267. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 245/1970, sowie auf Grund
der §§ 45 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes,
BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/1965 und BGBl.
Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit
der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände
an den der Aufsicht des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst unterstehenden
Schulen betraut werden, sofern diese
Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für
Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr
Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz,
BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.
Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl.
Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt
wird.
§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der
Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände
betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und
dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich
der ruhegenußfähigen Zulagen), der
dem Lehrer gebühren würde, wenn er
a) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 handelt, zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1,
b) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 handelt, zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 2,
c) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe
L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2a 2 in der gleichen
Gehaltsstufe
ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4
angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.
§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage
zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich
der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem
Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des
§ 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 v. H. dieses
Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen).
(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern
betraut werden, erhöht sich der im
Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite
und jedes weitere Bundesland um je 2 v. H.
(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion
für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut
werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte
Hundertsatz um 2 v. H.
(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion
für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren
oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten
Lehranstalten und zugleich mit der Beratung
der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden,
erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz
um 2 v. H.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf
der Höchstsatz von 90 v. H. des nach Abs. 1 in
Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der
ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten
werden.
§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe
L 1 mindestens 8'25 v. H. des
Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe
S 1 und in den Verwendungsgruppen
L 2 mindestens 8'25 v. H. des Gehaltes
in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe
S 2.
(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des
Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich der
ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem
Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen),
den der Lehrer erhalten würde, wenn er
im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht
übersteigen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1970 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungen
wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung
1966., BGBl. Nr. 190, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl.
Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehrer-
Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966,
BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 325/1969, aufgehoben.