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267_1986 AT

267. Verordnung: Umlegung und Auflassung von Abschnitten der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Umlegung und Auflassung von Abschnitten der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde

1. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21

Gutensteiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

St. Aegyd am Neuwalde wie folgt

bestimmt

Die B 21 Gutensteiner Straße wird von

km 73,500 bis km 73,814 und von km 74,044 bis

km 74,100 auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

2. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 21 Gutensteiner Straße von

km 73,500 bis km 74,100 wird, soweit er durch die

Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

mit Punkt 1 dieser Verordnung

sowie mit Verordnung vom 13. November 1981,

BGBl. Nr. 516, bestimmten Abschnitte für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, im Bereich

der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde als

Bundesstraße aufgelassen.

3. Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

St. Aegyd am Neuwalde aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 21/60-79 im Maßstab 1 : 2000) zu

entnehmen.

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