267. Verordnung: Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Vergolder und Staffierer
(§ 94 Z 80 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Schleifen, Reparieren (Grundschneiden),
Löschen (Staubfreimachen), Polimenten und
Branntweinvergolden (glänzend und matt),
2. Fassen einer bereits in Kreide grundierten
Figur,
3. Blattmetallvergolden einer bereits schellackierten
Profilleiste, Anlegen mit Mixtion,
Blattrnetall-(Schlagmetall-)auflegen, Einkehren,
Überziehen mit Schellack,
4. Polierbronzevergolden eines Rahmens (glänzend
und matt),
5. Marmorieren eines Brettes nach vorgelegtem
Muster,
6. Lüstrierung auf Blattsilber und Weißpolimentierung
(Polierweiß) eines Rahmens je zur
Hälfte.
(2) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung
der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen
1. ein bereits grundiertes Ornament im Barockstil
in der Größe von zirka 50 x 20 cm,
2. eine in Kreide grundierte Figur in der Größe
von zirka 30 cm,
3. eine bereits schellackierte Profilleiste
(80 x 10 cm),
4. einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,
5. ein Brett in der Größe von 50 x 50 cm,
6. einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,
der bereits grundiert, geschliffen und ausgearbeitet
und dessen eine Hälfte für die Lüstrierung
bereits in Blattsilber (Glanz) fertiggestellt
ist.
Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung zur
Meisterprüfung bekanntzugeben.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 28 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in einer Stunde erwartet werden können. Die
Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier
Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei
Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Flächen- und Rahmenberechnung,
2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und
-kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung
eines Stilornamentes zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;
2. Arbeitskunde
a) Stilkunde,
b) Kunstgeschichte,
c) Konservieren und Restaurieren,
d) Werkzeuge und Geräte,
e) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an
Hand konkreter Beispiele.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und
des Arbeitsschutzes zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1982 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Vergolder und Staffierer beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1982 außer Kraft.