267. Verordnung: Umlegung und Auflassung von Abschnitten der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21
Gutensteiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
St. Aegyd am Neuwalde wie folgt
bestimmt
Die B 21 Gutensteiner Straße wird von
km 73,500 bis km 73,814 und von km 74,044 bis
km 74,100 auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
2. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 21 Gutensteiner Straße von
km 73,500 bis km 74,100 wird, soweit er durch die
Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
mit Punkt 1 dieser Verordnung
sowie mit Verordnung vom 13. November 1981,
BGBl. Nr. 516, bestimmten Abschnitte für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, im Bereich
der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde als
Bundesstraße aufgelassen.
3. Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
St. Aegyd am Neuwalde aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 21/60-79 im Maßstab 1 : 2000) zu
entnehmen.