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267_1989 AT

267. Verordnung: Änderung der Streckenbewilligungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Änderung der Streckenbewilligungsverordnung

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960

(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt),

BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 181/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987

über die einer Streckenbewilligung unterliegenden

gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung),

BGBl. Nr. 20/1988, in der Fassung der

Novelle BGBl. Nr. 114/1989 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt

„(5) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser

Verordnung angeführten Gase Butan, Propan und

Propen der Klasse 2 Z 3 b und Gasgemische der

Klasse 2 Z 4 b ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der

geltenden Fassung bedarf dann keiner Streckenbewilligung,

wenn diese Gase oder Gasgemische

außerhalb der im Anhang 4 angegebenen Gebiete

oder auf einer beim jeweiligen Gebiet angegebenen

Strecke befördert werden und ihre Nettomasse

8000 kg je Beförderungseinheit nicht überschreitet."

2. Im Anhang 3 haben die nachstehenden Eintragungen

einen geänderten Wortlaut

3. Der Anhang 4 lautet

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