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268_1949 AT

268. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung einer Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 268. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Bestimmung einer Verordnung.

Gemäß Artikel 139, Abs. (2), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

des § 60, Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. September 1949, Z. V 3/49, die Bestimmung

des § 22 der als Verordnung zu wertenden

Anordnung der Bundesministerien für

Inneres, für Land- und Forstwirtschaft und für

Volksernährung vom 1. Oktober 1948 (Amtsblatt

zur „Wiener Zeitung" Nr. 232 vom 3. Oktober

1948), betreffend Preisregelung für Milch

und Milcherzeugnisse als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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