267. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird zur
Durchführung der Arbeitslosenversicherung in
den Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk
Reutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk
Bregenz) verordnet
§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 35/1964, beträgt wöchentlich
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 in die XXVII.
Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie
eine Sonderzahlung bezogen haben, der um
DM 1'— erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse
XXVIII; bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung
von Sonderzahlungen in die XXVIII.
Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung
bezogen wurde, der Grundbetrag dieser Lohnklasse
um DM 2'— zu erhöhen.
(2) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld
ein Siebentel des Wochenbetrages, das auf
volle 10 Pfennig aufzurunden ist.
(3) Der Mietzinszuschuß gemäß § 21 Abs. 5
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 beträgt
für Arbeitslose, die Anspruch auf Familienzuschlag
haben, DM 7'—, für die übrigen
Arbeitslosen DM 5'50 monatlich. Bei einem nachgewiesenen
Gesamtmonatsmietzins beziehungsweise
Annuitäten der Darlehen einschließlich Instandhaltungskosten,
Betriebskosten und öffentlicher
Abgaben in der in tieferstehender Tabelle
angeführten Höhe wird jedoch ein Mietzinszuschuß in folgendem Ausmaß gewährt
Auf einen Tag entfällt als Mietzinszuschuß
ein Dreißigstel des monatlichen Betrages. Haben
mehrere Familienmitglieder, die innerhalb einer
Wohnungsgemeinschaft leben, Anspruch auf
Arbeitslosengeld, so erhält den Mietzinszuschuß
von mehr als DM 7'— beziehungsweise DM 5'50
nur derjenige, der Hauptmieter ist.
(4) Familienmitglieder im Sinne des Abs. 3
sind Ehegatten (Lebensgefährten) sowie alle Personen,
die in gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt sind.
§ 2. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen in Schillingwährung
ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme
der in § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 angeführten, in die Währung der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel
5 Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn der
ihrer Kundmachung folgenden Kalenderwoche
in Kraft.
§ 4. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 27. März 1953,
betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
in den Gemeinden Jungholz und
Mittelberg, BGBl. Nr. 41, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 170/1955, BGBl.
Nr. 90/1956, BGBl. Nr. 176/1958 und BGBl.
Nr. 53/1962, außer Kraft.