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267_1982 AT

267. Verordnung: Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Vergolder und Staffierer

(§ 94 Z 80 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Schleifen, Reparieren (Grundschneiden),

Löschen (Staubfreimachen), Polimenten und

Branntweinvergolden (glänzend und matt),

2. Fassen einer bereits in Kreide grundierten

Figur,

3. Blattmetallvergolden einer bereits schellackierten

Profilleiste, Anlegen mit Mixtion,

Blattrnetall-(Schlagmetall-)auflegen, Einkehren,

Überziehen mit Schellack,

4. Polierbronzevergolden eines Rahmens (glänzend

und matt),

5. Marmorieren eines Brettes nach vorgelegtem

Muster,

6. Lüstrierung auf Blattsilber und Weißpolimentierung

(Polierweiß) eines Rahmens je zur

Hälfte.

(2) Der Prüfungswerber hat für die Ausführung

der Meisterarbeiten folgendes mitzubringen

1. ein bereits grundiertes Ornament im Barockstil

in der Größe von zirka 50 x 20 cm,

2. eine in Kreide grundierte Figur in der Größe

von zirka 30 cm,

3. eine bereits schellackierte Profilleiste

(80 x 10 cm),

4. einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,

5. ein Brett in der Größe von 50 x 50 cm,

6. einen Rahmen in der Größe von 40 x 30 cm,

der bereits grundiert, geschliffen und ausgearbeitet

und dessen eine Hälfte für die Lüstrierung

bereits in Blattsilber (Glanz) fertiggestellt

ist.

Dies ist dem Prüfungswerber in der Ladung zur

Meisterprüfung bekanntzugeben.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 28 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in einer Stunde erwartet werden können. Die

Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier

Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Flächen- und Rahmenberechnung,

2. Fachkalkulation (Materialbedarfs- und

-kostenberechnung, Preisberechnung, Anboterstellung)

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung

eines Stilornamentes zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe;

2. Arbeitskunde

a) Stilkunde,

b) Kunstgeschichte,

c) Konservieren und Restaurieren,

d) Werkzeuge und Geräte,

e) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an

Hand konkreter Beispiele.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und

des Arbeitsschutzes zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1982 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Vergolder und Staffierer beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1982 außer Kraft.

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