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267_1975 AT

267. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,

wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und

26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-

Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26

Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die

Pensionsparteien des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

2354 S. Der Mindestsatz erhöht sich für

die Ehefrau, die bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

1014 S und für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 253 S,

b) für die Witwe 2354 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

253 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 879 S und nach diesem

Zeitpunkt 1561 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1320 S und nach diesem

Zeitpunkt 2354 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2354 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975

in Kraft.

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