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267_1973 AT

267. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem

§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBL Nr. 215/1972,

wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Die den Hochschullehrern im Sinne des

§ 32 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 277/1972,

sowie die den Vertragsassistenten im Sinne des

§ 19 und den wissenschaftlichen und künstlerischen

Hilfskräften im Sinne des § 18 Abs. 1

des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216, und des § 13 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, sowie

den Beamten und Vertragsbediensteten des

wissenschaftlichen Dienstes gebührenden Entschädigungen

für den Mehraufwand, der ihnen

in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der

Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden

ist, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend

genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem

monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember

1972 in Kraft.

§ 4. Diese Aufwandsentschädigungen treten an

die Stelle des im Rahmen der Sonderzulage für

Forschungsaufwand und Mehrleistungen enthaltenen

Aufwandsentschädigungsanteiles sowie

der zur Anschaffung wissenschaftlicher Literatur

oder als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten

Leistungen; die vom 1. Dezember 1972

an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser

Verordnung gebührenden Aufwandsentschädigungen

anzurechnen.

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