267. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
wird geändert wie folgt
§ 381 hat zu lauten
„§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens,
die von der zum Kostenersatze verpflichteten
Partei zu ersetzen sind, umfassen
1. einen Pauschalbetrag als Anteil an den im
folgenden nicht besonders angeführten Kosten
der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten
von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden
und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz
(Pauschalkostenbeitrag);
2. die Gebühren der Sachverständigen, sofern
diese Gebühren insgesamt den Betrag von 250 S
übersteigen;
3. eine Vergütung für Auskünfte, Befunde
und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten)
in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte,
Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten
zu entrichten wäre;
4. die Kosten der Beförderung und Bewachung
des Beschuldigten, einschließlich der durch eine
Auslieferung des Beschuldigten aus einem fremden
Staat verursachten Kosten, sowie die Kosten
aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese
Kosten insgesamt den Betrag von 250 S übersteigen;
5. die durch die Beschlagnahme von Sachen
verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den
Betrag von 250 S übersteigen;
6. die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft;
7. die Kosten des Vollzuges des Strafurteiles;
8. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
9. die Kosten der Verteidiger und anderer
Parteienvertreter.
(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen
gesetzlichen Vorschriften nichts anderes
ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z. 3,
8 und 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen,
vorbehaltlich des Rückersatzes nach
den Bestimmungen der §§ 389 bis 391.
(3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z. 1)
darf folgende Beträge nicht übersteigen
1. im Verfahren vor den Geschwornengerichten
15.000 S,
2. im Verfahren vor den Schöffengerichten
7.500 S,
3. im vereinfachten Verfahren 3.000 S,
4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten
1.000 S.
(4) Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung
wegen Übertretung aus, so darf der
Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor
den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht
übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten
auf Grund einer Privatanklage ist ein
Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn
keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und
auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren
aufgelaufen sind.
(5) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen
Behörden und Dienststellen und das Ausmaß
der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden
Auslagen sowie das Vermögen, das
Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen
maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
(6) Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers
sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
nicht zu berücksichtigen, wenn
die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte
der Gerichtssprache nicht hinreichend
kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus
erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens
nicht fähig ist, sich mit dem Gericht
zu verständigen, und eine Person zugezogen
werden muß, die fähig ist, die Verständigung
zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu
vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen
Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt
sind, bleiben unberührt."
Artikel II
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird, die durch dieses
Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung
ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1968 in
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.