267. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 42 Paß Thurn Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kitzbühel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 (BStG 1971) wird verordnet
Der Straßenteil der S 42 Paß Thurn Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt
und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung
B 342 Paß Thurn Ersatzstraße trägt und
der durch die Fertigstellung und Verkehrsübergabe
des mit Verordnung vom 17. April 1975,
BGBl. Nr. 211, im Verlauf bestimmten Abschnittes
„Tangente Kitzbühel (Lebenbergtunnel)" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird
von km 29,045 (alt) bis km 31,175 (alt) als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb mit Strichen ausgewiesen)
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Kitzbühel
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000
(Plannummer S 81-1638/7) zu ersehen.