267. Verordnung: Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 276/1980, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 83/1988 genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
§ 2. Auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß § 1 finden die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1984 keine Anwendung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.