267. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem
§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBL Nr. 215/1972,
wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des
§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 277/1972,
sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des
§ 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen
Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1
des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, sowie
den Beamten und Vertragsbediensteten des
wissenschaftlichen Dienstes gebührenden Entschädigungen
für den Mehraufwand, der ihnen
in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der
Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden
ist, werden pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend
genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem
monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember
1972 in Kraft.
§ 4. Diese Aufwandsentschädigungen treten an
die Stelle des im Rahmen der Sonderzulage für
Forschungsaufwand und Mehrleistungen enthaltenen
Aufwandsentschädigungsanteiles sowie
der zur Anschaffung wissenschaftlicher Literatur
oder als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten
Leistungen; die vom 1. Dezember 1972
an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser
Verordnung gebührenden Aufwandsentschädigungen
anzurechnen.