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267_2001 AT

267. Verordnung: Änderung der Akademien-Studienordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Änderung der Akademien-Studienordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, wird verordnet

Die Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Diese Verordnung gilt für

1. die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,

Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962,

2. die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute

im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und

3. die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen

Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1962.“

2. Im § 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1)“.

3. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender Abschnitt 3a (§ 16a bis § 16f) eingefügt

„3a. Abschnitt

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 16a. (1) Die Studien an den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sind

im Sinne des § 2 und des § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie weiters des

§ 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen,

wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich

fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die

Anforderungen der agrarischen Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere

auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten)

und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die

Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien

mit einzubeziehen sowie regionale, internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde

Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

Gliederung der Studien

§ 16b. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in

zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.

(2) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in

zwei Studienabschnitte mit einer Dauer von je acht Wochen.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 16c. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die

nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen

zu enthalten

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in

Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den

Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung

„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend

vorzusehen.

(3) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen

ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ mit mindestens sieben Gesamtwochenstunden

vorzusehen. Der Studienplan für „Religionspädagogik“ wird gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.

§ 16d. (1) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die

nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen

zu enthalten

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in

Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den

Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung

„Schulrechtliche Grundlagen“ im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend

vorzusehen.

(3) Im Rahmen der für den Studienfachbereich „Humanwissenschaften“ ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen

ist die Lehrveranstaltung „Religionspädagogik“ im Ausmaß von zumindest einer

Gesamtwochenstunde verpflichtend vorzusehen. Der Studienplan für „Religionspädagogik“ wird gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.

Diplomprüfungen

§ 16e. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 der Diplomprüfung für das

Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den

Beratungs- und Förderungsdienst (sechssemestrige Diplomstudien) ist der erfolgreiche Abschluss von

Lehrveranstaltungen in den in § 16c Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten

Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung im Rahmen des sechssemestrigen Diplomstudiums besteht aus

1. einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als

eigenständige (Gruppen-)Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist und

2. bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen

„Humanwissenschaften“, „Beratungs- und Kommunikationswissenschaften“ und

„Fachwissenschaften“ (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.

Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 2 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Z 1

abzulegen.

(3) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 2 der Diplomprüfung für das

Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs-

und Förderungsdienst (einsemestrige Aufbaustudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen

in den § 16d Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(4) Die Diplomprüfung im Rahmen des einsemestrigen Aufbaustudiums besteht aus

1. einer achtstündigen schriftlichen Diplomklausur und

2. bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen

„Humanwissenschaften“, „Beratungs- und Kommunikationswissenschaften“ und

„Fachdidaktik und schulpraktische Studien“ umfassen.

Die mündlichen Prüfungen gemäß Z 2 sind nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung gemäß Z 1

abzulegen.

Diplomgrad

§ 16f. Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums bzw. eines Aufbaustudiums für

das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den

Beratungs- und Förderungsdienst, berechtigt zur Führung des Diplomgrades „Diplompädagoge“ bzw.

„Diplompädagogin“ (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter und auf den Beratungs- und

Förderungsdienst hinweisenden Zusatz.“

4. Im § 27 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1, § 2 sowie der Abschnitt 3a (§ 16a bis § 16f) dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 267/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

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