267. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt
ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1
der Straßenverkehrsordnung 1960 — StVO. 1960,
BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den
Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen
Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen
des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes
sind ausgenommen
a) Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart
und Ausrüstung dauernd gewährleistet
ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 10 km/h nicht überschritten
werden kann, und mit solchen Kraftfahrzeugen
gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge
unterliegen jedoch den Bestimmungen
der §§ 27 Abs. 1 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z. 19), selbstfahrende
Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 21) und Anhänger-
Arbeitsmaschinen (§ 2 Z. 22), mit denen
im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr
nur überquert oder auf ganz kürze
Strecken oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO.
1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken
befahren werden, und mit Transportkarren
oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf
solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen
Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten
auf einer für den übrigen
Verkehr gesperrten Straße verwendet werden,
für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z. 38), die durch
Bewaffnung, Panzerung oder sonstige
Vorrichtungen für den unmittelbaren
Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet
und diesem Zweck gewidmet sind;
diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen
des § 97 Abs. 2.
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
(§ 2 Z. 23 und 27) sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes
festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig,
ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug oder
als Anhänger oder eine Type von Fahrzeugen
als Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten hat, so
ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie hierüber einzuholen. Dies
gilt jedoch nicht für den Verfassungsgerichtshof
und den Verwaltungsgerichtshof.
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf
Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes
Fahrzeug, das durch technisch freigemachte
Energie angetrieben wird und nicht an Gleise
gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie
Überleitungen entnommen wird;
2. Anhänger ein nicht unter Z. 1 fallendes
Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung
dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf
Straßen gezogen zu werden, oder mit einem
Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als
leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 750 kg;
3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug
mit mindestens vier Rädern oder mit drei Rädern
und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg;
zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe,
Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr
als drei Rädern und einem Eigengewicht von
nicht mehr als 400 kg;
5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3),
der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von
Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz
für nicht mehr als acht Personen Plätze
aufweist;
6. Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen
(Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung
dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung
von Personen oder vorwiegend zur
Beförderung von Gütern verwendet zu werden,
und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als
acht Personen Plätze aufweist;
7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach
seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung
von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz
für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern
bestimmt ist;
9. Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern
oder Geräten oder zur Verwendung als Geräteträger
bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte
Ladefläche aufweist;
10. Sattelkraftfahrzeug ein zweiteiliger Kraftwagen
(Z. 3) zur Beförderung von Personen oder
Gütern, der aus einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11)
und einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger
(Z. 12) besteht, daß ein wesentlicher
Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger
Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug
getragen wird;
11. Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach
seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist,
einen Sattelanhänger (Z. 12) so zu ziehen, daß
ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines
Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung
der Ladung auf der Ladefläche, seines höchsten
zulässigen Gesamtgewichtes belastet;
12. Sattelanhänger ein Anhänger, der nach
seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist,
so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z. 11) gezogen
zu werden, daß er dieses mit einem wesentlichen
Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger
Verteilung der Ladung auf der Ladefläche,
seines höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
belastet;
13. Gelenkkraftfahrzeug ein mehrteiliger
Kraftwagen (Z. 3) zur Beförderung von Personen
oder Gütern, dessen Teile für sich kein
selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander
dauernd gelenkig verbunden sind;
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z. 4), dessen
Antriebsmotor einen Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³ hat und bei dem nach seiner Bauart
und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß
mit ihm auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille mit einer Belastung von 75 kg eine
Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten
werden kann;
15. Motorrad ein nicht unter Z. 14 fallendes
einspuriges Kraftrad (Z. 4);
16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das
an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen
oder Gütern bestimmten Beiwagen fest
verbunden ist und dessen Eigengewicht samt dem
Beiwagen nicht größer ist als 400 kg;
17. Motordreirad ein nicht unter Z. 14 und 16
fallendes Kraftrad (Z. 4) mit drei Rädern;
18. Invalidenkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug
mit einem Eigengewicht von nicht mehr als
300 kg, das nach seiner Bauart und Ausrüstung
dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt
zu werden, und bei dem dauernd gewährleistet
ist, daß mit ihm auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille mit einer Belastung
von 75 kg eine Geschwindigkeit von 30 km/h
nicht überschritten werden kann (Krankenfahrstühle
und dergleichen);
19. Transportkarren ein Kraftfahrzeug, das
nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern
sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb
von Betriebsanlagen bestimmt ist;
20. Motorkarren ein Kraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3500 kg, der nach seiner Bauart und
Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als
Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen
oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine,
als Zugmaschine oder als selbstfahrende
Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen,
als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine
verwendet zu werden und bei dem
dauernd gewährleistet ist, daß mit ihm auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten
werden kann;
21. selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug,
das nach seiner Bauart und Ausrüstung
ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung
von nicht in der Beförderung von Personen
oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen
bestimmt ist;
22. Anhänger-Arbeitsmaschine eine als Anhänger
ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach
ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder
vorwiegend zur Durchführung von nicht in der
Beförderung von Personen oder Gütern auf
Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt
ist;
23. Sonderkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug,
das nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern
läuft oder das unter keine der Z. 5 bis 21 fällt,
sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß
sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;
24. Ausgleichkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug,
das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen
geeignet ist, die Körperbehinderung
seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen;
25. Anhängewagen ein nicht unter Z. 12 fallender
Anhänger mit mehr als einer Achse;
26. Einachsanhänger ein nicht unter Z. 12 fallender
Anhänger mit einer Achse;
27. Sonderanhänger ein Anhänger, der nicht
oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft;
28. Feuerwehrfahrzeug ein Kraftwagen oder
ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung
für Feuerwehren bestimmt sind;
29. Mannschaftstransportfahrzeug ein Kraftwagen
oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart
und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend
zur Beförderung von Mannschaften für den Einsatz
bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz
für mehr als acht Personen Plätze aufweisen;
30. Kraftwagenzug ein Kraftwagen mit einem
Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 750 kg oder mit mehr
als einem Anhänger; Sattelkraftfahrzeuge gelten
jedoch nicht als Kraftwagenzüge;
31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig
ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter,
ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne
Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des
vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als
Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie;
32. Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden,
fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung,
dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten
Personen;
33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das
höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug
erreichen darf;
34. Achslast die Summe aller bei stehendem
Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn
wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier
Achsen mit einem Achsabstand bis zu 1 m. Unter
„Räder einer Achse" sind die Räder eines Fahrzeuges
zu verstehen, die symmetrisch oder im
wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die
ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen,
gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
35. höchste zulässige Achslast die höchste Achslast,
die mit einem bestimmten stehenden Fahrzeug
auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen
werden darf;
36. höchste zulässige Belastung das höchste zulässige
Gesamtgewicht, vermindert um das Eigengewicht;
37. höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht,
das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges
erreichen darf;
38. Heeresfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder ein
Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des
Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt
sind.
§ 3. Einteilung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden
in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt
1. Krafträder, das sind
a) Motorfahrräder,
b) Motorräder,
c) Motorräder mit Beiwagen,
d) Motordreiräder.
2. Kraftwagen, das sind
a) Personenkraftwagen,
b) Kombinationskraftwagen,
c) Omnibusse,
d) Lastkraftwagen,
e) Zugmaschinen,
f) Motorkarren,
g) Kraftwagen, die nicht unter lit. a bis f
fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge.
4. Anhänger, das sind
a) Anhängewagen,
b) Einachsanhänger,
c) Sattelanhänger.
5. Sonderanhänger.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge,
Gelenkkraftfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen,
Invalidenkraftfahrzeuge, Ausgleichkraftfahrzeuge
fallen jeweils in die ihrer Bauart
und Verwendungsbestimmung entsprechende, in
Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe; das
gleiche gilt für Einachszugmaschinen, die mit
einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden
sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden.
II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und
Anhänger
§ 4. Allgemeines
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs-
und betriebssicher gebaut und ausgerüstet
sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus
muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen.
Die Vorrichtungen zum Betrieb eines
Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß
sie der Lenker, ohne das Augenmerk von der
Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr
einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug
sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und
Brauchbarkeit der für die Verkehrs- und betriebssichere
Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden
Teile muß bei sachgemäßer Wartung
und Handhabung zu erwarten sein.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so
gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren
sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den
Lenker oder beförderte Personen oder für andere
Straßenbenützer noch Beschädigungen der
Straße oder schädliche Erschütterungen noch
übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch oder
vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer
oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie
müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der
Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer
bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt
sind. Sie dürfen innen und außen keine
vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder
zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei
Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen
erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende
Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen,
die bei Verkehrsunfällen schwere
körperliche Verletzungen erwarten lassen,
müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen
entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht
ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit
des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung
durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet
sein.
(3) Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren
müssen so funkentstört sein, daß
der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb
des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt
werden kann (Fernentstörung).
(4) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne
Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer
Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme
durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis
entgegensetzt.
(5) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
müssen für jeden der an eine Außenwand
des Fahrzeuges angrenzenden Sitzplätze
der vordersten Reihe mit Sicherheitsgurten oder
mit Vorrichtungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten
ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht
für Heeresfahrzeuge.
(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen
und Anhängern dürfen nicht überschreiten
1. eine größte Höhe von 4 m,
2. eine größte Breite von 2'5 m,
3. eine größte Länge von
a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern,
ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge
und Gelenkkraftfahrzeuge
12 m,
b) bei Sattelkraftfahrzeugen 15 m,
c) bei Gelenkkraftfahrzeugen 18 m.
(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder
Anhängers darf nicht überschreiten
a) bei zwei Achsen 16.000 kg,
b) bei mehr als zwei Achsen 22.000 kg,
c) bei Sattelkraftfahrzeugen und
Gelenkkraftfahrzeugen 38.000 kg,
d) bei Einachsanhängern 8.000 kg.
Als Achse im Sinne der lit. a, b und d gelten
auch zwei Achsen mit einem Achsabstand bis
zu 1 m.
(8) Die Achslast (§ 2 Z. 34) darf 10.000 kg
nicht überschreiten. Die Summe der Achslasten
zweier Achsen mit einem Achsabstand von
mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m darf unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 10 lit. a
16.000 kg nicht überschreiten.
(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen festzusetzen über
a) die Teile und Ausrüstungsgegenstände, die
bei der Bestimmung der Abmessungen
von Fahrzeugen (Abs. 6) außer Betracht
zu bleiben haben;
b) vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche
Vorrichtungen an Kraftfahrzeugen
und Anhängern;
c) die höchste zulässige Dichte des Rauches,
der mit den einzelnen Arten von
Kraftfahrzeugen verursacht werden darf,
und die zur Verhinderung einer unzulässigen
Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen.
(10) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen erlassen werden
a) hinsichtlich der Achslasten, die bei Fahrzeugen
mit mehr als drei Achsen nicht
überschritten werden dürfen;
b) über die Motorleistung, die bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen im Hinblick
auf ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht
erreichen müssen;
c) über die im Abs. 3 angeführten elektrischen
Anlagen; hiebei können aus der Wissenschaft
und der Erfahrung abgeleitete, von
fachlichen Stellen herausgegebene technische
Bestimmungen für allgemein verbindlich erklärt
werden (elektrotechnische Sicherheitsvorschriften),
sofern hiebei angegeben wird,
von welcher Stelle diese Vorschriften veröffentlicht
wurden;
d) über die im Abs. 4 angeführten Vorrichtungen
und die im Abs. 5 angeführten
Sicherheitsgurte;
e) über die Zusammensetzung der Gase und
Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von
Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen,
und die zur Verhinderung einer gefährlichen
Luftverunreinigung erforderlichen
Vorrichtungen;
f) über Erleichterungen für Einrichtungen an
Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge) zum
Schutz der persönlichen Sicherheit des
Lenkers.
§ 5. Genehmigungspflichtige Teile,
Ausrüstungsgegenstände und
Sturzhelme
(1) Teile und Ausrüstungsgegenstände von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die für die
Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer
Bedeutung sind und deren Wirksamkeit unabhängig
vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
für Fahrzeuge, die für den Verkehr in Österreich
bestimmt sind, nur dann feilgeboten oder
verwendet werden, wenn sie den jeweils für sie
geltenden Bestimmungen entsprechen, einer gemäß
§ 35 genehmigten Type angehören und an
ihnen das für diese Type festgesetzte Genehmigungszeichen
vollständig sichtbar und dauernd
gut lesbar und unverwischbar angebracht ist oder
wenn für sie eine gemäß § 35 Abs. 4 anerkannte
ausländische Typengenehmigung und Kennzeichnung
vorliegt. Das gleiche gilt für das Feilbieten
von Sturzhelmen für Kraftfahrer.
(2) Durch Verordnung ist nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen,
welche Teile und Ausrüstungsgegenstände
für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
von besonderer Bedeutung sind und hinsichtlich
ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug
beurteilt werden können.
(3) Auf nicht typengenehmigte Teile und Ausrüstungsgegenstände,
die zur Verwendung auf
einzeln genehmigten Fahrzeugen oder zur Versorgung
von Fahrzeugen nicht mehr erzeugter
Typen bestimmt sind, finden die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Sturzhelmen für Kraftfahrer
festgesetzt werden.
§ 6. Bremsen
(1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten,
müssen mindestens zwei voneinander
unabhängig wirkende Bremsanlagen aufweisen,
von denen jede aus einer Betätigungsvorrichtung,
einer Übertragungsvorrichtung und den
unmittelbar oder mittelbar auf Räder wirkenden
Bremsvorrichtungen besteht; diese
Bremsanlagen dürfen jedoch auch gemeinsame
Bremsvorrichtungen haben. Bei jeder Bremsanlage
eines Kraftfahrzeuges muß die Anzahl der
mit ihr gebremsten Räder auf beiden Seiten der
Längsmittelebene des Fahrzeuges gleich sein. Jede
der beiden Bremsanlagen muß vom Lenkerplatz
aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen
müssen einfach und übersichtlich und mit einfachen
Mitteln zu warten und auf ihre Wirksamkeit
zu prüfen sein.
(2) Zugmaschinen der Klasse I, Motorkarren
(§ 91 Abs. 2) und Invalidenkraftfahrzeuge (§ 94)
sowie Zugmaschinen der Klasse II, Transportkarren
(§ 91 Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
(§ 93), mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 30 km/h nicht überschritten werden
kann, müssen nur eine Bremsanlage mit einer
Betätigungsvorrichtung aufweisen, sofern diese
nicht mit elektrischer Energie betrieben wird;
diese Bremsanlage muß in der im Abs. 3 angeführten
Weise feststellbar sein.
(3) Bei Kraftwagen muß es dem Lenker,
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4,
möglich sein, mit jeder der beiden in Abs. 1
angeführten Bremsanlagen auch bei höchster
zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen
in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen
und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder
Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage
entsprechend, sicher, schnell und auf
eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand
des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte
Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
Eine dieser beiden Bremsanlagen muß,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 9, vom
Lenker auch betätigt werden können, wenn er
die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält.
Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremse, die
andere als Hilfsbremse. Die Wirksamkeit der
Hilfsbremse darf geringer sein als die der
Betriebsbremse. Die Hilfsbremse muß so betätigt
werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung
mit mindestens einer Hand festhält.
Eine von der Betriebsbremse unabhängige oder
bis auf die Bremsvorrichtungen unabhängige
Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus so
feststellbar sein, daß mit ihr das Abrollen des
Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers
durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung
dauernd verhindert werden kann. Diese
Bremsanlage gilt als Feststellbremse.
(4) Bei Kraftwagen ist eine von der Betriebsbremsanlage
verschiedene Hilfsbremsanlage
nicht erforderlich, wenn die Betriebsbremsanlage
auch beim Ausfallen eines der Teile,
dessen Ausfallen nicht ausgeschlossen werden
kann, die für die Hilfsbremse vorgeschriebene
Wirksamkeit gewährleistet.
(5) Bei Krafträdern muß es dem Lenker
mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen
möglich sein, auch bei höchster zulässiger
Belastung des Fahrzeuges, auf allen in
Betracht kommenden Steigungen und Gefällen
und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder
Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage
entsprechend, sicher, schnell und auf
eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand
des Fahrzeuges zu verringern und das
unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
Bei mehrspurigen Krafträdern muß
eine Bremsanlage vom Lenkerplatz aus so feststellbar
sein, daß mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges
auch bei Abwesenheit des Lenkers durch
eine ausschließlich mechanische Vorrichtung
dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage
gilt als Feststellbremse.
(6) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit
einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg,
Omnibusse und Lastkraftwagen, die zur Beförderung
von mehr als acht Personen, abgesehen
vom Lenker, verwendet werden dürfen (§ 106
Abs. 5), müssen außer den im Abs. 1 angeführten
Bremsanlagen eine Motorbremse oder
eine in ihrer Wirkung gleichartige Bremse aufweisen.
(7) Bei Omnibussen, bei Lastkraftwagen, die
zur Beförderung von mehr als acht Personen,
abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen
(§ 106 Abs. 5), bei Lastkraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
12.000 kg und bei Kraftfahrzeugen zur Beförderung
gefährlicher Güter (§ 92) muß die Betriebsbremse
eine Zweikreisbremse sein. Die Zweikreisbremse
ist eine Bremse mit zwei Übertragungsvorrichtungen,
von denen jede auch dann
auf die Bremsvorrichtungen von mindestens zwei
auf verschiedenen Seiten der Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegenden Rädern wirkt, wenn die
andere versagt.
(8) Zweisitzige Beiwagen von Motorrädern und
Beiwagen mit einer höchsten zulässigen Radlast
von mehr als 75 kg müssen mit einer auf das
Beiwagenrad wirkenden, vom Lenker zu betätigenden
Bremse versehen sein.
(9) Bei Invaliden- und Ausgleichkraftfahrzeugen
darf die Betriebsbremse, sofern keine
andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen
sein, daß der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu
mit einer Hand loslassen muß.
(10) Anhänger müssen mindestens eine Bremse
haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremse des
Zugfahrzeuges betätigt wird, und deren Wirksamkeit
dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend
geregelt werden kann; dies gilt nicht
für
a) leichte Anhänger, wenn sie dazu bestimmt
sind, ausschließlich mit Kraftfahrzeugen gezogen
zu werden, deren Eigengewicht das
Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Anhängers überschreitet, und
b) Anhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg,
die zur Verwendung im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind und die dazu bestimmt sind,
mit Zugfahrzeugen gezogen zu werden,
deren Eigengewicht nicht geringer ist als
das höchste zulässige Gesamtgewicht dieser
Anhänger.
Eine Bremse des Anhängers muß so feststellbar
sein, daß sein Abrollen mit ihr, auch wenn
er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist,
durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung
dauernd verhindert werden kann.
(11) Anhänger mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,
außer Sattelanhängern, Omnibusanhängern und
Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter
(§ 92), dürfen auch als einzige Bremse eine Auflaufbremse
haben. Die Auflaufbremse ist eine
Bremse, die nur wirkt, wenn sich der Anhänger
dem Zugfahrzeug nähert. Anhänger, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit
denen eine bestimmte, bei der Genehmigung
festgesetzte Geschwindigkeit nicht überschritten
werden darf, dürfen auch bei einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
als einzige Bremse eine Auflaufbremse oder eine
Bremse haben, die unabhängig von der Betriebsbremse
des Zugfahrzeuges zu betätigen ist.
(12) Anhänger müssen eine Vorrichtung aufweisen,
durch die sie selbsttätig zum Stehen gebracht
werden, wenn sie ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind; dies
gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 1500 kg und nur einer Achse oder mit
zwei Achsen, deren Abstand 1 m nicht übersteigt,
und die mit dem Zugfahrzeug außer durch die
Anhängerdeichsel auch durch eine Sicherungsverbindung
(§ 13 Abs. 5) verbunden werden können.
(13) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
und Wirkung der Bremsen, insbesondere hinsichtlich
der Bremsverzögerungswerte, festzusetzen.
§ 7. Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten,
Gleitschutzvorrichtungen
und Unterlegkeile
(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen
Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit
Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach
ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand
auch bei den höchsten für das Fahrzeug
zulässigen Achslasten und der höchsten zulässigen
Fahrgeschwindigkeit Verkehrs- und betriebssicher
sind und durch die die Fahrbahn nicht beschädigt
werden kann. Räder von Kraftfahrzeugen, mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 20 km/h
überschritten werden kann, und Räder von Anhängern
müssen mit ausreichenden Radabdeckungen
wie Kotflügel und dergleichen versehen sein.
(2) Gleitschutzvorrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß bei ihrer Verwendung die Fahrbahn
nicht beschädigt und andere Straßenbenützer
nicht gefährdet werden können.
(3) Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
und andere als leichte Anhänger müssen mit
mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen festzusetzen, denen
Reifen, insbesondere hinsichtlich des Reifenprofils,
Gleisketten und Gleitschutzvorrichtungen
sowie Radabdeckungen zu entsprechen haben.
§ 8. Lenkvorrichtung
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom
Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine
verläßlich v/irkende Lenkvorrichtung aufweisen,
mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher
gelenkt werden kann.
(2) Kraftfahrzeuge, die, insbesondere wegen der
Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt
werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen
sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn
die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das
sichere Lenken ermöglichen.
(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über den größten zulässigen
Durchmesser des Wendekreises, die
größte zulässige Breite des beim Beschreiben des
Wendekreises mit dem äußersten und innersten
Punkt des Fahrzeuges beschriebenen Kreisringes
und das Erfordernis einer Lenkhilfe (Abs. 2) festzusetzen.
Der Wendekreis ist der Kreis, den der
äußerste Punkt eines mit größtem Einschlag der
Lenkvorrichtung fahrenden Fahrzeuges beschreibt.
§ 9. Vorrichtung zum Anlassen und
zum Rückwärtsfahren
(1) Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren
müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden
Vorrichtung zum Anlassen versehen
sein; dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen der
Klasse I (§ 90 Abs. 2), Transportkarren (§ 91
Abs. 1) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
wenn der Antriebsmotor dieser Fahrzeuge einen
Hubraum von nicht mehr als 1000 cm³ hat. Wenn
der Motor mit einer Handkurbel angelassen werden
kann, muß eine Vorrichtung vorhanden sein,
durch die ein Antreiben der Kurbel durch den
Motor, das Abschleudern der Kurbel und andere
Ursachen von Verletzungen vermieden werden.
(2) Kraftwagen müssen mit einer vom Lenkerplatz
aus zu betätigenden Vorrichtung zum
Rückwärtsfahren versehen sein.
§ 10. Windschutzscheiben und Verglasungen
(1) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben
von Kraftfahrzeugen müssen aus einem unveränderlichen,
vollkommen durchsichtigen Stoff
bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt
erscheinen lassen und müssen auch bei Bruch
so weit Sicht lassen, daß das Fahrzeug bis zum
Anhalten sicher gelenkt werden kann.
(2) Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten-
und Heckfenster und Innenverglasungen von
Kraftfahrzeugen sowie Außenfenster und Innen-
verglasungen von Anhängern müssen aus einem
Stoff bestehen, der bei Bruch nicht in Stücke zerfällt,
die schwere körperliche Verletzungen erwarten
lassen; dies gilt jedoch nicht für Heckfenster,
deren Abstand von den Plätzen für Personen
so groß ist, daß bei Bruch keine schweren
körperlichen Verletzungen des Lenkers oder beförderter
Personen zu erwarten sind, und für
Räume, die nicht für den Lenker oder zur Beförderung
von Personen bestimmt sind.
(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen,
die die im Abs. 1 und 2 angeführten Stoffe
erfüllen müssen, und über die Prüfung zur Feststellung,
ob diese Voraussetzungen erfüllt sind,
festzusetzen.
§ 11. Kraftstoffbehälter, Kraftstoffleitungen
und Gasgeneratoren
(1) Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen
müssen betriebssicher und so angebracht sein, daß
sie gegen Beschädigungen von außen möglichst
geschützt sind und daß der Kraftstoff leicht und
ohne Gefahr eingefüllt werden kann. Kraftstoffleitungen
zu Vergasern müssen, wenn der Kraftstoff
nicht durch eine Pumpe gefördert wird,
mit einer vom Lenkerplatz aus leicht zu betätigenden
Absperrvorrichtung versehen sein.
(2) Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung
von Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht
sein, daß sie gegen Beschädigungen von
außen möglichst geschützt sind. Einrichtungen
dieser Anlagen, die Gas enthalten oder leiten,
müssen dicht sein und dauernd dicht erhalten
werden können. Teile, die hohe Temperaturen
annehmen können, müssen von brennbaren
Teilen des Fahrzeuges entsprechend isoliert sein.
Absperr- und Regulierungsvorrichtungen in Gasleitungen
müssen so beschaffen sein, daß gut zu
erkennen ist, ob sie offen oder geschlossen oder
ein- oder ausgeschaltet sind, und so angebracht
sein, daß auch, wenn sie undicht werden, weder
der Lenker noch beförderte Personen durch austretende
Gase gefährdet werden können.
§ 12. Vorrichtungen zur Lärmverhütung
und Auspuffanlagen
(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm
mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht
ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des
Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das
Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht,
so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung
gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung
zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein.
Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch
müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend
abgeschirmt sein.
(2) Mündungen von Auspuffrohren dürfen
nicht gegen die Fahrbahn und nicht nach rechts
gerichtet sein. Sie dürfen bei Kraftfahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter nur nach
links gerichtet sein.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Vorrichtungen
zur Vermeidung von übermäßigem
Lärm und die höchste zulässige Stärke des
Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern
sowie über die Richtung der Mündungen
von Auspuffrohren sind nach dem jeweiligen
Stand der Technik durch Verordnung festzusetzen.
§ 13. Vorrichtungen zum Ziehen
und zum Stützen von Anhängern
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum
Ziehen von Anhängern bestimmt sind, müssen
eine sichere Anhängevorrichtung aufweisen, die
es ermöglicht, einen Anhänger so zu ziehen, daß
dessen Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn
von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges
nur geringfügig abweichen kann (§ 104
Abs. 2 lit. a). Sie müssen Vorrichtungen zum
Anschließen der elektrischen Leitungen für vorgeschriebene
Leuchten und der Übertragungsvorrichtungen
für vorgeschriebene Bremsen des
Anhängers aufweisen.
(2) Sind Fahrzeuge zum Ziehen von Anhängern
bestimmt, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht
werden, wenn sie ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, so
müssen diese Fahrzeuge eine Vorrichtung aufweisen,
an die die Sicherungsverbindung des Anhängers
(Abs. 5) angeschlossen werden kann;
dies gilt jedoch nicht für Zugmaschinen, die zur
Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden kann. Die Sicherungsverbindung
muß so anschließbar sein, daß die
Radspur des Anhängers auf gerader, waagrechter
Fahrbahn von der Richtung der
Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen
und die Anhängerdeichsel nur geringfügig
abfallen kann, wenn der Anhänger ohne
den Willen des Lenkers nicht mehr durch die
Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden
ist.
(3) Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von
mehr als 3500 kg, die zum Ziehen von Anhängern
bestimmt sind, müssen mit einer selbsttätig
schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet
sein; Omnibusse, die zum Ziehen von
Omnibusanhängern (§ 87 Abs. 3) bestimmt sind,
dürfen jedoch auch mit einer nicht selbsttätig
schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet
sein, die mit dem Ende der Deichsel des Omnibusanhängers
spielfrei und doppelt gesichert verbunden
werden kann.
(4) Anhänger außer Nachläufern und Sattelanhängern
müssen mit einer Anhängerdeichsel
ausgerüstet sein, die das sichere Anhängen an das
Zugfahrzeug ermöglicht. Als Nachläufer gilt ein
Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung
dazu bestimmt ist, auch nur durch das
Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen zu werden.
(5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen
gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden sind,
müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine
Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie,
auch wenn der Anhänger ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen
werden können, daß ihre Radspur auf
gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung
der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig
abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig
abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für
Anhänger, die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind und mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden
darf.
(6) Anhängewagen müssen eine Anhängerdeichsel
aufweisen, die bleibend auf die Höhe
der Anhängevorrichtung (Abs. 1) eingestellt
werden kann und so am Fahrzeug angebracht ist,
daß sie, wenn das Fahrzeug ohne den Willen des
Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung
mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, auch
bei Unebenheiten der Fahrbahn diese nicht berührt.
(7) Sattelanhänger und Einachsanhänger außer
Nachläufern müssen mit der Höhe nach einstellbaren
Vorrichtungen versehen sein, durch die das
unbeabsichtigte Kippen verhindert werden kann
(Anhängerstützen); dies gilt jedoch nicht bei
Einachsanhängern, deren Achse vom Ende der
Deichsel so weit entfernt ist, daß diese auch
bei höchster zulässiger Belastung von einer Person
aufgehoben werden kann, und bei Nachläufern
mit einer Achse, die unbeladen von einer
Person in eine zum Beladen geeignete Stellung
gebracht werden können.
§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler für Kraftwagen
(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern
ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes
oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes
Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht
darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt
werden können. Für Fern- und Abblendlicht
sind getrennte Scheinwerfer zulässig.
Bei Kraftwagen, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 40 km/h nicht überschritten
werden kann, ist jedoch kein Fernlicht
erforderlich. Scheinwerfer, mit denen auch nur
der rechte Teil der Straße mit Fernlicht beleuchtet
werden kann (Teilfernlicht), sind zulässig.
Die Scheinwerfer eines jeden Paares
müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
Der oberste Punkt der Lichtaustrittsflächen
der Scheinwerfer darf nicht mehr als 120 cm
über der Fahrbahn liegen. Das Fernlicht muß
eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges verlaufende Straße
bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens
100 m, das Abblendlicht, ohne andere
Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens
40 m ausreichend beleuchten können. Der
Lenker muß von seinem Platz aus erkennen
können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet
sind. Die Scheinwerfer dürfen nur
gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar
sein. Fällt das Scheinwerferlicht ganz
oder teilweise aus, so müssen Leuchten wirksam
sein, durch die anderen Straßenbenützern das
Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige
Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden
kann.
(2) Kraftwagen, bei denen die äußersten
Punkte der Lichtaustrittsflächen, der der Längsmittelebene
des Fahrzeuges am nächsten liegenden
Scheinwerfer mehr als 40 cm vom äußersten
Rand des Fahrzeuges entfernt sind, müssen
vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet
sein, mit denen nach vorne nur weißes oder nur
gelbes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen
Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht
und das richtige Abschätzen seiner Breite
ermöglicht werden kann. Die Begrenzungsleuchten
müssen in gleicher Höhe und in gleichem
Abstand von der Längsmittelebene des Fahrzeuges
und so angebracht sein, daß die äußersten
Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm
vom äußersten Rand des Fahrzeuges und die
obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr
als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Die
Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen,
wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer
Licht ausstrahlen. Als Begrenzungsleuchten
gelten Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht
oder Stadtlicht ausgestrahlt werden kann,
wenn die äußersten Punkte ihrer Lichtaustrittsflächen
nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand
des Fahrzeuges entfernt sind.
(3) Kraftwagen müssen vorne mit zwei Stadtleuchten
ausgerüstet sein, mit denen nur weißes
oder nur gelbes Licht ausgestrahlt und dadurch
anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar
gemacht und das richtige Abschätzen seiner
Breite ermöglicht werden kann (Stadtlicht). Stadtleuchten
müssen in gleicher Höhe und in gleichem
Abstand von der Längsmittelebene des Fahrzeuges
und so angebracht sein, daß die äußersten
Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als
40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges und
die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht
mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Als
Stadtleuchten gelten auch die Begrenzungsleuchten
(Abs. 2) oder Scheinwerfer, mit denen Stadtlicht
ausgestrahlt werden kann.
(4) Kraftwagen müssen hinten mit zwei
Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach
hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen
Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht
und das richtige Abschätzen seiner Breite
ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die
Schlußleuchten müssen in gleicher Höhe und so
angebracht sein, daß die innersten Punkte ihrer
Leuchtflächen gleich weit und mindestens 30 cm
von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und
die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen höchstens
40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges
entfernt sind und daß die untersten Punkte
ihrer Leuchtflächen nicht weniger als 40 cm und
die obersten nicht mehr als 140 cm über der
Fahrbahn liegen. Sie müssen Licht ausstrahlen,
wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer
sowie Nebelscheinwerfer, Breitstrahler,
Teilfernlichtscheinwerfer und Stadtleuchten Licht
ausstrahlen.
(5) Kraftwagen müssen hinten mit mindestens
zwei Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen
im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt
und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen
seiner Breite ermöglicht werden kann.
Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines
Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge müssen
jedoch mit Rückstrahlern ausgerüstet sein,
die die Form eines gleichseitigen Dreieckes
haben und so angebracht sind, daß eine
Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die
Rückstrahler müssen in gleicher Höhe und so angebracht
sein, daß die innersten Punkte ihrer
Lichteintrittsflächen gleich weit und mindestens
30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges
und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen
höchstens 40 cm vom äußersten Rand des
Fahrzeuges entfernt sind und daß die obersten
Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr
als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Kraftwagen,
deren Länge 8 m übersteigt, müssen an beiden
Längsseiten mit je einem Rückstrahler ausgerüstet
sein, mit dem im Licht eines Scheinwerfers
gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Omnibusse
müssen vorne mit zwei Rückstrahlern ausgerüstet
sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers
weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt
werden kann und die so am äußersten Rand
des Fahrzeuges angebracht sind, daß dessen
größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar
gemacht werden kann; die obersten Punkte
der Lichteintrittsflächen dieser Rückstrahler
dürfen nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn
liegen.
(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten
ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder
die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten
Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten
ausgestrahltem Licht beleuchtet werden
können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei
Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des
Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten
und müssen Licht ausstrahlen, wenn die vorne
am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer oder
Leuchten mit Ausnahme der Suchscheinwerfer
Licht ausstrahlen; sie müssen das Kennzeichen
auch dann beleuchten, wenn am Fahrzeug eine
Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen
betätigt wird.
(7) Kraftwagen, bei denen die größte Breite
die im § 4 Abs. 6 Z. 2 festgesetzte Höchstgrenze
überschreitet, müssen außer mit den in Abs. 2
und 4 angeführten Begrenzungs- und Schlußleuchten
auf beiden Seiten vorne mit je einer
weiteren Begrenzungsleuchte und hinten mit je
einer weiteren, Schlußleuchte ausgerüstet sein,
die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht
sind, daß anderen Straßenbenützern
dessen größte Breite erkennbar gemacht werden
kann. Diese Leuchten müssen Licht ausstrahlen,
wenn die vorne am Fahrzeug angebrachten
Scheinwerfer oder Leuchten mit Ausnahme der
Suchscheinwerfer Licht ausstrahlen.
(8) Die in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 angeführten
Scheinwerfer und Leuchten der Kraftwagen
müssen auch bei stillstehendem Motor
wirksam sein; Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler gleicher Art dürfen paarweise
nur gleichstarkes Licht gleicher Farbe aus-
oder rückstrahlen, doch dürfen bei Personenkraftwagen
sowie Fahrzeugen, die nicht länger
als 6 m und nicht breiter als 2 m sind, auch
nur die Leuchten einer Seite des Fahrzeuges
einschaltbar sein (Parklichtschaltung).
Begrenzungsleuchten (Abs. 2), Stadtleuchten
(Abs. 3), Schlußleuchten (Abs. 4), Rückstrahler
im Lichte eines Scheinwerfers (Abs. 5), Bremsleuchten
(§ 18) und Blinkleuchten (§ 19) dürfen
nicht blenden und müssen ein auf eine hinreichende
Entfernung sichtbares Licht aus- oder
rückstrahlen können. Die vorderen Scheinwerfer
und Leuchten sowie die hinteren Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler der Kraftwagen dürfen
auf jeder Seite jeweils auch gemeinsame
Lichtaus- und Lichteintrittsflächen haben.
(9) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen festzusetzen, denen
die in den Abs. 1 bis 7 vorgeschriebenen Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler, insbesondere
hinsichtlich ihrer Bauart und Anbringung
am Fahrzeug und ihrer Wirkung, zu entsprechen
haben.
§ 15. Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler für Krafträder
(1) Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen
des § 14 mit folgender Einschränkung
a) einspurige Krafträder müssen vorne mit
mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet
sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht
und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt
werden kann. Sie dürfen auch mit
je einem besonderen Scheinwerfer für das
Fernlicht und für das Abblendlicht oder
mit mehreren Scheinwerfern für das Fernlicht
ausgerüstet sein. Sie müssen mit je
einer der vorgeschriebenen Leuchten und
je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler
ausgerüstet sein;
b) wenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern
mit einem Eigengewicht von
nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern
die Scheinwerfer und Leuchten
nicht wirksam sein, bei Motorrädern mit
einem Eigengewicht von mehr als 100 kg
müssen nur die Stadt- und Schlußleuchten
wirksam sein;
c) Motorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern
ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht
ausgestrahlt werden kann;
d) Motorfahrräder müssen nicht mit Leuchten
ausgerüstet sein, die anderen Straßenbenützern
das Fahrzeug erkennbar machen,
wenn das Scheinwerferlicht ganz oder teilweise
ausfällt.
(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die Bestimmungen
des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige
Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet
sind oder deren größte Breite 1 m
nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer
den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.
§ 16. Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler für Anhänger
(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen
des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler;
die Rückstrahler müssen jedoch von den
Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein,
die Form eines gleichseitigen Dreieckes haben
und so angebracht sein, daß eine Spitze des Dreieckes
nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren
größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die
dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern
gezogen zu werden, müssen mit nur einer der
sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten
ausgerüstet sein.
(2) Anhänger müssen vorne mit zwei Rückstrahlern
ausgerüstet sein, mit denen im Licht
eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt
werden kann und die so am äußersten
Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen
Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar
gemacht werden kann. Anhänger, deren
Länge, einschließlich einer Deichsel, 5 m übersteigt,
und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten
mit je einem Rückstrahler ausgerüstet sein,
mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes
Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
rückgestrahlt werden kann. Unabhängig vom
Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne
mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen
nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für
diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die
Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß.
(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen festzusetzen, denen die
in den Abs. 1 und 2 angeführten Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler, insbesondere hinsichtlich
ihrer Bauart und Anbringung am Fahrzeug
und ihrer Wirkung, zu entsprechen haben.
§ 17. Scheinwerfer und Leuchten
für Fahrzeuge des Straßendienstes
(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend
zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes
im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO.
1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder
Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder
ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich
oder vorwiegend zur Verwendung auf
beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen
a) oben am Fahrzeug eine von allen Seiten
sichtbare Leuchte mit gelbrotem Drehlicht;
b) bei Schneeräumfahrzeugen außer den in
§ 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern auf
jeder Seite einen weiteren Scheinwerfer,
mit dem auch bei vorgebautem Schneeräumgerät
auf die zu räumende Fahrbahn
hinreichend Licht ausgestrahlt werden
kann;
c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die
Breite des übrigen Fahrzeuges überragt,
am äußersten Rand einer nicht am Gerät
befestigten Vorrichtung vorne zwei Begrenzungsleuchten
und hinten zwei
Schlußleuchten, die so angebracht sind, daß
durch diese anderen Straßenbenützern die
größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht
werden kann. An Stelle dieser
Begrenzungs- und Schlußleuchten darf auch
auf jeder Seite des Fahrzeuges nur eine
Leuchte angebracht sein, mit der nach
vorne weißes und nach hinten rotes Licht
ausgestrahlt werden kann.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer
und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14
Abs. 8 sinngemäß.
(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen festzusetzen, denen
die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und
Leuchten, insbesondere hinsichtlich ihrer Bauart
und Anbringung am Fahrzeug und ihrer Wirkung,
zu entsprechen haben.
§ 18. Bremsleuchten
(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern
mit Beiwagen sowie Anhänger müssen,
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, hinten
mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein.
Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim
Betätigen der Betriebsbremse (§ 6 Abs. 3), bei
Anhängern der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges,
paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht).
Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht
(§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich
unterscheiden.
(2) Motorräder müssen nur mit einer Bremsleuchte
(Abs. 1) ausgerüstet sein. Bremsleuchten
sind nicht erforderlich bei
a) Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen,
b) Zugmaschinen der Klasse I (§ 90 Abs. 2),
c) Motorkarren,
d) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen
Fahrzeug oder Gerät so verbunden
sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug
bilden,
e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit
denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von
30 km/h nicht überschritten werden kann,
f) Anhängern, die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden darf,
g) Anhängern, deren Abmessungen so gering
sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges
für Lenker nachfolgender Fahrzeuge
sichtbar bleibt,
h) Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt
sind, mit den in der lit. b, c oder e
angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu
werden.
(3) Die Bremsleuchten müssen bei mehrspurigen
Fahrzeugen in gleicher Höhe und so angebracht
sein, daß sie gleich weit und mindestens
30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges
entfernt sind und daß die äußersten Punkte
ihrer Lichtaustrittsflächen höchstens 40 cm vom
äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind.
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen festzusetzen, denen
Bremsleuchten, insbesondere hinsichtlich ihrer
Bauart und Anbringung am Fahrzeug und ihrer
Wirkung, zu entsprechen haben.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4
sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen
und Anhängern anzuwenden, wenn sie
für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.
§ 19. Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern
mit Beiwagen, mehrspurige Motorfahrräder
und Invalidenkraftfahrzeuge, sofern bei
diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung
der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden
Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare
Armzeichen möglich ist, müssen mit
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren
Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges und so angebracht
sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens
zwei symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch
zwingende Gründe vorliegen, ist es auch zulässig,
daß Blinkleuchten nicht symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sind.
Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten
Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung
ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen
nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten
der anderen Seite ausgeschaltet sind;
eine zusätzliche Schaltung, durch die alle Blinkleuchten
zugleich ein- und ausschaltbar sind,
ist jedoch für eine Pannenwarnvorrichtung zulässig.
Der Lenker muß von seinem Platz aus
erkennen können, daß die Blinkleuchten des von
ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem
gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.
(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche
Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten,
aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt
werden kann. Die Blinkleuchten müssen in
gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges
oder vorne und hinten oder an den Längsseiten
und vorne und hinten angebracht sein. Sie müssen
gleich weit und mindestens 30 cm von der
Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.
(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten
ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2
über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger,
deren Abmessungen so gering sind, daß
die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker
nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen
jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet
sein.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind
auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an
Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden,
wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben
sind.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen festzusetzen, denen
Fahrtrichtungsanzeiger, insbesondere hinsichtlich
ihrer Bauart und Anbringung am Fahrzeug und
ihrer Wirkung, zu entsprechen haben.
§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler
und Lichtfarben für besondere
Zwecke
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und
in den §§ 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern,
Leuchten und Rückstrahlern dürfen
ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen
und Anhängern nur angebracht werden
a) Leuchten für die Beleuchtung des Wageninnern,
der dem Betrieb dienenden Kontrollgeräte,
der Zeichen für Platzkraftwagen
(Taxi-Fahrzeuge), der Fahrpreisanzeiger;
b) Freizeichen, Linienzeichen, Zielschilder und
dergleichen sowie Parkleuchten;
c) Nebelscheinwerfer, Breitstrahler, Suchscheinwerfer,
Rückfahrscheinwerfer, Teilfernlichtscheinwerfer
und Nebelschlußleuchten;
d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Militärstreife bestimmt sind, sowie
bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen
des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
oder der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz Scheinwerfer
und Leuchten mit blauem Licht oder
blauem Drehlicht und Leuchten mit gelbrotem
Drehlicht;
e) bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung im Bereich
des Straßendienstes im Sinne des § 27
Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur
Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten
besonders gebaut oder ausgerüstet
sind und deren äußerste Punkte durch
Flaggen erkennbar gemacht werden, je ein
quer zur Fahrtrichtung wirkender Scheinwerfer,
mit dem zur Beleuchtung dieser
Flaggen weißes Licht ausgestrahlt werden
kann.
(2) Nebelscheinwerfer und Breitstrahler müssen
so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche
nicht höher liegt, als der höchste Punkt der
Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen
Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen,
außer bei Motorrädern mit Beiwagen, gleich
weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges,
mindestens aber 30 cm von dieser entfernt und
so angebracht sein, daß die äußersten Punkte ihrer
Lichtaustrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten
Rand des Fahrzeuges entfernt sind. An mehrspurigen
Kraftfahrzeugen außer Motorrädern mit
Beiwagen und Motordreirädern mit nur einem
Vorderrad dürfen nur zwei, an einspurigen
Kraftfahrzeugen, Motorrädern mit Beiwagen und
Motordreirädern mit nur einem Vorderrad nur
ein Nebelscheinwerfer oder Breitstrahler angebracht
sein. Mit Rückfahrscheinwerfern muß
weißes oder gelbes Licht ausgestrahlt werden
können; sie müssen so beschaffen sein, daß mit
ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet
werden können und nur Licht ausgestrahlt werden
kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren
eingeschaltet ist. Mit Nebelschlußleuchten
darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden
können. Nebelschlußleuchten dürfen nur an
mehrspurigen Fahrzeugen außer Motorrädern
mit Beiwagen und Motordreirädern mit nur
einem Hinterrad angebracht sein. Sie dürfen nur
hinten am Fahrzeug, links von dessen Längsmittelebene
und in einem Abstand von mindestens
10 cm von der Bremsleuchte angebracht
sein. An einem Fahrzeug darf nur eine Nebelschlußleuchte
angebracht sein. Der Lenker muß
von seinem Platz aus erkennen können, daß die
Nebelschlußleuchte eingeschaltet ist.
(3) Mit Parkleuchten dürfen nur Personenkraftwagen
sowie Fahrzeuge, die nicht länger als
6 m und nicht breiter als 2 m sind, ausgerüstet
sein. Parkleuchten müssen so beschaffen und angebracht
sein, daß mit ihnen während des Parkens
bei Dunkelheit und klarem Wetter nach vorne
und nach hinten anderen Straßenbenützern das
Fahrzeug auf mindestens 50 m erkennbar gemacht
werden kann. Mit Parkleuchten darf nach vorne
nur gelbrotes, gelbes oder weißes und nach hinten
nur gelbrotes oder rotes Licht ausgestrahlt
werden können.
(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7,
in den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1
bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten
und Rückstrahler oder andere Lichtfarben
dürfen nur mit Bewilligung des Landes-
hauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern
angebracht werden. Diese Bewilligung
ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5
und 6 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Scheinwerfer und Leuchten mit blauem
Licht oder blauem Drehlicht dürfen nur für
Fahrzeuge, die nicht unter Abs. 1 lit. d fallen
und die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung
für Feuerwehren oder die zur Verwendung
für den öffentlichen Hilfsdienst oder für
den Rettungsdienst (§ 107) bestimmt sind, bewilligt
werden.
(6) Leuchten mit gelbrotem Drehlicht dürfen
nur für Fahrzeuge bewilligt werden,
a) die ausschließlich oder vorwiegend zur
Verwendung für das Abschleppen von
teilweise hochgehobenen Kraftfahrzeugen
bestimmt sind (§ 105 Abs. 1),
b) die zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes
bestimmt sind (§ 27 Abs. 1 der
StVO. 1960),
c) deren größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z. 2
festgesetzte Höchstgrenze wesentlich überschreitet,
d) die zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst
von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern
oder von Vereinen zur Förderung
der Verkehrssicherheit bestimmt sind oder
e) die im Abs. 5 angeführt sind.
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 angeführten Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf nie rotes
Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern,
rückstrahlenden Kennzeichentafeln und
Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge),
nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt
werden können. Leuchten mit Blinklicht
sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern
(§ 19), Leuchten mit Drehlicht ausschließlich bei
blauem und gelbrotem Licht (Abs. 5 und 6) zulässig.
Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei
denen die die Richtung der Lichtaussendung
bestimmenden Teile rotieren.
(8) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen festgesetzt werden,
denen die in den Abs. 1 bis 6 angeführten
Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler insbesondere
hinsichtlich ihrer Bauart und Anbringung
am Fahrzeug und ihrer Wirkung zu entsprechen
haben.
§ 21. Vorrichtungen zum Freihalten
des Blickfeldes für den Lenker
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben,
deren oberer Rand höher liegt als die
Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit
Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen
ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf
der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld
freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen
und Vorrichtungen gegen das Beschlagen
und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch
nicht für Zugmaschinen.
§ 22. Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom
Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen
mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen ausgerüstet
sein, die vom Lenker mit der Hand auch
betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung
mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung
zum Abgeben von akustischen Warnzeichen
muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht
von nicht mehr als 100 kg auch
bei stillstehendem Motor wirksam betätigt
werden können. Sie muß einen gut wahrnehmbaren,
nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen
Klang haben und auch wirksam betätigt
werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben
von optischen Warnzeichen eingeschaltet
ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an
Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht
sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern
zulässig.
(2) Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern
müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum
Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet
sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt
werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung
mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung
zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen
gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen abgegeben
werden können; sie muß nur bei laufendem
Motor wirksam betätigt werden können.
Bei Pannenwarnvorrichtungen mit Blinkleuchten
muß der Lenker von seinem Platz aus erkennen
können, daß diese Vorrichtung eingeschaltet ist.
(3) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die erforderliche
und die höchste zulässige Lautstärke der akustischen
Warnzeichen und die Art und Beschaffenheit
der Vorrichtungen zum Abgeben von optischen
Warnzeichen festzusetzen.
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen
mit aufeinanderfolgenden, verschieden
hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5
und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung
des Landeshauptmannes angebracht werden. Die
Bewilligung darf nur für nicht unter Abs. 6
fallende Fahrzeuge erteilt werden, die ausschließlich
oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren
oder die zur Verwendung für den öffentlichen
Hilfsdienst oder für den Rettungsdienst
(§ 107) bestimmt sind, und nur, wenn diese Vorrichtungen
sonst den Bestimmungen des Abs. 1
dritter und vierter Satz entsprechen.
(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben
von Warnzeichen mit der Tonfolge des
Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie
sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und
vierter Satz entsprechen.
(6) An Fahrzeugen, die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Militärstreife bestimmt sind, sowie an Feuerwehrfahrzeugen
und an Fahrzeugen des Rettungsdienstes
im Besitz von Gebietskörperschaften
oder der Österreichischen Gesellschaft vom
Roten Kreuz dürfen Vorrichtungen zum Abgeben
von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden
hohen Tönen außer der in Abs. 5 angeführten
Tonfolge des Posthornes angebracht sein,
wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen
des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
§ 23. Rückblickspiegel
(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit
geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln
ausgerüstet sein, die so angebracht sind,
daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße
neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend
überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt
oder beladen ist.
(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen über die
Anzahl, Anbringung und Beschaffenheit der
Rückblickspiegel festgesetzt werden.
§ 24. Geschwindigkeitsmesser,
Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem geeigneten,
im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser
ausgerüstet sein; dies gilt
jedoch nicht für Zugmaschinen der Klassen I
und II (§ 90 Abs. 2) und Motorkarren (§ 91
Abs. 2) sowie für Transportkarren (§ 91 Abs. 1)
und für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
(§ 93), mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von
30 km/h nicht überschritten werden kann.
(2) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 3500 kg, Omnibusse und Kraftwagen
zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)
müssen mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern
ausgerüstet sein, die so
beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten
in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden
können; mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern
müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
a) Lastkraftwagen, die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bestimmt sind, sowie Heereslastkraftwagen,
b) Mannschaftstransportfahrzeuge, die zur
Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Zollwache bestimmt
sind, sowie Heeresmannschaftstransportfahrzeuge
und
c) Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich
oder vorwiegend zur Verwendung
für Feuerwehren bestimmt sind.
(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen über die Art
und Beschaffenheit und die Anbringung der Geschwindigkeitsmesser,
Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser
festgesetzt werden.
§ 25. Heizvorrichtungen
(1) Heizvorrichtungen zur Erwärmung der Innenräume
von Kraftfahrzeugen und Anhängern
müssen so beschaffen sein, daß durch ihren Betrieb
der Lenker oder beförderte Personen nicht
gefährdet werden können. Das gleiche gilt für
anderen Zwecken dienende Vorrichtungen, die
innerhalb des Fahrzeuges angebracht sind und
Wärme abgeben.
(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen festgesetzt werden,
denen die im Abs. 1 angeführten Heizvorrichtungen,
insbesondere hinsichtlich ihrer Bauart,
entsprechen müssen.
§ 26. Sitze von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
(1) Der Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges muß
so beschaffen sein, daß der Lenker das Fahrzeug
sicher lenken kann.
(2) Die Sitze in Lastkraftwagen und Kombinationskraftwagen
müssen so geschützt sein,
daß durch die Ladung weder die Sicherheit des
Lenkers oder anderer Personen gefährdet noch
die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt
werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.
(3) Auf Zugmaschinen ohne Führerhaus und
auf offenen Anhängern müssen bei den Sitzen für
zu befördernde Personen sichere Haltegriffe, Fußrasten
und Lehnen, bei offenen Anhängern auch
Auffangstangen, vorhanden sein.
(4) Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen
bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen,
bei Sitzen für zu befördernde Personen
Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein; bei
Motorfahrrädern können jedoch an Stelle der
Fußrasten oder Trittbretter Tretkurbeln angebracht
sein. Bei getrennt angebrachten Sitzen
muß ein hinreichend fester Haltegriff, bei Sitzbänken
ein nicht dehnbarer, knapp an diesen
anliegender Haltegurt angebracht sein.
(5) Sitze für Kinder unter acht Jahren auf Motorfahrrädern
(Kindersitze) müssen mit dem
Fahrzeug fest und sicher verbunden sein. Sie
müssen so angebracht und beschaffen sein, daß
durch das Kind nicht die Sicht oder die Bewegungsfreiheit
des Lenkers behindert, seine Aufmerksamkeit
abgelenkt oder sonst die Sicherheit
des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet
werden kann.
(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht
mehr als zwei Sitze aufweisen; diese müssen
hintereinander angeordnet sein.
(7) Anhänger, deren Bremsen vom Lenker
des Zugfahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung
der Verkehrs- oder Betriebssicherheit
unmittelbar oder mittelbar betätigt werden können,
müssen für den im § 104 Abs. 3 angeführten
Bremser einen Sitz aufweisen, der mit sicheren
Haltegriffen, Fußrasten, einer Auffangstange
und einer Lehne ausgerüstet ist.
(8) Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, nähere Bestimmungen über die
Beschaffenheit, die Abmessungen und die Anbringung
der Sitze und zusätzlicher Schutzvorrichtungen
festgesetzt werden.
§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer
und Aufschriften
(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die
Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer,
am Fahrzeugmotor die Motornummer vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben oder zuverlässig angebracht
sein.
(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen
und an Anhängern außer Wohnanhängern
müssen an der rechten Außenseite
vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar das Eigengewicht, das höchste
zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen
Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern
außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben
sein.
III. ABSCHNITT
Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile
und Ausrüstungsgegenstände
§ 28. Allgemeines
(1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge
und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder
Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag
behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechen.
(2) Die Genehmigung einer Type oder eines
einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne
Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type
oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter
in Österreich oder wer der Besitzer
des Fahrzeuges ist. Wenn eine nach früheren Vorschriften
genehmigte Type oder ein genehmigtes
einzelnes Fahrzeug oder Fahrgestell nicht
oder nicht mehr den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht und
die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wird,
ist die Genehmigung von der Behörde, die
den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, von
Amts wegen aufzuheben oder entsprechend abzuändern.
(3) Bei der Genehmigung sind, der Bauart des
Fahrzeuges entsprechend, festzusetzen
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht,
b) die höchsten zulässigen Achslasten,
c) die größte Anzahl der Personen, die mit
dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen
Sitzbank befördert werden dürfen,
d) soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,
Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung
erfüllt sein müssen, oder Auflagen,
die zur Gültigkeit der Genehmigung
bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben
sein müssen, und
e) bei Zugmaschinen die Klasse.
(4) Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger
dürfen nur gesondert genehmigt werden. Bei der
Genehmigung der Sattelzugfahrzeuge ist vorzu-
schreiben, wie mit ihnen gezogene Sattelanhänger
beschaffen sein müssen; bei der Genehmigung von
Sattelanhängern ist vorzuschreiben, wie Sattelzugfahrzeuge,
mit denen sie gezogen werden,
beschaffen sein müssen. Die Bestimmungen dieses
Absatzes sind auch auf Typen solcher Fahrzeuge
anzuwenden.
(5) Einachszugmaschinen (§ 2 Z. 23) oder Typen
solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Abs. 1 zu
genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit
einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so
verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein
einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung
ist auch auszusprechen, mit welchen Arten
von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen
und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen
sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf
Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung
genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten
Arten von Straßen verwendet werden.
(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch
auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen
Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen
zur Beförderung von Gütern oder
Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so
verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften
des Fahrzeuges verändern, und
unter welchen Bedingungen und Auflagen
im Sinne des Abs. 3 lit. d, insbesondere
hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen
Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden
höchsten und zu gewährleistenden mindesten
Achslasten, ein solches Fahrzeug auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.
§ 29. Typengenehmigung
(1) Als Typen im Sinne des § 28 Abs. 1 gelten
nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,
die serienmäßig hergestellt werden; Fahrzeuge
zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)
dürfen jedoch nur gemäß §§ 31 oder 34
einzeln genehmigt werden. Ist die Type
genehmigt, so gelten unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 6 alle Fahrzeuge, die dieser
Type entsprechen und für die gemäß § 30 ein
Typenschein ausgestellt wurde, als genehmigt.
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß
auch auf Fahrgestelle anzuwenden.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung einer
Type (§ 28 Abs. 1) hat das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu entscheiden.
Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung herzustellen.
Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen
auch vom Bundesministerium für
Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer
Erzeuger ohne Hauptniederlassung im
Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch
eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren
ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz hat und
als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in
Österreich selbst oder durch einen Vertreter
(§ 10 des AVG. 1950) Anträge auf Genehmigung
einer Type von ihm hergestellter
Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu
stellen. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann jedoch Anträge auf
Genehmigung einer Type von besonderen Bevollmächtigten
für einzelne Untergruppen von Fahrzeugen
oder Fahrgestellen entgegennehmen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick
auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste,
Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung
dringend erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat vor der Entscheidung
über den Antrag auf Typengenehmigung ein
Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124
bestellter Sachverständiger darüber einzuholen,
ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit entspricht.
(4) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten
(Abs. 3) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung,
abzugeben. Das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie hat den Sachverständigen
die für die Vornahme der Typenprüfung
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen. Das Ergebnis der Typenprüfung
ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten,
der eine technische Beschreibung der Type mit
allen den Gegenstand der angestrebten Typengenehmigung
bildenden Angaben zu enthalten
hat.
(5) Wird die Type genehmigt, so hat sich der
Spruch des Bescheides auf eine zeichnerische Darstellung
der Type zu beziehen.
(6) Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type
von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im
Abs. 3 angeführten Gutachtens auch ein gemäß
§ 124 bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
heranzuziehen. Heeresfahrzeuge
gelten nur als genehmigt im Sinne des Abs. 1
zweiter Satz, wenn die im Typenschein vorgesehenen
Angaben für sie gemäß § 30 Abs. 7 in
den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für
Landesverteidigung festgehalten sind, und nur solange
sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Typenprüfung
(Abs. 4) und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung
vorzulegen sind, festzusetzen.
§ 30. Typenschein
(1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der jeweilige
Erzeuger dieser Typen bei ausländischen
Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte,
verpflichtet, für jedes der von ihm in
den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type
einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein
ist die Bestätigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer,
bei Kraftfahrzeugen auch durch die
Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten
Type entspricht. Die Ausstellung
eines Typenscheines ist jedoch unzulässig, wenn
die Type nicht mehr den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht.
(2) Der Typenschein muß nach einem vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
genehmigten Muster ausgestellt sein und
eine vollständige wörtliche Wiedergabe des
Typengenehmigungsbescheides samt seiner Zeichnung
enthalten.
(3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge
einer genehmigten Type zu erzeugen, oder
nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29
Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge
auf Typengenehmigung einzubringen, darf für
diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen.
Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust
der Bevollmächtigung dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich
anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid
für diese Type abzuliefern.
(4) Die zur Ausstellung von Typenscheinen
Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis
über die ausgestellten Typenscheine zu führen.
Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der
Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines,
aufzubewahren und den mit Angelegenheiten
des Kraftfahrwesens befaßten Behörden
auf Verlangen vorzulegen.
(5) Wird der Verlust eines Typenscheines
glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung
der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen
Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2
Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen.
Er darf diesen nur mit Zustimmung der
Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein
für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese
Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn
keine Bedenken dagegen bestehen, daß das Fahrzeug
noch der genehmigten Type und gemäß
§ 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug
entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher
Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen.
Ein für einen in Verlust geratenen
Typenschein ausgestellter neuer Typenschein
muß als solcher bezeichnet sein.
(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten
Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung
von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß
erfüllt, so hat das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie die weitere Ausstellung
von Typenscheinen zu verbieten. Dieses
Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die
ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine
gewährleistet ist.
(7) Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören,
deren Genehmigung vom Bundesministerium für
Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung
eines Typenscheines nicht erforderlich,
wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben
in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung festgehalten werden.
§ 31. Einzelgenehmigung
(1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges
oder Anhängers oder eines Fahrgestelles
solcher Fahrzeuge darf nur erteilt
werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
a) keiner genehmigten Type angehört,
b) einer genehmigten Type angehört und
wesentliche technische Merkmale dieser
Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33
Abs. 2),
c) einer genehmigten Type angehört und der
Nachweis erbracht wurde, daß für das Fahrzeug
oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt
werden kann, oder
d) einer Type angehört, deren Genehmigung
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
beantragt wurde, und nicht mehr zur
Verwendung im Bereich des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung bestimmt ist
(§ 30 Abs. 7).
(2) Über die Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles
solcher Fahrzeuge hat unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann
zu entscheiden. Dieser hat
vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung
ein Gutachten eines oder
mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger
oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
(§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht.
(3) Die Sachverständigen haben ihr Gutachtern
auf Grund einer Prüfung, der Einzelprüfung,
abzugeben. Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen
die für die Vornahme der Einzelprüfung
erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen. Das Ergebnis der Einzelprüfung
ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der
eine technische Beschreibung des Fahrzeuges mit
allen den Gegenstand der angestrebten Einzelgenehmigung
bildenden Angaben zu enthalten hat.
(4) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung
hat sich auf eine zeichnerische oder
bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen.
(5) Über einen Antrag auf Genehmigung eines
einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges
hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zu entscheiden. Hiebei sind die
Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist
das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124
bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen
muß mindestens einer dem Personalstand des
Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören.
Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
herzustellen.
(6) Die Genehmigung eines Fahrzeuges gemäß
Abs. 5 gilt nur, solange das Fahrzeug zur Verwendung
im Bereich des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung bestimmt ist.
(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Einzelprüfung
(Abs. 3) und über Unterlagen, die bei der Einzelprüfung
vorzulegen sind, festzusetzen.
§ 32. Änderungen an genehmigten
Typen
(1) Änderungen an einer genehmigten Type,
die im Typengenehmigungsbescheid enthaltene
Angaben betreffen, hat der jeweilige Erzeuger,
bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29
Abs. 2 Bevollmächtigte, unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie anzuzeigen.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche
technische Merkmale der genehmigten Type,
so bedarf die veränderte Type einer neuen
Typengenehmigung (§ 29).
(3) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) nicht
wesentliche technische Merkmale der genehmigten
Type, so sind sie im Sinne des § 28 Abs. 1 zu
genehmigen und der Typengenehmigungsbescheid
entsprechend abzuändern. Das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie kann im
Zweifelsfall unter Anwendung der Bestimmung
des § 29 Abs. 3 und 4 ein Gutachten darüber
einholen, ob durch die Änderung wesentliche
technische Merkmale verändert wurden.
(4) In Typenscheinen für Fahrzeuge der geänderten
Type muß die Genehmigung der Änderung
wiedergegeben sein.
§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten
Type, die im Genehmigungsbescheid enthaltene
Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann
anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt
werden, daß Änderungen durch das Anbringen
bestimmter Arten von gemäß § 35 typengenehmigten
Teilen, Ausrüstungsgegenständen
oder zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen!
an Fahrzeugen, für die sie in der Typengenehmigung
als geeignet erklärt wurden, nicht angezeigt
werden müssen, wenn diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der
genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen
und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des
Fahrzeuges erhöhen.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche
technische Merkmale der Type, der das
Fahrzeug angehört, so bedarf das geänderte Fahrzeug
einer Einzelgenehmigung. Mit dieser Einzelgenehmigung
verliert der für das Fahrzeug,
ausgestellte Typenschein seine Gültigkeit und ist
dem Landeshauptmann abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht
wesentliche technische Merkmale der Type betreffen,
so hat der Landeshauptmann diese Änderungen
im Sinne des § 28 Abs. 1 zu. genehmigen
und auf dem Typenschein zu bestätigen,
(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall
unter Anwendung der Bestimmungen des
§ 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen,
ob durch eine angezeigte Änderung wesentliche
technische Merkmale verändert wurden.
(5) Für Änderungen an einem gemäß §§ 31
oder 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten
die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
§ 34. Ausnahmegenehmigung
(1) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag des Erzeugers,
bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß
§ 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen
oder von Fahrgestellen oder, auf Antrag
des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle,
die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlas-
senen Verordnungen nicht entsprechen, zum
Zwecke der Erprobung, für die Beförderung
unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer
Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge
verwendet werden, gemäß § 29 als Type oder in
sinngemäßer Anwendung des § 31 einzeln genehmigen,
wenn dagegen vom Standpunkt der
Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken
bestehen (Ausnahmegenehmigung).
(2) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies
nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand
der Straßen und Brücken geboten ist,
unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen
im Sinne des § 28 Abs. 3 lit. d zu erteilen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt
worden ist, nicht mehr gegeben sind.
(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, sofern es sich nicht
um die Genehmigung einer Type handelt, den
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen ordentlichen
Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen
Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 1
angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen,
in seinem Namen zu entscheiden,
wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des
Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für
den Antragsteller erzielt wird.
§ 35. Typengenehmigung von Teilen
und Ausrüstungsgegenständen sowie
von zusätzlichen Aufbauten
u n d Vorrichtungen
(1) Für die Genehmigung einer Type der im
§ 5 angeführten Teile und Ausrüstungsgegenstände
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
oder einer Type von Sturzhelmen für Kraftfahrer
und für die Genehmigung von Änderungen einer
solchen Type gelten die Bestimmungen der §§ 28,
29, 32 und 34 sinngemäß. Die Type darf nur
genehmigt werden, wenn der Teil oder Ausrüstungsgegenstand
hinsichtlich seiner Wirksamkeit
unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden
kann.
(2) Bei der Genehmigung ist ein besonderes
Genehmigungszeichen für die Type festzusetzen.
Dieses darf an Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Aufbauten, Vorrichtungen oder
Sturzhelmen der genehmigten Type nur vom
jeweiligen Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern
vom jeweiligen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten
angebracht werden. Es muß gut sichtbar
und dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht
sein. Das Genehmigungszeichen für eine
Type darf nur an Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Aufbauten, Vorrichtungen und Sturzhelmen
dieser Type angebracht sein. Das Anbringen
eines Zeichens an Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen,
durch das eine Verwechslung mit
einem festgesetzten oder einem ausländischen
Genehmigungszeichen möglich ist, ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auch auf Typen von zusätzlichen
Aufbauten, Sitzen und Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern anzuwenden, die mit
einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger auch
so verbunden werden sollen, daß sie die Fahreigenschaften
des Fahrzeuges verändern.
(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat auf Antrag die ausländische
Genehmigung und Kennzeichnung einer
Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von
Sturzhelmen für Kraftfahrer als einer inländischen
gleichgestellt anzuerkennen, wenn der Genehmigung
zu entnehmen ist, daß die Type den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht und das ausländische Verfahren
bei der Genehmigung und der Festsetzung des
Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren
gleichwertig ist. Für dieses Verfahren gelten
die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3
sinngemäß.
IV. ABSCHNITT
Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten
und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge
und Anhänger
§ 36. Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern,
die mit Motorfahrrädern gezogen werden,
dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82,
83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem
Kennzeichen und von nicht zugelassenen
Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
nur verwendet werden, wenn
a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37
bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte
Probe- oder Überstellungsfahrten
(§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48)
führen,
c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer
Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene
Auflagen erfüllt werden und
d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung (§§ 59 und 60)
oder Haftung (§ 62) besteht.
§ 37. Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag
und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung
entsprechender Auflagen zum Verkehr
zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung
ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß
§ 48 das Fahrzeug zu führen hat.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur
zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, daß er der rechtmäßige Besitzer des
Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines
Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen
Besitzers innehat, wenn er seinen ordentlichen
Wohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern
ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung
im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung
über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung
des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende
Nachweise erbringt
a) den Typenschein oder den Bescheid über
die Einzelgenehmigung, bei Fahrzeugen,
die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt
wurden, eine Bescheinigung der
Genehmigungsbehörde darüber, daß diese
Bedingungen erfüllt sind;
b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug
gemäß § 62 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung;
dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,
die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht
ausgenommen sind;
c) bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung
des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung
oder zur gewerbsmäßigen Vermietung
ohne Beistellung eines Lenkers
gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 30 der Gewerbeordnung
eine Bestätigung der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung
über das Vorliegen der Berechtigung zu
dieser Verwendung;
d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges,
das in das Bundesgebiet eingebracht
wurde, eine Bestätigung eines Zollamtes,
daß gegen die Zulassung vom Standpunkt
der Zollvorschriften keine Bedenken bestehen.
Diese Bestätigung ist jedoch nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug im Zollgebiet
aus Bestandteilen hergestellt wurde,
die in das Bundesgebiet eingebracht wurden;
sie ist bei Fahrzeugen, die ihren dauernden
Standort in einem österreichischen
Zollausschlußgebiet haben, der Behörde
erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort
in das Zollgebiet verlegt wurde;
e) den Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten
Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung;
f) bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines
Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung
des Bestandgebers zur beantragten
Zulassung..
(3) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt
wurden, daß sie nur unter einer bestimmten
Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter
dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die
gemäß § 43 Abs. 4 lit. b wegen Verlegung des
dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich
einer anderen Behörde abgemeldet wurden,
dürfen erst zugelassen werden, wenn der
bisherige Zulassungsschein und die bisherigen
Kennzeichentafeln gemäß § 43 Abs. 1 abgeliefert
wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger
dürfen nur gesondert zugelassen werden.
(4) Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein
Nachweis gemäß Abs. 2 lit. a beigebracht, so
darf die Zulassung ein Jahr befristet ausgesprochen
werden, wenn auf Grund einer besonderen
Überprüfung im Sinne des § 56 Abs. 1
festgestellt wurde, daß das Fahrzeug oder dessen
Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht. Wird der Typenschein
oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung
der Behörde vor Ablauf dieses Jahres vorgelegt,
so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das
Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein
zu bestätigen.
§ 38. Vorübergehende Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf
Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr
vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller
seinen ordentlichen Wohnsitz, seine
Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im
Bundesgebiet hat und die im § 37 Abs. 2 angeführten
Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß
erbracht sind.
(2) Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung
von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet
eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken
hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit
des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß
§ 37 Abs. 2 lit. a auch ein Dokument,
aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug
oder die Type, der das Fahrzeug angehört,
im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung
auf Grund einer besonderen Überprüfung
gemäß § 56 Abs. 1, daß das Fahrzeug den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht.
(3) Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen
nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet
werden.
§ 39. Eingeschränkte Zulassung
(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt
wurden, daß sie nur auf bestimmten
Arten von Straßen verwendet werden, dürfen
nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art
(Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung
sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf
örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden
Auflagen vorzuschreiben.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach Abs. 1 zugelassen
sind, muß neben der vorderen und hinteren
Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel
mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem
Rand und dem lateinischen Buchstaben „R" in
dauernd gut lesbarer und unverwischbarer
schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht
sein.
§ 40. Verfahren bei der Zulassung
(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr
hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten
Fällen, die Behörde zu entscheiden, in
deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
seinen dauernden Standort hat. Als dauernder
Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche
Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von
Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich
verfügt; jedoch gilt
a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Zollwache, der Österreichischen Bundesbahnen
oder der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmt sind sowie für
Heeresfahrzeuge als dauernder Standort
Wien,
b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für
Dienststellen des Landes Niederösterreich
mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando
für Niederösterreich oder für
den Landesverband vom Roten Kreuz für
Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder
Standort Tulln.
(2) Über einen Antrag auf vorübergehende Zulassung
(§ 38) hat die Behörde zu entscheiden, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller
seinen Aufenthalt hat.
(3) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung
(§ 39) hat, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 5, der Landeshauptmann, in
dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
verwendet werden soll, nach Anhörung der
Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der
in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt,
zu entscheiden.
(4) Über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung
(§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen
Wirkungsbereichen von mehr als zwei
Landeshauptmännern verwendet werden soll,
hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5,
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie nach Anhörung der Straßenverwaltungen,
denen die Erhaltung der in Betracht kommenden
Straßenzüge obliegt, zu entscheiden.
(5) Heeresfahrzeuge sind vom Bundesministerium
für Landesverteidigung zuzulassen. Wurde
für ein solches Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung
(§ 34) unter der Bedingung erteilt, daß es
nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet
wird, so sind vor der eingeschränkten
Zulassung (§ 39 Abs. 1) die Straßenverwaltungen
anzuhören, denen die Erhaltung der in Betracht
kommenden Straßenzüge obliegt.
§ 41. Zulassungsschein
(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer
über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein,
auszustellen; bei der eingeschränkten
Zulassung durch den Landeshauptmann
oder das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie (§ 39, § 40 Abs. 3 und 4)
ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde
auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat. Wurde gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz ein
Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem
ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein
auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens
das Deckkennzeichen einzutragen.
(2) In den Zulassungsschein (Abs. 1) sind einzutragen
a) Name, ordentlicher Wohnsitz, Hauptniederlassung
oder Sitz des Zulassungsbesitzers sowie
der Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer
über das Fahrzeug hauptsächlich
verfügt,
b) das Kennzeichen (§ 48),
c) die Untergruppe (§ 3), in die das Fahrzeug
fällt,
d) die Marke und Type des Fahrzeuges,
e) die Fahrgestellnummer und die Motornummer,
f) die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung
der Kraftfahrzeugsteuer,
g) das Eigengewicht,
h) das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Lastkraftwagen und Anhängern zur
Güterbeförderung auch die höchste zulässige
Nutzlast und die höchsten zulässigen
Achslasten,
i) die größte Anzahl der Personen, die mit
dem Fahrzeug, und die größte Anzahl der
Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank
befördert werden darf,
j) eine gemäß § 37 Abs. 2 angegebene Verwendungsbestimmung
des Fahrzeuges,
k) Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben
wurden (§ 37 Abs. 1),
l) eine befristete (§ 37 Abs. 4), vorübergehende
(§ 38) oder eingeschränkte (§ 39)
Zulassung,
m) im Typenschein oder im Bescheid über die
Einzelgenehmigung gemäß § 28 Abs. 6 angeführte
Geräte, zusätzliche Aufbauten,
Sitze oder Vorrichtungen zur Beförderung
von Gütern, die mit dem Fahrzeug auch
so verbunden werden dürfen, daß sie dessen
Fahreigenschaften verändern.
(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen,
die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung
eines Lenkers gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b
Z. 30 der Gewerbeordnung bestimmt sind, sind
dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende
Zulassungsscheine auszustellen; die
Ausstellung eines zweiten Zulassungsscheines ist
auf jedem der beiden Zulassungsscheine zu vermerken.
(4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn
behördliche Eintragungen, Unterschriften oder
Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen
oder Merkmale seine Vollständigkeit,
Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein
Zulassungsschein ungültig oder in Verlust
geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei
der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt
hat, unverzüglich um Vornahme erforderlicher
Ergänzungen oder um Ausstellung eines
neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen
keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die
Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde
die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen
Zulassungsschein auszustellen.
(5) Die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt
hat, hat die Zulassung des Fahrzeuges,
das zugewiesene Kennzeichen und den Namen
des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein
oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung
zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß
§ 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
(6) Wird ein Fahrzeug vom Bundesministerium
für Landesverteidigung zum Verkehr
zugelassen, so hat dieses hierüber unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 den Heereszulassungsschein
auszustellen.
(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen
(§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein
ausgestellt werden. In diesen sind beide
Kraftfahrzeuge einzutragen.
§ 42. Änderungen für die Zulassung
maßgebender Umstände
(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde,
die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen
einer Woche jede Änderung von Umständen
anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen
im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere
die Verlegung seines ordentlichen
Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder
seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über
das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des
örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde
oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides
über die Einzelgenehmigung.
(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor
derselben Type eingebaut, so hat
der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer
der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt
hat, anzuzeigen. Die Behörde hat die neue
Motornummer in den Zulassungsschein und in
den Typenschein oder den Bescheid über die
Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige
der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors,
der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut
wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes
vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden
Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis
ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden
Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet
haben, der Behörde erst vorzulegen,
wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet
verlegt wurde.
(3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer
auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten
Verpflichtung der Anzeige der Motornummer
zu befreien, wenn er nachweist, daß er
für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren
derselben Type besitzt, die dazu bestimmt
sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges
regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu
werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein
zu vermerken.
§ 43. Abmeldung
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder
Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer
das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt
hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich
er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung
sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen
Beförderung oder zur gewerbsmäßigen
Vermietung ohne Beistellung eines
Lenkers gemäß § 1 a Abs. 1 lit. b Z. 30 der Gewerbeordnung
bestimmt waren, hat die Behörde
die zuständige gesetzliche Interessenvertretung
von der Abmeldung zu verständigen.
(2) Wurde das Fahrzeug, abgemeldet und der
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert
(Abs, 1) oder ihr Verlust oder Untergang
glaubhaft gemacht, so sind der Behörde,
sofern nicht zwingende entgegenstehende
Gründe glaubhaft gemacht werden, der Typenschein
oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung
und der Nachweis der ordnungsgemäß
entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der
Steuerbefreiung zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Behörde hat auf diesen Dokumenten die Abmeldung
und den Tag der Abmeldung zu bestätigen.
Als Tag der Abmeldung gilt der
Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem
ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht
wurde.
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers
längstens sechs Monate, gerechnet
vom Tage der Abmeldung an, freizuhalten und
dem Antragsteller für ein anderes Fahrzeug derselben
Untergruppe (§ 3), dessen Zulassung er
vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beantragt
hat, zuzuweisen.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug
abzumelden, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt
ist,
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges
in den örtlichen Wirkungsbereich einer
anderen Behörde verlegt hat,
c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer
oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer
auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes
im Namen des Besitzers innehatte
(§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges
ist; die Pflicht zur Abmeldung des
Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern,
die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben
und keine Zustimmungserklärung zu einer
vom Bestandnehmer beantragten Zulassung
abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
für das Fahrzeug nicht
besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen
die vorgeschriebenen
Mindestsummen (§ 59 Abs. 3 und 4) nicht
erreichen.
(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges,
das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes
im Namen des Besitzers innehatte
(§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer
innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges
ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet
hat, darf auch der jeweilige Besitzer das
Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht,
daß er der rechtmäßige Besitzer ist.
§ 44. Aufhebung der Zulassung
(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das
Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a) sich das Fahrzeug nicht in Verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befindet und
nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst
nach Behebung dieses Zustandes weiter auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet
wird,
b) der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61
Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat;
das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung
ist spätestens einen Monat gerechnet
vom Einlangen der Anzeige einzuleiten,
sofern der Versicherer nicht die Behörde
verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur
Leistung wieder besteht,
c) der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61
Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat
oder
d) der Typenschein oder der Bescheid über
die Einzelgenehmigung seine Gültigkeit
verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der
Genehmigung von Änderungen an einem
Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die
das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden,
wenn
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung
vorzuführen (§ 55 Abs. 2), wiederholt
nicht entsprochen wurde,
b) ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge
(Routen) zugelassen ist, wiederholt
auf anderen Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet wurde,
c) Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen
worden ist, nicht eingehalten wurden,
d) ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug
zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet
wurde (§ 38 Abs. 3) oder
e) der Typenschein oder der Bescheid über
die Einzelgenehmigung durch die Genehmigung
von Änderungen am Fahrzeug
seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde
nicht abgeliefert wurde (§ 33 Abs. 2).
(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der
Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine
aufschiebende Wirkung.
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides
über die Aufhebung der Zulassung hat
der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungs-
schein und die Kennzeichentafeln unverzüglich
einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden
abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über
die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß
auch für die Aufhebung der Zulassung.
§ 45. Probefahrten
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder
Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung
der Behörde durchgeführt werden, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von
dem aus der Antragsteller hauptsächlich über
die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.
Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung
der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit
von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände
oder Fahrten, um Fahrzeuge
vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an
einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes
und Fahrten zum Ort der Begutachtung
oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem
III. und V. Abschnitt.
(2) Der Besitzer einer im Abs. i angeführten
Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn
sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn
der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter
an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen
Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung
ist auf Antrag zu erteilen, wenn
a) sich der Antragsteller im Rahmen seines
gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder
zur Versorgung einer größeren Anzahl
von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit
der Erzeugung oder Instandsetzung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern befaßt,
mit solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig
befördert oder eine Anstalt
oder einen Betrieb besitzt, der sich im
öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung
oder Prüfung von Fahrzeugen befaßt,
b) die Notwendigkeit der Durchführung solcher
Fahrten glaubhaft gemacht wird und
c) für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen
eine Versicherungsbestätigung gemäß
§ 61 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung beigebracht
wurde.
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten
Bewilligung ist auch auszusprechen, welche
Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen
sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen
(§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten
geführt werden. Über die Erteilung der
im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller
eine Bescheinigung, der Probefahrtschein,
auszustellen.
(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeugen, deren Abmessungen oder
höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten
die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Höchstgrenzen
überschreiten, sind nur mit Bewilligung des
Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt
werden sollen. Die Bewilligung darf
nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden.
Vor der Erteilung der Bewilligung sind die
Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung
der in Betracht kommenden Straßenzüge
obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung
von Probefahrten hat über die Verwendung
der mit dieser Bewilligung zugewiesenen
Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu
führen und darin vor jeder Fahrt den Namen
des Lenkers und das Datum des Tages sowie die
Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des
Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch
nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis
ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung
aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen
zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten
auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der
StVO. 1960) und für Probefahrten an Sonn-
und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung
für den Lenker eine Bescheinigung
über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen
(§ 102 Abs. 5 lit. c). Bei Betrieben, die
außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der
StVO. 1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur
für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt
werden. Die Behörde kann die Bewilligung
bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses
Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.
(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung
von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln
mit den Probefahrtkennzeichen und
der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die
Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung.
(8) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann die Durchführung von Probefahrten
mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche
Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder
der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich
sind. Hiebei sind die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 46. Überstellungsfahrten
(1) Die Behörde hat Personen, die in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt
haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene
Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene,
deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten
sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48
Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies für
Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an
einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich
ist, oder wenn der Verlust glaubhaft
gemacht wird.
(2) Die Bewilligung (Abs. 1) darf bei
nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen,
für die ein Wechselkennzeichen (§ 48
Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt
werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß
§ 61 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung beigebracht
wurde. Bei der Erteilung der Bewilligung
ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen
das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen
hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen
(§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten
(Abs. 1) geführt werden. Die
Bewilligung ist für die beantragte Dauer, jedoch
höchstens für eine Woche, wenn sie wegen des
Verlustes von Kennzeichentafeln oder für Fahrzeuge,
für die ein Wechselkennzeichen (§ 48
Abs. 2) zugewiesen wurde, beantragt wurde,
höchstens für drei Wochen zu erteilen.
(3) Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren
Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte
oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8
festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind
nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich die
Überstellungsfahrten durchgeführt werden sollen.
Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge
erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung
sind die Straßenverwaltungen zu hören,
denen die Erhaltung der in Betracht kommenden
Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des
§ 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Über die Erteilung der Bewilligung (Abs. 1)
ist eine Bestätigung, der Überstellungsfahrtschein,
auszustellen. Bei der Ausstellung sind die
Bestimmungen des § 41 über den Zulassungsschein
sinngemäß anzuwenden.
(5) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung
von Überstellungsfahrten (Abs. 1), so sind die
Kennzeichentafeln mit den Überstellungskennzeichen
und der Überstellungsfahrtschein (Abs. 4)
der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
ihr Besitzer seinen Aufenthalt hat, abzuliefern.
(6) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann die Durchführung von Überstellungsfahrten
mit Heeresfahrzeugen bewilligen,
wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer
oder der Heeresverwaltung obliegenden
Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 47. Zulassungskartei
(1) Die Behörde hat eine Kartei über die zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger,
für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt
hat, und über die erteilten Bewilligungen
zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten
(§§ 45 und 46) zu führen.
(2) Die Behörde hat aus der im Abs. 1 angeführten
Kartei auf Anfrage und Angabe des von
einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den
Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden,
den gesetzlichen Interessenvertretungen
sowie Privatpersonen, sofern letztere ein rechtliches
Interesse glaubhaft machen, den Namen
und die Anschrift des Zulassungsbesitzers oder
des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45
und 46) und den Versicherer, bei dem für dieses
Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(§ 59 Abs. 1) besteht, bekanntzugeben.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat eine Kartei über alle von ihm gemäß
§ 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge und über
die erteilten Bewilligungen zur Durchführung
von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45
und 46) zu führen. Es hat außer den Organen
des Bundes, der Länder und der Gemeinden auch
gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein
rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird,
auch Privatpersonen Auskunft über die Person
des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen
und bei Fahrzeugen, für die eine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer
bekanntzugeben.
§ 48. Kennzeichen
(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger
ist, unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39)
ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung
von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen
(§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Für
Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache
oder der Steuerfahndung bestimmt sind,
sowie für Heeresfahrzeuge darf jedoch, sofern
dies zur Durchführung besonderer amtlicher
Erhebungen unerläßlich ist, außer dem zugewiesenen
Kennzeichen auch ein zweites noch
nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes
Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen
werden. Ein Deckkennzeichen darf auch für
Fahrzeuge zugewiesen werden, die zur Verwendung
von Fahrten der im § 103 Abs. 6 lit. a
angeführten Personen bestimmt sind.
(2) Bei der Zulassung zweier oder dreier
Kraftfahrzeuge derselben Untergruppe (§ 3) oder
zweier oder dreier Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen desselben Antragstellers
ist auf Antrag ein einziges Kennzeichen, ein
Wechselkennzeichen, zuzuweisen. Dies gilt jedoch
nicht für Motorfahrräder. Das Wechselkennzeichen
darf zur selben Zeit nur auf einem der
Fahrzeuge geführt werden.
(3) Mit der Erteilung der Bewilligung zur
Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag
ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen
für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern,
nur mit Motorfahrrädern, mit Anhängern
oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen
(§ 45 Abs. 4). Ein mit einer Bewilligung
zugewiesenes Probefahrtkennzeichen darf
erst nach Erlöschen dieser Bewilligung mit einer
anderen Bewilligung zugewiesen werden.
(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen.
Das Kennzeichen muß mit einem Buchstaben als
Bezeichnung des Bundeslandes, in dem die Behörde,
die den Zulassungsschein ausgestellt hat,
ihren Sitz hat, beginnen und, außer bei Kennzeichen
für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge,
anschließend an die Bezeichnung des Bundeslandes
die Bezeichnung der Behörde, die den
Zulassungsschein ausgestellt hat, in arabischen
Ziffern enthalten. Werden jedoch Kennzeichen
von Behörden zugewiesen, deren örtlicher Wirkungsbereich
den Bereich einer Landeshauptstadt
oder von Wien umfaßt, so kann anstelle der
Bezeichnung des Bundeslandes und der Behörde
die Bezeichnung des Bundeslandes allein oder ein
anderer Buchstabe treten. Bei Kennzeichen für
die im § 40 Abs. 1 lit. b angeführten Fahrzeuge
kann ferner die Bezeichnung der Behörde entfallen.
Das Kennzeichen hat weiters, sofern es
kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen,
die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache,
der Österreichischen Bundesbahnen oder der
Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt
sind, sowie bei Heeresfahrzeugen anstelle der Bezeichnung
des Bundeslandes und der Behörde die
Bezeichnung des sachlichen Bereiches und bei den
im § 54 Abs. 3 erster Satz angeführten Fahrzeugen
anstelle der Bezeichnung der Behörde die
Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten.
Der Bezeichnung der Behörde oder,
wenn diese entfällt, des Bundeslandes oder der
Bezeichnung des sachlichen Bereiches hat das
Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei
der Behörde vorgemerkt ist.
(5) Durch Verordnung sind die Bezeichnung
der Bundesländer, der Landeshauptstädte und
der sachlichen Bereiche, das System der Zeichen,
unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken
sind (Abs. 4), und, soweit dies erforderlich
ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher
geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines
neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen,
festzusetzen. Der Landeshauptmann hat die
Bezeichnung der Behörden seines örtlichen Wirkungsbereiches
festzusetzen. Dieselben Kennzeichenserien
dürfen nur je für Kraftwagen, für
Krafträder außer Motorfahrrädern und für
Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene
Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für
Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien
festgesetzt werden.
§ 49. Kennzeichentafeln
(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes
Kennzeichen, Überstellungskennzeichen
oder Probefahrtkennzeichen Kennzeichentafeln
auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden.
Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder
mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz
der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln
mit Überstellungskennzeichen sind
nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr
und einer angemessenen Sicherstellung
auszugeben.
(2) Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen
oder Überstellungskennzeichen,
die vom Landeshauptmann (§ 40 Abs. 3,
§ 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 3) oder vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
(§ 40 Abs. 4, § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 3) zugewiesen
wurden, sind von der Behörde auszugeben,
die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein
oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt
hat.
(3) Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen,
die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem
Kennzeichen gezogen werden sollen
(§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers
dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln
mit dessen Kennzeichen auszugeben,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er
im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig
Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland
durchzuführen hat. Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln
ist im Zulassungsschein für das
Kraftfahrzeug zu vermerken.
(4) Auf den Kennzeichentafeln muß das
Kennzeichen in weißer Schrift eingepreßt sein.
Diese Schrift muß bei Tag und klarem
Wetter auf mindestens 20 m lesbar sein. Der
Grund der Kennzeichentafeln muß schwarz
sein, jedoch bei Motorfahrrädern und bei Kennzeichentafeln
gemäß Abs. 3 rot, bei Probefahrtkennzeichen
und bei vorübergehend zugelassenen
Fahrzeugen blau und bei Überstellungskennzeichen
grün. Die Kennzeichentafeln müssen bei Motorfahrrädern
weiß, bei Anhängern, außer den
im Abs. 3 angeführten, rot umrandet sein. Auf
Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am
rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die
zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres
angegeben sein, in dem das Kennzeichen
zugewiesen wurde. Kennzeichentafeln müssen
dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und
mit einer Hohlprägung versehen sein, die das
Staatswappen mit der Umschrift „Republik
Österreich" und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln
(Abs. 5) vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zugewiesene
Kontrollnummer zeigt.
(5) Die Kennzeichentafeln dürfen nur von Personen
hergestellt werden, denen die Berechtigung
hiezu vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie verliehen wurde, und nur zu
den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie festgesetzten Bedingungen.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie hat festzusetzen, aus welchem Stoff und
in welcher Ausführung die Tafeln herzustellen
sind und zu welchen Bedingungen und an welche
Auftraggeber die Tafeln zu liefern sind. Die Berechtigung
darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden. Sie ist zu entziehen, wenn die
Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist;
sie kann entzogen werden, wenn die festgesetzten
Bedingungen nicht eingehalten wurden. Wurde
die Berechtigung entzogen, so sind die Prägestempel
mit dem Staatswappen unverzüglich dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muß
vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern,
Motorrädern mit Beiwagen und an Anhängern
hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel
mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen
angebracht sein. Das Anbringen weiterer
Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten
dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen
angebracht sein. Die Kennzeichentafeln
müssen senkrecht zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so
am Fahrzeug angebracht sein, daß das Kennzeichen
vollständig sichtbar und gut lesbar ist und
durch die Kennzeichenleuchten im Sinne des
§ 14 Abs. 6 ausreichend beleuchtet werden
kann. Bei Anhängern und Motorfahrrädern
muß auch die Umrandung vollständig sichtbar
sein. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln
hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei
Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je
eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges
parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.
(7) Die Kennzeichentafeln müssen mit dem
Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; Kennzeichentafeln
mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen
und Kennzeichentafeln gemäß
Abs. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im Abs. 6
angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig
mit dem Fahrzeug verbunden sein.
§ 50. Zustand der Kennzeichentafeln
(1) Das Ändern der Kennzeichentafeln und
das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen
das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder
teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden
kann, ist verboten.
(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel
nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem
Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel
auszufolgen. Der Betrag für den
Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel
ist gleichzeitig mit dem Antrag zu
erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur
gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel
auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der
Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs
Monate nach Einbringung des Antrages nicht
abgeholt wurde.
§ 51. Verlust von Kennzeichentafeln
(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln,
eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges
oder eines mit diesem gezogenen Anhängers
unverzüglich der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der
Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der
nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes
anzuzeigen.
(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem
Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde,
die den Zulassungsschein ausgestellt hat,
weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein
anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln
für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung
der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten
Bestätigung auszufolgen. Vorhandene
Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen
sind der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln
darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur
Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46)
oder eine Woche vom Tage des Verlustes an
mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in
ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen
Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet
werden.
(4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen
in Verlust geraten, so darf dieses erst ein
Jahr nach der Anzeige des Verlustes (Abs. 1)
wieder zugewiesen werden.
§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines
und der. Kennzeichentafeln
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln für
sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr
nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die
den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen.
Durch die Hinterlegung wird die Zulassung
des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht
berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer
nicht vor Ablauf eines Jahres
nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung
des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung
verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
dürfen nach ihrer Hinterlegung
(Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn
eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61
Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung und ein
Nachweis über die ordnungsgemäß entrichtete
Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 37 Abs. 2
lit. e vorgelegt wurden.
§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen
des Bundespräsidenten
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für
Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen
Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln
durch Tafeln mit dem Staatswappen verdeckt
oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen
ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß
auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen
Staatswappen für die bei solchen Anlässen
verwendeten Kraftwagen.
§ 54. Abzeichen an Kraftfahrzeugen
und Anhängern
(1) Standarten, Flaggen und Wimpel in den
Farben der Republik Österreich mit dem Staatswappen
dürfen nur bei offiziellen Anlässen geführt
werden und nur an Kraftwagen, die zur
Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten,
der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden
des Bundesrates, der übrigen Abgeordneten
zum Nationalrat, der übrigen Mitglieder
des Bundesrates, der Mitglieder der
Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Landeshauptmänner
oder Präsidenten oder Vizepräsidenten
des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,
des Verwaltungsgerichtshofes oder
des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind. Das
Führen dieser Standarten, Flaggen und Wimpel
vorne am Fahrzeug in der Mitte ist nur bei
Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei Fahrten
mit Kraftwagen des Bundespräsidenten bei feierlichen
Anlässen zulässig.
(2) Das ausländischen diplomatischen und
konsularischen Vertretungsbehörden und ihrem
Personal auf Grund von Staatsverträgen oder
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes
zustehende Recht, ihre Hoheitszeichen zu führen,
bleibt unberührt.
(3) Das Zeichen „CD" (corps diplomatique)
darf nur an Kraftfahrzeugen angebracht sein,
die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung
für Personen bestimmt sind, die eine vom
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
ausgestellte gültige Legitimationskarte für
Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien,
für Angestellte der ausländischen diplomatischen
Vertretungsbehörden in Österreich oder für
Beamte der internationalen Organisationen in
Österreich besitzen; das Zeichen „CC" (corps
consulaire) darf nur an Kraftfahrzeugen angebracht
sein, die ausschließlich oder vorwiegend
zur Verwendung für Personen bestimmt sind,
die eine vom Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte
für Mitglieder des Konsularkorps
in Österreich oder für Angestellte der ausländischen
konsularischen Vertretungsbehörden in
Österreich besitzen. Dies gilt jedoch nicht für
österreichische Staatsbürger oder Staatenlose, die
vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde
oder bei internationalen
Organisationen ihren ordentlichen Wohnsitz in
Österreich gehabt haben. Die Zeichen „CD" und
„CC" müssen in der bei Kennzeichentafeln
üblichen Art am Fahrzeug angebracht sein. Das
Recht, diese Zeichen zu führen, ist in den Zulassungsschein
einzutragen.
(4) Das Anbringen anderer als der in den
Abs. 1 und 3 angeführten Zeichen, bildlichen
Darstellungen, Aufschriften und Fahnen an Fahrzeugen
kann aus sicherheitspolizeilichen Gründen
oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit von der Behörde untersagt oder
beschränkt werden.
V. ABSCHNITT
Überprüfung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 55. Wiederkehrende Überprüfung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind von
der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt
hat, wiederkehrend zu überprüfen, ob sie den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ver-
ordnungen entsprechen. Von der wiederkehrenden
Überprüfung sind jedoch ausgenommen
a) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder,
der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden
mit mehr als 50.000 Einwohnern
und der von diesen Gebietskörperschaften
unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen,
sofern die Fahrzeuge von den
Dienststellen dieser Gebietskörperschaften
oder Unternehmungen durch hinreichend
geeignetes, die Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal und mit
Hilfe der erforderlichen Einrichtungen
selbst im Sinne der für die wiederkehrende
Überprüfung bestehenden Vorschriften
überprüft werden;
b) Zugmaschinen der Klasse I (§ 90 Abs. 2);
c) Transportkarren (§ 91 Abs. 1), mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von
30 km/h nicht überschritten werden kann,
und Motorkarren;
d). selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 93),
mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 30 km/h nicht überschritten werden
kann, und
e) Invalidenkraftfahrzeuge (§ 94).
(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist drei
Jahre, bei Kraftwagen und Anhängern zur entgeltlichen
Personenbeförderung und zur Beförderung
gefährlicher Güter (§ 92) ein Jahr nach
der ersten Zulassung sowie einmal in jedem
darauffolgenden Kalenderjahr vorzunehmen;
bei Personenkraftwagen und. Kombinationskraftwagen
sowie bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen
der Klasse II mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg ist
jedoch die zweite wiederkehrende Überprüfung
erst zwei Jahre nach der ersten vorzunehmen.
Wurde der Nachweis über den
Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht,
so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten
Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug
länger als vier Monate abgemeldet war oder
der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag
einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung
festsetzen.
(3) Für die wiederkehrende Überprüfung ist
ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der
im § ,57 Abs. 1 angeführten Prüfung zu erlegen
und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt.
Wurden bei der Überprüfung Mängel
festgestellt, so ist auch für mehrere neuerliche
Überprüfungen gemäß § 57 Abs. 7 nur ein
weiterer Kostenbeitrag in derselben Höhe zu
leisten. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde
einzuheben, die die wiederkehrende Überprüfung
durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft
zu, die den Aufwand dieser Behörde zu
tragen hat.
(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung
der Art der Fahrzeuge, der Art der erforderlichen
Prüfungen und Untersuchungen und
der Angemessenheit im Hinblick auf die jeweils
bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse die
näheren Bestimmungen über das Ausmaß des im
Abs. 3 angeführten Kostenbeitrages festzusetzen.
§ 56. Besondere Überprüfung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen
Bedenken bestehen, ob sie sich in verkehrs-
und betriebssicherem Zustand befinden, oder
mit denen mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch
verursacht wird, als bei ordnungsmäßigem
Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist, sind von der Behörde noch vor Ablauf
der in § 55 Abs. 2 festgesetzten Fristen zu überprüfen,
ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann jederzeit Fahrzeuge
einer bestimmten Art gemäß Abs. 1 überprüfen,
wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel
aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit
beeinträchtigt wird, oder wenn
mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch oder
übler Geruch verursacht werden kann, als bei
ordnungsmäßigem Zustand und sachgemäßem
Betrieb unvermeidbar ist.
(3) Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen
einer bestimmten Art kann auch durch
Verordnung angeordnet werden; hiebei kann
auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen
die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entsprechen, als solche erkennbar sein
müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht
sein müssen.
(4) Wurden bei der besonderen Überprüfung
Mängel festgestellt, so ist ein Kostenbeitrag gemäß
§ 55 Abs. 3 und 4 zu entrichten.
§ 57. Verfahren bei der Überprüfung
(1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung
(§ 55) und bei der besonderen Überprüfung
(§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob
das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit entspricht. Dieses Gutachten
ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges
abzugeben.
(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge oder bei einem
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie gemäß Abs. 4 zur Abgabe von
solchen Gutachten ermächtigten Verein einzuholen.
(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2
angeführten Sachverständigen die für die Prüfung
des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige
hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich
ist, bei der Prüfung zu bedienen. Hiebei
hat die Gebietskörperschaft, die den Aufwand
der das Gutachten einholenden Behörde zu
tragen hat, bei Sachverständigen, die dem Personalstand
einer anderen Gebietskörperschaft angehören,
dieser für die Benützung der zur Verfügung
gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung
zu leisten.
(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann für bestimmte
Gebiete Vereine, die hinreichend über hiezu
geeignetes, die Voraussetzungen des § 125
Abs. 2 Z. 2 erfüllendes Personal und die
erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur
Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende
Überprüfung ermächtigen, wenn die zur Verfügung
stehenden gemäß § 125 bestellten Sachverständigen,
die erforderlichen, vom Landeshauptmann
zur Verfügung gestellten Einrichtungen
und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
nicht ausreichen, um alle Gutachten gemäß
Abs. 1 rechtzeitig zu erstatten.
(5) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug
zur Überprüfung (Abs. 1) vorzuführen und den
Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung
vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen,
daß das zur Überprüfung vorgeführte Fahrzeug
gereinigt ist.
(6) Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht, so hat die Behörde dies
auf dem Typenschein oder dem Bescheid über
die Einzelgenehmigung und auf dem Zulassungsschein
zu bestätigen. Diese Bestätigung unterliegt
keiner Stempelgebühr.
(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften
(Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen,
welche Mängel zu beheben sind und
bei Fahrzeugen, die sich nicht in Verkehrs- und
betriebssicherem Zustand befinden, wann das
Fahrzeug zur neuerlichen Überprüfung vorzuführen
ist.
(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die
weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet,
so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die
Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
§ 58. Prüfung an Ort und Stelle
(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände
eines Fahrzeuges, die bei
seinem Betrieb betätigt werden und für die
Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung
sind, und der Zustand seiner Reifen kann jederzeit
von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich das Fahrzeug befindet, oder von
den ihr zur Verfügung stehenden Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle
geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit
durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges
gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57
Abs. 8 anzuwenden.
(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich ein Fahrzeug befindet, oder
die ihr zur Verfügung stehenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit
an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug
mehr Lärm, Rauch oder übler Geruch verursacht
wird, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
(3) Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug
mehr Lärm, Rauch oder üblen Geruch verursacht
haben, als bei ordnungsgemäßem Zustand
und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist,
haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten,
nicht mehr als 3 km von ihrem Weg
zum Fahrtziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß
Abs. 2 vorzuführen.
VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und
Anhänger
§ 59. Versicherungspflicht für
Kraftfahrzeuge und Anhänger
mit inländischem Kennzeichen
(1) Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen
und Versicherungsbedingungen
muß bei einem für diesen Versicherungszweig in
Österreich zugelassenen Versicherer bestehen
a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37
bis 39),
b) für Probefahrten (§ 45),
c) für Überstellungsfahrten (§ 46).
(2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder,
der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden
mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von
diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung
betriebenen Unternehmungen sind von der
im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen.
Diese Fahrzeugbesitzer haben bei
Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu
bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem
Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind,
in gleicher Weise und in gleichern Umfang einzutreten
wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen
einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den
Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen;
sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben.
(3) Die Versicherungssummen für die im Abs. 1
angeführte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
müssen gleich hoch sein wie
1. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung
eines Menschen die im § 15 Abs. 1 Z. 2 des
Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes
— EKHG. angeführten Haftungshöchstbeträge;
2. hinsichtlich der Tötung oder Verletzung
mehrerer Menschen
a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, ausgenommen
Omnibusse, Omnibusanhänger
und Lastkraftwagen, die zur Beförderung
von mehr als acht Personen verwendet
werden dürfen (§ 106 Abs. 5), die im § 15
Abs. 3 Z. 1 des EKHG. angeführten Haftungshöchstbeträge,
b) für Omnibusse und Lastkraftwagen, die
zur Beförderung von mehr als acht Personen
verwendet werden dürfen (§ 106
Abs. 5), das Doppelte der in der lit. a angeführten
Beträge; wenn das Fahrzeug
außer dem Lenkerplatz für mehr als
19 Personen gemäß § 28 Abs. 3 lit. c
genehmigte Plätze aufweist, erhöhen sich
diese Beträge für je angefangene fünf Plätze
um die Hälfte der in der lit. a angeführten
Beträge,
c) für Omnibusanhänger die in der lit. a angeführten
Beträge; wenn der Omnibusanhänger
für mehr als zehn Personen gemäß
§ 28 Abs. 3 lit. c genehmigte Plätze
aufweist, erhöhen sich diese Beträge für je
angefangene fünf Plätze um die Hälfte der
in der lit. a angeführten Beträge;
3. hinsichtlich Schäden an Sachen der im § 16
Abs. 1 Z. 2 des EKHG. angeführte Betrag, mindestens
jedoch ein Zehntel, für Kraftfahrzeuge
und Anhänger zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92) ein Viertel der sich nach der
Z. 2 ergebenden Kapitalsbeträge.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Versicherungssummen
können durch Verordnung unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Versicherungsnehmer jedoch nur
zwecks Annäherung an die Mindestversichsrungssummen
der Pflicht-Haftpflichtversicherung in
den Nachbarländern höher als nach Abs. 3 festgesetzt
werden.
§ 60. Versicherungsbedingungen
und Tarif
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(§ 59 Abs. 1) muß nach allgemein verbindlichen
Versicherungsbedingungen und einem festgesetzten
Tarif (Abs. 2) abgeschlossen sein. Auf
Vereinbarungen, die von diesen Versicherungsbedingungen
zum Nachteil geschädigter Dritter
abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2) Die Versicherungsbedingungen und der
Tarif (Abs. 1) sind für die Zukunft unter Bedachtnahme
auf die Betriebsgrundlagen und die
durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung einschließlich
der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Verwaltungskosten
der Versicherer durch Verordnung
festzusetzen. Bei der Gestaltung des
Prämiensystems sind insbesondere auch die Interessen
der Versicherungsnehmer in volkswirtschaftlich
angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die Festsetzung erfolgt nach Maßgabe der
jeweils bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse
im Hinblick auf die im § 59 Abs. 3 und 4 angeführten
Versicherungssummen für die einzelnen
Arten der Fahrzeuge und deren Verwendungsbestimmung,
wobei folgendes zu gelten hat
1. Bei der Festsetzung der Versicherungsbedingungen
darf von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 nicht zum Nachteil
der Versicherten und geschädigter Dritter
abgewichen werden.
2. Durch die Versicherung muß die gesetzliche
Haftpflicht des Eigentümers, des Halters und der
Personen, die mit Willen des Halters beim Betrieb
des Fahrzeuges tätig sind oder mit Willen
des Halters mit dem Fahrzeug befördert werden,
gedeckt sein.
3. Aus der Versicherung können ausgeschlossen
werden Ersatzansprüche
a) von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
denen er zur Zeit des Unfalles
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und
Unterhalt gewährt,
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers
und deren Angehörigen
gemäß lit. a,
c) des Eigentümers, des Versicherungsnehmers,
des Halters oder, bei Vermietung des Fahrzeuges
ohne Stellung eines Lenkers, des
Mieters und der Personen, denen der
Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte
Personen,
d) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens
von Sachen, die dem Versicherungsnehmer
oder seinen Dienstnehmern
zur Beförderung übergeben oder zur
Benützung überlassen worden sind oder die
sich zu anderen Zwecken in ihrem Gewahrsam
befunden haben,
e) aus Schäden, die mit Aufruhr, inneren Unruhen,
Kriegsereignissen, Verfügungen von
hoher Hand und Erdbeben unmittelbar
oder mittelbar zusammenhängen.
4. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
zur Leistung bewirken, können bestimmt werden
a) die Verpflichtung, mit dem Fahrzeug nicht
eine größere Anzahl von Personen zu befördern
als jene, für welche die tarifmäßige
Prämienberechnung erfolgt ist
(§ 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958);
b) die im § 36 lit. c, § 64 Abs. 1 und § 106
Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, ferner die
im § 5 Abs. 1 der StVO. 1960 angeführten
Verpflichtungen (§ 6 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958);
c) die im § 4 Abs. 1 und 2 der StVO. 1960
angeführten Verpflichtungen (§ 6 Abs. 3
des Versicherungsvertragsgesetzes 1958);
d) die Verpflichtung des Versicherten, ohne
Einwilligung des Versicherers den geschädigten
Dritten nicht zu befriedigen oder
dessen Ersatzanspruch anzuerkennen (§ 6
Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958);
e) die Verpflichtung des Versicherten, dem
Versicherer, außer im Falle der Freiheit
des Versicherers von der Verpflichtung
zur Leistung, die Führung eines Rechtsstreites
über den Ersatzanspruch zu überlassen
(§ 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958).
5. Die Versicherungsbedingungen können Vereinbarungen
vorsehen nach welchen
a) der Versicherer, außer im Falle der Freiheit
von der Verpflichtung zur Leistung,
bevollmächtigt ist, alle ihm zur Befriedigung
oder zur Abwehr der Ersatzansprüche
des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des
Versicherten im Rahmen der Versicherungssumme
und der übernommenen Gefahr
abzugeben;
b) die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen
Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden dürfen.
(3) Werden Versicherungsbedingungen oder ein
Tarif festgesetzt, so gelten sie auch für die im
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehenden
Versicherungsverträge.
§ 61. Überwachung der Versicherung
(1) Der Versicherer Hat dem Versicherungsnehmer
auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der
Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(§§ 59 und 60) eine Bestätigung über die
Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,
kostenlos in zweifacher
Ausfertigung auszustellen.
(2) Die Behörde hat nach der Ausstellung des
Zulassungsscheines das zugewiesene Kennzeichen
in eine der Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung
(Abs. 1) einzutragen und diese dem
Versicherer zu übersenden. Sie hat den Versicherer
von jeder Zuweisung eines anderen
Kennzeichens für das versicherte Fahrzeug zu
verständigen. Sie hat den Versicherer auch von
der Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung
zu verständigen, sofern nicht eine Anzeige
über das Nichtbestehen oder die Beendigung der
vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
erstattet worden ist (Abs. 4).
(3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer
die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig
gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer
nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1
des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten
Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie
für die für das Fahrzeug vorgeschriebene
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter
Zinsen oder Kosten im Verzug ist,
so hat er dies der Behörde, die den Zulassungsschein
für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe
des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer
hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer
von dieser Anzeige zu verständigen. Hat
der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt,
so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich
davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur
Leistung wieder besteht.
(4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das
Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein
Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zur Folge hat, der Behörde,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt
hat, unter Angabe des Kennzeichens in
zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche
gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen
Mindestsummen nicht erreichen.
Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn
die Behörde den Versicherer von der Abmeldung
des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der
Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung
des Versicherers durch die Behörde
ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich
ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 153 c
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
angeführten Frist von einem Monat.
(5) Ist zu erwarten, daß der Versicherer in
Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur
Leistung frei wird (§ 158 c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958), so sind bei Gefahr
im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen
des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der
Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
unverzüglich abzunehmen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten
für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder
Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.
§ 62. Haftung für Kraftfahrzeuge
und Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen
(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
ausländischem Kennzeichen muß, wenn sie im
Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
verwendet werden, die Haftung eines zum Betrieb
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
in Österreich zugelassenen Versicherers oder
eines Verbandes solcher Versicherer im Umfang
der §§ 59 und 60 vorliegen. Dies gilt für Motorfahrräder
auch dann, wenn sie im Heimatstaat
nicht als Kraftfahrzeuge gelten oder keine
Kennzeichen führen müssen.
(2) Der Nachweis der im Abs. 1 angeführten
Haftung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet
dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet auf
Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu erbringen. Wird dieser Nachweis
beim Zollamt nicht erbracht und keine Schadenbehandlungsversicherung
gemäß Abs. 3 abgeschlossen,
so hat dieses die Einbringung des
Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern.
(3) Die Haftung für die im Abs. 1 angeführten
Fahrzeuge kann auch durch eine Versicherung
gewährleistet werden, die keine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ist (Schadenbehandlungsversicherung).
Beiträge für diese Versicherungen
sind beim Zollamt zu leisten. Dieses hat die Beiträge
in Empfang zu nehmen und den Versicherungsschein
auszufolgen. Der Versicherungsschein
gilt als Quittung für die Leistung des Beitrages.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, für den Betrieb der Schadenbehandlungsversicherung
(Abs. 3) die Ausfallshaftung
des Bundes für höchstens 90 v. H. des Verlustes
unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
der Bund mit mindestens 60 v. H. an einem
Gewinn beteiligt wird. Verlust und Gewinn sind
auf Grund der Geschäftspläne zu ermitteln.
(5) Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
und Schadenbehandlungsversicherungen
(Abs. 3) können eigene Versicherungsbedingungen
und ein eigener Tarif durch Verordnung festgesetzt
werden, wenn sich die Versicherungen ausschließlich
auf Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
erstrecken und wenn Besonderheiten im
Ausländerverkehr es erfordern.
(6) Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
die sich ausschließlich auf den Betrieb der im
Abs. 1 angeführten Fahrzeuge erstrecken, können
durch Verordnung, den Besonderheiten solcher
Versicherungen entsprechend, auch andere als die
auf Grund des § 59 Abs. 3 und 4 bestimmten
Mindestversicherungssummen festgesetzt werden.
(7) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen, die einem ausländischen
Staat oder bei Bundesstaaten einem seiner Länder
gehören, von der im Abs. 1 angeführten Verpflichtung
befreien, wenn die Befriedigung von
Ansprüchen geschädigter Dritter auf andere
Weise gewährleistet ist.
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
sind bei Gegenseitigkeit von der im Abs. 1 angeführten
Verpflichtung befreit, wenn sie einem
ausländischen Staat, bei Bundesstaaten auch einem
seiner Länder, gehören und hierüber eine Bescheinigung
der Regierung ihres Staates, bei Ländern
von Bundesstaaten der Bundesregierung, mitgeführt
wird, in der auch die Stelle angegeben
ist, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen
Staates Schadenersatz zu leisten, und
gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen
Gerichten Klage erhoben werden kann.
Diese Bescheinigung ist beim Eintritt in das Bundesgebiet
dem Zollamt und sonst im Bundesgebiet
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 63. Ansprüche geschädigter Drittergegenden
Versicherer
(1) Der geschädigte Dritte kann den ihm gegen
einen durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
oder eine Schadenbehandlungsversicherung
Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch
im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages
auch gegen den Versicherer
geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige
Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten
Dritten gegen den Versicherer unterliegt der
gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten;
die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit
dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt,
sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren vom
Schadenereignis an. Ist der Schadenersatzanspruch
des geschädigten Dritten beim Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zur
Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers,
daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt,
gehemmt. Wiederholte Anmeldungen desselben
Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung
nicht erneut. Die Hemmung oder die
Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten
bewirkt auch die Hemmung oder die
Unterbrechung der noch laufenden Verjährung
des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer
und umgekehrt.
(3) Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein
Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten
aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen
dem geschädigten Dritten und dem Versicherer
ergeht, auch zugunsten des Versicherten,
wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und
dem Versicherten ergeht, auch zugunsten des
Versicherers.
(4) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten
oder gegen den Versicherer geltend
machen will, hat diesem das Schadensereignis
binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an
schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person
des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten
hätte müssen; außerdem hat er, wenn er
seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen
Versicherten gerichtlich geltend macht,
dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Versicherer kann vom geschädigten
Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung
des Schadensereignisses und der Höhe
des Schadens erforderlich und dem geschädigten
Dritten zumutbar ist. Zur Vorlegung von Belegen
ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet,
als ihm die Beschaffung zugemutet werden
kann. Verletzt der geschädigte Dritte die
vorstehend genannten Pflichten, so beschränkt
sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag,
den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten
zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt
bezüglich der Pflicht zur Auskunft und zur Vorlegung
von Belegen nur ein, wenn der Versicherer
den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich
und schriftlich auf die Folgen der Verletzung
hingewiesen hat.
(5) Im übrigen bleiben für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und die Schadenbehandlungsversicherung
die § 158 c Abs. 1 bis 4,
§ 158 e Abs. 2 und § 158 f bis § 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 unberührt, die
§ 158 c Abs. 5, § 158 d und § 158 e Abs. 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Der Versicherer kann jedoch die gemäß
§ 158 f des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 auf ihn übergegangene Forderung des
Dritten nur gegen einen Versicherten geltend
machen, der durch sein Verhalten die Freiheit
des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
herbeigeführt oder an der Herbeiführung
mitgewirkt hat.
VII. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 64. Allgemeines
(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf
Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung
für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig,
in die das Kraftfahrzeug fällt; das Lenken
eines Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der
Lenker das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Bestimmungen
des § 77 über die Heereslenkerberechtigung
sowie des Abs. 5 und des § 84 über
ausländische Lenkerberechtigungen bleiben unberührt.
(2) Die Lenkerberechtigung darf nur Personen
erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrtzuverlässig,
zum Lenken von Kraftfahrzeugen
der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich
geeignet und fachlich befähigt sind und die,
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4,
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppen D
und H darf nur Personen erteilt werden, die das
24. Lebensjahr vollendet haben. Berufskraftfahrern,
die das 22. Lebensjahr vollendet haben,
darf jedoch auch eine Lenkerberechtigung für die
Gruppe D, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
beschränkt auf den Ortslinienverkehr (§ 6
Abs. 5 des Beförderungssteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 22) oder beschränkt auf Fahrzeuge, die
ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung
für Feuerwehren bestimmt sind, erteilt werden,
wenn sie im Sinne des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker
für den Stadtverkehr ausgebildet sind
oder dem Fahr- und Maschinendienst von Feuerwehren
angehören.
(4) Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F,
beschränkt auf Fahrzeuge, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind, darf bei
dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch
Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, wenn sie die zum Lenken
solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und
körperliche Reife besitzen und die nach den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
nötigen Auflagen oder zeitlichen,
örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der
Gültigkeit vorgeschrieben werden.
(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf
Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung
ist, unbeschadet der Bestimmungen des
VIII. Abschnittes, zulässig, wenn ihr Besitzer in
Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat
oder seit der Begründung seines ordentlichen
Wohnsitzes in Österreich nicht mehr als ein Jahr
verstrichen ist.
(6) Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung,
die seit länger als sechs Monaten
ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben
und glaubhaft machen, daß sie auf Grund dieser
Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr
Kraftfahrzeuge der Gruppe gelenkt haben, für
die die Lenkerberechtigung erteilt wurde, ist
bei materieller Gegenseitigkeit auf Antrag
eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen
Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn bei ihnen
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit
(§ 66), der geistigen und körperlichen
Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.
(7) Besitzern einer Heereslenkerberechtigung
(§ 77) ist unbeschadet. der Bestimmungen des
Abs. 3 auf Antrag eine Lenkerberechtigung mit
dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen.
Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die nach Ablauf
eines Jahres, gerechnet vom Tage des Ausscheidens
aus dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung
gestellt werden.
§ 65. Umfang der Lenkerberechtigung
(1) Die Lenkerberechtigung darf nur für folgende
Gruppen von Kraftfahrzeugen erteilt
werden
1. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich
und für den internationalen Verkehr in den
Staaten, die dem Genfer Abkommen über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten
sind, und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung
dort anerkannt wird
Gruppe A: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen,
Invalidenkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge
mit drei Rädern und einem Eigengewicht
von nicht mehr als 400 kg, auch wenn
mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2)
gezogen wird;
Gruppe B: Kraftwagen zur Personenbeförderung
mit nicht mehr als acht Plätzen außer dem
Lenkerplatz oder Kraftwagen zur Güterbeförderung
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg,
auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger
(§ 2 Z. 2) gezogen wird;
Gruppe C: Kraftwagen zur Güterbeförderung
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, auch wenn mit ihnen
ein leichter Anhänger (§ 2 Z. 2) gezogen wird;
Gruppe D: Kraftwagen zur Personenbeförderung
mit mehr als acht Plätzen außer dem Lenkerplatz,
auch wenn mit ihnen ein leichter Anhänger
(§ 2 Z. 2) gezogen wird;
Gruppe E: Kraftwagen, mit denen andere als
leichte Anhänger (§ 2 Z. 2) gezogen werden,
sofern der Lenker zum Lenken dieser Kraftwagen
berechtigt ist.
2. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich
und in anderen Staaten, soweit die Lenkerberechtigung
dort anerkannt wird
Gruppe F: Zugmaschinen der Klassen I und II
(§ 90 Abs. 2) und Motorkarren, auch wenn
mit ihnen Anhänger gezogen werden, und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht
überschritten werden kann oder die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind;
Gruppe G: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z. 21 und 23), auch
wenn mit ihnen ein leichter Anhänger (§ 2
Z. 2) gezogen wird;
Gruppe H: Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92), auch wenn mit ihnen ein
leichter Anhänger (§ 2 Z. 2) gezogen wird.
(2) Die Lenkerberechtigung ist, soweit dies auf
Grund der Erhebungen (§ 66), auf Grund des
ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) oder
wegen der Art der Lenkerberechtigung nach den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist,
unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,
örtlichen oder sachlichen Beschränkungen
der Gültigkeit zu erteilen.
(3) Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten
„beschränkt geeignet" sind, darf nur eine
eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt werden,
die ausschließlich zum Lenken eines bestimmten,
im ärztlichen Gutachten bezeichneten Invaliden-
oder Ausgleichkraftfahrzeuges berechtigt
(S 71 Abs. 2).
(4) Die Lenkerberechtigung für die Gruppen
D und H umfaßt auch die für die Gruppen B,
C, F und G; die Lenkerberechtigung für die
Gruppe C umfaßt auch die für die Gruppen B,
F und G.
(5) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe B
berechtigt auch zum Lenken von selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und
von ausschließlich auf Rädern laufenden Sonderkraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg. Die
Lenkerberechtigung für die Gruppe F berechtigt
auch zum Lenken von Einachszugmaschinen,
die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät
so verbunden sind, daß sie mit diesem
ein einziges Kraftfahrzeug bilden, wenn dieses
nach seinem Eigengewicht und der höchsten
mit ihm auf gerader, waagrechter Fahr-
bahn bei Windstille erreichbaren Geschwindigkeit
einer Zugmaschine der Klasse I oder
II (§ 90 Abs. 2) entspricht. Das Ziehen von
anderen als leichten Anhängern mit Kraftfahrzeugen
der Gruppe G mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung
für die Gruppen G, B und E zulässig.
Das Ziehen von anderen als leichten Anhängern
mit Kraftfahrzeugen der Gruppe G mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg ist nur auf Grund einer Lenkerberechtigung
für die Gruppen C und E zulässig. Das
Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem
Sattelanhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht
750 kg überschreitet, ist entsprechend
dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des
Zugfahrzeuges oder der Bestimmung des Fahrzeuges
zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)
nur auf Grund einer Lenkerberechtigung für die
Gruppen B und E, C und E, D und E oder H
und E zulässig. Das Ziehen von beladenen Anhängern,
die zur Beförderung gefährlicher Güter
bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen, die nicht
in die Gruppe H fallen, ist nur auf Grund einer
Lenkerberechtigung für die Gruppen H und E
zulässig.
(6) Das Lenken unbesetzter Kraftfahrzeuge der
Gruppe D ist auch auf Grund einer Lenkerberechtigung
für die Gruppe C zulässig; dies gilt auch
dann, wenn abgesehen vom Lenker nicht mehr
als acht Personen befördert werden, die mit der
Betreuung des Fahrzeuges im Rahmen ihres Betriebes
oder mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben
befaßt sind. Das Lenken von unbeladenen
Kraftfahrzeugen der Gruppe H ist entsprechend
dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges
auf Grund einer Lenkerberechtigung für
die Gruppe B oder C zulässig.
§ 66. Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person,
wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen
(Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen
werden muß, daß sie auf Grund
ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
der in Betracht kommenden Gruppe
a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch
rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr
oder durch Trunkenheit gefährden wird,
oder
b) sich wegen der erleichternden Umstände,
die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben
sind, sonstiger schwerer strafbarer
Handlungen schuldig machen wird.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1
hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
a) häufig in einem die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Rauschzustand eine strafbare
Handlung begangen hat (§ 523 des
StG. und Art. VIII Abs. 1 lit. c des EGVG.
1950),
b) das Verbrechen der Notzucht oder der
Schändung begangen hat,
c) das Verbrechen des Mordes, des Totschlages
oder der schweren körperlichen
Beschädigung begangen hat,
d) das Verbrechen des Raubes begangen hat,
e) wiederholt in einem durch Alkohol im
Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der StVO.
1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug
gelenkt oder in Betrieb genommen
hat oder in einem durch Alkohol im Sinne
des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der StVO. 1960
beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug
gelenkt oder in Betrieb genommen und
dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
f) als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders
gefährlichen Verhältnissen oder mit
besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber
anderen Straßenbenützern gegen die für das
Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden
Verkehrsvorschriften verstoßen hat,
g) es unterlassen hat, nach einem durch das
Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten
Verkehrsunfall, bei dem eine Person
schwer verletzt wurde, sofort anzuhalten
oder erforderliche Hilfe zu leisten oder
herbeizuholen, oder
h) bei der Erteilung seiner Lenkerberechtigung
vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten
und dadurch wiederholt die Verkehrssicherheit
gefährdet hat.
(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten
Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen
ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der
Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden,
die seither verstrichene Zeit und das Verhalten
während dieser Zeit maßgebend; hiebei gelten
jedoch strafbare Handlungen, bei denen die Strafe
getilgt ist, als nicht begangen.
§ 67. Verfahren bei der Erteilung
der Lenkerberechtigung
(1) Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu
erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in
den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt,
daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Antragsteller seinen
ordentlichen Wohnsitz hat, die Durch- oder
Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde
zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt,
wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des
Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung
für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der
Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten
Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr
verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu
prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig
ist.
(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung
hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen,
ob der Antragsteller zum Lenken von
Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet
ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt
der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein.
Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung
technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich
der Feststellung, ob die Bauart und
Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in
einem auf „beschränkt geeignet" lautenden Gutachten
anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht,
ist ein Gutachten eines technischen, gemäß
§ 126 bestellten Sachverständigen hierüber
einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine
Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben
von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges
erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt
(§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller
hat die zur Erstattung des ärztlichen
Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde
oder ein insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter
oder sein bisheriges Verhalten im
Straßenverkehr erforderliches Gutachten einer
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu
erbringen.
(3) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung
hat die Behörde ein Gutachten je eines vom Landeshauptmann
bestimmten rechtskundigen und
technischen gemäß § 126 bestellten Sachverständigen
darüber einzuholen, ob der Antragsteller
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht
kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses
Gutachten ist von beiden Sachverständigen auf
Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es
hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete
zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht
kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder
nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden,
so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt
werden kann. Das Gutachten ist von beiden
Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und
darf nur „fachlich befähigt" lauten, wenn beide
Sachverständigen dieser Ansicht sind. Die Lenkerprüfung
darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen
wiederholt werden; wurde die Prüfung ein
zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere
Wiederholungen jeweils entsprechend längere
Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung
beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei
Monaten abzunehmen.
(4) Personen, denen eine Lenkerberechtigung
gemäß § 73 Abs. 1 entzogen wurde, darf vor Ablauf
der bei der Entziehung festgesetzten Zeit
keine Lenkerberechtigung erteilt werden. Bei der
Erteilung einer Lenkerberechtigung an einen Antragsteller,
dem eine Lenkerberechtigung entzogen
wurde, kann die Behörde, sofern das letzte ärztliche
Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung
nicht älter ist als ein Jahr und nicht die Erteilung
einer Lenkerberechtigung für die Gruppen
D und H beantragt wurde, von der Einholung
eines ärztlichen Gutachtens oder eines
Gutachtens über die fachliche Befähigung (Abs. 3)
absehen, wenn im Hinblick auf den Grund
der Entziehung und vom Standpunkt der Verkehrssicherheit
aus keine Bedenken bestehen.
(5) Bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe A und
für weitere Gruppen hat die Behörde ein Gutachten
über die fachliche Befähigung (Abs. 3)
für diese Gruppen, für die Gruppe A jedoch nur
ein Ergänzungsgutachten hiezu einzuholen.
(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung
auf weitere der im § 65 Abs. 1 angeführten
Gruppen hat die Behörde über die
fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten
einzuholen. Ein neuerliches ärztliches
Gutachten ist nur einzuholen, wenn das letzte
ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung
älter als ein Jahr ist oder die Erweiterung
einer Lenkerberechtigung auf die Gruppen
D, E und H beantragt wurde.
(7) Die zur Erteilung einer Lenkerberechtigung
gemäß § 64 Abs. 7 und Ausstellung eines
Führerscheines erforderlichen Schriften sind von
Stempelgebühren befreit, wenn dem Antragsteller
eine Heereslenkerberechtigung für die in
Betracht kommende Gruppe erteilt wurde.
(8) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung
darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller nicht bereits eine Lenkerberechtigung
für die beantragte Gruppe besitzt.
§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung
für die Gruppen D, E und H
(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppen
D und H darf nur für fünf Jahre und nur
Personen erteilt werden, die glaubhaft machen,
daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der
Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge
der Gruppe B und mindestens ein weiteres
Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt
haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend
ausgebildet sind. Die Lenkerberechtigung
für die Gruppe D darf jedoch, sofern sie
für zwei Jahre, gerechnet von der Erteilung, auf
den Ortslinienverkehr (§ 64 Abs. 3) oder
auf Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend
zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt
sind, eingeschränkt wird, auch Personen erteilt
werden, die eine Lenkerberechtigung für die
Gruppe C besitzen, im Sinne der Bestimmungen
des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker für den
Stadtverkehr ausgebildet sind oder dem Fahr-
und Maschinendienst von Feuerwehren angehören
und glaubhaft machen, daß sie drei Jahre Kraftfahrzeuge
der Gruppe B gelenkt haben.
(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung
für die Gruppen D und H darf nur verlängert
werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten
festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche
Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist.
Die zur Erlangung dieser Verlängerung und
dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften
sind von Stempelgebühren befreit. Bei der
Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für
die Gruppen D und H innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen
kann von der Einholung eines Gutachtens über
die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen
werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken
darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die
erforderliche fachliche Befähigung besitzt.
(3) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe E
darf nur Personen erteilt werden, die glaubhaft
gemacht haben, daß sie mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge
der Gruppe B oder C gelenkt haben.
§ 69. Ärztliches Gutachten
(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten
„geeignet", „bedingt geeignet", „beschränkt geeignet"
oder „nicht geeignet". Ist der zu Begutachtende
nach dem ärztlichen Befund
a) geistig und körperlich zum Lenken von
Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer
Gruppen ohne Einschränkung geeignet, so
hat das Gutachten „geeignet" für diese
Gruppen zu lauten;
b) zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer
oder mehrerer Gruppen nur unter der
Voraussetzung geeignet, daß er Körperersatzstücke
oder Behelfe (Brillen, Sitzpolster
und dergleichen) oder daß er nur
Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet,
so hat das Gutachten „bedingt
geeignet" für die entsprechenden Gruppen
zu lauten und Auflagen oder zeitliche,
örtliche oder sachliche Beschränkungen
der Gültigkeit anzuführen, unter denen
eine Lenkerberechtigung ohne Gefährdung
der Verkehrssicherheit erteilt werden
kann; das gleiche gilt auch für Personen,
deren Eignung nur für eine bestimmte
Zeit angenommen werden kann
und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich
sind;
c) zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges
nach § 2 Z. 18 oder 24 geeignet, so
hat das Gutachten „beschränkt geeignet"
zu lauten und anzugeben, durch welche
körperlichen Mängel die Eignung beschränkt
ist, und das Kennzeichen und die
Fahrgestellnummer des Fahrzeuges anzuführen,
bei dem diese Mängel ausgeglichen
werden können;
d) zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer
oder mehrerer Gruppen nicht geeignet, so
hat das Gutachten „nicht geeignet" für die
entsprechenden Gruppen zu lauten.
(2) Die im § 67 angeführte Beobachtungsfahrt
darf nur auf einem Schulfahrzeug
(§ 112 Abs. 3) der in Betracht kommenden
Gruppe von Kraftfahrzeugen (§ 65 Abs. 1) vorgenommen
werden; ist jedoch angesichts besonderer
Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht zu befürchen, so kann
die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern
einer Lenkerberechtigung, auch auf einem anderen
geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden
Gruppe vorgenommen werden. Während
der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben
dem zu beobachtenden Lenker ein technischer
gemäß § 126 bestellter Sachverständiger, ein
Inhaber eines Fahrlehrerausweises gemäß § 114
Abs. 1, ein im § 120 Abs. 1 angeführter
Ausbildner oder ein Besitzer einer
im § 122 Abs. 1 angeführten Bewilligung zur
Durchführung von Übungsfahrten sitzen. Der
neben dem Lenker Sitzende hat durch entsprechendes
Eingreifen in dessen Fahrweise Unfällen,
soweit es ihm möglich ist, vorzubeugen. Ist die
Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer
Fragen erforderlich, so hat der im § 67
Abs. 2 angeführte technische Sachverständige daran
teilzunehmen.
(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft und der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung
und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens
(Abs. 1) festgesetzt werden; hiebei ist
auch festzusetzen, daß Personen, bei denen bestimmte
Leiden oder Gebrechen vorliegen, als
zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im
Sinne des Abs. 1 lit. b als geeignet zu gelten
haben.
§ 70. Lenkerprüfung
(1) Die Lenkerprüfung hat aus einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
Sie kann für ein Ergänzungsgutachten
(§ 67 Abs. 5 und 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens
eingeholtes Gutachten (§ 75
Abs. 2) entsprechend abgekürzt werden.
(2) Die theoretische Prüfung ist mündlich und,
sofern nicht eine Beeinträchtigung des Prüfungsvorganges
zu erwarten ist, auf Antrag des Prüfungswerbers
in Gegenwart der von ihm angeführten
Personen abzunehmen. Personen, die
den Prüfungsvorgang beeinträchtigen, sind aus
dem Raum, in dem die Prüfung abgenommen
wird, zu entfernen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme
auf die angestrebte Gruppe (§ 65
Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
a) auf die Kenntnis der für das Lenken eines
Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften
und
b) auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen
und das richtige Verhalten bei
den im Straßenverkehr zu erwartenden
besonderen Umständen und Gefahren notwendigen
Kenntnisse, zum Beispiel im
Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit,
die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung
anderer Straßenbenützer; bei
Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für
die Gruppen C, D, E, F, G und H auch auf
die hiefür in technischer Hinsicht und im
Hinblick auf die Eigenart und Bauart
der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen
Kenntnisse.
(3) Die praktische Prüfung hat zu umfassen
a) die Vorgangsweise bei den für die Fahrt
notwendigen und möglichen Überprüfungen
des Zustandes des Fahrzeuges,
b) Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren,
Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen,
Einfahren in Parklücken und Ausfahren
aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere
Gefahrenbremsungen,
c) eine längere Prüfungsfahrt auch durch
Straßen mit starkem Verkehr.
(4) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug
hat der Prüfungswerber beizustellen und bei
Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule
gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers
darüber vorzulegen, daß dieser
der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt
zustimmt. Prüfungswerber, die nach
dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet"
sind, haben das entsprechende Invaliden- oder
Ausgleichkraftfahrzeug (§ 2 Z. 18.oder 24) beizustellen.
(5) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen
werden, wenn die theoretische Prüfung
mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der
Gruppe abzunehmen, für die der Prüfungswerber
eine Lenkerberechtigung beantragt hat. Dieses
Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der
praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers und
bei Fahrzeugen, die einen Platz neben dem Lenkerplatz
aufweisen, eine sichere Einflußnahme
auf seine Fahrweise durch den neben ihm Sitzenden
ermöglichen. Die Prüfung von Bewerbern
um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen A,
F und G kann, sofern keine Bedenken dagegen
bestehen, auf jedem Fahrzeug der entsprechenden
Gruppe abgenommen werden. Die Prüfung von
Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die
Gruppen B bis E und H ist auf Kraftwagen der
angestrebten Gruppe abzunehmen, die den Bestimmungen
des § 112 Abs. 3 über Schulfahrzeuge
entsprechen; sie kann jedoch bei Fahrzeugen
der Gruppen D und H und, sofern die Verkehrssicherheit
dadurch nicht gefährdet wird, auch
sonst auf einem anderen Kraftwagen der entsprechenden
Gruppe abgenommen werden, bei
dem eine Hilfsbremse und eine Vorrichtung zum
Abstellen des Motors vom Platz neben dem
Lenkerplatz aus betätigt werden können, insbesondere
bei Prüfungswerbern, die durch Übungsfahrten
gemäß § 122 ausgebildet wurden.
(6) Der während der Fahrt (Abs. 3 lit. b und c)
neben dem Prüfungswerber Sitzende hat, soweit
es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes
Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers
vorzubeugen.
(7) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem
Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die
Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung
nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die
Begründung hiefür bekanntzugeben und auch
wann die Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens
innerhalb des im § 67 Abs. 3 letzter Satz angeführten
Zeitraumes wiederholt werden kann.
Wurde die theoretische Prüfung oder der sich
auf die Verkehrsvorschriften (Abs. 2 lit. a) oder
der sich auf die technischen Kenntnisse (Abs. 2
lit. b) erstreckende Teil der theoretischen Prüfung
bestanden, so darf die theoretische Prüfung
oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen
innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen
werden.
(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über den Vorgang und
den Umfang der Prüfung festzusetzen.
§ 71. Ausstellung des Führerscheines
(Bestätigung über die Lenkerberechtigung)
(1) Die Behörde hat dem Bewerber über die
von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung,
den Führerschein, auszustellen. In diesen
sind auch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder
sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen,
unter denen die Lenkerberechtigung erteilt
wurde (§ 65 Abs. 2). Weitere Führerscheine
für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den
in den Abs. 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt
werden.
(2) Wird einer nach dem ärztlichen Gutachten
„beschränkt geeigneten" Person gemäß § 65
Abs. 3 eine eingeschränkte Lenkerberechtigung
erteilt, so ist in den Führerschein bei der in
Betracht kommenden Gruppe mit roter Schrift
der Vermerk „Restreint — Eingeschränkt" sowie
das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des
im ärztlichen Gutachten (§ 69 Abs. 1 lit. c)
bezeichneten Fahrzeuges einzutragen.
(3) Ein Führerschein ist ungültig, wenn die
behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder
Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild
fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei
erkennen läßt oder Beschädigungen oder
Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder
Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer des ungültig
gewordenen Führerscheines hat bei der
Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat,
unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines
oder die Vornahme der erforderlichen
Ergänzungen zu beantragen.
(4) Ein neuer Führerschein darf nur von
der Behörde ausgestellt werden, die die betreffende
Lenkerberechtigung erteilt hat. Dieser
ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines
glaubhaft gemacht wurde oder der
Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt
werden kann und wenn anzunehmen ist, daß
die Voraussetzungen für die Erteilung der in
Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch
gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines
Führerscheines darf nur vorgenommen werden,
wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen
für die Erteilung der in Betracht kommenden
Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen
des § 67 Abs. 6 über die neuerliche
Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung
gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des
neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein
seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich
ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
§ 72. Führerschein für Diplomaten
und Angestellte ausländischer
Vertretungsbehörden und
internationaler Organisationen
mit dem Sitz in Österreich
(1) Personen, die eine vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige
Legitimationskarte für Mitglieder des Diplomatischen
Korps in Wien, für Mitglieder des
Konsularkorps in Österreich, für Angestellte bei
ausländischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretungsbehörden oder für Beamte internationaler
Organisationen in Österreich besitzen, ist
auf Antrag, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 2, auf Grund eines gültigen ausländischen
Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung
mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu
erteilen und der entsprechende Führerschein auszustellen,
sofern hinsichtlich der Verkehrs- und
Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und,
außer bei Beamten internationaler Organisationen,
materielle Gegenseitigkeit vorliegt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht
für österreichische Staatsbürger oder Staatenlose,
die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen
Vertretungsbehörde oder bei internationalen
Organisationen ihren ordentlichen Wohnsitz in
Österreich gehabt haben.
§ 73. Entziehung der Lenkerberechtigung
(1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die
nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig,
nicht mehr geistig oder körperlich geeignet
oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein
Kraftfahrzeug zu lenken, ist die Lenkerberechtigung
entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
ganz oder nur hinsichtlich bestimmter
Gruppen zu entziehen oder durch Auflagen
oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen
der Gültigkeit einzuschränken.
(2) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen,
für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung
erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen
und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig
sind, nicht kürzer sein als drei Monate.
§ 74. Vorübergehende Entziehung
der Lenkerberechtigung und Androhung
der Entziehung
(1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend
zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im
Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr
geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr
fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken,
und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von
nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die
Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden
die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung
vorübergehend entzogen wurde, ist
der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder
auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren
zur Entziehung gemäß § 73 eingeleitet
wurde.
(3) Die Behörde kann von der Entziehung der
Lenkerberechtigung absehen und die Entziehung
androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck
als gesichert angesehen werden kann.
§ 75. Verfahren bei der Entziehung
der Lenkerberechtigung
(1) Bestehen bei der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Besitzer einer Lenkerberechtigung
seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
dieser Lenkerberechtigung noch gegeben
sind (§ 64 Abs. 2), so hat sie unverzüglich ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten.
(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung
wegen mangelnder geistiger oder körperlicher
Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten
gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung
wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten
über die fachliche Befähigung gemäß § 67
Abs. 3 einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung
einem rechtskräftigen Bescheid
mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen
zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen
Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen
oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen,
keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung
zu entziehen.
(3) Die Behörde hat die vollstreckbare Entziehung
einer Lenkerberechtigung, ohne die
Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten,
dem Zulassungsbesitzer des zur Zeit der
Beanstandung gelenkten Kraftfahrzeuges bekanntzugeben,
wenn dieser nicht selbst der Lenker
war; bei Berufskraftfahrern sind auch ihre
Dienstgeber zu verständigen, wenn diese nicht
Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges waren.
Die rechtskräftige Entziehung einer Lenkerberechtigung
wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit
kann von der Behörde auch in
geeigneter Weise verlautbart werden.
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des
Entziehungsbescheides ist der über die entzogene
Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein,
sofern er nicht bereits abgenommen wurde,
unverzüglich der Behörde abzuliefern.
§ 76. Vorläufige Abnahme des
Führerscheines
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus
dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er
insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses
oder eines außergewöhnlichen Erregungs-
oder Ermüdungszustandes nicht mehr
die volle Herrschaft über seinen Geist und
seinen Körper besitzt, den Führerschein
vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug
lenkt, in Betrieb nimmt oder
versucht, es in Betrieb zu nehmen. Bei der vorläufigen
Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen,
in der die Gründe für die Abnahme und
eine Belehrung über die zur Wiedererlangung
des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten
sind.
(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein
ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren
örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen
wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen
eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes
vorläufig abgenommen, so ist
er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser
die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen
Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet
vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt
hat.
(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den
vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer
auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet
vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen,
sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß
§ 75 Abs. 1 eingeleitet wird.
(4) Wenn die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
nicht vorliegen oder der vorläufig
abgenommene Führerschein nach Ablauf der
dreitägigen Frist nicht ausgefolgt wurde, ist er
unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des
Führerscheines seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
§ 77. Heereslenkerberechtigung
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann die Berechtigung zum Lenken von
Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen
Heeresführerschein ausstellen, der als solcher zu
bezeichnen ist. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines
sind keine Stempelgebühren zu
entrichten.
(2) Der Besitzer einer Heereslenkerberechtigung
darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1
angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der
dem Bundesheer gemäß § 2 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, obliegenden Aufgaben im
Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der
hiefür in Betracht kommenden militärischen
Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das
Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt
und wenn seine Heereslenkerberechtigung
für die Gruppe gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug
fällt.
(3) Vor der Erteilung der Heereslenkerberechtigung
(Abs. 1) hat das Bundesministerium für
Landesverteidigung zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit
(§ 66) gegeben ist, und ein ärztliches
Gutachten über die geistige und körperliche
Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie
ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger
gemäß § 52 des AVG. 1950 über die fach-
liche Befähigung einzuholen. Für die Erteilung
der Heereslenkerberechtigung und die Ausstellung
des Heeresführerscheines gelten die Bestimmungen
der §§ 64 bis 66 und 68 bis 71
sinngemäß; eine Heereslenkerberechtigung für
die Gruppen D und H darf jedoch auch Personen
erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Bestehen beim Bundesministerium für
Landesverteidigung Bedenken, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der Heereslenkerberechtigung
noch gegeben sind, so hat es unverzüglich
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 73 bis 75 ein Verfahren zur
Entziehung der Heereslenkerberechtigung einzuleiten
und diese gegebenenfalls zu entziehen.
(5) Die Bestimmungen des § 76 über die vorläufige
Abnahme des Führerscheines und des
§ 78 über den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
gelten sinngemäß auch für
Heereslenkerberechtigungen.
(6) Erlangt die Behörde von Umständen
Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4
Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das
Bundesministerium für Landesverteidigung zu
verständigen und gemäß § 76 vorläufig abgenommene
Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.
§ 78. Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien, hat einen
Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu
führen. Die Behörde hat die Bündespolizeidirektion
Wien zu verständigen
a) von der Abweisung eines Ansuchens um
Erteilung einer Lenkerberechtigung,
b) von der rechtskräftigen Entziehung einer
Lenkerberechtigung,
c) von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung
und
d) von rechtskräftigen Bestrafungen von
Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung,
wenn die Bestrafung aus Gründen
erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung
zur Folge hätten.
(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen
um Erteilung einer Lenkerberechtigung oder um
Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß
§ 71 Abs. 3 ist die Bundespolizeidirektion Wien
um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1)
festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber
zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach
Absendung der Anfrage bei der anfragenden
Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen
werden, daß im Zentralnachweis nichts über den
Bewerber festgehalten ist.
VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr
§ 79. Allgemeines
(1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und
Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die
vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet
eingebracht wurden und keinen dauernden
Standort im Bundesgebiet haben, und das Lenken
von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen
Lenkerberechtigung auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr vor Ablauf eines
Jahres nach dem Eintritt des Lenkers in das
Bundesgebiet ist unbeschadet in Betracht kommender
gewerberechtlicher Vorschriften und
zwischenstaatlicher Regelungen zulässig, wenn
die Bestimmungen des § 62 über die Haftung
und der §§ 82 bis 85 eingehalten werden.
(2) Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie hat im Einzelfall
auf Antrag oder allgemein das Verwenden
von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
ohne einen internationalen Zulassungsschein
(§ 82) oder Führerschein (§ 84)
zu gestatten, wenn der für sie vorgesehene
Inhalt auch dem entsprechenden nationalen
Zulassungsschein oder Führerschein leicht entnommen
werden kann und hinsichtlich der
Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine
Bedenken bestehen. Es kann dies jedoch,
sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit
keine Bedenken bestehen, auch sonst
gestatten, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten
auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich
des Führerscheines, wenn für das Lenken
dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers
kein Führerschein erforderlich ist und berücksichtigungswürdige
Umstände vorliegen.
§ 80. Unterscheidungszeichen für
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
inländischem Kennzeichen
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem
Kennzeichen müssen beim Verlassen
des österreichischen Bundesgebietes hinten außer
dem Kennzeichen auf einer Tafel oder auf dem
Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen für
Österreich führen. Dieses hat aus einem mindestens
80 mm hohen lateinischen Buchstaben „A"
in dauernd gut lesbarer, unverwischbarer, schwarzer
Schrift mit mindestens 10 mm Strichstärke auf
einer mindestens 175 mm breiten und mindestens
115 mm hohen weißen, elliptischen Fläche zu bestehen.
Unterscheidungszeichen müssen am Fahrzeug
auf einer senkrecht zu dessen Längsmittelebene
und annähernd lotrecht liegenden Fläche
und vollständig sichtbar angebracht sein.
§ 81. Ausstellung internationaler
Kraftfahrdokumente
(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines
ist auf Antrag ein internationaler Führerschein
gemäß Art. 24 des Genfer Abkommens
über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955,
oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über
den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl.
Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang
auszustellen.
(2) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines
ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein
gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens
über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,
BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.
(3) Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines
(Abs. 1) und Zulassungsscheines {Abs. 2)
erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.
Über ihre Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen
zu führen.
(4) Für die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten
internationalen Kraftfahrdokumente
ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt
hat.
(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern
zur Ausstellung der in Abs. 1
und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente
ermächtigen. Diese Vereine unterliegen
hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung
zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht
und den Weisungen des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie. Die
Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden
hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur
Ausstellung der internationalen Kraftfahrdokumente
ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung
öffentlicher Interessen notwendig ist.
(6) Wurde Vereinen die im Abs. 5 angeführte
Ermächtigung erteilt, so dürfen Anträge auf
Ausstellung der Dokumente nur bei solchen Vereinen
eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte
Verein die Dokumente nicht binnen
einer Woche nach Einlangen des Antrages aus,
so kann der Antrag auch bei der im Abs. 4 angeführten
Behörde eingebracht werden.
(7) Die von den ermächtigten Vereinen ausgestellten
Dokumente bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der ausstellende Verein
oder eine seiner Zweigstellen ihren Sitz haben.
§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern mit ausländischem
Kennzeichen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen dürfen auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr nur verwendet werden
a) bei Staaten, die dem Genfer Abkommen
über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/
1955, beigetreten sind, auf Grund des
nationalen Zulassungsscheines oder seiner
von der Ausstellungsbehörde beglaubigten
Photokopie;
b) bei nicht in lit. a angeführten Staaten, die
dem Pariser Übereinkommen über den
Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl.
Nr. 304/1930, beigetreten sind, auf Grund
eines internationalen Zulassungsscheines.
(2) Fahrzeuge mit dem Kennzeichen eines Staates,
der keiner der im Abs. I angeführten Vereinbarungen
beigetreten ist, dürfen nur verwendet
werden, wenn sie gemäß § 38 vorübergehend
zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während
der drei unmittelbar auf ihre Einbringung
in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Den
Lenkern solcher Fahrzeuge ist beim Eintritt in
das Bundesgebiet eine Bestätigung über den Tag
der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet
auszustellen und eine Belehrung in deutscher,
französischer und englischer Sprache auszufolgen,
der zu entnehmen ist, daß die Verwendung
des Fahrzeuges nur während der drei
unmittelbar auf seine Einbringung in das Bundesgebiet
folgenden Tage und nach Ablauf dieser
Frist nur auf Grund einer vorübergehenden Zulassung
gemäß § 38 zulässig ist.
(3) Kann der Lenker eines Fahrzeuges mit dem
Kennzeichen eines Staates, der dem im Abs. 1
lit. a angeführten Genfer Abkommen beigetreten
ist, keinen nationalen oder eines Staates, der dem
im Abs. 1 lit. b angeführten Pariser Übereinkommen
beigetreten ist, keinen internationalen
Zulassungsschein vorweisen, so hat er unverzüglich
um vorübergehende Zulassung (§ 38) anzusuchen.
Hievon kann jedoch in berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie zum Beispiel, wenn der Verlust
des nationalen Zulassungsscheines glaubhaft
gemacht wird, abgesehen und ein internationaler
Zulassungsschein (§ 81) ausgestellt werden.
(4) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
müssen hinten das heimatliche Kennzeichen und
das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates
führen; für den ersten Anhänger eines Kraftwagenzuges
mit zwei Anhängern ist jedoch kein
Unterscheidungszeichen erforderlich. Besteht das
Kennzeichen nicht aus arabischen Ziffern und
lateinischen Buchstaben, so muß das Kennzeichen
auch in diesen Ziffern und Buchstaben wiedergegeben
sein.
(5) Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten
von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen
dürfen die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten
Höchstgrenzen nicht überschreiten; das
Verwenden solcher Fahrzeuge mit größeren Abmessungen
oder höheren Gesamtgewichten oder
Achslasten kann jedoch unter sinngemäßer An-
wendung der Bestimmungen des § 40 Abs. 3
und 4 über die eingeschränkte Zulassung bewilligt
werden, wenn nach Art der Verwendung
der Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und
Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen
und öffentliche Interessen dafür sprechen.
(6) Auf ausländische Motorfahrräder finden die
besonderen Bestimmungen des § 85 Anwendung.
§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger
mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen
mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen
nur gezogen werden, wenn an ihnen
hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3
angebracht und das ausländische Kennzeichen
durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch
werden die Vorschriften des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
§ 84. Lenken von Kraftfahrzeugen
durch Personen mit dem ordentlichen
Wohnsitz im Ausland
(1) Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz
in einem Staat, der dem Genfer Abkommen über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten
ist, dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr lenken, wenn sie das
18. Lebensjahr vollendet haben und den nach
den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen
nationalen oder vorgesehenen internationalen
Führerschein vorweisen können.
(2) Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz
in einem nicht in Abs. 1 angeführten Staat, der
dem Pariser Übereinkommen über den Verkehr
von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, beigetreten
ist, dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr lenken, wenn sie den
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
erforderlichen oder einen im Genfer Abkommen
(Abs. 1) vorgesehenen internationalen
Führerschein vorweisen können.
(3) Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz
in einem Staat, der keiner der in Abs. 1 und 2
angeführten Vereinbarungen beigetreten ist,
dürfen Kraftfahrzeuge nur auf Grund eines nach
dem Muster des Anhanges 10 des Genfer Abkommens
(Abs. 1) ausgestellten internationalen Führerscheines
oder einer Lenkerberechtigung gemäß
§ 64 Abs. 1 lenken.
(4) Für Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz
in einem Staat, der einer der in Abs. 1
und 2 angeführten Vereinbarungen beigetreten
ist, gelten, wenn sie keinen entsprechenden
Führerschein vorweisen können, die Bestimmungen
des Abs. 3; bei Verlust des Führerscheines
ist jedoch auf Antrag ein internationaler
Führerschein (§ 81) für die Gruppe auszustellen,
in die das vom Antragsteller zur Zeit
des Verlustes gelenkte Fahrzeug fällt.
(5) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 über
das Absehen von der Verpflichtung, einen internationalen
Führerschein vorweisen zu können,
und des § 85 über ausländische Motorfahrräder
bleiben unberührt.
§ 85. Verwenden von ausländischen
Motorfahrrädern
(1) Motorfahrräder mit dem dauernden Standort
im Ausland dürfen auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nur verwendet werden, wenn
der Lenker das 16. Lebensjahr vollendet hat und
glaubhaft macht, daß das Fahrzeug einen Hubraum
von nicht mehr als 50 cm8 hat.
(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung
für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben
unberührt.
§ 86. Aberkennung des Rechtes,
Kraftfahrzeuge und Anhänger
auf Grund ausländischer Zulassungsscheine
oder Führerscheine
zu verwenden
(1) Das Recht, von einem ausländischen nationalen
oder einem internationalen Zulassungsschein
oder Führerschein Gebrauch zu machen
(§§ 82 und 84), kann für eine bestimmte Zeit
aberkannt werden, wenn die im § 44 Abs. 1
lit. a und c angeführten Gründe für die Aufhebung
der Zulassung oder die im § 73 angeführten
Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung
vorliegen.
(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig,
in deren örtlichem Wirkungsbereich
der Besitzer des Zulassungsscheines oder Führerscheines
seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln oder
den Führerschein nach der Aberkennung abzunehmen
und bis zum Ablauf der festgesetzten
Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten
und die Aberkennung in den Zulassungsschein
oder Führerschein einzutragen.
(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des
Genfer Abkommens über den Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens
über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,
BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen
die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von
Lenkern mit ausländischen nationalen oder
internationalen Führerscheinen zu geben, wenn
sich diese Personen wegen Übertretungen von
Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.
IX. ABSCHNITT
Sondervorschriften für einzelne Arten von
Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 87. Omnibusse, Omnibusanhänger
und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung.
(1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet
und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und
Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu
befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet
ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse
geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen
bestehen, die bei Unfällen keine
schweren körperlichen Verletzungen erwarten
lassen. Omnibusse müssen so beschaffen sein,
daß die Abmessungen und die Anordnung der
Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze
sowie die Höhe des Innenraumes ein
rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen.
Das rasche Verlassen des Innenraumes
muß auch durch entsprechende Notausstiege
gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und
Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum
liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und
mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden
Leuchten ausgerüstet sein. Der
Innenraum muß gegen das Eindringen von
Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies
gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge
(§ 2 Z. 29), die zur Verwendung im
Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
der Zollwache bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge
sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge,
die ausschließlich oder vorwiegend
zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt
sind.
(2) Der Lenkerplatz von Omnibussen muß
so angeordnet sein, daß der Lenker vor Behinderungen
durch beförderte Personen geschützt ist.
Eine Verständigungsmöglichkeit zwischen dem
Lenker und den zu befördernden Personen muß
gegeben sein. Der Lenker muß vor Blendung
durch Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger
Wärme und Kälte geschützt sein. Die
elektrische Batterie muß vom Lenkerplatz aus
ausgeschaltet werden können. Die größte Breite
des Fahrzeuges muß dem Lenker in geeigneter
Weise erkennbar gemacht sein.
(3) Auf Omnibusanhänger, das sind Anhänger,
die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung von Personen
bestimmt sind, finden die Bestimmungen
des Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Bei Omnibusanhängern
muß eine Verständigungsmöglichkeit
zwischen den mit ihnen zu befördernden Personen
und dem Lenker des Zugfahrzeuges gegeben
sein. Übergänge vom Omnibusanhänger zum
Zugfahrzeug und bei Gelenkkraftfahrzeugen
müssen bei jedem Einschlag der Lenkvorrichtung
ohne Gefahr betreten werden können.
(4) Lastkraftwagen, die zur Beförderung von
mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker,
verwendet werden dürfen (§ 106 Abs. 5), außer
Heereslastkraftwagen müssen so beschaffen sein,
daß Personen sicher ein- und aussteigen können.
Sie müssen mit sicher angebrachten Sitzen, mit
Vorrichtungen zum Überdecken der Ladefläche
und mit ausreichenden, für nachfahrende Straßenbenützer
nicht sichtbaren Leuchten zur Beleuchtung
des Laderaumes ausgerüstet sein. Die Bestimmungen
des Abs. 1 erster Satz und des Abs. 2
gelten sinngemäß.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter
Bedachtnahme auf die Anzahl der zu befördernden
Personen die näheren Bestimmungen über
die Beschaffenheit, Ausrüstung und Ausstattung
der Omnibusse, Omnibusanhänger und der Lastkraftwagen,
die zur Beförderung von mehr als
acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet
werden dürfen, und über die Führung eines
Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe
für diese Fahrzeuge festzusetzen.
(6) Auf Omnibusse, die nach ihrer Bauart und
Ausrüstung zur Verwendung als Arrestantenfahrzeug
für den öffentlichen Sicherheitsdienst
oder für die Justizverwaltung bestimmt sind,
finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5
nur Anwendung, sofern es der Verwendungszweck
des Fahrzeuges zuläßt.
§ 88. Kombinationskraftwagen
(1) Bei Kombinationskraftwagen (§ 2 Z. 6) muß
in dem Raum zur wahlweisen Beförderung von
Personen oder Gütern nach dem Umlegen oder
Entfernen der Sitze eine feste, unbewegliche
Ladefläche zur Aufnahme von Gütern zu bilden
sein, auf der Güter sicher aufliegen können.
(2) Der Lenkerplatz und der Raum, in dem
Personen befördert werden, muß vom Raum, in
dem Güter befördert werden, durch eine geeignete
Vorrichtung so zu trennen sein, daß weder
der Lenker noch beförderte Personen durch beförderte
Güter gefährdet werden können.
(3) Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen
muß das Verladen von Gütern durch eine ausreichend
große, sicher abschließbare Türe oder
Ladeklappe in der Rückwand oder in einer Seitenwand
möglich sein und der Aufbau bis nahezu
an das hintere Ende eine annähernd gleiche Höhe
aufweisen.
§ 89. Kraftfahrzeuge mit Antrieb
durch elektrische oder mechanisch
gespeicherte Energie
Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch elektrische
Energie, wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge,
Überleitungskraftfahrzeuge oder solche
mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit
Übertragung elektrischer Energie, sowie für
Kraftfahrzeuge mit mechanisch gespeicherter
Energie, wie Gyrokraftfahrzeuge, können durch
Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs-
und Betriebssicherheit, dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung
ihrer Eigenart Bestimmungen über
ihre Bauart, Ausrüstung und Betriebsart, insbesondere
im Hinblick auf den Antrieb durch
elektrische Energie, erlassen werden.
§ 90. Zugmaschinen
(1) Zugmaschinen werden nach ihrem Eigengewicht
und der höchsten mit ihnen erreichbaren
Geschwindigkeit mit Hilfe von Kennziffern in die
Klassen I, II und III eingeteilt. Die Kennziffer ist
der zahlenmäßige Wert des Produktes aus dem
Eigengewicht in Tonnen und dem Quadrat der
höchsten mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeit
in km/h.
(2) In die Klasse I (Abs. 1) fallen Zugmaschinen,
mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht überschritten werden kann und die eine
Kennziffer bis 999 haben. In die Klasse II fallen
Zugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter
Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden kann und
die eine Kennziffer bis 999 haben, oder Zugmaschinen,
die eine Kennziffer von 1000 bis 1999
haben. Alle übrigen Zugmaschinen fallen in die
Klasse III.
(3) Die Klasse einer Zugmaschine muß an der
rechten Seite des Fahrzeuges vollständig sichtbar
und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben
sein.
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen festzusetzen über
a) die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung
von Zugmaschinen,
b) Erleichterungen hinsichtlich der Bauart,
Ausrüstung und Ausstattung von Zugmaschinen
wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung,
insbesondere im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, und hiezu erforderliche Einschränkungen,
c) die Voraussetzungen, unter denen Geräte,
zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen
zur Beförderung von Gütern mit
dem Fahrzeug auch so verbunden werden
dürfen, daß sie die Fahreigenschaften des
Fahrzeuges verändern.
§ 91. Transportkarren und Motorkarren
(1) Für Transportkarren (§ 2 Z. 19), mit denen
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Rahmen
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht
nur überquert oder nicht nur auf ganz kurze
oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO. 1960 als Baustelle
gekennzeichnete Strecken befahren werden
(§ 1 Abs. 2 lit. b), können durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Verkehrs- und Betriebssicherheit und unter Berücksichtigung
des Eigengewichtes, der Abmessungen
und der höchsten mit ihnen erreichbaren Geschwindigkeit
Erleichterungen, insbesondere für
das Ziehen von Anhängern, und hiezu erforderliche
Einschränkungen festgesetzt werden.
(2) Für Motorkarren (§ 2 Z. 20) können durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
und unter Berücksichtigung des Eigengewichtes,
der Abmessungen und der höchsten mit
ihnen erreichbaren Geschwindigkeit Erleichterungen
festgesetzt werden, insbesondere für das Ziehen
von Anhängern sowie hinsichtlich der Voraussetzungen,
unter denen Geräte, zusätzliche
Aufbauten und Sitze mit dem Fahrzeug auch so
verbunden werden dürfen, daß sie die Fahreigenschaften
des Fahrzeuges verändern.
§ 92. Kraftwagen und Anhänger zur
Beförderung gefährlicher Güter
(1) Kraftwagen und Anhänger, die ausschließlich
oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher
Güter im Sinne des internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM), BGBl. Nr. 30/1956, bestimmt sind, müssen,
abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge
in Betracht kommenden Bestimmungen, der
Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden
Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und
ausgestattet sein.
(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen für Kraftwagen und Anhänger
zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer
Flüssigkeiten und für den Verkehr mit
solchen Fahrzeugen zu erlassen, und zwar über
a) die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,.
b) ihre technische Untersuchung und Begutachtung
bei der Genehmigung nach dem
III. Abschnitt und die Unterlagen, die
dieser Begutachtung zugrunde zu legen
sind,
c) ihren Betrieb,
d) das Ziehen von Anhängern,
e) die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger
Evidenzbehelfe und
f) die Flüssigkeiten, die nur mit solchen Fahrzeugen,
befördert werden dürfen.
(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
nähere Bestimmungen für Kraftwagen und Anhänger
erlassen werden, die zur Beförderung
anderer gefährlicher Güter als die im Abs. 2
angeführten bestimmt sind.
(4) Beschädigungen eines im Abs. 1 angeführten
Fahrzeuges, durch die dessen Verkehrs- und
Betriebssicherheit beeinträchtigt ist und die nicht
sofort und ohne besondere fachliche Befähigung
behebbar sind, hat der Zulassungsbesitzer dem
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug seinen dauernden Standort
hat, anzuzeigen. Dieser hat das Fahrzeug unverzüglich
gemäß § 56 Abs. 1 überprüfen zu lassen.
(5) Heeresfahrzeuge, die nicht ausschließlich
zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt
sind, sind von den Bestimmungen des Abs. 1
bis 4 ausgenommen.
§ 93. Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen und Anhänger-
Arbeitsmaschinen
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-
Arbeitsmaschinen, mit denen Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung nicht nur überquert
oder nicht nur auf ganz kurze Strecken
oder gemäß § 50 Z. 9 der StVO. 1960 als Baustellen
gekennzeichnete Strecken befahren werden,
können durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die
Eigenart solcher Fahrzeuge zur zwingend notwendigen
Anpassung an Bedürfnisse der Wirtschaft
Erleichterungen hinsichtlich der Bauart,
Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche
Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 94. Invalidenkraftfahrzeuge
Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle
und dergleichen, § 2 Z. 18) können durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge
zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung
Erleichterungen hinsichtlich der
Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu
erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und
Sonderanhänger
Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
(§ 2 Z. 23 und 27) können durch Verordnung
nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechend, nähere Bestimmungen über die
Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen
der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche
Einschränkungen festgesetzt werden.
§ 96. Kraftfahrzeuge mit 10 km/h
Höchstgeschwindigkeit
(1) Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart
und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist,
daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn
bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h
nicht überschritten werden kann, und mit solchen
Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (§ 1 Abs. 2
lit. a) dürfen auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre
Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist,
daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer
Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht
werden kann, und hinten am Fahrzeug eine
weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und
unverwischbaren Aufschrift „10 km" in schwarzer
Farbe vollständig sichtbar angebracht ist.
(2) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung
und Ausstattung der im Abs. 1 angeführten
Fahrzeuge sowie die höchste zulässige
Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das
mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag für
Typen oder für einzelne der im Abs. 1 angeführten
Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber
auszustellen, daß mit diesen Fahrzeugen auf
gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten
werden kann und daß sie den Bestimmungen
des Abs. 1 und der auf Grund des Abs. 2
erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der
Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutach-
ten eines oder mehrerer technischer gemäß § 125
bestellter Sachverständiger einzuholen.
(4) Bei Typen im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge
kann der Landeshauptmann für eines dieser
Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Abs. 3 ausstellen
und den Erzeuger dieser Type, bei
ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die
ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Sitz in
seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen,
gleiche Bescheinigungen für alle
übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen.
Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell-
und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie
ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte
hat ein Verzeichnis über die Ausstellung
dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre,
gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten
darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren
und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.
(5) Die Lenker im Abs. 1 angeführter Fahrzeuge
haben auf Fahrten die in den Abs. 3 oder 4
angeführte Bescheinigung mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 97. Heeresfahrzeuge
(1) Für Heeresfahrzeuge, die wegen ihres militärischen
Verwendungszweckes besonders gebaut
und ausgerüstet sind, können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, Erleichterungen
hinsichtlich der Beschaffenheit und
Ausrüstung festgesetzt werden, die wegen der
Art ihrer militärischen Verwendungsbestimmung
notwendig sind.
(2) Für Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung,
Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den
unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut
und ausgerüstet und diesem Zweck gewidmet
sind (§ 1 Abs. 2 lit. d), können durch Verordnung
nach den Erfordernissen der Verkehrs- und
Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die
Eigenart solcher Fahrzeuge die Bedingungen festgesetzt
werden, unter denen sie auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.
X. ABSCHNITT
Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern
und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des
Zulassungsbesitzers
§ 98. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen,
die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen
(§ 3), beim Ziehen von Anhängern,
bei der Beförderung von Personen oder von
bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen
von Kraftfahrzeugen nicht überschritten
werden dürfen. Bei Großviehtransporten
darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h
nicht überschritten werden.
(2) Der Landeshauptmann kann für einzelne
Kraftfahrzeuge zum Zwecke ihrer Erprobung das
Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß
Abs. 1 allgemein festgesetzten höchsten zulässigen
Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1
Z. 16 der StVO. 1960) für eine bestimmte Zeit
bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit
nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit,
die für solche Fahrten bewilligt
wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben sein.
§ 99. Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit
oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst
erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter
Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen
Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten,
durch die anderen Straßenbenützern
das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige
Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die
Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick
auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet
wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten
von Heeresfahrzeugen, sofern auf
andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken
mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
gemäß § 17 Abs. 1 lit. b zusätzlich
angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung
der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei
Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet
sein.
(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des
Gutes, das befördert werden soll, oder aus zwingenden
anderen Gründen nicht vermeiden, daß
die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten oder
Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so
muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung
angebracht sein.
(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO.
1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten
Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; bei unzureichender
Beleuchtung der Fahrbahn ist jedoch
das Verwenden des Fernlichtes während des
Fahrens außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten
Fällen zulässig, sofern eine Geschwindig-
keit von 50 km/h überschritten werden darf.
Stadtlicht (§ 14 Abs. 3) darf nur bei ausreichender
Straßenbeleuchtung verwendet werden.
(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der
StVO. 1960) darf während des Fahrens bei
Dunkelheit Stadtlicht nicht verwendet werden.
Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit
nicht verwendet werden
a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
b) bei stillstehendem Fahrzeug,
c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen,
deren Lenker durch Fernlicht geblendet
werden würde,
d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in
geringem Abstand, ohne zu überholen,
e) vor Gruppen von Fußgängern und
f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen
oder Schiffen, die sich unmittelbar neben
der Fahrbahn bewegen.
(5) Bei Nebel ist Abblendlicht zu verwenden.
Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall
und dergleichen ist bei Tag Fernlicht oder Abblendlicht,
während der Dämmerung und bei
Dunkelheit Abblendlicht zu verwenden; an Stelle
der abgeblendeten Scheinwerfer oder zugleich mit
ihnen dürfen jedoch auch Nebelscheinwerfer oder
Breitstrahler verwendet werden. Nebelscheinwerfer,
Breitstrahler und Nebelschlußleuchten
dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel,
Regen, Schneefall und dergleichen, Nebelscheinwerfer
und Breitstrahler auch auf engen oder
kurvenreichen Strecken verwendet werden.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur fallweise verwendet
werden und nur wenn dadurch nicht andere
Straßenbenützer geblendet werden. Leuchten
mit gelbrotem Drehlicht an den im § 20
Abs. 1 lit. d und Abs. 6 lit. d und e angeführten
Fahrzeugen dürfen nur bei stillstehendem Fahrzeug
eingeschaltet sein.
(7) Im Ortsgebiet dürfen bei Kraftwagen ohne
Anhänger auch Parkleuchten allein dazu verwendet
werden, anderen Straßenbenützern das
Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar
zu machen.
§ 100. Warnzeichen
(1) Als optische Warnzeichen (§ 22 Abs. 2) dürfen
nur gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen
mit zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei einspurigen
Krafträdern, Motorrädern mit Beiwagen und
Motordreirädern mit nur einem Vorderrad mit
einem Scheinwerfer abgegeben werden; die Bestimmungen
des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung
von Fern- und Abblendlicht bleiben
unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit
Pannenwarnvorrichtungen nicht durch längere
Zeit abgegeben werden.
(2) Akustische Warnzeichen mit Vorrichtungen,
die wegen ihrer Lautstärke nur zur Verwendung
außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1
Z. 15 der StVO. 1960) bestimmt sind, dürfen
innerhalb des" Ortsgebietes nicht abgegeben werden.
§ 101. Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
ist unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 2, 3 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die
höchsten zulässigen Achslasten und die
größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung
nicht überschritten werden,
b) die im § 4 Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze
für die größte Höhe von Fahrzeugen
durch die Beladung nicht überschritten
wird und
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die
Beladung um nicht mehr als ein Viertel
der Länge des Fahrzeuges überschritten
wird.
(2) Bei Langgutfuhren (Abs. 3), Wirtschaftsfuhren
(§ 30 der StVO. 1960), Großvieh-, Boot-
und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen
oder Motorkarren Geräte befördert
werden, dürfen die Abmessungen und in Ausnahmefällen,
wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen,
das höchste zulässige Gesamtgewicht
und die höchsten zulässigen Achslasten durch die
Beladung überschritten werden, wenn die hiefür
durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen
und Voraussetzungen eingehalten werden. .
(3) Langgutfuhren sind Beförderungen von Ladungen,
bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges
samt der Ladung 14 m übersteigt, oder Beförderungen
von Ladungen, die um mehr als ein Viertel
der Länge des Kraftfahrzeuges über dessen hintersten
Punkt hinausragen. Bei Kraftfahrzeugen
mit Anhängern gilt die Beförderung als Langgutfuhr,
wenn die Länge des letzten Anhängers
samt der Ladung 14 m übersteigt oder wenn die
Ladung des letzten Anhängers um mehr als ein
Viertel der Länge des Fahrzeuges über dessen
hintersten Punkt hinausragt. Ist der letzte Anhänger
jedoch ein Nachläufer (§ 13 Abs. 4), so
gilt die Beförderung als Langgutfuhr, wenn die
Ladung um mehr als ein Fünftel ihrer Länge
über den hintersten Punkt des Nachläufers hinausragt.
(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den
vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges,
bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des
letzten Anhängers, hinaus, so müssen die
äußersten Punkte der hinausragenden Teile der
Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar
gemacht sein.
(5) Transporte, bei denen die gemäß Abs. 6
festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden,
und Langgutfuhren, bei denen die Länge
des Fahrzeuges samt der Ladung mehr als 16 m
beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Transport durchgeführt werden soll,
zulässig. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung
der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit
und, soweit dies nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist,
unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen,
örtlichen oder sachlichen Einschränkungen
der Gültigkeit erteilt werden.
(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit
festzusetzen, in welchem Ausmaß
und unter welchen Voraussetzungen
in den im Abs. 2 angeführten Fällen die
Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte
oder Achslasten von Fahrzeugen durch
die Beladung überschritten werden dürfen.
(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf
Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
an Ort und Stelle oder bei einer
nicht mehr als 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel
entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das
höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten
zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten
Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen
Anhängers überschritten wurden. Wurde eine
Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer
des Fahrzeuges die Kosten des Wagens
zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die
zur Prüfung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
und der höchsten zulässigen Achslasten
an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten
keine Anwendung.
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug
erst in Betrieb nehmen, wenn er sich,
soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat,
daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und
ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie
deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen. Berufskraftfahrer
haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern
unverzüglich den Zulassungsbesitzer
nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug
diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker
von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht
von mehr als 3500 kg, von Kraftfahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter (§ 92) oder von
Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf
Fahrten in Betrieb sind.
(2) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß die
Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken
des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen
des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und
eines mit diesem gezogenen Anhängers
vollständig sichtbar sind und nicht durch
Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder
Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.
Er hat dafür zu sorgen, daß während der
Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die
Witterung sonst erfordert, die hintere oder die
gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln
beleuchtet sind; dies gilt jedoch
nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die
Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens
ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten
mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker
darf Pannenwarnvorrichtungen nur einschalten,
wenn das Fahrzeug stillsteht.
(3) Der Lenker muß die Handhabung und
Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des
von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist
er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit
noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur
mit besonderer Vorsicht lenken. Er muß die
Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens
einer Hand festhalten und muß beim
Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung
erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich
im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges
entsprechend zu verhalten.
(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten
Kraftfahrzeug und einem mit diesem
gezogenen Anhänger nicht mehr Lärm, Rauch
oder üblen Geruch verursachen, als bei ordnungsgemäßem
Zustand und sachgemäßem Betrieb
des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
(5) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten.
Er hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen
a) den Führerschein oder Heeresführerschein,
b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein
für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug
und einen mit diesem gezogenen
Anhänger,
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein
(§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2
Abs. 1 Z. 16 der StVO. 1960) und an Sonn-
und Feiertagen die Bescheinigung über das
Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45
Abs. 6). Bei Betrieben, die außerhalb des
Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO.
1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur
an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,
d) bei Überstellungsfahrten den Überstellungsfahrtschein
gemäß § 46 Abs. 4 und
e) Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen,
die zur Art der Verwendung des
Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr erforderlich sind (§ 101 Abs. 5,
§ 104 Abs. 5 lit. d und Abs. 7).
Die in den lit. a bis e angeführten Dokumente
werden im Falle des Verlustes bis zur Ausstellung
des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als
eine Woche, bei den in lit. a angeführten
Dokumenten vier Wochen, gerechnet vom Tag
des Verlustes, durch die behördliche Bestätigung
über die Verlustanzeige ersetzt. Lenker von
Kraftfahrzeugen ohne Führerhaus, mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille
eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschritten
werden kann, müssen die in den lit. a
bis e angeführten Dokumente auf Fahrten im
Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden
Standort des Fahrzeuges nicht mitführen,
wenn die Fahrt unter Umständen durchgeführt
werden muß, unter denen das Mitführen der
Dokumente eine für den Lenker unzumutbare
Erschwerung oder für die Dokumente eine Gefahr
des Verlustes oder der Beschädigung bedeutet.
(6) Entfernt sich der Lenker so weit oder so
lange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht
mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor,
sofern mit diesem nicht auch andere
Maschinen betrieben werden, abzustellen und
dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten
nur durch Überwindung eines beträchtlichen
Hindernisses in Betrieb genommen werden
kann.
(7) Ein Lenker, der nicht selbst der Zulassungsbesitzer
des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges
oder eines mit diesem gezogenen Anhängers ist,
hat Unfälle, die mit der Benützung dieser
Fahrzeuge in ursächlichem Zusammenhang
stehen, unverzüglich ihrem Zulassungsbesitzer
bekanntzugeben.
(8) Der Lenker darf das Lenken eines ihm
übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung
des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen
überlassen.
(9) Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen
(§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn
dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt
sind, daß sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht
beschädigen können.
(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug
mitzuführen, das zur Wundversorgung geeignet
und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht
verpackt und gegen Verschmutzung geschützt
ist.
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers
eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers hat dafür zu sorgen, daß
das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entspricht. Er hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu
sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs. 10
angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist.
(2) Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken
seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung
seines Anhängers nur Personen überlassen, die
die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Er
hat der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber
zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers
überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen
zu führen, wenn er ohne diese die
verlangte Auskunft nicht erteilen kann.
(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges
hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist,
dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der
beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten
und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit
vermieden wird. Er hat dem Lenker die
erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung
beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem
Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere
Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.
Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit die
näheren Bestimmungen über das Ausmaß der
Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich
der höchstzulässigen Dauer des Lenkens
und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt
werden.
(4) Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens
mit einem Eigengewicht von mehr als
3500 kg, eines Kraftwagens zur Beförderung
gefährlicher Güter (§ 92) oder eines Omnibusses
hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und
der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit
sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen
mit einem Eigengewicht von mehr
als 3500 kg, von Omnibussen oder von Kraftwagen
zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 92)
haben dafür zu sorgen, daß vor Fahrten die
Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt
oder die Kursnummern der Fahrten sowie
am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand
des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise
in die Schaublätter des Fahrtschreibers einge-
tragen werden. Sie haben die Schaublätter ein
Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung,
aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen
zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses,
eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder
eines Anhängers, außer Wohnanhängern, hat dafür
zu sorgen, daß an der rechten Außenseite
des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd
gut lesbar und unverwischbar sein Name und
seine Anschrift, bei Unternehmungen deren
Gegenstand und der dauernde Standort des Fahrzeuges
(§ 40 Abs. 1) angeschrieben sind; bei Fahrzeugen
im Besitz des Bundes, der Länder, der
Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden und der
von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer
Haftung betriebenen Unternehmungen darf jedoch
an Stelle des Namens und der Anschrift
sowie des dauernden Standortes auch ein allgemein
bekanntes Symbol für den Zulassungsbesitzer
angebracht sein. Die Behörde kann auf
Antrag von der Verpflichtung, den Namen und
die Anschrift am Fahrzeug anzuschreiben, befreien,
wenn diese Aufschrift im Hinblick auf die
Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges eine
Gefährdung der Person oder des Vermögens des
Antragstellers zur Folge hätte.
(6) Bei Personenkraftwagen im Besitz des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der
Ortsgemeinden und der von diesen Gebietskörperschaften
unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen
muß hinten am Fahrzeug vollständig
sichtbar und dauernd gut lesbar und
unverwischbar auf einem Hintergrund in den
Farben der Republik Österreich im weißen
Mittelfeld das Wort „Dienstkraftwagen" angeschrieben
sein; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge,
a) die für Fahrten des Bundespräsidenten, der
Präsidenten des Nationalrates, der Vorsitzenden
des Bundesrates, der Mitglieder
der Bundesregierung, der Staatssekretäre,
der Mitglieder der Landesregierungen, der
Präsidenten der Landtage oder der Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes,
des Verfassungsgerichtshofes,
des Verwaltungsgerichtshofes oder des
Obersten Gerichtshofes verwendet werden,
b) an deren Außenseite vollständig sichtbar
und dauernd gut lesbar und unverwischbar
der Name des Zulassungsbesitzers oder ein
allgemein bekanntes Symbol für diesen angeschrieben
ist, oder
c) die ein Deckkennzeichen (§ 48 Abs. 1
letzter Satz) führen.
(7) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat
der Behörde auf Verlangen die für einschlägige
Statistiken und Evidenzen erforderlichen Unterlagen
in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung
zu stellen.
§ 104. Ziehen von Anhängern
(1) Mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern
dürfen, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 7, nur gezogen werden
a) zum Verkehr zugelassene Anhänger,
b) Anhänger, mit denen behördlich bewilligte
Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt
werden (§§ 45 und 46), und
c) ausländische Anhänger, die das Kennzeichen
ihres inländischen Zugfahrzeuges
führen (§ 83).
Mit Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen
dürfen Anhänger nicht gezogen werden.
Mit Lastkraftwagen und Zugmaschinen dürfen
besetzte Omnibusanhänger nicht gezogen werden.
Das Gesamtgewicht von Kraftwagen mit Anhängern
darf 38.000 kg, ihre größte Länge 18 m
nicht überschreiten.
(2) Anhänger dürfen mit Kraftwagen nur gezogen
werden,
a) wenn sie durch die im § 13 angeführten
Vorrichtungen mit dem Zugfahrzeug sicher
verbunden sind und die Radspur des Anhängers,
außer bei unabhängig vom Zugfahrzeug
zu lenkenden Anhängern, auf
gerader, waagrechter Fahrbahn von der
Richtung der Spur des Zugfahrzeuges nur
geringfügig abweichen kann; jedoch dürfen
Anhänger, die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit denen
eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht
überschritten werden darf, wenn sie mit
Zugmaschinen gezogen werden, auch nur
durch die Anhängerdeichsel mit dem Zugfahrzeug
verbunden sein. Bei Langgutfuhren
darf ferner der Anhänger auch nur
durch das Ladegut des Zugfahrzeuges gezogen
werden, wenn er mit dessen Ladegut
sicher verbunden ist;
b) wenn die Anhängerdeichsel, sofern sie sich
ohne den Willen des Lenkers von der Anhängevorrichtung
loslöst, nur geringfügig
abfallen kann (§ 13 Abs. 2);
c) bei leichten Anhängern ohne Bremse, wenn
das Eigengewicht des Zugfahrzeuges das
Doppelte des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Anhängers überschreitet;
d) bei Anhängern mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
1500 kg, die zur Verwendung im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
bestimmt sind und die keine Bremse
haben, wenn das Eigengewicht des Zugfahrzeuges
nicht geringer ist als das höchste
zulässige Gesamtgewicht des Anhängers,
und
e) bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug,
wenn der Anhänger vorne auf
beiden Seiten mit je einer Begrenzungsleuchte
ausgerüstet ist, die so am äußersten
Rand des Fahrzeuges angebracht ist, daß
anderen Straßenbenützern dessen größte
Breite erkennbar gemacht werden kann.
Dies gilt jedoch nicht für Anhänger, die
zur Verwendung im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
sind und mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten
werden darf.
(3) Kann der Lenker eines Kraftfahrzeuges die
Bremse eines mit diesem gezogenen Anhängers
nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder
Betriebssicherheit unmittelbar oder mittelbar
betätigen, so hat der Zulassungsbesitzer
dieses Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, daß auf
dem Bremsersitz des Anhängers (§ 26 Abs. 7) ein
geeigneter Bremser mitgeführt wird. Dieser muß
bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden
Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung
der in Betracht kommenden Einrichtungen (§§ 16
und 22 Abs. 1) vertraut sein. Der Bremser hat
bei Bedarf die Bremse des Anhängers zu betätigen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung,
einen Bremser mitzuführen, zu entheben,
wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die örtlichen Gegebenheiten rechtfertigen
und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht gefährdet
wird.
(5) Mit Krafträdern dürfen nur Einachsanhänger
gezogen werden; hiebei gelten die Bestimmungen
des Abs. 2 lit. a erster Halbsatz und
lit. c sinngemäß. Mit Motorrädern dürfen nur
einspurige Anhänger gezogen werden. Mit mehrspurigen
Krafträdern dürfen nur Anhänger gezogen
werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Mit Motorfahrrädern dürfen auch nicht
zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden.
Anhänger dürfen jedoch mit Motorfahrrädern
nur unter folgenden Voraussetzungen
gezogen werden
a) der Anhänger muß mit dem Zugfahrzeug
gelenkig und Verkehrs- und betriebssicher
verbunden sein;
b) der Anhänger muß vorne mit zwei Rückstrahlern,
mit denen im Licht eines Scheinwerfers
weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt
werden kann, und hinten mit zwei
Rückstrahlern, mit denen im Licht eines
Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt
werden kann, ausgerüstet sein, die so am
äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht
sind, daß dadurch seine größte Breite
anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht
werden kann;
c) wird durch den Anhänger oder dessen Ladung
die Schlußleuchte des Zugfahrzeuges
verdeckt, so muß am Anhänger eine entsprechende
Schlußleuchte angebracht sein;
d) das Gesamtgewicht des Anhängers darf bei
einspurigen Motorfahrrädern 50 kg, bei
mehrspurigen 100 kg nicht überschreiten.
Das Ziehen von Anhängern mit höherem
Gesamtgewicht ist nur mit Bewilligung der
Behörde zulässig, in deren örtlichem Wirkungsbereich
die Anhänger gezogen werden
sollen; die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn keine Bedenken hinsichtlich der Gefährdung
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
bestehen, und darf, soweit dies nach
den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
nötig ist, nur unter entsprechenden
Auflagen oder zeitlichen, örtlichen
oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit
erteilt werden;
e) bei einspurigen Motorfahrrädern darf der
gezogene Anhänger nicht breiter sein als
80 cm;
f) bei einspurigen Motorfahrrädern muß der
Anhänger eine feststellbare Bremsanlage
aufweisen.
(6) Anhängeschlitten dürfen mit Kraftfahrzeugen
nur gezogen werden, wenn die Straße
mit einer zusammenhängenden oder nicht
nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschichte
bedeckt ist.
(7) Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger,
wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen
mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur
gezogen werden, wenn die durch Verordnung
(Abs. 8 lit. b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen
vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr
zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des
Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen
örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden
sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung
einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit
und, soweit dies nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen
oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen
der Gültigkeit erteilt werden.
(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen
a) die näheren Bestimmungen für Kraftfahrzeuge
mit Anhängern über die Art ihrer
Bremsung, das Verhältnis der Breite und
des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
des Zugfahrzeuges zu den entsprechenden
Abmessungen und höchsten zulässigen Gesamtgewichten
der Anhänger, das Verhältnis
der Motorleistung zur Summe ihrer
höchsten zulässigen Gesamtgewichte, die
Voraussetzungen, unter denen Anhänger
gezogen werden dürfen, sowie die Voraussetzungen,
unter denen der Landeshauptmann
Ausnahmen bewilligen darf;
b) unter welchen Voraussetzungen nicht zum
Verkehr zugelassene Anhänger (Abs. 7) mit
Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfen,
insbesondere hinsichtlich ihrer höchsten
zulässigen Fahrgeschwindigkeit, ihrer
Bremsen und ihrer Erkennbarkeit für
andere Straßenbenützer.
§ 105. Abschleppen und Schieben
von Kraftfahrzeugen
(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen ist
nur zulässig, wenn ihre Lenkvorrichtung und, bei
nicht starrer Verbindung mit dem Zugfahrzeug,
auch mindestens eine Bremse ausreichend wirksam
ist oder wenn das abzuschleppende Fahrzeug teilweise
hochgehoben wird. Die Verbindung nicht
teilweise hochgehobener Fahrzeuge mit dem Zugfahrzeug
darf jedoch nicht länger sein als 8 m
und muß anderen Straßenbenützern durch
Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht
sein.
(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer
starren Verbindung ist zulässig, wenn die Lenkvorrichtung
dieses Fahrzeuges wirksam zu betätigen
ist und das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges
wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die
zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche
Lenkerberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden
Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß
deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern
eine Lenkerberechtigung für die
Gruppe A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die
das Fahrzeug fällt, oder für die Gruppe B besitzen.
(4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit
dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden
Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung
vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern
erkennbar gemacht sein.
(5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer
Kraftfahrzeuge ist unzulässig.
(6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge
zugelassen sind, dürfen nur auf diesen
Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen
solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen
und für das Abschleppen von nichtzugelassenen
Fahrzeugen, deren Abmessungen
oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder
Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen
des § 46 Abs. 3 sinngemäß.
(7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen
nur geschoben werden
a) auf ganz kurze Strecken,
b) in Schrittgeschwindigkeit,
c) wenn zwingende Gründe vorliegen,
d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht
gefährdet werden und
e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche
Lenkerberechtigung besitzen.
(8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen
muß der Lenker des Zugfahrzeuges unbeschadet
der Bestimmungen des § 99 Abs. 5 Abblendlicht
verwenden.
§ 106. Personenbeförderung
(1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen
Personen nur befördert werden, wenn deren
Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so
befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit
oder die Bewegungsfreiheit des
Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert
oder der Lenker oder beförderte Personen
sonst gefährdet werden.
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen,
Zugmaschinen und Kombinationskraftwagen oder
auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert
werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der
Ladung sicher anhalten können, nicht über
die größte Länge und Breite und die im § 4
Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die
größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und
durch die Ladung nicht gefährdet werden, und
wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend
befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder
unter 12 Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer
(§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie
das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn
diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen
gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder
entsprechen.
(3) Bei der Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen und Anhängern darf die bei der
Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl
der Personen, die mit dem Fahrzeug, und
der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank
befördert werden dürfen (§ 28 Abs. 3 lit. c),
nicht überschritten werden. Bei der Berechnung
der Anzahl der Personen, die mit einem Fahrzeug
befördert werden dürfen, sind zwei Kinder unter
zwölf Jahren als eine Person und Kinder unter
fünf Jahren nicht zu zählen, doch dürfen, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 6, außer bei
Omnibussen und Omnibusanhängern, abgesehen
Vom Lenker nicht mehr als acht Personen, gleichgültig
ob Erwachsene oder Kinder, befördert
werden.
(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf
außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert
werden; diese muß bei Motorrädern das
zehnte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern
dürfen Kinder unter acht Jahren nur
auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert
werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(5) Die Behörde kann die Beförderung von
mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker,
mit Lastkraftwagen, die den Bestimmungen des
§ 87 Abs. 4 entsprechen, bewilligen, wenn dies
vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wie
insbesondere bei einem Verkehrsnotstand. Diese
Bewilligung ersetzt nicht die auf Grund gewerberechtlicher
Vorschriften erforderlichen Berechtigungen
zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen.
(6) Bei Schülertransporten mit geschlossenen
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen,
bei denen bei der Genehmigung als
größte zulässige Anzahl der beförderten Personen
außer dem Lenker acht Personen festgesetzt
wurde, dürfen mehr als acht, jedoch nicht mehr
als 14 Schüler befördert werden. Als Schülertransporte
gelten Beförderungen von Schülern
einer allgemeinbildenden Pflichtschule oder der
ersten bis fünften Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule (§§ 36 und 37 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962) von
und zu dieser Schule oder ihren Schulveranstaltungen.
(7) Mit Anhängern außer Omnibusanhängern
(§ 87 Abs. 3) dürfen Personen nur befördert
werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8)
hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.
Mit nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern
dürfen Personen nur befördert werden, wenn
eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten
wird.
(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse
die Voraussetzungen festzusetzen, unter
denen Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Anhängern,
insbesondere mit Anhängern, die zur
Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes oder für Möbeltransporte
bestimmt sind, oder bei Schülertransporten
befördert werden dürfen. Zur Gewährleistung
der Verkehrssicherheit können als Vorraussetzungen
insbesondere eine höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
und bestimmte Bremsanlagen
oder eine entsprechende Wirksamkeit der Bremsen
vorgeschrieben werden.
(9) Heeresfahrzeuge und die Lenker solcher
Fahrzeuge sind von den Bestimmungen der
Abs. 2 bis 5, 7 und 8 ausgenommen.
§ 107. Fahrzeuge zur Verwendung
für dringende Einsätze
(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden
Einsatzes mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren,
für den öffentlichen Sicherheits- oder Hilfsdienst,
für die Militärstreife oder für den Rettungsdienst
bestimmt sind, finden die Bestimmungen über
die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98)
keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1
lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder
Leuchten Blaulicht ausgestrahlt wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck
der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in
geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt
ist.
(3) Auf Rückfahrten von Orten eines dringenden
Einsatzes mit Fahrzeugen, die ausschließlich
oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren
bestimmt sind, finden die Bestimmungen
des § 106 Abs. 3 über die Personenbeförderung
keine Anwendung.
(4) Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit
solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz
gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, nicht den Bestimmungen des II.,
IV., V., VII. und IX. Abschnittes und der §§ 98
bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf
Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen
über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
und die Personenbeförderung (§§ 98 und 106),
wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und
sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit
vorgesorgt ist.
XI. ABSCHNITT
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
§ 108. Ausbildung in Fahrschulen
(1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine
Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden
von Besitzern einer Lenkerberechtigung
ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 119
bis 122 nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule
zulässig.
(2) Bewerber um eine Lenkerberechtigung und
Besitzer einer Lenkerberechtigung dürfen im
Rahmen des Betriebes einer Fahrschule nur durch
deren Besitzer, sofern er die Voraussetzungen des
§ 109 erfüllt, durch einen Leiter (§ 113 Abs. 2
bis 4), durch Fahrschullehrer (§ 116) und durch
Fahrlehrer (§ 117) ausgebildet oder weitergebildet
werden. Die Bewerber müssen das für
die angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche
Mindestalter erreicht haben oder in spätestens
drei Monaten erreichen. Wurde einem Fahrschulbesitzer,
einem Leiter oder einem Fahrschullehrer
die Lenkerberechtigung wegen des Mangels der
körperlichen Eignung entzogen, so dürfen sie,
solange die Lenkerberechtigung entzogen ist,
nicht praktischen Fahrunterricht erteilen.
(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die
Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung
des Landeshauptmannes; die Verlegung
des Standortes ist nur innerhalb desselben
Bundeslandes zulässig. Der Betrieb
der Fahrschule darf erst aufgenommen werden,
wenn der Landeshauptmann die Genehmigung
hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung
zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen,
für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen
Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65
Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Fahrschulbewilligung
und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1)
gelten bei gewerbsmäßig betriebenen Fahrschulen
nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen
hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen
ersten Grades bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres.
(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über das im Abs. 1
angeführte Ausbilden oder entgeltliche Weiterbilden
von Lenkern in Fahrschulen festgesetzt
werden.
§ 109. Persönliche Voraussetzungen
für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3)
darf nur natürlichen Personen und nur Personen
erteilt werden, die
a) das 24. Lebensjahr vollendet haben,
b) vertrauenswürdig sind,
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten
können,
d) auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen
Wohnsitzes die unmittelbare persönliche
Leitung der Fahrschule erwarten
lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des
§ 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,
e) das Ingenieurdiplom oder das Doktorat der
Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen
Hochschule besitzen oder die Reifeprüfung
an einer österreichischen Höheren technischen
Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung erfolgreich bestanden
haben,
f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für
die in Betracht kommenden Gruppen von
Kraftfahrzeugen besitzen,
g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe von Kraftfahrzeugen
besitzen, für die Lenker ausgebildet
werden sollen, und glaubhaft
machen, daß sie innerhalb der letzten fünf
Jahre mindestens drei Jahre lang solche
Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben, und
nicht wegen schwerer Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche
Vorschriften bestraft worden sind; bei
Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung
für die Gruppen D und H ist jedoch nur
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C
und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser
Gruppe erforderlich, und die
h) glaubhaft machen, daß sie Gelegenheit
hatten, mindestens drei Jahre, für Besitzer
eines in der lit. e angeführten Diploms
oder akademischen Grades ein Jahr lang als
Fahrschullehrer die für das Ausbilden von
Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf
dem Gebiete des Kraftfahrwesens zu erwerben.
(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann vom Erfordernis der
Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche
Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten
Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine
gleichwertige andere Schulausbildung genossen
hat.
(3) Der Landeshauptmann kann bei der Ausdehnung
einer Fahrschulbewilligung auf weitere
Gruppen von Fahrzeugen vom Erfordernis des
im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die
Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung
und von der Glaubhaftmachung der
erforderlichen Lenkerpraxis befreien, wenn aus
anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller
eine ausreichende fachliche Befähigung
besitzt.
(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen
Erfahrungen auf dem Gebiete des
Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch
durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit erworben
sein als Ausbildner von
a) Lenkern an einer land- und forstwirtschaftlichen
Lehr- oder Versuchsanstalt
(§ 119 Abs. 1), einer Höheren technischen
Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung oder einer Fachschule
maschinen- oder elektrotechnischer Richtung
(§ 119 Abs. 3),
b) Bediensteten der Dienststellen des Bundes,
der Länder, der Gemeindeverbände oder
Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
und der von diesen Gebietskörperschaften
unter ihrer Haftung betriebenen
Unternehmungen zu Lenkern (§ 120
Abs. 2) oder
c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen
(§ 121).
(5) Erlischt eine Fahrschulbewilligung durch Zurücklegung,
so sind bei gewerbsmäßig betriebenen
Fahrschulen ein Ehegatte und Nachkommen
ersten Grades, auch wenn sie die im Abs. 1
lit. a und c bis h angeführten Voraussetzungen
nicht erfüllen, bei der Bewerbung um
eine neue Fahrschulbewilligung vor anderen Bewerbern
zu berücksichtigen. Das gleiche gilt,
wenn bei einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule
die Fahrschulbewilligung nach dem Tod
ihres Besitzers für dessen Nachkommen ersten
Grades weitergegolten hat und diese sich nach
Vollendung ihres 24. Lebensjahres um eine neue
Fahrschulbewilligung bewerben.
§ 110. Sachliche Voraussetzungen
für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
und für die Bewilligung
einer Standortver1egung
(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3)
darf nur erteilt werden, wenn
a) die für die theoretische und praktische Ausbildung
von Fahrschülern erforderlichen
Räume und die Mittel für Lehrpersonen,
Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt
sind,
b) an dem in Aussicht genommenen Standort
ein Bedarf nach einer Fahrschule der beantragten
Art besteht.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 lit. b ist
jedoch bei der Erteilung einer neuen Fahrschulbewilligung
für denselben Standort an einen Ehegatten
oder an Nachkommen ersten Grades
gemäß § 109 Abs. 5 nicht erforderlich.
(3) Für die Bewilligung der Verlegung des
Standortes einer Fahrschule gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über die Anzahl der
erforderlichen Lehrpersonen und über die Art,
die Anzahl, den Umfang und die Ausstattung der
erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge
festgesetzt werden.
§ 111. Verfahren bei der Erteilung
einer Fahrschulbewilligung und
bei der Bewilligung einer Standortverlegung
(1) Vor der Erteilung der Fahrschulbewilligung
(§ 108 Abs. 3) oder ihrer Ausdehnung auf weitere
Gruppen von Fahrzeugen hat der Landeshauptmann
von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
eine Stellungnahme zu der Frage
des gemäß § 110 Abs. 1 lit. b zu prüfenden Bedarfes
einzuholen; dieser steht das Recht der
Berufung zu, wenn die Fahrschulbewilligung entgegen
ihrer Stellungnahme erteilt wurde.
(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung
ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule
errichtet werden darf.
(3) Für die Bewilligung der Verlegung des
Standortes einer Fahrschule gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 112. Genehmigung des Betriebes
einer Fahrschule
(1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung
für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen,
wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und
Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese und die
Bezeichnung der Fahrschule den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 entsprechen. Vor der Erteilung
dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume,
Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen.
(2) Die Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge
einer Fahrschule müssen für die theoretische und
praktische Ausbildung der Fahrschüler geeignet
sein. Bei gewerbsmäßig betriebenen Fahrschulen
muß in den Schulräumen für den theoretischen
Unterricht der vollständige Fahrschultarif angeschlagen
sein. Die Bezeichnung der Fahrschule
muß ihrer Bestimmung entsprechen.
(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer
Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen
Gesamtgewichte und Achslasten und
ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten
Fahrzeugen der in Betracht kommenden
Gruppe (§ 65) entsprechen. Bei Schulkraftwagen
muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz
aus, bei Motorrädern mit Beiwagen vom Beiwagen
aus, möglich sein, auf die Fahrweise des
Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen und
die Betriebs- und Hilfsbremse sowie die Vorrichtung
zum Abgeben von akustischen Warnzeichen
und die Vorrichtung zum Abgeben von
optischen Warnzeichen zu betätigen und die
Scheinwerfer abzublenden.
(4) Änderungen hinsichtlich der Schulräume
und Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes
sind nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes
zulässig; wird über das Ansuchen
um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach
dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer
die beabsichtigte Änderung vorläufig
vornehmen.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Schulfahrzeugen festzusetzen.
§ 113. Leitung der Fahrschule
(1) Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner
Fahrschule außer in den im Abs. 2 angeführten
Fällen selbst zu führen und darf nur aus zwingenden
in seiner Person gelegenen Gründen einen
verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, bestellen.
(2) Ein Fahrschulleiter ist zu bestellen, wenn
a) der Fahrschulbesitzer durch eine längerdauernde
Krankheit daran gehindert ist,
den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu
führen, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann
untersagt wurde (§ 115 Abs. 3),
b) eine gewerbsmäßig betriebene Fahrschule
nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen
Ehegatten oder von Nachkommen
ersten Grades weitergeführt wird (§ 108
Abs. 3), die die Voraussetzungen des § 109
Abs. 1 nicht erfüllen, oder
c) die Fahrschulbewilligung für eine gewerbsmäßig
betriebene Fahrschule durch Zurücklegung
erloschen ist und einem Ehegatten
oder Nachkommen gemäß § 109 Abs. 5
eine neue Fahrschulbewilligung erteilt
wurde, obwohl sie die Voraussetzungen
des § 109 Abs. 1 nicht erfüllen.
(3) Zum Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine
Person bestellt werden, bei der die im § 109
Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben
sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule
zu leiten.
(4) Die Bestellung zum Fahrschulleiter bedarf
der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese
ist zu erteilen, wenn die in den Abs. 1 bis 3
angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben
sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 114. Betrieb der Fahrschule und
Fahrschulkurse außerhalb des
Standortes
(1) Der Fahrschulbesitzer hat dem Landeshauptmann
die in seiner Fahrschule verwendeten
Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines
Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung
eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst
praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede
zum praktischen Fahrunterricht verwendete
Lehrperson anzusuchen. Der Landeshauptmann
hat dem Fahrschulbesitzer die beantragten Ausweise
auszustellen, wenn die betreffenden Lehrpersonen
den in den §§ 116 und 117 angeführten
Voraussetzungen entsprechen. Dem Fahrlehrerausweis
muß zu entnehmen sein, für welche
Gruppen von Fahrzeugen sein Besitzer Unterricht
erteilen darf.
(2) Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrerausweis
beim Erteilen des praktischen Unterrichtes
auf Schulfahrten mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach
Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses oder
nach Einstellung des Fahrschulbetriebes ist der
Fahrlehrerausweis unverzüglich dem Landeshauptmann
abzuliefern.
(3) Schulfahrzeuge müssen durch am Fahrzeug
angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L" in
vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer
und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem
Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte
Tafeln mit der vollständig sichtbaren
und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren
Aufschrift „Fahrschule" in schwarzer Schrift auf
gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen
Straßenbenützern als Schulfahrzeuge erkennbar
sein; die Aufschrift „Fahrschule" darf durch
zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt
sein. Die Bezeichnung der Fahrschule muß dem
gemäß § 112 Abs. 1 genehmigten Wortlaut
entsprechen.
(4) Auf Schulfahrten hat der Lehrende, wenn
möglich, neben dem Fahrschüler zu sitzen und
dafür zu sorgen, daß dieser die Verkehrsvorschriften
genau beachtet. Er darf den Fahrschüler
nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen
dieser nicht gewachsen ist, und hat, wenn nötig,
durch rechtzeitige Einflußnahme auf die Fahrweise
des Fahrschülers Unfällen vorzubeugen.
(5) Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb
des Standortes der Fahrschule ist nur mit
Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die
Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von
bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden,
wenn
a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland
abgehalten werden soll,
b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen
Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb
auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs
gegeben sind,
c) die unmittelbare persönliche Leitung des
abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den
Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu
erwarten ist und
d) an dem in Aussicht genommenen Ort ein
Bedarf für den abzuhaltenden Fahrschulkurs
besteht.
(6) Vor der Bewilligung zur Abhaltung eines
Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der
Fahrschule hat der Landeshauptmann von der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung eine
Stellungnahme zur Frage des Bedarfes einzuholen;
dieser steht das Recht der Berufung zu, wenn
die Bewilligung entgegen ihrer Stellungnahme
erteilt wurde.
(7) Der Landeshauptmann hat die Leistung der
Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand
ihrer Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge zu
überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob
beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung
und bei den Fahrschullehrern
und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung
der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung
noch gegeben sind. Er kann anordnen,
daß in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen
anzuschlagen sind.
§ 115. Entziehung der Fahrschulbewilligung
und Verbot des Fahrschulbetriebes
(1) Die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) ist
zu entziehen, wenn
a) der Fahrschulbetrieb aus Verschulden ihres
Besitzers mehr als sechs Monate nach der
Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht
begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen
geruht hat oder
b) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule nicht
mehr für einen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb
ausreicht.
(2) Die Fahrschulbewilligung kann entzogen
werden, wenn
a) ein dringender Bedarf nach einer Fahrschule
besteht und der Fahrschulbetrieb auch ohne
Verschulden des Besitzers mehr als sechs
Monate nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung
nicht begonnen oder mehr als
sechs Monate ununterbrochen geruht hat,
b) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen
Voraussetzungen für die Erteilung
der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt;
die Entziehung seiner Lenkerberechtigung
wegen eines körperlichen Gebrechens
ist jedoch allein nicht als Grund für die
Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
oder
c) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
(3) Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer
in den im Abs. 2 lit. b und c angeführten
Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb
während einer bestimmten Zeit selbst zu
führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden
Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit
wieder gegeben sein werden.
(4) Nach der Entziehung einer Fahrschulbewilligung
können bereits begonnene Kurse bis zu
ihrem ordnungsgemäßen Abschluß weitergeführt
werden, wenn hiefür ein geeigneter Leiter bestellt
und die Bestellung bewilligt wurde.
§ 116. Fahrschullehrer
(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an
einer Fahrschule theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 nur Personen erteilt
werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b
und g angeführten Voraussetzungen vorliegen
und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis
besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung
sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit
der Ausbildung und die Ausdehnung
auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sinngemäß
anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auf Antrag vom Erfordernis
des Besitzes eines in Österreich gültigen
Reifezeugnisses befreien, wenn der Antragsteller
während der letzten fünf Jahre vor
der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig
war und einen guten Erfolg nachweisen kann
und wenn im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes,
bei dem er um die Erteilung
der Fahrschullehrerberechtigung angesucht hat,
ein Mangel an Fahrschullehrern besteht. Eine
auf Grund dieser Befreiung erteilte Fahrschullehrerberechtigung
gilt nur für das Bundesland,
dessen Landeshauptmann sie erteilt hat.
(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung
(Abs. 1) hat der Landeshauptmann
ein Gutachten eines rechtskundigen und eines
technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten
Sachverständigen darüber einzuholen, ob der
Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht
kommenden Gruppen von Fahrzeugen
besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung
(§ 118) zu erstatten. Es hat
nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung
für Fahrschullehrer für die in Betracht
kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt
oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden,
so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens
wiederholt werden kann. Das Gutachten
ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu
erstatten und darf nur „fachlich befähigt" lauten,
wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind.
(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung
auf weitere Gruppen von Fahrzeugen
hat der Landeshauptmann nur ein Ergänzungsgutachten
im Sinne des Abs. 3 über das
Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung
erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.
(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch
nicht
a) bei der Entziehung der Lenkerberechtigung
wegen eines körperlichen Gebrechens,
b) in den im Abs. 2 angeführten Fällen, wenn
der Mangel an Fahrschullehrern nicht mehr
besteht.
(6) Der Landeshauptmann kann auf Antrag
Personen, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b,
e und g angeführten Voraussetzungen gegeben
sind, für nicht mehr als drei Monate die Berechtigung
erteilen, in einer bestimmten Fahrschule
als Probefahrschullehrer theoretischen und
praktischen Unterricht zu erteilen, wenn bei der
Fahrschule noch kein Probefahrschullehrer verwendet
wird (§ 114 Abs. 1) oder wenn die Anzahl
der Fahrschullehrer mindestens das Dreifache
der Anzahl der Probefahrschullehrer beträgt.
Diese Berechtigung darf nur in besonderen Ausnahmefällen,
nur einmal und nur um drei
Monate verlängert werden.
(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über die Ausbildung
von Fahrschullehrern festgesetzt werden.
§ 117. Fahrlehrer
(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer
Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen,
darf nur Personen erteilt werden, die die im
§ 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen
erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Die Bestimmungen des § 116 Abs. 3, 4 und 6
sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die
Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
mehr gegeben sind.
(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen über die
Ausbildung von Fahrlehrern festgesetzt werden.
§ 118. Lehrbefähigungsprüfung für
Fahrschullehrer und Fahrlehrer
(1) Die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer
und Fahrlehrer hat aus einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
Sie kann für ein Ergänzungsgutachten den
Ergebnissen bereits bestandener Lehrbefähigungsprüfungen
entsprechend abgekürzt werden.
(2) Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern
um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich
und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung
nur mündlich abzunehmen.
Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen
Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die
zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht
kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse
in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern
um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu
auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht
in Betracht kommendes Thema erforderlich.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen
werden, wenn die theoretische Prüfung
mit Erfolg abgelegt worden ist. Bei der praktischen
Prüfung ist eine Prüfungsfahrt vorzunehmen,
bei der der Prüfungswerber auch
in den schwierigsten Verkehrslagen seine
Fahrsicherheit und seine Fähigkeit zu erweisen
hat, Fahrschülern in geeigneter Weise die
Fertigkeit zu vermitteln, ein Kraftfahrzeug sachgemäß
und vorschriftsmäßig zu lenken, und bei
Gefahren und Fehlern eines Fahrschülers rechtzeitig
auf dessen Fahrweise entsprechend Einfluß
zu nehmen.
(4) Nach der Prüfung haben die Prüfer dem
Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung
bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht
bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung
hiefür bekanntzugeben und auch wann die
Prüfung nach ihrer Ansicht frühestens wiederholt
werden kann. Die Lehrbefähigungsprüfung darf
nicht vor Ablauf von zwei Monaten und nicht
mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die
Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind
für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend
längere Fristen festzusetzen.
(5) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die Lehrbefähigungsprüfung
für Fahrschullehrer und Fahrlehrer
festzusetzen.
§ 119. Lenkerausbildung in land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
und in berufsbildenden
höheren und mittleren Schulen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder
Versuchsanstalten sind befugt, ihre Schüler im
Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden,
wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das
durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu
erreichen.
(2) Das Abhalten von Fahrkursen außerhalb des
Sitzes der Anstalt ist nur in einer anderen land-
und forstwirtschaftlichen Lehr- oder Versuchsanstalt
und nur für die Schüler dieser Anstalt
zulässig. Hiefür ist die Bewilligung des Landeshauptmannes
erforderlich, in dessen, örtlichem
Wirkungsbereich der Fahrkurs abgehalten werden
soll; diese Bewilligung gilt jeweils nur für einen
Fahrkurs.
(3) Höhere technische Lehranstalten maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten
für Landtechnik im Sinne des § 11
Abs. 1 lit. e des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und
Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung sind befugt, ihre Schüler im Lenken
von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn diese
Ausbildung erforderlich ist, um das durch den
Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen;
dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt
nur für die Schüler des vierten und fünften Jahrganges
und bei einer Fachschule nur für die Schüler
der dritten und vierten Klasse.
(4) Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten
haben für die Ausbildung von Fahrschülern
einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen
des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben
sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.
(5) Für die in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten
Anstalten, Leiter und Ausbildner gelten die Bestimmungen
der §§ 112 bis 114 und der §§ 116
und 117 sinngemäß.
§ 120. Ausbildung von Kraftfahrern
öffentlicher Dienststellen
(1) Die Dienststellen des Bundes, der Länder,
der Gemeindeverbände oder der Ortsgemeinden
mit mehr als 50.000 Einwohnern und der von
diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung
betriebenen Unternehmungen dürfen für öffentlich
Bedienstete, für die zur Erfüllung ihrer
dienstlichen Aufgaben der Besitz einer Lenkerberechtigung
von Bedeutung ist und das für die
angestrebte Lenkerberechtigung erforderliche
Mindestalter erreicht haben oder in spätestens
drei Monaten erreichen, Lehrgänge zur Ausbildung
im Lenken von Kraftfahrzeugen abhalten.
Die Lehrgänge dürfen nur von Ausbildnern abgehalten
werden, die dem Personalstand dieser
Dienststellen angehören und die auf. Grund ihrer
Erfahrungen und Kenntnisse zur Verwendung
als Ausbildner geeignet sind.
(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen,
soweit nicht besondere Umstände vorliegen, nur
Fahrzeuge verwendet werden, bei denen es möglich
ist, vom Platz neben dem Lenkerplatz aus
auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend
Einfluß zu nehmen. Diese Fahrzeuge müssen
durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem
Buchstaben „L" in vollständig sichtbarer und
dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer
Schrift auf hellblauem Grund sowie durch am
Fahrzeug angebrachte Tafeln mit einer vollständig
sichtbaren und dauernd gut lesbaren
und unverwischbaren Aufschrift aus beiden
Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als
Fahrzeuge für Schulfahrten erkennbar sein. Eine
solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die
nicht zur Ausbildung von Lenkern verwendet
werden, ist unzulässig.
(3) Der Ausbildner hat auf Schulfahrten eine
Bescheinigung seiner Dienststelle über seine Bestellung
zum Ausbildner mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die
Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung
des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.
(4) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen
der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die
näheren Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführte
Ausbildung, insbesondere hinsichtlich
der Omnibuslenker für den Stadtverkehr, festzusetzen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
für die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen und
der Kraftfahrlinien-Unternehmungen, die mit
durchschnittlich mehr als 50 Omnibussen Ortslinienverkehr
oder Stadtrundfahrten betreiben,
sinngemäß.
§ 121. Ausbildung von Lenkern von
Heereskraftfahrzeugen
(1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen
obliegt dem Bundesministerium
für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer
und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen
verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer
Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber
ist den Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern
ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen,
aus dem zu entnehmen ist, für welche
Gruppen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen
dürfen.
(2) Für Schulfahrten mit Kraftwagen dürfen,
soweit nicht besondere Umstände vorliegen,
nur Fahrzeuge verwendet werden, bei
denen es möglich ist, vom Platz neben dem
Lenkerplatz aus auf die Fahrweise des Fahrschülers
hinreichend Einfluß zu nehmen. Die
Bestimmungen des § 120 Abs. 2 über die Kenntlichmachung
der Schulfahrzeuge gelten sinngemäß.
Eine solche Kenntlichmachung von Fahrzeugen,
die nicht zur Ausbildung von Lenkern
verwendet werden, ist unzulässig.
(3) Die Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer
haben auf Schulfahrten den Heeresfahrlehrerausweis
(Abs. 1) mitzuführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die
Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die Erteilung
des praktischen Unterrichtes gelten sinngemäß.
§ 122. Übungsfahrten
(1) Übungsfahrten zur unentgeltlichen, nicht
gewerbsmäßig betriebenen Ausbildung eines Bewerbers
um eine Lenkerberechtigung dürfen
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 120 und
121 nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt
werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich
der Lehrende seinen ordentlichen Wohnsitz
hat, und nur, wenn der Bewerber das erforderliche
Mindestalter erreicht hat oder in
spätestens drei Monaten erreichen wird.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 zu
erteilen, wenn der Lehrende während der der
Einbringung des Antrages um diese Bewilligung
unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge
der Gruppe gelenkt hat, in die das für
die Übungsfahrten zu verwendende Kraftfahrzeug
fällt, und nicht wegen schwerer Verstöße
gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche
Vorschriften bestraft wurde.
(3) Demselben Antragsteller darf jedoch innerhalb
eines Jahres nur zweimal eine Bewilligung
zur Vornahme von Übungsfahrten (Abs. 1) erteilt
werden und nur zur Ausbildung bestimmter,
im Bewilligungsbescheid namentlich angeführter
Personen.
(4) Der Lehrende hat auf Übungsfahrten den
Bewilligungsbescheid (Abs. 1) mitzuführen und
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Die Bestimmungen des § 114 Abs. 4 über die
Erteilung des praktischen Unterrichtes gelten
sinngemäß.
(5) Bei Übungsfahrten mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen muß vorne und hinten am
Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L" in
vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer
weißer Schrift auf hellblauem
Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren
und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren
Aufschrift „Übungsfahrt" angebracht sein.
Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als
Übungsfahrten ist unzulässig. Für Übungsfahrten
mit Kraftwagen dürfen nur Fahrzeuge verwendet
werden, bei denen eine Hilfsbremse und eine
Vorrichtung zum Abstellen des Motors vom
Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt
werden können. Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher
Güter (§ 92) dürfen nicht für Übungsfahrten
verwendet werden.
XII. ABSCHNITT
Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen
§ 123. Zuständigkeit
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Amtshandlungen ist, sofern darin nichts
anderes bestimmt ist, in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese,
in zweiter Instanz der Landeshauptmann und in
dritter Instanz das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den
Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie
mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
a) die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem
Verkehr zu überwachen,
b) Verfolgungshandlungen bei Verdacht von
Verwaltungsübertretungen vorzunehmen
und
c) in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
§ 124. Sachverständige für die
Typenprüfung
(1) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat zur Begutachtung
von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern,
von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder
Teilen oder Ausrüstungsgegenständen solcher
Fahrzeuge (§ 29 Abs. 4) technische Sachverständige
zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für
diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein
Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Dieses Verzeichnis muß mindestens je einen Sachverständigen
aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums
für Landesverteidigung sowie mindestens
zwei aus dem Personalstand eines jeden
Bundeslandes enthalten, sofern ein Vorschlag
seines Landeshauptmannes vorliegt.
(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 sind zu
bestellen
1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
an einer österreichischen Technischen Hochschule,
b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C
und
c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten
zu seiner Heranziehung als
Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes
und der Zeiten. Durch diese Zustimmung
werden die Verpflichtungen des Be-
diensteten gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt;
2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft
angehörende Personen, bei denen
folgende Voraussetzungen gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule,
unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Grade,
c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im
Kraftfahrwesen und
d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann auch Besitzer anderer
als der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b angeführten
Diplome und akademischen Grade zu
Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn
sie eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b
angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung
genossen haben und bei ihnen die übrigen im
Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
§ 125. Sachverständige für die Einzelprüfung
(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger
oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2)
technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen
müssen für diese Begutachtung besonders
geeignet sein. Ein Verzeichnis der für
das Bundesland bestellten Sachverständigen ist
beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen.
(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 sind zu
bestellen
1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule
oder, wenn die Anzahl der Personen,
bei denen diese Voraussetzungen gegeben
sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene
Reifeprüfung an einer österreichischen
Höheren technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung,
b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C
und
c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten
zu seiner Heranziehung als
Sachverständiger, auch hinsichtlich des
Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung
werden die Verpflichtungen des
Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt;
2. nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft
angehörende Personen, bei denen
folgende Voraussetzungen gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule
oder, wenn die Anzahl der Personen,
bei denen diese Voraussetzungen gegeben
sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene
Reifeprüfung an einer österreichischen
Höheren technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet
zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Grade,
c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im
Kraftfahrwesen und
d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren
sowie einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe C.
(3) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer
anderer als der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b
angeführten Diplome, akademischen Grade und
Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Abs. 1
bestellen, wenn das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie festgestellt hat, daß
sie eine der im Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b
angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung
genossen haben und bei ihnen die übrigen im
Abs. 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
§ 126. Sachverständige für die Lenkerprüfung
(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der fachlichen Befähigung von Personen,
Kraftfahrzeuge zu lenken (§ 67 Abs. 3), rechtskundige
und technische Sachverständige zu bestellen.
Die Sachverständigen müssen für diese
Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis
der bestellten Sachverständigen ist bei
der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen
nur bestellt werden
1. rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft, bei denen
folgende Voraussetzungen gegeben sind
a) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
b) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten
zu seiner Heranziehung als
Sachverständiger, auch hinsichtlich des
Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung
werden die Verpflichtungen des
Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt;
2. wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z. 1
angeführten Personen nicht ausreicht, auch nicht
dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende
Personen, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien an einer österreichischen
Universität und
c) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren.
(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur
bestellt werden
1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule
oder, wenn die Anzahl der Personen,
bei denen diese Voraussetzungen gegeben
sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene
Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren
technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung,
b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren und
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C
und
c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten
zu seiner Heranziehung als
Sachverständiger, auch hinsichtlich des
Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung
werden die Verpflichtungen des
Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt;
2. wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z. 1
angeführten Personen nicht ausreicht, auch nicht
dem Personalstand einer Gebietskörperschaft
angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule
oder, wenn die Anzahl der Personen,
bei denen diese Voraussetzungen gegeben
sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene
Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren
technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet
zwischenstaatlicher Vereinbarungen
über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade,
c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im
Kraftfahrwesen und
d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.
(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer
anderer als der im Abs. 3 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. b
angeführten Diplome, akademischen Grade und
Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen
gemäß Abs. 1 bestellen, wenn das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie festgestellt
hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z. 1 lit. a
und Z. 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige
Ausbildung genossen haben und bei ihnen
die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
vorliegen.
§ 127. Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung
für Fahrschullehrer
und Fahrlehrer
(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern
und Fahrlehrern rechtskundige und technische
Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen
müssen für diese Begutachtung besonders
geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland
bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann
zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen
nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft bestellt werden,
bei denen folgende Voraussetzungen gegeben
sind
a) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren,
b) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten
zu seiner Heranziehung als
Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes
und der Zeiten. Durch diese Zustimmung
werden die Verpflichtungen des Bediensteten
gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt.
(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen
nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen
folgende Voraussetzungen gegeben sind
a) Ingenieurdiplom oder Doktorat der Fakultät
für Maschinenwesen und Elektrotechnik
einer österreichischen Technischen Hochschule,
b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die
Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie
einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C
und
c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten
zu seiner Heranziehung als
Sachverständiger, auch hinsichtlich des
Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung
werden die Verpflichtungen des
Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde
nicht berührt.
(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer
anderer als der im Abs. 3 lit. a angeführten
Diplome und akademischen Grade zu technischen
Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie festgestellt hat, daß sie eine der im
Abs. 3 lit. a angeführten Ausbildung gleichwertige
Ausbildung genossen haben und bei ihnen
die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen
vorliegen.
§ 128. Pf lichten und Enthebung der
Sachverständigen
Die in den §§ 124 bis 127 angeführten Sachverständigen
sind verpflichtet, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes von ihnen verlangten Gutachten
zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt
zu erstatten. Sie sind von ihrer Funktion
zu entheben, wenn sie ihre Enthebung selbst
beantragt haben, ihre besondere Eignung nicht
mehr gegeben ist oder ihre Dienstbehörde die
Zustimmung zu ihrer Heranziehung als Sachverständige
widerruft. Sie können enthoben werden,
wenn sie ohne berücksichtigungswürdige Gründe
die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt haben.
§ 129. Vergütung für Gutachten
(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung
der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX.
und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten
gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis,
die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4)
a) den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,
b) den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten
Gutachtens herangezogenen
Ärzten und
c) den vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie gemäß § 57 Abs. 4
zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern
ermächtigten Vereinen.
Sachverständigen, die dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch,
sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden,
keine Vergütung für Zeitversäumnis.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Vergütung ist
von der Gebietskörperschaft zu leisten, die den
Amtsaufwand der das Gutachten einholenden
Behörde zu tragen hat, und von dieser Behörde
auszuzahlen.
(3) Die im Abs. 2 angeführte Gebietskörperschaft
hat bei Sachverständigen, die dem Personalstand
einer anderen Gebietskörperschaft
angehören, dieser eine Vergütung für den Ausfall
an Dienstleistungen des Sachverständigen
während seiner Gutachtertätigkeit zu leisten.
(4) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung
der Art der Typen, Fahrzeuge, Teile oder
Ausrüstungsgegenstände, der Art der für die Begutachtung
erforderlichen Prüfungen und Untersuchungen
und der Angemessenheit im Hinblick
auf die Leistungen und die jeweils bestehenden
wirtschaftlichen Verhältnisse die näheren Bestimmungen
über das Ausmaß der in den Abs. 1
und 3 angeführten Vergütungen festzusetzen.
§ 130. Kraftfahrbeirat
(1) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat zur sachverständigen
Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere
zur Begutachtung der Entwürfe von
Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen
betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen;
Der Kraftfahrbeirat hat aus 24 Mitgliedern zu
bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen.
(2) Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt
sein
I. aus je einem Vertreter des Interessenkreises
1. Kraftfahrzeugbauindustrie,
2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,
3. Karosseriebauindustrie,
4. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
5. Kraftfahrzeughandel,
6. Versicherungsunternehmungen,
7. Lastfuhrwerksgewerbe,
8. Personenfuhrwerksgewerbe,
9. Omnibusunternehmungen,
10. Berufskraftfahrer des Lastfuhrwerksgewerbes,
11. Berufskraftfahrer des Personenfuhrwerksgewerbes,
12. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,
13. Werkverkehr,
14. Privatunternehmungen des öffentlichen
Eisenbahnverkehrs,
15. Fahrschulen,
16. Fahrschullehrer und Fahrlehrer;
II. aus je zwei Vertretern des Interessenkreises
1. Land- und Forstwirtschaft,
2. Sozialversicherung,
3. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,
4. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
hat für die Bestellung der Vertreter der
im Abs. 2 Z. I Z. 1 bis 9 und 13 bis 15 angeführten
Interessenkreise, der Österreichische
Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter
der im Abs. 2 Z. I Z. 10 bis 12 und 16
angeführten Interessenkreise, die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
für die Bestellung der Vertreter des im
Abs. 2 Z. II Z. 1 angeführten Interessenkreises
und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
für die Bestellung der
Vertreter des im Abs. 2 Z. II Z. 2 angeführten
Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie hat, sofern eine vorgeschlagene Person
wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz
angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden
kann, für die Erstattung eines neuerlichen
Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen.
Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher
Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht
kommende Interessenvertretung ohne
Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des
Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische
Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig
und für die im Abs. 1 angeführte Begutachtung
besonders geeignet sind. Die Bestellung ist
auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken
und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist
zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung,
von der der Bestellte vorgeschlagen wurde
(Abs. 3), beantragt oder wenn
a) der Bestellte wegen eines Verbrechens, eines
Vergehens oder einer aus Gewinnsucht begangenen
Übertretung rechtskräftig verurteilt
wurde,
b) der Bestellte voll oder beschränkt entmündigt
wurde,
c) über das Vermögen des Bestellten der Konkurs
oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet
oder ein Konkurs mangels hinreichenden
Vermögens nicht eröffnet wurde.
(5) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder
sind mit Handschlag zu verpflichten,
ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen
abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt
gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch
nicht für die Berichterstattung eines öffentlich
Bediensteten an seine Dienststelle. Das
Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches
Ehrenamt; seine Ausübung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten
oder Zeitversäumnis.
(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie. Er kann einen Beamten mit seiner
Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise
auch Sachverständige, die nicht Mitglieder
des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder
besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der
Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu
sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich
nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen
hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten
wird. Die Sitzungen des Beirates sind
nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine
Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere
Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung
des Kraftfahrbeirates und über die Bildung
von Arbeitsausschüssen, enthält.
(7) Die Bundesministerien und die Ämter der
Landesregierungen sind von den Sitzungen des
Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung
rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt,
zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden.
Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen,
aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.
§ 131. Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge
(1) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
mit dem Sitz in Wien ist zur Bearbeitung,
Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer
und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung
und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen
solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie
hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt
zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist
berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind
öffentliche Urkunden.
(2) Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet
der dienstrechtlichen und disziplinären
Unterordnung unter das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie in Angelegenheiten
der Anstalt einem Leiter unmittelbar
unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle
aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete
abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche
Eignung Bedacht zu nehmen und nach
Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden
Stelle Rechnung zu tragen.
(4) Der Leiter hat dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie bis Ende Februar
jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht
über das vergangene Jahr vorzulegen.
(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht
werden, sind diesem nach einem festgesetzten
Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter
Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen
Aufwand durch Verordnung festzusetzen.
XIII. ABSCHNITT
Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 132. Übergangsbestimmungen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr
zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen
Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit
in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist,
bis 31. Dezember 1971 in diesem Zustand auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;
sie müssen jedoch ab 1. Jänner 1969 den
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zweiter Satz über
das Verbot vorspringender Teile, Kanten oder
Vorrichtungen, sofern sich diese vorne am Fahrzeug
befinden, und den Bestimmungen des § 14
Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 über die seitlichen
Rückstrahler, ab 1. Jänner 1970 den Bestimmungen
des § 4 Abs. 3 über die Funkentstörung entsprechen.
Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen
worden sind, dürfen auch dann bis 31. Dezember
1972 verwendet werden, wenn bei ihnen Bremslicht
(§ 18 Abs. 1) und Blinklicht (§ 19 Abs. 2)
mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann
und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremse
und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die
Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht
ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird.
(2) Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden
sind, sind von den Bestimmungen ausgenommen
a) des § 4 Abs. 5 über Sicherheitsgurte,
b) des § 8 Abs. 2 über die Lenkhilfe,
c) des § 10 Abs. 1 über die Sicht bei Bruch
von Windschutz- und Klarsichtscheiben,
d) des § 13 Abs. 3 über die selbsttätig
schließende Anhängevorrichtung,
e) bei Zugmaschinen, die zur Verwendung im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind, des § 18
Abs. 1 über die Ausrüstung mit einer zweiten
Bremsleuchte,
f) bei Zugmaschinen und Anhängern, die zur
Verwendung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
sind, des § 19 Abs. 1 und 3 über die Ausrüstung
mit Fahrtrichtungsanzeigern,
g) des § 21 über Scheibenwaschvorrichtungen
und Vorrichtungen gegen das Beschlagen
und Vereisen,
h) bei Zugmaschinen der Klassen I und II, die
zur Verwendung im Rahmen eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
sind, des § 22 Abs. 2 über die Ausrüstung
mit einer Vorrichtung zum Abgeben
von optischen Warnzeichen und
i) des § 24 über die Geschwindigkeitsmesser,
Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser bei
Kraftfahrzeugen außer Kraftwagen zur
Beförderung gefährlicher Güter (§ 92) und
Omnibussen.
(3) Motorfahrräder, die vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der
Behörde gemäß § 79 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1955 angemeldet worden sind, gelten
als von diesem Tag an zum Verkehr zugelassen
im Sinne der Bestimmungen des IV. Abschnittes.
Sie dürfen bis 30. Juni 1971 auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr verwendet
werden, wenn sie den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(4) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann die Genehmigung erteilen,
daß im Abs. 1 angeführte Fahrzeuge auch
weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr verwendet werden,
wenn sie nur unter Aufwendung wirtschaftlich
nicht vertretbar hoher Kosten in einen den
Vorschriften entsprechenden Zustand gebracht
werden können und wenn die Verkehrs- und
Betriebssicherheit hiedurch nicht gefährdet wird.
(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den Landeshauptmann,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der
Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine
Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der
Durchführung des im Abs. 4 angeführten Verfahrens
betrauen und ihn ermächtigen, in seinem
Namen zu entscheiden.
(6) Zulassungsbesitzer von Motorrädern und
Motorrädern mit Beiwagen haben die vorderen.
Kennzeichentafeln der Behörde, die den Zulassungsschein
ausgestellt hat, oder der Behörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Aufenthalt
haben, abzuliefern. Kommen sie dieser
Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so
sind die Tafeln abzunehmen. Die Ablieferung und
die Abnahme der Kennzeichentafeln begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 133. Bisher erworbene Rechte und
Führerscheinaustausch
(1) Berechtigungen, die auf Grund der vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung
gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind,
und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen
sowie Ermächtigungen bleiben, sofern nichts
anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch
ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so
gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete
Lenkerberechtigung als erteilt. Lenkerberechtigungen,
die gemäß § 61 Abs. 1 oder § 110
Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 für die Gruppen
C, F oder G erteilt oder ausgetauscht wurden,
gelten jeweils für die im § 65 Abs. 1 angeführten
Gruppen C, F oder G. Die Mitglieder
der in den §§ 103 bis 106 des Kraftfahrgesetzes
1955 angeführten Kommissionen gelten als entsprechende
Sachverständige gemäß §§ 124 bis
127.
(2) Dem Besitzer eines gültigen, auf Grund des
§ 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten
Führerscheines hat die Behörde, in
deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen
ordentlichen Wohnsitz hat, auf Antrag auszutauschen
einen Führerschein für die Gruppe a gegen einen
Führerschein jeweils mit dem entsprechenden
Vermerk „berechtigt, Motorräder mit
einem Hubraum von nicht mehr als
125 cm8 zu lenken" oder „berechtigt,
Motorräder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 250 cm8 zu lenken",
einen Führerschein für die Gruppe b gegen einen
Führerschein für die Gruppe A,
einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen
einen Führerschein für die Gruppe B,
einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder
d 1 gegen einen Führerschein für die
Gruppe C,
einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen
einen Führerschein für die Gruppe D,
einen Führerschein für die Gruppe e gegen einen
Führerschein für die Gruppen A, B, C, D
oder F, eingeschränkt auf ein bestimmtes
Fahrzeug (§ 65 Abs. 3),
einen Führerschein für die Gruppen f 1 oder f 2
gegen einen Führerschein für die Gruppe F.
(3) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er
mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen
hat, so hat die Behörde auszutauschen
einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen
einen Führerschein für die Gruppen B und E,
einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder
d 1 gegen einen Führerschein für die
Gruppen C und E,
einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen
einen Führerschein für die Gruppen D
und E.
(4) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß er
Kraftwagen zur Beförderung gefährlicher Güter
(§ 92) gelenkt hat, so hat ihm die Behörde,
sofern er seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe C oder seit
mindestens einem Jahr eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe C und ein weiteres Jahr eine
Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, in
seinen Führerschein den Vermerk mit der Gültigkeit
für fünf Jahre einzutragen: „berechtigt,
Kraftfahrzeuge der Gruppe H zu lenken". Die
Bestimmungen des § 68 Abs. 2 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Beim Austausch (Abs. 2 und 3) sind der Tag
und die Geschäftszahl der Ausstellung des alten
Führerscheines, sein Berechtigungsumfang und die
Behörde, die ihn ausgestellt hat, in den neuen
Führerschein einzutragen. Diese Angaben sind
auf Antrag auch hinsichtlich weiterer vorher ausgestellter
Führerscheine einzutragen.
(6) Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, bei
denen dem Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 der
sachliche Bereich, für den das Fahrzeug zur Verwendung
bestimmt ist, zu entnehmen sein muß,
müssen bis 31. Dezember 1968 bei der Behörde,
die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt
hat, um Zuweisung eines neuen Kennzeichens
ansuchen.
(7) Für Besitzer einer Heereslenkerberechtigung
gemäß § 6 des Heereskraftfahrgesetzes
1958, BGBl. Nr. 52, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesheer oder
der Heeresverwaltung ausgeschieden sind, beginnt
die im § 64 Abs. 7 angeführte Frist zur Antragstellung
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu laufen.
§ 134. Strafbestimmungen
Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen zu bestrafen. Liegen erschwerende
Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafen
auch nebeneinander verhängt werden.
Auch der Versuch ist strafbar.
§ 135. Inkrafttreten und Aufhebung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit
1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) In Kraft treten die Bestimmungen über
a) das Verbot vermeidbarer vorspringender
Teile, Kanten oder zusätzlicher Vorrichtungen,
die bei Verkehrsunfällen
schwere Verletzungen erwarten lassen (§ 4
Abs. 2 zweiter Satz), am 1. Juli 1968,
b) die Pflicht zur Ausstattung mit einer dritten
Bremsanlage (§ 6 Abs. 6) am 1. Jänner
1970,
c) die Pflicht zur Ausstattung mit einer Zweikreisbremse
(§ 6 Abs. 7), außer für Omnibusse,
am 1. Jänner 1970,
d) die Sicht bei Bruch von Windschutzscheiben
und Klarsichtscheiben (§ 10 Abs. 1)
am 1. Jänner 1970,
e) die seitlichen Rückstrahler (§ 14 Abs. 5
und § 16 Abs. 2) am 1. Jänner 1969,
f) die ausschließliche Zulässigkeit von rotem
Bremslicht (§ 18 Abs. 1) am 1. Jänner
1973,
g) die ausschließliche Zulässigkeit von Blinkleuchten
für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19
Abs. 2) am 1. Jänner 1970,
h) die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem
Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger
(§ 19 Abs. 2) am 1. Jänner 1973,
i) die Anbringung von Nebelscheinwerfern
und Breitstrahlern (§ 20 Abs. 2 erster
Satz) am 1. Jänner 1969,
j) Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und
Wegstreckenmesser (§ 24), außer für Omnibusse
und Kraftwagen zur Beförderung
gefährlicher Güter, am 1. Jänner 1969,
k) die höchstzulässige Stärke des Betriebsgeräusches
von Kraftfahrzeugen, mit denen
auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei
Windstille eine Geschwindigkeit von
10 km/h nicht überschritten werden kann
(§ 96), am 1. Jänner 1969,
1) die Schülertransporte mit geschlossenen
Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen
(§ 106 Abs. 6) am 1. September
1967.
(3) Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223,
tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967
außer Kraft. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 2 lit. a über die Zulässigkeit
von Zeigern für Fahrtrichtungsanzeiger treten
jedoch mit dem Ablauf des 31. Dezember 1969,
die Bestimmung des § 19 erster Satz über die
Zulässigkeit von orangefarbenem Bremslicht und
die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 lit. b über
die Zulässigkeit von weißem und rotem Blinklicht
für Fahrtrichtungsanzeiger mit dem Ablauf
des 31. Dezember 1972 außer Kraft.
(4) Artikel I des Heereskraftfahrgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 52, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember
1967 außer Kraft.
§ 136. Vollzugsbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
mit Ausnahme des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5
und des § 63 ist das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut, hinsichtlich
des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 14 Abs. 9,
des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7,
des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5,
des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6,
des § 47 Abs. 3, des § 77, des § 87 Abs. 1 und 4,
des § 92 Abs. 5, des § 97, des § 99 Abs. 1, des
§ 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104
Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des
§ 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 1 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 59
und des § 62 Abs. 1,6,7 und 8 im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Justiz und für
Finanzen, hinsichtlich des § 55 Abs. 3 und 4, des
§ 56 Abs. 4, des § 61, des § 129 und des § 131
Abs. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 69
und des § 103 Abs. 3 bezüglich des Ausmaßes
der Beanspruchung von Kraftfahrzeuglenkern im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 109 Abs. 2,
des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3, des § 126
Abs. 4 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage
der Gleichwertigkeit der Ausbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Unterricht, hinsichtlich des § 48 Abs. 1 zweiter Satz
und des § 54 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des
§ 26 Abs. 8 bezüglich der Anbringung der Sitze
und zusätzlichen Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen
und des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft und hinsichtlich des § 87, des
§ 89 und des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen.
(2). Mit der Vollziehung des § 57 Abs. 6 zweiter
Satz, des § 60, des § 62 Abs. 2 bis 5, des § 67
Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77
Abs. 1 zweiter Satz ist das Bundesministerium für
Finanzen betraut, hinsichtlich des § 60 und des
§ 62 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und
Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und
hinsichtlich des § 60 Abs. 1 bis 3 und des § 62
Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 je mit Ausnahme
der Festsetzung des Tarifes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Justiz.
(3) Mit der Vollziehung des § 63 ist das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Finanzen und für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.