268. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes und dienstrechtliche Bestimmungen für Pensionsparteien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 68 b Abs. 1 erster Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, hat zu lauten
„§ 68 b. (1) In der Zeit vom 1. Juni 1955 bis
31. März 1956 kann das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen für Bundesbeamte des Dienststandes
folgende dienstrechtliche Maßnahmen treffen:"
Artikel II.
Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, den Pensionsparteien des Bundes ab
1. Jänner 1956 Vorschüsse auf die durch eine
Neuregelung der Besoldung der Bundesbeamten
zu erwartenden Bezugserhöhungen zu gewähren.
Das gilt für Landeslehrer des Ruhestandes und
Empfänger von Versorgungsgenüssen nach
Landeslehrern mit der Maßgabe sinngemäß, daß
an die Stelle des Bundesministeriums für Finanzen
die nach den landesrechtlichen Vorschriften
zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem
zuständigen Bundesministerium tritt.
Artikel III.
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur ein Bundesministerium
betreffen, dieses Bundesministerium betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes ist betraut
a) hinsichtlich der Pensionsparteien des
Bundes das Bundesministerium für Finanzen;
b) hinsichtlich der Landeslehrer des Ruhestandes
und der Empfänger von Versorgungsgenüssen
nach Landeslehrern, soweit
die Vollziehung nicht den Bundesländern
obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,
wenn solche Landeslehrer jedoch an
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen verwendet wurden, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft.