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267_2002 AT

267. Verordnung: Metalldesign-Ausbildungsordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Metalldesign-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Lehrberuf Metalldesign

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten

eingerichtet

1. Gürtlerei,

2. Gravur,

3. Metalldrückerei.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt

(Schwerpunktmodul) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalldesigner oder Metalldesignerin)

zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der

Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im

Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling

befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Metalldesign – Schwerpunkt Gürtlerei

a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),

b) Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB

Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen

herstellen, reparieren und montieren,

c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

d) technische Unterlagen lesen und anwenden,

e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten

durchführen.

2. Metalldesign – Schwerpunkt Gravur

a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),

b) Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB

Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und

Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren,

c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

d) technische Unterlagen lesen und anwenden,

e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g) Maschinen bedienen und steuern,

h) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten

durchführen.

3. Metalldesign – Schwerpunkt Metalldrückerei

a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),

b) Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren

(runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen),

c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

d) technische Unterlagen lesen und anwenden,

e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten

durchführen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling

zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)

festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen

Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren

und Optimieren einschließt.

1. Schwerpunkt Gürtlerei

3. Schwerpunkt Metalldrückerei

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung

der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter

Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen des Metalldesigns, Technologie

und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission

in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Gestaltung (Design und Ausführung) eines Werkstücks unter Einschluss

von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei

der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle

zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt

zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung

entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen,

die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden, wobei die Prüfungskommission im Einzelfall

Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

1. Genauigkeit,

2. fachgerechte Ausführung,

3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,

4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5. fachgerechtes Anwenden von Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat

fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe

aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung

ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von

Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis

und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge,

Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Grundlagen des Metalldesigns

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Grundlagen des Metalldesigns einschließlich des EDV-gestützten Metalldesigns,

2. Physikalische Grundlagen des Metalldesigns,

3. Werkstoffkunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall

sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Verfahren und Technologien im Metalldesign,

2. Maschinen und Anlagen,

3. Qualitätssicherung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall

sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumenberechnung und Masseberechnung,

3. Einfache physikalische Berechnungen im Zusammenhang mit Metalldesign.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.............................................. zwei Lehrlinge,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für

alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Zusatzprüfung

§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gürtler oder im Lehrberuf Graveur oder

im Lehrberuf Metalldrücker erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Metalldesign im Wege einer Zusatzprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen

Prüfung.

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung des

Artikels IX Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980, für den Lehrberuf Graveur, BGBl. Nr. 140/1976, in

der Fassung des Artikels XIV Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 und für den Lehrberuf Metalldrücker,

BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung des Artikels XIV Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980

treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 259/1977, für den Lehrberuf Graveur,

BGBl. Nr. 207/1976, und für den Lehrberuf Metalldrücker, BGBl. Nr. 456/1976, treten unbeschadet

des Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker ausgebildet

werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften bis

zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten

Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker zurückgelegt wurden,

sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalldesign voll anzurechnen.

BGBlPdf 267. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2; Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs 2; Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3

des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der

finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß

Artikel 6 Abs. 2;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung

des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 2 wird genehmigt.

2. Das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über

den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik

Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2 und das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die

Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50

Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen und die Protokolle in dänischer, englischer,

finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,

schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme

während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen

Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben

der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen

Organisationen begangen wird,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen

und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und

durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen – unbeschadet der Verhängung

andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen – ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen

mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften

finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen

in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten,

ENTSCHLOSSEN, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung

und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften

a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder

Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren

Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben

Folge;

– die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie

ursprünglich gewährt worden sind;

b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder

Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren

Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben

Folge;

– die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten

Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen

als Straftaten umschrieben werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen,

damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger

Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern

sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1,

als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann

aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

Artikel 2

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1

genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die

Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende

Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen,

die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem

Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50000

ECU nicht überschreiten.

(2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger

als 4000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen

erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1

vorgesehenen Strafen vorsehen.

(3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern.

Artikel 3

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder

Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der

finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte

Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des

Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Artikel 4

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel

1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen

– ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein Betrug, eine Teilnahme an einem Betrug

oder ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

begangen worden ist, unter Einschluß von Betrugsfällen, in denen der Vorteil in

diesem Hoheitsgebiet erlangt worden ist;

– eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen Betrug im Hoheitsgebiet eines

anderen Staats wissentlich unterstützt oder dazu anstiftet;

– der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wobei die Rechtsvorschriften

dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem Land

strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in

Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet.

Artikel 5

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er

die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene

Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner

Gerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen

Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er

den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen

Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem

Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren

des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende

Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen

der Europäischen Gemeinschaften nicht allein aus dem Grunde ablehnen, daß es sich um ein Abgaben-

oder Zolldelikt handelt.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats“ im Sinne

der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c

des genannten Artikels auszulegen.

Artikel 6

Zusammenarbeit

(1) Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr

Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung

oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf

denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen,

um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung

nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Artikel 7

Ne bis in idem

(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip

an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen

Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Falle einer Verurteilung die

Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden

Staates nicht mehr vollstreckt werden kann.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er in einem

oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist

a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet

begangen wurde. lm letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise

im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere

gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats

unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(3) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung,

wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht

oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

(4) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte

und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische

Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt

werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Artikel 9

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften

zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.

Artikel 10

Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut

der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches

Recht umgesetzt werden.

(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat

der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den

Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten

dies zu erfolgen hat.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen

verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den

Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den

Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

Artikel 12

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum

Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache

des beitretenden Staats ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn

dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 13

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen

und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang

mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses

Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer

Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen

Union hinterlegt.

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE

UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN

INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten

September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen

der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 zur Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil

der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch

andere Straftaten geschädigt oder gefährdet werden können, insbesondere diejenigen, die Bestechungshandlungen

von oder gegenüber nationalen wie Gemeinschaftsbeamten darstellen, die für die Erhebung,

die Verwaltung oder die Bewilligung der ihrer Kontrolle unterliegenden Gemeinschaftsmittel verantwortlich

sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die bei den verschiedenen

staatlichen Stellen oder Einrichtungen beschäftigt sind, an solchen Bestechungshandlungen beteiligt

sein können und daß es im Interesse eines wirksamen Vorgehens gegen derartige Handlungen, die

internationale Bezüge aufweisen, wichtig ist, daß hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Handlungen im

Strafrecht der Mitgliedstaaten eine Annäherung in der Bewertung besteht,

IN ANBETRACHT dessen, daß die Strafvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten bei Straftaten im Zusammenhang

mit der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes im allgemeinen und bei Bestechung im

besonderen nur auf Handlungen von oder gegenüber ihren nationalen Beamten abheben und Verhaltensweisen

von Gemeinschaftsbeamten oder von Beamten anderer Mitgliedstaaten nicht oder nur in Ausnahmefällen

erfassen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften insoweit angepaßt werden

müssen, als sie Bestechungshandlungen, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

geschädigt werden oder geschädigt werden können und an denen Gemeinschaftsbeamte oder

Beamte anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht unter Strafe stellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG ferner, daß eine solche Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften

hinsichtlich der Gemeinschaftsbeamten nicht auf Akte der aktiven und passiven Bestechung

beschränkt werden darf, sondern auch sonstige Delikte erfassen muß, wodurch die Einnahmen oder die

Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können,

einschließlich der Delikte von oder gegenüber Personen, denen höchste Verantwortlichkeiten übertragen

sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß ferner geeignete Regeln für die Gerichtsbarkeit und die gegenseitige

Zusammenarbeit aufgestellt werden sollten, und zwar unbeschadet der rechtlichen Bedingungen für die

Anwendung dieser Regeln in konkreten Fällen, einschließlich gegebenenfalls derjenigen für die Aufhebung

von Immunitäten,

IN DER ERWÄGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über

den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für die

in diesem Protokoll genannten strafbaren Handlungen gelten sollten –

SIND WlE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Protokolls

1. a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen

Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

b) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“

– jede Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts

der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen

für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;

– jede Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von

öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben

wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen

Gemeinschaften entsprechen.

Die Mitglieder der gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

geschaffenen Einrichtungen sowie das Personal dieser Einrichtungen werden den Gemeinschaftsbeamten

gleichgestellt, sofern auf sie nicht das Statut der Beamten der Europäischen

Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen

Gemeinschaften Anwendung findet;

c) wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“

oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ausgelegt, in dem der

Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats

besitzt.

Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet,

an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für

den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen

Recht im Einklang steht.

2. bezeichnet der Ausdruck „Übereinkommen“ das am 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des

Vertrags über die Europäische Union fertiggestellte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S 49..

Artikel 2

Bestechlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein

Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile

jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung

seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes

vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt

werden oder geschädigt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1

genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 3

Bestechung

(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine

Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art

für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte

unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines

Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

geschädigt werden oder geschädigt werden können.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1

genannten Handlungen Straftaten sind.

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht

die Umschreibungen der Straftaten, die eine Handlung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens

sind und von seinen nationalen Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, in

der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von Gemeinschaftsbeamten bei der Ausübung

ihres Dienstes begangen werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht

die Umschreibungen der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels und der Artikel 2 und 3,

die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen,

Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten

von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen

Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.

(3) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen,

für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden

Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 2 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften,

sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 sowie

Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

erfassen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über

das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(5) Dieses Protokoll findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der

Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen

der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen

Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

Artikel 5

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln

2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu

durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in

schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen

oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen,

die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind,

entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.

Artikel 6

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in

Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 4 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in

denen

a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist,

b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt,

c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz

2 genannten Organe richtet, das eines seiner Staatsangehörigen ist,

d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften

oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung,

die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklären, daß er eine

oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder

nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Artikel 7

Verhältnis zu dem Übereinkommen

(1) Artikel 3, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 des Übereinkommens gelten so, als enthielten

sie eine Bezugnahme auf Handlungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls.

(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll

– Artikel 7 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens

auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2

dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird,

– Artikel 9,

– Artikel 10.

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit

dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder

mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Artikel 1, außer

Nummer 1 Buchstabe c, sowie über die Artikel 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

dieses Protokolls befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen

verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den

Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme

dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in

Kraft, der im Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den

Rat Mitglied der Europäischen Union ist und der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen

zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft, tritt das Protokoll zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.

Artikel 10

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt

offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden

Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim

Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Vorbehalte

(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise

durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt

des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Artikel 12

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen

und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang

mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in

einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen

Union hinterlegt.

PROTOKOLL

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE

UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN

SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG

Die Hohen Vertragsparteien

haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im

Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls zu

diesem Übereinkommen ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1. , nachstehend als erstes Protokoll bezeichnet.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren

Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung

nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß

a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit

Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt

und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen

der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht,

zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils

für erforderlich hält,

b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung

des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung

vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich

hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung

des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat

unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen

nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder

schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß

Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der

zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied

der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch

frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der

Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt

offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden

Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des

genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12 beitritt,

muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren

verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses

Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses

Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in

einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über

die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht

durch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein

a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen

wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet

des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände

erfüllt hat

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124

StGB);

Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während

oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten

(§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die

Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der

Europäischen Gemeinschaften

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls, durch Art. 6 Abs. 1 lit. b des

Protokolls im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat

auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

Erklärung der Republik Österreich

gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische

Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und die Republik Österreich behält sich das

Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht,

dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden

können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine

Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen

der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem

schwebenden Verfahren auftritt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 21. Mai 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Laut Mitteilung des Generalsekretärs sind das Übereinkommen und die Protokolle gemäß deren

Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 4 Abs. 3 mit 17. Oktober 2002 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben nachstehende Staaten

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ZUM ÜBEREINKOMMEN

Dänemark

Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erklärt Dänemark, dass es nicht

durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gebunden ist. Was

die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Taten anbelangt, so erstreckt sich die Erklärung auf

Straftaten im Sinne des Kapitels 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Unabhängigkeit und die

Sicherheit des Staates), des Kapitels 13 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsverfassung und

die obersten staatlichen Behörden), Kapitel 14 des Strafgesetzbuchs (gegen den Staat gerichtete Straftaten)

sowie auf Straftaten, die ihrer Natur nach in dieselbe Kategorie eingeordnet werden können. Dänemark

versteht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass er unter anderem die in § 8 Nummer 1

des Strafgesetzbuches beschriebenen Straftaten umfasst. Des Weiteren legt Dänemark Artikel 7 dahin

gehend aus, dass er ausschließlich die Möglichkeit zur Auferlegung von Strafen, nicht aber die Möglichkeit

zur Aberkennung von Rechten beinhaltet.

Das Übereinkommen findet bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland Anwendung.

Deutschland

Deutschland ist durch Artikel 7 Absatz 1 nicht gebunden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil

zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise

im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.

Finnland

Finnland ist in den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht an Artikel 7 Absatz

1 gebunden.

Frankreich

In Anwendung von Artikel 4 Absatz 2

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten

Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt

Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit

den in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft

erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger

oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen

worden ist.

Griechenland

Griechenland erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in den Fällen nach Artikel

7 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Absatz 1 nicht gebunden ist.

Italien

In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es durch Artikel 7 Absatz

1 in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c nicht gebunden ist.

Schweden

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es jemand,

der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben

Tat verfolgen kann, sofern diese

a) ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b) gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war.

Vereinigtes Königreich

Vorbehalt

Das Vereinigte Königreich wendet die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehene Regel

nicht an.

ZUM ERSTEN PROTOKOLL

Dänemark

Dänemark behält sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den

in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat

auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige

Strafbarkeit).

Finnland

1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls auf seine

Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach

den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen

Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft

werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.

2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls

nicht an.

Frankreich

In Anwendung von Artikel 6 Absatz 2

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Protokolls genannten Straftaten

außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß

Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 6

Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann.

Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine

offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.

Italien

In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 des ersten Protokolls erklärt Italien, dass es die Zuständigkeitsregeln

nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d des ersten Protokolls vorbehaltlos anwenden wird, während

die Bestimmungen nach dem Buchstaben b und c nach Maßgabe der derzeitigen Vorschriften der Artikel

7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuchs angewandt werden.

Luxemburg

Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass abgesehen von den Fällen, die unter Artikel 6 Absatz 1

Buchstabe a des Protokolls fallen, es die Gerichtsbarkeitsbestimmungen unter Buchstabe b, c und d von

Artikel 6 Absatz 1 nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.

Niederlande

Vorbehalt zu Artikel 6

Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 in den

nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können

Buchstabe a

im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden

ist;

Buchstabe b

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner,

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung

nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige

und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in

dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe c

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe d

wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden

oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen

Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des

Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.

Portugal

Portugal erklärt, dass es

a) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nur

anwendet, wenn

– sich der Täter in Portugal aufhält;

– die Straftaten auch nach den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem sie begangen wurden,

strafbar sind, es sei denn, dort wird keine Strafgewalt ausgeübt;

– die begangenen Straftaten zudem auslieferungsfähig sind, die Auslieferung jedoch nicht gewährt

werden kann.

b) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nicht

anwendet, wenn der Täter nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, auch wenn er nach

portugiesischem Recht zu strafrechtlichen Zwecken als Beamter zu betrachten ist;

c) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls

nicht anwendet.

Schweden

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls beabsichtigt Schweden nicht,

a) seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten

gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtungen

gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

c);

b) seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines

Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe

d).

Vereinigtes Königreich

Vorbehalt

Das Vereinigte Königreich wendet die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6 Absatz

1 Buchstaben b, c und d nicht an.

ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Belgien

Belgien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach

den in Artikel 2 festgelegten Modalitäten nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b annimmt.

Dänemark

Dänemark erkennt nach Artikel 2 Absatz 1 die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der

Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung

nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b an. Jedes Gericht in Dänemark kann

somit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden

Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen

bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für

erforderlich hält.

Deutschland

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Deutschland, dass es die Zuständigkeit des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt

und sich das Recht vorbehält, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach

ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen

Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über

den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem

Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Finnland

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Finnland, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.

Frankreich

In Anwendung von Artikel 2

Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags

über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt Frankreich, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im

Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.

Griechenland

Griechenland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, dass es die in dieser Bestimmung

festgelegte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bedingungen

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Protokolls anerkennt.

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Griechenland, dass es sich das Recht vorbehält,

in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen

Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden

können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage

im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen

der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden

Verfahren gestellt wird.

Irland

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erkennt Irland die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der

Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung

nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des genannten Protokolls an.

Italien

In Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls

betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

mit beigefügter Erklärung erklärt Italien, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen

der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe

b akzeptiert.

Luxemburg

Luxemburg anerkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß

den Modalitäten des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags

über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens

über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung.

Niederlande

Mitteilung der Niederlande, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege

einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls mit

der Annahme dieses Protokolls für die Niederlande nicht länger auf das am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnete

Übereinkommen beschränkt zu sein braucht, sondern sich auch auf das am 27. September

1996 in Dublin unterzeichnete Protokoll erstrecken kann.

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten die Niederlande, dass sie die Zuständigkeit

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b

anerkennt und sich das Recht vorbehält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen,

wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen

Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über

den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem

Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Portugal

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls anerkennt.

Schweden

Schweden erklärt gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit

erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidungen betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht

auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.

Spanien

1. Spanien erklärt im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe

a anerkennt.

2. Spanien behält sich das Recht vor, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen,

wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen

Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sich bei ihm eine Frage im Zusammenhang mit

der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

stellt.

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