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267_1979 AT

267. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungsverordnung 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungsverordnung 1978

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

Artikel I

Die Planstellenbesetzungsverordnung 1978,

BGBl. Nr. 2, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten

„§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Richter gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, gilt, sofern

nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

1. die Ernennung eines Richteramtsanwärters

zum Richter der Gehaltsgruppe I ohne

Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß

§ 68 a des Richterdienstgesetzes,

2. die Ernennung eines Richters in derselben

Gehaltsgruppe, soweit dieses Ernennungsrecht

vom Bundespräsidenten delegiert worden

ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. durch die Ernennung unmittelbar ein Anspruch

auf eine Verwendungszulage oder

eine höhere Verwendungszulage als bisher

gemäß § 68 a des Richterdienstgesetzes begründet

wird oder

2. durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15

oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz

des Richterdienstgesetzes anfällt.

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung

im Dienstverhältnis im Sinne des § 8 Beamten-

Dienstrechtsgesetz von Staatsanwälten gilt, soweit

dieses Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten

delegiert worden ist, als erteilt, sofern

sich die Gehaltsgruppe nicht ändert oder nicht

Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn durch die Ernennung unmittelbar

ein Anspruch auf eine Verwendungszulage

oder eine höhere Verwendungszulage ab bisher

gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 begründet

wird."

2. Im § 16 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 4

Abs. 1 Z. 1, § 6" durch die Zitierung „§§ 4 bis 6"

ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird durch die neue Anlage 1

ersetzt.

4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in

in Kraft. Auf die Besetzungen von Richter- und

Staatsanwaltsplanstellen, die mit Wirksamkeit

vom 1. Juli 1979 erfolgen, ist jedoch diese Verordnung

sogleich nach der Kundmachung anzuwenden.

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