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267. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1967 — KFG. 1967

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Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt

ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1

der Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960,

BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den

Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen

Straßen anzuwenden.

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen

des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes

sind ausgenommen

a) Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart

und Ausrüstung dauernd gewährleistet

ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 10 km/h nicht überschritten

werden kann, und mit solchen Kraftfahrzeugen

gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge

unterliegen jedoch den Bestimmungen

der §§ 27 Abs. 1 und 96;

b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende

Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21) und Anhänger-

Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22), mit denen

im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr

nur überquert oder auf ganz kürze

Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO.

1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken

befahren werden, und mit Transportkarren

oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf

solchen Fahrten gezogene Anhänger;

c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen

Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten

auf einer für den übrigen

Verkehr gesperrten Straße verwendet werden,

für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z. 38), die durch

Bewaffnung, Panzerung oder sonstige

Vorrichtungen für den unmittelbaren

Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet

und diesem Zweck gewidmet sind;

diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen

des § 97 Abs. 2.

(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

(§ 2 Z. 23 und 27) sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes

festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde

oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig,

ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug oder

als Anhänger oder eine Type von Fahrzeugen

als Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten hat, so

ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie hierüber einzuholen. Dies

gilt jedoch nicht für den Verfassungsgerichtshof

und den Verwaltungsgerichtshof.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf

Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes

Fahrzeug, das durch technisch freigemachte

Energie angetrieben wird und nicht an Gleise

gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie

Überleitungen entnommen wird;

2. Anhänger ein nicht unter Z. 1 fallendes

Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung

dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf

Straßen gezogen zu werden, oder mit einem

Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als

leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 750 kg;

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug

mit mindestens vier Rädern oder mit drei Rädern

und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg;

zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe,

Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr

als drei Rädern und einem Eigengewicht von

nicht mehr als 400 kg;

5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3),

der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von

Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz

für nicht mehr als acht Personen Plätze

aufweist;

6. Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen

(Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung

dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung

von Personen oder vorwiegend zur

Beförderung von Gütern verwendet zu werden,

und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als

acht Personen Plätze aufweist;

7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach

seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung

von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz

für mehr als acht Personen Plätze aufweist;

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern

bestimmt ist;

9. Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern

oder Geräten oder zur Verwendung als Geräteträger

bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte

Ladefläche aufweist;

10. Sattelkraftfahrzeug ein zweiteiliger Kraftwagen

(Z. 3) zur Beförderung von Personen oder

Gütern, der aus einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11)

und einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger

(Z. 12) besteht, daß ein wesentlicher

Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger

Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines

höchsten zulässigen Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug

getragen wird;

11. Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach

seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist,

einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß

ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines

Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung

der Ladung auf der Ladefläche, seines höchsten

zulässigen Gesamtgewichtes belastet;

12. Sattelanhänger ein Anhänger, der nach

seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist,

so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen

zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen

Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger

Verteilung der Ladung auf der Ladefläche,

seines höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

belastet;

13. Gelenkkraftfahrzeug ein mehrteiliger

Kraftwagen (Z. 3) zur Beförderung von Personen

oder Gütern, dessen Teile für sich kein

selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander

dauernd gelenkig verbunden sind;

14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z. 4), dessen

Antriebsmotor einen Hubraum von nicht mehr

als 50 cm³ hat und bei dem nach seiner Bauart

und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß

mit ihm auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille mit einer Belastung von 75 kg eine

Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten

werden kann;

15. Motorrad ein nicht unter Z. 14 fallendes

einspuriges Kraftrad (Z. 4);

16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das

an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen

oder Gütern bestimmten Beiwagen fest

verbunden ist und dessen Eigengewicht samt dem

Beiwagen nicht größer ist als 400 kg;

17. Motordreirad ein nicht unter Z. 14 und 16

fallendes Kraftrad (Z. 4) mit drei Rädern;

18. Invalidenkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug

mit einem Eigengewicht von nicht mehr als

300 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung

dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt

zu werden, und bei dem dauernd gewährleistet

ist, daß mit ihm auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille mit einer Belastung

von 75 kg eine Geschwindigkeit von 30 km/h

nicht überschritten werden kann (Krankenfahrstühle

und dergleichen);

19. Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das

nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern

sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb

von Betriebsanlagen bestimmt ist;

20. Motorkarren ein Kraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg, der nach seiner Bauart und

Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als

Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen

oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine,

als Zugmaschine oder als selbstfahrende

Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen,

als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine

verwendet zu werden und bei dem

dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten

werden kann;

21. selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug,

das nach seiner Bauart und Ausrüstung

ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung

von nicht in der Beförderung von Personen

oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen

bestimmt ist;

22. Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger

ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach

ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder

vorwiegend zur Durchführung von nicht in der

Beförderung von Personen oder Gütern auf

Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt

ist;

23. Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug,

das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern

läuft oder das unter keine der Z. 5 bis 21 fällt,

sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen

Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß

sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;

24. Ausgleichkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug,

das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen

geeignet ist, die Körperbehinderung

seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;

25. Anhängewagen ein nicht unter Z. 12 fallender

Anhänger mit mehr als einer Achse;

26. Einachsanhänger ein nicht unter Z. 12 fallender

Anhänger mit einer Achse;

27. Sonderanhänger ein Anhänger, der nicht

oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;

28. Feuerwehrfahrzeug ein Kraftwagen oder

ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung

ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung

für Feuerwehren bestimmt sind;

29. Mannschaftstransportfahrzeug ein Kraftwagen

oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart

und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend

zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz

bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz

für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;

30. Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem

Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 750 kg oder mit mehr

als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge gelten

jedoch nicht als Kraftwagenzüge;

31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig

ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter,

ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne

Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des

vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als

Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie;

32. Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden,

fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung,

dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten

Personen;

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das

höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug

erreichen darf;

34. Achslast die Summe aller bei stehendem

Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn

wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier

Achsen mit einem Achsabstand bis zu 1 m. Unter

„Räder einer Achse" sind die Räder eines Fahrzeuges

zu verstehen, die symmetrisch oder im

wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die

ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen,

gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

35. höchste zulässige Achslast die höchste Achslast,

die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug

auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen

werden darf;

36. höchste zulässige Belastung das höchste zulässige

Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;

37. höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht,

das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges

erreichen darf;

38. Heeresfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein

Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des

Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt

sind.

§ 3. Einteilung der Kraftfahrzeuge

und Anhänger

(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden

in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt

1. Krafträder, das sind

a) Motorfahrräder,

b) Motorräder,

c) Motorräder mit Beiwagen,

d) Motordreiräder.

2. Kraftwagen, das sind

a) Personenkraftwagen,

b) Kombinationskraftwagen,

c) Omnibusse,

d) Lastkraftwagen,

e) Zugmaschinen,

f) Motorkarren,

g) Kraftwagen, die nicht unter lit. a bis f

fallen.

3. Sonderkraftfahrzeuge.

4. Anhänger, das sind

a) Anhängewagen,

b) Einachsanhänger,

c) Sattelanhänger.

5. Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge,

Gelenkkraftfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende

Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen,

Invalidenkraftfahrzeuge, Ausgleichkraftfahrzeuge

fallen jeweils in die ihrer Bauart

und Verwendungsbestimmung entsprechende, in

Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe; das

gleiche gilt für Einachszugmaschinen, die mit

einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden

sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden.

II. ABSCHNITT

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und

Anhänger

§ 4. Allgemeines

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs-

und betriebssicher gebaut und ausgerüstet

sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus

muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen.

Die Vorrichtungen zum Betrieb eines

Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß

sie der Lenker, ohne das Augenmerk von der

Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr

einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug

sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und

Brauchbarkeit der für die Verkehrs- und betriebssichere

Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden

Teile muß bei sachgemäßer Wartung

und Handhabung zu erwarten sein.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so

gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren

sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den

Lenker oder beförderte Personen oder für andere

Straßenbenützer noch Beschädigungen der

Straße oder schädliche Erschütterungen noch

übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch oder

vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer

oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie

müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der

Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer

bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt

sind. Sie dürfen innen und außen keine

vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder

zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei

Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen

erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende

Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen,

die bei Verkehrsunfällen schwere

körperliche Verletzungen erwarten lassen,

müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen

entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht

ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit

des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung

durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet

sein.

(3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren

müssen so funkentstört sein, daß

der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb

des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt

werden kann (Fernentstörung).

(4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne

Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende

Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer

Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme

durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis

entgegensetzt.

(5) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

müssen für jeden der an eine Außenwand

des Fahrzeuges angrenzenden Sitzplätze

der vordersten Reihe mit Sicherheitsgurten oder

mit Vorrichtungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten

ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht

für Heeresfahrzeuge.

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen

und Anhängern dürfen nicht überschreiten

1. eine größte Höhe von 4 m,

2. eine größte Breite von 2'5 m,

3. eine größte Länge von

a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern,

ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge

und Gelenkkraftfahrzeuge

12 m,

b) bei Sattelkraftfahrzeugen 15 m,

c) bei Gelenkkraftfahrzeugen 18 m.

(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder

Anhängers darf nicht überschreiten

a) bei zwei Achsen 16.000 kg,

b) bei mehr als zwei Achsen 22.000 kg,

c) bei Sattelkraftfahrzeugen und

Gelenkkraftfahrzeugen 38.000 kg,

d) bei Einachsanhängern 8.000 kg.

Als Achse im Sinne der lit. a, b und d gelten

auch zwei Achsen mit einem Achsabstand bis

zu 1 m.

(8) Die Achslast (§ 2 Z. 34) darf 10.000 kg

nicht überschreiten. Die Summe der Achslasten

zweier Achsen mit einem Achsabstand von

mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m darf unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 10 lit. a

16.000 kg nicht überschreiten.

(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen festzusetzen über

a) die Teile und Ausrüstungsgegenstände, die

bei der Bestimmung der Abmessungen

von Fahrzeugen (Abs. 6) außer Betracht

zu bleiben haben;

b) vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche

Vorrichtungen an Kraftfahrzeugen

und Anhängern;

c) die höchste zulässige Dichte des Rauches,

der mit den einzelnen Arten von

Kraftfahrzeugen verursacht werden darf,

und die zur Verhinderung einer unzulässigen

Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen.

(10) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen erlassen werden

a) hinsichtlich der Achslasten, die bei Fahrzeugen

mit mehr als drei Achsen nicht

überschritten werden dürfen;

b) über die Motorleistung, die bestimmte

Arten von Kraftfahrzeugen im Hinblick

auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht

erreichen müssen;

c) über die im Abs. 3 angeführten elektrischen

Anlagen; hiebei können aus der Wissenschaft

und der Erfahrung abgeleitete, von

fachlichen Stellen herausgegebene technische

Bestimmungen für allgemein verbindlich erklärt

werden (elektrotechnische Sicherheitsvorschriften),

sofern hiebei angegeben wird,

von welcher Stelle diese Vorschriften veröffentlicht

wurden;

d) über die im Abs. 4 angeführten Vorrichtungen

und die im Abs. 5 angeführten

Sicherheitsgurte;

e) über die Zusammensetzung der Gase und

Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von

Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen,

und die zur Verhinderung einer gefährlichen

Luftverunreinigung erforderlichen

Vorrichtungen;

f) über Erleichterungen für Einrichtungen an

Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) zum

Schutz der persönlichen Sicherheit des

Lenkers.

§ 5. Genehmigungspflichtige Teile,

Ausrüstungsgegenstände und

Sturzhelme

(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von

Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die

Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer

Bedeutung sind und deren Wirksamkeit unabhängig

vom Fahrzeug beurteilt werden kann,

dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich

bestimmt sind, nur dann feilgeboten oder

verwendet werden, wenn sie den jeweils für sie

geltenden Bestimmungen entsprechen, einer gemäß

§ 35 genehmigten Type angehören und an

ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen

vollständig sichtbar und dauernd

gut lesbar und unverwischbar angebracht ist oder

wenn für sie eine gemäß § 35 Abs. 4 anerkannte

ausländische Typengenehmigung und Kennzeichnung

vorliegt. Das gleiche gilt für das Feilbieten

von Sturzhelmen für Kraftfahrer.

(2) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen,

welche Teile und Ausrüstungsgegenstände

für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

von besonderer Bedeutung sind und hinsichtlich

ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug

beurteilt werden können.

(3) Auf nicht typengenehmigte Teile und Ausrüstungsgegenstände,

die zur Verwendung auf

einzeln genehmigten Fahrzeugen oder zur Versorgung

von Fahrzeugen nicht mehr erzeugter

Typen bestimmt sind, finden die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Sturzhelmen für Kraftfahrer

festgesetzt werden.

§ 6. Bremsen

(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten,

müssen mindestens zwei voneinander

unabhängig wirkende Bremsanlagen aufweisen,

von denen jede aus einer Betätigungsvorrichtung,

einer Übertragungsvorrichtung und den

unmittelbar oder mittelbar auf Räder wirkenden

Bremsvorrichtungen besteht; diese

Bremsanlagen dürfen jedoch auch gemeinsame

Bremsvorrichtungen haben. Bei jeder Bremsanlage

eines Kraftfahrzeuges muß die Anzahl der

mit ihr gebremsten Räder auf beiden Seiten der

Längsmittelebene des Fahrzeuges gleich sein. Jede

der beiden Bremsanlagen muß vom Lenkerplatz

aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen

müssen einfach und übersichtlich und mit einfachen

Mitteln zu warten und auf ihre Wirksamkeit

zu prüfen sein.

(2) Zugmaschinen der Klasse I, Motorkarren

(§ 91 Abs. 2) und Invalidenkraftfahrzeuge (§ 94)

sowie Zugmaschinen der Klasse II, Transportkarren

(§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen

(§ 93), mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 30 km/h nicht überschritten werden

kann, müssen nur eine Bremsanlage mit einer

Betätigungsvorrichtung aufweisen, sofern diese

nicht mit elektrischer Energie betrieben wird;

diese Bremsanlage muß in der im Abs. 3 angeführten

Weise feststellbar sein.

(3) Bei Kraftwagen muß es dem Lenker,

unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4,

möglich sein, mit jeder der beiden in Abs. 1

angeführten Bremsanlagen auch bei höchster

zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen

in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen

und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder

Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage

entsprechend, sicher, schnell und auf

eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand

des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte

Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.

Eine dieser beiden Bremsanlagen muß,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 9, vom

Lenker auch betätigt werden können, wenn er

die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält.

Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremse, die

andere als Hilfsbremse. Die Wirksamkeit der

Hilfsbremse darf geringer sein als die der

Betriebsbremse. Die Hilfsbremse muß so betätigt

werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung

mit mindestens einer Hand festhält.

Eine von der Betriebsbremse unabhängige oder

bis auf die Bremsvorrichtungen unabhängige

Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so

feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des

Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers

durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung

dauernd verhindert werden kann. Diese

Bremsanlage gilt als Feststellbremse.

(4) Bei Kraftwagen ist eine von der Betriebsbremsanlage

verschiedene Hilfsbremsanlage

nicht erforderlich, wenn die Betriebsbremsanlage

auch beim Ausfallen eines der Teile,

dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden

kann, die für die Hilfsbremse vorgeschriebene

Wirksamkeit gewährleistet.

(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker

mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen

möglich sein, auch bei höchster zulässiger

Belastung des Fahrzeuges, auf allen in

Betracht kommenden Steigungen und Gefällen

und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder

Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage

entsprechend, sicher, schnell und auf

eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand

des Fahrzeuges zu verringern und das

unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.

Bei mehrspurigen Krafträdern muß

eine Bremsanlage vom Lenkerplatz aus so feststellbar

sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges

auch bei Abwesenheit des Lenkers durch

eine ausschließlich mechanische Vorrichtung

dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage

gilt als Feststellbremse.

(6) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit

einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg,

Omnibusse und Lastkraftwagen, die zur Beförderung

von mehr als acht Personen, abgesehen

vom Lenker, verwendet werden dürfen (§ 106

Abs. 5), müssen außer den im Abs. 1 angeführten

Bremsanlagen eine Motorbremse oder

eine in ihrer Wirkung gleichartige Bremse aufweisen.

(7) Bei Omnibussen, bei Lastkraftwagen, die

zur Beförderung von mehr als acht Personen,

abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen

(§ 106 Abs. 5), bei Lastkraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

12.000 kg und bei Kraftfahrzeugen zur Beförderung

gefährlicher Güter (§ 92) muß die Betriebsbremse

eine Zweikreisbremse sein. Die Zweikreisbremse

ist eine Bremse mit zwei Übertragungsvorrichtungen,

von denen jede auch dann

auf die Bremsvorrichtungen von mindestens zwei

auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegenden Rädern wirkt, wenn die

andere versagt.

(8) Zweisitzige Beiwagen von Motorrädern und

Beiwagen mit einer höchsten zulässigen Radlast

von mehr als 75 kg müssen mit einer auf das

Beiwagenrad wirkenden, vom Lenker zu betätigenden

Bremse versehen sein.

(9) Bei Invaliden- und Ausgleichkraftfahrzeugen

darf die Betriebsbremse, sofern keine

andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen

sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu

mit einer Hand loslassen muß.

(10) Anhänger müssen mindestens eine Bremse

haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremse des

Zugfahrzeuges betätigt wird, und deren Wirksamkeit

dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend

geregelt werden kann; dies gilt nicht

für

a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt

sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen

zu werden, deren Eigengewicht das

Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Anhängers überschreitet, und

b) Anhänger mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg,

die zur Verwendung im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind und die dazu bestimmt sind,

mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden,

deren Eigengewicht nicht geringer ist als

das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser

Anhänger.

Eine Bremse des Anhängers muß so feststellbar

sein, daß sein Abrollen mit ihr, auch wenn

er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist,

durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung

dauernd verhindert werden kann.

(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,

außer Sattelanhängern, Omnibusanhängern und

Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter

(§ 92), dürfen auch als einzige Bremse eine Auflaufbremse

haben. Die Auflaufbremse ist eine

Bremse, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger

dem Zugfahrzeug nähert. Anhänger, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit

denen eine bestimmte, bei der Genehmigung

festgesetzte Geschwindigkeit nicht überschritten

werden darf, dürfen auch bei einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg

als einzige Bremse eine Auflaufbremse oder eine

Bremse haben, die unabhängig von der Betriebsbremse

des Zugfahrzeuges zu betätigen ist.

(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,

durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht

werden, wenn sie ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung

mit dem Zugfahrzeug verbunden sind; dies

gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit

zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,

und die mit dem Zugfahrzeug außer durch die

Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung

(§ 13 Abs. 5) verbunden werden können.

(13) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit

und Wirkung der Bremsen, insbesondere hinsichtlich

der Bremsverzögerungswerte, festzusetzen.

§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten,

Gleitschutzvorrichtungen

und Unterlegkeile

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen

Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit

Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach

ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand

auch bei den höchsten für das Fahrzeug

zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen

Fahrgeschwindigkeit Verkehrs- und betriebssicher

sind und durch die die Fahrbahn nicht beschädigt

werden kann. Räder von Kraftfahrzeugen, mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 20 km/h

überschritten werden kann, und Räder von Anhängern

müssen mit ausreichenden Radabdeckungen

wie Kotflügel und dergleichen versehen sein.

(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn

nicht beschädigt und andere Straßenbenützer

nicht gefährdet werden können.

(3) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg

und andere als leichte Anhänger müssen mit

mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen festzusetzen, denen

Reifen, insbesondere hinsichtlich des Reifenprofils,

Gleisketten und Gleitschutzvorrichtungen

sowie Radabdeckungen zu entsprechen haben.

§ 8. Lenkvorrichtung

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom

Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine

verläßlich v/irkende Lenkvorrichtung aufweisen,

mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher

gelenkt werden kann.

(2) Kraftfahrzeuge, die, insbesondere wegen der

Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt

werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen

sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn

die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das

sichere Lenken ermöglichen.

(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über den größten zulässigen

Durchmesser des Wendekreises, die

größte zulässige Breite des beim Beschreiben des

Wendekreises mit dem äußersten und innersten

Punkt des Fahrzeuges beschriebenen Kreisringes

und das Erfordernis einer Lenkhilfe (Abs. 2) festzusetzen.

Der Wendekreis ist der Kreis, den der

äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der

Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt.

§ 9. Vorrichtung zum Anlassen und

zum Rückwärtsfahren

(1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren

müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden

Vorrichtung zum Anlassen versehen

sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen der

Klasse I (§ 90 Abs. 2), Transportkarren (§ 91

Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen

Hubraum von nicht mehr als 1000 cm³ hat. Wenn

der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden

kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein,

durch die ein Antreiben der Kurbel durch den

Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere

Ursachen von Verletzungen vermieden werden.

(2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz

aus zu betätigenden Vorrichtung zum

Rückwärtsfahren versehen sein.

§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen

(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben

von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen,

vollkommen durchsichtigen Stoff

bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt

erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch

so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum

Anhalten sicher gelenkt werden kann.

(2) Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten-

und Heckfenster und Innenverglasungen von

Kraftfahrzeugen sowie Außenfenster und Innen-

verglasungen von Anhängern müssen aus einem

Stoff bestehen, der bei Bruch nicht in Stücke zerfällt,

die schwere körperliche Verletzungen erwarten

lassen; dies gilt jedoch nicht für Heckfenster,

deren Abstand von den Plätzen für Personen

so groß ist, daß bei Bruch keine schweren

körperlichen Verletzungen des Lenkers oder beförderter

Personen zu erwarten sind, und für

Räume, die nicht für den Lenker oder zur Beförderung

von Personen bestimmt sind.

(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen,

die die im Abs. 1 und 2 angeführten Stoffe

erfüllen müssen, und über die Prüfung zur Feststellung,

ob diese Voraussetzungen erfüllt sind,

festzusetzen.

§ 11. Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen

und Gasgeneratoren

(1) Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen

müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß

sie gegen Beschädigungen von außen möglichst

geschützt sind und daß der Kraftstoff leicht und

ohne Gefahr eingefüllt werden kann. Kraftstoffleitungen

zu Vergasern müssen, wenn der Kraftstoff

nicht durch eine Pumpe gefördert wird,

mit einer vom Lenkerplatz aus leicht zu betätigenden

Absperrvorrichtung versehen sein.

(2) Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung

von Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht

sein, daß sie gegen Beschädigungen von

außen möglichst geschützt sind. Einrichtungen

dieser Anlagen, die Gas enthalten oder leiten,

müssen dicht sein und dauernd dicht erhalten

werden können. Teile, die hohe Temperaturen

annehmen können, müssen von brennbaren

Teilen des Fahrzeuges entsprechend isoliert sein.

Absperr- und Regulierungsvorrichtungen in Gasleitungen

müssen so beschaffen sein, daß gut zu

erkennen ist, ob sie offen oder geschlossen oder

ein- oder ausgeschaltet sind, und so angebracht

sein, daß auch, wenn sie undicht werden, weder

der Lenker noch beförderte Personen durch austretende

Gase gefährdet werden können.

§ 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung

und Auspuffanlagen

(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm

mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht

ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des

Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das

Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht,

so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung

gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung

zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein.

Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch

müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend

abgeschirmt sein.

(2) Mündungen von Auspuffrohren dürfen

nicht gegen die Fahrbahn und nicht nach rechts

gerichtet sein. Sie dürfen bei Kraftfahrzeugen

zur Beförderung gefährlicher Güter nur nach

links gerichtet sein.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Vorrichtungen

zur Vermeidung von übermäßigem

Lärm und die höchste zulässige Stärke des

Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern

sowie über die Richtung der Mündungen

von Auspuffrohren sind nach dem jeweiligen

Stand der Technik durch Verordnung festzusetzen.

§ 13. Vorrichtungen zum Ziehen

und zum Stützen von Anhängern

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum

Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen

eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die

es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß

dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn

von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges

nur geringfügig abweichen kann (§ 104

Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum

Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene

Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen

für vorgeschriebene Bremsen des

Anhängers aufweisen.

(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern

bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht

werden, wenn sie ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung

mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so

müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen,

an die die Sicherungsverbindung des Anhängers

(Abs. 5) angeschlossen werden kann;

dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, die zur

Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden kann. Die Sicherungsverbindung

muß so anschließbar sein, daß die

Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter

Fahrbahn von der Richtung der

Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen

und die Anhängerdeichsel nur geringfügig

abfallen kann, wenn der Anhänger ohne

den Willen des Lenkers nicht mehr durch die

Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden

ist.

(3) Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von

mehr als 3500 kg, die zum Ziehen von Anhängern

bestimmt sind, müssen mit einer selbsttätig

schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet

sein; Omnibusse, die zum Ziehen von

Omnibusanhängern (§ 87 Abs. 3) bestimmt sind,

dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig

schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet

sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers

spielfrei und doppelt gesichert verbunden

werden kann.

(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern

müssen mit einer Anhängerdeichsel

ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das

Zugfahrzeug ermöglicht. Als Nachläufer gilt ein

Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung

dazu bestimmt ist, auch nur durch das

Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden.

(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen

gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung

mit dem Zugfahrzeug verbunden sind,

müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine

Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie,

auch wenn der Anhänger ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung

mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen

werden können, daß ihre Radspur auf

gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung

der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig

abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig

abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für

Anhänger, die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind und mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden

darf.

(6) Anhängewagen müssen eine Anhängerdeichsel

aufweisen, die bleibend auf die Höhe

der Anhängevorrichtung (Abs. 1) eingestellt

werden kann und so am Fahrzeug angebracht ist,

daß sie, wenn das Fahrzeug ohne den Willen des

Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung

mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, auch

bei Unebenheiten der Fahrbahn diese nicht berührt.

(7) Sattelanhänger und Einachsanhänger außer

Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren

Vorrichtungen versehen sein, durch die das

unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann

(Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei

Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der

Deichsel so weit entfernt ist, daß diese auch

bei höchster zulässiger Belastung von einer Person

aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern

mit einer Achse, die unbeladen von einer

Person in eine zum Beladen geeignete Stellung

gebracht werden können.

§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler für Kraftwagen

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern

ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes

oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes

Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht

darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt

werden können. Für Fern- und Abblendlicht

sind getrennte Scheinwerfer zulässig.

Bei Kraftwagen, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 40 km/h nicht überschritten

werden kann, ist jedoch kein Fernlicht

erforderlich. Scheinwerfer, mit denen auch nur

der rechte Teil der Straße mit Fernlicht beleuchtet

werden kann (Teilfernlicht), sind zulässig.

Die Scheinwerfer eines jeden Paares

müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.

Der oberste Punkt der Lichtaustrittsflächen

der Scheinwerfer darf nicht mehr als 120 cm

über der Fahrbahn liegen. Das Fernlicht muß

eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges verlaufende Straße

bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens

100 m, das Abblendlicht, ohne andere

Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens

40 m ausreichend beleuchten können. Der

Lenker muß von seinem Platz aus erkennen

können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet

sind. Die Scheinwerfer dürfen nur

gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar

sein. Fällt das Scheinwerferlicht ganz

oder teilweise aus, so müssen Leuchten wirksam

sein, durch die anderen Straßenbenützern das

Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige

Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden

kann.

(2) Kraftwagen, bei denen die äußersten

Punkte der Lichtaustrittsflächen, der der Längsmittelebene

des Fahrzeuges am nächsten liegenden

Scheinwerfer mehr als 40 cm vom äußersten

Rand des Fahrzeuges entfernt sind, müssen

vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet

sein, mit denen nach vorne nur weißes oder nur

gelbes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen

Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht

und das richtige Abschätzen seiner Breite

ermöglicht werden kann. Die Begrenzungsleuchten

müssen in gleicher Höhe und in gleichem

Abstand von der Längsmittelebene des Fahrzeuges

und so angebracht sein, daß die äußersten

Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm

vom äußersten Rand des Fahrzeuges und die

obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr

als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Die

Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen,

wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer

Licht ausstrahlen. Als Begrenzungsleuchten

gelten Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht

oder Stadtlicht ausgestrahlt werden kann,

wenn die äußersten Punkte ihrer Lichtaustrittsflächen

nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand

des Fahrzeuges entfernt sind.

(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Stadtleuchten

ausgerüstet sein, mit denen nur weißes

oder nur gelbes Licht ausgestrahlt und dadurch

anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar

gemacht und das richtige Abschätzen seiner

Breite ermöglicht werden kann (Stadtlicht). Stadtleuchten

müssen in gleicher Höhe und in gleichem

Abstand von der Längsmittelebene des Fahrzeuges

und so angebracht sein, daß die äußersten

Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als

40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges und

die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht

mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Als

Stadtleuchten gelten auch die Begrenzungsleuchten

(Abs. 2) oder Scheinwerfer, mit denen Stadtlicht

ausgestrahlt werden kann.

(4) Kraftwagen müssen hinten mit zwei

Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach

hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen

Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht

und das richtige Abschätzen seiner Breite

ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die

Schlußleuchten müssen in gleicher Höhe und so

angebracht sein, daß die innersten Punkte ihrer

Leuchtflächen gleich weit und mindestens 30 cm

von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und

die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen höchstens

40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges

entfernt sind und daß die untersten Punkte

ihrer Leuchtflächen nicht weniger als 40 cm und

die obersten nicht mehr als 140 cm über der

Fahrbahn liegen. Sie müssen Licht ausstrahlen,

wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer

sowie Nebelscheinwerfer, Breitstrahler,

Teilfernlichtscheinwerfer und Stadtleuchten Licht

ausstrahlen.

(5) Kraftwagen müssen hinten mit mindestens

zwei Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen

im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt

und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug

erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen

seiner Breite ermöglicht werden kann.

Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines

Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge müssen

jedoch mit Rückstrahlern ausgerüstet sein,

die die Form eines gleichseitigen Dreieckes

haben und so angebracht sind, daß eine

Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die

Rückstrahler müssen in gleicher Höhe und so angebracht

sein, daß die innersten Punkte ihrer

Lichteintrittsflächen gleich weit und mindestens

30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges

und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen

höchstens 40 cm vom äußersten Rand des

Fahrzeuges entfernt sind und daß die obersten

Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr

als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Kraftwagen,

deren Länge 8 m übersteigt, müssen an beiden

Längsseiten mit je einem Rückstrahler ausgerüstet

sein, mit dem im Licht eines Scheinwerfers

gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Omnibusse

müssen vorne mit zwei Rückstrahlern ausgerüstet

sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers

weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt

werden kann und die so am äußersten Rand

des Fahrzeuges angebracht sind, daß dessen

größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar

gemacht werden kann; die obersten Punkte

der Lichteintrittsflächen dieser Rückstrahler

dürfen nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn

liegen.

(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten

ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder

die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten

Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten

ausgestrahltem Licht beleuchtet werden

können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei

Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des

Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten

und müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne

am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder

Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer

Licht ausstrahlen; sie müssen das Kennzeichen

auch dann beleuchten, wenn am Fahrzeug eine

Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen

betätigt wird.

(7) Kraftwagen, bei denen die größte Breite

die im § 4 Abs. 6 Z. 2 festgesetzte Höchstgrenze

überschreitet, müssen außer mit den in Abs. 2

und 4 angeführten Begrenzungs- und Schlußleuchten

auf beiden Seiten vorne mit je einer

weiteren Begrenzungsleuchte und hinten mit je

einer weiteren, Schlußleuchte ausgerüstet sein,

die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht

sind, daß anderen Straßenbenützern

dessen größte Breite erkennbar gemacht werden

kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen,

wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten

Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der

Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.

(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten

Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen

müssen auch bei stillstehendem Motor

wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise

nur gleichstarkes Licht gleicher Farbe aus-

oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen

sowie Fahrzeugen, die nicht länger

als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch

nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges

einschaltbar sein (Parklichtschaltung).

Begrenzungsleuchten (Abs. 2), Stadtleuchten

(Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler

im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten

(§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen

nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende

Entfernung sichtbares Licht aus- oder

rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer

und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen

auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame

Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.

(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen festzusetzen, denen

die in den Abs. 1 bis 7 vorgeschriebenen Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler, insbesondere

hinsichtlich ihrer Bauart und Anbringung

am Fahrzeug und ihrer Wirkung, zu entsprechen

haben.

§ 15. Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler für Krafträder

(1) Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen

des § 14 mit folgender Einschränkung

a) einspurige Krafträder müssen vorne mit

mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet

sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht

und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt

werden kann. Sie dürfen auch mit

je einem besonderen Scheinwerfer für das

Fernlicht und für das Abblendlicht oder

mit mehreren Scheinwerfern für das Fernlicht

ausgerüstet sein. Sie müssen mit je

einer der vorgeschriebenen Leuchten und

je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler

ausgerüstet sein;

b) wenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern

mit einem Eigengewicht von

nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern

die Scheinwerfer und Leuchten

nicht wirksam sein, bei Motorrädern mit

einem Eigengewicht von mehr als 100 kg

müssen nur die Stadt- und Schlußleuchten

wirksam sein;

c) Motorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern

ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht

ausgestrahlt werden kann;

d) Motorfahrräder müssen nicht mit Leuchten

ausgerüstet sein, die anderen Straßenbenützern

das Fahrzeug erkennbar machen,

wenn das Scheinwerferlicht ganz oder teilweise

ausfällt.

(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die Bestimmungen

des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige

Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet

sind oder deren größte Breite 1 m

nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer

den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.

§ 16. Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler für Anhänger

(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen

des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler;

die Rückstrahler müssen jedoch von den

Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein,

die Form eines gleichseitigen Dreieckes haben

und so angebracht sein, daß eine Spitze des Dreieckes

nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren

größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die

dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern

gezogen zu werden, müssen mit nur einer der

sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten

ausgerüstet sein.

(2) Anhänger müssen vorne mit zwei Rückstrahlern

ausgerüstet sein, mit denen im Licht

eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt

werden kann und die so am äußersten

Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen

Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar

gemacht werden kann. Anhänger, deren

Länge, einschließlich einer Deichsel, 5 m übersteigt,

und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten

mit je einem Rückstrahler ausgerüstet sein,

mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes

Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

rückgestrahlt werden kann. Unabhängig vom

Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne

mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen

nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für

diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die

Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen festzusetzen, denen die

in den Abs. 1 und 2 angeführten Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler, insbesondere hinsichtlich

ihrer Bauart und Anbringung am Fahrzeug

und ihrer Wirkung, zu entsprechen haben.

§ 17. Scheinwerfer und Leuchten

für Fahrzeuge des Straßendienstes

(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend

zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes

im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO.

1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder

Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder

ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich

oder vorwiegend zur Verwendung auf

beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen

a) oben am Fahrzeug eine von allen Seiten

sichtbare Leuchte mit gelbrotem Drehlicht;

b) bei Schneeräumfahrzeugen außer den in

§ 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern auf

jeder Seite einen weiteren Scheinwerfer,

mit dem auch bei vorgebautem Schneeräumgerät

auf die zu räumende Fahrbahn

hinreichend Licht ausgestrahlt werden

kann;

c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die

Breite des übrigen Fahrzeuges überragt,

am äußersten Rand einer nicht am Gerät

befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten

und hinten zwei

Schlußleuchten, die so angebracht sind, daß

durch diese anderen Straßenbenützern die

größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht

werden kann. An Stelle dieser

Begrenzungs- und Schlußleuchten darf auch

auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine

Leuchte angebracht sein, mit der nach

vorne weißes und nach hinten rotes Licht

ausgestrahlt werden kann.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer

und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14

Abs. 8 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen festzusetzen, denen

die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und

Leuchten, insbesondere hinsichtlich ihrer Bauart

und Anbringung am Fahrzeug und ihrer Wirkung,

zu entsprechen haben.

§ 18. Bremsleuchten

(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern

mit Beiwagen sowie Anhänger müssen,

unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, hinten

mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein.

Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim

Betätigen der Betriebsbremse (§ 6 Abs. 3), bei

Anhängern der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges,

paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht).

Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht

(§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich

unterscheiden.

(2) Motorräder müssen nur mit einer Bremsleuchte

(Abs. 1) ausgerüstet sein. Bremsleuchten

sind nicht erforderlich bei

a) Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen,

b) Zugmaschinen der Klasse I (§ 90 Abs. 2),

c) Motorkarren,

d) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen

Fahrzeug oder Gerät so verbunden

sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug

bilden,

e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit

denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von

30 km/h nicht überschritten werden kann,

f) Anhängern, die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden darf,

g) Anhängern, deren Abmessungen so gering

sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges

für Lenker nachfolgender Fahrzeuge

sichtbar bleibt,

h) Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt

sind, mit den in der lit. b, c oder e

angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu

werden.

(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen

Fahrzeugen in gleicher Höhe und so angebracht

sein, daß sie gleich weit und mindestens

30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges

entfernt sind und daß die äußersten Punkte

ihrer Lichtaustrittsflächen höchstens 40 cm vom

äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen festzusetzen, denen

Bremsleuchten, insbesondere hinsichtlich ihrer

Bauart und Anbringung am Fahrzeug und ihrer

Wirkung, zu entsprechen haben.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4

sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen

und Anhängern anzuwenden, wenn sie

für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

§ 19. Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern

mit Beiwagen, mehrspurige Motorfahrräder

und Invalidenkraftfahrzeuge, sofern bei

diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung

der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden

Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare

Armzeichen möglich ist, müssen mit

Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren

Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges und so angebracht

sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens

zwei symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch

zwingende Gründe vorliegen, ist es auch zulässig,

daß Blinkleuchten nicht symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sind.

Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten

Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung

ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen

nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten

der anderen Seite ausgeschaltet sind;

eine zusätzliche Schaltung, durch die alle Blinkleuchten

zugleich ein- und ausschaltbar sind,

ist jedoch für eine Pannenwarnvorrichtung zulässig.

Der Lenker muß von seinem Platz aus

erkennen können, daß die Blinkleuchten des von

ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem

gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.

(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche

Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten,

aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt

werden kann. Die Blinkleuchten müssen in

gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges

oder vorne und hinten oder an den Längsseiten

und vorne und hinten angebracht sein. Sie müssen

gleich weit und mindestens 30 cm von der

Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten

ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2

über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger,

deren Abmessungen so gering sind, daß

die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker

nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen

jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet

sein.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind

auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an

Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden,

wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben

sind.

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen festzusetzen, denen

Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere hinsichtlich

ihrer Bauart und Anbringung am Fahrzeug und

ihrer Wirkung, zu entsprechen haben.

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler

und Lichtfarben für besondere

Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und

in den §§ 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern,

Leuchten und Rückstrahlern dürfen

ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen

und Anhängern nur angebracht werden

a) Leuchten für die Beleuchtung des Wageninnern,

der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte,

der Zeichen für Platzkraftwagen

(Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger;

b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und

dergleichen sowie Parkleuchten;

c) Nebelscheinwerfer, Breitstrahler, Suchscheinwerfer,

Rückfahrscheinwerfer, Teilfernlichtscheinwerfer

und Nebelschlußleuchten;

d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Militärstreife bestimmt sind, sowie

bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen

des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften

oder der Österreichischen

Gesellschaft vom Roten Kreuz Scheinwerfer

und Leuchten mit blauem Licht oder

blauem Drehlicht und Leuchten mit gelbrotem

Drehlicht;

e) bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Verwendung im Bereich

des Straßendienstes im Sinne des § 27

Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur

Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten

besonders gebaut oder ausgerüstet

sind und deren äußerste Punkte durch

Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein

quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer,

mit dem zur Beleuchtung dieser

Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden

kann.

(2) Nebelscheinwerfer und Breitstrahler müssen

so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche

nicht höher liegt, als der höchste Punkt der

Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen

Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen,

außer bei Motorrädern mit Beiwagen, gleich

weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges,

mindestens aber 30 cm von dieser entfernt und

so angebracht sein, daß die äußersten Punkte ihrer

Lichtaustrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten

Rand des Fahrzeuges entfernt sind. An mehrspurigen

Kraftfahrzeugen außer Motorrädern mit

Beiwagen und Motordreirädern mit nur einem

Vorderrad dürfen nur zwei, an einspurigen

Kraftfahrzeugen, Motorrädern mit Beiwagen und

Motordreirädern mit nur einem Vorderrad nur

ein Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler angebracht

sein. Mit Rückfahrscheinwerfern muß

weißes oder gelbes Licht ausgestrahlt werden

können; sie müssen so beschaffen sein, daß mit

ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet

werden können und nur Licht ausgestrahlt werden

kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren

eingeschaltet ist. Mit Nebelschlußleuchten

darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden

können. Nebelschlußleuchten dürfen nur an

mehrspurigen Fahrzeugen außer Motorrädern

mit Beiwagen und Motordreirädern mit nur

einem Hinterrad angebracht sein. Sie dürfen nur

hinten am Fahrzeug, links von dessen Längsmittelebene

und in einem Abstand von mindestens

10 cm von der Bremsleuchte angebracht

sein. An einem Fahrzeug darf nur eine Nebelschlußleuchte

angebracht sein. Der Lenker muß

von seinem Platz aus erkennen können, daß die

Nebelschlußleuchte eingeschaltet ist.

(3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen

sowie Fahrzeuge, die nicht länger als

6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet

sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht

sein, daß mit ihnen während des Parkens

bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne

und nach hinten anderen Straßenbenützern das

Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht

werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne

nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten

nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt

werden können.

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7,

in den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1

bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten

und Rückstrahler oder andere Lichtfarben

dürfen nur mit Bewilligung des Landes-

hauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern

angebracht werden. Diese Bewilligung

ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5

und 6 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit

dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Scheinwerfer und Leuchten mit blauem

Licht oder blauem Drehlicht dürfen nur für

Fahrzeuge, die nicht unter Abs. 1 lit. d fallen

und die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung

für Feuerwehren oder die zur Verwendung

für den öffentlichen Hilfsdienst oder für

den Rettungsdienst (§ 107) bestimmt sind, bewilligt

werden.

(6) Leuchten mit gelbrotem Drehlicht dürfen

nur für Fahrzeuge bewilligt werden,

a) die ausschließlich oder vorwiegend zur

Verwendung für das Abschleppen von

teilweise hochgehobenen Kraftfahrzeugen

bestimmt sind (§ 105 Abs. 1),

b) die zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes

bestimmt sind (§ 27 Abs. 1 der

StVO. 1960),

c) deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2

festgesetzte Höchstgrenze wesentlich überschreitet,

d) die zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst

von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern

oder von Vereinen zur Förderung

der Verkehrssicherheit bestimmt sind oder

e) die im Abs. 5 angeführt sind.

(7) Die in den Abs. 1 bis 6 angeführten Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht

blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler

nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf nie rotes

Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern,

rückstrahlenden Kennzeichentafeln und

Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge),

nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt

werden können. Leuchten mit Blinklicht

sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern

(§ 19), Leuchten mit Drehlicht ausschließlich bei

blauem und gelbrotem Licht (Abs. 5 und 6) zulässig.

Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei

denen die die Richtung der Lichtaussendung

bestimmenden Teile rotieren.

(8) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen festgesetzt werden,

denen die in den Abs. 1 bis 6 angeführten

Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler insbesondere

hinsichtlich ihrer Bauart und Anbringung

am Fahrzeug und ihrer Wirkung zu entsprechen

haben.

§ 21. Vorrichtungen zum Freihalten

des Blickfeldes für den Lenker

Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben,

deren oberer Rand höher liegt als die

Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit

Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen

ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf

der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld

freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen

und Vorrichtungen gegen das Beschlagen

und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch

nicht für Zugmaschinen.

§ 22. Warnvorrichtungen

(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom

Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen

mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen ausgerüstet

sein, die vom Lenker mit der Hand auch

betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung

mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung

zum Abgeben von akustischen Warnzeichen

muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht

von nicht mehr als 100 kg auch

bei stillstehendem Motor wirksam betätigt

werden können. Sie muß einen gut wahrnehmbaren,

nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen

Klang haben und auch wirksam betätigt

werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben

von optischen Warnzeichen eingeschaltet

ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an

Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht

sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern

zulässig.

(2) Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern

müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum

Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet

sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt

werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung

mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung

zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen

gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen abgegeben

werden können; sie muß nur bei laufendem

Motor wirksam betätigt werden können.

Bei Pannenwarnvorrichtungen mit Blinkleuchten

muß der Lenker von seinem Platz aus erkennen

können, daß diese Vorrichtung eingeschaltet ist.

(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die erforderliche

und die höchste zulässige Lautstärke der akustischen

Warnzeichen und die Art und Beschaffenheit

der Vorrichtungen zum Abgeben von optischen

Warnzeichen festzusetzen.

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen

mit aufeinanderfolgenden, verschieden

hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5

und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung

des Landeshauptmannes angebracht werden. Die

Bewilligung darf nur für nicht unter Abs. 6

fallende Fahrzeuge erteilt werden, die ausschließlich

oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren

oder die zur Verwendung für den öffentlichen

Hilfsdienst oder für den Rettungsdienst

(§ 107) bestimmt sind, und nur, wenn diese Vorrichtungen

sonst den Bestimmungen des Abs. 1

dritter und vierter Satz entsprechen.

(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben

von Warnzeichen mit der Tonfolge des

Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie

sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und

vierter Satz entsprechen.

(6) An Fahrzeugen, die zur Verwendung im

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder

der Militärstreife bestimmt sind, sowie an Feuerwehrfahrzeugen

und an Fahrzeugen des Rettungsdienstes

im Besitz von Gebietskörperschaften

oder der Österreichischen Gesellschaft vom

Roten Kreuz dürfen Vorrichtungen zum Abgeben

von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden

hohen Tönen außer der in Abs. 5 angeführten

Tonfolge des Posthornes angebracht sein,

wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen

des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.

§ 23. Rückblickspiegel

(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit

geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln

ausgerüstet sein, die so angebracht sind,

daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße

neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend

überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt

oder beladen ist.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen über die

Anzahl, Anbringung und Beschaffenheit der

Rückblickspiegel festgesetzt werden.

§ 24. Geschwindigkeitsmesser,

Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem geeigneten,

im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser

ausgerüstet sein; dies gilt

jedoch nicht für Zugmaschinen der Klassen I

und II (§ 90 Abs. 2) und Motorkarren (§ 91

Abs. 2) sowie für Transportkarren (§ 91 Abs. 1)

und für selbstfahrende Arbeitsmaschinen

(§ 93), mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von

30 km/h nicht überschritten werden kann.

(2) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 3500 kg, Omnibusse und Kraftwagen

zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)

müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern

ausgerüstet sein, die so

beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten

in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden

können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern

müssen jedoch nicht ausgerüstet sein

a) Lastkraftwagen, die zur Verwendung im

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes

bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,

b) Mannschaftstransportfahrzeuge, die zur

Verwendung im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollwache bestimmt

sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge

und

c) Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich

oder vorwiegend zur Verwendung

für Feuerwehren bestimmt sind.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen über die Art

und Beschaffenheit und die Anbringung der Geschwindigkeitsmesser,

Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

festgesetzt werden.

§ 25. Heizvorrichtungen

(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume

von Kraftfahrzeugen und Anhängern

müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb

der Lenker oder beförderte Personen nicht

gefährdet werden können. Das gleiche gilt für

anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die

innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und

Wärme abgeben.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen festgesetzt werden,

denen die im Abs. 1 angeführten Heizvorrichtungen,

insbesondere hinsichtlich ihrer Bauart,

entsprechen müssen.

§ 26. Sitze von Kraftfahrzeugen

und Anhängern

(1) Der Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges muß

so beschaffen sein, daß der Lenker das Fahrzeug

sicher lenken kann.

(2) Die Sitze in Lastkraftwagen und Kombinationskraftwagen

müssen so geschützt sein,

daß durch die Ladung weder die Sicherheit des

Lenkers oder anderer Personen gefährdet noch

die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt

werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.

(3) Auf Zugmaschinen ohne Führerhaus und

auf offenen Anhängern müssen bei den Sitzen für

zu befördernde Personen sichere Haltegriffe, Fußrasten

und Lehnen, bei offenen Anhängern auch

Auffangstangen, vorhanden sein.

(4) Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen

bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen,

bei Sitzen für zu befördernde Personen

Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein; bei

Motorfahrrädern können jedoch an Stelle der

Fußrasten oder Trittbretter Tretkurbeln angebracht

sein. Bei getrennt angebrachten Sitzen

muß ein hinreichend fester Haltegriff, bei Sitzbänken

ein nicht dehnbarer, knapp an diesen

anliegender Haltegurt angebracht sein.

(5) Sitze für Kinder unter acht Jahren auf Motorfahrrädern

(Kindersitze) müssen mit dem

Fahrzeug fest und sicher verbunden sein. Sie

müssen so angebracht und beschaffen sein, daß

durch das Kind nicht die Sicht oder die Bewegungsfreiheit

des Lenkers behindert, seine Aufmerksamkeit

abgelenkt oder sonst die Sicherheit

des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet

werden kann.

(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht

mehr als zwei Sitze aufweisen; diese müssen

hintereinander angeordnet sein.

(7) Anhänger, deren Bremsen vom Lenker

des Zugfahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung

der Verkehrs- oder Betriebssicherheit

unmittelbar oder mittelbar betätigt werden können,

müssen für den im § 104 Abs. 3 angeführten

Bremser einen Sitz aufweisen, der mit sicheren

Haltegriffen, Fußrasten, einer Auffangstange

und einer Lehne ausgerüstet ist.

(8) Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik

entsprechend, nähere Bestimmungen über die

Beschaffenheit, die Abmessungen und die Anbringung

der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen

festgesetzt werden.

§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer

und Aufschriften

(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die

Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer,

am Fahrzeugmotor die Motornummer vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben oder zuverlässig angebracht

sein.

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen

und an Anhängern außer Wohnanhängern

müssen an der rechten Außenseite

vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar das Eigengewicht, das höchste

zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen

Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern

außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben

sein.

III. ABSCHNITT

Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von

Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile

und Ausrüstungsgegenstände

§ 28. Allgemeines

(1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge

und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder

Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag

behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entsprechen.

(2) Die Genehmigung einer Type oder eines

einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne

Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type

oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter

in Österreich oder wer der Besitzer

des Fahrzeuges ist. Wenn eine nach früheren Vorschriften

genehmigte Type oder ein genehmigtes

einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht

oder nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht und

die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird,

ist die Genehmigung von der Behörde, die

den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, von

Amts wegen aufzuheben oder entsprechend abzuändern.

(3) Bei der Genehmigung sind, der Bauart des

Fahrzeuges entsprechend, festzusetzen

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht,

b) die höchsten zulässigen Achslasten,

c) die größte Anzahl der Personen, die mit

dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen

Sitzbank befördert werden dürfen,

d) soweit dies nach den Erfordernissen der

Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,

Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung

erfüllt sein müssen, oder Auflagen,

die zur Gültigkeit der Genehmigung

bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben

sein müssen, und

e) bei Zugmaschinen die Klasse.

(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger

dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der

Genehmigung der Sattelzugfahrzeuge ist vorzu-

schreiben, wie mit ihnen gezogene Sattelanhänger

beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von

Sattelanhängern ist vorzuschreiben, wie Sattelzugfahrzeuge,

mit denen sie gezogen werden,

beschaffen sein müssen. Die Bestimmungen dieses

Absatzes sind auch auf Typen solcher Fahrzeuge

anzuwenden.

(5) Einachszugmaschinen (§ 2 Z. 23) oder Typen

solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Abs. 1 zu

genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit

einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so

verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein

einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung

ist auch auszusprechen, mit welchen Arten

von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen

und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen

sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf

Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung

genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten

Arten von Straßen verwendet werden.

(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch

auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen

Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen

zur Beförderung von Gütern oder

Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so

verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften

des Fahrzeuges verändern, und

unter welchen Bedingungen und Auflagen

im Sinne des Abs. 3 lit. d, insbesondere

hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen

Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden

höchsten und zu gewährleistenden mindesten

Achslasten, ein solches Fahrzeug auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.

§ 29. Typengenehmigung

(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten

nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

die serienmäßig hergestellt werden; Fahrzeuge

zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)

dürfen jedoch nur gemäß §§ 31 oder 34

einzeln genehmigt werden. Ist die Type

genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die dieser

Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein

Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß

auch auf Fahrgestelle anzuwenden.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer

Type (§ 28 Abs. 1) hat das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu entscheiden.

Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung herzustellen.

Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen

auch vom Bundesministerium für

Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer

Erzeuger ohne Hauptniederlassung im

Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch

eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren

ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz hat und

als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in

Österreich selbst oder durch einen Vertreter

(§ 10 des AVG. 1950) Anträge auf Genehmigung

einer Type von ihm hergestellter

Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu

stellen. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann jedoch Anträge auf

Genehmigung einer Type von besonderen Bevollmächtigten

für einzelne Untergruppen von Fahrzeugen

oder Fahrgestellen entgegennehmen, wenn

glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick

auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste,

Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung

dringend erforderlich ist.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat vor der Entscheidung

über den Antrag auf Typengenehmigung ein

Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124

bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,

ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit entspricht.

(4) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten

(Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung,

abzugeben. Das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie hat den Sachverständigen

die für die Vornahme der Typenprüfung

erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung

zu stellen. Das Ergebnis der Typenprüfung

ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten,

der eine technische Beschreibung der Type mit

allen den Gegenstand der angestrebten Typengenehmigung

bildenden Angaben zu enthalten

hat.

(5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der

Spruch des Bescheides auf eine zeichnerische Darstellung

der Type zu beziehen.

(6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type

von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im

Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß

§ 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

heranzuziehen. Heeresfahrzeuge

gelten nur als genehmigt im Sinne des Abs. 1

zweiter Satz, wenn die im Typenschein vorgesehenen

Angaben für sie gemäß § 30 Abs. 7 in

den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für

Landesverteidigung festgehalten sind, und nur solange

sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Typenprüfung

(Abs. 4) und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung

vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 30. Typenschein

(1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der jeweilige

Erzeuger dieser Typen bei ausländischen

Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,

verpflichtet, für jedes der von ihm in

den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type

einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein

ist die Bestätigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer,

bei Kraftfahrzeugen auch durch die

Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten

Type entspricht. Die Ausstellung

eines Typenscheines ist jedoch unzulässig, wenn

die Type nicht mehr den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entspricht.

(2) Der Typenschein muß nach einem vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

genehmigten Muster ausgestellt sein und

eine vollständige wörtliche Wiedergabe des

Typengenehmigungsbescheides samt seiner Zeichnung

enthalten.

(3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge

einer genehmigten Type zu erzeugen, oder

nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29

Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge

auf Typengenehmigung einzubringen, darf für

diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen.

Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust

der Bevollmächtigung dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich

anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid

für diese Type abzuliefern.

(4) Die zur Ausstellung von Typenscheinen

Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis

über die ausgestellten Typenscheine zu führen.

Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der

Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines,

aufzubewahren und den mit Angelegenheiten

des Kraftfahrwesens befaßten Behörden

auf Verlangen vorzulegen.

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines

glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung

der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen

Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2

Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen.

Er darf diesen nur mit Zustimmung der

Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein

für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese

Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn

keine Bedenken dagegen bestehen, daß das Fahrzeug

noch der genehmigten Type und gemäß

§ 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug

entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher

Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen.

Ein für einen in Verlust geratenen

Typenschein ausgestellter neuer Typenschein

muß als solcher bezeichnet sein.

(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten

Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung

von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß

erfüllt, so hat das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie die weitere Ausstellung

von Typenscheinen zu verbieten. Dieses

Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die

ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine

gewährleistet ist.

(7) Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören,

deren Genehmigung vom Bundesministerium für

Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung

eines Typenscheines nicht erforderlich,

wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben

in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums

für Landesverteidigung festgehalten werden.

§ 31. Einzelgenehmigung

(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges

oder Anhängers oder eines Fahrgestelles

solcher Fahrzeuge darf nur erteilt

werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

a) keiner genehmigten Type angehört,

b) einer genehmigten Type angehört und

wesentliche technische Merkmale dieser

Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33

Abs. 2),

c) einer genehmigten Type angehört und der

Nachweis erbracht wurde, daß für das Fahrzeug

oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt

werden kann, oder

d) einer Type angehört, deren Genehmigung

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

beantragt wurde, und nicht mehr zur

Verwendung im Bereich des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung bestimmt ist

(§ 30 Abs. 7).

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles

solcher Fahrzeuge hat unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann

zu entscheiden. Dieser hat

vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung

ein Gutachten eines oder

mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger

oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

(§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

entspricht.

(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachtern

auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung,

abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen

die für die Vornahme der Einzelprüfung

erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung

zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung

ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der

eine technische Beschreibung des Fahrzeuges mit

allen den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung

bildenden Angaben zu enthalten hat.

(4) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung

hat sich auf eine zeichnerische oder

bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen.

(5) Über einen Antrag auf Genehmigung eines

einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges

hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zu entscheiden. Hiebei sind die

Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist

das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124

bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen

muß mindestens einer dem Personalstand des

Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören.

Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

herzustellen.

(6) Die Genehmigung eines Fahrzeuges gemäß

Abs. 5 gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung

im Bereich des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung bestimmt ist.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung

(Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung

vorzulegen sind, festzusetzen.

§ 32. Änderungen an genehmigten

Typen

(1) Änderungen an einer genehmigten Type,

die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene

Angaben betreffen, hat der jeweilige Erzeuger,

bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29

Abs. 2 Bevollmächtigte, unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie anzuzeigen.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche

technische Merkmale der genehmigten Type,

so bedarf die veränderte Type einer neuen

Typengenehmigung (§ 29).

(3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht

wesentliche technische Merkmale der genehmigten

Type, so sind sie im Sinne des § 28 Abs. 1 zu

genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid

entsprechend abzuändern. Das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie kann im

Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung

des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten darüber

einholen, ob durch die Änderung wesentliche

technische Merkmale verändert wurden.

(4) In Typenscheinen für Fahrzeuge der geänderten

Type muß die Genehmigung der Änderung

wiedergegeben sein.

§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr

zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten

Type, die im Genehmigungsbescheid enthaltene

Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann

anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden Standort

hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt

werden, daß Änderungen durch das Anbringen

bestimmter Arten von gemäß § 35 typengenehmigten

Teilen, Ausrüstungsgegenständen

oder zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen!

an Fahrzeugen, für die sie in der Typengenehmigung

als geeignet erklärt wurden, nicht angezeigt

werden müssen, wenn diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der

genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen

und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des

Fahrzeuges erhöhen.

(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche

technische Merkmale der Type, der das

Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug

einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung

verliert der für das Fahrzeug,

ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist

dem Landeshauptmann abzuliefern.

(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht

wesentliche technische Merkmale der Type betreffen,

so hat der Landeshauptmann diese Änderungen

im Sinne des § 28 Abs. 1 zu. genehmigen

und auf dem Typenschein zu bestätigen,

(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall

unter Anwendung der Bestimmungen des

§ 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen,

ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche

technische Merkmale verändert wurden.

(5) Für Änderungen an einem gemäß §§ 31

oder 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten

die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

§ 34. Ausnahmegenehmigung

(1) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag des Erzeugers,

bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß

§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen

oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag

des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle,

die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlas-

senen Verordnungen nicht entsprechen, zum

Zwecke der Erprobung, für die Beförderung

unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer

Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge

verwendet werden, gemäß § 29 als Type oder in

sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen,

wenn dagegen vom Standpunkt der

Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken

bestehen (Ausnahmegenehmigung).

(2) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies

nach den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand

der Straßen und Brücken geboten ist,

unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen

im Sinne des § 28 Abs. 3 lit. d zu erteilen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung ist aufzuheben,

wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt

worden ist, nicht mehr gegeben sind.

(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, sofern es sich nicht

um die Genehmigung einer Type handelt, den

Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Antragsteller seinen ordentlichen

Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen

Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 1

angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen,

in seinem Namen zu entscheiden,

wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des

Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für

den Antragsteller erzielt wird.

§ 35. Typengenehmigung von Teilen

und Ausrüstungsgegenständen sowie

von zusätzlichen Aufbauten

u n d Vorrichtungen

(1) Für die Genehmigung einer Type der im

§ 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer

und für die Genehmigung von Änderungen einer

solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28,

29, 32 und 34 sinngemäß. Die Type darf nur

genehmigt werden, wenn der Teil oder Ausrüstungsgegenstand

hinsichtlich seiner Wirksamkeit

unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden

kann.

(2) Bei der Genehmigung ist ein besonderes

Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen.

Dieses darf an Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

Aufbauten, Vorrichtungen oder

Sturzhelmen der genehmigten Type nur vom

jeweiligen Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern

vom jeweiligen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten

angebracht werden. Es muß gut sichtbar

und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht

sein. Das Genehmigungszeichen für eine

Type darf nur an Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

Aufbauten, Vorrichtungen und Sturzhelmen

dieser Type angebracht sein. Das Anbringen

eines Zeichens an Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen,

durch das eine Verwechslung mit

einem festgesetzten oder einem ausländischen

Genehmigungszeichen möglich ist, ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auch auf Typen von zusätzlichen

Aufbauten, Sitzen und Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern anzuwenden, die mit

einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger auch

so verbunden werden sollen, daß sie die Fahreigenschaften

des Fahrzeuges verändern.

(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat auf Antrag die ausländische

Genehmigung und Kennzeichnung einer

Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Sturzhelmen für Kraftfahrer als einer inländischen

gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung

zu entnehmen ist, daß die Type den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht und das ausländische Verfahren

bei der Genehmigung und der Festsetzung des

Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren

gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten

die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3

sinngemäß.

IV. ABSCHNITT

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten

und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge

und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern,

die mit Motorfahrrädern gezogen werden,

dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82,

83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von

Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem

Kennzeichen und von nicht zugelassenen

Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37

bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte

Probe- oder Überstellungsfahrten

(§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48)

führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer

Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene

Auflagen erfüllt werden und

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung (§§ 59 und 60)

oder Haftung (§ 62) besteht.

§ 37. Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag

und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung

entsprechender Auflagen zum Verkehr

zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten

Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung

ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß

§ 48 das Fahrzeug zu führen hat.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur

zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft

macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des

Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines

Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen

Besitzers innehat, wenn er seinen ordentlichen

Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern

ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung

im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung

über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung

des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende

Nachweise erbringt

a) den Typenschein oder den Bescheid über

die Einzelgenehmigung, bei Fahrzeugen,

die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt

wurden, eine Bescheinigung der

Genehmigungsbehörde darüber, daß diese

Bedingungen erfüllt sind;

b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug

gemäß § 62 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung;

dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,

die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht

ausgenommen sind;

c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung

des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung

oder zur gewerbsmäßigen Vermietung

ohne Beistellung eines Lenkers

gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 30 der Gewerbeordnung

eine Bestätigung der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung

über das Vorliegen der Berechtigung zu

dieser Verwendung;

d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges,

das in das Bundesgebiet eingebracht

wurde, eine Bestätigung eines Zollamtes,

daß gegen die Zulassung vom Standpunkt

der Zollvorschriften keine Bedenken bestehen.

Diese Bestätigung ist jedoch nicht erforderlich,

wenn das Fahrzeug im Zollgebiet

aus Bestandteilen hergestellt wurde,

die in das Bundesgebiet eingebracht wurden;

sie ist bei Fahrzeugen, die ihren dauernden

Standort in einem österreichischen

Zollausschlußgebiet haben, der Behörde

erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort

in das Zollgebiet verlegt wurde;

e) den Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten

Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung;

f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines

Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung

des Bestandgebers zur beantragten

Zulassung..

(3) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt

wurden, daß sie nur unter einer bestimmten

Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter

dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die

gemäß § 43 Abs. 4 lit. b wegen Verlegung des

dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich

einer anderen Behörde abgemeldet wurden,

dürfen erst zugelassen werden, wenn der

bisherige Zulassungsschein und die bisherigen

Kennzeichentafeln gemäß § 43 Abs. 1 abgeliefert

wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger

dürfen nur gesondert zugelassen werden.

(4) Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein

Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht, so

darf die Zulassung ein Jahr befristet ausgesprochen

werden, wenn auf Grund einer besonderen

Überprüfung im Sinne des § 56 Abs. 1

festgestellt wurde, daß das Fahrzeug oder dessen

Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht. Wird der Typenschein

oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung

der Behörde vor Ablauf dieses Jahres vorgelegt,

so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das

Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein

zu bestätigen.

§ 38. Vorübergehende Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf

Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr

vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller

seinen ordentlichen Wohnsitz, seine

Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im

Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführten

Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß

erbracht sind.

(2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung

von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet

eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken

hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit

des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß

§ 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument,

aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug

oder die Type, der das Fahrzeug angehört,

im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung

auf Grund einer besonderen Überprüfung

gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht.

(3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen

nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet

werden.

§ 39. Eingeschränkte Zulassung

(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt

wurden, daß sie nur auf bestimmten

Arten von Straßen verwendet werden, dürfen

nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art

(Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung

sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf

örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden

Auflagen vorzuschreiben.

(2) Bei Fahrzeugen, die nach Abs. 1 zugelassen

sind, muß neben der vorderen und hinteren

Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel

mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem

Rand und dem lateinischen Buchstaben „R" in

dauernd gut lesbarer und unverwischbarer

schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht

sein.

§ 40. Verfahren bei der Zulassung

(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr

hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten

Fällen, die Behörde zu entscheiden, in

deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug

seinen dauernden Standort hat. Als dauernder

Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche

Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von

Unternehmungen der Ort, von dem aus der

Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich

verfügt; jedoch gilt

a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Zollwache, der Österreichischen Bundesbahnen

oder der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmt sind sowie für

Heeresfahrzeuge als dauernder Standort

Wien,

b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für

Dienststellen des Landes Niederösterreich

mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando

für Niederösterreich oder für

den Landesverband vom Roten Kreuz für

Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder

Standort Tulln.

(2) Über einen Antrag auf vorübergehende Zulassung

(§ 38) hat die Behörde zu entscheiden, in

deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller

seinen Aufenthalt hat.

(3) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung

(§ 39) hat, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 5, der Landeshauptmann, in

dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug

verwendet werden soll, nach Anhörung der

Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der

in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt,

zu entscheiden.

(4) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung

(§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden soll,

hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5,

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie nach Anhörung der Straßenverwaltungen,

denen die Erhaltung der in Betracht kommenden

Straßenzüge obliegt, zu entscheiden.

(5) Heeresfahrzeuge sind vom Bundesministerium

für Landesverteidigung zuzulassen. Wurde

für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung

(§ 34) unter der Bedingung erteilt, daß es

nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet

wird, so sind vor der eingeschränkten

Zulassung (§ 39 Abs. 1) die Straßenverwaltungen

anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht

kommenden Straßenzüge obliegt.

§ 41. Zulassungsschein

(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer

über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein,

auszustellen; bei der eingeschränkten

Zulassung durch den Landeshauptmann

oder das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie (§ 39, § 40 Abs. 3 und 4)

ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde

auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden Standort

hat. Wurde gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz ein

Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem

ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein

auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens

das Deckkennzeichen einzutragen.

(2) In den Zulassungsschein (Abs. 1) sind einzutragen

a) Name, ordentlicher Wohnsitz, Hauptniederlassung

oder Sitz des Zulassungsbesitzers sowie

der Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer

über das Fahrzeug hauptsächlich

verfügt,

b) das Kennzeichen (§ 48),

c) die Untergruppe (§ 3), in die das Fahrzeug

fällt,

d) die Marke und Type des Fahrzeuges,

e) die Fahrgestellnummer und die Motornummer,

f) die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung

der Kraftfahrzeugsteuer,

g) das Eigengewicht,

h) das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei

Lastkraftwagen und Anhängern zur

Güterbeförderung auch die höchste zulässige

Nutzlast und die höchsten zulässigen

Achslasten,

i) die größte Anzahl der Personen, die mit

dem Fahrzeug, und die größte Anzahl der

Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank

befördert werden darf,

j) eine gemäß § 37 Abs. 2 angegebene Verwendungsbestimmung

des Fahrzeuges,

k) Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben

wurden (§ 37 Abs. 1),

l) eine befristete (§ 37 Abs. 4), vorübergehende

(§ 38) oder eingeschränkte (§ 39)

Zulassung,

m) im Typenschein oder im Bescheid über die

Einzelgenehmigung gemäß § 28 Abs. 6 angeführte

Geräte, zusätzliche Aufbauten,

Sitze oder Vorrichtungen zur Beförderung

von Gütern, die mit dem Fahrzeug auch

so verbunden werden dürfen, daß sie dessen

Fahreigenschaften verändern.

(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen,

die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung

eines Lenkers gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b

Z. 30 der Gewerbeordnung bestimmt sind, sind

dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende

Zulassungsscheine auszustellen; die

Ausstellung eines zweiten Zulassungsscheines ist

auf jedem der beiden Zulassungsscheine zu vermerken.

(4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn

behördliche Eintragungen, Unterschriften oder

Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen

oder Merkmale seine Vollständigkeit,

Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein

Zulassungsschein ungültig oder in Verlust

geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei

der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt

hat, unverzüglich um Vornahme erforderlicher

Ergänzungen oder um Ausstellung eines

neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen

keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die

Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde

die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen

Zulassungsschein auszustellen.

(5) Die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt

hat, hat die Zulassung des Fahrzeuges,

das zugewiesene Kennzeichen und den Namen

des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein

oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung

zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß

§ 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.

(6) Wird ein Fahrzeug vom Bundesministerium

für Landesverteidigung zum Verkehr

zugelassen, so hat dieses hierüber unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 den Heereszulassungsschein

auszustellen.

(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen

(§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein

ausgestellt werden. In diesen sind beide

Kraftfahrzeuge einzutragen.

§ 42. Änderungen für die Zulassung

maßgebender Umstände

(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde,

die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen

einer Woche jede Änderung von Umständen

anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen

im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere

die Verlegung seines ordentlichen

Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder

seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über

das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des

örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde

oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides

über die Einzelgenehmigung.

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor

derselben Type eingebaut, so hat

der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer

der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt

hat, anzuzeigen. Die Behörde hat die neue

Motornummer in den Zulassungsschein und in

den Typenschein oder den Bescheid über die

Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige

der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors,

der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut

wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes

vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden

Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis

ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden

Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet

haben, der Behörde erst vorzulegen,

wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet

verlegt wurde.

(3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer

auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten

Verpflichtung der Anzeige der Motornummer

zu befreien, wenn er nachweist, daß er

für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren

derselben Type besitzt, die dazu bestimmt

sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges

regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu

werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein

zu vermerken.

§ 43. Abmeldung

(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder

Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer

das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat,

die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt

hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich

er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung

sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

abzuliefern. Die Ablieferung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung.

Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen

Beförderung oder zur gewerbsmäßigen

Vermietung ohne Beistellung eines

Lenkers gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 30 der Gewerbeordnung

bestimmt waren, hat die Behörde

die zuständige gesetzliche Interessenvertretung

von der Abmeldung zu verständigen.

(2) Wurde das Fahrzeug, abgemeldet und der

Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert

(Abs, 1) oder ihr Verlust oder Untergang

glaubhaft gemacht, so sind der Behörde,

sofern nicht zwingende entgegenstehende

Gründe glaubhaft gemacht werden, der Typenschein

oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung

und der Nachweis der ordnungsgemäß

entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der

Steuerbefreiung zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Behörde hat auf diesen Dokumenten die Abmeldung

und den Tag der Abmeldung zu bestätigen.

Als Tag der Abmeldung gilt der

Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und

der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem

ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht

wurde.

(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers

längstens sechs Monate, gerechnet

vom Tage der Abmeldung an, freizuhalten und

dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug derselben

Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er

vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt

hat, zuzuweisen.

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug

abzumelden, wenn

a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt

ist,

b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges

in den örtlichen Wirkungsbereich einer

anderen Behörde verlegt hat,

c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer

oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer

auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes

im Namen des Besitzers innehatte

(§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges

ist; die Pflicht zur Abmeldung des

Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern,

die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben

und keine Zustimmungserklärung zu einer

vom Bestandnehmer beantragten Zulassung

abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder

d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

für das Fahrzeug nicht

besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen

die vorgeschriebenen

Mindestsummen (§ 59 Abs. 3 und 4) nicht

erreichen.

(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges,

das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes

im Namen des Besitzers innehatte

(§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer

innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges

ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet

hat, darf auch der jeweilige Besitzer das

Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht,

daß er der rechtmäßige Besitzer ist.

§ 44. Aufhebung der Zulassung

(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das

Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a) sich das Fahrzeug nicht in Verkehrs- und

betriebssicherem Zustand befindet und

nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst

nach Behebung dieses Zustandes weiter auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet

wird,

b) der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61

Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat;

das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung

ist spätestens einen Monat gerechnet

vom Einlangen der Anzeige einzuleiten,

sofern der Versicherer nicht die Behörde

verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur

Leistung wieder besteht,

c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61

Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat

oder

d) der Typenschein oder der Bescheid über

die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit

verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der

Genehmigung von Änderungen an einem

Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die

das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden,

wenn

a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung

vorzuführen (§ 55 Abs. 2), wiederholt

nicht entsprochen wurde,

b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge

(Routen) zugelassen ist, wiederholt

auf anderen Straßen mit öffentlichem

Verkehr verwendet wurde,

c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen

worden ist, nicht eingehalten wurden,

d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug

zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet

wurde (§ 38 Abs. 3) oder

e) der Typenschein oder der Bescheid über

die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung

von Änderungen am Fahrzeug

seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde

nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2).

(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der

Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine

aufschiebende Wirkung.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides

über die Aufhebung der Zulassung hat

der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungs-

schein und die Kennzeichentafeln unverzüglich

einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden

abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen

Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über

die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß

auch für die Aufhebung der Zulassung.

§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung

der Behörde durchgeführt werden, in deren

örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von

dem aus der Antragsteller hauptsächlich über

die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung

der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit

von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände

oder Fahrten, um Fahrzeuge

vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an

einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes

und Fahrten zum Ort der Begutachtung

oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem

III. und V. Abschnitt.

(2) Der Besitzer einer im Abs. i angeführten

Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr

zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn

sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn

der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter

an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen

Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung

ist auf Antrag zu erteilen, wenn

a) sich der Antragsteller im Rahmen seines

gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder

zur Versorgung einer größeren Anzahl

von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit

der Erzeugung oder Instandsetzung von

Kraftfahrzeugen und Anhängern befaßt,

mit solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig

befördert oder eine Anstalt

oder einen Betrieb besitzt, der sich im

öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung

oder Prüfung von Fahrzeugen befaßt,

b) die Notwendigkeit der Durchführung solcher

Fahrten glaubhaft gemacht wird und

c) für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen

eine Versicherungsbestätigung gemäß

§ 61 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung beigebracht

wurde.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten

Bewilligung ist auch auszusprechen, welche

Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen

sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen

(§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten

geführt werden. Über die Erteilung der

im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller

eine Bescheinigung, der Probefahrtschein,

auszustellen.

(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen

Fahrzeugen, deren Abmessungen oder

höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Höchstgrenzen

überschreiten, sind nur mit Bewilligung des

Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt

werden sollen. Die Bewilligung darf

nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden.

Vor der Erteilung der Bewilligung sind die

Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung

der in Betracht kommenden Straßenzüge

obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung

von Probefahrten hat über die Verwendung

der mit dieser Bewilligung zugewiesenen

Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu

führen und darin vor jeder Fahrt den Namen

des Lenkers und das Datum des Tages sowie die

Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des

Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch

nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis

ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung

aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen

zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten

auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der

StVO. 1960) und für Probefahrten an Sonn-

und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung

für den Lenker eine Bescheinigung

über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen

(§ 102 Abs. 5 lit. c). Bei Betrieben, die

außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der

StVO. 1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur

für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt

werden. Die Behörde kann die Bewilligung

bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses

Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung

von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln

mit den Probefahrtkennzeichen und

der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die

Ablieferung begründet keinen Anspruch auf

Entschädigung.

(8) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann die Durchführung von Probefahrten

mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche

Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder

der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich

sind. Hiebei sind die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 46. Überstellungsfahrten

(1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem

örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt

haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene

Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene,

deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten

sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48

Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden,

wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für

Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an

einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich

ist, oder wenn der Verlust glaubhaft

gemacht wird.

(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei

nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen,

für die ein Wechselkennzeichen (§ 48

Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt

werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß

§ 61 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung beigebracht

wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung

ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen

das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen

hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen

(§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten

(Abs. 1) geführt werden. Die

Bewilligung ist für die beantragte Dauer, jedoch

höchstens für eine Woche, wenn sie wegen des

Verlustes von Kennzeichentafeln oder für Fahrzeuge,

für die ein Wechselkennzeichen (§ 48

Abs. 2) zugewiesen wurde, beantragt wurde,

höchstens für drei Wochen zu erteilen.

(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte

oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8

festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind

nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich die

Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen.

Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge

erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung

sind die Straßenverwaltungen zu hören,

denen die Erhaltung der in Betracht kommenden

Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des

§ 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1)

ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein,

auszustellen. Bei der Ausstellung sind die

Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein

sinngemäß anzuwenden.

(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung

von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die

Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen

und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4)

der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich

ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.

(6) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann die Durchführung von Überstellungsfahrten

mit Heeresfahrzeugen bewilligen,

wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer

oder der Heeresverwaltung obliegenden

Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 47. Zulassungskartei

(1) Die Behörde hat eine Kartei über die zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger,

für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt

hat, und über die erteilten Bewilligungen

zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten

(§§ 45 und 46) zu führen.

(2) Die Behörde hat aus der im Abs. 1 angeführten

Kartei auf Anfrage und Angabe des von

einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den

Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,

den gesetzlichen Interessenvertretungen

sowie Privatpersonen, sofern letztere ein rechtliches

Interesse glaubhaft machen, den Namen

und die Anschrift des Zulassungsbesitzers oder

des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45

und 46) und den Versicherer, bei dem für dieses

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(§ 59 Abs. 1) besteht, bekanntzugeben.

(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat eine Kartei über alle von ihm gemäß

§ 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge und über

die erteilten Bewilligungen zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45

und 46) zu führen. Es hat außer den Organen

des Bundes, der Länder und der Gemeinden auch

gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein

rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,

auch Privatpersonen Auskunft über die Person

des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen

und bei Fahrzeugen, für die eine Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer

bekanntzugeben.

§ 48. Kennzeichen

(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger

ist, unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39)

ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung

von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen

(§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Für

Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache

oder der Steuerfahndung bestimmt sind,

sowie für Heeresfahrzeuge darf jedoch, sofern

dies zur Durchführung besonderer amtlicher

Erhebungen unerläßlich ist, außer dem zugewiesenen

Kennzeichen auch ein zweites noch

nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes

Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen

werden. Ein Deckkennzeichen darf auch für

Fahrzeuge zugewiesen werden, die zur Verwendung

von Fahrten der im § 103 Abs. 6 lit. a

angeführten Personen bestimmt sind.

(2) Bei der Zulassung zweier oder dreier

Kraftfahrzeuge derselben Untergruppe (§ 3) oder

zweier oder dreier Personenkraftwagen oder

Kombinationskraftwagen desselben Antragstellers

ist auf Antrag ein einziges Kennzeichen, ein

Wechselkennzeichen, zuzuweisen. Dies gilt jedoch

nicht für Motorfahrräder. Das Wechselkennzeichen

darf zur selben Zeit nur auf einem der

Fahrzeuge geführt werden.

(3) Mit der Erteilung der Bewilligung zur

Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag

ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen

für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern,

nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern

oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen

(§ 45 Abs. 4). Ein mit einer Bewilligung

zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf

erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer

anderen Bewilligung zugewiesen werden.

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen.

Das Kennzeichen muß mit einem Buchstaben als

Bezeichnung des Bundeslandes, in dem die Behörde,

die den Zulassungsschein ausgestellt hat,

ihren Sitz hat, beginnen und, außer bei Kennzeichen

für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,

anschließend an die Bezeichnung des Bundeslandes

die Bezeichnung der Behörde, die den

Zulassungsschein ausgestellt hat, in arabischen

Ziffern enthalten. Werden jedoch Kennzeichen

von Behörden zugewiesen, deren örtlicher Wirkungsbereich

den Bereich einer Landeshauptstadt

oder von Wien umfaßt, so kann anstelle der

Bezeichnung des Bundeslandes und der Behörde

die Bezeichnung des Bundeslandes allein oder ein

anderer Buchstabe treten. Bei Kennzeichen für

die im § 40 Abs. 1 lit. b angeführten Fahrzeuge

kann ferner die Bezeichnung der Behörde entfallen.

Das Kennzeichen hat weiters, sofern es

kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen,

die zur Verwendung im Bereich des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache,

der Österreichischen Bundesbahnen oder der

Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt

sind, sowie bei Heeresfahrzeugen anstelle der Bezeichnung

des Bundeslandes und der Behörde die

Bezeichnung des sachlichen Bereiches und bei den

im § 54 Abs. 3 erster Satz angeführten Fahrzeugen

anstelle der Bezeichnung der Behörde die

Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten.

Der Bezeichnung der Behörde oder,

wenn diese entfällt, des Bundeslandes oder der

Bezeichnung des sachlichen Bereiches hat das

Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei

der Behörde vorgemerkt ist.

(5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung

der Bundesländer, der Landeshauptstädte und

der sachlichen Bereiche, das System der Zeichen,

unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken

sind (Abs. 4), und, soweit dies erforderlich

ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher

geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines

neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen,

festzusetzen. Der Landeshauptmann hat die

Bezeichnung der Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches

festzusetzen. Dieselben Kennzeichenserien

dürfen nur je für Kraftwagen, für

Krafträder außer Motorfahrrädern und für

Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene

Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene

Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für

Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien

festgesetzt werden.

§ 49. Kennzeichentafeln

(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes

Kennzeichen, Überstellungskennzeichen

oder Probefahrtkennzeichen Kennzeichentafeln

auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden.

Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder

mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz

der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln

mit Überstellungskennzeichen sind

nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr

und einer angemessenen Sicherstellung

auszugeben.

(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen

oder Überstellungskennzeichen,

die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3,

§ 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 3) oder vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

(§ 40 Abs. 4, § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 3) zugewiesen

wurden, sind von der Behörde auszugeben,

die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein

oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt

hat.

(3) Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen,

die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem

Kennzeichen gezogen werden sollen

(§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers

dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln

mit dessen Kennzeichen auszugeben,

wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er

im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig

Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland

durchzuführen hat. Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln

ist im Zulassungsschein für das

Kraftfahrzeug zu vermerken.

(4) Auf den Kennzeichentafeln muß das

Kennzeichen in weißer Schrift eingepreßt sein.

Diese Schrift muß bei Tag und klarem

Wetter auf mindestens 20 m lesbar sein. Der

Grund der Kennzeichentafeln muß schwarz

sein, jedoch bei Motorfahrrädern und bei Kennzeichentafeln

gemäß Abs. 3 rot, bei Probefahrtkennzeichen

und bei vorübergehend zugelassenen

Fahrzeugen blau und bei Überstellungskennzeichen

grün. Die Kennzeichentafeln müssen bei Motorfahrrädern

weiß, bei Anhängern, außer den

im Abs. 3 angeführten, rot umrandet sein. Auf

Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene

Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am

rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die

zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres

angegeben sein, in dem das Kennzeichen

zugewiesen wurde. Kennzeichentafeln müssen

dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und

mit einer Hohlprägung versehen sein, die das

Staatswappen mit der Umschrift „Republik

Österreich" und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln

(Abs. 5) vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zugewiesene

Kontrollnummer zeigt.

(5) Die Kennzeichentafeln dürfen nur von Personen

hergestellt werden, denen die Berechtigung

hiezu vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie verliehen wurde, und nur zu

den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie festgesetzten Bedingungen.

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie hat festzusetzen, aus welchem Stoff und

in welcher Ausführung die Tafeln herzustellen

sind und zu welchen Bedingungen und an welche

Auftraggeber die Tafeln zu liefern sind. Die Berechtigung

darf nur vertrauenswürdigen Personen

verliehen werden. Sie ist zu entziehen, wenn die

Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist;

sie kann entzogen werden, wenn die festgesetzten

Bedingungen nicht eingehalten wurden. Wurde

die Berechtigung entzogen, so sind die Prägestempel

mit dem Staatswappen unverzüglich dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie abzuliefern. Die Ablieferung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muß

vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern,

Motorrädern mit Beiwagen und an Anhängern

hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel

mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen

angebracht sein. Das Anbringen weiterer

Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten

dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen

angebracht sein. Die Kennzeichentafeln

müssen senkrecht zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so

am Fahrzeug angebracht sein, daß das Kennzeichen

vollständig sichtbar und gut lesbar ist und

durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des

§ 14 Abs. 6 ausreichend beleuchtet werden

kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern

muß auch die Umrandung vollständig sichtbar

sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln

hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei

Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je

eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges

parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.

(7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem

Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; Kennzeichentafeln

mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen

und Kennzeichentafeln gemäß

Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6

angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig

mit dem Fahrzeug verbunden sein.

§ 50. Zustand der Kennzeichentafeln

(1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und

das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen

das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder

teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden

kann, ist verboten.

(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel

nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem

Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel

auszufolgen. Der Betrag für den

Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel

ist gleichzeitig mit dem Antrag zu

erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur

gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel

auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der

Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs

Monate nach Einbringung des Antrages nicht

abgeholt wurde.

§ 51. Verlust von Kennzeichentafeln

(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln,

eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges

oder eines mit diesem gezogenen Anhängers

unverzüglich der Behörde, in deren

örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der

Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der

nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes

anzuzeigen.

(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem

Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde,

die den Zulassungsschein ausgestellt hat,

weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein

anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln

für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung

der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten

Bestätigung auszufolgen. Vorhandene

Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen

sind der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln

darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur

Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46)

oder eine Woche vom Tage des Verlustes an

mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in

ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen

Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet

werden.

(4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen

in Verlust geraten, so darf dieses erst ein

Jahr nach der Anzeige des Verlustes (Abs. 1)

wieder zugewiesen werden.

§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der. Kennzeichentafeln

(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln für

sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr

nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die

den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen.

Durch die Hinterlegung wird die Zulassung

des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht

berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer

nicht vor Ablauf eines Jahres

nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung

des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung

verfügt hat.

(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

dürfen nach ihrer Hinterlegung

(Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn

eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61

Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung und ein

Nachweis über die ordnungsgemäß entrichtete

Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 37 Abs. 2

lit. e vorgelegt wurden.

§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen

des Bundespräsidenten

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für

Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen

Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln

durch Tafeln mit dem Staatswappen verdeckt

oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen

ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß

auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen

Staatswappen für die bei solchen Anlässen

verwendeten Kraftwagen.

§ 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen

und Anhängern

(1) Standarten, Flaggen und Wimpel in den

Farben der Republik Österreich mit dem Staatswappen

dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt

werden und nur an Kraftwagen, die zur

Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten,

der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden

des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten

zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder

des Bundesrates, der Mitglieder der

Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner

oder Präsidenten oder Vizepräsidenten

des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,

des Verwaltungsgerichtshofes oder

des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das

Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel

vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei

Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten

mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen

Anlässen zulässig.

(2) Das ausländischen diplomatischen und

konsularischen Vertretungsbehörden und ihrem

Personal auf Grund von Staatsverträgen oder

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes

zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen,

bleibt unberührt.

(3) Das Zeichen „CD" (corps diplomatique)

darf nur an Kraftfahrzeugen angebracht sein,

die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung

für Personen bestimmt sind, die eine vom

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

ausgestellte gültige Legitimationskarte für

Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien,

für Angestellte der ausländischen diplomatischen

Vertretungsbehörden in Österreich oder für

Beamte der internationalen Organisationen in

Österreich besitzen; das Zeichen „CC" (corps

consulaire) darf nur an Kraftfahrzeugen angebracht

sein, die ausschließlich oder vorwiegend

zur Verwendung für Personen bestimmt sind,

die eine vom Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte

für Mitglieder des Konsularkorps

in Österreich oder für Angestellte der ausländischen

konsularischen Vertretungsbehörden in

Österreich besitzen. Dies gilt jedoch nicht für

österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die

vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde

oder bei internationalen

Organisationen ihren ordentlichen Wohnsitz in

Österreich gehabt haben. Die Zeichen „CD" und

„CC" müssen in der bei Kennzeichentafeln

üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das

Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein

einzutragen.

(4) Das Anbringen anderer als der in den

Abs. 1 und 3 angeführten Zeichen, bildlichen

Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen

kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen

oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit von der Behörde untersagt oder

beschränkt werden.

V. ABSCHNITT

Überprüfung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 55. Wiederkehrende Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind von

der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt

hat, wiederkehrend zu überprüfen, ob sie den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ver-

ordnungen entsprechen. Von der wiederkehrenden

Überprüfung sind jedoch ausgenommen

a) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder,

der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden

mit mehr als 50.000 Einwohnern

und der von diesen Gebietskörperschaften

unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen,

sofern die Fahrzeuge von den

Dienststellen dieser Gebietskörperschaften

oder Unternehmungen durch hinreichend

geeignetes, die Voraussetzungen des § 125

Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal und mit

Hilfe der erforderlichen Einrichtungen

selbst im Sinne der für die wiederkehrende

Überprüfung bestehenden Vorschriften

überprüft werden;

b) Zugmaschinen der Klasse I (§ 90 Abs. 2);

c) Transportkarren (§ 91 Abs. 1), mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von

30 km/h nicht überschritten werden kann,

und Motorkarren;

d). selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 93),

mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 30 km/h nicht überschritten werden

kann, und

e) Invalidenkraftfahrzeuge (§ 94).

(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist drei

Jahre, bei Kraftwagen und Anhängern zur entgeltlichen

Personenbeförderung und zur Beförderung

gefährlicher Güter (§ 92) ein Jahr nach

der ersten Zulassung sowie einmal in jedem

darauffolgenden Kalenderjahr vorzunehmen;

bei Personenkraftwagen und. Kombinationskraftwagen

sowie bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen

der Klasse II mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg ist

jedoch die zweite wiederkehrende Überprüfung

erst zwei Jahre nach der ersten vorzunehmen.

Wurde der Nachweis über den

Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht,

so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten

Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug

länger als vier Monate abgemeldet war oder

der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag

einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung

festsetzen.

(3) Für die wiederkehrende Überprüfung ist

ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der

im § ,57 Abs. 1 angeführten Prüfung zu erlegen

und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt.

Wurden bei der Überprüfung Mängel

festgestellt, so ist auch für mehrere neuerliche

Überprüfungen gemäß § 57 Abs. 7 nur ein

weiterer Kostenbeitrag in derselben Höhe zu

leisten. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde

einzuheben, die die wiederkehrende Überprüfung

durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft

zu, die den Aufwand dieser Behörde zu

tragen hat.

(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung

der Art der Fahrzeuge, der Art der erforderlichen

Prüfungen und Untersuchungen und

der Angemessenheit im Hinblick auf die jeweils

bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die

näheren Bestimmungen über das Ausmaß des im

Abs. 3 angeführten Kostenbeitrages festzusetzen.

§ 56. Besondere Überprüfung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen

Bedenken bestehen, ob sie sich in verkehrs-

und betriebssicherem Zustand befinden, oder

mit denen mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch

verursacht wird, als bei ordnungsmäßigem

Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist, sind von der Behörde noch vor Ablauf

der in § 55 Abs. 2 festgesetzten Fristen zu überprüfen,

ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann jederzeit Fahrzeuge

einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen,

wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel

aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit

beeinträchtigt wird, oder wenn

mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch oder

übler Geruch verursacht werden kann, als bei

ordnungsmäßigem Zustand und sachgemäßem

Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen

einer bestimmten Art kann auch durch

Verordnung angeordnet werden; hiebei kann

auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen

die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entsprechen, als solche erkennbar sein

müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht

sein müssen.

(4) Wurden bei der besonderen Überprüfung

Mängel festgestellt, so ist ein Kostenbeitrag gemäß

§ 55 Abs. 3 und 4 zu entrichten.

§ 57. Verfahren bei der Überprüfung

(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung

(§ 55) und bei der besonderen Überprüfung

(§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob

das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit entspricht. Dieses Gutachten

ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges

abzugeben.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß

§ 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge oder bei einem

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie gemäß Abs. 4 zur Abgabe von

solchen Gutachten ermächtigten Verein einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2

angeführten Sachverständigen die für die Prüfung

des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige

hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich

ist, bei der Prüfung zu bedienen. Hiebei

hat die Gebietskörperschaft, die den Aufwand

der das Gutachten einholenden Behörde zu

tragen hat, bei Sachverständigen, die dem Personalstand

einer anderen Gebietskörperschaft angehören,

dieser für die Benützung der zur Verfügung

gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung

zu leisten.

(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann für bestimmte

Gebiete Vereine, die hinreichend über hiezu

geeignetes, die Voraussetzungen des § 125

Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal und die

erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur

Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende

Überprüfung ermächtigen, wenn die zur Verfügung

stehenden gemäß § 125 bestellten Sachverständigen,

die erforderlichen, vom Landeshauptmann

zur Verfügung gestellten Einrichtungen

und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

nicht ausreichen, um alle Gutachten gemäß

Abs. 1 rechtzeitig zu erstatten.

(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug

zur Überprüfung (Abs. 1) vorzuführen und den

Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung

vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen,

daß das zur Überprüfung vorgeführte Fahrzeug

gereinigt ist.

(6) Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht, so hat die Behörde dies

auf dem Typenschein oder dem Bescheid über

die Einzelgenehmigung und auf dem Zulassungsschein

zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt

keiner Stempelgebühr.

(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften

(Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen,

welche Mängel zu beheben sind und

bei Fahrzeugen, die sich nicht in Verkehrs- und

betriebssicherem Zustand befinden, wann das

Fahrzeug zur neuerlichen Überprüfung vorzuführen

ist.

(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die

weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet,

so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der

Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die

Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände

eines Fahrzeuges, die bei

seinem Betrieb betätigt werden und für die

Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung

sind, und der Zustand seiner Reifen kann jederzeit

von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich das Fahrzeug befindet, oder von

den ihr zur Verfügung stehenden Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle

geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit

durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges

gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57

Abs. 8 anzuwenden.

(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich ein Fahrzeug befindet, oder

die ihr zur Verfügung stehenden Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit

an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug

mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch verursacht

wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.

(3) Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug

mehr Lärm, Rauch oder üblen Geruch verursacht

haben, als bei ordnungsgemäßem Zustand

und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten,

nicht mehr als 3 km von ihrem Weg

zum Fahrtziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß

Abs. 2 vorzuführen.

VI. ABSCHNITT

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und

Anhänger

§ 59. Versicherungspflicht für

Kraftfahrzeuge und Anhänger

mit inländischem Kennzeichen

(1) Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen

und Versicherungsbedingungen

muß bei einem für diesen Versicherungszweig in

Österreich zugelassenen Versicherer bestehen

a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die

zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37

bis 39),

b) für Probefahrten (§ 45),

c) für Überstellungsfahrten (§ 46).

(2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder,

der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden

mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von

diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung

betriebenen Unternehmungen sind von der

im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen.

Diese Fahrzeugbesitzer haben bei

Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme

eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu

bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem

Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind,

in gleicher Weise und in gleichern Umfang einzutreten

wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen

einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den

Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen;

sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer

eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

abgeschlossen haben.

(3) Die Versicherungssummen für die im Abs. 1

angeführte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

müssen gleich hoch sein wie

1. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung

eines Menschen die im § 15 Abs. 1 Z. 2 des

Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes

— EKHG. angeführten Haftungshöchstbeträge;

2. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung

mehrerer Menschen

a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, ausgenommen

Omnibusse, Omnibusanhänger

und Lastkraftwagen, die zur Beförderung

von mehr als acht Personen verwendet

werden dürfen (§ 106 Abs. 5), die im § 15

Abs. 3 Z. 1 des EKHG. angeführten Haftungshöchstbeträge,

b) für Omnibusse und Lastkraftwagen, die

zur Beförderung von mehr als acht Personen

verwendet werden dürfen (§ 106

Abs. 5), das Doppelte der in der lit. a angeführten

Beträge; wenn das Fahrzeug

außer dem Lenkerplatz für mehr als

19 Personen gemäß § 28 Abs. 3 lit. c

genehmigte Plätze aufweist, erhöhen sich

diese Beträge für je angefangene fünf Plätze

um die Hälfte der in der lit. a angeführten

Beträge,

c) für Omnibusanhänger die in der lit. a angeführten

Beträge; wenn der Omnibusanhänger

für mehr als zehn Personen gemäß

§ 28 Abs. 3 lit. c genehmigte Plätze

aufweist, erhöhen sich diese Beträge für je

angefangene fünf Plätze um die Hälfte der

in der lit. a angeführten Beträge;

3. hinsichtlich Schäden an Sachen der im § 16

Abs. 1 Z. 2 des EKHG. angeführte Betrag, mindestens

jedoch ein Zehntel, für Kraftfahrzeuge

und Anhänger zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92) ein Viertel der sich nach der

Z. 2 ergebenden Kapitalsbeträge.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Versicherungssummen

können durch Verordnung unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

der Versicherungsnehmer jedoch nur

zwecks Annäherung an die Mindestversichsrungssummen

der Pflicht-Haftpflichtversicherung in

den Nachbarländern höher als nach Abs. 3 festgesetzt

werden.

§ 60. Versicherungsbedingungen

und Tarif

(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(§ 59 Abs. 1) muß nach allgemein verbindlichen

Versicherungsbedingungen und einem festgesetzten

Tarif (Abs. 2) abgeschlossen sein. Auf

Vereinbarungen, die von diesen Versicherungsbedingungen

zum Nachteil geschädigter Dritter

abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Die Versicherungsbedingungen und der

Tarif (Abs. 1) sind für die Zukunft unter Bedachtnahme

auf die Betriebsgrundlagen und die

durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung einschließlich

der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Verwaltungskosten

der Versicherer durch Verordnung

festzusetzen. Bei der Gestaltung des

Prämiensystems sind insbesondere auch die Interessen

der Versicherungsnehmer in volkswirtschaftlich

angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die Festsetzung erfolgt nach Maßgabe der

jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse

im Hinblick auf die im § 59 Abs. 3 und 4 angeführten

Versicherungssummen für die einzelnen

Arten der Fahrzeuge und deren Verwendungsbestimmung,

wobei folgendes zu gelten hat

1. Bei der Festsetzung der Versicherungsbedingungen

darf von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 nicht zum Nachteil

der Versicherten und geschädigter Dritter

abgewichen werden.

2. Durch die Versicherung muß die gesetzliche

Haftpflicht des Eigentümers, des Halters und der

Personen, die mit Willen des Halters beim Betrieb

des Fahrzeuges tätig sind oder mit Willen

des Halters mit dem Fahrzeug befördert werden,

gedeckt sein.

3. Aus der Versicherung können ausgeschlossen

werden Ersatzansprüche

a) von Angehörigen des Versicherungsnehmers,

denen er zur Zeit des Unfalles

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und

Unterhalt gewährt,

b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers

und deren Angehörigen

gemäß lit. a,

c) des Eigentümers, des Versicherungsnehmers,

des Halters oder, bei Vermietung des Fahrzeuges

ohne Stellung eines Lenkers, des

Mieters und der Personen, denen der

Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte

Personen,

d) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens

von Sachen, die dem Versicherungsnehmer

oder seinen Dienstnehmern

zur Beförderung übergeben oder zur

Benützung überlassen worden sind oder die

sich zu anderen Zwecken in ihrem Gewahrsam

befunden haben,

e) aus Schäden, die mit Aufruhr, inneren Unruhen,

Kriegsereignissen, Verfügungen von

hoher Hand und Erdbeben unmittelbar

oder mittelbar zusammenhängen.

4. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die

Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung

zur Leistung bewirken, können bestimmt werden

a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht

eine größere Anzahl von Personen zu befördern

als jene, für welche die tarifmäßige

Prämienberechnung erfolgt ist

(§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958);

b) die im § 36 lit. c, § 64 Abs. 1 und § 106

Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, ferner die

im § 5 Abs. 1 der StVO. 1960 angeführten

Verpflichtungen (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958);

c) die im § 4 Abs. 1 und 2 der StVO. 1960

angeführten Verpflichtungen (§ 6 Abs. 3

des Versicherungsvertragsgesetzes 1958);

d) die Verpflichtung des Versicherten, ohne

Einwilligung des Versicherers den geschädigten

Dritten nicht zu befriedigen oder

dessen Ersatzanspruch anzuerkennen (§ 6

Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958);

e) die Verpflichtung des Versicherten, dem

Versicherer, außer im Falle der Freiheit

des Versicherers von der Verpflichtung

zur Leistung, die Führung eines Rechtsstreites

über den Ersatzanspruch zu überlassen

(§ 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958).

5. Die Versicherungsbedingungen können Vereinbarungen

vorsehen nach welchen

a) der Versicherer, außer im Falle der Freiheit

von der Verpflichtung zur Leistung,

bevollmächtigt ist, alle ihm zur Befriedigung

oder zur Abwehr der Ersatzansprüche

des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden

Erklärungen im Namen des

Versicherten im Rahmen der Versicherungssumme

und der übernommenen Gefahr

abzugeben;

b) die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen

Feststellung ohne ausdrückliche

Zustimmung des Versicherers weder abgetreten

noch verpfändet werden dürfen.

(3) Werden Versicherungsbedingungen oder ein

Tarif festgesetzt, so gelten sie auch für die im

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehenden

Versicherungsverträge.

§ 61. Überwachung der Versicherung

(1) Der Versicherer Hat dem Versicherungsnehmer

auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der

Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(§§ 59 und 60) eine Bestätigung über die

Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,

kostenlos in zweifacher

Ausfertigung auszustellen.

(2) Die Behörde hat nach der Ausstellung des

Zulassungsscheines das zugewiesene Kennzeichen

in eine der Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung

(Abs. 1) einzutragen und diese dem

Versicherer zu übersenden. Sie hat den Versicherer

von jeder Zuweisung eines anderen

Kennzeichens für das versicherte Fahrzeug zu

verständigen. Sie hat den Versicherer auch von

der Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung

zu verständigen, sofern nicht eine Anzeige

über das Nichtbestehen oder die Beendigung der

vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

erstattet worden ist (Abs. 4).

(3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung

zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer

die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des

Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig

gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer

nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1

des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten

Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie

für die für das Fahrzeug vorgeschriebene

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter

Zinsen oder Kosten im Verzug ist,

so hat er dies der Behörde, die den Zulassungsschein

für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe

des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer

hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer

von dieser Anzeige zu verständigen. Hat

der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt,

so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich

davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur

Leistung wieder besteht.

(4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das

Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein

Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zur Folge hat, der Behörde,

die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt

hat, unter Angabe des Kennzeichens in

zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche

gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen

Mindestsummen nicht erreichen.

Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn

die Behörde den Versicherer von der Abmeldung

des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der

Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung

des Versicherers durch die Behörde

ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich

ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 153 c

Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

angeführten Frist von einem Monat.

(5) Ist zu erwarten, daß der Versicherer in

Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur

Leistung frei wird (§ 158 c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes

1958), so sind bei Gefahr

im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen

des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der

Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln

unverzüglich abzunehmen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten

für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder

Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.

§ 62. Haftung für Kraftfahrzeuge

und Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen

(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im

Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb

der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

in Österreich zugelassenen Versicherers oder

eines Verbandes solcher Versicherer im Umfang

der §§ 59 und 60 vorliegen. Dies gilt für Motorfahrräder

auch dann, wenn sie im Heimatstaat

nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine

Kennzeichen führen müssen.

(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten

Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet

dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet auf

Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu erbringen. Wird dieser Nachweis

beim Zollamt nicht erbracht und keine Schadenbehandlungsversicherung

gemäß Abs. 3 abgeschlossen,

so hat dieses die Einbringung des

Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.

(3) Die Haftung für die im Abs. 1 angeführten

Fahrzeuge kann auch durch eine Versicherung

gewährleistet werden, die keine Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung ist (Schadenbehandlungsversicherung).

Beiträge für diese Versicherungen

sind beim Zollamt zu leisten. Dieses hat die Beiträge

in Empfang zu nehmen und den Versicherungsschein

auszufolgen. Der Versicherungsschein

gilt als Quittung für die Leistung des Beitrages.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, für den Betrieb der Schadenbehandlungsversicherung

(Abs. 3) die Ausfallshaftung

des Bundes für höchstens 90 v. H. des Verlustes

unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

der Bund mit mindestens 60 v. H. an einem

Gewinn beteiligt wird. Verlust und Gewinn sind

auf Grund der Geschäftspläne zu ermitteln.

(5) Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

und Schadenbehandlungsversicherungen

(Abs. 3) können eigene Versicherungsbedingungen

und ein eigener Tarif durch Verordnung festgesetzt

werden, wenn sich die Versicherungen ausschließlich

auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

erstrecken und wenn Besonderheiten im

Ausländerverkehr es erfordern.

(6) Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

die sich ausschließlich auf den Betrieb der im

Abs. 1 angeführten Fahrzeuge erstrecken, können

durch Verordnung, den Besonderheiten solcher

Versicherungen entsprechend, auch andere als die

auf Grund des § 59 Abs. 3 und 4 bestimmten

Mindestversicherungssummen festgesetzt werden.

(7) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen, die einem ausländischen

Staat oder bei Bundesstaaten einem seiner Länder

gehören, von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung

befreien, wenn die Befriedigung von

Ansprüchen geschädigter Dritter auf andere

Weise gewährleistet ist.

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten

Verpflichtung befreit, wenn sie einem

ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem

seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung

der Regierung ihres Staates, bei Ländern

von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt

wird, in der auch die Stelle angegeben

ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen

Staates Schadenersatz zu leisten, und

gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen

Gerichten Klage erhoben werden kann.

Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet

dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 63. Ansprüche geschädigter Drittergegenden

Versicherer

(1) Der geschädigte Dritte kann den ihm gegen

einen durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

oder eine Schadenbehandlungsversicherung

Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch

im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages

auch gegen den Versicherer

geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige

Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten

Dritten gegen den Versicherer unterliegt der

gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten;

die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit

dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt,

sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren vom

Schadenereignis an. Ist der Schadenersatzanspruch

des geschädigten Dritten beim Versicherer angemeldet

worden, so ist die Verjährung bis zur

Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers,

daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt,

gehemmt. Wiederholte Anmeldungen desselben

Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung

nicht erneut. Die Hemmung oder die

Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten

bewirkt auch die Hemmung oder die

Unterbrechung der noch laufenden Verjährung

des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer

und umgekehrt.

(3) Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein

Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten

aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen

dem geschädigten Dritten und dem Versicherer

ergeht, auch zugunsten des Versicherten,

wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und

dem Versicherten ergeht, auch zugunsten des

Versicherers.

(4) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch

gegen den ersatzpflichtigen Versicherten

oder gegen den Versicherer geltend

machen will, hat diesem das Schadensereignis

binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an

schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person

des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten

hätte müssen; außerdem hat er, wenn er

seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen

Versicherten gerichtlich geltend macht,

dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Der Versicherer kann vom geschädigten

Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung

des Schadensereignisses und der Höhe

des Schadens erforderlich und dem geschädigten

Dritten zumutbar ist. Zur Vorlegung von Belegen

ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet,

als ihm die Beschaffung zugemutet werden

kann. Verletzt der geschädigte Dritte die

vorstehend genannten Pflichten, so beschränkt

sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag,

den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten

zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt

bezüglich der Pflicht zur Auskunft und zur Vorlegung

von Belegen nur ein, wenn der Versicherer

den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich

und schriftlich auf die Folgen der Verletzung

hingewiesen hat.

(5) Im übrigen bleiben für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung und die Schadenbehandlungsversicherung

die § 158 c Abs. 1 bis 4,

§ 158 e Abs. 2 und § 158 f bis § 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 unberührt, die

§ 158 c Abs. 5, § 158 d und § 158 e Abs. 1 des

Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.

Der Versicherer kann jedoch die gemäß

§ 158 f des Versicherungsvertragsgesetzes

1958 auf ihn übergegangene Forderung des

Dritten nur gegen einen Versicherten geltend

machen, der durch sein Verhalten die Freiheit

des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung

herbeigeführt oder an der Herbeiführung

mitgewirkt hat.

VII. ABSCHNITT

Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 64. Allgemeines

(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf

Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung

für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig,

in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken

eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der

Lenker das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Bestimmungen

des § 77 über die Heereslenkerberechtigung

sowie des Abs. 5 und des § 84 über

ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.

(2) Die Lenkerberechtigung darf nur Personen

erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrtzuverlässig,

zum Lenken von Kraftfahrzeugen

der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich

geeignet und fachlich befähigt sind und die,

unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4,

das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppen D

und H darf nur Personen erteilt werden, die das

24. Lebensjahr vollendet haben. Berufskraftfahrern,

die das 22. Lebensjahr vollendet haben,

darf jedoch auch eine Lenkerberechtigung für die

Gruppe D, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

beschränkt auf den Ortslinienverkehr (§ 6

Abs. 5 des Beförderungssteuergesetzes 1953, BGBl.

Nr. 22) oder beschränkt auf Fahrzeuge, die

ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung

für Feuerwehren bestimmt sind, erteilt werden,

wenn sie im Sinne des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker

für den Stadtverkehr ausgebildet sind

oder dem Fahr- und Maschinendienst von Feuerwehren

angehören.

(4) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F,

beschränkt auf Fahrzeuge, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind, darf bei

dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch

Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben, wenn sie die zum Lenken

solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und

körperliche Reife besitzen und die nach den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

nötigen Auflagen oder zeitlichen,

örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der

Gültigkeit vorgeschrieben werden.

(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf

Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung

ist, unbeschadet der Bestimmungen des

VIII. Abschnittes, zulässig, wenn ihr Besitzer in

Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat

oder seit der Begründung seines ordentlichen

Wohnsitzes in Österreich nicht mehr als ein Jahr

verstrichen ist.

(6) Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung,

die seit länger als sechs Monaten

ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben

und glaubhaft machen, daß sie auf Grund dieser

Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr

Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt haben, für

die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, ist

bei materieller Gegenseitigkeit auf Antrag

eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen

Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn bei ihnen

keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit

(§ 66), der geistigen und körperlichen

Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.

(7) Besitzern einer Heereslenkerberechtigung

(§ 77) ist unbeschadet. der Bestimmungen des

Abs. 3 auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit

dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen.

Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die nach Ablauf

eines Jahres, gerechnet vom Tage des Ausscheidens

aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung

gestellt werden.

§ 65. Umfang der Lenkerberechtigung

(1) Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende

Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt

werden

1. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich

und für den internationalen Verkehr in den

Staaten, die dem Genfer Abkommen über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten

sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung

dort anerkannt wird

Gruppe A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,

Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge

mit drei Rädern und einem Eigengewicht

von nicht mehr als 400 kg, auch wenn

mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2)

gezogen wird;

Gruppe B: Kraftwagen zur Personenbeförderung

mit nicht mehr als acht Plätzen außer dem

Lenkerplatz oder Kraftwagen zur Güterbeförderung

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,

auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger

(§ 2 Z. 2) gezogen wird;

Gruppe C: Kraftwagen zur Güterbeförderung

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg, auch wenn mit ihnen

ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2) gezogen wird;

Gruppe D: Kraftwagen zur Personenbeförderung

mit mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz,

auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger

(§ 2 Z. 2) gezogen wird;

Gruppe E: Kraftwagen, mit denen andere als

leichte Anhänger (§ 2 Z. 2) gezogen werden,

sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen

berechtigt ist.

2. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich

und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung

dort anerkannt wird

Gruppe F: Zugmaschinen der Klassen I und II

(§ 90 Abs. 2) und Motorkarren, auch wenn

mit ihnen Anhänger gezogen werden, und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht

überschritten werden kann oder die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind;

Gruppe G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und

Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z. 21 und 23), auch

wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2

Z. 2) gezogen wird;

Gruppe H: Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92), auch wenn mit ihnen ein

leichter Anhänger (§ 2 Z. 2) gezogen wird.

(2) Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf

Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des

ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder

wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den

Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist,

unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,

örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

der Gültigkeit zu erteilen.

(3) Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten

„beschränkt geeignet" sind, darf nur eine

eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden,

die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten,

im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden-

oder Ausgleichkraftfahrzeuges berechtigt

(S 71 Abs. 2).

(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppen

D und H umfaßt auch die für die Gruppen B,

C, F und G; die Lenkerberechtigung für die

Gruppe C umfaßt auch die für die Gruppen B,

F und G.

(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe B

berechtigt auch zum Lenken von selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und

von ausschließlich auf Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg. Die

Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt

auch zum Lenken von Einachszugmaschinen,

die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät

so verbunden sind, daß sie mit diesem

ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses

nach seinem Eigengewicht und der höchsten

mit ihm auf gerader, waagrechter Fahr-

bahn bei Windstille erreichbaren Geschwindigkeit

einer Zugmaschine der Klasse I oder

II (§ 90 Abs. 2) entspricht. Das Ziehen von

anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen

der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung

für die Gruppen G, B und E zulässig.

Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern

mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung

für die Gruppen C und E zulässig. Das

Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem

Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht

750 kg überschreitet, ist entsprechend

dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des

Zugfahrzeuges oder der Bestimmung des Fahrzeuges

zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)

nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die

Gruppen B und E, C und E, D und E oder H

und E zulässig. Das Ziehen von beladenen Anhängern,

die zur Beförderung gefährlicher Güter

bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen, die nicht

in die Gruppe H fallen, ist nur auf Grund einer

Lenkerberechtigung für die Gruppen H und E

zulässig.

(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der

Gruppe D ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung

für die Gruppe C zulässig; dies gilt auch

dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr

als acht Personen befördert werden, die mit der

Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes

oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben

befaßt sind. Das Lenken von unbeladenen

Kraftfahrzeugen der Gruppe H ist entsprechend

dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges

auf Grund einer Lenkerberechtigung für

die Gruppe B oder C zulässig.

§ 66. Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person,

wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen

(Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen

werden muß, daß sie auf Grund

ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch

rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr

oder durch Trunkenheit gefährden wird,

oder

b) sich wegen der erleichternden Umstände,

die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben

sind, sonstiger schwerer strafbarer

Handlungen schuldig machen wird.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1

hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

a) häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit

ausschließenden Rauschzustand eine strafbare

Handlung begangen hat (§ 523 des

StG. und Art. VIII Abs. 1 lit. c des EGVG.

1950),

b) das Verbrechen der Notzucht oder der

Schändung begangen hat,

c) das Verbrechen des Mordes, des Totschlages

oder der schweren körperlichen

Beschädigung begangen hat,

d) das Verbrechen des Raubes begangen hat,

e) wiederholt in einem durch Alkohol im

Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der StVO.

1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug

gelenkt oder in Betrieb genommen

hat oder in einem durch Alkohol im Sinne

des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der StVO. 1960

beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug

gelenkt oder in Betrieb genommen und

dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

f) als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders

gefährlichen Verhältnissen oder mit

besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber

anderen Straßenbenützern gegen die für das

Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden

Verkehrsvorschriften verstoßen hat,

g) es unterlassen hat, nach einem durch das

Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten

Verkehrsunfall, bei dem eine Person

schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten

oder erforderliche Hilfe zu leisten oder

herbeizuholen, oder

h) bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten

und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit

gefährdet hat.

(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten

Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen

ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der

Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden,

die seither verstrichene Zeit und das Verhalten

während dieser Zeit maßgebend; hiebei gelten

jedoch strafbare Handlungen, bei denen die Strafe

getilgt ist, als nicht begangen.

§ 67. Verfahren bei der Erteilung

der Lenkerberechtigung

(1) Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu

erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in

den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt,

daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der Antragsteller seinen

ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder

Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde

zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt,

wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des

Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung

für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der

Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten

Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr

verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu

prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig

ist.

(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung

hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen,

ob der Antragsteller zum Lenken von

Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet

ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt

der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein.

Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung

technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich

der Feststellung, ob die Bauart und

Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in

einem auf „beschränkt geeignet" lautenden Gutachten

anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht,

ist ein Gutachten eines technischen, gemäß

§ 126 bestellten Sachverständigen hierüber

einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine

Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben

von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges

erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt

(§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller

hat die zur Erstattung des ärztlichen

Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde

oder ein insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter

oder sein bisheriges Verhalten im

Straßenverkehr erforderliches Gutachten einer

verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu

erbringen.

(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung

hat die Behörde ein Gutachten je eines vom Landeshauptmann

bestimmten rechtskundigen und

technischen gemäß § 126 bestellten Sachverständigen

darüber einzuholen, ob der Antragsteller

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht

kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses

Gutachten ist von beiden Sachverständigen auf

Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es

hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete

zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht

kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder

nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden,

so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt

werden kann. Das Gutachten ist von beiden

Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und

darf nur „fachlich befähigt" lauten, wenn beide

Sachverständigen dieser Ansicht sind. Die Lenkerprüfung

darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen

wiederholt werden; wurde die Prüfung ein

zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere

Wiederholungen jeweils entsprechend längere

Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung

beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei

Monaten abzunehmen.

(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung

gemäß § 73 Abs. 1 entzogen wurde, darf vor Ablauf

der bei der Entziehung festgesetzten Zeit

keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der

Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller,

dem eine Lenkerberechtigung entzogen

wurde, kann die Behörde, sofern das letzte ärztliche

Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung

nicht älter ist als ein Jahr und nicht die Erteilung

einer Lenkerberechtigung für die Gruppen

D und H beantragt wurde, von der Einholung

eines ärztlichen Gutachtens oder eines

Gutachtens über die fachliche Befähigung (Abs. 3)

absehen, wenn im Hinblick auf den Grund

der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit

aus keine Bedenken bestehen.

(5) Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und

für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten

über die fachliche Befähigung (Abs. 3)

für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur

ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.

(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung

auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten

Gruppen hat die Behörde über die

fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten

einzuholen. Ein neuerliches ärztliches

Gutachten ist nur einzuholen, wenn das letzte

ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung

älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung

einer Lenkerberechtigung auf die Gruppen

D, E und H beantragt wurde.

(7) Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung

gemäß § 64 Abs. 7 und Ausstellung eines

Führerscheines erforderlichen Schriften sind von

Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller

eine Heereslenkerberechtigung für die in

Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.

(8) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung

darf nur gestellt werden, wenn der

Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung

für die beantragte Gruppe besitzt.

§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung

für die Gruppen D, E und H

(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppen

D und H darf nur für fünf Jahre und nur

Personen erteilt werden, die glaubhaft machen,

daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der

Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge

der Gruppe B und mindestens ein weiteres

Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt

haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend

ausgebildet sind. Die Lenkerberechtigung

für die Gruppe D darf jedoch, sofern sie

für zwei Jahre, gerechnet von der Erteilung, auf

den Ortslinienverkehr (§ 64 Abs. 3) oder

auf Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend

zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt

sind, eingeschränkt wird, auch Personen erteilt

werden, die eine Lenkerberechtigung für die

Gruppe C besitzen, im Sinne der Bestimmungen

des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker für den

Stadtverkehr ausgebildet sind oder dem Fahr-

und Maschinendienst von Feuerwehren angehören

und glaubhaft machen, daß sie drei Jahre Kraftfahrzeuge

der Gruppe B gelenkt haben.

(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung

für die Gruppen D und H darf nur verlängert

werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten

festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche

Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist.

Die zur Erlangung dieser Verlängerung und

dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften

sind von Stempelgebühren befreit. Bei der

Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für

die Gruppen D und H innerhalb von sechs Monaten

nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen

kann von der Einholung eines Gutachtens über

die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen

werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken

darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die

erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

(3) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe E

darf nur Personen erteilt werden, die glaubhaft

gemacht haben, daß sie mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge

der Gruppe B oder C gelenkt haben.

§ 69. Ärztliches Gutachten

(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten

„geeignet", „bedingt geeignet", „beschränkt geeignet"

oder „nicht geeignet". Ist der zu Begutachtende

nach dem ärztlichen Befund

a) geistig und körperlich zum Lenken von

Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer

Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so

hat das Gutachten „geeignet" für diese

Gruppen zu lauten;

b) zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer

oder mehrerer Gruppen nur unter der

Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke

oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster

und dergleichen) oder daß er nur

Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet,

so hat das Gutachten „bedingt

geeignet" für die entsprechenden Gruppen

zu lauten und Auflagen oder zeitliche,

örtliche oder sachliche Beschränkungen

der Gültigkeit anzuführen, unter denen

eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung

der Verkehrssicherheit erteilt werden

kann; das gleiche gilt auch für Personen,

deren Eignung nur für eine bestimmte

Zeit angenommen werden kann

und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich

sind;

c) zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges

nach § 2 Z. 18 oder 24 geeignet, so

hat das Gutachten „beschränkt geeignet"

zu lauten und anzugeben, durch welche

körperlichen Mängel die Eignung beschränkt

ist, und das Kennzeichen und die

Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen,

bei dem diese Mängel ausgeglichen

werden können;

d) zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer

oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so

hat das Gutachten „nicht geeignet" für die

entsprechenden Gruppen zu lauten.

(2) Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt

darf nur auf einem Schulfahrzeug

(§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden

Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen

werden; ist jedoch angesichts besonderer

Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und

Betriebssicherheit nicht zu befürchen, so kann

die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern

einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen

geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden

Gruppe vorgenommen werden. Während

der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben

dem zu beobachtenden Lenker ein technischer

gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein

Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114

Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter

Ausbildner oder ein Besitzer einer

im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur

Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der

neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes

Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen,

soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die

Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer

Fragen erforderlich, so hat der im § 67

Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran

teilzunehmen.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der medizinischen

Wissenschaft und der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung

und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens

(Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist

auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte

Leiden oder Gebrechen vorliegen, als

zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet

oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im

Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten

haben.

§ 70. Lenkerprüfung

(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen

und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

Sie kann für ein Ergänzungsgutachten

(§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens

eingeholtes Gutachten (§ 75

Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist mündlich und,

sofern nicht eine Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges

zu erwarten ist, auf Antrag des Prüfungswerbers

in Gegenwart der von ihm angeführten

Personen abzunehmen. Personen, die

den Prüfungsvorgang beeinträchtigen, sind aus

dem Raum, in dem die Prüfung abgenommen

wird, zu entfernen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme

auf die angestrebte Gruppe (§ 65

Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

a) auf die Kenntnis der für das Lenken eines

Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften

und

b) auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen

und das richtige Verhalten bei

den im Straßenverkehr zu erwartenden

besonderen Umständen und Gefahren notwendigen

Kenntnisse, zum Beispiel im

Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit,

die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung

anderer Straßenbenützer; bei

Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für

die Gruppen C, D, E, F, G und H auch auf

die hiefür in technischer Hinsicht und im

Hinblick auf die Eigenart und Bauart

der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen

Kenntnisse.

(3) Die praktische Prüfung hat zu umfassen

a) die Vorgangsweise bei den für die Fahrt

notwendigen und möglichen Überprüfungen

des Zustandes des Fahrzeuges,

b) Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren,

Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen,

Einfahren in Parklücken und Ausfahren

aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere

Gefahrenbremsungen,

c) eine längere Prüfungsfahrt auch durch

Straßen mit starkem Verkehr.

(4) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug

hat der Prüfungswerber beizustellen und bei

Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule

gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers

darüber vorzulegen, daß dieser

der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt

zustimmt. Prüfungswerber, die nach

dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet"

sind, haben das entsprechende Invaliden- oder

Ausgleichkraftfahrzeug (§ 2 Z. 18.oder 24) beizustellen.

(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen

werden, wenn die theoretische Prüfung

mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der

Gruppe abzunehmen, für die der Prüfungswerber

eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses

Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der

praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und

bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz

aufweisen, eine sichere Einflußnahme

auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden

ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern

um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A,

F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen

bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden

Gruppe abgenommen werden. Die Prüfung von

Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die

Gruppen B bis E und H ist auf Kraftwagen der

angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen

des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge

entsprechen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen

der Gruppen D und H und, sofern die Verkehrssicherheit

dadurch nicht gefährdet wird, auch

sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden

Gruppe abgenommen werden, bei

dem eine Hilfsbremse und eine Vorrichtung zum

Abstellen des Motors vom Platz neben dem

Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere

bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten

gemäß § 122 ausgebildet wurden.

(6) Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. b und c)

neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit

es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes

Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers

vorzubeugen.

(7) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem

Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die

Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung

nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die

Begründung hiefür bekanntzugeben und auch

wann die Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens

innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten

Zeitraumes wiederholt werden kann.

Wurde die theoretische Prüfung oder der sich

auf die Verkehrsvorschriften (Abs. 2 lit. a) oder

der sich auf die technischen Kenntnisse (Abs. 2

lit. b) erstreckende Teil der theoretischen Prüfung

bestanden, so darf die theoretische Prüfung

oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen

innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen

werden.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über den Vorgang und

den Umfang der Prüfung festzusetzen.

§ 71. Ausstellung des Führerscheines

(Bestätigung über die Lenkerberechtigung)

(1) Die Behörde hat dem Bewerber über die

von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung,

den Führerschein, auszustellen. In diesen

sind auch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder

sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen,

unter denen die Lenkerberechtigung erteilt

wurde (§ 65 Abs. 2). Weitere Führerscheine

für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den

in den Abs. 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt

werden.

(2) Wird einer nach dem ärztlichen Gutachten

„beschränkt geeigneten" Person gemäß § 65

Abs. 3 eine eingeschränkte Lenkerberechtigung

erteilt, so ist in den Führerschein bei der in

Betracht kommenden Gruppe mit roter Schrift

der Vermerk „Restreint — Eingeschränkt" sowie

das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des

im ärztlichen Gutachten (§ 69 Abs. 1 lit. c)

bezeichneten Fahrzeuges einzutragen.

(3) Ein Führerschein ist ungültig, wenn die

behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder

Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild

fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei

erkennen läßt oder Beschädigungen oder

Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder

Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer des ungültig

gewordenen Führerscheines hat bei der

Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat,

unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines

oder die Vornahme der erforderlichen

Ergänzungen zu beantragen.

(4) Ein neuer Führerschein darf nur von

der Behörde ausgestellt werden, die die betreffende

Lenkerberechtigung erteilt hat. Dieser

ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines

glaubhaft gemacht wurde oder der

Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt

werden kann und wenn anzunehmen ist, daß

die Voraussetzungen für die Erteilung der in

Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch

gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines

Führerscheines darf nur vorgenommen werden,

wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen

für die Erteilung der in Betracht kommenden

Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen

des § 67 Abs. 6 über die neuerliche

Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung

gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des

neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein

seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich

ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.

§ 72. Führerschein für Diplomaten

und Angestellte ausländischer

Vertretungsbehörden und

internationaler Organisationen

mit dem Sitz in Österreich

(1) Personen, die eine vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige

Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen

Korps in Wien, für Mitglieder des

Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei

ausländischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler

Organisationen in Österreich besitzen, ist

auf Antrag, unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 2, auf Grund eines gültigen ausländischen

Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung

mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu

erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen,

sofern hinsichtlich der Verkehrs- und

Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und,

außer bei Beamten internationaler Organisationen,

materielle Gegenseitigkeit vorliegt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht

für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose,

die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen

Vertretungsbehörde oder bei internationalen

Organisationen ihren ordentlichen Wohnsitz in

Österreich gehabt haben.

§ 73. Entziehung der Lenkerberechtigung

(1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die

nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig,

nicht mehr geistig oder körperlich geeignet

oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein

Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung

entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

ganz oder nur hinsichtlich bestimmter

Gruppen zu entziehen oder durch Auflagen

oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen

der Gültigkeit einzuschränken.

(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen,

für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung

erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen

und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig

sind, nicht kürzer sein als drei Monate.

§ 74. Vorübergehende Entziehung

der Lenkerberechtigung und Androhung

der Entziehung

(1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend

zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im

Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr

geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr

fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken,

und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von

nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die

Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden

die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.

(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung

vorübergehend entzogen wurde, ist

der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder

auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren

zur Entziehung gemäß § 73 eingeleitet

wurde.

(3) Die Behörde kann von der Entziehung der

Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung

androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck

als gesichert angesehen werden kann.

§ 75. Verfahren bei der Entziehung

der Lenkerberechtigung

(1) Bestehen bei der Behörde, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der Besitzer einer Lenkerberechtigung

seinen ordentlichen Wohnsitz hat,

Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung

dieser Lenkerberechtigung noch gegeben

sind (§ 64 Abs. 2), so hat sie unverzüglich ein

Ermittlungsverfahren einzuleiten.

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung

wegen mangelnder geistiger oder körperlicher

Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten

gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung

wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten

über die fachliche Befähigung gemäß § 67

Abs. 3 einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung

einem rechtskräftigen Bescheid

mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen

zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen

Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen

oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen,

keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung

zu entziehen.

(3) Die Behörde hat die vollstreckbare Entziehung

einer Lenkerberechtigung, ohne die

Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten,

dem Zulassungsbesitzer des zur Zeit der

Beanstandung gelenkten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben,

wenn dieser nicht selbst der Lenker

war; bei Berufskraftfahrern sind auch ihre

Dienstgeber zu verständigen, wenn diese nicht

Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges waren.

Die rechtskräftige Entziehung einer Lenkerberechtigung

wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit

kann von der Behörde auch in

geeigneter Weise verlautbart werden.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des

Entziehungsbescheides ist der über die entzogene

Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein,

sofern er nicht bereits abgenommen wurde,

unverzüglich der Behörde abzuliefern.

§ 76. Vorläufige Abnahme des

Führerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus

dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er

insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses

oder eines außergewöhnlichen Erregungs-

oder Ermüdungszustandes nicht mehr

die volle Herrschaft über seinen Geist und

seinen Körper besitzt, den Führerschein

vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug

lenkt, in Betrieb nimmt oder

versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen

Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen,

in der die Gründe für die Abnahme und

eine Belehrung über die zur Wiedererlangung

des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten

sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein

ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren

örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen

wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen

eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes

vorläufig abgenommen, so ist

er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser

die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen

Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet

vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt

hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den

vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer

auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet

vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen,

sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß

§ 75 Abs. 1 eingeleitet wird.

(4) Wenn die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

nicht vorliegen oder der vorläufig

abgenommene Führerschein nach Ablauf der

dreitägigen Frist nicht ausgefolgt wurde, ist er

unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in

deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des

Führerscheines seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

§ 77. Heereslenkerberechtigung

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann die Berechtigung zum Lenken von

Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen

Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu

bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines

sind keine Stempelgebühren zu

entrichten.

(2) Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung

darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1

angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der

dem Bundesheer gemäß § 2 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben im

Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der

hiefür in Betracht kommenden militärischen

Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das

Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt

und wenn seine Heereslenkerberechtigung

für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug

fällt.

(3) Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung

(Abs. 1) hat das Bundesministerium für

Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit

(§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches

Gutachten über die geistige und körperliche

Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie

ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger

gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fach-

liche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung

der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung

des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen

der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71

sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für

die Gruppen D und H darf jedoch auch Personen

erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet

haben.

(4) Bestehen beim Bundesministerium für

Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen

für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung

noch gegeben sind, so hat es unverzüglich

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur

Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten

und diese gegebenenfalls zu entziehen.

(5) Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige

Abnahme des Führerscheines und des

§ 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen

gelten sinngemäß auch für

Heereslenkerberechtigungen.

(6) Erlangt die Behörde von Umständen

Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4

Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das

Bundesministerium für Landesverteidigung zu

verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene

Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

§ 78. Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen

(1) Die Bundespolizeidirektion Wien, hat einen

Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu

führen. Die Behörde hat die Bündespolizeidirektion

Wien zu verständigen

a) von der Abweisung eines Ansuchens um

Erteilung einer Lenkerberechtigung,

b) von der rechtskräftigen Entziehung einer

Lenkerberechtigung,

c) von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung

und

d) von rechtskräftigen Bestrafungen von

Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung,

wenn die Bestrafung aus Gründen

erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung

zur Folge hätten.

(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen

um Erteilung einer Lenkerberechtigung oder um

Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß

§ 71 Abs. 3 ist die Bundespolizeidirektion Wien

um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1)

festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber

zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach

Absendung der Anfrage bei der anfragenden

Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen

werden, daß im Zentralnachweis nichts über den

Bewerber festgehalten ist.

VIII. ABSCHNITT

Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79. Allgemeines

(1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und

Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die

vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet

eingebracht wurden und keinen dauernden

Standort im Bundesgebiet haben, und das Lenken

von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen

Lenkerberechtigung auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr vor Ablauf eines

Jahres nach dem Eintritt des Lenkers in das

Bundesgebiet ist unbeschadet in Betracht kommender

gewerberechtlicher Vorschriften und

zwischenstaatlicher Regelungen zulässig, wenn

die Bestimmungen des § 62 über die Haftung

und der §§ 82 bis 85 eingehalten werden.

(2) Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie hat im Einzelfall

auf Antrag oder allgemein das Verwenden

von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

ohne einen internationalen Zulassungsschein

(§ 82) oder Führerschein (§ 84)

zu gestatten, wenn der für sie vorgesehene

Inhalt auch dem entsprechenden nationalen

Zulassungsschein oder Führerschein leicht entnommen

werden kann und hinsichtlich der

Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine

Bedenken bestehen. Es kann dies jedoch,

sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen, auch sonst

gestatten, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten

auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich

des Führerscheines, wenn für das Lenken

dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers

kein Führerschein erforderlich ist und berücksichtigungswürdige

Umstände vorliegen.

§ 80. Unterscheidungszeichen für

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

inländischem Kennzeichen

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem

Kennzeichen müssen beim Verlassen

des österreichischen Bundesgebietes hinten außer

dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem

Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für

Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens

80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A"

in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer

Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf

einer mindestens 175 mm breiten und mindestens

115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.

Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug

auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene

und annähernd lotrecht liegenden Fläche

und vollständig sichtbar angebracht sein.

§ 81. Ausstellung internationaler

Kraftfahrdokumente

(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines

ist auf Antrag ein internationaler Führerschein

gemäß Art. 24 des Genfer Abkommens

über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955,

oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über

den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl.

Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang

auszustellen.

(2) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines

ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein

gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens

über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,

BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(3) Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines

(Abs. 1) und Zulassungsscheines {Abs. 2)

erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

Über ihre Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen

zu führen.

(4) Für die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten

internationalen Kraftfahrdokumente

ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt

hat.

(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern

zur Ausstellung der in Abs. 1

und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente

ermächtigen. Diese Vereine unterliegen

hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung

zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht

und den Weisungen des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie. Die

Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden

hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur

Ausstellung der internationalen Kraftfahrdokumente

ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung

öffentlicher Interessen notwendig ist.

(6) Wurde Vereinen die im Abs. 5 angeführte

Ermächtigung erteilt, so dürfen Anträge auf

Ausstellung der Dokumente nur bei solchen Vereinen

eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte

Verein die Dokumente nicht binnen

einer Woche nach Einlangen des Antrages aus,

so kann der Antrag auch bei der im Abs. 4 angeführten

Behörde eingebracht werden.

(7) Die von den ermächtigten Vereinen ausgestellten

Dokumente bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der ausstellende Verein

oder eine seiner Zweigstellen ihren Sitz haben.

§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern mit ausländischem

Kennzeichen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen dürfen auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr nur verwendet werden

a) bei Staaten, die dem Genfer Abkommen

über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/

1955, beigetreten sind, auf Grund des

nationalen Zulassungsscheines oder seiner

von der Ausstellungsbehörde beglaubigten

Photokopie;

b) bei nicht in lit. a angeführten Staaten, die

dem Pariser Übereinkommen über den

Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl.

Nr. 304/1930, beigetreten sind, auf Grund

eines internationalen Zulassungsscheines.

(2) Fahrzeuge mit dem Kennzeichen eines Staates,

der keiner der im Abs. I angeführten Vereinbarungen

beigetreten ist, dürfen nur verwendet

werden, wenn sie gemäß § 38 vorübergehend

zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während

der drei unmittelbar auf ihre Einbringung

in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Den

Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in

das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag

der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet

auszustellen und eine Belehrung in deutscher,

französischer und englischer Sprache auszufolgen,

der zu entnehmen ist, daß die Verwendung

des Fahrzeuges nur während der drei

unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet

folgenden Tage und nach Ablauf dieser

Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung

gemäß § 38 zulässig ist.

(3) Kann der Lenker eines Fahrzeuges mit dem

Kennzeichen eines Staates, der dem im Abs. 1

lit. a angeführten Genfer Abkommen beigetreten

ist, keinen nationalen oder eines Staates, der dem

im Abs. 1 lit. b angeführten Pariser Übereinkommen

beigetreten ist, keinen internationalen

Zulassungsschein vorweisen, so hat er unverzüglich

um vorübergehende Zulassung (§ 38) anzusuchen.

Hievon kann jedoch in berücksichtigungswürdigen

Fällen, wie zum Beispiel, wenn der Verlust

des nationalen Zulassungsscheines glaubhaft

gemacht wird, abgesehen und ein internationaler

Zulassungsschein (§ 81) ausgestellt werden.

(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und

das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates

führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges

mit zwei Anhängern ist jedoch kein

Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das

Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und

lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen

auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben

sein.

(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten

von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen

dürfen die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten

Höchstgrenzen nicht überschreiten; das

Verwenden solcher Fahrzeuge mit größeren Abmessungen

oder höheren Gesamtgewichten oder

Achslasten kann jedoch unter sinngemäßer An-

wendung der Bestimmungen des § 40 Abs. 3

und 4 über die eingeschränkte Zulassung bewilligt

werden, wenn nach Art der Verwendung

der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und

Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen

und öffentliche Interessen dafür sprechen.

(6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die

besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung.

§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger

mit inländischen Kraftfahrzeugen

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen

mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen

nur gezogen werden, wenn an ihnen

hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3

angebracht und das ausländische Kennzeichen

durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch

werden die Vorschriften des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

§ 84. Lenken von Kraftfahrzeugen

durch Personen mit dem ordentlichen

Wohnsitz im Ausland

(1) Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz

in einem Staat, der dem Genfer Abkommen über

den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten

ist, dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr lenken, wenn sie das

18. Lebensjahr vollendet haben und den nach

den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen

nationalen oder vorgesehenen internationalen

Führerschein vorweisen können.

(2) Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz

in einem nicht in Abs. 1 angeführten Staat, der

dem Pariser Übereinkommen über den Verkehr

von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, beigetreten

ist, dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr lenken, wenn sie den

nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens

erforderlichen oder einen im Genfer Abkommen

(Abs. 1) vorgesehenen internationalen

Führerschein vorweisen können.

(3) Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz

in einem Staat, der keiner der in Abs. 1 und 2

angeführten Vereinbarungen beigetreten ist,

dürfen Kraftfahrzeuge nur auf Grund eines nach

dem Muster des Anhanges 10 des Genfer Abkommens

(Abs. 1) ausgestellten internationalen Führerscheines

oder einer Lenkerberechtigung gemäß

§ 64 Abs. 1 lenken.

(4) Für Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz

in einem Staat, der einer der in Abs. 1

und 2 angeführten Vereinbarungen beigetreten

ist, gelten, wenn sie keinen entsprechenden

Führerschein vorweisen können, die Bestimmungen

des Abs. 3; bei Verlust des Führerscheines

ist jedoch auf Antrag ein internationaler

Führerschein (§ 81) für die Gruppe auszustellen,

in die das vom Antragsteller zur Zeit

des Verlustes gelenkte Fahrzeug fällt.

(5) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 über

das Absehen von der Verpflichtung, einen internationalen

Führerschein vorweisen zu können,

und des § 85 über ausländische Motorfahrräder

bleiben unberührt.

§ 85. Verwenden von ausländischen

Motorfahrrädern

(1) Motorfahrräder mit dem dauernden Standort

im Ausland dürfen auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr nur verwendet werden, wenn

der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet hat und

glaubhaft macht, daß das Fahrzeug einen Hubraum

von nicht mehr als 50 cm8 hat.

(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung

für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben

unberührt.

§ 86. Aberkennung des Rechtes,

Kraftfahrzeuge und Anhänger

auf Grund ausländischer Zulassungsscheine

oder Führerscheine

zu verwenden

(1) Das Recht, von einem ausländischen nationalen

oder einem internationalen Zulassungsschein

oder Führerschein Gebrauch zu machen

(§§ 82 und 84), kann für eine bestimmte Zeit

aberkannt werden, wenn die im § 44 Abs. 1

lit. a und c angeführten Gründe für die Aufhebung

der Zulassung oder die im § 73 angeführten

Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung

vorliegen.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig,

in deren örtlichem Wirkungsbereich

der Besitzer des Zulassungsscheines oder Führerscheines

seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln oder

den Führerschein nach der Aberkennung abzunehmen

und bis zum Ablauf der festgesetzten

Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten

und die Aberkennung in den Zulassungsschein

oder Führerschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des

Genfer Abkommens über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens

über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,

BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen

die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von

Lenkern mit ausländischen nationalen oder

internationalen Führerscheinen zu geben, wenn

sich diese Personen wegen Übertretungen von

Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

IX. ABSCHNITT

Sondervorschriften für einzelne Arten von

Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 87. Omnibusse, Omnibusanhänger

und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung.

(1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet

und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und

Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu

befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet

ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse

geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen

bestehen, die bei Unfällen keine

schweren körperlichen Verletzungen erwarten

lassen. Omnibusse müssen so beschaffen sein,

daß die Abmessungen und die Anordnung der

Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze

sowie die Höhe des Innenraumes ein

rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen.

Das rasche Verlassen des Innenraumes

muß auch durch entsprechende Notausstiege

gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und

Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum

liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und

mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden

Leuchten ausgerüstet sein. Der

Innenraum muß gegen das Eindringen von

Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies

gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge

(§ 2 Z. 29), die zur Verwendung im

Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

der Zollwache bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge

sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge,

die ausschließlich oder vorwiegend

zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt

sind.

(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muß

so angeordnet sein, daß der Lenker vor Behinderungen

durch beförderte Personen geschützt ist.

Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem

Lenker und den zu befördernden Personen muß

gegeben sein. Der Lenker muß vor Blendung

durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger

Wärme und Kälte geschützt sein. Die

elektrische Batterie muß vom Lenkerplatz aus

ausgeschaltet werden können. Die größte Breite

des Fahrzeuges muß dem Lenker in geeigneter

Weise erkennbar gemacht sein.

(3) Auf Omnibusanhänger, das sind Anhänger,

die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung von Personen

bestimmt sind, finden die Bestimmungen

des Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Bei Omnibusanhängern

muß eine Verständigungsmöglichkeit

zwischen den mit ihnen zu befördernden Personen

und dem Lenker des Zugfahrzeuges gegeben

sein. Übergänge vom Omnibusanhänger zum

Zugfahrzeug und bei Gelenkkraftfahrzeugen

müssen bei jedem Einschlag der Lenkvorrichtung

ohne Gefahr betreten werden können.

(4) Lastkraftwagen, die zur Beförderung von

mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker,

verwendet werden dürfen (§ 106 Abs. 5), außer

Heereslastkraftwagen müssen so beschaffen sein,

daß Personen sicher ein- und aussteigen können.

Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit

Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche

und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer

nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung

des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Bestimmungen

des Abs. 1 erster Satz und des Abs. 2

gelten sinngemäß.

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter

Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden

Personen die näheren Bestimmungen über

die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung

der Omnibusse, Omnibusanhänger und der Lastkraftwagen,

die zur Beförderung von mehr als

acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet

werden dürfen, und über die Führung eines

Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe

für diese Fahrzeuge festzusetzen.

(6) Auf Omnibusse, die nach ihrer Bauart und

Ausrüstung zur Verwendung als Arrestantenfahrzeug

für den öffentlichen Sicherheitsdienst

oder für die Justizverwaltung bestimmt sind,

finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5

nur Anwendung, sofern es der Verwendungszweck

des Fahrzeuges zuläßt.

§ 88. Kombinationskraftwagen

(1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z. 6) muß

in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von

Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder

Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche

Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden

sein, auf der Güter sicher aufliegen können.

(2) Der Lenkerplatz und der Raum, in dem

Personen befördert werden, muß vom Raum, in

dem Güter befördert werden, durch eine geeignete

Vorrichtung so zu trennen sein, daß weder

der Lenker noch beförderte Personen durch beförderte

Güter gefährdet werden können.

(3) Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen

muß das Verladen von Gütern durch eine ausreichend

große, sicher abschließbare Türe oder

Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand

möglich sein und der Aufbau bis nahezu

an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe

aufweisen.

§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb

durch elektrische oder mechanisch

gespeicherte Energie

Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische

Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge,

Überleitungskraftfahrzeuge oder solche

mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit

Übertragung elektrischer Energie, sowie für

Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter

Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch

Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs-

und Betriebssicherheit, dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung

ihrer Eigenart Bestimmungen über

ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere

im Hinblick auf den Antrieb durch

elektrische Energie, erlassen werden.

§ 90. Zugmaschinen

(1) Zugmaschinen werden nach ihrem Eigengewicht

und der höchsten mit ihnen erreichbaren

Geschwindigkeit mit Hilfe von Kennziffern in die

Klassen I, II und III eingeteilt. Die Kennziffer ist

der zahlenmäßige Wert des Produktes aus dem

Eigengewicht in Tonnen und dem Quadrat der

höchsten mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeit

in km/h.

(2) In die Klasse I (Abs. 1) fallen Zugmaschinen,

mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht überschritten werden kann und die eine

Kennziffer bis 999 haben. In die Klasse II fallen

Zugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter

Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden kann und

die eine Kennziffer bis 999 haben, oder Zugmaschinen,

die eine Kennziffer von 1000 bis 1999

haben. Alle übrigen Zugmaschinen fallen in die

Klasse III.

(3) Die Klasse einer Zugmaschine muß an der

rechten Seite des Fahrzeuges vollständig sichtbar

und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben

sein.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen festzusetzen über

a) die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung

von Zugmaschinen,

b) Erleichterungen hinsichtlich der Bauart,

Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen

wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung,

insbesondere im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,

c) die Voraussetzungen, unter denen Geräte,

zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen

zur Beförderung von Gütern mit

dem Fahrzeug auch so verbunden werden

dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des

Fahrzeuges verändern.

§ 91. Transportkarren und Motorkarren

(1) Für Transportkarren (§ 2 Z. 19), mit denen

Straßen mit öffentlichem Verkehr im Rahmen

ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht

nur überquert oder nicht nur auf ganz kurze

oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO. 1960 als Baustelle

gekennzeichnete Strecken befahren werden

(§ 1 Abs. 2 lit. b), können durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der

Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung

des Eigengewichtes, der Abmessungen

und der höchsten mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeit

Erleichterungen, insbesondere für

das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche

Einschränkungen festgesetzt werden.

(2) Für Motorkarren (§ 2 Z. 20) können durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes,

der Abmessungen und der höchsten mit

ihnen erreichbaren Geschwindigkeit Erleichterungen

festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen

von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen,

unter denen Geräte, zusätzliche

Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so

verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften

des Fahrzeuges verändern.

§ 92. Kraftwagen und Anhänger zur

Beförderung gefährlicher Güter

(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich

oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher

Güter im Sinne des internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM), BGBl. Nr. 30/1956, bestimmt sind, müssen,

abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge

in Betracht kommenden Bestimmungen, der

Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden

Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und

ausgestattet sein.

(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen für Kraftwagen und Anhänger

zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer

Flüssigkeiten und für den Verkehr mit

solchen Fahrzeugen zu erlassen, und zwar über

a) die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,.

b) ihre technische Untersuchung und Begutachtung

bei der Genehmigung nach dem

III. Abschnitt und die Unterlagen, die

dieser Begutachtung zugrunde zu legen

sind,

c) ihren Betrieb,

d) das Ziehen von Anhängern,

e) die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger

Evidenzbehelfe und

f) die Flüssigkeiten, die nur mit solchen Fahrzeugen,

befördert werden dürfen.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

nähere Bestimmungen für Kraftwagen und Anhänger

erlassen werden, die zur Beförderung

anderer gefährlicher Güter als die im Abs. 2

angeführten bestimmt sind.

(4) Beschädigungen eines im Abs. 1 angeführten

Fahrzeuges, durch die dessen Verkehrs- und

Betriebssicherheit beeinträchtigt ist und die nicht

sofort und ohne besondere fachliche Befähigung

behebbar sind, hat der Zulassungsbesitzer dem

Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

das Fahrzeug seinen dauernden Standort

hat, anzuzeigen. Dieser hat das Fahrzeug unverzüglich

gemäß § 56 Abs. 1 überprüfen zu lassen.

(5) Heeresfahrzeuge, die nicht ausschließlich

zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt

sind, sind von den Bestimmungen des Abs. 1

bis 4 ausgenommen.

§ 93. Selbstfahrende

Arbeitsmaschinen und Anhänger-

Arbeitsmaschinen

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-

Arbeitsmaschinen, mit denen Straßen mit

öffentlichem Verkehr im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung nicht nur überquert

oder nicht nur auf ganz kurze Strecken

oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO. 1960 als Baustellen

gekennzeichnete Strecken befahren werden,

können durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der Verkehrs- und

Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die

Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen

Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft

Erleichterungen hinsichtlich der Bauart,

Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche

Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge

Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle

und dergleichen, § 2 Z. 18) können durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge

zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung

Erleichterungen hinsichtlich der

Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu

erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und

Sonderanhänger

Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

(§ 2 Z. 23 und 27) können durch Verordnung

nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik

entsprechend, nähere Bestimmungen über die

Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen

der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche

Einschränkungen festgesetzt werden.

§ 96. Kraftfahrzeuge mit 10 km/h

Höchstgeschwindigkeit

(1) Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart

und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist,

daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn

bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h

nicht überschritten werden kann, und mit solchen

Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2

lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre

Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist,

daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer

Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht

werden kann, und hinten am Fahrzeug eine

weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und

unverwischbaren Aufschrift „10 km" in schwarzer

Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.

(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung

und Ausstattung der im Abs. 1 angeführten

Fahrzeuge sowie die höchste zulässige

Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das

mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.

(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für

Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten

Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber

auszustellen, daß mit diesen Fahrzeugen auf

gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten

werden kann und daß sie den Bestimmungen

des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2

erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der

Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutach-

ten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125

bestellter Sachverständiger einzuholen.

(4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge

kann der Landeshauptmann für eines dieser

Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen

und den Erzeuger dieser Type, bei

ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die

ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in

seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen,

gleiche Bescheinigungen für alle

übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen.

Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell-

und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie

ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte

hat ein Verzeichnis über die Ausstellung

dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre,

gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten

darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren

und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.

(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge

haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4

angeführte Bescheinigung mitzuführen und den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 97. Heeresfahrzeuge

(1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen

Verwendungszweckes besonders gebaut

und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen

hinsichtlich der Beschaffenheit und

Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der

Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung

notwendig sind.

(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung,

Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den

unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut

und ausgerüstet und diesem Zweck gewidmet

sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung

nach den Erfordernissen der Verkehrs- und

Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die

Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt

werden, unter denen sie auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

X. ABSCHNITT

Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des

Zulassungsbesitzers

§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen,

die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen

(§ 3), beim Ziehen von Anhängern,

bei der Beförderung von Personen oder von

bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen

von Kraftfahrzeugen nicht überschritten

werden dürfen. Bei Großviehtransporten

darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h

nicht überschritten werden.

(2) Der Landeshauptmann kann für einzelne

Kraftfahrzeuge zum Zwecke ihrer Erprobung das

Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß

Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen

Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1

Z. 16 der StVO. 1960) für eine bestimmte Zeit

bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit

nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit,

die für solche Fahrten bewilligt

wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar

angeschrieben sein.

§ 99. Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit

oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst

erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter

Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen

Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten,

durch die anderen Straßenbenützern

das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige

Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die

Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick

auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet

wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten

von Heeresfahrzeugen, sofern auf

andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken

mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen

gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich

angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung

der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei

Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet

sein.

(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des

Gutes, das befördert werden soll, oder aus zwingenden

anderen Gründen nicht vermeiden, daß

die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten oder

Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so

muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung

angebracht sein.

(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO.

1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten

Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; bei unzureichender

Beleuchtung der Fahrbahn ist jedoch

das Verwenden des Fernlichtes während des

Fahrens außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten

Fällen zulässig, sofern eine Geschwindig-

keit von 50 km/h überschritten werden darf.

Stadtlicht (§ 14 Abs. 3) darf nur bei ausreichender

Straßenbeleuchtung verwendet werden.

(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der

StVO. 1960) darf während des Fahrens bei

Dunkelheit Stadtlicht nicht verwendet werden.

Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit

nicht verwendet werden

a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,

b) bei stillstehendem Fahrzeug,

c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen,

deren Lenker durch Fernlicht geblendet

werden würde,

d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in

geringem Abstand, ohne zu überholen,

e) vor Gruppen von Fußgängern und

f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen

oder Schiffen, die sich unmittelbar neben

der Fahrbahn bewegen.

(5) Bei Nebel ist Abblendlicht zu verwenden.

Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall

und dergleichen ist bei Tag Fernlicht oder Abblendlicht,

während der Dämmerung und bei

Dunkelheit Abblendlicht zu verwenden; an Stelle

der abgeblendeten Scheinwerfer oder zugleich mit

ihnen dürfen jedoch auch Nebelscheinwerfer oder

Breitstrahler verwendet werden. Nebelscheinwerfer,

Breitstrahler und Nebelschlußleuchten

dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel,

Regen, Schneefall und dergleichen, Nebelscheinwerfer

und Breitstrahler auch auf engen oder

kurvenreichen Strecken verwendet werden.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur fallweise verwendet

werden und nur wenn dadurch nicht andere

Straßenbenützer geblendet werden. Leuchten

mit gelbrotem Drehlicht an den im § 20

Abs. 1 lit. d und Abs. 6 lit. d und e angeführten

Fahrzeugen dürfen nur bei stillstehendem Fahrzeug

eingeschaltet sein.

(7) Im Ortsgebiet dürfen bei Kraftwagen ohne

Anhänger auch Parkleuchten allein dazu verwendet

werden, anderen Straßenbenützern das

Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar

zu machen.

§ 100. Warnzeichen

(1) Als optische Warnzeichen (§ 22 Abs. 2) dürfen

nur gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen

mit zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei einspurigen

Krafträdern, Motorrädern mit Beiwagen und

Motordreirädern mit nur einem Vorderrad mit

einem Scheinwerfer abgegeben werden; die Bestimmungen

des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung

von Fern- und Abblendlicht bleiben

unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit

Pannenwarnvorrichtungen nicht durch längere

Zeit abgegeben werden.

(2) Akustische Warnzeichen mit Vorrichtungen,

die wegen ihrer Lautstärke nur zur Verwendung

außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1

Z. 15 der StVO. 1960) bestimmt sind, dürfen

innerhalb des" Ortsgebietes nicht abgegeben werden.

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

ist unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 2, 3 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die

höchsten zulässigen Achslasten und die

größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung

nicht überschritten werden,

b) die im § 4 Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze

für die größte Höhe von Fahrzeugen

durch die Beladung nicht überschritten

wird und

c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die

Beladung um nicht mehr als ein Viertel

der Länge des Fahrzeuges überschritten

wird.

(2) Bei Langgutfuhren (Abs. 3), Wirtschaftsfuhren

(§ 30 der StVO. 1960), Großvieh-, Boot-

und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen

oder Motorkarren Geräte befördert

werden, dürfen die Abmessungen und in Ausnahmefällen,

wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen,

das höchste zulässige Gesamtgewicht

und die höchsten zulässigen Achslasten durch die

Beladung überschritten werden, wenn die hiefür

durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen

und Voraussetzungen eingehalten werden. .

(3) Langgutfuhren sind Beförderungen von Ladungen,

bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges

samt der Ladung 14 m übersteigt, oder Beförderungen

von Ladungen, die um mehr als ein Viertel

der Länge des Kraftfahrzeuges über dessen hintersten

Punkt hinausragen. Bei Kraftfahrzeugen

mit Anhängern gilt die Beförderung als Langgutfuhr,

wenn die Länge des letzten Anhängers

samt der Ladung 14 m übersteigt oder wenn die

Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein

Viertel der Länge des Fahrzeuges über dessen

hintersten Punkt hinausragt. Ist der letzte Anhänger

jedoch ein Nachläufer (§ 13 Abs. 4), so

gilt die Beförderung als Langgutfuhr, wenn die

Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge

über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt.

(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den

vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges,

bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des

letzten Anhängers, hinaus, so müssen die

äußersten Punkte der hinausragenden Teile der

Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar

gemacht sein.

(5) Transporte, bei denen die gemäß Abs. 6

festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden,

und Langgutfuhren, bei denen die Länge

des Fahrzeuges samt der Ladung mehr als 16 m

beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Transport durchgeführt werden soll,

zulässig. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung

der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit

und, soweit dies nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,

unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,

örtlichen oder sachlichen Einschränkungen

der Gültigkeit erteilt werden.

(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit

festzusetzen, in welchem Ausmaß

und unter welchen Voraussetzungen

in den im Abs. 2 angeführten Fällen die

Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte

oder Achslasten von Fahrzeugen durch

die Beladung überschritten werden dürfen.

(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf

Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

an Ort und Stelle oder bei einer

nicht mehr als 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel

entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das

höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten

zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten

Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen

Anhängers überschritten wurden. Wurde eine

Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer

des Fahrzeuges die Kosten des Wagens

zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die

zur Prüfung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

und der höchsten zulässigen Achslasten

an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen

zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten

keine Anwendung.

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug

erst in Betrieb nehmen, wenn er sich,

soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat,

daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und

ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie

deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden

Vorschriften entsprechen. Berufskraftfahrer

haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern

unverzüglich den Zulassungsbesitzer

nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug

diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker

von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht

von mehr als 3500 kg, von Kraftfahrzeugen zur

Beförderung gefährlicher Güter (§ 92) oder von

Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß der

Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf

Fahrten in Betrieb sind.

(2) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß die

Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken

des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen

des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und

eines mit diesem gezogenen Anhängers

vollständig sichtbar sind und nicht durch

Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder

Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

Er hat dafür zu sorgen, daß während der

Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die

Witterung sonst erfordert, die hintere oder die

gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln

beleuchtet sind; dies gilt jedoch

nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die

Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens

ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten

mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker

darf Pannenwarnvorrichtungen nur einschalten,

wenn das Fahrzeug stillsteht.

(3) Der Lenker muß die Handhabung und

Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des

von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist

er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit

noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur

mit besonderer Vorsicht lenken. Er muß die

Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens

einer Hand festhalten und muß beim

Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung

erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich

im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges

entsprechend zu verhalten.

(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten

Kraftfahrzeug und einem mit diesem

gezogenen Anhänger nicht mehr Lärm, Rauch

oder üblen Geruch verursachen, als bei ordnungsgemäßem

Zustand und sachgemäßem Betrieb

des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(5) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten.

Er hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

a) den Führerschein oder Heeresführerschein,

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein

für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug

und einen mit diesem gezogenen

Anhänger,

c) bei Probefahrten den Probefahrtschein

(§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2

Abs. 1 Z. 16 der StVO. 1960) und an Sonn-

und Feiertagen die Bescheinigung über das

Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45

Abs. 6). Bei Betrieben, die außerhalb des

Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO.

1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur

an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,

d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein

gemäß § 46 Abs. 4 und

e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,

die zur Art der Verwendung des

Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5,

§ 104 Abs. 5 lit. d und Abs. 7).

Die in den lit. a bis e angeführten Dokumente

werden im Falle des Verlustes bis zur Ausstellung

des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als

eine Woche, bei den in lit. a angeführten

Dokumenten vier Wochen, gerechnet vom Tag

des Verlustes, durch die behördliche Bestätigung

über die Verlustanzeige ersetzt. Lenker von

Kraftfahrzeugen ohne Führerhaus, mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille

eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten

werden kann, müssen die in den lit. a

bis e angeführten Dokumente auf Fahrten im

Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden

Standort des Fahrzeuges nicht mitführen,

wenn die Fahrt unter Umständen durchgeführt

werden muß, unter denen das Mitführen der

Dokumente eine für den Lenker unzumutbare

Erschwerung oder für die Dokumente eine Gefahr

des Verlustes oder der Beschädigung bedeutet.

(6) Entfernt sich der Lenker so weit oder so

lange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht

mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor,

sofern mit diesem nicht auch andere

Maschinen betrieben werden, abzustellen und

dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten

nur durch Überwindung eines beträchtlichen

Hindernisses in Betrieb genommen werden

kann.

(7) Ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer

des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges

oder eines mit diesem gezogenen Anhängers ist,

hat Unfälle, die mit der Benützung dieser

Fahrzeuge in ursächlichem Zusammenhang

stehen, unverzüglich ihrem Zulassungsbesitzer

bekanntzugeben.

(8) Der Lenker darf das Lenken eines ihm

übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung

des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen

überlassen.

(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen

(§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn

dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt

sind, daß sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht

beschädigen können.

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug

mitzuführen, das zur Wundversorgung geeignet

und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht

verpackt und gegen Verschmutzung geschützt

ist.

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers

eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers hat dafür zu sorgen, daß

das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht. Er hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu

sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs. 10

angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.

(2) Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken

seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung

seines Anhängers nur Personen überlassen, die

die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Er

hat der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber

zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines

Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers

überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen

zu führen, wenn er ohne diese die

verlangte Auskunft nicht erteilen kann.

(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges

hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist,

dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der

beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten

und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit

vermieden wird. Er hat dem Lenker die

erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung

beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem

Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere

Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.

Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit die

näheren Bestimmungen über das Ausmaß der

Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich

der höchstzulässigen Dauer des Lenkens

und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt

werden.

(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens

mit einem Eigengewicht von mehr als

3500 kg, eines Kraftwagens zur Beförderung

gefährlicher Güter (§ 92) oder eines Omnibusses

hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und

der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit

sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen

mit einem Eigengewicht von mehr

als 3500 kg, von Omnibussen oder von Kraftwagen

zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)

haben dafür zu sorgen, daß vor Fahrten die

Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt

oder die Kursnummern der Fahrten sowie

am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand

des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise

in die Schaublätter des Fahrtschreibers einge-

tragen werden. Sie haben die Schaublätter ein

Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,

aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen

zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses,

eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder

eines Anhängers, außer Wohnanhängern, hat dafür

zu sorgen, daß an der rechten Außenseite

des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd

gut lesbar und unverwischbar sein Name und

seine Anschrift, bei Unternehmungen deren

Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges

(§ 40 Abs. 1) angeschrieben sind; bei Fahrzeugen

im Besitz des Bundes, der Länder, der

Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden und der

von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer

Haftung betriebenen Unternehmungen darf jedoch

an Stelle des Namens und der Anschrift

sowie des dauernden Standortes auch ein allgemein

bekanntes Symbol für den Zulassungsbesitzer

angebracht sein. Die Behörde kann auf

Antrag von der Verpflichtung, den Namen und

die Anschrift am Fahrzeug anzuschreiben, befreien,

wenn diese Aufschrift im Hinblick auf die

Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges eine

Gefährdung der Person oder des Vermögens des

Antragstellers zur Folge hätte.

(6) Bei Personenkraftwagen im Besitz des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der

Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften

unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen

muß hinten am Fahrzeug vollständig

sichtbar und dauernd gut lesbar und

unverwischbar auf einem Hintergrund in den

Farben der Republik Österreich im weißen

Mittelfeld das Wort „Dienstkraftwagen" angeschrieben

sein; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,

a) die für Fahrten des Bundespräsidenten, der

Präsidenten des Nationalrates, der Vorsitzenden

des Bundesrates, der Mitglieder

der Bundesregierung, der Staatssekretäre,

der Mitglieder der Landesregierungen, der

Präsidenten der Landtage oder der Präsidenten

oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes,

des Verfassungsgerichtshofes,

des Verwaltungsgerichtshofes oder des

Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

b) an deren Außenseite vollständig sichtbar

und dauernd gut lesbar und unverwischbar

der Name des Zulassungsbesitzers oder ein

allgemein bekanntes Symbol für diesen angeschrieben

ist, oder

c) die ein Deckkennzeichen (§ 48 Abs. 1

letzter Satz) führen.

(7) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat

der Behörde auf Verlangen die für einschlägige

Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen

in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung

zu stellen.

§ 104. Ziehen von Anhängern

(1) Mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern

dürfen, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 7, nur gezogen werden

a) zum Verkehr zugelassene Anhänger,

b) Anhänger, mit denen behördlich bewilligte

Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt

werden (§§ 45 und 46), und

c) ausländische Anhänger, die das Kennzeichen

ihres inländischen Zugfahrzeuges

führen (§ 83).

Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen

dürfen Anhänger nicht gezogen werden.

Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen

besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.

Das Gesamtgewicht von Kraftwagen mit Anhängern

darf 38.000 kg, ihre größte Länge 18 m

nicht überschreiten.

(2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen

werden,

a) wenn sie durch die im § 13 angeführten

Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher

verbunden sind und die Radspur des Anhängers,

außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug

zu lenkenden Anhängern, auf

gerader, waagrechter Fahrbahn von der

Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur

geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen

Anhänger, die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit denen

eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht

überschritten werden darf, wenn sie mit

Zugmaschinen gezogen werden, auch nur

durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug

verbunden sein. Bei Langgutfuhren

darf ferner der Anhänger auch nur

durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen

werden, wenn er mit dessen Ladegut

sicher verbunden ist;

b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich

ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung

loslöst, nur geringfügig

abfallen kann (§ 13 Abs. 2);

c) bei leichten Anhängern ohne Bremse, wenn

das Eigengewicht des Zugfahrzeuges das

Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Anhängers überschreitet;

d) bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

1500 kg, die zur Verwendung im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

bestimmt sind und die keine Bremse

haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges

nicht geringer ist als das höchste

zulässige Gesamtgewicht des Anhängers,

und

e) bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug,

wenn der Anhänger vorne auf

beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte

ausgerüstet ist, die so am äußersten

Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß

anderen Straßenbenützern dessen größte

Breite erkennbar gemacht werden kann.

Dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die

zur Verwendung im Rahmen eines land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

sind und mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten

werden darf.

(3) Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die

Bremse eines mit diesem gezogenen Anhängers

nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder

Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar

betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer

dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf

dem Bremsersitz des Anhängers (§ 26 Abs. 7) ein

geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß

bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden

Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung

der in Betracht kommenden Einrichtungen (§§ 16

und 22 Abs. 1) vertraut sein. Der Bremser hat

bei Bedarf die Bremse des Anhängers zu betätigen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung,

einen Bremser mitzuführen, zu entheben,

wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse

und die örtlichen Gegebenheiten rechtfertigen

und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht gefährdet

wird.

(5) Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger

gezogen werden; hiebei gelten die Bestimmungen

des Abs. 2 lit. a erster Halbsatz und

lit. c sinngemäß. Mit Motorrädern dürfen nur

einspurige Anhänger gezogen werden. Mit mehrspurigen

Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen

werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.

Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht

zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden.

Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern

nur unter folgenden Voraussetzungen

gezogen werden

a) der Anhänger muß mit dem Zugfahrzeug

gelenkig und Verkehrs- und betriebssicher

verbunden sein;

b) der Anhänger muß vorne mit zwei Rückstrahlern,

mit denen im Licht eines Scheinwerfers

weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt

werden kann, und hinten mit zwei

Rückstrahlern, mit denen im Licht eines

Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt

werden kann, ausgerüstet sein, die so am

äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht

sind, daß dadurch seine größte Breite

anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht

werden kann;

c) wird durch den Anhänger oder dessen Ladung

die Schlußleuchte des Zugfahrzeuges

verdeckt, so muß am Anhänger eine entsprechende

Schlußleuchte angebracht sein;

d) das Gesamtgewicht des Anhängers darf bei

einspurigen Motorfahrrädern 50 kg, bei

mehrspurigen 100 kg nicht überschreiten.

Das Ziehen von Anhängern mit höherem

Gesamtgewicht ist nur mit Bewilligung der

Behörde zulässig, in deren örtlichem Wirkungsbereich

die Anhänger gezogen werden

sollen; die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn keine Bedenken hinsichtlich der Gefährdung

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

bestehen, und darf, soweit dies nach

den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

nötig ist, nur unter entsprechenden

Auflagen oder zeitlichen, örtlichen

oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit

erteilt werden;

e) bei einspurigen Motorfahrrädern darf der

gezogene Anhänger nicht breiter sein als

80 cm;

f) bei einspurigen Motorfahrrädern muß der

Anhänger eine feststellbare Bremsanlage

aufweisen.

(6) Anhängeschlitten dürfen mit Kraftfahrzeugen

nur gezogen werden, wenn die Straße

mit einer zusammenhängenden oder nicht

nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschichte

bedeckt ist.

(7) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger,

wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen

mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur

gezogen werden, wenn die durch Verordnung

(Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen

vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen

nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr

zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des

Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen

örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden

sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung

einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit

und, soweit dies nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen

oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen

der Gültigkeit erteilt werden.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

a) die näheren Bestimmungen für Kraftfahrzeuge

mit Anhängern über die Art ihrer

Bremsung, das Verhältnis der Breite und

des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

des Zugfahrzeuges zu den entsprechenden

Abmessungen und höchsten zulässigen Gesamtgewichten

der Anhänger, das Verhältnis

der Motorleistung zur Summe ihrer

höchsten zulässigen Gesamtgewichte, die

Voraussetzungen, unter denen Anhänger

gezogen werden dürfen, sowie die Voraussetzungen,

unter denen der Landeshauptmann

Ausnahmen bewilligen darf;

b) unter welchen Voraussetzungen nicht zum

Verkehr zugelassene Anhänger (Abs. 7) mit

Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen,

insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten

zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer

Bremsen und ihrer Erkennbarkeit für

andere Straßenbenützer.

§ 105. Abschleppen und Schieben

von Kraftfahrzeugen

(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen ist

nur zulässig, wenn ihre Lenkvorrichtung und, bei

nicht starrer Verbindung mit dem Zugfahrzeug,

auch mindestens eine Bremse ausreichend wirksam

ist oder wenn das abzuschleppende Fahrzeug teilweise

hochgehoben wird. Die Verbindung nicht

teilweise hochgehobener Fahrzeuge mit dem Zugfahrzeug

darf jedoch nicht länger sein als 8 m

und muß anderen Straßenbenützern durch

Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht

sein.

(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer

starren Verbindung ist zulässig, wenn die Lenkvorrichtung

dieses Fahrzeuges wirksam zu betätigen

ist und das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges

wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.

(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die

zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche

Lenkerberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden

Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß

deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern

eine Lenkerberechtigung für die

Gruppe A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die

das Fahrzeug fällt, oder für die Gruppe B besitzen.

(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit

dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden

Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung

vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern

erkennbar gemacht sein.

(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer

Kraftfahrzeuge ist unzulässig.

(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge

zugelassen sind, dürfen nur auf diesen

Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen

solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen

und für das Abschleppen von nichtzugelassenen

Fahrzeugen, deren Abmessungen

oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder

Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen

des § 46 Abs. 3 sinngemäß.

(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen

nur geschoben werden

a) auf ganz kurze Strecken,

b) in Schrittgeschwindigkeit,

c) wenn zwingende Gründe vorliegen,

d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht

gefährdet werden und

e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche

Lenkerberechtigung besitzen.

(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen

muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet

der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht

verwenden.

§ 106. Personenbeförderung

(1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen

Personen nur befördert werden, wenn deren

Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so

befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit

oder die Bewegungsfreiheit des

Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert

oder der Lenker oder beförderte Personen

sonst gefährdet werden.

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen,

Zugmaschinen und Kombinationskraftwagen oder

auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert

werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der

Ladung sicher anhalten können, nicht über

die größte Länge und Breite und die im § 4

Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die

größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und

durch die Ladung nicht gefährdet werden, und

wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend

befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder

unter 12 Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer

(§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie

das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn

diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen

gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder

entsprechen.

(3) Bei der Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen und Anhängern darf die bei der

Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl

der Personen, die mit dem Fahrzeug, und

der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank

befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c),

nicht überschritten werden. Bei der Berechnung

der Anzahl der Personen, die mit einem Fahrzeug

befördert werden dürfen, sind zwei Kinder unter

zwölf Jahren als eine Person und Kinder unter

fünf Jahren nicht zu zählen, doch dürfen, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 6, außer bei

Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen

Vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig

ob Erwachsene oder Kinder, befördert

werden.

(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf

außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert

werden; diese muß bei Motorrädern das

zehnte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern

dürfen Kinder unter acht Jahren nur

auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert

werden, die der Größe des Kindes entsprechen.

(5) Die Behörde kann die Beförderung von

mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker,

mit Lastkraftwagen, die den Bestimmungen des

§ 87 Abs. 4 entsprechen, bewilligen, wenn dies

vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie

insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese

Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher

Vorschriften erforderlichen Berechtigungen

zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen.

(6) Bei Schülertransporten mit geschlossenen

Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen,

bei denen bei der Genehmigung als

größte zulässige Anzahl der beförderten Personen

außer dem Lenker acht Personen festgesetzt

wurde, dürfen mehr als acht, jedoch nicht mehr

als 14 Schüler befördert werden. Als Schülertransporte

gelten Beförderungen von Schülern

einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder der

ersten bis fünften Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule (§§ 36 und 37 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962) von

und zu dieser Schule oder ihren Schulveranstaltungen.

(7) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern

(§ 87 Abs. 3) dürfen Personen nur befördert

werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8)

hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.

Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern

dürfen Personen nur befördert werden, wenn

eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten

wird.

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse

die Voraussetzungen festzusetzen, unter

denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern,

insbesondere mit Anhängern, die zur

Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes oder für Möbeltransporte

bestimmt sind, oder bei Schülertransporten

befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung

der Verkehrssicherheit können als Vorraussetzungen

insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

und bestimmte Bremsanlagen

oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsen

vorgeschrieben werden.

(9) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher

Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der

Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.

§ 107. Fahrzeuge zur Verwendung

für dringende Einsätze

(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden

Einsatzes mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren,

für den öffentlichen Sicherheits- oder Hilfsdienst,

für die Militärstreife oder für den Rettungsdienst

bestimmt sind, finden die Bestimmungen über

die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98)

keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1

lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder

Leuchten Blaulicht ausgestrahlt wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck

der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in

geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt

ist.

(3) Auf Rückfahrten von Orten eines dringenden

Einsatzes mit Fahrzeugen, die ausschließlich

oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren

bestimmt sind, finden die Bestimmungen

des § 106 Abs. 3 über die Personenbeförderung

keine Anwendung.

(4) Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit

solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz

gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, nicht den Bestimmungen des II.,

IV., V., VII. und IX. Abschnittes und der §§ 98

bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf

Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen

über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

und die Personenbeförderung (§§ 98 und 106),

wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und

sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit

vorgesorgt ist.

XI. ABSCHNITT

Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

§ 108. Ausbildung in Fahrschulen

(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine

Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden

von Besitzern einer Lenkerberechtigung

ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 119

bis 122 nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule

zulässig.

(2) Bewerber um eine Lenkerberechtigung und

Besitzer einer Lenkerberechtigung dürfen im

Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch

deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des

§ 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2

bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch

Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet

werden. Die Bewerber müssen das für

die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche

Mindestalter erreicht haben oder in spätestens

drei Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer,

einem Leiter oder einem Fahrschullehrer

die Lenkerberechtigung wegen des Mangels der

körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie,

solange die Lenkerberechtigung entzogen ist,

nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die

Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung

des Landeshauptmannes; die Verlegung

des Standortes ist nur innerhalb desselben

Bundeslandes zulässig. Der Betrieb

der Fahrschule darf erst aufgenommen werden,

wenn der Landeshauptmann die Genehmigung

hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung

zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen,

für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen

Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65

Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Fahrschulbewilligung

und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1)

gelten bei gewerbsmäßig betriebenen Fahrschulen

nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen

hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen

ersten Grades bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres.

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1

angeführte Ausbilden oder entgeltliche Weiterbilden

von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt

werden.

§ 109. Persönliche Voraussetzungen

für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3)

darf nur natürlichen Personen und nur Personen

erteilt werden, die

a) das 24. Lebensjahr vollendet haben,

b) vertrauenswürdig sind,

c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten

können,

d) auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen

Wohnsitzes die unmittelbare persönliche

Leitung der Fahrschule erwarten

lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des

§ 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,

e) das Ingenieurdiplom oder das Doktorat der

Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen

Hochschule besitzen oder die Reifeprüfung

an einer österreichischen Höheren technischen

Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung erfolgreich bestanden

haben,

f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für

die in Betracht kommenden Gruppen von

Kraftfahrzeugen besitzen,

g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe von Kraftfahrzeugen

besitzen, für die Lenker ausgebildet

werden sollen, und glaubhaft

machen, daß sie innerhalb der letzten fünf

Jahre mindestens drei Jahre lang solche

Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben, und

nicht wegen schwerer Verstöße gegen

kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche

Vorschriften bestraft worden sind; bei

Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung

für die Gruppen D und H ist jedoch nur

eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C

und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser

Gruppe erforderlich, und die

h) glaubhaft machen, daß sie Gelegenheit

hatten, mindestens drei Jahre, für Besitzer

eines in der lit. e angeführten Diploms

oder akademischen Grades ein Jahr lang als

Fahrschullehrer die für das Ausbilden von

Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf

dem Gebiete des Kraftfahrwesens zu erwerben.

(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann vom Erfordernis der

Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche

Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten

Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine

gleichwertige andere Schulausbildung genossen

hat.

(3) Der Landeshauptmann kann bei der Ausdehnung

einer Fahrschulbewilligung auf weitere

Gruppen von Fahrzeugen vom Erfordernis des

im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die

Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung

und von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis befreien, wenn aus

anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller

eine ausreichende fachliche Befähigung

besitzt.

(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen

Erfahrungen auf dem Gebiete des

Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch

durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit erworben

sein als Ausbildner von

a) Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen

Lehr- oder Versuchsanstalt

(§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen

Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung oder einer Fachschule

maschinen- oder elektrotechnischer Richtung

(§ 119 Abs. 3),

b) Bediensteten der Dienststellen des Bundes,

der Länder, der Gemeindeverbände oder

Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

und der von diesen Gebietskörperschaften

unter ihrer Haftung betriebenen

Unternehmungen zu Lenkern (§ 120

Abs. 2) oder

c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen

(§ 121).

(5) Erlischt eine Fahrschulbewilligung durch Zurücklegung,

so sind bei gewerbsmäßig betriebenen

Fahrschulen ein Ehegatte und Nachkommen

ersten Grades, auch wenn sie die im Abs. 1

lit. a und c bis h angeführten Voraussetzungen

nicht erfüllen, bei der Bewerbung um

eine neue Fahrschulbewilligung vor anderen Bewerbern

zu berücksichtigen. Das gleiche gilt,

wenn bei einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule

die Fahrschulbewilligung nach dem Tod

ihres Besitzers für dessen Nachkommen ersten

Grades weitergegolten hat und diese sich nach

Vollendung ihres 24. Lebensjahres um eine neue

Fahrschulbewilligung bewerben.

§ 110. Sachliche Voraussetzungen

für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

und für die Bewilligung

einer Standortver1egung

(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3)

darf nur erteilt werden, wenn

a) die für die theoretische und praktische Ausbildung

von Fahrschülern erforderlichen

Räume und die Mittel für Lehrpersonen,

Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt

sind,

b) an dem in Aussicht genommenen Standort

ein Bedarf nach einer Fahrschule der beantragten

Art besteht.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 lit. b ist

jedoch bei der Erteilung einer neuen Fahrschulbewilligung

für denselben Standort an einen Ehegatten

oder an Nachkommen ersten Grades

gemäß § 109 Abs. 5 nicht erforderlich.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des

Standortes einer Fahrschule gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 sinngemäß.

(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über die Anzahl der

erforderlichen Lehrpersonen und über die Art,

die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der

erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge

festgesetzt werden.

§ 111. Verfahren bei der Erteilung

einer Fahrschulbewilligung und

bei der Bewilligung einer Standortverlegung

(1) Vor der Erteilung der Fahrschulbewilligung

(§ 108 Abs. 3) oder ihrer Ausdehnung auf weitere

Gruppen von Fahrzeugen hat der Landeshauptmann

von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

eine Stellungnahme zu der Frage

des gemäß § 110 Abs. 1 lit. b zu prüfenden Bedarfes

einzuholen; dieser steht das Recht der

Berufung zu, wenn die Fahrschulbewilligung entgegen

ihrer Stellungnahme erteilt wurde.

(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung

ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule

errichtet werden darf.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des

Standortes einer Fahrschule gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 112. Genehmigung des Betriebes

einer Fahrschule

(1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung

für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen,

wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und

Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die

Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 entsprechen. Vor der Erteilung

dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume,

Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.

(2) Die Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge

einer Fahrschule müssen für die theoretische und

praktische Ausbildung der Fahrschüler geeignet

sein. Bei gewerbsmäßig betriebenen Fahrschulen

muß in den Schulräumen für den theoretischen

Unterricht der vollständige Fahrschultarif angeschlagen

sein. Die Bezeichnung der Fahrschule

muß ihrer Bestimmung entsprechen.

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer

Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen

Gesamtgewichte und Achslasten und

ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten

Fahrzeugen der in Betracht kommenden

Gruppe (§ 65) entsprechen. Bei Schulkraftwagen

muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz

aus, bei Motorrädern mit Beiwagen vom Beiwagen

aus, möglich sein, auf die Fahrweise des

Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen und

die Betriebs- und Hilfsbremse sowie die Vorrichtung

zum Abgeben von akustischen Warnzeichen

und die Vorrichtung zum Abgeben von

optischen Warnzeichen zu betätigen und die

Scheinwerfer abzublenden.

(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume

und Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes

sind nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes

zulässig; wird über das Ansuchen

um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach

dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer

die beabsichtigte Änderung vorläufig

vornehmen.

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Schulfahrzeugen festzusetzen.

§ 113. Leitung der Fahrschule

(1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner

Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten

Fällen selbst zu führen und darf nur aus zwingenden

in seiner Person gelegenen Gründen einen

verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, bestellen.

(2) Ein Fahrschulleiter ist zu bestellen, wenn

a) der Fahrschulbesitzer durch eine längerdauernde

Krankheit daran gehindert ist,

den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu

führen, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann

untersagt wurde (§ 115 Abs. 3),

b) eine gewerbsmäßig betriebene Fahrschule

nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen

Ehegatten oder von Nachkommen

ersten Grades weitergeführt wird (§ 108

Abs. 3), die die Voraussetzungen des § 109

Abs. 1 nicht erfüllen, oder

c) die Fahrschulbewilligung für eine gewerbsmäßig

betriebene Fahrschule durch Zurücklegung

erloschen ist und einem Ehegatten

oder Nachkommen gemäß § 109 Abs. 5

eine neue Fahrschulbewilligung erteilt

wurde, obwohl sie die Voraussetzungen

des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.

(3) Zum Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine

Person bestellt werden, bei der die im § 109

Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben

sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule

zu leiten.

(4) Die Bestellung zum Fahrschulleiter bedarf

der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese

ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 1 bis 3

angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben

sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn

diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 114. Betrieb der Fahrschule und

Fahrschulkurse außerhalb des

Standortes

(1) Der Fahrschulbesitzer hat dem Landeshauptmann

die in seiner Fahrschule verwendeten

Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines

Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung

eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst

praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede

zum praktischen Fahrunterricht verwendete

Lehrperson anzusuchen. Der Landeshauptmann

hat dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise

auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen

den in den §§ 116 und 117 angeführten

Voraussetzungen entsprechen. Dem Fahrlehrerausweis

muß zu entnehmen sein, für welche

Gruppen von Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht

erteilen darf.

(2) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrerausweis

beim Erteilen des praktischen Unterrichtes

auf Schulfahrten mitzuführen und den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach

Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses oder

nach Einstellung des Fahrschulbetriebes ist der

Fahrlehrerausweis unverzüglich dem Landeshauptmann

abzuliefern.

(3) Schulfahrzeuge müssen durch am Fahrzeug

angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L" in

vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer

und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem

Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte

Tafeln mit der vollständig sichtbaren

und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren

Aufschrift „Fahrschule" in schwarzer Schrift auf

gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen

Straßenbenützern als Schulfahrzeuge erkennbar

sein; die Aufschrift „Fahrschule" darf durch

zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt

sein. Die Bezeichnung der Fahrschule muß dem

gemäß § 112 Abs. 1 genehmigten Wortlaut

entsprechen.

(4) Auf Schulfahrten hat der Lehrende, wenn

möglich, neben dem Fahrschüler zu sitzen und

dafür zu sorgen, daß dieser die Verkehrsvorschriften

genau beachtet. Er darf den Fahrschüler

nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen

dieser nicht gewachsen ist, und hat, wenn nötig,

durch rechtzeitige Einflußnahme auf die Fahrweise

des Fahrschülers Unfällen vorzubeugen.

(5) Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb

des Standortes der Fahrschule ist nur mit

Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die

Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von

bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden,

wenn

a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland

abgehalten werden soll,

b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen

Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb

auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs

gegeben sind,

c) die unmittelbare persönliche Leitung des

abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den

Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu

erwarten ist und

d) an dem in Aussicht genommenen Ort ein

Bedarf für den abzuhaltenden Fahrschulkurs

besteht.

(6) Vor der Bewilligung zur Abhaltung eines

Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der

Fahrschule hat der Landeshauptmann von der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung eine

Stellungnahme zur Frage des Bedarfes einzuholen;

dieser steht das Recht der Berufung zu, wenn

die Bewilligung entgegen ihrer Stellungnahme

erteilt wurde.

(7) Der Landeshauptmann hat die Leistung der

Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand

ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu

überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob

beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung

und bei den Fahrschullehrern

und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung

der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung

noch gegeben sind. Er kann anordnen,

daß in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen

anzuschlagen sind.

§ 115. Entziehung der Fahrschulbewilligung

und Verbot des Fahrschulbetriebes

(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist

zu entziehen, wenn

a) der Fahrschulbetrieb aus Verschulden ihres

Besitzers mehr als sechs Monate nach der

Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht

begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen

geruht hat oder

b) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule nicht

mehr für einen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb

ausreicht.

(2) Die Fahrschulbewilligung kann entzogen

werden, wenn

a) ein dringender Bedarf nach einer Fahrschule

besteht und der Fahrschulbetrieb auch ohne

Verschulden des Besitzers mehr als sechs

Monate nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung

nicht begonnen oder mehr als

sechs Monate ununterbrochen geruht hat,

b) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen

Voraussetzungen für die Erteilung

der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt;

die Entziehung seiner Lenkerberechtigung

wegen eines körperlichen Gebrechens

ist jedoch allein nicht als Grund für die

Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,

oder

c) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen

Voraussetzungen nicht mehr gegeben

sind.

(3) Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer

in den im Abs. 2 lit. b und c angeführten

Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb

während einer bestimmten Zeit selbst zu

führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden

Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit

wieder gegeben sein werden.

(4) Nach der Entziehung einer Fahrschulbewilligung

können bereits begonnene Kurse bis zu

ihrem ordnungsgemäßen Abschluß weitergeführt

werden, wenn hiefür ein geeigneter Leiter bestellt

und die Bestellung bewilligt wurde.

§ 116. Fahrschullehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an

einer Fahrschule theoretischen und praktischen

Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 nur Personen erteilt

werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b

und g angeführten Voraussetzungen vorliegen

und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis

besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung

sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit

der Ausbildung und die Ausdehnung

auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sinngemäß

anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auf Antrag vom Erfordernis

des Besitzes eines in Österreich gültigen

Reifezeugnisses befreien, wenn der Antragsteller

während der letzten fünf Jahre vor

der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig

war und einen guten Erfolg nachweisen kann

und wenn im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes,

bei dem er um die Erteilung

der Fahrschullehrerberechtigung angesucht hat,

ein Mangel an Fahrschullehrern besteht. Eine

auf Grund dieser Befreiung erteilte Fahrschullehrerberechtigung

gilt nur für das Bundesland,

dessen Landeshauptmann sie erteilt hat.

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung

(Abs. 1) hat der Landeshauptmann

ein Gutachten eines rechtskundigen und eines

technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten

Sachverständigen darüber einzuholen, ob der

Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht

kommenden Gruppen von Fahrzeugen

besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung

(§ 118) zu erstatten. Es hat

nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung

für Fahrschullehrer für die in Betracht

kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt

oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden,

so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens

wiederholt werden kann. Das Gutachten

ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu

erstatten und darf nur „fachlich befähigt" lauten,

wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung

auf weitere Gruppen von Fahrzeugen

hat der Landeshauptmann nur ein Ergänzungsgutachten

im Sinne des Abs. 3 über das

Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung

erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen,

wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung

nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch

nicht

a) bei der Entziehung der Lenkerberechtigung

wegen eines körperlichen Gebrechens,

b) in den im Abs. 2 angeführten Fällen, wenn

der Mangel an Fahrschullehrern nicht mehr

besteht.

(6) Der Landeshauptmann kann auf Antrag

Personen, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b,

e und g angeführten Voraussetzungen gegeben

sind, für nicht mehr als drei Monate die Berechtigung

erteilen, in einer bestimmten Fahrschule

als Probefahrschullehrer theoretischen und

praktischen Unterricht zu erteilen, wenn bei der

Fahrschule noch kein Probefahrschullehrer verwendet

wird (§ 114 Abs. 1) oder wenn die Anzahl

der Fahrschullehrer mindestens das Dreifache

der Anzahl der Probefahrschullehrer beträgt.

Diese Berechtigung darf nur in besonderen Ausnahmefällen,

nur einmal und nur um drei

Monate verlängert werden.

(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über die Ausbildung

von Fahrschullehrern festgesetzt werden.

§ 117. Fahrlehrer

(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer

Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen,

darf nur Personen erteilt werden, die die im

§ 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen

erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.

Die Bestimmungen des § 116 Abs. 3, 4 und 6

sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die

Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

mehr gegeben sind.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

die näheren Bestimmungen über die

Ausbildung von Fahrlehrern festgesetzt werden.

§ 118. Lehrbefähigungsprüfung für

Fahrschullehrer und Fahrlehrer

(1) Die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer

und Fahrlehrer hat aus einer theoretischen

und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

Sie kann für ein Ergänzungsgutachten den

Ergebnissen bereits bestandener Lehrbefähigungsprüfungen

entsprechend abgekürzt werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern

um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich

und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung

nur mündlich abzunehmen.

Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen

Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die

zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht

kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse

in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern

um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu

auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht

in Betracht kommendes Thema erforderlich.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen

werden, wenn die theoretische Prüfung

mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen

Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen,

bei der der Prüfungswerber auch

in den schwierigsten Verkehrslagen seine

Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen

hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die

Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß

und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei

Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig

auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß

zu nehmen.

(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem

Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung

bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht

bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung

hiefür bekanntzugeben und auch wann die

Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens wiederholt

werden kann. Die Lehrbefähigungsprüfung darf

nicht vor Ablauf von zwei Monaten und nicht

mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die

Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind

für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend

längere Fristen festzusetzen.

(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung

für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

festzusetzen.

§ 119. Lenkerausbildung in land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

und in berufsbildenden

höheren und mittleren Schulen

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder

Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im

Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden,

wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das

durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu

erreichen.

(2) Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des

Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land-

und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt

und nur für die Schüler dieser Anstalt

zulässig. Hiefür ist die Bewilligung des Landeshauptmannes

erforderlich, in dessen, örtlichem

Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden

soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen

Fahrkurs.

(3) Höhere technische Lehranstalten maschinen-

oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten

für Landtechnik im Sinne des § 11

Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und

Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken

von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese

Ausbildung erforderlich ist, um das durch den

Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen;

dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt

nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges

und bei einer Fachschule nur für die Schüler

der dritten und vierten Klasse.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten

haben für die Ausbildung von Fahrschülern

einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen

des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben

sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.

(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten

Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen

der §§ 112 bis 114 und der §§ 116

und 117 sinngemäß.

§ 120. Ausbildung von Kraftfahrern

öffentlicher Dienststellen

(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder,

der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden

mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von

diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung

betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich

Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer

dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkerberechtigung

von Bedeutung ist und das für die

angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche

Mindestalter erreicht haben oder in spätestens

drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung

im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten.

Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten

werden, die dem Personalstand dieser

Dienststellen angehören und die auf. Grund ihrer

Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung

als Ausbildner geeignet sind.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen,

soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur

Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich

ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus

auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend

Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen

durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem

Buchstaben „L" in vollständig sichtbarer und

dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer

Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am

Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig

sichtbaren und dauernd gut lesbaren

und unverwischbaren Aufschrift aus beiden

Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als

Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine

solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die

nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet

werden, ist unzulässig.

(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine

Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung

zum Ausbildner mitzuführen und den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die

Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung

des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen

der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die

näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte

Ausbildung, insbesondere hinsichtlich

der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

für die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen und

der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit

durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr

oder Stadtrundfahrten betreiben,

sinngemäß.

§ 121. Ausbildung von Lenkern von

Heereskraftfahrzeugen

(1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen

obliegt dem Bundesministerium

für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer

und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen

verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer

Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber

ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern

ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen,

aus dem zu entnehmen ist, für welche

Gruppen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen

dürfen.

(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen,

soweit nicht besondere Umstände vorliegen,

nur Fahrzeuge verwendet werden, bei

denen es möglich ist, vom Platz neben dem

Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers

hinreichend Einfluß zu nehmen. Die

Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung

der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß.

Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen,

die nicht zur Ausbildung von Lenkern

verwendet werden, ist unzulässig.

(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer

haben auf Schulfahrten den Heeresfahrlehrerausweis

(Abs. 1) mitzuführen und den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die

Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung

des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.

§ 122. Übungsfahrten

(1) Übungsfahrten zur unentgeltlichen, nicht

gewerbsmäßig betriebenen Ausbildung eines Bewerbers

um eine Lenkerberechtigung dürfen

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 120 und

121 nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt

werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich

der Lehrende seinen ordentlichen Wohnsitz

hat, und nur, wenn der Bewerber das erforderliche

Mindestalter erreicht hat oder in

spätestens drei Monaten erreichen wird.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 zu

erteilen, wenn der Lehrende während der der

Einbringung des Antrages um diese Bewilligung

unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge

der Gruppe gelenkt hat, in die das für

die Übungsfahrten zu verwendende Kraftfahrzeug

fällt, und nicht wegen schwerer Verstöße

gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche

Vorschriften bestraft wurde.

(3) Demselben Antragsteller darf jedoch innerhalb

eines Jahres nur zweimal eine Bewilligung

zur Vornahme von Übungsfahrten (Abs. 1) erteilt

werden und nur zur Ausbildung bestimmter,

im Bewilligungsbescheid namentlich angeführter

Personen.

(4) Der Lehrende hat auf Übungsfahrten den

Bewilligungsbescheid (Abs. 1) mitzuführen und

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die

Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten

sinngemäß.

(5) Bei Übungsfahrten mit mehrspurigen

Kraftfahrzeugen muß vorne und hinten am

Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L" in

vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer

weißer Schrift auf hellblauem

Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren

und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren

Aufschrift „Übungsfahrt" angebracht sein.

Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als

Übungsfahrten ist unzulässig. Für Übungsfahrten

mit Kraftwagen dürfen nur Fahrzeuge verwendet

werden, bei denen eine Hilfsbremse und eine

Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom

Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt

werden können. Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher

Güter (§ 92) dürfen nicht für Übungsfahrten

verwendet werden.

XII. ABSCHNITT

Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

§ 123. Zuständigkeit

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Amtshandlungen ist, sofern darin nichts

anderes bestimmt ist, in erster Instanz die

Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese,

in zweiter Instanz der Landeshauptmann und in

dritter Instanz das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den

Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie

mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem

Verkehr zu überwachen,

b) Verfolgungshandlungen bei Verdacht von

Verwaltungsübertretungen vorzunehmen

und

c) in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich

vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

§ 124. Sachverständige für die

Typenprüfung

(1) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat zur Begutachtung

von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern,

von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher

Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige

zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für

diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein

Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen

aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums

für Landesverteidigung sowie mindestens

zwei aus dem Personalstand eines jeden

Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag

seines Landeshauptmannes vorliegt.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 sind zu

bestellen

1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

an einer österreichischen Technischen Hochschule,

b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C

und

c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten

zu seiner Heranziehung als

Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes

und der Zeiten. Durch diese Zustimmung

werden die Verpflichtungen des Be-

diensteten gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt;

2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft

angehörende Personen, bei denen

folgende Voraussetzungen gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule,

unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über die gegenseitige Anerkennung

akademischer Grade,

c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im

Kraftfahrwesen und

d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann auch Besitzer anderer

als der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b angeführten

Diplome und akademischen Grade zu

Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn

sie eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b

angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung

genossen haben und bei ihnen die übrigen im

Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 125. Sachverständige für die Einzelprüfung

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger

oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2)

technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen

müssen für diese Begutachtung besonders

geeignet sein. Ein Verzeichnis der für

das Bundesland bestellten Sachverständigen ist

beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht

aufzulegen.

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 sind zu

bestellen

1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule

oder, wenn die Anzahl der Personen,

bei denen diese Voraussetzungen gegeben

sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene

Reifeprüfung an einer österreichischen

Höheren technischen Lehranstalt maschinen-

oder elektrotechnischer Richtung,

b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C

und

c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten

zu seiner Heranziehung als

Sachverständiger, auch hinsichtlich des

Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung

werden die Verpflichtungen des

Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt;

2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft

angehörende Personen, bei denen

folgende Voraussetzungen gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule

oder, wenn die Anzahl der Personen,

bei denen diese Voraussetzungen gegeben

sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene

Reifeprüfung an einer österreichischen

Höheren technischen Lehranstalt maschinen-

oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet

zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über die gegenseitige Anerkennung

akademischer Grade,

c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im

Kraftfahrwesen und

d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren

sowie einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe C.

(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer

anderer als der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b

angeführten Diplome, akademischen Grade und

Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1

bestellen, wenn das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie festgestellt hat, daß

sie eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b

angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung

genossen haben und bei ihnen die übrigen im

Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.

§ 126. Sachverständige für die Lenkerprüfung

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

der fachlichen Befähigung von Personen,

Kraftfahrzeuge zu lenken (§ 67 Abs. 3), rechtskundige

und technische Sachverständige zu bestellen.

Die Sachverständigen müssen für diese

Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis

der bestellten Sachverständigen ist bei

der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen

nur bestellt werden

1. rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft, bei denen

folgende Voraussetzungen gegeben sind

a) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren,

b) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten

zu seiner Heranziehung als

Sachverständiger, auch hinsichtlich des

Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung

werden die Verpflichtungen des

Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt;

2. wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z. 1

angeführten Personen nicht ausreicht, auch nicht

dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende

Personen, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien an einer österreichischen

Universität und

c) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren.

(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur

bestellt werden

1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule

oder, wenn die Anzahl der Personen,

bei denen diese Voraussetzungen gegeben

sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene

Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren

technischen Lehranstalt maschinen-

oder elektrotechnischer Richtung,

b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren und

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C

und

c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten

zu seiner Heranziehung als

Sachverständiger, auch hinsichtlich des

Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung

werden die Verpflichtungen des

Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt;

2. wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z. 1

angeführten Personen nicht ausreicht, auch nicht

dem Personalstand einer Gebietskörperschaft

angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule

oder, wenn die Anzahl der Personen,

bei denen diese Voraussetzungen gegeben

sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene

Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren

technischen Lehranstalt maschinen-

oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet

zwischenstaatlicher Vereinbarungen

über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade,

c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im

Kraftfahrwesen und

d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer

anderer als der im Abs. 3 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b

angeführten Diplome, akademischen Grade und

Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen

gemäß Abs. 1 bestellen, wenn das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie festgestellt

hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z. 1 lit. a

und Z. 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige

Ausbildung genossen haben und bei ihnen

die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

vorliegen.

§ 127. Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung

für Fahrschullehrer

und Fahrlehrer

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern

und Fahrlehrern rechtskundige und technische

Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen

müssen für diese Begutachtung besonders

geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland

bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann

zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen

nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft bestellt werden,

bei denen folgende Voraussetzungen gegeben

sind

a) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren,

b) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten

zu seiner Heranziehung als

Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes

und der Zeiten. Durch diese Zustimmung

werden die Verpflichtungen des Bediensteten

gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt.

(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen

nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen

folgende Voraussetzungen gegeben sind

a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät

für Maschinenwesen und Elektrotechnik

einer österreichischen Technischen Hochschule,

b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die

Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie

einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C

und

c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten

zu seiner Heranziehung als

Sachverständiger, auch hinsichtlich des

Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung

werden die Verpflichtungen des

Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde

nicht berührt.

(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer

anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten

Diplome und akademischen Grade zu technischen

Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie festgestellt hat, daß sie eine der im

Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige

Ausbildung genossen haben und bei ihnen

die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen

vorliegen.

§ 128. Pf lichten und Enthebung der

Sachverständigen

Die in den §§ 124 bis 127 angeführten Sachverständigen

sind verpflichtet, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten

zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt

zu erstatten. Sie sind von ihrer Funktion

zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst

beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht

mehr gegeben ist oder ihre Dienstbehörde die

Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige

widerruft. Sie können enthoben werden,

wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe

die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.

§ 129. Vergütung für Gutachten

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung

der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX.

und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten

gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis,

die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4)

a) den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

b) den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten

Gutachtens herangezogenen

Ärzten und

c) den vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie gemäß § 57 Abs. 4

zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung

von Kraftfahrzeugen und Anhängern

ermächtigten Vereinen.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch,

sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden,

keine Vergütung für Zeitversäumnis.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist

von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den

Amtsaufwand der das Gutachten einholenden

Behörde zu tragen hat, und von dieser Behörde

auszuzahlen.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft

hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand

einer anderen Gebietskörperschaft

angehören, dieser eine Vergütung für den Ausfall

an Dienstleistungen des Sachverständigen

während seiner Gutachtertätigkeit zu leisten.

(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung

der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder

Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung

erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen

und der Angemessenheit im Hinblick

auf die Leistungen und die jeweils bestehenden

wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen

über das Ausmaß der in den Abs. 1

und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.

§ 130. Kraftfahrbeirat

(1) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat zur sachverständigen

Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere

zur Begutachtung der Entwürfe von

Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen

betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen;

Der Kraftfahrbeirat hat aus 24 Mitgliedern zu

bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen.

(2) Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt

sein

I. aus je einem Vertreter des Interessenkreises

1. Kraftfahrzeugbauindustrie,

2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,

3. Karosseriebauindustrie,

4. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

5. Kraftfahrzeughandel,

6. Versicherungsunternehmungen,

7. Lastfuhrwerksgewerbe,

8. Personenfuhrwerksgewerbe,

9. Omnibusunternehmungen,

10. Berufskraftfahrer des Lastfuhrwerksgewerbes,

11. Berufskraftfahrer des Personenfuhrwerksgewerbes,

12. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,

13. Werkverkehr,

14. Privatunternehmungen des öffentlichen

Eisenbahnverkehrs,

15. Fahrschulen,

16. Fahrschullehrer und Fahrlehrer;

II. aus je zwei Vertretern des Interessenkreises

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. Sozialversicherung,

3. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,

4. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

hat für die Bestellung der Vertreter der

im Abs. 2 Z. I Z. 1 bis 9 und 13 bis 15 angeführten

Interessenkreise, der Österreichische

Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter

der im Abs. 2 Z. I Z. 10 bis 12 und 16

angeführten Interessenkreise, die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

für die Bestellung der Vertreter des im

Abs. 2 Z. II Z. 1 angeführten Interessenkreises

und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

für die Bestellung der

Vertreter des im Abs. 2 Z. II Z. 2 angeführten

Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie hat, sofern eine vorgeschlagene Person

wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz

angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden

kann, für die Erstattung eines neuerlichen

Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen.

Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher

Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht

kommende Interessenvertretung ohne

Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des

Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische

Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig

und für die im Abs. 1 angeführte Begutachtung

besonders geeignet sind. Die Bestellung ist

auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken

und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist

zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung,

von der der Bestellte vorgeschlagen wurde

(Abs. 3), beantragt oder wenn

a) der Bestellte wegen eines Verbrechens, eines

Vergehens oder einer aus Gewinnsucht begangenen

Übertretung rechtskräftig verurteilt

wurde,

b) der Bestellte voll oder beschränkt entmündigt

wurde,

c) über das Vermögen des Bestellten der Konkurs

oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet

oder ein Konkurs mangels hinreichenden

Vermögens nicht eröffnet wurde.

(5) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder

sind mit Handschlag zu verpflichten,

ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen

abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt

gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch

nicht für die Berichterstattung eines öffentlich

Bediensteten an seine Dienststelle. Das

Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches

Ehrenamt; seine Ausübung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten

oder Zeitversäumnis.

(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie. Er kann einen Beamten mit seiner

Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise

auch Sachverständige, die nicht Mitglieder

des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder

besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der

Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu

sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich

nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen

hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten

wird. Die Sitzungen des Beirates sind

nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine

Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere

Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung

des Kraftfahrbeirates und über die Bildung

von Arbeitsausschüssen, enthält.

(7) Die Bundesministerien und die Ämter der

Landesregierungen sind von den Sitzungen des

Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung

rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt,

zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden.

Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen,

aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.

§ 131. Bundesprüfanstalt für

Kraftfahrzeuge

(1) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

mit dem Sitz in Wien ist zur Bearbeitung,

Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer

und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung

und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und

Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen

solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie

hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt

zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist

berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind

öffentliche Urkunden.

(2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet

der dienstrechtlichen und disziplinären

Unterordnung unter das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie in Angelegenheiten

der Anstalt einem Leiter unmittelbar

unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.

(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle

aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete

abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche

Eignung Bedacht zu nehmen und nach

Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden

Stelle Rechnung zu tragen.

(4) Der Leiter hat dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie bis Ende Februar

jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht

über das vergangene Jahr vorzulegen.

(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht

werden, sind diesem nach einem festgesetzten

Tarif (Abs. 6) zu vergüten.

(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter

Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen

Aufwand durch Verordnung festzusetzen.

XIII. ABSCHNITT

Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 132. Übergangsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr

zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen

Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit

in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist,

bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;

sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den

Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zweiter Satz über

das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder

Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug

befinden, und den Bestimmungen des § 14

Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen

Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen

des § 4 Abs. 3 über die Funkentstörung entsprechen.

Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen

worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember

1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht

(§ 18 Abs. 1) und Blinklicht (§ 19 Abs. 2)

mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann

und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse

und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die

Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht

ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.

(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden

sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen

a) des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,

b) des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,

c) des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch

von Windschutz- und Klarsichtscheiben,

d) des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig

schließende Anhängevorrichtung,

e) bei Zugmaschinen, die zur Verwendung im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind, des § 18

Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer zweiten

Bremsleuchte,

f) bei Zugmaschinen und Anhängern, die zur

Verwendung im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

sind, des § 19 Abs. 1 und 3 über die Ausrüstung

mit Fahrtrichtungsanzeigern,

g) des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen

und Vorrichtungen gegen das Beschlagen

und Vereisen,

h) bei Zugmaschinen der Klassen I und II, die

zur Verwendung im Rahmen eines land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

sind, des § 22 Abs. 2 über die Ausrüstung

mit einer Vorrichtung zum Abgeben

von optischen Warnzeichen und

i) des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser,

Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei

Kraftfahrzeugen außer Kraftwagen zur

Beförderung gefährlicher Güter (§ 92) und

Omnibussen.

(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der

Behörde gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955 angemeldet worden sind, gelten

als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen

im Sinne der Bestimmungen des IV. Abschnittes.

Sie dürfen bis 30. Juni 1971 auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr verwendet

werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften

entsprechen.

(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die Genehmigung erteilen,

daß im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge auch

weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr verwendet werden,

wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich

nicht vertretbar hoher Kosten in einen den

Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht

werden können und wenn die Verkehrs- und

Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird.

(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich der

Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine

Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der

Durchführung des im Abs. 4 angeführten Verfahrens

betrauen und ihn ermächtigen, in seinem

Namen zu entscheiden.

(6) Zulassungsbesitzer von Motorrädern und

Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen.

Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungsschein

ausgestellt hat, oder der Behörde, in

deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt

haben, abzuliefern. Kommen sie dieser

Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so

sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und

die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 133. Bisher erworbene Rechte und

Führerscheinaustausch

(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung

gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind,

und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen

sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts

anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch

ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so

gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete

Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen,

die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110

Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen

C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden,

gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten

Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder

der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes

1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende

Sachverständige gemäß §§ 124 bis

127.

(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des

§ 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten

Führerscheines hat die Behörde, in

deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen

ordentlichen Wohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen

einen Führerschein für die Gruppe a gegen einen

Führerschein jeweils mit dem entsprechenden

Vermerk „berechtigt, Motorräder mit

einem Hubraum von nicht mehr als

125 cm8 zu lenken" oder „berechtigt,

Motorräder mit einem Hubraum von nicht

mehr als 250 cm8 zu lenken",

einen Führerschein für die Gruppe b gegen einen

Führerschein für die Gruppe A,

einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen

einen Führerschein für die Gruppe B,

einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder

d 1 gegen einen Führerschein für die

Gruppe C,

einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen

einen Führerschein für die Gruppe D,

einen Führerschein für die Gruppe e gegen einen

Führerschein für die Gruppen A, B, C, D

oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes

Fahrzeug (§ 65 Abs. 3),

einen Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2

gegen einen Führerschein für die Gruppe F.

(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er

mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen

hat, so hat die Behörde auszutauschen

einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen

einen Führerschein für die Gruppen B und E,

einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder

d 1 gegen einen Führerschein für die

Gruppen C und E,

einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen

einen Führerschein für die Gruppen D

und E.

(4) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er

Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter

(§ 92) gelenkt hat, so hat ihm die Behörde,

sofern er seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe C oder seit

mindestens einem Jahr eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe C und ein weiteres Jahr eine

Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, in

seinen Führerschein den Vermerk mit der Gültigkeit

für fünf Jahre einzutragen: „berechtigt,

Kraftfahrzeuge der Gruppe H zu lenken". Die

Bestimmungen des § 68 Abs. 2 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag

und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten

Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die

Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen

Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind

auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter

Führerscheine einzutragen.

(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei

denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der

sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung

bestimmt ist, zu entnehmen sein muß,

müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde,

die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt

hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens

ansuchen.

(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung

gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes

1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer oder

der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt

die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu laufen.

§ 134. Strafbestimmungen

Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen zu bestrafen. Liegen erschwerende

Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafen

auch nebeneinander verhängt werden.

Auch der Versuch ist strafbar.

§ 135. Inkrafttreten und Aufhebung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der

im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit

1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) In Kraft treten die Bestimmungen über

a) das Verbot vermeidbarer vorspringender

Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen,

die bei Verkehrsunfällen

schwere Verletzungen erwarten lassen (§ 4

Abs. 2 zweiter Satz), am 1. Juli 1968,

b) die Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten

Bremsanlage (§ 6 Abs. 6) am 1. Jänner

1970,

c) die Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse

(§ 6 Abs. 7), außer für Omnibusse,

am 1. Jänner 1970,

d) die Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben

und Klarsichtscheiben (§ 10 Abs. 1)

am 1. Jänner 1970,

e) die seitlichen Rückstrahler (§ 14 Abs. 5

und § 16 Abs. 2) am 1. Jänner 1969,

f) die ausschließliche Zulässigkeit von rotem

Bremslicht (§ 18 Abs. 1) am 1. Jänner

1973,

g) die ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten

für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19

Abs. 2) am 1. Jänner 1970,

h) die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem

Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger

(§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1973,

i) die Anbringung von Nebelscheinwerfern

und Breitstrahlern (§ 20 Abs. 2 erster

Satz) am 1. Jänner 1969,

j) Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und

Wegstreckenmesser (§ 24), außer für Omnibusse

und Kraftwagen zur Beförderung

gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,

k) die höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches

von Kraftfahrzeugen, mit denen

auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei

Windstille eine Geschwindigkeit von

10 km/h nicht überschritten werden kann

(§ 96), am 1. Jänner 1969,

1) die Schülertransporte mit geschlossenen

Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen

(§ 106 Abs. 6) am 1. September

1967.

(3) Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223,

tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967

außer Kraft. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1

zweiter Satz und Abs. 2 lit. a über die Zulässigkeit

von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten

jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969,

die Bestimmung des § 19 erster Satz über die

Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und

die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 lit. b über

die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht

für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf

des 31. Dezember 1972 außer Kraft.

(4) Artikel I des Heereskraftfahrgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember

1967 außer Kraft.

§ 136. Vollzugsbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

mit Ausnahme des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5

und des § 63 ist das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut, hinsichtlich

des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 14 Abs. 9,

des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7,

des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5,

des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6,

des § 47 Abs. 3, des § 77, des § 87 Abs. 1 und 4,

des § 92 Abs. 5, des § 97, des § 99 Abs. 1, des

§ 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104

Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des

§ 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 59

und des § 62 Abs. 1,6,7 und 8 im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Justiz und für

Finanzen, hinsichtlich des § 55 Abs. 3 und 4, des

§ 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131

Abs. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 69

und des § 103 Abs. 3 bezüglich des Ausmaßes

der Beanspruchung von Kraftfahrzeuglenkern im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 109 Abs. 2,

des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3, des § 126

Abs. 4 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage

der Gleichwertigkeit der Ausbildung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Unterricht, hinsichtlich des § 48 Abs. 1 zweiter Satz

und des § 54 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des

§ 26 Abs. 8 bezüglich der Anbringung der Sitze

und zusätzlichen Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen

und des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 87, des

§ 89 und des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen.

(2). Mit der Vollziehung des § 57 Abs. 6 zweiter

Satz, des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5, des § 67

Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77

Abs. 1 zweiter Satz ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut, hinsichtlich des § 60 und des

§ 62 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und

Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und

hinsichtlich des § 60 Abs. 1 bis 3 und des § 62

Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 je mit Ausnahme

der Festsetzung des Tarifes im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Justiz.

(3) Mit der Vollziehung des § 63 ist das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Finanzen und für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

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