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267_1981 AT

267. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 42 Paß Thurn Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kitzbühel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 42 Paß Thurn Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Kitzbühel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 (BStG 1971) wird verordnet

Der Straßenteil der S 42 Paß Thurn Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 als Bundesstraße B gilt

und bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung

B 342 Paß Thurn Ersatzstraße trägt und

der durch die Fertigstellung und Verkehrsübergabe

des mit Verordnung vom 17. April 1975,

BGBl. Nr. 211, im Verlauf bestimmten Abschnittes

„Tangente Kitzbühel (Lebenbergtunnel)" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, wird

von km 29,045 (alt) bis km 31,175 (alt) als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb mit Strichen ausgewiesen)

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Kitzbühel

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000

(Plannummer S 81-1638/7) zu ersehen.

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