267. Verordnung: Änderung der Kasein-Beihilfen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von
Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist, BGBl. Nr. 1065/1994, wird
wie folgt geändert
1. Der § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist, die
diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“
2. § 7 samt Überschrift lautet
„Kosten
§ 7. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder
Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung
und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen – mit Ausnahme der Erstproben – zu
erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.“
3. Der § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1998 sowie der Entfall der Anlage 2 treten
mit 1. September 1998 in Kraft.“
4. Die Anlage 2 entfällt.