267. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 17 des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.
Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 646/1987, wird verordnet
Artikel I
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird
wie folgt geändert
1. § 224 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 241 Abs. 7 wird wie folgt geändert
a) im ersten Satz treten an die Stelle der Worte
„soweit die Exekution oder die Eintreibung
(§ 224 Abs. 4) zulässig sind" die Worte
„soweit die Exekution zulässig ist";
b) im letzten Satz wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz
angefügt
„sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die
Pfändungsfreigrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG um
mindestens die Hälfte übersteigt."
3. Im letzten Satz des § 631 Abs. 4 wird der
Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 GEG 1962 in der
Fassung der GEG Nov. 1965, § 224 Abs. 4)" durch
den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 GEG 1962)"
ersetzt.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1988 in Kraft.