267. Verordnung: Änderung der Streckenbewilligungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960
(Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße — GGSt),
BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 17. Juni 1987
über die einer Streckenbewilligung unterliegenden
gefährlichen Güter (Streckenbewilligungsverordnung),
BGBl. Nr. 20/1988, in der Fassung der
Novelle BGBl. Nr. 114/1989 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt
„(5) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser
Verordnung angeführten Gase Butan, Propan und
Propen der Klasse 2 Z 3 b und Gasgemische der
Klasse 2 Z 4 b ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der
geltenden Fassung bedarf dann keiner Streckenbewilligung,
wenn diese Gase oder Gasgemische
außerhalb der im Anhang 4 angegebenen Gebiete
oder auf einer beim jeweiligen Gebiet angegebenen
Strecke befördert werden und ihre Nettomasse
8000 kg je Beförderungseinheit nicht überschreitet."
2. Im Anhang 3 haben die nachstehenden Eintragungen
einen geänderten Wortlaut
3. Der Anhang 4 lautet