

(4) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen,

nachweisbar aus politischen Gründen in

Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer

voll anzurechnen, soweit sie nicht schon

nach Abs. 3 angerechnet wurden und aus diesem

Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen

sind."

2. Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen

„§ 4 a. (1) Der Urlaub ist während des Bestandes

des Dienstverhältnisses zu verbrauchen.

(2) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im

Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Arbeiter

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des

Arbeiters so zu bestimmen, daß der Urlaub

innerhalb der 45 Arbeitswochen, die auf die den

Urlaubsanspruch begründende Urlaubsperiode

folgen, verbraucht werden kann. Jugendlichen

können mindestens sechs Werktage des Urlaubes

in der Zeit vom 1. November bis Ende Feber

gewährt werden.

(s) Kommt zwischen Dienstgeber und Arbeiter

kein Einvernehmen über den Zeitpunkt des

Urlaubsantrittes im Sinne des Abs. 2 zustande,

so bedarf es nach Ablauf von drei Monaten,

gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem

nachweislich vergeblich versucht wurde, ein

Einvernehmen herzustellen, bezüglich des

Urlaubsantrittes keines Einvernehmens zwischen

Dienstgeber und Arbeiter; jedenfalls

kann der Urlaub zu Beginn des Zeitraumes

angetreten werden, der notwendig ist, um den

Urlaub bis zum Ende der fünfundvierzigsten

Arbeitswoche, die auf die den Urlaubsanspruch

begründende Urlaubsperiode folgt, verbrauchen

zu können. Wurde über den Antritt des Urlaubes

bereits vor Vollendung der den Urlaubsanspruch

begründenden Urlaubsperiode ein Einvernehmen

versucht und kam dieses nicht zustande, so läuft

die Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt

der Vollendung der Urlaubsperiode.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Arbeiter

dem Dienstgeber den Tag des Urlaubsantrittes

vorher mitzuteilen; die gleiche Mitteilungspflicht

hat der Dienstgeber gegenüber dem Arbeiter.

(5) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung des

Dienstverhältnisses ein Urlaubsanspruch schon

erworben und wurde der Urlaub geltend gemacht,

so ist der Urlaub zu gewähren; würde die

Zeit, die zwischen dem Ausspruch der Kündigung

und der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt,

zum Verbrauch des Urlaubes nicht ausreichen, so

verlängert sich das Dienstverhältnis entsprechend.

(6) Wird der Urlaub innerhalb der 45 Arbeitswochen,

die auf die den Urlaubsanspruch begründende

Urlaubsperiode folgen, nicht verbraucht,

so verfällt der Anspruch. Dies gilt nicht, wenn

der Urlaub wegen eines vom Arbeiter nicht zu

vertretenden Grundes nicht verbraucht werden

konnte; in einem solchen Falle ist der Urlaub

innerhalb von acht Arbeitswochen nach Wegfall

des Hinderungsgrundes zu gewähren und bei sonstigem

Verfall zu verbrauchen."

3. Im § 5 Abs. 1 und 2 hat jeweils an Stelle der

Zahl „43" die Zahl „45" zu treten; dem Abs. 2

ist außerdem folgender Satz anzufügen: „Zeiten

des Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955) bleiben bei Ermittlung

des Zeitraumes von zwei Jahren außer

Betracht."

4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Höhe des Zuschlages ist so zu bemessen,

daß der Aufwand nach Abs. 1 und § 11

Abs. 7 seine Deckung findet; sie wird durch Verordnung

festgesetzt."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Dem Zuschlag (§ 7 Abs. 1) ist der

kollektivvertraglich vereinbarte Lohn ohne Zulagen

zugrunde zu legen, der sich für den einzelnen

Arbeiter bei einer 48stündigen wöchentlichen

Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.

(2) Wird der Arbeiter im Akkord entlohnt, so

gilt, sofern durch Kollektivvertrag nichts anderes

bestimmt wird, der kollektivvertragliche Stundenlohn

(Abs. 1) der Arbeitergruppe, der der

Arbeiter angehört.

(3) Besteht keine kollektivvertragliche Regelung

der Entlohnung, so ist dem Zuschlag (§ 7 Abs. 1)

der Bruttobetrag des Lohnes zugrunde zu legen,

der sich für den einzelnen Arbeiter bei einer

48stündigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Grund

des Dienstvertrages für die Arbeitsstunde ohne

Zulagen ergibt. Dies gilt auch bei Akkordarbeit."

6. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„§ 8 a. Ergibt sich in einem Rechnungsjahr ein

bilanzmäßiger Gebarungsüberschuß der Bauarbeiter-

Urlaubskasse, so kann der Überschuß auf

Grund eines Beschlusses des Ausschusses (§ 14

Abs. 2) dazu verwendet werden, daß den Arbeitern

ein Zuschuß zum Urlaubsentgelt gewährt

wird, wenn und soweit sich zufolge von Lohnerhöhungen

während der den Urlaubsanspruch

begründenden Urlaubsperiode aus der Auszahlung

des Urlaubsentgelts nach den erworbenen

Anwartschaften (§ 11 Abs. 1 und 2) Härten ergeben

würden."

7. § 9 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(8) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),

der Urlaubskasse (§ 14) und

der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht

in das Urlaubsbuch, der Urlaubskasse überdies

auch Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlages

nach § 7 maßgebenden Lohnaufzeichnungen

zu gewähren.

(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist

das Urlaubsbuch dem Arbeiter auszuhändigen, der

es dem neuen Dienstgeber zu übergeben hat.

Wird dem neuen Dienstgeber kein Urlaubsbuch

oder ein mangelhaft geführtes Urlaubsbuch übergeben,

so hat er den Mangel, wenn dieser durch

Rückfrage beim vorherigen Dienstgeber nicht

behoben werden kann, der Urlaubskasse unverzüglich

anzuzeigen. Wenn das Urlaubsbuch dem

Arbeiter binnen drei Monaten nach Beendigung

des Dienstverhältnisses nicht ausgehändigt werden

kann, so hat es der Dienstgeber der Urlaubskasse

zu übergeben."

8. Dem § 10 sind folgende Absätze anzufügen

„(3) Stellt die Urlaubskasse fest, daß ein

Dienstgeber der Verpflichtung zum Kleben von

Urlaubsmarken nicht nachgekommen ist oder

Marken nicht in der Höhe geklebt hat, die sich

aus § 8 ergibt, so hat sie ihn aufzufordern, diesen

Mangel zu beheben. Kommt der Dienstgeber

dieser Aufforderung binnen zwei Wochen nicht

nach, so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag zu

stellen, einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen,

daß der Dienstgeber den Geldwert der nicht

oder nicht in entsprechender Höhe geklebten

Urlaubsmarken (Rückstand) an die Urlaubskasse

unter Beifügen des Urlaubsbuches zu entrichten

hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid

ehestens, spätestens aber einen Monat nach

Einlangen des Antrages, zu erlassen.

(4) Über Berufungen gegen einen Bescheid

nach Abs. 3 entscheidet der Landeshauptmann.

Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

ist eine weitere Berufung unzulässig. Wird jedoch

im Verfahren vom Dienstgeber eingewendet,

daß auf das in Betracht kommende Dienstverhältnis

das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz keine

Anwendung zu finden habe, so endet der Rechtsmittelzug

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung; dieses hat, wenn gleichzeitig die

Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber

zu entscheiden.

(5) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist

ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(6) Sobald der Bescheid nach Abs. 3 in Rechtskraft

erwachsen ist, hat die Urlaubskasse den

Geldwert der fehlenden Urlaubsmarken im Urlaubsbuch

einzutragen und dieses dem Dienstgeber

rückzumitteln."

9. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Der Arbeiter erwirbt

für jede Urlaubsmarke, die während der ersten

180 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 8/15 ihres Wertes,

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

450 Arbeitswochen zu kleben ist, die

Anwartschaft auf 12/15 ihres Wertes und

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 10/15 ihres Wertes.

(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede Urlaubsmarke,

die bis zum Ende der Urlaubsperiode,

in der sie das 18. Lebensjahr vollenden,

zu kleben ist, die Anwartschaft auf 10/15 ihres

Wertes.

(3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. 1

zählen auch die nach § 4 Abs. 3 und 4 anzurechnenden

Kalenderwochen.

(4) Bei Antritt des Urlaubes gebührt dem Arbeiter

ein Urlaubsentgelt in der Höhe der Anwartschaft

(Abs. 1 und 2) aus den Urlaubsmarken,

die während der den Urlaubsanspruch begründenden

Urlaubsperiode zu kleben sind. Der

Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen

die Urlaubskasse (§ 14).

(5) Der Dienstgeber, der den Urlaub gewährt,

hat das Urlaubsentgelt bei der Urlaubskasse

(§ 14) oder der von ihr bestimmten Stelle zeitgerecht

zu beheben; er hat es dem Arbeiter am

letzten Arbeitstag vor Antritt des Urlaubes nach

Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auszuzahlen.

Das Urlaubsentgelt darf jedoch nur behoben

und ausbezahlt werden, wenn der Urlaub

während des Dienstverhältnisses verbraucht

wird.

(6) Die Urlaubskasse kann das Urlaubsentgelt

an den Arbeiter unmittelbar auszahlen, wenn

dessen Dienstgeber bereits einmal ein behobenes

Urlaubsentgelt schuldhafterweise nicht ausbezahlt

hat.

(7) Der auf das Urlaubsentgelt entfallende

Dienstgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen

sowie der Wert der während der Urlaubszeit

zu klebenden Urlaubsmarken sind dem

Dienstgeber von der Urlaubskasse rückzuerstatten."

10. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich

gegen die Urlaubskasse (§ 14)."

11. Nach § 12 ist folgender neue § 12 a mit

der Überschrift „Verfall von Ansprüchen" einzufügen

„§ 12 a. (1) Mit dem Verfall des Anspruches

auf Urlaub (§ 4 a Abs. 6) verfällt auch der Anspruch

des Arbeiters auf Urlaubsentgelt (§ 11

Abs. 4).

(2) Der Anspruch auf Abfindung (§ 12) verfällt

a) im Falle des § 12 Abs. 1 lit. a nach einem

Jahr, gerechnet vom Ende jener zwei aufeinanderfolgenden

Jahre, innerhalb deren

Urlaubsmarken für weniger als 45 Arbeitswochen

geklebt worden sind (§ 5 Abs. 2);

b) im Falle des § 12 Abs. 1 lit. b nach einem

Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens

aus dem letzten, den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes unterliegenden

Dienstverhältnis;

c) im Falle des § 12 Abs. 2 nach einem Jahr,

gerechnet vom Zeitpunkt des Todes des

Arbeiters."

12. Nach § 13 a ist, folgender neue § 13 b mit

der Überschrift „Gerichtsstand" einzufügen:"

§ 13 b. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen

der Urlaubskasse einerseits und Dienstgebern

oder Arbeitern anderseits sind, mit Ausnahme

des im § 10 Abs. 3 und 4 geregelten Falles,

die Arbeitsgerichte zuständig. Klagen gegen die

Urlaubskasse können entweder bei dem nach dem

Sitz der Urlaubskasse zuständigen Arbeitsgericht

oder bei dem Arbeitsgericht erhoben werden, in

dessen Sprengel der Kläger seinen ordentlichen

Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat. Im übrigen

sind auf solche Rechtsstreitigkeiten die Vorschriften

des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 170/1946, in der jeweils geltenden Fassung,

anzuwenden."

13. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Urlaubskasse hat Rechtspersönlichkeit.

Ihre Organe sind der Ausschuß, der Vorstand,

der Aufsichtsrat und die Beiräte bei den Kassennebenstellen.

Die Urlaubskasse untersteht der

Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung."

14. Nach § 14 ist folgender neue § 14 a mit

der Überschrift „Kosten der Aufsicht" einzufügen

„§ 14 a. Die dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung aus der Aufsicht (§ 14 Abs. 2)

erwachsenden Kosten sind von der Bauarbeiter-

Urlaubskasse durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr

zu tragen. Die Höhe der Aufsichtsgebühr

bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung der Urlaubskasse."

Artikel II.

Ansprüche auf Urlaub, auf Urlaubsentgelt

(§ 11 Abs. 4) und auf Abfindungen (§ 12), die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits bestanden, verfallen mit Ablauf

des 31. Dezember 1957.

Artikel III.

(1) Die Vorschriften des Artikels I Ziffer 4, 5

und 9 treten mit 19. November 1956 in Kraft;

die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes

mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung.

(2) Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Artikels I Ziffer 12 das

Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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