267. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 23. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager
Übereinkommen vom 1. März 1954, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Ihre Majestät die Königin der Niederlande;
Vom Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr
nach dem Haager Übereinkommen vom
1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen, zwischen den beiden
Staaten zu vereinfachen;
Haben beschlossen, zu diesem Zweck einen
Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Christian Broda, Bundesminister
für Justiz;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Seine Exzellenz Herrn Dr. Henri Frederik
Eschauzier, Ihrer Majestät außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter in Wien;
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen
vereinbart haben
Übermittlung von Schriftstücken
Artikel 1
(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten
gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr
nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
(2) a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen
Behörde aus und ist das zu übermittelnde
Schriftstück mit einer Übersetzung
in die deutsche Sprache versehen,
so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu
richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger
aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen,
so ist das Ersuchen an dieses
Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums
für Justiz zu richten.
b) Ersuchen österreichischer Gerichte um
Übermittlung von Schriftstücken sind dem
Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank
(Staatsanwalt beim Gerichtshof
erster Instanz), in deren Bezirk
sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.
(3) Die Ersuchen um Übermittlung von
Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden
Staates abgefaßt werden.
Artikel 2
Das Erfordernis, das zu übermittelnde Schriftstück
in zweifacher Ausfertigung zu übersenden
(Artikel 3 Absatz 1 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954), entfällt.
Rechtshilfeersuchen
Artikel 3
(1) Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 bezeichneten
Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die
Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich.
Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe
des folgenden Absatzes zu übersenden.
(2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem
niederländischen Gericht aus und ist es mit
einer Übersetzung in die deutsche Sprache
versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu
richten, von dem das Ersuchen erledigt
werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen,
so ist das Rechtshilfeersuchen an
dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums
für Justiz zu richten.
b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte
sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht),
in dessen Bezirk das Ersuchen
erledigt werden soll, im Wege des zuständigen
Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank
(Staatsanwalt beim Gerichtshof
erster Instanz) zu richten.
Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung
von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen
Artikel 4
Übersetzungen können auch von einem beeideten
Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt
werden.
Artikel 5
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig
auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei
der Übermittlung von Schriftstücken und bei der
Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen
sind.
(2) Die Auslagen, die bei der Übermittlung
eines Schriftstückes unter Mitwirkung eines
deurwaarder (Vollziehungsbeamten) oder durch
die Anwendung einer besonderen Form sowie bei
der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem
ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte
Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Artikel 6
Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde
gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von
Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten
und die ersuchende Behörde hievon
unverzüglich zu verständigen.
Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) von
Kostenentscheidungen
Artikel 7
Der Antrag auf Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung)
einer Kostenentscheidung (Artikel 18
und 19 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954) kann vom Berechtigten unmittelbar
beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Artikel 8
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde,
daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt
hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten
Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden
Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954.
Artikel 9
Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene
Übersetzung kann auch von einem beeideten
Dolmetsch des Staates beglaubigt werden, in dem
die Entscheidung gefällt worden ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 10
Ist ein Ersuchen um Übermittlung eines
Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages
schon bei einer Behörde des ersuchten Staates
eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem
Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu
behandeln.
Artikel 11
(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich des Königreiches
der Niederlande nur für den in Europa
gelegenen Teil des Königreiches.
(2) Dieser Vertrag kann durch Notenwechsel
zwischen den Regierungen der beiden Staaten
einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas
gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande
ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung
festgelegt.
Artikel 12
(1) Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so
bald wie möglich in Den Haag stattzufinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
Artikel 13
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden. Teile
kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche,
an den anderen Hohen Vertragschließenden
Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die
Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
in dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder
mehrere der Gebiete beschränken, auf die der
Geltungsbereich des Vertrages gemäß Artikel 11
Absatz 2 ausgedehnt wurde.
Artikel 14
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnte, ist auf
diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag
unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Juli 1964 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
TEN BLIJKE WAARVAN de wederzijdse gevolmachtigden dit Verdrag hebben ondertekend
en van hun zegels voorzien.
Gedaan te Wenen, de 23 juli 1964 in tweevoud, in de Duitse en Nederlandse taal, zijnde
beide teksten gelijkelijk authentiek.
Für die Republik Österreich
Voor de Republiek Oostenrijk
Kreisky m. p.
Broda m. p.
Für das Königreich der Niederlande
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
H. F. Eschauzier m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1965.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes
die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1965 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 10. September 1965 in Kraft.