268. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Mietkommissionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 und 52 Abs. 2
des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in der
geltenden Fassung, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesministerien für
Justiz und für soziale Verwaltung vom 1. Februar
1951, BGBl. Nr. 44, über die Mietkommissionen
wird wie folgt geändert
1. Im § 6 hat der zweite Satz zu lauten
„Ein von mindestens einem Drittel der
Mieter eingebrachter Antrag gilt dann als zurückgezogen,
wenn keiner dieser Mieter zur Verhandlung
vor der Mietkommission erscheint."
2. Im § 10 hat der zweite Satz zu lauten
„Darüber, bis zu welchem Betrag und von
wann an die Erhöhung der Hauptmietzinse tatsächlich
zulässig ist (§ 7 Abs. 2 des Mietengesetzes),
hat die Mietkommission auf Antrag
des Vermieters, eines Mieters oder der Gemeinde
erst zu entscheiden, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeit
wirklich vorgenommen wird."