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267_1988 AT

267. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 17 des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl.

Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 646/1987, wird verordnet

Artikel I

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 135/1983, wird

wie folgt geändert

1. § 224 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. § 241 Abs. 7 wird wie folgt geändert

a) im ersten Satz treten an die Stelle der Worte

„soweit die Exekution oder die Eintreibung

(§ 224 Abs. 4) zulässig sind" die Worte

„soweit die Exekution zulässig ist";

b) im letzten Satz wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz

angefügt

„sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die

Pfändungsfreigrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG um

mindestens die Hälfte übersteigt."

3. Im letzten Satz des § 631 Abs. 4 wird der

Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 GEG 1962 in der

Fassung der GEG Nov. 1965, § 224 Abs. 4)" durch

den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 GEG 1962)"

ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1988 in Kraft.

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