Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
267_1968 AT

267. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

wird geändert wie folgt

§ 381 hat zu lauten

„§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens,

die von der zum Kostenersatze verpflichteten

Partei zu ersetzen sind, umfassen

1. einen Pauschalbetrag als Anteil an den im

folgenden nicht besonders angeführten Kosten

der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten

von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden

und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz

(Pauschalkostenbeitrag);

2. die Gebühren der Sachverständigen, sofern

diese Gebühren insgesamt den Betrag von 250 S

übersteigen;

3. eine Vergütung für Auskünfte, Befunde

und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten)

in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte,

Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten

zu entrichten wäre;

4. die Kosten der Beförderung und Bewachung

des Beschuldigten, einschließlich der durch eine

Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden

Staat verursachten Kosten, sowie die Kosten

aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese

Kosten insgesamt den Betrag von 250 S übersteigen;

5. die durch die Beschlagnahme von Sachen

verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den

Betrag von 250 S übersteigen;

6. die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft;

7. die Kosten des Vollzuges des Strafurteiles;

8. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;

9. die Kosten der Verteidiger und anderer

Parteienvertreter.

(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen

gesetzlichen Vorschriften nichts anderes

ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z. 3,

8 und 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen,

vorbehaltlich des Rückersatzes nach

den Bestimmungen der §§ 389 bis 391.

(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z. 1)

darf folgende Beträge nicht übersteigen

1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten

15.000 S,

2. im Verfahren vor den Schöffengerichten

7.500 S,

3. im vereinfachten Verfahren 3.000 S,

4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten

1.000 S.

(4) Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung

wegen Übertretung aus, so darf der

Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor

den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht

übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten

auf Grund einer Privatanklage ist ein

Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn

keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und

auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren

aufgelaufen sind.

(5) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages

sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen

Behörden und Dienststellen und das Ausmaß

der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden

Auslagen sowie das Vermögen, das

Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen

maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.

(6) Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers

sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages

nicht zu berücksichtigen, wenn

die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte

der Gerichtssprache nicht hinreichend

kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus

erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens

nicht fähig ist, sich mit dem Gericht

zu verständigen, und eine Person zugezogen

werden muß, die fähig ist, die Verständigung

zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu

vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen

Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt

sind, bleiben unberührt."

Artikel II

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen

verwiesen wird, die durch dieses

Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung

ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1968 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →