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267. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 245/1970, sowie auf Grund

der §§ 45 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,

BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/1965 und BGBl.

Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit

der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände

an den der Aufsicht des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst unterstehenden

Schulen betraut werden, sofern diese

Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für

Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr

Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz,

BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.

Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl.

Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt

wird.

§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der

Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände

betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und

dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich

der ruhegenußfähigen Zulagen), der

dem Lehrer gebühren würde, wenn er

a) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 handelt, zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1,

b) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 handelt, zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 2,

c) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe

L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2a 2 in der gleichen

Gehaltsstufe

ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4

angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage

zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich

der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem

Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des

§ 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 v. H. dieses

Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen

Zulagen).

(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern

betraut werden, erhöht sich der im

Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite

und jedes weitere Bundesland um je 2 v. H.

(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion

für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut

werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte

Hundertsatz um 2 v. H.

(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion

für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren

oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten

Lehranstalten und zugleich mit der Beratung

der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden,

erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz

um 2 v. H.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf

der Höchstsatz von 90 v. H. des nach Abs. 1 in

Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der

ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten

werden.

§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe

L 1 mindestens 8'25 v. H. des

Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe

S 1 und in den Verwendungsgruppen

L 2 mindestens 8'25 v. H. des Gehaltes

in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe

S 2.

(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des

Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich der

ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem

Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen),

den der Lehrer erhalten würde, wenn er

im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht

übersteigen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1970 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungen

wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung

1966., BGBl. Nr. 190, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl.

Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966,

BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 325/1969, aufgehoben.

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