267. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und III des Energielenkungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der
Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1988 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet
der Stellung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 102 Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 9
von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen
im übertragenen Wirkungsbereich und
nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als
Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
Artikel II
Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl.
Nr. 545, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Energieträger, die nicht zur Abgabe an
Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung vorrätig gehalten werden
oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers
stehen und der Deckung seines persönlichen
Bedarfs oder des Bedarfs seiner Haushaltsangehörigen
dienen, sowie Energieträger, die der
Deckung des eigenen Betriebsbedarfes dienen, dürfen
keinen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2
unterzogen werden."
2. Nach § 9 ist folgender § 9 a einzufügen
„§ 9 a. (1) Die gemäß § 9 mit der Durchführung
von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind
insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten
nach diesem Bundesgesetz ist die
Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an
die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten
Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der
Daten über die Identität der Bezugsberechtigten,
an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen
betrauten Organe (Abs. 1) zulässig."
3. Im § 10 Z 3 hat an die Stelle des Punktes nach
dem Klammerausdruck ein Strichpunkt zu treten;
folgende Z 4 ist anzufügen
„4. Regelung der Betriebsweise sowie Festlegung
von höchstzulässigen Emissionsgrenzwerten
für Stromerzeugungsanlagen im Sinne des
§ 10 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1975 (§ 14 a)."
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Zur Durchführung der Lenkungsmaßnahmen
gemäß § 10 ist im Rahmen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie ein
Bundeslastverteiler einzurichten, der Mitglied des
Vorstandes oder Prokurist der Verbundgesellschaft
(§ 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947) sein muß. Zur Vertretung des Bundeslastverteilers
sind durch den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie mindestens drei
Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter des
Bundeslastverteilers sind in der Reihenfolge zu
bezeichnen, in der sie im Verhinderungsfall seine
Befugnisse ausüben. Die Stellvertreter müssen
zumindest Handlungsbevollmächtigte der Verbundgesellschaft
sein.
(2) Die Befugnisse des Bundeslastverteilers stehen
auch den Stellvertretern zu. Sie dürfen diese
Befugnisse jedoch nur ausüben, wenn der Bundeslastverteiler
sowie der allenfalls in der Reihenfolge
vorangehende Stellvertreter verhindert sind."
5. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen,
daß die Regelung der Angabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher
nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere
kann bestimmt werden, daß Stromverbraucher
ohne weiteres Verfahren vorübergehend vom
Strombezug ausgeschlossen oder im Strombezug
beschränkt werden können. Erforderlichenfalls
können Stromverbraucher mit einem Monatsverbrauch
von mehr als 100000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent
ausgeschieden und ihr Bezug
einer gesonderten Regelung unterzogen werden."
6. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen
„§ 14 a. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Bauten
und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz
und für Land- und Forstwirtschaft nur insoweit zu
erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung
mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die
Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die
Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende
Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser
Verordnungen nichtanzuwenden."
7. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen
gemäß § 10 hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente
(§ 10 Z 1 und § 12) obliegt
dem Landeslastverteiler, der Mitglied des Vorstandes
(der Direktion) oder Prokurist der jeweiligen
Landesgesellschaft (§ 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes)
sein muß. Er ist vom Landeshauptmann zu
bestellen und abzuberufen.
(2) Zur Vertretung des Landeslastverteilers ist
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der
zumindest Handlungsbevollmächtigter der jeweiligen
Landesgesellschaft sein muß. Für die Bestellung
und Abberufung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Landeslastverteiler obliegt insbesondere
1. die Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
(Abs. 4);
2. die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher
(Abs. 5).
(4) Bei der Verteilung des Landesverbrauchskontingentes
ist der Landeslastverteiler an die bundeseinheitliche
Verteilungsregelung gebunden,
sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine
Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung
zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes
führen wird. Wird das
Landesverbrauchskontingent überschritten, so kann
der Bundeslastverteiler die nötigen Maßnahmen
mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland
erlassen. Unausgenützte, nicht speicherbare
Energieüberschüsse fließen, solange sie der
Bundeslastverteiler nicht einer anderen Verwendung
zuführt, dem Landesverbrauchskontingent
zu.
(5) Die Regelung der Abgabe der verfügbaren
elektrischen Energie an die Verbraucher hat nach
dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere
können Stromverbraucher ohne weiteres
Verfahren vorübergehend vom Strombezug ausgeschlossen
oder im Strombezug beschränkt werden.
(6) Verordnungen des Landeslastverteilers sind
in den für amtliche Kundmachungen im Lande
üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen
kundzumachen."
8. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Regelungen und Maßnahmen auf
Grund der §§ 12 bis 17 sowie die Regelung der
Mehrverbrauchsgebühren (§ 16) gelten als Bestandteil
der allgemeinen und besonderen Stromabgabebedingungen
und der Stromlieferungsverträge."
9. Nach § 19 ist folgender § 19 a einzufügen
„§ 19 a. Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler
sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung
und Übermittlung von Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem
Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung
bildet. Insbesondere sind der Bundeslastverteiler
und die Landeslastverteiler auch ermächtigt, in
jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 17 Abs. 2 die
personellen und sachlichen Mittel der Verbundgesellschaft
oder der jeweiligen Landesgesellschaft
zur Verfügung stehen, die in diesen Gesellschaften
vorhandenen Daten zum Zwecke des Datenverkehrs
heranzuziehen, insoweit dies zur Sicherstellung
der Stromversorgung eine wesentliche Voraussetzung
ist."
10. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
150000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote und
Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen
Verordnungen oder von auf Grund dieser
Verordnungen erlassenen Bescheiden nicht
befolgt, sofern die Tat nicht nach § 28 oder
§ 29 zu bestrafen ist;
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen
gemäß den §§ 13 und 15 zuwiderhandelt;
3. vorsätzlich die Durchführung von Geboten
oder Verboten gemäß Z 1 oder Maßnahmen
gemäß Z 2 erschwert oder unmöglich macht."
11. Im § 34 tritt an die Stelle des Datums
„30. Juni 1984" das Datum „30. Juni 1988".
Artikel III
Art. III des Energielenkungsgesetzes 1982 wird
wie folgt geändert
1. Art. III Abs. 2 Z 6 hat zu lauten
„6. hinsichtlich der §§ 10 Z 4 und 14 a der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Bauten und Technik, für Gesundheit
und Umweltschutz und für Land- und Forstwirtschaft;"
2. Die bisherige Z 6 des Art. III Abs. 2 erhält die
Bezeichnung „7.".
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Die Vollziehung
des Art. II dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach Art. III des Energielenkungsgesetzes
1982 in der Fassung des Art. III des vorliegenden
Bundesgesetzes.