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267. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).

Nachdem das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen

über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) (samt Anlagen), dessen Artikel 68 § 3

eine verfassungsändernde Bestimmung ist, und welches also lautet

(Übersetzung)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit,

das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete

Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-

Personen- und -Gepäckverkehr gemäß Artikel

66 dieses Übereinkommens zu revidieren,

beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen

abzuschließen, und sind über folgende

Artikel übereingekommen

TITEL I.

Gegenstand und Geltungsbereich des

Übereinkommens.

ARTIKEL 1.

Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das

Übereinkommen Anwendung findet.

§ 1. Unter Vorbehalt der in. den folgenden

Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet

dieses Übereinkommen Anwendung auf alle

Beförderungen von Personen und Gepäck,

die mit internationalen Beförderungsausweisen

auf einem Wege befördert werden, der die Gebiete

mindestens zweier Vertrags Staaten berührt und

ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach

Artikel 59 aufgestellten Liste verzeichnet sind.

§ 2. Auf Beförderungen, deren Abgangs- und

Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der

Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages

geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben

Staates liegen und die das Gebiet eines

anderen Staates nur im Durchgang berühren,

findet unter Vorbehalt des Artikels 28 § 1 das

Recht des Abgangsstaates Anwendung

a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich

von einer Eisenbahn des Abgangsstaates

betrieben werden;

b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken

nicht ausschließlich von einer Eisenbahn

des Abgangsstaates betrieben werden, die

beteiligten Eisenbahnen aber Vereinbarungen

getroffen haben, nach denen diese

Beförderungen nicht als international angesehen

werden.

§ 3. Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen

zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken

ausschließlich von Eisenbahnen

des einen dieser Staaten betrieben werden, das

Recht dieses Staates Anwendung, sofern die

Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten

Staaten entgegenstehen.

§ 4. Die Tarife bestimmen, für welche Verbindungen

internationale Beförderungsausweise

ausgegeben werden.

ARTIKEL 2.

Bestimmungen über gemischte

Beförderungen.

§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in

die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig

betriebene Kraftwagen- oder Schifffahrtslinien

ausgenommen werden, die eine

Eisenbahnstrecke ergänzen und auf denen internationale

Beförderungen ausgeführt werden;

sofern solche Linien mindestens zwei Vertragsstaaten

verbinden, können sie jedoch nur mit

Zustimmung aller dieser Staaten in die Liste

eingetragen werden.

§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien

betreiben, haben alle Rechte und Pflichten,

die den Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen

übertragen sind, vorbehaltlich der sich

aus der Verschiedenheit der Beförderung notwendigerweise

ergebenden Abweichungen. Die

Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf

die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens

beziehen.

§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten

Linien in die Liste aufnehmen lassen will,

muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen

Abweichungen in gleicher Weise wie

die Tarife veröffentlicht werden.

§ 4. Werden für internationale Beförderungen

außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1

genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen,

so können die Eisenbahnen, um den

Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung

zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen

tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche

Beförderungen einer von diesem Übereinkommen

abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.

Sie können in diesem Falle einen anderen als

den in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Beförderungsausweis vorschreiben.

ARTIKEL 3.

Beförderungspflicht der Eisenbahn.

§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende

oder Reisegepäck nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens zu befördern, sofern

a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens

und des internationalen Tarifes

nachkommt;

b) die Beförderung mit den regelmäßigen

Beförderungsmitteln möglich ist;

c) die Beförderung nicht durch Umstände

verhindert wird, welche die Eisenbahn

nicht abzuwenden und denen sie auch

nicht abzuhelfen vermag.

§ 2. Wenn die zuständige Behörde angeordnet

hat, daß der Betrieb vorübergehend oder

dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der

Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese haben sie den Eisenbahnen

der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung

mitzuteilen.

§ 3. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn

gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet

einen Anspruch auf Ersatz des dadurch

entstandenen Schadens.

TITEL II.

Beförderungsvertrag.

Kapitel I.

Beförderung der Reisenden.

ARTIKEL 4.

Berechtigung zur Fahrt.

Der Reisende muß, vorbehaltlich der in den

Tarifen vorgesehenen Ausnahmen, vom Beginn

der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis

versehen sein, den er bis zur Beendigung der

Reise aufzubewahren hat. Er hat ihn auf Verlangen

jedem mit der Prüfung betrauten Bediensteten

vorzuzeigen und bei Beendigung

der Reise abzugeben.

ARTIKEL 5.

Fahrausweise.

§ 1. Die für eine internationale Beförderung

nach diesem Übereinkommen ausgegebenen

Fahrausweise müssen das Zeichen

tragen.

§ 2. Die Fahrausweise müssen, soweit die

Tarife keine Ausnahmen zulassen, folgende

Angaben enthalten

a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung

verschiedener Wege oder Beförderungsmittel

gestattet ist, muß dies angegeben

sein;

c) die Zuggattung und die Wagenklasse;

d) den Fahrpreis;

e) den ersten Geltungstag;

f) die Geltungsdauer.

§ 3. Die Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher

Sprache die Fahrausweise zu drucken und auszufüllen

sind, sowie deren Form und Inhalt.

§ 4. Fahrscheinhefte, die auf Grund eines

internationalen Tarifes ausgegeben werden, bilden

einen einzigen Fahrausweis im Sinne dieses

Übereinkommens.

§ 5. Ein Fahrausweis ist, soweit die Tarife

keine Ausnahmen zulassen, nur übertragbar,

wenn er nicht auf den Namen lautet und die

Reise noch nicht angetreten ist.

§ 6. Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme

des Fahrausweises zu vergewissern, daß

dieser seinen Angaben entspricht.

ARTIKEL 6.

Fahrpreisermäßigung für Kinder.

§ 1. Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,

für die kein besonderer Platz beansprucht

wird, sind ohne Fahrausweis frei zu befördern.

§ 2. Kinder vom vollendeten fünften bis

zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere

Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht

wird, sind zu ermäßigten Preisen zu

befördern, die mit Ausnahme der Zuschläge

für die Benützung gewisser Wagen und Züge

nicht mehr als die Hälfte der Preise der Fahrausweise

für Erwachsene betragen dürfen, unbeschadet

der Aufrundung nach den Bestimmungen

der den Fahrausweis ausgebenden Verwaltung.

Diese Ermäßigung braucht für Fahrausweise,

die schon eine Ermäßigung gegenüber dem

gewöhnlichen Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten,

nicht gewährt zu werden.

§ 3. Die Tarife können jedoch andere als

die in den §§ 1 und 2 angegebenen Altersgrenzen

vorsehen; die Grenze für die in § 1 vorgesehene

unentgeltliche Beförderung darf aber nicht niedriger

sein als vier Jahre und die Grenze für die

in § 2 vorgesehene Beförderung zu ermäßigten

Preisen nicht niedriger als zehn Jahre.

ARTIKEL 7.

Geltungsdauer der Fahrausweise.

§ 1. Die Geltungsdauer der Fahrausweise

muß durch die Tarife bestimmt werden.

§ 2. Der erste Geltungstag des Fahrausweises

gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als

voller Tag. Die Reise kann an einem beliebigen

Tage innerhalb der Geltungsdauer angetreten

werden; sie muß vorbehaltlich der in den Tarifen

vorgesehenen Ausnahmen spätestens mit dem

Zuge beendet sein, der im Bestimmungsbahnhof

fahrplanmäßig spätestens um 24 Uhr des letzten

Geltungstages eintrifft.

ARTIKEL 8.

Anweisung und Vorausbestellung der Plätze.

§ 1. Der Reisende darf für sich und für jede

mit ihm reisende Person, für die er einen Fahrausweis

vorzeigen kann, je einen verfügbaren

Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne

ihn deutlich sichtbar zu belegen, verliert den

Anspruch darauf. Für die Anweisung der Plätze

gelten im übrigen die Bestimmungen der einzelnen

Eisenbahnen.

§ 2. Ob und unter welchen Bedingungen für

bestimmte Züge Plätze bestellt werden können

oder müssen, bestimmen die Tarife oder die

Fahrpläne.

ARTIKEL 9.

Fahrtunterbrechung.

§ 1. Der Reisende ist berechtigt, die Fahrt

beliebig oft und ohne Förmlichkeiten zu unterbrechen.

Die Tarife können von diesem Grundsatz

abweichen.

§ 2. Macht der Reisende von dem Recht,

die Fahrt zu unterbrechen, Gebrauch, so tritt

hiedurch keine Verlängerung der tarifmäßigen

Geltungsdauer ein.

§ 3. Der Reisende darf die unterbrochene

Reise nur auf dem Unterbrechungsbahnhof

oder auf einem Bahnhof des noch nicht zurückgelegten

Reiseweges fortsetzen.

ARTIKEL 10.

Übergang in eine höhere Wagenklasse oder

in einen Zug höherer Gattung.

Der Übergang in eine höhere Wagenklasse

oder in einen Zug höherer Gattung, als der

Fahrausweis angibt, ist dem Reisenden unter

den in den Tarifen enthaltenen Bedingungen

und gegen Zahlung des vorgesehenen Zuschlages

gestattet.

ARTIKEL 11.

Reisende ohne gültigen Fahrausweis.

§ 1. Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis

vorzeigen können, haben außer dem Fahrpreis

einen Zuschlag zu bezahlen; dieser wird

nach den Vorschriften der Eisenbahn berechnet,

auf welcher der Zuschlag gefordert wird.

§ 2. Unbefugt geänderte Fahrausweise sind

ungültig und werden von den Bediensteten

eingezogen.

§ 3. Reisende, welche die sofortige Zahlung

des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigern,

können von der Reise ausgeschlossen werden.

Solche Reisende können nicht verlangen, daß

ihnen ihr Reisegepäck auf einem anderen als

dem Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt

wird.

ARTIKEL 12.

Von der Fahrt ausgeschlossene oder nur

bedingt zugelassene Personen.

§ 1. Es werden in die Züge nicht zugelassen

oder es können unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen

werden

a) betrunkene Personen und solche, die den

Anstand verletzen oder die Gesetze und

Vorschriften nicht beachten; solche Personen

haben keinen Anspruch auf Erstattung

des Fahrpreises und der Gepäckfracht;

b) Personen, die wegen einer Krankheit oder

aus anderen Gründen den Mitreisenden

offensichtlich lästig fallen würden, wenn

für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil

gemietet ist oder ihnen gegen Bezahlung

angewiesen werden kann. Unterwegs erkrankte

Personen sind jedoch wenigstens bis

zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern,

wo sie die nötige Pflege finden können.

Der bezahlte Fahrpreis ist abzüglich des

Betrages für die durchfahrene Strecke nach

den Vorschriften des Artikels 26 zu erstatten;

das gleiche gilt gegebenenfalls für

die Gepäckfracht.

§ 2. Für die Beförderung von Personen,

die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind

die internationalen Abkommen und Vorschriften

oder mangels solcher die in den einzelnen Staaten

geltenden Gesetze und Vorschriften maßgebend.

ARTIKEL 13.

Mitnahme von Handgepäck und Tieren in

die Personenwagen.

§ 1. Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände

(Handgepäck) unentgeltlich in Personenwagen

mitnehmen. Dem Reisenden steht für

sein Handgepäck nur der Raum über und unter

seinem Sitzplatz zur Verfügung.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wagen

besonderer Bauart, insbesondere solche mit

Gepäckabteil.

§ 2. In Personenwagen dürfen nicht mitgenommen

werden

a) die nach Artikel 17 a) von der Beförderung

als Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe

und Gegenstände, soweit die Tarife keine

Ausnahmen zulassen. Reisende, die in

Ausübung des öffentlichen Dienstes oder

auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher

Genehmigung eine Schußwaffe

führen, dürfen jedoch Munition

mitnehmen, und zwar bis zur geringsten

der in den Vorschriften der berührten Gebiete

festgesetzten Höchstmengen. Begleiter

von Gefangenen, die mit diesen in

besonderen Wagen oder Wagenabteilen

fahren, dürfen geladene Schußwaffen mitführen;

b) Gegenstände, die geeignet sind, den Reisenden

lästig zu fallen oder Schaden zu

verursachen ;

c) Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder

sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

entgegenstehen;

d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch

kleine Tiere in Käfigen, Kisten, Körben

oder anderen geeigneten Behältern, kleine

Hunde auch ohne solche, soweit diese Tiere

weder durch Geruch noch durch Lärm

oder sonstwie den Reisenden lästig fallen

können, die Polizeivorschriften der einzelnen

Staaten nicht entgegenstehen, kein

Mitreisender widerspricht und diese Tiere

auf dem Schoß getragen oder wie Handgepäck

untergebracht werden können.

Die Tarife oder Fahrpläne können die Mitnahme

von Tieren für bestimmte Gattungen von

Personenwagen oder Zügen verbieten oder

zulassen.

§ 3. Die Tarife bestimmen, ob und für welche

Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist.

§ 4. Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt,

sich von der Beschaffenheit der in Personenwagen

mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart

des Reisenden zu überzeugen, wenn triftige

Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

des § 2 vermuten lassen. Diese

Bestimmung gilt nicht für die in § 2 c) aufgeführten

Gegenstände.

§ 5. Die in Personenwagen mitgenommenen

Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden

zu beaufsichtigen, es sei denn, daß er sich in

einem in § 1 erwähnten Wagen besonderer Bauart

befindet und deshalb diese Aufsicht nicht ausüben

kann.

Der Reisende haftet für Schäden, die durch

Handgepäck oder Tiere verursacht werden,

welche er in den Personenwagen mitnimmt,

sofern er nicht beweist, daß die Schäden auf

ein Verschulden der Eisenbahn zurückzuführen

sind.

ARTIKEL 14.

Züge. Fahrpläne.

§ 1. Zur Beförderung dienen die in den Fahrplänen

enthaltenen regelmäßigen und die nach

Bedarf verkehrenden Züge.

§ 2. Die Eisenbahnen haben auf den Bahnhöfen

rechtzeitig die Abfahrtszeiten der Züge

auszuhängen und den Reisenden die Möglichkeit

zu bieten, sich über die Fahrpläne der auf

ihren Strecken verkehrenden Züge zu unterrichten.

Aus diesen Fahrplänen müssen Gattung,

Wagenklassen, Zulassungsbedingungen für die

Reisenden und Abfahrtszeiten, für größere Übergangsbahnhöfe

und Endbahnhöfe auch die Ankunftszeiten

der Züge sowie die wichtigeren

Zugsanschlüsse zu ersehen sein.

ARTIKEL 15.

Versäumung des Anschlusses. Ausfall von

Zügen.

Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß

an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein

Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, und will

der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die

Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit

seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit einem

Zuge zu befördern, der auf der gleichen oder auf

einer anderen Strecke der am ursprünglichen

Beförderungsweg beteiligten Eisenbahnen nach

demselben Bestimmungsbahnhof fährt und der

es dem Reisenden ermöglicht, mit geringerer

Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Der Aufsichtsbeamte

des Bahnhofs hat gegebenenfalls

auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses

oder den Zugausfall zu bescheinigen,

die Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit

erforderlich, zu verlängern und ihn mit Gültigkeitsvermerk

für den neuen Weg, für eine höhere

Wagenklasse oder für einen Zug mit höheren

Fahrpreisen zu versehen. Die Eisenbahn ist

jedoch berechtigt, durch die Tarife oder die

Fahrpläne bestimmte Züge von der Benützung

auszuschließen.

Kapitel II.

Beförderung von Reisegepäck.

ARTIKEL 16.

Zur Beförderung zugelassene Gegenstände.

§ 1. Zur Beförderung als Reisegepäck sind

Gegenstände zugelassen, die in Koffern, Körben,

Taschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder anderen

Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie

auch diese Verpackungen.

§ 2. Außerdem sind zur Beförderung als

Reisegepäck zugelassen, und zwar auch unverpackt,

wenn sie sich ohne Verpackung zur

Beförderung eignen

a) Trag- und Rollstühle fut Kranke, Selbstfahrer

für Kranke, auch mit Hilfsmotor,

Liegestühle ;

b) Kinderwagen;

c) tragbare Musikinstrumente;

d) Berufsinstrumente, einschließlich Geräte für

Schaustellungen von Artisten, vorausgesetzt,

daß ihre Beschaffenheit und Verpackung,

ihr Umfang und Gewicht ein

rasches Verladen und Unterbringen im

Gepäckwagen gestatten;

e) Sportgeräte;

f) Fahrräder, auch mit Hilfsmotor, Motorräder

ohne Seitenwagen und Fahrzeuge

ähnlicher Art, wenn die Zubehörstücke,

die nicht dauernd mit ihnen verbunden

sind, von ihnen entfernt sind.

Behälter von Motorfahrzeugen dürfen Treibstoff

enthalten. Der Reisende hat den etwa

vorhandenen Abschlußhahn zwischen Treibstoffbehälter

und Motor zu schließen. Mit den

Fahrzeugen fest verbundene Vorratsbehälter dürfen

ebenfalls Treibstoff enthalten, wenn sie verschlossen

sind. Motorräder mit gefüllten Treibstoffbehältern

müssen aufrecht auf den Rädern

verladen und gegen Umkippen gesichert sein.

§ 3. Die Tarife können die Menge, den Umfang

und das Gewicht der nach § 2 als Reisegepäck

zugelassenen Gegenstände beschränken

und die Bedingungen festlegen, unter denen die

Mithilfe des Reisenden beim Ein-, Um- und Ausladen

verlangt werden kann.

Die Tarife können unter gewissen Bedingungen

die Beförderung anderer Gegenstände (z. B.

von Motorrädern mit Seitenwagen und Automobilen)

sowie von Tieren in genügend sicheren

Behältern als Reisegepäck gestatten.

ARTIKEL 17.

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Von der Beförderung als Reisegepäck sind

ausgeschlossen

a) gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere

geladene Schußwaffen, explosive

und entzündbare Stoffe und Gegenstände,

entzündend wirkende, giftige, radioaktive

und ätzende Stoffe sowie ekelerregende

oder ansteckungsgefährliche Stoffe;

b) Gegenstände, die auch nur in einem der an

der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten

Staaten dem Postzwang unterworfen

sind;

c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur

in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks

beteiligten Staaten verboten ist.

Die Tarife können gewisse unter a) ausgeschlossene

Stoffe und Gegenstände unter bestimmten

Bedingungen zur Beförderung zulassen.

ARTIKEL 18.

Verantwortlichkeit des Reisenden für sein

Reisegepäck. Zuschläge.

§ 1. Der Inhaber des Gepäckscheins ist für

die Beachtung der Vorschriften der Artikel 16

und 17 verantwortlich und trägt alle Folgen

einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften.

§ 2. Wenn es die Gesetze und Vorschriften

des Staates, auf dessen Gebiet der Fall eintritt,

nicht verbieten, hat die Eisenbahn bei begründeter

Vermutung einer Zuwiderhandlung das Recht

nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke

den Vorschriften entspricht. Der Inhaber des

Gepäckscheins ist aufzufordern, der Nachprüfung

beizuwohnen. Stellt er sich nicht ein oder ist

er nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung

zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern

die Gesetze oder Vorschriften des Staates, in

dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes

bestimmen. Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt,

so hat der Inhaber des Gepäckscheins

die Kosten der Nachprüfung zu bezahlen.

§ 3. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die

Bestimmungen der Artikel 16 und 17 hat der

Inhaber des Gepäckscheins einen Zuschlag zu

entrichten, unbeschadet seiner Pflicht zur Nachzahlung

des Unterschiedes der Gepäckfracht und

zur Vergütung eines etwaigen Schadens.

Als Zuschlag ist für jedes Kilogramm Rohgewicht

der von der Beförderung als Reisegepäck

ausgeschlossenen Gegenstände zu bezahlen

a) bei den nach der Anlage I zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) von der Beförderung

ausgeschlossenen Stoffen drei Franken, mindestens

jedoch sechs Franken;

b) in allen anderen Fällen der Übertretung der

Bestimmungen der Artikel 16 und 17 zwei

Franken, mindestens jedoch vier Franken.

ARTIKEL 19.

Verpackung und Beschaffenheit des Reisegepäcks.

§ 1. Gepäckstücke, deren Zustand oder Beschaffenheit

mangelhaft oder deren Verpackung

ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren

von Beschädigungen aufweisen, können von der

Eisenbahn zurückgewiesen werden. Werden sie

gleichwohl zur Beförderung angenommen, so

ist die Eisenbahn berechtigt, in den Gepäckschein

einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.

Nimmt der Reisende den Gepäckschein

mit einem solchen Vermerk an, so gilt dieser als

anerkannt.

§ 2. Auf den Gepäckstücken müssen Name

und Adresse des Reisenden sowie der Bestimmungsbahnhof

genügend haltbar angegeben sein.

§ 3. Der Reisende hat alte Beklebezettel,

Adressen oder andere Aufschriften, die sich auf

frühere Beförderungen beziehen, zu entfernen

oder unleserlich zu machen.

ARTIKEL 20.

Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks.

§ 1. Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen

eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof

des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und

nur über den auf dem Fahrausweis angegebenen

Weg abgefertigt.

Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege

oder kommen verschiedene Bahnhöfe

am gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat der

Reisende den Beförderungsweg oder den Bahnhof,

nach dem das Reisegepäck abgefertigt werden soll,

genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn haftet nicht

für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung

durch den Reisenden.

Soweit es die Tarife vorsehen, kann der

Reisende während der Geltungsdauer seines

Fahrausweises Reisegepäck entweder direkt für

die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum

Bestimmungsbahnhof oder für beliebige Teilstrecken

aufgeben.

Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen

Bedingungen Reisegepäck über einen anderen

als den im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweg

oder ohne Fahrausweis zur Beförderung

zugelassen wird. Wenn die Tarife die Annahme

von Reisegepäck ohne Fahrausweis vorsehen,

gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens,

welche die Rechte und Pflichten des Reisenden

hinsichtlich seines Reisegepäcks regem, auch für

den Absender von Reisegepäck, das ohne Fahrausweis

zur Beförderung aufgegeben wird.

§ 2. Die Gepäckfracht muß bei der Aufgabe

bezahlt werden.

§ 3. Im übrigen richtet sich das Verfahren

für die Abfertigung des Reisegepäcks nach den

für den Aufgabebahnhof geltenden Gesetzen

und Vorschriften.

§ 4. Für die Abfertigung von Krankenfahrstühlen,

Kinderwagen, Sportgeräten, Fahrrädern

und Motorfahrzeugen können die Tarife besondere

Vorschriften vorsehen.

§ 5. Der Reisende kann nach den beim Aufgabebahnhof

geltenden Bestimmungen den Zug

angeben, mit dem das Reisegepäck befördert

werden soll. Macht er von diesem Recht keinen

Gebrauch, so wird das Reisegepäck mit dem

nächsten geeigneten Zug befördert.

Muß das Reisegepäck unterwegs auf einen

anderen Zug übergehen, so ist es mit dem nächsten

Zug zu befördern, der nach den Vorschriften

für den Binnenverkehr der regelmäßigen Gepäckbeförderung

dient.

Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten

Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung

der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder

unterwegs dem nicht entgegensteht.

Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung

von Reisegepäck in bestimmten Zügen oder

Zuggattungen auszuschließen oder zu beschränken.

ARTIKEL 21.

Gepäckschein.

§ 1. Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem

Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben

Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheins

zu überzeugen, ob dieser seinen Angaben

entsprechend ausgefertigt ist.

§ 2. Die Gepäckscheine für internationale

Gepäcksendungen müssen dem Muster der Anlage

I zu diesem Übereinkommen entsprechen

und folgende Angaben enthalten

a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg;

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem

das Reisegepäck aufgegeben wird;

d) die Anzahl der Fahrausweise, soweit das.

Reisegepäck nicht ohne Fahrausweise aufgegeben

wird;

e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke;

f) die Gepäckfracht und sonstige Kosten;

g) den Betrag eines nach Artikel 22 angegebenen

Interesses an der Lieferung in Ziffern

und Buchstaben.

Die Tarife können für bestimmte Verkehre- oder

für bestimmte Sendungen Abweichungen

von Form und Inhalt des Gepäckscheins vorsehen.

§ 3. Die Tarife oder die Vereinbarungen

zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher

Sprache die Gepäckscheine zu drucken und auszufüllen

sind.

ARTIKEL 22.

Angabe des Interesses an der Lieferung.

§ 1. Für jede Gepäcksendung kann das Interesse

an der Lieferung durch Eintragung in den

Gepäckschein nach Artikel 21 § 2 g) angegeben

werden.

Der Betrag des Interesses muß in der Währung

des Versandlandes oder in einer anderen

durch die Tarife festgesetzten Währung ausgedrückt

werden.

§ 2. Die Gebühr für die Angabe des Interesses

an der Lieferung wird durch die internationalen

Tarife festgesetzt.

ARTIKEL 23.

Auslieferung.

§ 1. Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe

des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn

ist nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung

des Gepäckscheininhabers zu prüfen.

§ 2. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt,

auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung

des Reisegepäcks an der Ausgabestelle

zu verlangen, sobald nach der Ankunft des

Zuges, mit dem es zu befördern war, die zur

Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung

durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden

erforderliche Zeit abgelaufen ist.

§ 3. Kann der Gepäckschein nicht zurückgegeben

werden, so braucht die Eisenbahn das

Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der

seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem

Nachweis kann die Eisenbahn Sicherheitsleistung

verlangen.

§ 4. Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof

auszuliefern, nach dem es abgefertigt war. Auf

rechtzeitiges Verlangen des Gepäckscheininhabers

kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten

und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften entgegenstehen, gegen

Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es der

Tarif vorschreibt, gegen Vorzeigen des Fahrausweises

auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben

oder auf einem Unterwegsbahnhof

ausgeliefert werden.

§ 5. Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das

Reisegepäck nicht nach den im vorstehenden

§ 2 bezeichneten Bestimmungen ausgeliefert

wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein

Tag und Stunde bescheinigt werden,

zu denen er die Auslieferung verlangt hat.

§ 6. Der Inhaber des Gepäckscheins kann die

Annahme des Reisegepäcks so lange verweigern,

bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten

Schadens stattgegeben worden ist.

§ 7. Im übrigen erfolgt die Auslieferung nach

den bei der ausliefernden Eisenbahn geltenden

Gesetzen und Vorschriften.

Kapitel III.

Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung

von Personen und Reisegepäck.

ARTIKEL 24.

Tarife. Sonderabmachungen.

§ 1. Die internationalen Tarife, welche die

Eisenbahnen aufstellen, müssen alle für die

Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen

und alle zur Berechnung der Beförderungspreise

und Nebengebühren notwendigen Angaben

enthalten sowie gegebenenfalls Bestimmungen

über die Umrechnungskurse treffen.

§ 2. Die Tarife brauchen nur in den Staaten

veröffentlicht zu werden, deren Eisenbahnen

an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn

beteiligt sind. Die Tarife und ihre Änderungen

treten an dem in der Veröffentlichung

angegebenen Tage in Kraft. Tariferhöhungen

und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten jedoch frühestens sechs Tage

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen

der in den internationalen Tarifen enthaltenen

Beförderungsgebühren und Nebengebühren

sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler treten

am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 3. Auf den dem internationalen Verkehr

dienenden Bahnhöfen muß der Reisende die

Tarife oder Tarifauszüge einsehen können, welche

die Preise der dort aufliegenden internationalen

Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten

enthalten.

§ 4. Die Tarife müssen gegenüber jedermann

unter den gleichen Bedingungen angewendet

werden.

Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt

der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen

treffen, durch die Preisermäßigungen

oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt

werden, soweit den in vergleichbarer

Lage befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen

zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der

öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige oder

für Erziehungs- und Unterrichtszwecke können

Preisermäßigungen gewährt werden.

Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen

Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht

zu werden.

ARTIKEL 25.

Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Vorschriften.

Der Reisende hat die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften für sich und

sein Reise- und Handgepäck zu befolgen. Er

hat der Untersuchung seines Gepäcks beizuwohnen,

vorbehaltlich der durch die geltenden

Gesetze und Vorschriften zugelassenen Ausnahmen.

Die Eisenbahn ist dem Reisenden gegenüber

von jeder Haftung frei, wenn er diesen Verpflichtungen

nicht nachkommt.

ARTIKEL 26.

Erstattungen und Nachzahlungen.

§ 1. Hat ein Reisender die Fahrt nicht angetreten,

so hat er gegen Rückgabe des Fahrausweises

Anspruch auf Erstattung des gezahlten

Fahrpreises.

§ 2. Ist ein Fahrausweis nur für eine Teilstrecke

benützt worden, so hat der Reisende gegen

Rückgabe des Fahrausweises Anspruch auf Erstattung

des Unterschiedes zwischen dem bezahlten

Fahrpreis und dem Preis, den er für die

zurückgelegte Strecke hätte bezahlen müssen.

§ 3. Ist ein Fahrausweis wegen Platzmangels

in einer niedrigeren als der darauf angegebenen

Klasse benützt worden, so wird gegen Rückgabe

des Fahrausweises der Unterschied zwischen

dem gezahlten Fahrpreis und dem Fahrpreis für

die benützte Klasse erstattet.

§ 4. Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen,

daß der Reisende sein Erstattungsgesuch ausreichend

belegt.

In den Fällen von § 2 muß der Reisende insbesondere

eine Bescheinigung vorlegen, die

ihm auf sein Verlangen von dem betreffenden

Unterwegsbahnhof auszustellen ist.

In den Fällen von § 3 muß der Reisende insbesondere

eine Bescheinigung der Eisenbahn

vorlegen, aus der hervorgeht, daß er auf der betreffenden

Strecke einen Platz in einer niedrigeren

Klasse als derjenigen benützt hat, auf die sein

Fahrausweis ausgestellt war.

§ 5. Steuern, Zuschläge für Platzkarten,

Herstellungskosten für Fahrausweise und die

für den Verkauf der Fahrausweise bezahlten

Vergütungen sind von der Erstattung ausgeschlossen,

es sei denn, daß der Reisende die Reise

wegen Zugsverspätung, Ausfall eines Zuges oder

Verkehrsunterbrechung nicht antreten oder nicht

fortsetzen konnte.

Vom Erstattungsbetrag wird außer den etwaigen

Auslagen für seine Zusendung eine Gebühr

von 10 %, mindestens jedoch ein halber

Franken und höchstens drei Franken für den

Fahrausweis abgewiesen; dieser Abzug wird jedoch

nicht vorgenommen, wenn der Fahrausweis

noch am Ausgabetag der Ausgabestelle zur Erstattung

nach § 1 zurückgegeben wird oder wenn

die Fahrt wegen Zugsverspätung, Ausfall eines

Zuges oder Verkehrsunterbrechung nicht angetreten

oder nicht fortgesetzt werden konnte.

§ 6. Die Tarife können bei Fahrausweisen zu

ermäßigten Preisen und solchen, die nur in Verbindung

mit Platzkarten gelten, die Erstattung

ausschließen oder an bestimmte Bedingungen

knüpfen; die nach Artikel 6 ausgegebenen Fahrausweise

für Kinder gelten nicht als Fahrausweise

zu ermäßigten Preisen im Sinne dieser Bestimmung.

§ 7. Verlangt ein Reisender, daß ihm für die

ganze Strecke oder eine Teilstrecke die Gepäckfracht

erstattet wird, so erfolgt die Erstattung

unter den nachstehenden Bedingungen

Vom Erstattungsbetrag wird immer eine

Gebühr von einem halben Franken für den

Gepäckschein und eine etwaige Steuer abgezogen.

Wird Reisegepäck zurückgenommen, ehe es

den Aufgabebahnhof verlassen hat, so wird

die Gepäckfracht erstattet; wird Reisegepäck

auf einem Unterwegsbahnhof zurückgenommen,

so muß der Inhaber des Gepäckscheins zu diesem

Zweck vom Unterwegsbahnhof eine Bescheinigung

verlangen, die dem Erstattungsgesuch

beizulegen ist.

§ 8. Die Tarife können abweichende Bestimmungen

treffen, sofern sich daraus keine Erschwerungen

für die Reisenden ergeben.

§ 9. Ansprüche auf Erstattung nach den Bestimmungen

dieses Artikels sowie nach den

Bestimmungen des Artikels 12 sind verwirkt,

wenn sie bei der Eisenbahn nicht binnen einer

Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden,

die bei Fahrausweisen mit dem Ablauf ihrer

Geltungsdauer, bei Gepäckscheinen mit dem

Tag ihrer Ausfertigung beginnt.

§ 10. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise

und Gebühren Fehler vorgekommen,

so muß der zuviel oder zuwenig bezahlte

Betrag von der Eisenbahn erstattet oder vom

Reisenden nachbezahlt werden.

§ 11. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel

erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag für

einen Fahrausweis oder Gepäckschein einen

halben Franken übersteigt, von sich aus den

Berechtigten, wenn möglich, hievon zu benachrichtigen

und ihm den Betrag möglichst bald

zu erstatten.

§ 12. Für die Berechnung des von der Eisenbahn

zu erstattenden oder vom Reisenden

nachzuzahlenden Betrages gilt der offizielle

Umrechnungskurs des Tages, an dem der Beförderungspreis

erhoben wurde. Erfolgt die Zahlung

in einer anderen Währung als derjenigen,

in welcher der Beförderungspreis erhoben wurde,

so gilt der Umrechnungskurs des Tages, an

welchem die Zahlung geleistet wird.

§ 13. In den durch diesen Artikel nicht geregelten

Fällen und mangels einer Vereinbarung

zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat

geltenden Gesetze und Vorschriften anzuwenden.

ARTIKEL 27.

Meinungsverschiedenheiten.

Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden

oder zwischen Reisenden und Bediensteten entscheidet

vorläufig auf den Bahnhöfen der Aufsichtsbeamte,

während der Fahrt der Zugführer.

TITEL III.

Haftung. Ansprüche.

Kapitel I.

Haftung.

ARTIKEL 28.

Haftung aus der Beförderung von Reisenden,

Handgepäck und Tieren.

§ 1. Die Haftung der Eisenbahn für Tötung

und Verletzung von Reisenden sowie für Schäden,

die durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges

oder durch Anschlußversäumnis entstehen,

richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften

des Staates, in dem das schädigende Ereignis

eingetreten ist. Die nachstehenden Bestimmungen

dieses Titels finden in diesen Fällen

keine Anwendung.

§ 2. Für Handgepäck und Tiere, deren Überwachung

dem Reisenden nach Artikel 13 § 5

obliegt, haftet die Eisenbahn nur insoweit, als

der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen

ist.

§ 3. Eine Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

besteht in diesen Fällen nicht.

ARTIKEL 29.

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen für

Reisegepäck.

§ 1. Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter

Aushändigung eines internationalen Gepäckscheins

zur Beförderung angenommen hat, haftet

für die Ausführung der Beförderung auf der

ganzen Strecke bis zur Auslieferung.

§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,

daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den

Beförderungsvertrag ein und übernimmt die

sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die

Empfangsbahn betreffende Bestimmung des Artikels

43 § 2 bleibt unberührt.

ARTIKEL 30.

Umfang der Haftung.

§ 1. Die Eisenbahn haftet für die verspätete

Auslieferung und für den Schaden, der durch

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch

Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von

der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung

entsteht.

§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung

befreit, wenn die verspätete Auslieferung, der

Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden

des Reisenden, durch eine nicht von

der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,

durch besondere Mängel des Reisegepäcks

oder durch Umstände verursacht worden

ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und

deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung

befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der besonderen Gefahr entstanden ist,

die mit der natürlichen Beschaffenheit des

Reisegepäcks, mit dem Fehlen oder mit Mängeln

der Verpackung oder damit verbunden ist,

daß von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

trotzdem als Reisegepäck aufgegeben

worden sind.

ARTIKEL 31.

Beweislast.

§ 1. Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,

der Verlust oder die Beschädigung des

Reisegepäcks durch eine der in Artikel 30 § 2

erwähnten Tatsachen verursacht worden ist,

obliegt der Eisenbahn.

§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach den

Umständen des Falles ein Verlust oder eine

Beschädigung aus einer oder mehreren der in

Artikel 30 § 3 erwähnten besonderen Gefahren

entstehen konnte, wird vermutet, daß der

Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte

hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der

Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer

dieser Gefahren entstanden ist.

ARTIKEL 32.

Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks.

Wiederauffinden des Reisegepäcks.

§ 1. Der Berechtigte kann ein fehlendes Gepäckstück

ohne weiteren Nachweis als verloren

betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen,

nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23

§ 2 verlangt wurde, abgeliefert worden ist.

§ 2. Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück

binnen einem Jahr nach seiner Abforderung

wiederaufgefunden, so hat die Eisenbahn

den Berechtigten hiervon zu benachrichtigen,

wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist oder sich

ermitteln läßt.

Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach

Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das

Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke

ausgeliefert wird; er hat dann die Kosten

für die Beförderung des Gepäckstückes vom

Aufgabebahnhof bis zu dem Bahnhof zu bezahlen,

auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird,

und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der

ihm etwa erstatteten, in dieser Entschädigung

enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche

auf Entschädigung wegen verspäteter

Auslieferung nach Artikel 35 und gegebenenfalls

Artikel 36 bleiben vorbehalten.

Wird das wieder aufgefundene Gepäckstück

nicht binnen der vorgesehenen Frist von

30 Tagen zurückverlangt oder wird es später

als ein Jahr nach seiner Abforderung wiederaufgefunden,

so kann die Eisenbahn nach den

Gesetzen oder Vorschriften ihres Staates darüber

verfügen.

ARTIKEL 33.

Höhe der Entschädigung bei Verlust des

Reisegepäcks.

Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens Entschädigung für

gänzlichen oder teilweisen Verlust des Reisegepäcks

zu leisten, so kann beansprucht werden

a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen

ist

der Ersatz dieses Schadens bis zur Höhe

von 40 Franken für jedes fehlende Kilogramm

des Rohgewichtes;

b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen

ist

ein Pauschalbetrag von 20 Franken für

jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes.

Außerdem sind Gepäckfracht, Zölle und sonstige

aus Anlaß der Beförderung des verlorenen

Reisegepäcks bezahlte Beträge ohne weiteren

Schadenersatz zu erstatten.

ARTIKEL 34.

Höhe der Entschädigung bei Beschädigung

des Reisegepäcks.

Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag

der Wertverminderung des Reisegepäcks

ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen.

Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung

entwertet ist, den Betrag, der

im Falle ihres gänzlichen Verlustes zu

zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die

Beschädigung entwertet ist, den Betrag,

der im Falle des Verlustes des entwerteten

Teiles zu zahlen wäre.

ARTIKEL 35.

Höhe der Entschädigung für verspätete

Auslieferung des Reisegepäcks.

§ 1. Wenn das Reisegepäck verspätet ausgeliefert

worden ist und der Berechtigte nicht

nachweist, daß ein Schaden daraus entstanden

ist, hat die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden

seit der Abforderung, höchstens aber für

14 Tage, eine Entschädigung zu zahlen, die

0,20 Franken für das Kilogramm des Rohgewichtes

des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks

beträgt.

§ 2. Wird nachgewiesen, daß durch die Verspätung

ein Schaden entstanden ist, so ist für

diesen Schaden eine Entschädigung zu zahlen,

die das Vierfache der in § 1 bestimmten Pauschalentschädigung

nicht übersteigen darf.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen

werden nicht neben der bei

gänzlichem Verlust des Reisegepäcks zu leistenden

Entschädigung gewährt.

Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls

für den nichtverlorenen Teil zu entrichten.

Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls

neben die in Artikel 34 vorgesehene Entschädigung.

In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung

nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich

derjenigen nach den Bestimmungen der Artikel 33

und 34 höher sein als die Entschädigung bei

gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

§ 4. Bei verspäteter Auslieferung von Automobilen,

Anhängern und Motorrädern mit

Seitenwagen, die als Reisegepäck befördert wurden,

hat die Eisenbahn nur dann eine Entschädigung

zu zahlen, wenn ein Schaden nachgewiesen

wird, und nur bis zur Höhe der Fracht.

ARTIKEL 36.

Höhe der Entschädigung bei Angabe des

Interesses an der Lieferung.

Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,

so kann außer den in den Artikeln 33, 34 und 35

vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des

weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe

des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht

werden.

ARTIKEL 37.

Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche

oder teilweise Verlust oder die Beschädigung

des Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen, so hat

sie dem Berechtigten den nachgewiesenen vollen

Schaden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit

ist die Haftung jedoch auf das Doppelte der

in den Artikeln 33, 34, 35 und 36 vorgesehenen

Höchstbeträge beschränkt.

ARTIKEL 38.

Verzinsung der Entschädigung.

Rückzahlung der Entschädigung.

§ 1. Der Berechtigte kann auf die Entschädigung

Zinsen in Höhe von 5 % jährlich verlangen,

sofern die Entschädigung zehn Franken

für einen Gepäckschein übersteigt. Die Zinsen

laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen

Reklamation oder, wenn keine Reklamation vorausging,

vom Tage der Klageerhebung an.

§ 2. Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung

ist zurückzuzahlen.

ARTIKEL 39.

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten

und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung

der Beförderung bedient.

Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen

eines Reisenden der Eisenbahn nicht

obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie

als Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig

sind.

ARTIKEL 40.

Geltendmachung außervertraglicher

Ansprüche.

In den Fällen des Artikels 30 § 1 kann gegen

die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz,

auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur

unter den Voraussetzungen und Beschränkungen

geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen

vorgesehen sind.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Personen,

für welche die Eisenbahn nach Artikel 39

haftet.

Kapitel II.

Reklamationen. Klagen. Verfahren und

Verjährung.

ARTIKEL 41.

Reklamationen.

§ 1. Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag

sind schriftlich bei der in Artikel 43

bezeichneten Eisenbahn einzureichen.

§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation

sind die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn

berechtigten Personen befugt.

§ 3. Der Fahrausweis, der Gepäckschein und

die sonstigen Belege, die der Berechtigte seiner

Reklamation beifügen will, sind im Original

oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf

Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter

Form.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation

kann die Eisenbahn die Rückgabe der

Fahrausweise oder Gepäckscheine verlangen.

ARTIKEL 42.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

gegen die Eisenbahn berechtigte

Personen.

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen

aus dem Beförderungsvertrag gegen die

Eisenbahn ist nur befugt, wer den Fahrausweis

oder den Gepäckschein vorlegt oder seine Berechtigung

auf andere Weise nachweist.

ARTIKEL 43.

Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche

gerichtlich geltend gemacht werden können.

§ 1. Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt

worden sind, können entweder gegen die

Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,

die den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,

zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden

ist.

§ 2. Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag

können nur gegen die Abgangsbahn,

die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn

gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren

Strecke sich die den Anspruch begründende

Tatsache ereignet hat.

Die Bestimmungsbahn kann jedoch auch dann

gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn

sie weder das Reisegepäck noch den Gepäckbegleitschein

erhalten hat.

§ 3. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren

Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald

die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht

ist.

§ 4. Im Wege der Widerklage oder der Einrede

können Ansprüche auch gegen eine andere

als die in den §§ 1 und 2 genannten Eisenbahnen

geltend gemacht werden, wenn sich die Klage

auf denselben Beförderungsvertrag gründet.

ARTIKEL 44.

Zuständigkeit.

Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen

nichts anderes bestimmt ist, können auf dieses

Übereinkommen gegründete Ansprüche nur vor

den Gerichten des Staates geltend gemacht werden,

dem die in Anspruch genommene Eisenbahn

angehört.

Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige

Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so wird

jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn im

Sinne dieses Artikels angesehen.

ARTIKEL 45.

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder

einer Beschädigung des Reisegepäcks.

§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine

Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet,

so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens

den Zustand des Reisegepäcks, sein Gewicht und,

soweit möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens

sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich

in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)

festzuhalten, und zwar wenn möglich

in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen

eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich

auszuhändigen.

§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen

der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann

er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht

des Reisegepäcks, die Schadensursache sowie

der Betrag des Schadens gerichtlich festgestellt

werden; das Verfahren richtet sich nach den

Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die

gerichtliche Feststellung erfolgt.

§ 3. Bei Verlust von Gepäckstücken ist der

Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen

der Eisenbahn verpflichtet, eine möglichst

genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke

zu geben.

ARTIKEL 46.

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

aus dem Gepäckbeförderungsvertrag.

§ 1. Mit der Annahme des Reisegepäcks durch

den Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem

Beförderungsvertrag wegen verspäteter Auslieferung,

teilweisen Verlustes oder Beschädigung

gegen die Eisenbahn erloschen.

§ 2. Jedoch erlöschen nicht

a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte

nachweist, daß der Schaden durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn

verursacht worden ist;

b) Entschädigungsansprüche wegen verspäteter

Auslieferung, wenn sie bei einer der in

Artikel 43 § 2 genannten Eisenbahnen

binnen 21 Tagen, den Tag der Annahme

des Reisegepäcks durch den Berechtigten

nicht mitgerechnet, geltend gemacht werden;

c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen

Verlustes oder wegen Beschädigung

1. wenn der Verlust oder die Beschädigung

vor der Annahme des Reisegepäcks

durch den Berechtigten nach Artikel 45

festgestellt worden ist;

2. wenn die Feststellung, die nach Artikel

45 hätte erfolgen müssen, nur durch

Verschulden der Eisenbahn unterblieben

ist;

d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich

nicht erkennbarer Schäden, die erst nach

der Annahme des Reisegepäcks durch den

Berechtigten festgestellt worden sind, sofern

die folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. die Feststellung nach Artikel 45 muß

sofort nach der Entdeckung des Schadens

und spätestens drei Tage nach der Annahme

des Reisegepäcks durch den Berechtigten

verlangt werden; wenn diese Frist an einem

Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen

würde, endet sie erst am darauffolgenden

Werktag;

2. der Berechtigte muß beweisen, daß

der Schaden in der Zeit zwischen der

Annahme zur Beförderung und der Auslieferung

entstanden ist.

ARTIKEL 47.

Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.

§ 1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag

verjähren in einem Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei Jahre

a) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz

verursachten Schadens;

b) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges.

§ 2. Die Verjährung beginnt

a) bei Entschädigungsansprüchen wegen verspäteter

Auslieferung, teilweisen Verlustes

oder Beschädigung mit dem Tage der Auslieferung;

b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen

Verlustes mit dem Tage, an dem die

Auslieferung hätte erfolgen sollen;

c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung

von Beförderungspreisen, Nebengebühren

oder Zuschlägen oder auf Berichtigung

bei unrichtiger Tarifanwendung oder

bei Rechenfehlern mit dem Tage der Zahlung

oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit

dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen;

d) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde

verlangte Nachzahlung mit dem

Tage, an dem die Zollbehörde das Verlangen

gestellt hat;

e) bei sonstigen die Beförderung des Reisenden

betreffenden Ansprüchen mit dem Tage

des Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete

Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.

§ 3. Wenn der Berechtigte bei der Eisenbahn

eine Reklamation nach Artikel 41 einreicht,

wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage

gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation

durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die

der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt.

Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,

so beginnt die Verjährung nur für den noch

streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen.

Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation,

auf die Erteilung eines Bescheides oder auf die

Rückgabe von Belegen beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch

betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können auch

nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

§ 5. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen

gelten für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung die Gesetze und Vorschriften

des Staates, in dem die Klage erhoben wird.

Kapitel III.

Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen

gegeneinander.

ARTIKEL 48.

Abrechnung unter den Eisenbahnen.

Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den beteiligten

Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil

an dem Beförderungspreis zu bezahlen, den sie

erhoben hat oder hätte erheben müssen.

ARTIKEL 49.

Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder

für Beschädigung.

§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der

Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder für Beschädigung des Reisegepäcks

geleistet, so. steht ihr der Rückgriff gegen die

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

nach folgenden Bestimmungen zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht

hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den

von ihr verursachten Schaden. Ist eine

Ausscheidung nach den Umständen des

Falles nicht möglich, so werden die Anteile

der Eisenbahnen an der Entschädigung

nach den Grundsätzen unter c) bestimmt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann,

daß eine oder mehrere Eisenbahnen den

Schaden verursacht haben, so wird der

bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen verteilt,

mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,

daß der Schaden nicht auf ihren Strecken

verursacht worden ist. Die Verteilung

erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser

Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im

Verhältnis der Tarif kilometer verteilt.

ARTIKEL 50.

Rückgriff bei Entschädigung für verspätete

Auslieferung.

Die Bestimmungen des Artikels 49 finden

auch bei Entschädigung für verspätete Auslieferung

Anwendung. Wird die Verspätung

durch Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die bei

mehreren Eisenbahnen festgestellt worden sind,

so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen

im Verhältnis der Dauer der auf ihren Strecken

entstandenen Verspätung zu verteilen.

ARTIKEL 51.

Rückgriffsverfahren.

§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 49

oder 50 Rückgriff genommen wird, ist nicht

befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende

Eisenbahn geleisteten Zahlung zu

bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich

festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn

durch gehörige Streitverkündung die Möglich-

keit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.

Das Gericht der Hauptsache bestimmt nach

den Umständen des Falles die Fristen für die

Streitverkündung und für den Beitritt.

§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat

sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen

sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben

Klage zu belangen; andernfalls erlischt

das Recht des Rückgriffs gegen die nicht belangten

Eisenbahnen.

§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über

alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein

weiterer Rückgriff zu.

§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das

Entschädigungsverfahren einbezogen werden.

ARTIKEL 52.

Zuständigkeit beim Rückgriff.

§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,

gegen die der Rückgriff genommen wird, ist

für alle solchen Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen

zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die

Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 53.

Vereinbarungen über den Rückgriff.

Die Eisenbahnen können Vereinbarungen

treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III

über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.

TITEL IV.

Verschiedene Vorschriften.

ARTIKEL 54.

Anwendung des Landesrechtes.

Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen

getroffen sind, finden die Bestimmungen

der Landesgesetze und -Vorschriften

Anwendung, die in den einzelnen Staaten für

den Personen- und Gepäckverkehr erlassen sind.

ARTIKEL 55.

Allgemeine Verfahrensvorschriften.

In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die unter

dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen

Anlaß geben, richtet sich das Verfahren nach

dem Recht des zuständigen Gerichtes, soweit

nicht durch dieses Übereinkommen andere Bestimmungen

getroffen sind.

ARTIKEL 56.

Vollstreckbarkeit der Urteile.

Beschlagnahme und Sicherheitsleistung.

§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf

Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens

von dem zuständigen Gericht erlassen und nach

den für das urteilende Gericht maßgebenden

Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind

in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar,

sobald die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen

Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine

sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet

diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig

auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem

im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer den

Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung

herrührenden Forderungen einer Eisenbahn gegen

eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen

Staate angehört, können nur auf Grund einer

Entscheidung der Gerichte des Staates mit Arrest

belegt oder gepfändet werden, dem die forderungsberechtigte

Eisenbahn angehört.

§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn

mit Einschluß aller dazugehörenden und für die

Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände,

wie Behälter (Container), Ladegeräte,

Decken, kann in einem anderen Staate als demjenigen,

dem die Eigentumsbahn angehört,

nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte

dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet

werden.

Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden

und für die Beförderung benötigten, im

Eigentum des Wageneigentümers stehenden

Gegenstände können in einem anderen Staat als

demjenigen, in welchem der Wageneigentümer

seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung

der Gerichte dieses Staates mit Arrest

belegt oder gepfändet werden.

§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten

des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem

internationalen Beförderungsvertrag nicht gefordert

werden.

ARTIKEL 57.

Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse

für fremde Währungen.

§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens

und seiner Anlagen gelten Goldfranken

im Gewicht von 10/31 Gramm und

0,900 Feingehalt.

§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie die in ausländischer Währung

ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie

in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).

§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes

Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,

zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).

ARTIKEL 58.

Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.

§ 1. Um die Ausführung dieses Übereinkommens

zu erleichtern und zu sichern, besteht ein Zentralamt

für den internationalen Eisenbahnverkehr,

das folgende Aufgaben hat

a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und

der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen

und sie den übrigen Staaten und

Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;

b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen

Verkehr von Wichtigkeit sind,

zu sammeln, zusammenzustellen und zu

veröffentlichen ;

c) die durch den internationalen Verkehr

bedingten finanziellen Beziehungen zwischen

den Eisenbahnen sowie die Einziehung

rückständiger Forderungen zu erleichtern

und in dieser Hinsicht die Beziehungen

der Eisenbahnen untereinander zu festigen;

d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder

eines Beförderungsunternehmens, dessen

Strecken in die in Artikel 59 vorgesehene

Liste eingetragen sind, durch Anbieten

seiner guten Dienste oder seiner Vermittlung

oder auf andere Weise eine

Schlichtung zu versuchen, um Streitigkeiten

zwischen den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen

über die Auslegung

oder Anwendung des Übereinkommens

beizulegen;

e) auf Verlangen der beteiligten Parteien

— Staaten, Beförderungsunternehmen oder

Kunden — ein Gutachten bei Streitigkeiten

über die Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens abzugeben ;

f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von

Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens mitzuwirken;

g) die geschäftliche Behandlung der Anträge

zur Abänderung dieses Übereinkommens

vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt

von Konferenzen nach Artikel 68

vorzuschlagen.

§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage

II zu diesem Übereinkommen bildet, enthält

Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und

Organisation dieses Amtes sowie über die zur

Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel.

Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit

des Zentralamtes und die Aufsicht über dieses

Amt.

ARTIKEL 59.

Liste der dem Übereinkommen unterstehenden

Strecken.

§ 1. Das in Artikel 58 bezeichnete Zentralamt

hat die Liste der diesem Übereinkommen unterstehenden

Strecken aufzustellen und auf dem

laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält es

von den Vertrags Staaten die Mitteilungen über

die Eintragung oder Löschung von Strecken

einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2

bezeichneten Unternehmen.

§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen

Strecke findet dieses Übereinkommen

erst Anwendung nach Ablauf eines Monats,

gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an

die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über

die Eintragung dieser Strecke.

§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke,

sobald der Vertrags Staat, auf dessen Ersuchen

diese Strecke in die Liste aufgenommen worden

ist, ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen

auferlegten Verpflichtungen für diese

Strecke nicht mehr erfüllt werden können.

§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom

Zentralamt die Nachricht von der Löschung

erhalten hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich

aus der internationalen Beförderung ergebenden

Beziehungen hinsichtlich der gelöschten Strecke

abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen

sind jedoch zu beenden.

ARTIKEL 60.

Zusatzbestimmungen.

Die von einzelnen Vertragsstaaten oder

Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens

erlassenen Zusatzbestimmungen sind

dem Zentralamt mitzuteilen.

Diese Zusatzbestimmungen können bei den

Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der

durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates

vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden;

sie dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens

nicht widersprechen.

Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.

ARTIKEL 61.

Schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten.

§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens als Landes-

recht oder als Vertragsrecht und der von einzelnen

Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen

können auf Verlangen der Parteien, sofern

diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien

selbst beigelegt werden können, Schiedsgerichten

unterbreitet werden, deren Zusammensetzung

und Verfahren in der Anlage IV zu diesem

Übereinkommen geregelt sind.

§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind

jedoch die Bestimmungen der Anlage IV für

die Parteien nicht verbindlich. Diese können

die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und

das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem

Ermessen bestimmen.

§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die

schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden

a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten

auf Grund anderer gesetzlicher

Bestimmungen

1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,

2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

einerseits und Nichtvertragsstaaten

anderseits,

3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,

sofern in den beiden letzten Fällen das

Übereinkommen als Landesrecht oder als

Vertragsrecht anwendbar ist;

b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;

c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen

und Kunden;

d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.

§ 4. Die Einleitung des schiedsgerichtlichen

Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und

Unterbrechung der Verjährung der strittigen

Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung

der Klage vor dem ordentlichen Gericht.

§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte

sind gegenüber Beförderungsunternehmen und

Kunden in jedem Vertrags Staat vollstreckbar,

sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten

erfüllt sind.

TITEL V.

Ausnahmebestimmungen.

ARTIKEL 62.

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.

§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über

die in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder

Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden

Vermerkes in die Liste der dem Überein-

kommen unterstellten Linien verlangt, die Gründe

für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 30

durch die nachstehenden Gründe, jedoch nur in

ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Beförderungsunternehmer kann sich auf

diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß

die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die

Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn

des Einladens des Reisegepäcks in das Schiff

bis zu seiner Ausladung aus dem Schiff entstanden

ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung

sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen

des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,

des Lotsen oder der Angestellten des Beförderungsunternehmers

bei der Führung

oder dem Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der

Beförderungsunternehmer beweist, daß sie

nicht auf einem Mangel an gehöriger Sorgfalt

seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig

zu machen oder um es gehörig

zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren

oder um alle Teile des

Schiffes, in denen Reisegepäck verladen

wird, für dessen Aufnahme, Beförderung

und Erhaltung einzurichten und instand

zu setzen;

c) Feuer, sofern der Beförderungsunternehmer

beweist, daß es weder durch sein Verschulden

noch durch Verschulden des Kapitäns, der

Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in

seinem Dienste stehenden Personen entstanden

ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer

schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von

Leben oder Eigentum zur See.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung

von der Haftung haben weder eine Aufhebung

noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen

des Beförderungsunternehmers zur

Folge, insbesondere nicht seiner Verpflichtung,

die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das

Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig

zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren

oder um alle Teile des Schiffes, in denen

Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme,

Beförderung und Erhaltung einzurichten und

instand zu setzen.

Der Beförderungsunternehmer ist jedoch auch

in den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der

Berechtigte beweist, daß die verspätete Auslieferung,

der Verlust oder die Beschädigung auf

einem Verschulden des Beförderungsunternehmers,

des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des

Lotsen oder der im Dienste des. Beförderungsunternehmers

stehenden Personen beruht, das

nicht unter a) vorgesehen ist.

§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen

bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene

Liste eingetragen sind, so müssen für

alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften

gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener

Staaten in die Liste eingetragen worden,

so muß außerdem über die Anwendung dieser

Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung

unter diesen Staaten erfolgt sein.

§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen

Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf von

30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der

vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten

Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliches Reisegepäck wird von

diesen Maßnahmen nicht betroffen.

ARTIKEL 63.

Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse.

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem

Übereinkommen obliegenden Haftung befreit,

wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis

verursacht ist und wenn nach den besonderen,

in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften

über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie

der Inhaber einer Atomanlage oder

eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden

haftet.

TITEL VI.

Schlußbestimmungen.

ARTIKEL 64.

Unterzeichnung.

Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen

integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis

zum 1. Mai 1961 zur Unterzeichnung durch

die Staaten auf, die eingeladen wurden, sich an

der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten

zu lassen.

ARTIKEL 65.

Ratifikation. Inkraftsetzung.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sind so bald

wie möglich bei der schweizerischen Regierung

zu hinterlegen.

Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten

ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regie-

rung mit den beteiligten Regierungen in Verbindung,

um mit ihnen die Möglichkeit der Inkraftsetzung

des Übereinkommens zu prüfen.

ARTIKEL 66.

Beitritt zum Übereinkommen.

§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten,

so hat er einen entsprechenden Antrag an die

schweizerische Regierung zu richten; diese

teilt den Antrag allen Vertragsstaaten mit und

fügt eine Äußerung des Zentralamtes über die

Lage der Eisenbahnen des antragstellenden

Staates hinsichtlich internationaler Beförderungen

bei.

§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs

Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung

an, nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen

Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,

so ist der Antrag rechtsverbindlich

angenommen; die schweizerische Regierung

teilt dies dem Antragsteller und allen Vertragsstaaten

mit.

Andernfalls teilt die schweizerische Regierung

allen Vertrags Staaten und dem Antragsteller

mit, daß die Prüfung des Antrages vertagt

ist.

§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach

dem Tage der von der schweizerischen Regierung

versandten Mitteilung wirksam oder, wenn

nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen

noch nicht in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.

ARTIKEL 67.

Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen

Verpflichtungen.

§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens

ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat

unter den nachstehenden Bedingungen

zurücktreten

Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat

bis zum 31. Dezember des fünften Jahres

nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.

Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten

wünscht, hat diese Absicht wenigstens

ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung

mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten davon

Kenntnis gibt.

Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist

der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung

ohne weiteres auf weitere drei Jahre

und so fort von drei zu drei Jahren, sofern

nicht wenigstens ein Jahr vorher auf den 31. Dezember

des letzten Jahres eines der dreijährigen

Zeiträume der Rücktritt erklärt wird.

§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen

oder eines der dreijährigen Zeiträume

aufgenommen werden, ist das Übereinkommen

bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter

bis zum Ende jedes folgenden Zeitraumes

verbindlich, sofern sie nicht wenigstens ein Jahr

vor dem Ablauf eines dieser Zeiträume ihren

Rücktritt erklärt haben.

ARTIKEL 68.

Revision des Übereinkommens.

§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten

auf Einladung der schweizerischen Regierung

spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung

dieses Übereinkommens zu dessen Revision

zusammen.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel

der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher

einzuberufen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt die schweizerische Regierung

auch Nichtvertragsstaaten ein.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt zur Konferenz

Vertreter ein von

a) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind;

b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen

befassen.

Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten

und von den in Absatz 4 erwähnten

internationalen Organisationen ist für

jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu

regeln.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der

Regierungen der Vertragsstaaten kann das Zentralamt

vor den ordentlichen und außerordentlichen

Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung

der Revisionsanträge einberufen. Auf

diese Ausschüsse finden die Bestimmungen

der Anlage III sinngemäß Anwendung.

§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,

das aus einer Revisionskonferenz

hervorgeht, zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,

die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,

die Aufhebung des alten Übereinkommens

nach sich.

§ 3. Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen

können die Artikel 5, 8, 10, 12, 13,

14, 15, 16, 17, 20, 21, 27, 48, 49, 50, 53 und

die Anlagen I und IV durch einen Revisionsausschuß

geändert werden, dessen Zusammensetzung

und Geschäftsgang in der Anlage III

zu diesem Übereinkommen geregelt sind.

Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden

durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten

mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn

innerhalb dreier Monate, gerechnet vom Tage

der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen

Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse

treten am ersten Tage des sechsten

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem

das Zentralamt den Regierungen der Vertfagsstaaten

von ihrer Annahme Kenntnis gegeben

hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung

der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.

ARTIKEL 69.

Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche

Übersetzungen.

Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen

Gebrauch entsprechend in französischer Sprache

abgeschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher,

ein englischer und ein italienischer Wortlaut

beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.

Bei Nichtübereinstimmung ist der französische

Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten

in guter und gehöriger Form befunden wurden,

das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten

Februar neunzehnhunderteinundsechzig in

einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem

Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung zugestellt

wird.

Für Österreich

Dr. Krempler

Für Belgien

F. Seynaeve

Für Bulgarien

S. Dragomirov

Für Dänemark

Th. Jensen

Für Spanien

Marquis de Miraflores

Für Finnland

Osmo Orkomies

Für Frankreich

E. Dennery

Für Griechenland

A. Hart-Soutzos

Für Ungarn

Skonda Ödön

Für Italien

Luigi Branca

Für Libanon

Raif Abillama

Für Liechtenstein

A. Hübe

Für Luxemburg

A. Clemang

Für Norwegen

Henr. A. Brach

Für die Niederlande

H. E. Scheffer

für das Königreich in Europa

Für Polen

Batkowski

Für Portugal

Mario Dias Trigo

Für Rumänien

G. Nistoran

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

J. S. Rooke

A. H. Kent

Für Schweden

Clas Nordström

Für die Schweiz

Schaller

Für die Tschechoslowakei

Jan Obhlidal

Für die Türkei

H. Ugan

Für Jugoslawien

V. Nikolić

Anlage I

Anlage II

(Artikel 58)

Satzung des Zentralamtes für den internationalen

Eisenbahnverkehr.

ARTIKEL 1.

§ 1. Das Zentralamt für den internationalen

Eisenbahnverkehr hat seinen Sitz in Bern und

steht unter dem Schutz der schweizerischen

Regierung.

Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem

und finanziellem Gebiet wird im Rahmen

der Bestimmungen des Artikels 58 des Übereinkommens

ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß

anvertraut.

Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben

übertragen

a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung

der Übereinkommen und der anderen

aus den Revisionskonferenzen hervorgegangenen

Texte durch das Zentralamt

und befürwortet, wenn nötig, die geeigneten

Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung

dieser Übereinkommen und Texte.

b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit

des Zentralamtes betreffen können

und ihm von einem Vertragsstaat oder dem

Direktor des Zentralamtes unterbreitet werden.

§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in

Bern. Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten

ausgewählten Mitgliedern.

b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt

über einen ständigen Sitz im Ausschuß

und hat den Vorsitz. Die anderen

Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre

ernannt. Für jeden Zeitraum von fünf

Jahren bestimmt eine diplomatische Konferenz

auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses

die Zusammensetzung

des Ausschusses, unter Berücksichtigung

einer angemessenen geographischen Aufteilung.

c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz

frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß

selbst einen anderen Vertragsstaat für den

frei gewordenen Sitz.

d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten

im Verwaltungsausschuß eine auf

Grund ihrer Erfahrung in internationalen

Transportfragen geeignete Persönlichkeit.

e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung

auf und konstituiert sich

selbst.

Er hält jedes Jahr mindestens eine

ordentliche Sitzung ab. Überdies hält

er außerordentliche Sitzungen ab, wenn

mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses

werden vom Zentralamt

besorgt.

Die Niederschriften der Sitzungen des

Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten

zugestellt.

f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates

ist unentgeltlich, und die

damit verbundenen Reisekosten gehen zu

Lasten dieses Staates.

§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die

Vorschriften über die Organisation, die

Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals

des Zentralamtes auf. Zu diesem

Zweck legt ihm die schweizerische Regierung

einen Entwurf vor.

b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den Direktor,

den Vizedirektor und die Conseillers

des Zentralamtes; zu diesem Zwecke unterbereitet

ihm die schweizerische Regierung

Vorschläge. Bei diesen Ernennungen berücksichtigt

der Verwaltungsausschuß ganz

besonders die Eignung der Bewerber und

eine angemessene geographische Verteilung.

c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des

nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen

Voranschlag des Zentralamtes sowie den

jährlichen Geschäftsbericht.

Die Rechnung des Zentralamtes wird

von der schweizerischen Regierung geprüft;

diese Prüfung erstreckt sich lediglich

auf die Übereinstimmung der Geschäftsbücher

mit den Rechnungsbelegen

im Rahmen des Voranschlages. Die schweizerische

Regierung leitet die Rechnung

mit einem Bericht an den Verwaltungsausschuß

weiter.

Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten

zusammen mit dem Geschäftsbericht

des Zentralamtes und dessen Jahresrechnung

seine Entscheide, Beschlüsse und

Empfehlungen bekannt.

d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder

Revisionskonferenz mindestens zwei Monate

vor ihrer Eröffnung einen Bericht

über seine gesamte Tätigkeit seit der

vorhergegangenen Konferenz.

ARTIKEL 2.

§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden

von den Vertragsstaaten im Verhältnis der

Länge der Eisenbahnstrecken und der anderen

Strecken getragen, auf die das Übereinkommen

Anwendung findet. Die Schiffahrtsstrecken sind

jedoch nur mit der Hälfte ihrer Streckenlänge

an den Kosten beteiligt. Der Beitrag jedes

Staates beträgt höchstens 0,80 Franken für

den Streckenkilometer. Ausnahmsweise kann

dieser Beitrag nach Vereinbarung zwischen

der interessierten Regierung und dem Zentralamt

und nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß

für Strecken, die unter besonderen

Bedingungen betrieben werden, um

höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden.

Die Höhe des auf den Streckenkilometer entfallenden

Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr

durch den Verwaltungsausschuß nach

Anhörung des Zentralamtes festgesetzt. Der

Beitrag wird stets in ganzer Höhe erhoben.

Wenn die tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes

den auf dieser Grundlage berechneten

Betrag nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene

Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.

§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichtes

und der Jahresrechnung fordert

das Zentralamt die Vertragsstaaten auf,

ihren Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr

zu entrichten. Hat ein Staat bis

zum 1. Oktober seinen Anteil nicht bezahlt,

so wird er ein zweites Mal hiezu aufgefordert.

Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat

das Zentralamt sie zu Beginn des folgenden

Jahres bei Übersendung des Geschäftsberichtes

über das verflossene Geschäftsjahr zu wiederholen.

Ist auch diese Mahnung bis zum folgenden.

1. Juli erfolglos geblieben, so wird

an den säumigen Staat eine vierte Aufforderung

gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden

Jahresbeiträge zu veranlassen. Bleibt

auch diese erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt

drei Monate später mit, daß seine Nichtzahlung

als stillschweigende Willensäußerung

ausgelegt werde, vom Übereinkommen zurückzutreten,

wenn die erwartete Zahlung nicht

vor Ablauf des Jahres geleistet wird. Wird

dieser letzten Aufforderung bis zum 31. Dezember

keine Folge gegeben, so nimmt das

Zentralamt Kenntnis von dem stillschweigend

durch den säumigen Staat geäußerten Willen,

vom Übereinkommen zurückzutreten, und löscht

die Strecken dieses Staates in der Liste der zum

internationalen Verkehr zugelassenen Strecken.

§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen

nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln,

über die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden

und können auf vier Geschäftsjahre verteilt

werden. Der Teil des Fehlbetrages, der auf

diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird

auf ein besonderes Rechnungskonto gebucht,

mit dessen Betrag die anderen Vertragsstaaten

im Verhältnis der Streckenkilometer belastet

werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung

dem Übereinkommen unterstellt waren. Dabei

wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie

er während des zweijährigen Zeitraums, der

mit dem Austritt des säumigen Staates abschließt,

dem Übereinkommen gleichzeitig mit ihm angehört

hat.

§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den

im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen

gelöscht worden sind, kann sie dem internationalen

Verkehr nur dann wieder unterstellen

lassen, wenn er vorher die Beträge,

die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden

Jahre bezahlt, und zwar zuzüglich fünf Prozent

Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem

Tage, an dem ihn das Zentralamt erstmals aufgefordert

hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge

zu zahlen.

ARTIKEL 3.

§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift

heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Auskünfte enthält,

namentlich die Mitteilungen über die Liste der

Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen

und über die von der Beförderung ausgeschlossenen

oder nur bedingungsweise zugelassenen

Gegenstände, sowie die Abhandlungen,

deren Veröffentlichung es für zweckmäßig hält.

§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer

und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird

unentgeltlich jedem Vertragsstaat und jeder

beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere

Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter

Preis zu bezahlen.

ARTIKEL 4.

§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende

unbezahlt gebliebene Forderungen können

von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt

mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung

erleichtere. Zu diesem Zweck fordert

das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen

auf, den geschuldeten Betrag zu

bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung

anzugeben.

§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß

die angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,

so verweist es die Parteien an das zuständige

Gericht oder, falls sie es verlangen,

an das in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene

Schiedsgericht (Anlage IV).

§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß

der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet

ist, so kann es nach Anhörung eines

Sachverständigen erklären, daß das schuld- .

tierische Beförderungsunternehmen den Schuldbetrag

ganz oder teilweise beim Zentralamt

einzuzahlen hat; der daraufhin eingezahlte Betrag

bleibt bis zur endgültigen Entscheidung

durch das zuständige Gericht oder durch das

in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene

Schiedsgericht (Anlage IV) hinterlegt.

§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen

binnen zwei Wochen der Aufforderung des

Zentralamtes nicht nach, so wird es erneut

unter Androhung der Folgen einer Weigerung

zur Zahlung aufgefordert.

§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung

nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet

das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das

Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete

Mitteilung, mit welcher es diesen

Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung

zu ziehen und vor allem zu prüfen,

ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens

weiter in der Liste zu

belassen sind.

§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das

schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,

daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken

in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder

läßt er während sechs Wochen die Mitteilung

des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von

Rechts wegen vermutet, daß er die Gewähr

für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens

übernimmt, soweit es sich um Forderungen

aus dem internationalen Verkehr handelt.

ARTIKEL 5.

Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach

Artikel 58 § 1 d) bis f) des Übereinkommens

erwachsenden besonderen Kosten wird eine

Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung

wird auf Antrag des Zentralamtes

durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.

Anlage III

(Artikel 68 § 3)

Satzung des Revisionsausschusses.

ARTIKEL 1.

Die Regierungen der Vertrags Staaten teilen

ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche

der Ausschuß zuständig ist, dem Zentralamt

für den internationalen Eisenbahnverkehr mit.

Das Zentralamt bringt sie den übrigen Vertragsstaaten

sofort zur Kenntnis.

ARTIKEL 2.

Das Zentralamt beruft den Ausschuß nach

Bedarf oder auf Verlangen von mindestens

fünf Vertrags Staaten zu einer Tagung ein.

Die Anberaumung einer Tagung wird allen

Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.

Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,

deren Aufnahme in die Tagesordnung

verlangt worden ist, genau anzugeben.

ARTIKEL 3.

Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten

des Ausschusses beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen

Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch

nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.

ARTIKEL 4.

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle

des Ausschusses und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.

Der Direktor und der Vizedirektor des

Zentralamtes nehmen an den Sitzungen des

Ausschusses mit beratender Stimme teil.

ARTIKEL 5.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt Vertreter ein

von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Beförderungsfragen zuständig sind

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Beförderungsfragen

befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

mit beratender Stimme an den Tagungen

des Ausschusses teilzunehmen.

ARTIKEL 6.

Der Ausschuß ist verhandlungsfähig, wenn

ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.

ARTIKEL 7.

Der Ausschuß bezeichnet für jede Tagung

einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.

ARTIKEL 8.

Die Beratungen finden in französischer und

deutscher Sprache statt. Die Ausführungen

der Ausschußteilnehmer werden sofort nach

ihrem wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie

jede Mitteilung des Vorsitzenden im genauen

Wortlaut, mündlich übersetzt.

ARTIKEL 9.

Über die Anträge wird, auf Verlangen unter

Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.

Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen

Vertrags Staates hat eine Stimme.

Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,

a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß

vertretenen Delegationen an der

Abstimmung teilgenommen hat und

b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen auf sich vereinigt, wobei die Enthaltungen

nicht mitgezählt werden.

ARTIKEL 10.

Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte

Wiedergabe der Verhandlungen in beiden

Sprachen enthalten.

Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich

in beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.

Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung

des deutschen Textes mit

dem französischen Text der Niederschrift der

französische Wortlaut.

Die Niederschriften sind so bald wie möglich

an die Teilnehmer zu verteilen.

Falls die Niederschriften nicht im Laufe

der Tagung genehmigt werden, übermitteln

die Teilnehmer die gewünschten Berichtigungen

dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.

ARTIKEL 11.

Zur Erleichterung der Arbeiten kann der Ausschuß

Unterausschüsse einsetzen; er kann auch

Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen

für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.

Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,

einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall einen

Berichterstatter. Im übrigen gelten für die

Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1

bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anlage IV

(Artikel 61)

Schiedsgerichtsordnung.

ARTIKEL 1.

Zahl der Schiedsrichter.

Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten

vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen,

je nach den Vereinbarungen im Schiedsvertrag,

aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.

ARTIKEL 2.

Wahl der Schiedsrichter.

§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter

im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann

höchstens zwei Sachverständige des internationalen

Beförderungsrechtes, die Angehörige

dieses Staates sind, für die Eintragung in die

Liste der Schiedsrichter bezeichnen, welche

von der schweizerischen Regierung zusammengestellt

und auf dem laufenden gehalten wird.

§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter

vor, so wird er im gegenseitigen

Einverständnis der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter

vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise

zwei Schiedsrichter.

Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten

Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis

den dritten oder gegebenenfalls den

fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des

Schiedsgerichtes führt.

Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters

nicht einig oder sind die von den

Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung

des dritten oder gegebenenfalls des

fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird

das Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes

durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen

Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter

ergänzt.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen

zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt

sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch

fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei

einen nicht auf der Liste stehenden Schiedsrichter

wählen.

§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte

oder der fünfte Schiedsrichter müssen anderer

Staatsangehörigkeit sein als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall

hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 3.

Schiedsvertrag.

Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,

schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere

bestimmt

a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten

Streitgegenstand;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und

die Fristen für die Ernennung des oder

der Schiedsrichter;

c) den Gerichtsort.

Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens

muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt

mitgeteilt werden.

ARTIKEL 4.

Verfahren.

Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter

Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen

selbst bestimmt

a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt

die ihm unterbreitete Streitsache

auf Grund des Vorbringens der Parteien,

ohne daß es bei seiner Entscheidung an

die Auslegung durch die Parteien gebunden

ist.

b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes

zusprechen, als der Kläger verlangt hat,

und auch nicht weniger, als der Beklagte

als geschuldet anerkannt hat.

c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger

Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt

und den Parteien durch Vermittlung des

Zentralamtes zugestellt.

d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung

zwingenden Rechtes an dem Ort,

an welchem das Schiedsgericht tagt, können

gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel

ergriffen werden, ausgenommen jedoch

die Revision und die für den Fall

der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.

ARTIKEL 5.

Gerichtssekretariat.

Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte

des Schiedsgerichtes.

ARTIKEL 6.

Kosten.

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen

fest, einschließlich der Honorare der

Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei

die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis

die Kosten unter den Parteien zu verteilen

sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Juli 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Gemäß Ziffer 1 des Protokolls A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der

Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 269/1964. tritt das vorliegende Übereinkommen

am 1. Jänner 1965 in Kraft.

Die Anlage II des vorliegenden Übereinkommens tritt in der durch das Protokoll B der

Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom

25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und

-Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 270/1964. abgeänderten Fassung in Kraft.

Außer Österreich haben bisher die in obgenanntem Protokoll A im 4. Absatz unter 1 bis 19

angeführten Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert; weiters gehört diesem auch

Marokko an, welches ihm gemäß seinem Artikel 66 beigetreten ist.

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