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268_1955 AT

268. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes und dienstrechtliche Bestimmungen für Pensionsparteien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes und dienstrechtliche Bestimmungen für Pensionsparteien.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 68 b Abs. 1 erster Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom

25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, hat zu lauten

„§ 68 b. (1) In der Zeit vom 1. Juni 1955 bis

31. März 1956 kann das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen für Bundesbeamte des Dienststandes

folgende dienstrechtliche Maßnahmen treffen:"

Artikel II.

Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, den Pensionsparteien des Bundes ab

1. Jänner 1956 Vorschüsse auf die durch eine

Neuregelung der Besoldung der Bundesbeamten

zu erwartenden Bezugserhöhungen zu gewähren.

Das gilt für Landeslehrer des Ruhestandes und

Empfänger von Versorgungsgenüssen nach

Landeslehrern mit der Maßgabe sinngemäß, daß

an die Stelle des Bundesministeriums für Finanzen

die nach den landesrechtlichen Vorschriften

zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem

zuständigen Bundesministerium tritt.

Artikel III.

(1) Mit der Vollziehung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur ein Bundesministerium

betreffen, dieses Bundesministerium betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes ist betraut

a) hinsichtlich der Pensionsparteien des

Bundes das Bundesministerium für Finanzen;

b) hinsichtlich der Landeslehrer des Ruhestandes

und der Empfänger von Versorgungsgenüssen

nach Landeslehrern, soweit

die Vollziehung nicht den Bundesländern

obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,

wenn solche Landeslehrer jedoch an

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen verwendet wurden, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft.

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