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267_2003 AT

267. Verordnung: AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe

nicht enthalten

1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch

aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer

von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen

Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996);

2. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;

3. organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt

werden;

4. Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von

Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei

nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden

a) Wäsche aus dem medizinischen Bereich,

b) Wäsche aus dem Gastgewerbe,

c) Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;

5. Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf

Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;

6. Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;

7. Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung

von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.

Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass

die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Abs. 3 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1

bis 5 nicht enthalten.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund

des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen

verboten ist, nicht enthalten.

(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien,

Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Reinigen, Trocknen und sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Matten, Vliesen, Pelzen,

Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln;

2. Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz

von wässrigen Medien.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3. Abwasser aus der Textilveredelung und –behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);

4. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;

5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die bei Tätigkeiten des Abs. 4 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß

Abs. 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den

Tätigkeiten des Abs. 3 und 4 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 3 oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht

durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder

bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3

a) Einsatz von wassersparenden Wasch-Schleuder-Automaten mit

– Mehrfachnutzung einzelner Waschprozess- und Spülwässer,

– automationsunterstützter Prozesssteuerung,

– prozessabhängiger Waschmitteldosierung,

– Abwärmenutzung,

b) bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens; Einsatz des Mehrlaugenverfahrens

bei speziellen Waschproblemen (zB extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion),

c) Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes,

BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung

der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und

Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen

Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen

Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt

biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund

des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von

Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks

Vermeidung von Überdosierungen,

d) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln (insbesondere

von Bleich- oder Desinfektionsmitteln), die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende

Verbindungen enthalten; bei unerlässlichem Einsatz derartiger Komponenten ausschließliche

Anwendung in vom Waschvorgang gesonderten Arbeitsgängen mit nachfolgend

gesonderter Inaktivierung der Flotten oder Bäder vor der Ableitung (Teilstrombehandlung),

e) Dosierung von Elementarchlor sowie von chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Komponenten

in der Betriebswasseraufbereitung derart, dass im Waschmaschinenzulauf ein Gehalt an Freiem

Chlor von nicht größer als 1,0 mg/l eingehalten werden kann,

f) Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich,

insbesondere bei Großanlagen;

g) Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

oder deren Kombinationen (zB Siebung, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Oxidation/

Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei

Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern,

h) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen

sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102/2002);

2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a) Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Abs. 4 entsprechend

CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 865/1994; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart

mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit

von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage

gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches

mit detaillierten Aufzeichnungen betreffend

– Menge des Reinigungsgutes und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,

– Nachfüllmengen an LHKW pro Zeiteinheit,

– Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,

– Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters,

– zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere hinsichtlich Dichtheit) und Wartung der

Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung,

b) Einsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des

Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,

c) Kreislaufführung des Abwassers in Abhängigkeit von der Größe der Chemischreinigungsanlage,

d) Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkt-

und Indirekteinleitern,

g) vom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der

Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9),

Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11), Zink (Nr. 12), Freies Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), AOX

(Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 21) und POX (Nr. 22).

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, für welche nach Anhang A die Vorschreibung einer

frachtspezifischen Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gefordert ist, ergibt sich die höchstzulässige

Tagesfracht für AOX durch Multiplikation der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach

Anhang A mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageswaschkapazität

(ausgedrückt in Tonnen trockenes Waschgut pro Tag).

(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist

unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

ergibt sich durch Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen

Stundenabwassermenge mit der Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B; bei einer Anlage gemäß § 1

Abs. 4 mit einer bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität

von größer als 50 Kilogramm ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht für den Parameter

AOX durch Multiplikation dieser maximalen stündlichen Füllmengenkapazität (ausgedrückt in Kilogramm

pro Stunde) mit der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu

wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung,

so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-

Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die

Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II

(bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des

Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 20 Kubikmeter pro

Tag zu Grunde liegt und

2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes

(Z 7) nachweislich nicht größer ist als 20 Kubikmeter pro Tag und

3. kein Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln erfolgt, die Elementarchlor sowie chlorhaltige

oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten, und

4. die gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich

ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert

wird und

5. Mengenbilanzen der monatlich verwendeten Wasch- und Waschhilfsmittel (Stoffeinsatzbilanzen)

sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

6. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich

durchgehend geführt werden und

7. die Aufzeichnungen der Z 2 und 4 bis 6 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde

bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde

ein Bericht vorgelegt wird.

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die

Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II

(bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des

Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine maximale Füllmengenkapazität von nicht größer als

20 Kilogramm Behandlungsgut zu Grunde liegt und

2. die gemäß § 1 Abs. 7 Z 2 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich

ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert

wird und

3. Mengenbilanzen der monatlich eingesetzten und ergänzten LHKW (Stoffeinsatzbilanzen) sowie

sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und

4. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich

durchgehend geführt werden und

5. die Abwasserreinigungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt

auf Zustand und Funktion überprüft wird und von einem Befugten (§ 32b Abs. 3 WRG

1959) die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs B Spalte II bestätigt

wird und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden und

6. die Aufzeichnungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde

bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde

ein Bericht vorgelegt wird.

Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der maximalen Füllmengenkapazitäten

der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer

als 20 Kilogramm Behandlungsgut.

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren

den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen

Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis nach § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des

§ 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung

von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl.

Nr. 871/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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