267. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 84 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 84 (Kraftstoffverbrauch)
gemäß dem Übereinkommen über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese
Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern
der Landesregierungen aufliegt. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 84 am 30. Oktober 1990
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt
ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten
Übereinkommens mit 15. Juli 1990 für Österreich in Kraft
getreten.