267. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,
wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und
26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-
Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26
Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die
Pensionsparteien des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
2354 S. Der Mindestsatz erhöht sich für
die Ehefrau, die bei der Bemessung der
Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um
1014 S und für jedes Kind, das bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 253 S,
b) für die Witwe 2354 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
253 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 879 S und nach diesem
Zeitpunkt 1561 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1320 S und nach diesem
Zeitpunkt 2354 S,
e) für eine frühere Ehefrau 2354 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975
in Kraft.