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267_1965 AT

267. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954

Nachdem der am 23. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager

Übereinkommen vom 1. März 1954, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Ihre Majestät die Königin der Niederlande;

Vom Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr

nach dem Haager Übereinkommen vom

1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen, zwischen den beiden

Staaten zu vereinfachen;

Haben beschlossen, zu diesem Zweck einen

Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Herrn Dr. Christian Broda, Bundesminister

für Justiz;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande

Seine Exzellenz Herrn Dr. Henri Frederik

Eschauzier, Ihrer Majestät außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter in Wien;

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen

vereinbart haben

Übermittlung von Schriftstücken

Artikel 1

(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten

gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr

nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.

(2) a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen

Behörde aus und ist das zu übermittelnde

Schriftstück mit einer Übersetzung

in die deutsche Sprache versehen,

so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu

richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger

aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen,

so ist das Ersuchen an dieses

Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums

für Justiz zu richten.

b) Ersuchen österreichischer Gerichte um

Übermittlung von Schriftstücken sind dem

Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank

(Staatsanwalt beim Gerichtshof

erster Instanz), in deren Bezirk

sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.

(3) Die Ersuchen um Übermittlung von

Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden

Staates abgefaßt werden.

Artikel 2

Das Erfordernis, das zu übermittelnde Schriftstück

in zweifacher Ausfertigung zu übersenden

(Artikel 3 Absatz 1 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954), entfällt.

Rechtshilfeersuchen

Artikel 3

(1) Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens

vom 1. März 1954 bezeichneten

Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die

Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich.

Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe

des folgenden Absatzes zu übersenden.

(2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem

niederländischen Gericht aus und ist es mit

einer Übersetzung in die deutsche Sprache

versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu

richten, von dem das Ersuchen erledigt

werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen,

so ist das Rechtshilfeersuchen an

dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums

für Justiz zu richten.

b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte

sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht),

in dessen Bezirk das Ersuchen

erledigt werden soll, im Wege des zuständigen

Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank

(Staatsanwalt beim Gerichtshof

erster Instanz) zu richten.

Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung

von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen

Artikel 4

Übersetzungen können auch von einem beeideten

Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt

werden.

Artikel 5

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig

auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei

der Übermittlung von Schriftstücken und bei der

Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen

sind.

(2) Die Auslagen, die bei der Übermittlung

eines Schriftstückes unter Mitwirkung eines

deurwaarder (Vollziehungsbeamten) oder durch

die Anwendung einer besonderen Form sowie bei

der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem

ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte

Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

Artikel 6

Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde

gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von

Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten

und die ersuchende Behörde hievon

unverzüglich zu verständigen.

Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung) von

Kostenentscheidungen

Artikel 7

Der Antrag auf Vollstreckung (Vollstreckbarerklärung)

einer Kostenentscheidung (Artikel 18

und 19 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954) kann vom Berechtigten unmittelbar

beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Artikel 8

Die Bescheinigung der zuständigen Behörde,

daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt

hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten

Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden

Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954.

Artikel 9

Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene

Übersetzung kann auch von einem beeideten

Dolmetsch des Staates beglaubigt werden, in dem

die Entscheidung gefällt worden ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 10

Ist ein Ersuchen um Übermittlung eines

Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages

schon bei einer Behörde des ersuchten Staates

eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem

Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu

behandeln.

Artikel 11

(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich des Königreiches

der Niederlande nur für den in Europa

gelegenen Teil des Königreiches.

(2) Dieser Vertrag kann durch Notenwechsel

zwischen den Regierungen der beiden Staaten

einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas

gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande

ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung

festgelegt.

Artikel 12

(1) Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so

bald wie möglich in Den Haag stattzufinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

Artikel 13

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden. Teile

kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche,

an den anderen Hohen Vertragschließenden

Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die

Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

in dem sie notifiziert wurde, wirksam.

(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder

mehrere der Gebiete beschränken, auf die der

Geltungsbereich des Vertrages gemäß Artikel 11

Absatz 2 ausgedehnt wurde.

Artikel 14

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnte, ist auf

diplomatischem Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag

unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 23. Juli 1964 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

TEN BLIJKE WAARVAN de wederzijdse gevolmachtigden dit Verdrag hebben ondertekend

en van hun zegels voorzien.

Gedaan te Wenen, de 23 juli 1964 in tweevoud, in de Duitse en Nederlandse taal, zijnde

beide teksten gelijkelijk authentiek.

Für die Republik Österreich

Voor de Republiek Oostenrijk

Kreisky m. p.

Broda m. p.

Für das Königreich der Niederlande

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

H. F. Eschauzier m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1965.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes

die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1965 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 10. September 1965 in Kraft.

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