267. Verordnung: Metalldesign-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Lehrberuf Metalldesign
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten
eingerichtet
1. Gürtlerei,
2. Gravur,
3. Metalldrückerei.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt
(Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalldesigner oder Metalldesignerin)
zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der
Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im
Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Metalldesign – Schwerpunkt Gürtlerei
a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
b) Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB
Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen
herstellen, reparieren und montieren,
c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten
durchführen.
2. Metalldesign – Schwerpunkt Gravur
a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
b) Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB
Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und
Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren,
c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) Maschinen bedienen und steuern,
h) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten
durchführen.
3. Metalldesign – Schwerpunkt Metalldrückerei
a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
b) Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren
(runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen),
c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
d) technische Unterlagen lesen und anwenden,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten
durchführen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling
zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die
insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen
Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren
und Optimieren einschließt.
1. Schwerpunkt Gürtlerei
3. Schwerpunkt Metalldrückerei
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen des Metalldesigns, Technologie
und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission
in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Gestaltung (Design und Ausführung) eines Werkstücks unter Einschluss
von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle
zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt
zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung
entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen,
die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden, wobei die Prüfungskommission im Einzelfall
Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Genauigkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
5. fachgerechtes Anwenden von Arbeitsschutzmaßnahmen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe
aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung
ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis
und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge,
Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Grundlagen des Metalldesigns
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Grundlagen des Metalldesigns einschließlich des EDV-gestützten Metalldesigns,
2. Physikalische Grundlagen des Metalldesigns,
3. Werkstoffkunde.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall
sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Verfahren und Technologien im Metalldesign,
2. Maschinen und Anlagen,
3. Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall
sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
3. Einfache physikalische Berechnungen im Zusammenhang mit Metalldesign.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.............................................. zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für
alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Zusatzprüfung
§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gürtler oder im Lehrberuf Graveur oder
im Lehrberuf Metalldrücker erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Metalldesign im Wege einer Zusatzprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen
Prüfung.
Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung des
Artikels IX Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980, für den Lehrberuf Graveur, BGBl. Nr. 140/1976, in
der Fassung des Artikels XIV Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 und für den Lehrberuf Metalldrücker,
BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung des Artikels XIV Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980
treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Gürtler, BGBl. Nr. 259/1977, für den Lehrberuf Graveur,
BGBl. Nr. 207/1976, und für den Lehrberuf Metalldrücker, BGBl. Nr. 456/1976, treten unbeschadet
des Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker ausgebildet
werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften bis
zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten
Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Gürtler, Graveur und Metalldrücker zurückgelegt wurden,
sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalldesign voll anzurechnen.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3
des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß
Artikel 6 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung
des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 2 wird genehmigt.
2. Das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik
Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2 und das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen und die Protokolle in dänischer, englischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme
während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen
Organisationen begangen wird,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen
und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und
durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen – unbeschadet der Verhängung
andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen – ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen
mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften
finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen
in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten,
ENTSCHLOSSEN, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung
und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften
a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder
Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren
Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben
Folge;
– die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie
ursprünglich gewährt worden sind;
b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder
Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren
Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben
Folge;
– die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten
Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen
als Straftaten umschrieben werden.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen,
damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger
Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern
sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1,
als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.
(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann
aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.
Artikel 2
Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1
genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die
Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende
Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen,
die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem
Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50000
ECU nicht überschreiten.
(2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger
als 4000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen
erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1
vorgesehenen Strafen vorsehen.
(3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern.
Artikel 3
Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder
Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte
Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des
Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.
Artikel 4
Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel
1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen
– ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein Betrug, eine Teilnahme an einem Betrug
oder ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
begangen worden ist, unter Einschluß von Betrugsfällen, in denen der Vorteil in
diesem Hoheitsgebiet erlangt worden ist;
– eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen Betrug im Hoheitsgebiet eines
anderen Staats wissentlich unterstützt oder dazu anstiftet;
– der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wobei die Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem Land
strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in
Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet.
Artikel 5
Auslieferung und Verfolgung
(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er
die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene
Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner
Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen
Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er
den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen
Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem
Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren
des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende
Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.
(3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften nicht allein aus dem Grunde ablehnen, daß es sich um ein Abgaben-
oder Zolldelikt handelt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats“ im Sinne
der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c
des genannten Artikels auszulegen.
Artikel 6
Zusammenarbeit
(1) Stellt ein Betrug, wie er in Artikel 1 definiert ist, eine Straftat dar und betrifft er zwei oder mehr
Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung
oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.
(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf
denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen,
um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung
nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.
Artikel 7
Ne bis in idem
(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip
an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen
Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Falle einer Verurteilung die
Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden
Staates nicht mehr vollstreckt werden kann.
(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er in einem
oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist
a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet
begangen wurde. lm letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere
gleichermaßen wesentliche Interessen dieses Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieses Mitgliedstaats
unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
(3) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung,
wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht
oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
(4) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte
und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.
Artikel 8
Gerichtshof
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische
Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt
werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.
Artikel 9
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften
zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.
Artikel 10
Unterrichtung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut
der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches
Recht umgesetzt werden.
(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat
der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten
dies zu erfolgen hat.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den
Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den
Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.
Artikel 12
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum
Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache
des beitretenden Staats ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn
dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
Artikel 13
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen
und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang
mit diesem Übereinkommen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses
Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer
Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Union hinterlegt.
PROTOKOLL
AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE
UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN
INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten
September neunzehnhundertsechsundneunzig,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 zur Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil
der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch
andere Straftaten geschädigt oder gefährdet werden können, insbesondere diejenigen, die Bestechungshandlungen
von oder gegenüber nationalen wie Gemeinschaftsbeamten darstellen, die für die Erhebung,
die Verwaltung oder die Bewilligung der ihrer Kontrolle unterliegenden Gemeinschaftsmittel verantwortlich
sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die bei den verschiedenen
staatlichen Stellen oder Einrichtungen beschäftigt sind, an solchen Bestechungshandlungen beteiligt
sein können und daß es im Interesse eines wirksamen Vorgehens gegen derartige Handlungen, die
internationale Bezüge aufweisen, wichtig ist, daß hinsichtlich der Strafbarkeit dieser Handlungen im
Strafrecht der Mitgliedstaaten eine Annäherung in der Bewertung besteht,
IN ANBETRACHT dessen, daß die Strafvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten bei Straftaten im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes im allgemeinen und bei Bestechung im
besonderen nur auf Handlungen von oder gegenüber ihren nationalen Beamten abheben und Verhaltensweisen
von Gemeinschaftsbeamten oder von Beamten anderer Mitgliedstaaten nicht oder nur in Ausnahmefällen
erfassen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften insoweit angepaßt werden
müssen, als sie Bestechungshandlungen, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
geschädigt werden oder geschädigt werden können und an denen Gemeinschaftsbeamte oder
Beamte anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht unter Strafe stellen,
IN DER ÜBERZEUGUNG ferner, daß eine solche Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
hinsichtlich der Gemeinschaftsbeamten nicht auf Akte der aktiven und passiven Bestechung
beschränkt werden darf, sondern auch sonstige Delikte erfassen muß, wodurch die Einnahmen oder die
Ausgaben der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können,
einschließlich der Delikte von oder gegenüber Personen, denen höchste Verantwortlichkeiten übertragen
sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß ferner geeignete Regeln für die Gerichtsbarkeit und die gegenseitige
Zusammenarbeit aufgestellt werden sollten, und zwar unbeschadet der rechtlichen Bedingungen für die
Anwendung dieser Regeln in konkreten Fällen, einschließlich gegebenenfalls derjenigen für die Aufhebung
von Immunitäten,
IN DER ERWÄGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für die
in diesem Protokoll genannten strafbaren Handlungen gelten sollten –
SIND WlE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Protokolls
1. a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen
Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;
b) bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“
– jede Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;
– jede Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben
wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften entsprechen.
Die Mitglieder der gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
geschaffenen Einrichtungen sowie das Personal dieser Einrichtungen werden den Gemeinschaftsbeamten
gleichgestellt, sofern auf sie nicht das Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften Anwendung findet;
c) wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“
oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ausgelegt, in dem der
Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats
besitzt.
Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet,
an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für
den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen
Recht im Einklang steht.
2. bezeichnet der Ausdruck „Übereinkommen“ das am 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des
Vertrags über die Europäische Union fertiggestellte Übereinkommen über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. C 316 vom 27. November 1995, S 49..
Artikel 2
Bestechlichkeit
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein
Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile
jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung
seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes
vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt
werden oder geschädigt werden können.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1
genannten Handlungen Straftaten sind.
Artikel 3
Bestechung
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine
Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art
für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte
unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines
Dienstes vornimmt oder unterläßt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
geschädigt werden oder geschädigt werden können.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1
genannten Handlungen Straftaten sind.
Artikel 4
Assimilation
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht
die Umschreibungen der Straftaten, die eine Handlung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens
sind und von seinen nationalen Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, in
der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von Gemeinschaftsbeamten bei der Ausübung
ihres Dienstes begangen werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht
die Umschreibungen der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels und der Artikel 2 und 3,
die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen,
Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten
von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen
Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.
(3) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen,
für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden
Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 2 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften,
sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 sowie
Artikel 4 Absatz 1 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
erfassen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über
das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.
(5) Dieses Protokoll findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der
Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen
Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.
Artikel 5
Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln
2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu
durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in
schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.
(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen
oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen,
die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind,
entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.
Artikel 6
Gerichtsbarkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in
Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 4 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in
denen
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist,
b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt,
c) die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz
2 genannten Organe richtet, das eines seiner Staatsangehörigen ist,
d) es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung,
die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklären, daß er eine
oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder
nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.
Artikel 7
Verhältnis zu dem Übereinkommen
(1) Artikel 3, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 des Übereinkommens gelten so, als enthielten
sie eine Bezugnahme auf Handlungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls.
(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens gelten auch für dieses Protokoll
– Artikel 7 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens
auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2
dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird,
– Artikel 9,
– Artikel 10.
Artikel 8
Gerichtshof
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls
werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit
dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder
mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Artikel 1, außer
Nummer 1 Buchstabe c, sowie über die Artikel 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 2 dritter Gedankenstrich
dieses Protokolls befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den
Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme
dieses Protokolls erforderlich sind.
(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in
Kraft, der im Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den
Rat Mitglied der Europäischen Union ist und der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Ist das Übereinkommen
zu dem betreffenden Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft, tritt das Protokoll zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft.
Artikel 10
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt
offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Protokolls in der Sprache des beitretenden
Staates ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim
Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
Artikel 11
Vorbehalte
(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise
durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt
des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.
Artikel 12
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen
und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang
mit diesem Protokoll.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in
einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Union hinterlegt.
PROTOKOLL
AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE
UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN
SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG
Die Hohen Vertragsparteien
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden
Artikel 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im
Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls zu
diesem Übereinkommen ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1. , nachstehend als erstes Protokoll bezeichnet.
Artikel 2
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren
Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung
nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt
und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht,
zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils
für erforderlich hält,
b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung
des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung
vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich
hält.
Artikel 3
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung
des Gerichtshofs sind anwendbar.
(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat
unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen
nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder
schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß
Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.
(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der
zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied
der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch
frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt
offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden
Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des
genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.
Artikel 6
Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12 beitritt,
muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.
Artikel 7
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.
(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
Artikel 8
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses
Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses
Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in
einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht
durch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein
a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen
wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände
erfüllt hat
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124
StGB);
Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);
Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während
oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten
(§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die
Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls, durch Art. 6 Abs. 1 lit. b des
Protokolls im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat
auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische
Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und die Republik Österreich behält sich das
Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht,
dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine
Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem
schwebenden Verfahren auftritt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 21. Mai 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs sind das Übereinkommen und die Protokolle gemäß deren
Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 4 Abs. 3 mit 17. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben nachstehende Staaten
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ZUM ÜBEREINKOMMEN
Dänemark
Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erklärt Dänemark, dass es nicht
durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gebunden ist. Was
die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Taten anbelangt, so erstreckt sich die Erklärung auf
Straftaten im Sinne des Kapitels 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Unabhängigkeit und die
Sicherheit des Staates), des Kapitels 13 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsverfassung und
die obersten staatlichen Behörden), Kapitel 14 des Strafgesetzbuchs (gegen den Staat gerichtete Straftaten)
sowie auf Straftaten, die ihrer Natur nach in dieselbe Kategorie eingeordnet werden können. Dänemark
versteht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass er unter anderem die in § 8 Nummer 1
des Strafgesetzbuches beschriebenen Straftaten umfasst. Des Weiteren legt Dänemark Artikel 7 dahin
gehend aus, dass er ausschließlich die Möglichkeit zur Auferlegung von Strafen, nicht aber die Möglichkeit
zur Aberkennung von Rechten beinhaltet.
Das Übereinkommen findet bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland Anwendung.
Deutschland
Deutschland ist durch Artikel 7 Absatz 1 nicht gebunden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil
zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
Finnland
Finnland ist in den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht an Artikel 7 Absatz
1 gebunden.
Frankreich
In Anwendung von Artikel 4 Absatz 2
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten
Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt
Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit
den in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft
erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger
oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen
worden ist.
Griechenland
Griechenland erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in den Fällen nach Artikel
7 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Absatz 1 nicht gebunden ist.
Italien
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es durch Artikel 7 Absatz
1 in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c nicht gebunden ist.
Schweden
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es jemand,
der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben
Tat verfolgen kann, sofern diese
a) ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
b) gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
Das Vereinigte Königreich wendet die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehene Regel
nicht an.
ZUM ERSTEN PROTOKOLL
Dänemark
Dänemark behält sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den
in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat
auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige
Strafbarkeit).
Finnland
1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls auf seine
Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach
den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen
Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft
werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.
2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls
nicht an.
Frankreich
In Anwendung von Artikel 6 Absatz 2
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Protokolls genannten Straftaten
außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß
Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann.
Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine
offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.
Italien
In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 des ersten Protokolls erklärt Italien, dass es die Zuständigkeitsregeln
nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d des ersten Protokolls vorbehaltlos anwenden wird, während
die Bestimmungen nach dem Buchstaben b und c nach Maßgabe der derzeitigen Vorschriften der Artikel
7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuchs angewandt werden.
Luxemburg
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass abgesehen von den Fällen, die unter Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a des Protokolls fallen, es die Gerichtsbarkeitsbestimmungen unter Buchstabe b, c und d von
Artikel 6 Absatz 1 nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.
Niederlande
Vorbehalt zu Artikel 6
Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 in den
nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können
Buchstabe a
im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden
ist;
Buchstabe b
im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner,
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung
nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige
und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in
dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe c
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe d
wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden
oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen
Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.
Portugal
Portugal erklärt, dass es
a) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nur
anwendet, wenn
– sich der Täter in Portugal aufhält;
– die Straftaten auch nach den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem sie begangen wurden,
strafbar sind, es sei denn, dort wird keine Strafgewalt ausgeübt;
– die begangenen Straftaten zudem auslieferungsfähig sind, die Auslieferung jedoch nicht gewährt
werden kann.
b) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls nicht
anwendet, wenn der Täter nicht die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, auch wenn er nach
portugiesischem Recht zu strafrechtlichen Zwecken als Beamter zu betrachten ist;
c) die Bestimmung über die Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls
nicht anwendet.
Schweden
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls beabsichtigt Schweden nicht,
a) seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten
gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtungen
gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
c);
b) seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines
Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
d).
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
Das Vereinigte Königreich wendet die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 6 Absatz
1 Buchstaben b, c und d nicht an.
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Belgien
Belgien erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach
den in Artikel 2 festgelegten Modalitäten nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b annimmt.
Dänemark
Dänemark erkennt nach Artikel 2 Absatz 1 die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung
nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b an. Jedes Gericht in Dänemark kann
somit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden
Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen
bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für
erforderlich hält.
Deutschland
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Deutschland, dass es die Zuständigkeit des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt
und sich das Recht vorbehält, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach
ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem
Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Finnland
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Finnland, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.
Frankreich
In Anwendung von Artikel 2
Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags
über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt Frankreich, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im
Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b anerkennt.
Griechenland
Griechenland erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, dass es die in dieser Bestimmung
festgelegte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bedingungen
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des genannten Protokolls anerkennt.
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Griechenland, dass es sich das Recht vorbehält,
in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen
Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage
im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden
Verfahren gestellt wird.
Irland
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erkennt Irland die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung
nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des genannten Protokolls an.
Italien
In Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls
betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
mit beigefügter Erklärung erklärt Italien, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe
b akzeptiert.
Luxemburg
Luxemburg anerkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß
den Modalitäten des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b des auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung.
Niederlande
Mitteilung der Niederlande, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege
einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Protokolls mit
der Annahme dieses Protokolls für die Niederlande nicht länger auf das am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnete
Übereinkommen beschränkt zu sein braucht, sondern sich auch auf das am 27. September
1996 in Dublin unterzeichnete Protokoll erstrecken kann.
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten die Niederlande, dass sie die Zuständigkeit
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b
anerkennt und sich das Recht vorbehält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen,
wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem
Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Portugal
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls anerkennt.
Schweden
Schweden erklärt gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2, dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit
erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidungen betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht
auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.
Spanien
1. Spanien erklärt im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
a anerkennt.
2. Spanien behält sich das Recht vor, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen,
wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sich bei ihm eine Frage im Zusammenhang mit
der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
stellt.