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268_1951 AT

268. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Mietkommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Mietkommissionen.

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 und 52 Abs. 2

des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in der

geltenden Fassung, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerien für

Justiz und für soziale Verwaltung vom 1. Februar

1951, BGBl. Nr. 44, über die Mietkommissionen

wird wie folgt geändert

1. Im § 6 hat der zweite Satz zu lauten

„Ein von mindestens einem Drittel der

Mieter eingebrachter Antrag gilt dann als zurückgezogen,

wenn keiner dieser Mieter zur Verhandlung

vor der Mietkommission erscheint."

2. Im § 10 hat der zweite Satz zu lauten

„Darüber, bis zu welchem Betrag und von

wann an die Erhöhung der Hauptmietzinse tatsächlich

zulässig ist (§ 7 Abs. 2 des Mietengesetzes),

hat die Mietkommission auf Antrag

des Vermieters, eines Mieters oder der Gemeinde

erst zu entscheiden, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeit

wirklich vorgenommen wird."

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