267. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungsverordnung 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
Artikel I
Die Planstellenbesetzungsverordnung 1978,
BGBl. Nr. 2, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 4 und 5 haben zu lauten
„§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen für Richter gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, gilt, sofern
nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für
1. die Ernennung eines Richteramtsanwärters
zum Richter der Gehaltsgruppe I ohne
Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß
§ 68 a des Richterdienstgesetzes,
2. die Ernennung eines Richters in derselben
Gehaltsgruppe, soweit dieses Ernennungsrecht
vom Bundespräsidenten delegiert worden
ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. durch die Ernennung unmittelbar ein Anspruch
auf eine Verwendungszulage oder
eine höhere Verwendungszulage als bisher
gemäß § 68 a des Richterdienstgesetzes begründet
wird oder
2. durch die Ernennung die Gehaltsstufe 15
oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz
des Richterdienstgesetzes anfällt.
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung
im Dienstverhältnis im Sinne des § 8 Beamten-
Dienstrechtsgesetz von Staatsanwälten gilt, soweit
dieses Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten
delegiert worden ist, als erteilt, sofern
sich die Gehaltsgruppe nicht ändert oder nicht
Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn durch die Ernennung unmittelbar
ein Anspruch auf eine Verwendungszulage
oder eine höhere Verwendungszulage ab bisher
gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 begründet
wird."
2. Im § 16 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 4
Abs. 1 Z. 1, § 6" durch die Zitierung „§§ 4 bis 6"
ersetzt.
3. Die Anlage 1 wird durch die neue Anlage 1
ersetzt.
4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in
in Kraft. Auf die Besetzungen von Richter- und
Staatsanwaltsplanstellen, die mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1979 erfolgen, ist jedoch diese Verordnung
sogleich nach der Kundmachung anzuwenden.