Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
267_1966 AT

267. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird zur

Durchführung der Arbeitslosenversicherung in

den Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk

Reutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk

Bregenz) verordnet

§ 1. (1) Das Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 35/1964, beträgt wöchentlich

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 in die XXVII.

Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie

eine Sonderzahlung bezogen haben, der um

DM 1'— erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse

XXVIII; bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung

von Sonderzahlungen in die XXVIII.

Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung

bezogen wurde, der Grundbetrag dieser Lohnklasse

um DM 2'— zu erhöhen.

(2) Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld

ein Siebentel des Wochenbetrages, das auf

volle 10 Pfennig aufzurunden ist.

(3) Der Mietzinszuschuß gemäß § 21 Abs. 5

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 beträgt

für Arbeitslose, die Anspruch auf Familienzuschlag

haben, DM 7'—, für die übrigen

Arbeitslosen DM 5'50 monatlich. Bei einem nachgewiesenen

Gesamtmonatsmietzins beziehungsweise

Annuitäten der Darlehen einschließlich Instandhaltungskosten,

Betriebskosten und öffentlicher

Abgaben in der in tieferstehender Tabelle

angeführten Höhe wird jedoch ein Mietzinszuschuß in folgendem Ausmaß gewährt

Auf einen Tag entfällt als Mietzinszuschuß

ein Dreißigstel des monatlichen Betrages. Haben

mehrere Familienmitglieder, die innerhalb einer

Wohnungsgemeinschaft leben, Anspruch auf

Arbeitslosengeld, so erhält den Mietzinszuschuß

von mehr als DM 7'— beziehungsweise DM 5'50

nur derjenige, der Hauptmieter ist.

(4) Familienmitglieder im Sinne des Abs. 3

sind Ehegatten (Lebensgefährten) sowie alle Personen,

die in gerader Linie verwandt oder verschwägert

oder in der Seitenlinie bis zum dritten

Grad verwandt sind.

§ 2. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen in Schillingwährung

ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme

der in § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 angeführten, in die Währung der

Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel

5 Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Beginn der

ihrer Kundmachung folgenden Kalenderwoche

in Kraft.

§ 4. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 27. März 1953,

betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

in den Gemeinden Jungholz und

Mittelberg, BGBl. Nr. 41, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 170/1955, BGBl.

Nr. 90/1956, BGBl. Nr. 176/1958 und BGBl.

Nr. 53/1962, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →