267. Verordnung: Änderung der Akademien-Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, wird verordnet
Die Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Diese Verordnung gilt für
1. die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,
Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962,
2. die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute
im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und
3. die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1962.“
2. Im § 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1)“.
3. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender Abschnitt 3a (§ 16a bis § 16f) eingefügt
„3a. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien
Bildungsziel
§ 16a. (1) Die Studien an den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sind
im Sinne des § 2 und des § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie weiters des
§ 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen,
wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich
fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die
Anforderungen der agrarischen Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere
auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten)
und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die
Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien
mit einzubeziehen sowie regionale, internationale und europäische Bezüge herzustellen.
(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde
Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.
Gliederung der Studien
§ 16b. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in
zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.
(2) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in
zwei Studienabschnitte mit einer Dauer von je acht Wochen.
Verpflichtend vorzusehende Studienfächer
§ 16c. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die
nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen
zu enthalten
(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in
Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den
Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung
„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend
vorzusehen.
(3) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen
ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ mit mindestens sieben Gesamtwochenstunden
vorzusehen. Der Studienplan für „Religionspädagogik“ wird gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.
§ 16d. (1) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die
nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen
zu enthalten
(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in
Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den
Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung
„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend
vorzusehen.
(3) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen
ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ im Ausmaß von zumindest einer
Gesamtwochenstunde verpflichtend vorzusehen. Der Studienplan für „Religionspädagogik“ wird gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.
Diplomprüfungen
§ 16e. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 der Diplomprüfung für das
Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den
Beratungs- und Förderungsdienst (sechssemestrige Diplomstudien) ist der erfolgreiche Abschluss von
Lehrveranstaltungen in den in § 16c Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten
Mindestausmaßen.
(2) Die Diplomprüfung im Rahmen des sechssemestrigen Diplomstudiums besteht aus
1. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als
eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist und
2. bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen
„Humanwissenschaften“, „Beratungs- und Kommunikationswissenschaften“ und
„Fachwissenschaften“ (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.
Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 2 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Z 1
abzulegen.
(3) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 2 der Diplomprüfung für das
Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs-
und Förderungsdienst (einsemestrige Aufbaustudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen
in den § 16d Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.
(4) Die Diplomprüfung im Rahmen des einsemestrigen Aufbaustudiums besteht aus
1. einer achtstündigen schriftlichen Diplomklausur und
2. bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen
„Humanwissenschaften“, „Beratungs- und Kommunikationswissenschaften“ und
„Fachdidaktik und schulpraktische Studien“ umfassen.
Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 2 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Z 1
abzulegen.
Diplomgrad
§ 16f. Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums bzw. eines Aufbaustudiums für
das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den
Beratungs- und Förderungsdienst, berechtigt zur Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw.
„Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter und auf den Beratungs- und
Förderungsdienst hinweisenden Zusatz.“
4. Im § 27 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1, § 2 sowie der Abschnitt 3a (§ 16a bis § 16f) dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 267/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“