Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
267_1998 AT

267. Verordnung: Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von

Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist, BGBl. Nr. 1065/1994, wird

wie folgt geändert

1. Der § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

(UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die

diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“

2. § 7 samt Überschrift lautet

„Kosten

§ 7. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder

Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung

und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen – mit Ausnahme der Erstproben – zu

erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“

3. Der § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1998 sowie der Entfall der Anlage 2 treten

mit 1. September 1998 in Kraft.“

4. Die Anlage 2 entfällt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →