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267. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der

Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1988 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet

der Stellung des Landeshauptmannes gemäß

Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9

von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen

im übertragenen Wirkungsbereich und

nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als

Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

Artikel II

Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl.

Nr. 545, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an

Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen

Landesverteidigung vorrätig gehalten werden

oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers

stehen und der Deckung seines persönlichen

Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen

dienen, sowie Energieträger, die der

Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen

keinen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2

unterzogen werden."

2. Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen

„§ 9 a. (1) Die gemäß § 9 mit der Durchführung

von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind

insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies

zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten

nach diesem Bundesgesetz ist die

Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an

die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten

Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der

Daten über die Identität der Bezugsberechtigten,

an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen

betrauten Organe (Abs. 1) zulässig."

3. Im § 10 Z 3 hat an die Stelle des Punktes nach

dem Klammerausdruck ein Strichpunkt zu treten;

folgende Z 4 ist anzufügen

„4. Regelung der Betriebsweise sowie Festlegung

von höchstzulässigen Emissionsgrenzwerten

für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des

§ 10 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1975 (§ 14 a)."

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen

gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie ein

Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied des

Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft

(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947) sein muß. Zur Vertretung des Bundeslastverteilers

sind durch den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie mindestens drei

Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter des

Bundeslastverteilers sind in der Reihenfolge zu

bezeichnen, in der sie im Verhinderungsfall seine

Befugnisse ausüben. Die Stellvertreter müssen

zumindest Handlungsbevollmächtigte der Verbundgesellschaft

sein.

(2) Die Befugnisse des Bundeslastverteilers stehen

auch den Stellvertretern zu. Sie dürfen diese

Befugnisse jedoch nur ausüben, wenn der Bundeslastverteiler

sowie der allenfalls in der Reihenfolge

vorangehende Stellvertreter verhindert sind."

5. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen,

daß die Regelung der Angabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher

nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere

kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher

ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom

Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug

beschränkt werden können. Erforderlichenfalls

können Stromverbraucher mit einem Monatsverbrauch

von mehr als 100000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent

ausgeschieden und ihr Bezug

einer gesonderten Regelung unterzogen werden."

6. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen

„§ 14 a. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Bauten

und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz

und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu

erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung

mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die

Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die

Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende

Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser

Verordnungen nichtanzuwenden."

7. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen

gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente

(§ 10 Z 1 und § 12) obliegt

dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes

(der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen

Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes)

sein muß. Er ist vom Landeshauptmann zu

bestellen und abzuberufen.

(2) Zur Vertretung des Landeslastverteilers ist

mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der

zumindest Handlungsbevollmächtigter der jeweiligen

Landesgesellschaft sein muß. Für die Bestellung

und Abberufung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere

1. die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

(Abs. 4);

2. die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher

(Abs. 5).

(4) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes

ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche

Verteilungsregelung gebunden,

sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine

Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung

zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes

führen wird. Wird das

Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann

der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen

mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland

erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare

Energieüberschüsse fließen, solange sie der

Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung

zuführt, dem Landesverbrauchskontingent

zu.

(5) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren

elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach

dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere

können Stromverbraucher ohne weiteres

Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen

oder im Strombezug beschränkt werden.

(6) Verordnungen des Landeslastverteilers sind

in den für amtliche Kundmachungen im Lande

üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen

kundzumachen."

8. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Regelungen und Maßnahmen auf

Grund der §§ 12 bis 17 sowie die Regelung der

Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten als Bestandteil

der allgemeinen und besonderen Stromabgabebedingungen

und der Stromlieferungsverträge."

9. Nach § 19 ist folgender § 19 a einzufügen

„§ 19 a. Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler

sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung

und Übermittlung von Daten im Sinne des

Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem

Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung

bildet. Insbesondere sind der Bundeslastverteiler

und die Landeslastverteiler auch ermächtigt, in

jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 17 Abs. 2 die

personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft

oder der jeweiligen Landesgesellschaft

zur Verfügung stehen, die in diesen Gesellschaften

vorhandenen Daten zum Zwecke des Datenverkehrs

heranzuziehen, insoweit dies zur Sicherstellung

der Stromversorgung eine wesentliche Voraussetzung

ist."

10. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

150000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote und

Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen

Verordnungen oder von auf Grund dieser

Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht

befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28 oder

§ 29 zu bestrafen ist;

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen

gemäß den §§ 13 und 15 zuwiderhandelt;

3. vorsätzlich die Durchführung von Geboten

oder Verboten gemäß Z 1 oder Maßnahmen

gemäß Z 2 erschwert oder unmöglich macht."

11. Im § 34 tritt an die Stelle des Datums

„30. Juni 1984" das Datum „30. Juni 1988".

Artikel III

Art. III des Energielenkungsgesetzes 1982 wird

wie folgt geändert

1. Art. III Abs. 2 Z 6 hat zu lauten

„6. hinsichtlich der §§ 10 Z 4 und 14 a der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Bauten und Technik, für Gesundheit

und Umweltschutz und für Land- und Forstwirtschaft;"

2. Die bisherige Z 6 des Art. III Abs. 2 erhält die

Bezeichnung „7.".

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Die Vollziehung

des Art. II dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach Art. III des Energielenkungsgesetzes

1982 in der Fassung des Art. III des vorliegenden

Bundesgesetzes.

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