267. Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 25. Februar 1961 in Bern unterzeichnete Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) (samt Anlagen), dessen Artikel 68 § 3
eine verfassungsändernde Bestimmung ist, und welches also lautet
(Übersetzung)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben in der Erkenntnis der Notwendigkeit,
das am 25. Oktober 1952 in Bern unterzeichnete
Internationale Übereinkommen über den Eisenbahn-
Personen- und -Gepäckverkehr gemäß Artikel
66 dieses Übereinkommens zu revidieren,
beschlossen, zu diesem Zweck ein neues Übereinkommen
abzuschließen, und sind über folgende
Artikel übereingekommen
TITEL I.
Gegenstand und Geltungsbereich des
Übereinkommens.
ARTIKEL 1.
Eisenbahnen und Beförderungen, auf die das
Übereinkommen Anwendung findet.
§ 1. Unter Vorbehalt der in. den folgenden
Paragraphen vorgesehenen Ausnahmen findet
dieses Übereinkommen Anwendung auf alle
Beförderungen von Personen und Gepäck,
die mit internationalen Beförderungsausweisen
auf einem Wege befördert werden, der die Gebiete
mindestens zweier Vertrags Staaten berührt und
ausschließlich Strecken umfaßt, die in der nach
Artikel 59 aufgestellten Liste verzeichnet sind.
§ 2. Auf Beförderungen, deren Abgangs- und
Bestimmungsbahnhof Unter „Bahnhof" versteht man auch die Häfen der
Schiffahrtslinien und alle für die Ausführung des Beförderungsvertrages
geöffneten Stellen der Kraftwagenlinien. im Gebiet desselben
Staates liegen und die das Gebiet eines
anderen Staates nur im Durchgang berühren,
findet unter Vorbehalt des Artikels 28 § 1 das
Recht des Abgangsstaates Anwendung
a) wenn die Durchgangsstrecken ausschließlich
von einer Eisenbahn des Abgangsstaates
betrieben werden;
b) auch dann, wenn die Durchgangsstrecken
nicht ausschließlich von einer Eisenbahn
des Abgangsstaates betrieben werden, die
beteiligten Eisenbahnen aber Vereinbarungen
getroffen haben, nach denen diese
Beförderungen nicht als international angesehen
werden.
§ 3. Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen
zweier Nachbarstaaten findet, wenn die Beförderungsstrecken
ausschließlich von Eisenbahnen
des einen dieser Staaten betrieben werden, das
Recht dieses Staates Anwendung, sofern die
Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten
Staaten entgegenstehen.
§ 4. Die Tarife bestimmen, für welche Verbindungen
internationale Beförderungsausweise
ausgegeben werden.
ARTIKEL 2.
Bestimmungen über gemischte
Beförderungen.
§ 1. Außer Eisenbahnstrecken können in
die in Artikel 1 vorgesehene Liste auch regelmäßig
betriebene Kraftwagen- oder Schifffahrtslinien
ausgenommen werden, die eine
Eisenbahnstrecke ergänzen und auf denen internationale
Beförderungen ausgeführt werden;
sofern solche Linien mindestens zwei Vertragsstaaten
verbinden, können sie jedoch nur mit
Zustimmung aller dieser Staaten in die Liste
eingetragen werden.
§ 2. Die Unternehmen, die solche Linien
betreiben, haben alle Rechte und Pflichten,
die den Eisenbahnen durch dieses Übereinkommen
übertragen sind, vorbehaltlich der sich
aus der Verschiedenheit der Beförderung notwendigerweise
ergebenden Abweichungen. Die
Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf
die Haftungsbestimmungen dieses Übereinkommens
beziehen.
§ 3. Jeder Staat, der eine der in § 1 bezeichneten
Linien in die Liste aufnehmen lassen will,
muß dafür Sorge tragen, daß die in § 2 vorgesehenen
Abweichungen in gleicher Weise wie
die Tarife veröffentlicht werden.
§ 4. Werden für internationale Beförderungen
außer Eisenbahnen auch andere als die in § 1
genannten Beförderungsdienste in Anspruch genommen,
so können die Eisenbahnen, um den
Besonderheiten jeder Beförderungsart Rechnung
zu tragen, mit den beteiligten Unternehmen
tarifarische Bestimmungen vereinbaren, die solche
Beförderungen einer von diesem Übereinkommen
abweichenden rechtlichen Regelung unterstellen.
Sie können in diesem Falle einen anderen als
den in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Beförderungsausweis vorschreiben.
ARTIKEL 3.
Beförderungspflicht der Eisenbahn.
§ 1. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende
oder Reisegepäck nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens zu befördern, sofern
a) der Reisende den Vorschriften dieses Übereinkommens
und des internationalen Tarifes
nachkommt;
b) die Beförderung mit den regelmäßigen
Beförderungsmitteln möglich ist;
c) die Beförderung nicht durch Umstände
verhindert wird, welche die Eisenbahn
nicht abzuwenden und denen sie auch
nicht abzuhelfen vermag.
§ 2. Wenn die zuständige Behörde angeordnet
hat, daß der Betrieb vorübergehend oder
dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,
so sind diese Maßnahmen unverzüglich der
Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;
diese haben sie den Eisenbahnen
der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung
mitzuteilen.
§ 3. Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn
gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet
einen Anspruch auf Ersatz des dadurch
entstandenen Schadens.
TITEL II.
Beförderungsvertrag.
Kapitel I.
Beförderung der Reisenden.
ARTIKEL 4.
Berechtigung zur Fahrt.
Der Reisende muß, vorbehaltlich der in den
Tarifen vorgesehenen Ausnahmen, vom Beginn
der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis
versehen sein, den er bis zur Beendigung der
Reise aufzubewahren hat. Er hat ihn auf Verlangen
jedem mit der Prüfung betrauten Bediensteten
vorzuzeigen und bei Beendigung
der Reise abzugeben.
ARTIKEL 5.
Fahrausweise.
§ 1. Die für eine internationale Beförderung
nach diesem Übereinkommen ausgegebenen
Fahrausweise müssen das Zeichen
tragen.
§ 2. Die Fahrausweise müssen, soweit die
Tarife keine Ausnahmen zulassen, folgende
Angaben enthalten
a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung
verschiedener Wege oder Beförderungsmittel
gestattet ist, muß dies angegeben
sein;
c) die Zuggattung und die Wagenklasse;
d) den Fahrpreis;
e) den ersten Geltungstag;
f) die Geltungsdauer.
§ 3. Die Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher
Sprache die Fahrausweise zu drucken und auszufüllen
sind, sowie deren Form und Inhalt.
§ 4. Fahrscheinhefte, die auf Grund eines
internationalen Tarifes ausgegeben werden, bilden
einen einzigen Fahrausweis im Sinne dieses
Übereinkommens.
§ 5. Ein Fahrausweis ist, soweit die Tarife
keine Ausnahmen zulassen, nur übertragbar,
wenn er nicht auf den Namen lautet und die
Reise noch nicht angetreten ist.
§ 6. Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme
des Fahrausweises zu vergewissern, daß
dieser seinen Angaben entspricht.
ARTIKEL 6.
Fahrpreisermäßigung für Kinder.
§ 1. Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
für die kein besonderer Platz beansprucht
wird, sind ohne Fahrausweis frei zu befördern.
§ 2. Kinder vom vollendeten fünften bis
zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere
Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht
wird, sind zu ermäßigten Preisen zu
befördern, die mit Ausnahme der Zuschläge
für die Benützung gewisser Wagen und Züge
nicht mehr als die Hälfte der Preise der Fahrausweise
für Erwachsene betragen dürfen, unbeschadet
der Aufrundung nach den Bestimmungen
der den Fahrausweis ausgebenden Verwaltung.
Diese Ermäßigung braucht für Fahrausweise,
die schon eine Ermäßigung gegenüber dem
gewöhnlichen Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten,
nicht gewährt zu werden.
§ 3. Die Tarife können jedoch andere als
die in den §§ 1 und 2 angegebenen Altersgrenzen
vorsehen; die Grenze für die in § 1 vorgesehene
unentgeltliche Beförderung darf aber nicht niedriger
sein als vier Jahre und die Grenze für die
in § 2 vorgesehene Beförderung zu ermäßigten
Preisen nicht niedriger als zehn Jahre.
ARTIKEL 7.
Geltungsdauer der Fahrausweise.
§ 1. Die Geltungsdauer der Fahrausweise
muß durch die Tarife bestimmt werden.
§ 2. Der erste Geltungstag des Fahrausweises
gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als
voller Tag. Die Reise kann an einem beliebigen
Tage innerhalb der Geltungsdauer angetreten
werden; sie muß vorbehaltlich der in den Tarifen
vorgesehenen Ausnahmen spätestens mit dem
Zuge beendet sein, der im Bestimmungsbahnhof
fahrplanmäßig spätestens um 24 Uhr des letzten
Geltungstages eintrifft.
ARTIKEL 8.
Anweisung und Vorausbestellung der Plätze.
§ 1. Der Reisende darf für sich und für jede
mit ihm reisende Person, für die er einen Fahrausweis
vorzeigen kann, je einen verfügbaren
Platz belegen. Wer seinen Platz verläßt, ohne
ihn deutlich sichtbar zu belegen, verliert den
Anspruch darauf. Für die Anweisung der Plätze
gelten im übrigen die Bestimmungen der einzelnen
Eisenbahnen.
§ 2. Ob und unter welchen Bedingungen für
bestimmte Züge Plätze bestellt werden können
oder müssen, bestimmen die Tarife oder die
Fahrpläne.
ARTIKEL 9.
Fahrtunterbrechung.
§ 1. Der Reisende ist berechtigt, die Fahrt
beliebig oft und ohne Förmlichkeiten zu unterbrechen.
Die Tarife können von diesem Grundsatz
abweichen.
§ 2. Macht der Reisende von dem Recht,
die Fahrt zu unterbrechen, Gebrauch, so tritt
hiedurch keine Verlängerung der tarifmäßigen
Geltungsdauer ein.
§ 3. Der Reisende darf die unterbrochene
Reise nur auf dem Unterbrechungsbahnhof
oder auf einem Bahnhof des noch nicht zurückgelegten
Reiseweges fortsetzen.
ARTIKEL 10.
Übergang in eine höhere Wagenklasse oder
in einen Zug höherer Gattung.
Der Übergang in eine höhere Wagenklasse
oder in einen Zug höherer Gattung, als der
Fahrausweis angibt, ist dem Reisenden unter
den in den Tarifen enthaltenen Bedingungen
und gegen Zahlung des vorgesehenen Zuschlages
gestattet.
ARTIKEL 11.
Reisende ohne gültigen Fahrausweis.
§ 1. Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis
vorzeigen können, haben außer dem Fahrpreis
einen Zuschlag zu bezahlen; dieser wird
nach den Vorschriften der Eisenbahn berechnet,
auf welcher der Zuschlag gefordert wird.
§ 2. Unbefugt geänderte Fahrausweise sind
ungültig und werden von den Bediensteten
eingezogen.
§ 3. Reisende, welche die sofortige Zahlung
des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigern,
können von der Reise ausgeschlossen werden.
Solche Reisende können nicht verlangen, daß
ihnen ihr Reisegepäck auf einem anderen als
dem Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt
wird.
ARTIKEL 12.
Von der Fahrt ausgeschlossene oder nur
bedingt zugelassene Personen.
§ 1. Es werden in die Züge nicht zugelassen
oder es können unterwegs von der Fahrt ausgeschlossen
werden
a) betrunkene Personen und solche, die den
Anstand verletzen oder die Gesetze und
Vorschriften nicht beachten; solche Personen
haben keinen Anspruch auf Erstattung
des Fahrpreises und der Gepäckfracht;
b) Personen, die wegen einer Krankheit oder
aus anderen Gründen den Mitreisenden
offensichtlich lästig fallen würden, wenn
für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil
gemietet ist oder ihnen gegen Bezahlung
angewiesen werden kann. Unterwegs erkrankte
Personen sind jedoch wenigstens bis
zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern,
wo sie die nötige Pflege finden können.
Der bezahlte Fahrpreis ist abzüglich des
Betrages für die durchfahrene Strecke nach
den Vorschriften des Artikels 26 zu erstatten;
das gleiche gilt gegebenenfalls für
die Gepäckfracht.
§ 2. Für die Beförderung von Personen,
die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind
die internationalen Abkommen und Vorschriften
oder mangels solcher die in den einzelnen Staaten
geltenden Gesetze und Vorschriften maßgebend.
ARTIKEL 13.
Mitnahme von Handgepäck und Tieren in
die Personenwagen.
§ 1. Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände
(Handgepäck) unentgeltlich in Personenwagen
mitnehmen. Dem Reisenden steht für
sein Handgepäck nur der Raum über und unter
seinem Sitzplatz zur Verfügung.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Wagen
besonderer Bauart, insbesondere solche mit
Gepäckabteil.
§ 2. In Personenwagen dürfen nicht mitgenommen
werden
a) die nach Artikel 17 a) von der Beförderung
als Reisegepäck ausgeschlossenen Stoffe
und Gegenstände, soweit die Tarife keine
Ausnahmen zulassen. Reisende, die in
Ausübung des öffentlichen Dienstes oder
auf Grund gesetzlicher oder verwaltungsbehördlicher
Genehmigung eine Schußwaffe
führen, dürfen jedoch Munition
mitnehmen, und zwar bis zur geringsten
der in den Vorschriften der berührten Gebiete
festgesetzten Höchstmengen. Begleiter
von Gefangenen, die mit diesen in
besonderen Wagen oder Wagenabteilen
fahren, dürfen geladene Schußwaffen mitführen;
b) Gegenstände, die geeignet sind, den Reisenden
lästig zu fallen oder Schaden zu
verursachen ;
c) Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder
sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
entgegenstehen;
d) lebende Tiere. Zugelassen sind jedoch
kleine Tiere in Käfigen, Kisten, Körben
oder anderen geeigneten Behältern, kleine
Hunde auch ohne solche, soweit diese Tiere
weder durch Geruch noch durch Lärm
oder sonstwie den Reisenden lästig fallen
können, die Polizeivorschriften der einzelnen
Staaten nicht entgegenstehen, kein
Mitreisender widerspricht und diese Tiere
auf dem Schoß getragen oder wie Handgepäck
untergebracht werden können.
Die Tarife oder Fahrpläne können die Mitnahme
von Tieren für bestimmte Gattungen von
Personenwagen oder Zügen verbieten oder
zulassen.
§ 3. Die Tarife bestimmen, ob und für welche
Tiere ein Beförderungspreis zu zahlen ist.
§ 4. Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt,
sich von der Beschaffenheit der in Personenwagen
mitgenommenen Gegenstände in Gegenwart
des Reisenden zu überzeugen, wenn triftige
Gründe eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
des § 2 vermuten lassen. Diese
Bestimmung gilt nicht für die in § 2 c) aufgeführten
Gegenstände.
§ 5. Die in Personenwagen mitgenommenen
Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden
zu beaufsichtigen, es sei denn, daß er sich in
einem in § 1 erwähnten Wagen besonderer Bauart
befindet und deshalb diese Aufsicht nicht ausüben
kann.
Der Reisende haftet für Schäden, die durch
Handgepäck oder Tiere verursacht werden,
welche er in den Personenwagen mitnimmt,
sofern er nicht beweist, daß die Schäden auf
ein Verschulden der Eisenbahn zurückzuführen
sind.
ARTIKEL 14.
Züge. Fahrpläne.
§ 1. Zur Beförderung dienen die in den Fahrplänen
enthaltenen regelmäßigen und die nach
Bedarf verkehrenden Züge.
§ 2. Die Eisenbahnen haben auf den Bahnhöfen
rechtzeitig die Abfahrtszeiten der Züge
auszuhängen und den Reisenden die Möglichkeit
zu bieten, sich über die Fahrpläne der auf
ihren Strecken verkehrenden Züge zu unterrichten.
Aus diesen Fahrplänen müssen Gattung,
Wagenklassen, Zulassungsbedingungen für die
Reisenden und Abfahrtszeiten, für größere Übergangsbahnhöfe
und Endbahnhöfe auch die Ankunftszeiten
der Züge sowie die wichtigeren
Zugsanschlüsse zu ersehen sein.
ARTIKEL 15.
Versäumung des Anschlusses. Ausfall von
Zügen.
Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß
an einen anderen Zug versäumt oder fällt ein
Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, und will
der Reisende seine Reise fortsetzen, so hat die
Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit
seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit einem
Zuge zu befördern, der auf der gleichen oder auf
einer anderen Strecke der am ursprünglichen
Beförderungsweg beteiligten Eisenbahnen nach
demselben Bestimmungsbahnhof fährt und der
es dem Reisenden ermöglicht, mit geringerer
Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. Der Aufsichtsbeamte
des Bahnhofs hat gegebenenfalls
auf dem Fahrausweis die Versäumung des Anschlusses
oder den Zugausfall zu bescheinigen,
die Geltungsdauer des Fahrausweises, soweit
erforderlich, zu verlängern und ihn mit Gültigkeitsvermerk
für den neuen Weg, für eine höhere
Wagenklasse oder für einen Zug mit höheren
Fahrpreisen zu versehen. Die Eisenbahn ist
jedoch berechtigt, durch die Tarife oder die
Fahrpläne bestimmte Züge von der Benützung
auszuschließen.
Kapitel II.
Beförderung von Reisegepäck.
ARTIKEL 16.
Zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
§ 1. Zur Beförderung als Reisegepäck sind
Gegenstände zugelassen, die in Koffern, Körben,
Taschen, Reisesäcken, Hutschachteln oder anderen
Verpackungen dieser Art enthalten sind, sowie
auch diese Verpackungen.
§ 2. Außerdem sind zur Beförderung als
Reisegepäck zugelassen, und zwar auch unverpackt,
wenn sie sich ohne Verpackung zur
Beförderung eignen
a) Trag- und Rollstühle fut Kranke, Selbstfahrer
für Kranke, auch mit Hilfsmotor,
Liegestühle ;
b) Kinderwagen;
c) tragbare Musikinstrumente;
d) Berufsinstrumente, einschließlich Geräte für
Schaustellungen von Artisten, vorausgesetzt,
daß ihre Beschaffenheit und Verpackung,
ihr Umfang und Gewicht ein
rasches Verladen und Unterbringen im
Gepäckwagen gestatten;
e) Sportgeräte;
f) Fahrräder, auch mit Hilfsmotor, Motorräder
ohne Seitenwagen und Fahrzeuge
ähnlicher Art, wenn die Zubehörstücke,
die nicht dauernd mit ihnen verbunden
sind, von ihnen entfernt sind.
Behälter von Motorfahrzeugen dürfen Treibstoff
enthalten. Der Reisende hat den etwa
vorhandenen Abschlußhahn zwischen Treibstoffbehälter
und Motor zu schließen. Mit den
Fahrzeugen fest verbundene Vorratsbehälter dürfen
ebenfalls Treibstoff enthalten, wenn sie verschlossen
sind. Motorräder mit gefüllten Treibstoffbehältern
müssen aufrecht auf den Rädern
verladen und gegen Umkippen gesichert sein.
§ 3. Die Tarife können die Menge, den Umfang
und das Gewicht der nach § 2 als Reisegepäck
zugelassenen Gegenstände beschränken
und die Bedingungen festlegen, unter denen die
Mithilfe des Reisenden beim Ein-, Um- und Ausladen
verlangt werden kann.
Die Tarife können unter gewissen Bedingungen
die Beförderung anderer Gegenstände (z. B.
von Motorrädern mit Seitenwagen und Automobilen)
sowie von Tieren in genügend sicheren
Behältern als Reisegepäck gestatten.
ARTIKEL 17.
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Von der Beförderung als Reisegepäck sind
ausgeschlossen
a) gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere
geladene Schußwaffen, explosive
und entzündbare Stoffe und Gegenstände,
entzündend wirkende, giftige, radioaktive
und ätzende Stoffe sowie ekelerregende
oder ansteckungsgefährliche Stoffe;
b) Gegenstände, die auch nur in einem der an
der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten
Staaten dem Postzwang unterworfen
sind;
c) Gegenstände, deren Beförderung auch nur
in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks
beteiligten Staaten verboten ist.
Die Tarife können gewisse unter a) ausgeschlossene
Stoffe und Gegenstände unter bestimmten
Bedingungen zur Beförderung zulassen.
ARTIKEL 18.
Verantwortlichkeit des Reisenden für sein
Reisegepäck. Zuschläge.
§ 1. Der Inhaber des Gepäckscheins ist für
die Beachtung der Vorschriften der Artikel 16
und 17 verantwortlich und trägt alle Folgen
einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften.
§ 2. Wenn es die Gesetze und Vorschriften
des Staates, auf dessen Gebiet der Fall eintritt,
nicht verbieten, hat die Eisenbahn bei begründeter
Vermutung einer Zuwiderhandlung das Recht
nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke
den Vorschriften entspricht. Der Inhaber des
Gepäckscheins ist aufzufordern, der Nachprüfung
beizuwohnen. Stellt er sich nicht ein oder ist
er nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung
zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, sofern
die Gesetze oder Vorschriften des Staates, in
dem die Nachprüfung stattfindet, nichts anderes
bestimmen. Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt,
so hat der Inhaber des Gepäckscheins
die Kosten der Nachprüfung zu bezahlen.
§ 3. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die
Bestimmungen der Artikel 16 und 17 hat der
Inhaber des Gepäckscheins einen Zuschlag zu
entrichten, unbeschadet seiner Pflicht zur Nachzahlung
des Unterschiedes der Gepäckfracht und
zur Vergütung eines etwaigen Schadens.
Als Zuschlag ist für jedes Kilogramm Rohgewicht
der von der Beförderung als Reisegepäck
ausgeschlossenen Gegenstände zu bezahlen
a) bei den nach der Anlage I zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) von der Beförderung
ausgeschlossenen Stoffen drei Franken, mindestens
jedoch sechs Franken;
b) in allen anderen Fällen der Übertretung der
Bestimmungen der Artikel 16 und 17 zwei
Franken, mindestens jedoch vier Franken.
ARTIKEL 19.
Verpackung und Beschaffenheit des Reisegepäcks.
§ 1. Gepäckstücke, deren Zustand oder Beschaffenheit
mangelhaft oder deren Verpackung
ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren
von Beschädigungen aufweisen, können von der
Eisenbahn zurückgewiesen werden. Werden sie
gleichwohl zur Beförderung angenommen, so
ist die Eisenbahn berechtigt, in den Gepäckschein
einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.
Nimmt der Reisende den Gepäckschein
mit einem solchen Vermerk an, so gilt dieser als
anerkannt.
§ 2. Auf den Gepäckstücken müssen Name
und Adresse des Reisenden sowie der Bestimmungsbahnhof
genügend haltbar angegeben sein.
§ 3. Der Reisende hat alte Beklebezettel,
Adressen oder andere Aufschriften, die sich auf
frühere Beförderungen beziehen, zu entfernen
oder unleserlich zu machen.
ARTIKEL 20.
Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks.
§ 1. Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen
eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof
des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und
nur über den auf dem Fahrausweis angegebenen
Weg abgefertigt.
Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege
oder kommen verschiedene Bahnhöfe
am gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat der
Reisende den Beförderungsweg oder den Bahnhof,
nach dem das Reisegepäck abgefertigt werden soll,
genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn haftet nicht
für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung
durch den Reisenden.
Soweit es die Tarife vorsehen, kann der
Reisende während der Geltungsdauer seines
Fahrausweises Reisegepäck entweder direkt für
die ganze Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum
Bestimmungsbahnhof oder für beliebige Teilstrecken
aufgeben.
Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen
Bedingungen Reisegepäck über einen anderen
als den im Fahrausweis angegebenen Beförderungsweg
oder ohne Fahrausweis zur Beförderung
zugelassen wird. Wenn die Tarife die Annahme
von Reisegepäck ohne Fahrausweis vorsehen,
gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens,
welche die Rechte und Pflichten des Reisenden
hinsichtlich seines Reisegepäcks regem, auch für
den Absender von Reisegepäck, das ohne Fahrausweis
zur Beförderung aufgegeben wird.
§ 2. Die Gepäckfracht muß bei der Aufgabe
bezahlt werden.
§ 3. Im übrigen richtet sich das Verfahren
für die Abfertigung des Reisegepäcks nach den
für den Aufgabebahnhof geltenden Gesetzen
und Vorschriften.
§ 4. Für die Abfertigung von Krankenfahrstühlen,
Kinderwagen, Sportgeräten, Fahrrädern
und Motorfahrzeugen können die Tarife besondere
Vorschriften vorsehen.
§ 5. Der Reisende kann nach den beim Aufgabebahnhof
geltenden Bestimmungen den Zug
angeben, mit dem das Reisegepäck befördert
werden soll. Macht er von diesem Recht keinen
Gebrauch, so wird das Reisegepäck mit dem
nächsten geeigneten Zug befördert.
Muß das Reisegepäck unterwegs auf einen
anderen Zug übergehen, so ist es mit dem nächsten
Zug zu befördern, der nach den Vorschriften
für den Binnenverkehr der regelmäßigen Gepäckbeförderung
dient.
Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten
Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung
der zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof oder
unterwegs dem nicht entgegensteht.
Die Eisenbahn ist berechtigt, die Beförderung
von Reisegepäck in bestimmten Zügen oder
Zuggattungen auszuschließen oder zu beschränken.
ARTIKEL 21.
Gepäckschein.
§ 1. Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem
Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben
Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheins
zu überzeugen, ob dieser seinen Angaben
entsprechend ausgefertigt ist.
§ 2. Die Gepäckscheine für internationale
Gepäcksendungen müssen dem Muster der Anlage
I zu diesem Übereinkommen entsprechen
und folgende Angaben enthalten
a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg;
c) den Tag der Aufgabe und den Zug, zu dem
das Reisegepäck aufgegeben wird;
d) die Anzahl der Fahrausweise, soweit das.
Reisegepäck nicht ohne Fahrausweise aufgegeben
wird;
e) die Anzahl und das Gewicht der Gepäckstücke;
f) die Gepäckfracht und sonstige Kosten;
g) den Betrag eines nach Artikel 22 angegebenen
Interesses an der Lieferung in Ziffern
und Buchstaben.
Die Tarife können für bestimmte Verkehre- oder
für bestimmte Sendungen Abweichungen
von Form und Inhalt des Gepäckscheins vorsehen.
§ 3. Die Tarife oder die Vereinbarungen
zwischen den Eisenbahnen bestimmen, in welcher
Sprache die Gepäckscheine zu drucken und auszufüllen
sind.
ARTIKEL 22.
Angabe des Interesses an der Lieferung.
§ 1. Für jede Gepäcksendung kann das Interesse
an der Lieferung durch Eintragung in den
Gepäckschein nach Artikel 21 § 2 g) angegeben
werden.
Der Betrag des Interesses muß in der Währung
des Versandlandes oder in einer anderen
durch die Tarife festgesetzten Währung ausgedrückt
werden.
§ 2. Die Gebühr für die Angabe des Interesses
an der Lieferung wird durch die internationalen
Tarife festgesetzt.
ARTIKEL 23.
Auslieferung.
§ 1. Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe
des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn
ist nicht verpflichtet, die Empfangsberechtigung
des Gepäckscheininhabers zu prüfen.
§ 2. Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt,
auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung
des Reisegepäcks an der Ausgabestelle
zu verlangen, sobald nach der Ankunft des
Zuges, mit dem es zu befördern war, die zur
Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung
durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden
erforderliche Zeit abgelaufen ist.
§ 3. Kann der Gepäckschein nicht zurückgegeben
werden, so braucht die Eisenbahn das
Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der
seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem
Nachweis kann die Eisenbahn Sicherheitsleistung
verlangen.
§ 4. Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof
auszuliefern, nach dem es abgefertigt war. Auf
rechtzeitiges Verlangen des Gepäckscheininhabers
kann es jedoch, wenn die Umstände es gestatten
und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften entgegenstehen, gegen
Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es der
Tarif vorschreibt, gegen Vorzeigen des Fahrausweises
auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben
oder auf einem Unterwegsbahnhof
ausgeliefert werden.
§ 5. Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das
Reisegepäck nicht nach den im vorstehenden
§ 2 bezeichneten Bestimmungen ausgeliefert
wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein
Tag und Stunde bescheinigt werden,
zu denen er die Auslieferung verlangt hat.
§ 6. Der Inhaber des Gepäckscheins kann die
Annahme des Reisegepäcks so lange verweigern,
bis seinem Antrag auf Feststellung eines behaupteten
Schadens stattgegeben worden ist.
§ 7. Im übrigen erfolgt die Auslieferung nach
den bei der ausliefernden Eisenbahn geltenden
Gesetzen und Vorschriften.
Kapitel III.
Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung
von Personen und Reisegepäck.
ARTIKEL 24.
Tarife. Sonderabmachungen.
§ 1. Die internationalen Tarife, welche die
Eisenbahnen aufstellen, müssen alle für die
Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen
und alle zur Berechnung der Beförderungspreise
und Nebengebühren notwendigen Angaben
enthalten sowie gegebenenfalls Bestimmungen
über die Umrechnungskurse treffen.
§ 2. Die Tarife brauchen nur in den Staaten
veröffentlicht zu werden, deren Eisenbahnen
an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn
beteiligt sind. Die Tarife und ihre Änderungen
treten an dem in der Veröffentlichung
angegebenen Tage in Kraft. Tariferhöhungen
und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten jedoch frühestens sechs Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen
der in den internationalen Tarifen enthaltenen
Beförderungsgebühren und Nebengebühren
sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler treten
am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 3. Auf den dem internationalen Verkehr
dienenden Bahnhöfen muß der Reisende die
Tarife oder Tarifauszüge einsehen können, welche
die Preise der dort aufliegenden internationalen
Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten
enthalten.
§ 4. Die Tarife müssen gegenüber jedermann
unter den gleichen Bedingungen angewendet
werden.
Die Eisenbahnen können unter Vorbehalt
der Zustimmung ihrer Regierungen Sonderabmachungen
treffen, durch die Preisermäßigungen
oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt
werden, soweit den in vergleichbarer
Lage befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen
zugestanden werden.
Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der
öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige oder
für Erziehungs- und Unterrichtszwecke können
Preisermäßigungen gewährt werden.
Die auf Grund von Absatz 2 und 3 getroffenen
Maßnahmen brauchen nicht veröffentlicht
zu werden.
ARTIKEL 25.
Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Vorschriften.
Der Reisende hat die zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften für sich und
sein Reise- und Handgepäck zu befolgen. Er
hat der Untersuchung seines Gepäcks beizuwohnen,
vorbehaltlich der durch die geltenden
Gesetze und Vorschriften zugelassenen Ausnahmen.
Die Eisenbahn ist dem Reisenden gegenüber
von jeder Haftung frei, wenn er diesen Verpflichtungen
nicht nachkommt.
ARTIKEL 26.
Erstattungen und Nachzahlungen.
§ 1. Hat ein Reisender die Fahrt nicht angetreten,
so hat er gegen Rückgabe des Fahrausweises
Anspruch auf Erstattung des gezahlten
Fahrpreises.
§ 2. Ist ein Fahrausweis nur für eine Teilstrecke
benützt worden, so hat der Reisende gegen
Rückgabe des Fahrausweises Anspruch auf Erstattung
des Unterschiedes zwischen dem bezahlten
Fahrpreis und dem Preis, den er für die
zurückgelegte Strecke hätte bezahlen müssen.
§ 3. Ist ein Fahrausweis wegen Platzmangels
in einer niedrigeren als der darauf angegebenen
Klasse benützt worden, so wird gegen Rückgabe
des Fahrausweises der Unterschied zwischen
dem gezahlten Fahrpreis und dem Fahrpreis für
die benützte Klasse erstattet.
§ 4. Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen,
daß der Reisende sein Erstattungsgesuch ausreichend
belegt.
In den Fällen von § 2 muß der Reisende insbesondere
eine Bescheinigung vorlegen, die
ihm auf sein Verlangen von dem betreffenden
Unterwegsbahnhof auszustellen ist.
In den Fällen von § 3 muß der Reisende insbesondere
eine Bescheinigung der Eisenbahn
vorlegen, aus der hervorgeht, daß er auf der betreffenden
Strecke einen Platz in einer niedrigeren
Klasse als derjenigen benützt hat, auf die sein
Fahrausweis ausgestellt war.
§ 5. Steuern, Zuschläge für Platzkarten,
Herstellungskosten für Fahrausweise und die
für den Verkauf der Fahrausweise bezahlten
Vergütungen sind von der Erstattung ausgeschlossen,
es sei denn, daß der Reisende die Reise
wegen Zugsverspätung, Ausfall eines Zuges oder
Verkehrsunterbrechung nicht antreten oder nicht
fortsetzen konnte.
Vom Erstattungsbetrag wird außer den etwaigen
Auslagen für seine Zusendung eine Gebühr
von 10 %, mindestens jedoch ein halber
Franken und höchstens drei Franken für den
Fahrausweis abgewiesen; dieser Abzug wird jedoch
nicht vorgenommen, wenn der Fahrausweis
noch am Ausgabetag der Ausgabestelle zur Erstattung
nach § 1 zurückgegeben wird oder wenn
die Fahrt wegen Zugsverspätung, Ausfall eines
Zuges oder Verkehrsunterbrechung nicht angetreten
oder nicht fortgesetzt werden konnte.
§ 6. Die Tarife können bei Fahrausweisen zu
ermäßigten Preisen und solchen, die nur in Verbindung
mit Platzkarten gelten, die Erstattung
ausschließen oder an bestimmte Bedingungen
knüpfen; die nach Artikel 6 ausgegebenen Fahrausweise
für Kinder gelten nicht als Fahrausweise
zu ermäßigten Preisen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 7. Verlangt ein Reisender, daß ihm für die
ganze Strecke oder eine Teilstrecke die Gepäckfracht
erstattet wird, so erfolgt die Erstattung
unter den nachstehenden Bedingungen
Vom Erstattungsbetrag wird immer eine
Gebühr von einem halben Franken für den
Gepäckschein und eine etwaige Steuer abgezogen.
Wird Reisegepäck zurückgenommen, ehe es
den Aufgabebahnhof verlassen hat, so wird
die Gepäckfracht erstattet; wird Reisegepäck
auf einem Unterwegsbahnhof zurückgenommen,
so muß der Inhaber des Gepäckscheins zu diesem
Zweck vom Unterwegsbahnhof eine Bescheinigung
verlangen, die dem Erstattungsgesuch
beizulegen ist.
§ 8. Die Tarife können abweichende Bestimmungen
treffen, sofern sich daraus keine Erschwerungen
für die Reisenden ergeben.
§ 9. Ansprüche auf Erstattung nach den Bestimmungen
dieses Artikels sowie nach den
Bestimmungen des Artikels 12 sind verwirkt,
wenn sie bei der Eisenbahn nicht binnen einer
Frist von sechs Monaten geltend gemacht werden,
die bei Fahrausweisen mit dem Ablauf ihrer
Geltungsdauer, bei Gepäckscheinen mit dem
Tag ihrer Ausfertigung beginnt.
§ 10. Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung der Beförderungspreise
und Gebühren Fehler vorgekommen,
so muß der zuviel oder zuwenig bezahlte
Betrag von der Eisenbahn erstattet oder vom
Reisenden nachbezahlt werden.
§ 11. Stellt die Eisenbahn fest, daß sie zuviel
erhoben hat, so hat sie, wenn der Betrag für
einen Fahrausweis oder Gepäckschein einen
halben Franken übersteigt, von sich aus den
Berechtigten, wenn möglich, hievon zu benachrichtigen
und ihm den Betrag möglichst bald
zu erstatten.
§ 12. Für die Berechnung des von der Eisenbahn
zu erstattenden oder vom Reisenden
nachzuzahlenden Betrages gilt der offizielle
Umrechnungskurs des Tages, an dem der Beförderungspreis
erhoben wurde. Erfolgt die Zahlung
in einer anderen Währung als derjenigen,
in welcher der Beförderungspreis erhoben wurde,
so gilt der Umrechnungskurs des Tages, an
welchem die Zahlung geleistet wird.
§ 13. In den durch diesen Artikel nicht geregelten
Fällen und mangels einer Vereinbarung
zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat
geltenden Gesetze und Vorschriften anzuwenden.
ARTIKEL 27.
Meinungsverschiedenheiten.
Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden
oder zwischen Reisenden und Bediensteten entscheidet
vorläufig auf den Bahnhöfen der Aufsichtsbeamte,
während der Fahrt der Zugführer.
TITEL III.
Haftung. Ansprüche.
Kapitel I.
Haftung.
ARTIKEL 28.
Haftung aus der Beförderung von Reisenden,
Handgepäck und Tieren.
§ 1. Die Haftung der Eisenbahn für Tötung
und Verletzung von Reisenden sowie für Schäden,
die durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges
oder durch Anschlußversäumnis entstehen,
richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften
des Staates, in dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist. Die nachstehenden Bestimmungen
dieses Titels finden in diesen Fällen
keine Anwendung.
§ 2. Für Handgepäck und Tiere, deren Überwachung
dem Reisenden nach Artikel 13 § 5
obliegt, haftet die Eisenbahn nur insoweit, als
der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen
ist.
§ 3. Eine Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
besteht in diesen Fällen nicht.
ARTIKEL 29.
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen für
Reisegepäck.
§ 1. Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter
Aushändigung eines internationalen Gepäckscheins
zur Beförderung angenommen hat, haftet
für die Ausführung der Beförderung auf der
ganzen Strecke bis zur Auslieferung.
§ 2. Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch,
daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den
Beförderungsvertrag ein und übernimmt die
sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die
Empfangsbahn betreffende Bestimmung des Artikels
43 § 2 bleibt unberührt.
ARTIKEL 30.
Umfang der Haftung.
§ 1. Die Eisenbahn haftet für die verspätete
Auslieferung und für den Schaden, der durch
gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch
Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von
der Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung
entsteht.
§ 2. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung
befreit, wenn die verspätete Auslieferung, der
Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden
des Reisenden, durch eine nicht von
der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden,
durch besondere Mängel des Reisegepäcks
oder durch Umstände verursacht worden
ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und
deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 3. Die Eisenbahn ist von dieser Haftung
befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der besonderen Gefahr entstanden ist,
die mit der natürlichen Beschaffenheit des
Reisegepäcks, mit dem Fehlen oder mit Mängeln
der Verpackung oder damit verbunden ist,
daß von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
trotzdem als Reisegepäck aufgegeben
worden sind.
ARTIKEL 31.
Beweislast.
§ 1. Der Beweis, daß die verspätete Auslieferung,
der Verlust oder die Beschädigung des
Reisegepäcks durch eine der in Artikel 30 § 2
erwähnten Tatsachen verursacht worden ist,
obliegt der Eisenbahn.
§ 2. Wenn die Eisenbahn darlegt, daß nach den
Umständen des Falles ein Verlust oder eine
Beschädigung aus einer oder mehreren der in
Artikel 30 § 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, wird vermutet, daß der
Schaden hieraus entstanden ist. Der Berechtigte
hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der
Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer
dieser Gefahren entstanden ist.
ARTIKEL 32.
Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks.
Wiederauffinden des Reisegepäcks.
§ 1. Der Berechtigte kann ein fehlendes Gepäckstück
ohne weiteren Nachweis als verloren
betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen,
nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23
§ 2 verlangt wurde, abgeliefert worden ist.
§ 2. Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück
binnen einem Jahr nach seiner Abforderung
wiederaufgefunden, so hat die Eisenbahn
den Berechtigten hiervon zu benachrichtigen,
wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist oder sich
ermitteln läßt.
Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach
Empfang der Nachricht verlangen, daß ihm das
Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke
ausgeliefert wird; er hat dann die Kosten
für die Beförderung des Gepäckstückes vom
Aufgabebahnhof bis zu dem Bahnhof zu bezahlen,
auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird,
und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der
ihm etwa erstatteten, in dieser Entschädigung
enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen; seine Ansprüche
auf Entschädigung wegen verspäteter
Auslieferung nach Artikel 35 und gegebenenfalls
Artikel 36 bleiben vorbehalten.
Wird das wieder aufgefundene Gepäckstück
nicht binnen der vorgesehenen Frist von
30 Tagen zurückverlangt oder wird es später
als ein Jahr nach seiner Abforderung wiederaufgefunden,
so kann die Eisenbahn nach den
Gesetzen oder Vorschriften ihres Staates darüber
verfügen.
ARTIKEL 33.
Höhe der Entschädigung bei Verlust des
Reisegepäcks.
Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens Entschädigung für
gänzlichen oder teilweisen Verlust des Reisegepäcks
zu leisten, so kann beansprucht werden
a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen
ist
der Ersatz dieses Schadens bis zur Höhe
von 40 Franken für jedes fehlende Kilogramm
des Rohgewichtes;
b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen
ist
ein Pauschalbetrag von 20 Franken für
jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes.
Außerdem sind Gepäckfracht, Zölle und sonstige
aus Anlaß der Beförderung des verlorenen
Reisegepäcks bezahlte Beträge ohne weiteren
Schadenersatz zu erstatten.
ARTIKEL 34.
Höhe der Entschädigung bei Beschädigung
des Reisegepäcks.
Bei Beschädigung hat die Eisenbahn den Betrag
der Wertverminderung des Reisegepäcks
ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen.
Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung
entwertet ist, den Betrag, der
im Falle ihres gänzlichen Verlustes zu
zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die
Beschädigung entwertet ist, den Betrag,
der im Falle des Verlustes des entwerteten
Teiles zu zahlen wäre.
ARTIKEL 35.
Höhe der Entschädigung für verspätete
Auslieferung des Reisegepäcks.
§ 1. Wenn das Reisegepäck verspätet ausgeliefert
worden ist und der Berechtigte nicht
nachweist, daß ein Schaden daraus entstanden
ist, hat die Eisenbahn für je angefangene 24 Stunden
seit der Abforderung, höchstens aber für
14 Tage, eine Entschädigung zu zahlen, die
0,20 Franken für das Kilogramm des Rohgewichtes
des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks
beträgt.
§ 2. Wird nachgewiesen, daß durch die Verspätung
ein Schaden entstanden ist, so ist für
diesen Schaden eine Entschädigung zu zahlen,
die das Vierfache der in § 1 bestimmten Pauschalentschädigung
nicht übersteigen darf.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Entschädigungen
werden nicht neben der bei
gänzlichem Verlust des Reisegepäcks zu leistenden
Entschädigung gewährt.
Bei teilweisem Verlust sind sie gegebenenfalls
für den nichtverlorenen Teil zu entrichten.
Bei Beschädigung treten sie gegebenenfalls
neben die in Artikel 34 vorgesehene Entschädigung.
In keinem Falle darf die Gesamtentschädigung
nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 zuzüglich
derjenigen nach den Bestimmungen der Artikel 33
und 34 höher sein als die Entschädigung bei
gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
§ 4. Bei verspäteter Auslieferung von Automobilen,
Anhängern und Motorrädern mit
Seitenwagen, die als Reisegepäck befördert wurden,
hat die Eisenbahn nur dann eine Entschädigung
zu zahlen, wenn ein Schaden nachgewiesen
wird, und nur bis zur Höhe der Fracht.
ARTIKEL 36.
Höhe der Entschädigung bei Angabe des
Interesses an der Lieferung.
Ist das Interesse an der Lieferung angegeben,
so kann außer den in den Artikeln 33, 34 und 35
vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des
weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe
des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht
werden.
ARTIKEL 37.
Höhe der Entschädigung bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.
Ist die verspätete Auslieferung, der gänzliche
oder teilweise Verlust oder die Beschädigung
des Reisegepäcks auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen, so hat
sie dem Berechtigten den nachgewiesenen vollen
Schaden zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit
ist die Haftung jedoch auf das Doppelte der
in den Artikeln 33, 34, 35 und 36 vorgesehenen
Höchstbeträge beschränkt.
ARTIKEL 38.
Verzinsung der Entschädigung.
Rückzahlung der Entschädigung.
§ 1. Der Berechtigte kann auf die Entschädigung
Zinsen in Höhe von 5 % jährlich verlangen,
sofern die Entschädigung zehn Franken
für einen Gepäckschein übersteigt. Die Zinsen
laufen vom Tage der in Artikel 41 vorgesehenen
Reklamation oder, wenn keine Reklamation vorausging,
vom Tage der Klageerhebung an.
§ 2. Eine zu Unrecht empfangene Entschädigung
ist zurückzuzahlen.
ARTIKEL 39.
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten
und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung
der Beförderung bedient.
Wenn jedoch Eisenbahnbedienstete auf Verlangen
eines Reisenden der Eisenbahn nicht
obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie
als Beauftragte des Reisenden, für den sie tätig
sind.
ARTIKEL 40.
Geltendmachung außervertraglicher
Ansprüche.
In den Fällen des Artikels 30 § 1 kann gegen
die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz,
auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur
unter den Voraussetzungen und Beschränkungen
geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen
vorgesehen sind.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Personen,
für welche die Eisenbahn nach Artikel 39
haftet.
Kapitel II.
Reklamationen. Klagen. Verfahren und
Verjährung.
ARTIKEL 41.
Reklamationen.
§ 1. Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag
sind schriftlich bei der in Artikel 43
bezeichneten Eisenbahn einzureichen.
§ 2. Zur Einreichung einer Reklamation
sind die nach Artikel 42 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn
berechtigten Personen befugt.
§ 3. Der Fahrausweis, der Gepäckschein und
die sonstigen Belege, die der Berechtigte seiner
Reklamation beifügen will, sind im Original
oder in Abschrift vorzulegen, Abschriften auf
Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter
Form.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation
kann die Eisenbahn die Rückgabe der
Fahrausweise oder Gepäckscheine verlangen.
ARTIKEL 42.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
gegen die Eisenbahn berechtigte
Personen.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
aus dem Beförderungsvertrag gegen die
Eisenbahn ist nur befugt, wer den Fahrausweis
oder den Gepäckschein vorlegt oder seine Berechtigung
auf andere Weise nachweist.
ARTIKEL 43.
Eisenbahnen, gegen welche Ansprüche
gerichtlich geltend gemacht werden können.
§ 1. Ansprüche auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt
worden sind, können entweder gegen die
Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden,
die den Betrag erhoben hat, oder gegen diejenige,
zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden
ist.
§ 2. Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag
können nur gegen die Abgangsbahn,
die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn
gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren
Strecke sich die den Anspruch begründende
Tatsache ereignet hat.
Die Bestimmungsbahn kann jedoch auch dann
gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn
sie weder das Reisegepäck noch den Gepäckbegleitschein
erhalten hat.
§ 3. Besitzt der Kläger die Wahl unter mehreren
Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald
die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht
ist.
§ 4. Im Wege der Widerklage oder der Einrede
können Ansprüche auch gegen eine andere
als die in den §§ 1 und 2 genannten Eisenbahnen
geltend gemacht werden, wenn sich die Klage
auf denselben Beförderungsvertrag gründet.
ARTIKEL 44.
Zuständigkeit.
Wenn in Staatsverträgen oder Konzessionen
nichts anderes bestimmt ist, können auf dieses
Übereinkommen gegründete Ansprüche nur vor
den Gerichten des Staates geltend gemacht werden,
dem die in Anspruch genommene Eisenbahn
angehört.
Betreibt ein Unternehmen mehrere selbständige
Eisenbahnnetze in verschiedenen Staaten, so wird
jedes dieser Netze als besondere Eisenbahn im
Sinne dieses Artikels angesehen.
ARTIKEL 45.
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder
einer Beschädigung des Reisegepäcks.
§ 1. Wird ein teilweiser Verlust oder eine
Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
vermutet oder vom Berechtigten behauptet,
so hat die Eisenbahn je nach der Art des Schadens
den Zustand des Reisegepäcks, sein Gewicht und,
soweit möglich, Ausmaß und Ursache des Schadens
sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich
in einer Niederschrift (Tatbestandsaufnahme)
festzuhalten, und zwar wenn möglich
in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist auf sein Verlangen
eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich
auszuhändigen.
§ 2. Wenn der Berechtigte die Feststellungen
der Tatbestandsaufnahme nicht anerkennt, kann
er verlangen, daß der Zustand und das Gewicht
des Reisegepäcks, die Schadensursache sowie
der Betrag des Schadens gerichtlich festgestellt
werden; das Verfahren richtet sich nach den
Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die
gerichtliche Feststellung erfolgt.
§ 3. Bei Verlust von Gepäckstücken ist der
Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen
der Eisenbahn verpflichtet, eine möglichst
genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke
zu geben.
ARTIKEL 46.
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Gepäckbeförderungsvertrag.
§ 1. Mit der Annahme des Reisegepäcks durch
den Berechtigten sind alle Ansprüche aus dem
Beförderungsvertrag wegen verspäteter Auslieferung,
teilweisen Verlustes oder Beschädigung
gegen die Eisenbahn erloschen.
§ 2. Jedoch erlöschen nicht
a) Entschädigungsansprüche, wenn der Berechtigte
nachweist, daß der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
verursacht worden ist;
b) Entschädigungsansprüche wegen verspäteter
Auslieferung, wenn sie bei einer der in
Artikel 43 § 2 genannten Eisenbahnen
binnen 21 Tagen, den Tag der Annahme
des Reisegepäcks durch den Berechtigten
nicht mitgerechnet, geltend gemacht werden;
c) Entschädigungsansprüche wegen teilweisen
Verlustes oder wegen Beschädigung
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung
vor der Annahme des Reisegepäcks
durch den Berechtigten nach Artikel 45
festgestellt worden ist;
2. wenn die Feststellung, die nach Artikel
45 hätte erfolgen müssen, nur durch
Verschulden der Eisenbahn unterblieben
ist;
d) Entschädigungsansprüche wegen äußerlich
nicht erkennbarer Schäden, die erst nach
der Annahme des Reisegepäcks durch den
Berechtigten festgestellt worden sind, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind
1. die Feststellung nach Artikel 45 muß
sofort nach der Entdeckung des Schadens
und spätestens drei Tage nach der Annahme
des Reisegepäcks durch den Berechtigten
verlangt werden; wenn diese Frist an einem
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ablaufen
würde, endet sie erst am darauffolgenden
Werktag;
2. der Berechtigte muß beweisen, daß
der Schaden in der Zeit zwischen der
Annahme zur Beförderung und der Auslieferung
entstanden ist.
ARTIKEL 47.
Verjährung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.
§ 1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag
verjähren in einem Jahre.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch drei Jahre
a) bei Ansprüchen wegen eines durch Vorsatz
verursachten Schadens;
b) bei Ansprüchen im Falle eines Betruges.
§ 2. Die Verjährung beginnt
a) bei Entschädigungsansprüchen wegen verspäteter
Auslieferung, teilweisen Verlustes
oder Beschädigung mit dem Tage der Auslieferung;
b) bei Entschädigungsansprüchen wegen gänzlichen
Verlustes mit dem Tage, an dem die
Auslieferung hätte erfolgen sollen;
c) bei Ansprüchen auf Zahlung oder Erstattung
von Beförderungspreisen, Nebengebühren
oder Zuschlägen oder auf Berichtigung
bei unrichtiger Tarifanwendung oder
bei Rechenfehlern mit dem Tage der Zahlung
oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit
dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen;
d) bei Ansprüchen auf eine von der Zollbehörde
verlangte Nachzahlung mit dem
Tage, an dem die Zollbehörde das Verlangen
gestellt hat;
e) bei sonstigen die Beförderung des Reisenden
betreffenden Ansprüchen mit dem Tage
des Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete
Tag ist in keinem Falle in der Frist inbegriffen.
§ 3. Wenn der Berechtigte bei der Eisenbahn
eine Reklamation nach Artikel 41 einreicht,
wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation
durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die
der Reklamation beigefügten Belege zurückgibt.
Wird der Reklamation teilweise stattgegeben,
so beginnt die Verjährung nur für den noch
streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen.
Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation,
auf die Erteilung eines Bescheides oder auf die
Rückgabe von Belegen beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch
betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
§ 4. Ansprüche, die verjährt sind, können auch
nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
§ 5. Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen
gelten für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung die Gesetze und Vorschriften
des Staates, in dem die Klage erhoben wird.
Kapitel III.
Abrechnung. Rückgriff der Eisenbahnen
gegeneinander.
ARTIKEL 48.
Abrechnung unter den Eisenbahnen.
Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den beteiligten
Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil
an dem Beförderungspreis zu bezahlen, den sie
erhoben hat oder hätte erheben müssen.
ARTIKEL 49.
Rückgriff bei Entschädigung für Verlust oder
für Beschädigung.
§ 1. Hat eine Eisenbahn auf Grund der
Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder für Beschädigung des Reisegepäcks
geleistet, so. steht ihr der Rückgriff gegen die
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
nach folgenden Bestimmungen zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht
hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den
von ihr verursachten Schaden. Ist eine
Ausscheidung nach den Umständen des
Falles nicht möglich, so werden die Anteile
der Eisenbahnen an der Entschädigung
nach den Grundsätzen unter c) bestimmt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann,
daß eine oder mehrere Eisenbahnen den
Schaden verursacht haben, so wird der
bezahlte Betrag auf sämtliche an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen verteilt,
mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,
daß der Schaden nicht auf ihren Strecken
verursacht worden ist. Die Verteilung
erfolgt im Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser
Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht bezahlte Anteil unter alle anderen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen im
Verhältnis der Tarif kilometer verteilt.
ARTIKEL 50.
Rückgriff bei Entschädigung für verspätete
Auslieferung.
Die Bestimmungen des Artikels 49 finden
auch bei Entschädigung für verspätete Auslieferung
Anwendung. Wird die Verspätung
durch Unregelmäßigkeiten veranlaßt, die bei
mehreren Eisenbahnen festgestellt worden sind,
so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen
im Verhältnis der Dauer der auf ihren Strecken
entstandenen Verspätung zu verteilen.
ARTIKEL 51.
Rückgriffsverfahren.
§ 1. Eine Eisenbahn, gegen die nach Artikel 49
oder 50 Rückgriff genommen wird, ist nicht
befugt, die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende
Eisenbahn geleisteten Zahlung zu
bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich
festgesetzt worden ist, nachdem der Eisenbahn
durch gehörige Streitverkündung die Möglich-
keit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.
Das Gericht der Hauptsache bestimmt nach
den Umständen des Falles die Fristen für die
Streitverkündung und für den Beitritt.
§ 2. Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat
sämtliche beteiligten Eisenbahnen, mit denen
sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit derselben
Klage zu belangen; andernfalls erlischt
das Recht des Rückgriffs gegen die nicht belangten
Eisenbahnen.
§ 3. Das Gericht hat im selben Verfahren über
alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.
§ 4. Den beklagten Eisenbahnen steht kein
weiterer Rückgriff zu.
§ 5. Das Rückgriffsverfahren darf nicht in das
Entschädigungsverfahren einbezogen werden.
ARTIKEL 52.
Zuständigkeit beim Rückgriff.
§ 1. Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn,
gegen die der Rückgriff genommen wird, ist
für alle solchen Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen
zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die
Wahl unter den nach § 1 zuständigen Gerichten.
ARTIKEL 53.
Vereinbarungen über den Rückgriff.
Die Eisenbahnen können Vereinbarungen
treffen, die von den Vorschriften des Kapitels III
über den gegenseitigen Rückgriff abweichen.
TITEL IV.
Verschiedene Vorschriften.
ARTIKEL 54.
Anwendung des Landesrechtes.
Soweit in diesem Übereinkommen keine Bestimmungen
getroffen sind, finden die Bestimmungen
der Landesgesetze und -Vorschriften
Anwendung, die in den einzelnen Staaten für
den Personen- und Gepäckverkehr erlassen sind.
ARTIKEL 55.
Allgemeine Verfahrensvorschriften.
In allen Rechtsstreitigkeiten, zu denen die unter
dieses Übereinkommen fallenden Beförderungen
Anlaß geben, richtet sich das Verfahren nach
dem Recht des zuständigen Gerichtes, soweit
nicht durch dieses Übereinkommen andere Bestimmungen
getroffen sind.
ARTIKEL 56.
Vollstreckbarkeit der Urteile.
Beschlagnahme und Sicherheitsleistung.
§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf
Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens
von dem zuständigen Gericht erlassen und nach
den für das urteilende Gericht maßgebenden
Gesetzen vollstreckbar geworden sind, sind
in jedem anderen Vertragsstaat vollstreckbar,
sobald die in dem betreffenden Staate vorgeschriebenen
Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine
sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.
Auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile findet
diese Vorschrift keine Anwendung, ebensowenig
auf solche Bestimmungen eines Urteils, die dem
im Rechtsstreit unterlegenen Kläger außer den
Kosten eine Entschädigung auferlegen.
§ 2. Die aus einer internationalen Beförderung
herrührenden Forderungen einer Eisenbahn gegen
eine andere Eisenbahn, die nicht dem gleichen
Staate angehört, können nur auf Grund einer
Entscheidung der Gerichte des Staates mit Arrest
belegt oder gepfändet werden, dem die forderungsberechtigte
Eisenbahn angehört.
§ 3. Das rollende Material einer Eisenbahn
mit Einschluß aller dazugehörenden und für die
Beförderung benötigten bahneigenen Gegenstände,
wie Behälter (Container), Ladegeräte,
Decken, kann in einem anderen Staate als demjenigen,
dem die Eigentumsbahn angehört,
nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte
dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet
werden.
Privatwagen mit Einschluß aller dazu gehörenden
und für die Beförderung benötigten, im
Eigentum des Wageneigentümers stehenden
Gegenstände können in einem anderen Staat als
demjenigen, in welchem der Wageneigentümer
seinen Wohnsitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung
der Gerichte dieses Staates mit Arrest
belegt oder gepfändet werden.
§ 4. Eine Sicherheitsleistung für die Kosten
des Rechtsstreites kann bei Klagen aus einem
internationalen Beförderungsvertrag nicht gefordert
werden.
ARTIKEL 57.
Währung. Umrechnungs- und Annahmekurse
für fremde Währungen.
§ 1. Als Franken im Sinne dieses Übereinkommens
und seiner Anlagen gelten Goldfranken
im Gewicht von 10/31 Gramm und
0,900 Feingehalt.
§ 2. Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie die in ausländischer Währung
ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie
in inländischer Währung bezahlt werden (Umrechnungskurse).
§ 3. Ebenso hat eine Eisenbahn, die fremdes
Geld in Zahlung nimmt, die Kurse bekanntzugeben,
zu denen sie es annimmt (Annahmekurse).
ARTIKEL 58.
Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr.
§ 1. Um die Ausführung dieses Übereinkommens
zu erleichtern und zu sichern, besteht ein Zentralamt
für den internationalen Eisenbahnverkehr,
das folgende Aufgaben hat
a) die Mitteilungen der Vertragsstaaten und
der beteiligten Eisenbahnen entgegenzunehmen
und sie den übrigen Staaten und
Eisenbahnen zur Kenntnis zu bringen;
b) Nachrichten aller Art, die für den internationalen
Verkehr von Wichtigkeit sind,
zu sammeln, zusammenzustellen und zu
veröffentlichen ;
c) die durch den internationalen Verkehr
bedingten finanziellen Beziehungen zwischen
den Eisenbahnen sowie die Einziehung
rückständiger Forderungen zu erleichtern
und in dieser Hinsicht die Beziehungen
der Eisenbahnen untereinander zu festigen;
d) auf Verlangen eines Vertragsstaates oder
eines Beförderungsunternehmens, dessen
Strecken in die in Artikel 59 vorgesehene
Liste eingetragen sind, durch Anbieten
seiner guten Dienste oder seiner Vermittlung
oder auf andere Weise eine
Schlichtung zu versuchen, um Streitigkeiten
zwischen den genannten Staaten oder Beförderungsunternehmen
über die Auslegung
oder Anwendung des Übereinkommens
beizulegen;
e) auf Verlangen der beteiligten Parteien
— Staaten, Beförderungsunternehmen oder
Kunden — ein Gutachten bei Streitigkeiten
über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens abzugeben ;
f) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens mitzuwirken;
g) die geschäftliche Behandlung der Anträge
zur Abänderung dieses Übereinkommens
vorzubereiten und gegebenenfalls den Zusammentritt
von Konferenzen nach Artikel 68
vorzuschlagen.
§ 2. Eine besondere Satzung, welche die Anlage
II zu diesem Übereinkommen bildet, enthält
Bestimmungen über Sitz, Zusammensetzung und
Organisation dieses Amtes sowie über die zur
Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel.
Sie enthält auch Bestimmungen über die Tätigkeit
des Zentralamtes und die Aufsicht über dieses
Amt.
ARTIKEL 59.
Liste der dem Übereinkommen unterstehenden
Strecken.
§ 1. Das in Artikel 58 bezeichnete Zentralamt
hat die Liste der diesem Übereinkommen unterstehenden
Strecken aufzustellen und auf dem
laufenden zu halten. Zu diesem Zweck erhält es
von den Vertrags Staaten die Mitteilungen über
die Eintragung oder Löschung von Strecken
einer Eisenbahn oder eines der in Artikel 2
bezeichneten Unternehmen.
§ 2. Für Beförderungen auf einer neu eingetragenen
Strecke findet dieses Übereinkommen
erst Anwendung nach Ablauf eines Monats,
gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an
die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über
die Eintragung dieser Strecke.
§ 3. Das Zentralamt löscht eine Strecke,
sobald der Vertrags Staat, auf dessen Ersuchen
diese Strecke in die Liste aufgenommen worden
ist, ihm mitgeteilt hat, daß die durch das Übereinkommen
auferlegten Verpflichtungen für diese
Strecke nicht mehr erfüllt werden können.
§ 4. Jede Eisenbahn ist, sobald sie vom
Zentralamt die Nachricht von der Löschung
erhalten hat, ohne weiteres berechtigt, alle sich
aus der internationalen Beförderung ergebenden
Beziehungen hinsichtlich der gelöschten Strecke
abzubrechen. Bereits begonnene Beförderungen
sind jedoch zu beenden.
ARTIKEL 60.
Zusatzbestimmungen.
Die von einzelnen Vertragsstaaten oder
Eisenbahnen zur Ausführung des Übereinkommens
erlassenen Zusatzbestimmungen sind
dem Zentralamt mitzuteilen.
Diese Zusatzbestimmungen können bei den
Eisenbahnen, die sie übernommen haben, in der
durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates
vorgesehenen Form in Kraft gesetzt werden;
sie dürfen den Bestimmungen dieses Übereinkommens
nicht widersprechen.
Ihre Inkraftsetzung ist dem Zentralamt mitzuteilen.
ARTIKEL 61.
Schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten.
§ 1. Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens als Landes-
recht oder als Vertragsrecht und der von einzelnen
Vertragsstaaten erlassenen Zusatzbestimmungen
können auf Verlangen der Parteien, sofern
diese Streitigkeiten nicht durch die Parteien
selbst beigelegt werden können, Schiedsgerichten
unterbreitet werden, deren Zusammensetzung
und Verfahren in der Anlage IV zu diesem
Übereinkommen geregelt sind.
§ 2. Bei Streitigkeiten zwischen Staaten sind
jedoch die Bestimmungen der Anlage IV für
die Parteien nicht verbindlich. Diese können
die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und
das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem
Ermessen bestimmen.
§ 3. Auf Verlangen der Parteien kann die
schiedsgerichtliche Entscheidung angerufen werden
a) vorbehaltlich der Beilegung von Streitigkeiten
auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen
1. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten,
2. bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
einerseits und Nichtvertragsstaaten
anderseits,
3. bei Streitigkeiten zwischen Nichtvertragsstaaten,
sofern in den beiden letzten Fällen das
Übereinkommen als Landesrecht oder als
Vertragsrecht anwendbar ist;
b) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen;
c) bei Streitigkeiten zwischen Beförderungsunternehmen
und Kunden;
d) bei Streitigkeiten zwischen Kunden.
§ 4. Die Einleitung des schiedsgerichtlichen
Verfahrens hat bezüglich der Hemmung und
Unterbrechung der Verjährung der strittigen
Forderung dieselbe Wirkung wie die Erhebung
der Klage vor dem ordentlichen Gericht.
§ 5. Die Schiedssprüche der Schiedsgerichte
sind gegenüber Beförderungsunternehmen und
Kunden in jedem Vertrags Staat vollstreckbar,
sobald die in dem Staat, in welchem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind.
TITEL V.
Ausnahmebestimmungen.
ARTIKEL 62.
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr.
§ 1. Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über
die in Artikel 2 § 1 erwähnten Linien kann jeder
Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden
Vermerkes in die Liste der dem Überein-
kommen unterstellten Linien verlangt, die Gründe
für die Befreiung von der Haftung nach Artikel 30
durch die nachstehenden Gründe, jedoch nur in
ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Beförderungsunternehmer kann sich auf
diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß
die verspätete Auslieferung, der Verlust oder die
Beschädigung auf der Seestrecke vom Beginn
des Einladens des Reisegepäcks in das Schiff
bis zu seiner Ausladung aus dem Schiff entstanden
ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung
sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen
des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,
des Lotsen oder der Angestellten des Beförderungsunternehmers
bei der Führung
oder dem Betrieb des Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der
Beförderungsunternehmer beweist, daß sie
nicht auf einem Mangel an gehöriger Sorgfalt
seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig
zu machen oder um es gehörig
zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren
oder um alle Teile des
Schiffes, in denen Reisegepäck verladen
wird, für dessen Aufnahme, Beförderung
und Erhaltung einzurichten und instand
zu setzen;
c) Feuer, sofern der Beförderungsunternehmer
beweist, daß es weder durch sein Verschulden
noch durch Verschulden des Kapitäns, der
Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in
seinem Dienste stehenden Personen entstanden
ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See und anderer
schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von
Leben oder Eigentum zur See.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung
von der Haftung haben weder eine Aufhebung
noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen
des Beförderungsunternehmers zur
Folge, insbesondere nicht seiner Verpflichtung,
die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das
Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig
zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren
oder um alle Teile des Schiffes, in denen
Reisegepäck verladen wird, für dessen Aufnahme,
Beförderung und Erhaltung einzurichten und
instand zu setzen.
Der Beförderungsunternehmer ist jedoch auch
in den vorerwähnten Fällen haftbar, wenn der
Berechtigte beweist, daß die verspätete Auslieferung,
der Verlust oder die Beschädigung auf
einem Verschulden des Beförderungsunternehmers,
des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des
Lotsen oder der im Dienste des. Beförderungsunternehmers
stehenden Personen beruht, das
nicht unter a) vorgesehen ist.
§ 2. Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen
bedient, die in die in Artikel 1 vorgesehene
Liste eingetragen sind, so müssen für
alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften
gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag verschiedener
Staaten in die Liste eingetragen worden,
so muß außerdem über die Anwendung dieser
Haftungsvorschriften vorher eine Verständigung
unter diesen Staaten erfolgt sein.
§ 3. Die auf Grund dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf von
30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der
vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten
Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliches Reisegepäck wird von
diesen Maßnahmen nicht betroffen.
ARTIKEL 63.
Haftung für die Folgen nuklearer Ereignisse.
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß diesem
Übereinkommen obliegenden Haftung befreit,
wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis
verursacht ist und wenn nach den besonderen,
in einem Vertragsstaat geltenden Vorschriften
über die Haftung auf dem Gebiete der Kernenergie
der Inhaber einer Atomanlage oder
eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden
haftet.
TITEL VI.
Schlußbestimmungen.
ARTIKEL 64.
Unterzeichnung.
Dieses Übereinkommen, dessen Anlagen einen
integrierenden Bestandteil bilden, liegt bis
zum 1. Mai 1961 zur Unterzeichnung durch
die Staaten auf, die eingeladen wurden, sich an
der ordentlichen Revisionskonferenz vertreten
zu lassen.
ARTIKEL 65.
Ratifikation. Inkraftsetzung.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sind so bald
wie möglich bei der schweizerischen Regierung
zu hinterlegen.
Sobald das Übereinkommen von 15 Staaten
ratifiziert ist, setzt sich die schweizerische Regie-
rung mit den beteiligten Regierungen in Verbindung,
um mit ihnen die Möglichkeit der Inkraftsetzung
des Übereinkommens zu prüfen.
ARTIKEL 66.
Beitritt zum Übereinkommen.
§ 1. Will ein Staat, der dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat, ihm beitreten,
so hat er einen entsprechenden Antrag an die
schweizerische Regierung zu richten; diese
teilt den Antrag allen Vertragsstaaten mit und
fügt eine Äußerung des Zentralamtes über die
Lage der Eisenbahnen des antragstellenden
Staates hinsichtlich internationaler Beförderungen
bei.
§ 2. Haben innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, gerechnet vom Tage dieser Mitteilung
an, nicht mindestens zwei Staaten der schweizerischen
Regierung ihren Widerspruch bekanntgegeben,
so ist der Antrag rechtsverbindlich
angenommen; die schweizerische Regierung
teilt dies dem Antragsteller und allen Vertragsstaaten
mit.
Andernfalls teilt die schweizerische Regierung
allen Vertrags Staaten und dem Antragsteller
mit, daß die Prüfung des Antrages vertagt
ist.
§ 3. Die Aufnahme wird einen Monat nach
dem Tage der von der schweizerischen Regierung
versandten Mitteilung wirksam oder, wenn
nach Ablauf dieser Frist das Übereinkommen
noch nicht in Kraft ist, am Tage seines Inkrafttretens.
ARTIKEL 67.
Dauer der durch die Vertragsstaaten eingegangenen
Verpflichtungen.
§ 1. Die Dauer dieses Übereinkommens
ist unbeschränkt. Jedoch kann jeder Vertragsstaat
unter den nachstehenden Bedingungen
zurücktreten
Das Übereinkommen ist für jeden Vertragsstaat
bis zum 31. Dezember des fünften Jahres
nach dem Tage seines Inkrafttretens verbindlich.
Jeder Staat, der nach Ablauf dieser Frist zurückzutreten
wünscht, hat diese Absicht wenigstens
ein Jahr vorher der schweizerischen Regierung
mitzuteilen, die allen Vertragsstaaten davon
Kenntnis gibt.
Wird nicht innerhalb der bezeichneten Frist
der Rücktritt erklärt, so erstreckt sich die Verpflichtung
ohne weiteres auf weitere drei Jahre
und so fort von drei zu drei Jahren, sofern
nicht wenigstens ein Jahr vorher auf den 31. Dezember
des letzten Jahres eines der dreijährigen
Zeiträume der Rücktritt erklärt wird.
§ 2. Für die Staaten, die im Laufe des fünfjährigen
oder eines der dreijährigen Zeiträume
aufgenommen werden, ist das Übereinkommen
bis zum Ende dieses Zeitraumes und weiter
bis zum Ende jedes folgenden Zeitraumes
verbindlich, sofern sie nicht wenigstens ein Jahr
vor dem Ablauf eines dieser Zeiträume ihren
Rücktritt erklärt haben.
ARTIKEL 68.
Revision des Übereinkommens.
§ 1. Die Vertreter der Vertragsstaaten treten
auf Einladung der schweizerischen Regierung
spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung
dieses Übereinkommens zu dessen Revision
zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der Vertragsstaaten ist eine Konferenz früher
einzuberufen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt die schweizerische Regierung
auch Nichtvertragsstaaten ein.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt zur Konferenz
Vertreter ein von
a) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind;
b) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen
befassen.
Das Mitspracherecht der Vertreter von Nichtvertragsstaaten
und von den in Absatz 4 erwähnten
internationalen Organisationen ist für
jede Konferenz in der Geschäftsordnung zu
regeln.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der
Regierungen der Vertragsstaaten kann das Zentralamt
vor den ordentlichen und außerordentlichen
Revisionskonferenzen Ausschüsse zur Vorberatung
der Revisionsanträge einberufen. Auf
diese Ausschüsse finden die Bestimmungen
der Anlage III sinngemäß Anwendung.
§ 2. Das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,
das aus einer Revisionskonferenz
hervorgeht, zieht auch gegenüber den Vertragsstaaten,
die das neue Übereinkommen nicht ratifizieren,
die Aufhebung des alten Übereinkommens
nach sich.
§ 3. Im Zeitraum zwischen den Revisionskonferenzen
können die Artikel 5, 8, 10, 12, 13,
14, 15, 16, 17, 20, 21, 27, 48, 49, 50, 53 und
die Anlagen I und IV durch einen Revisionsausschuß
geändert werden, dessen Zusammensetzung
und Geschäftsgang in der Anlage III
zu diesem Übereinkommen geregelt sind.
Die Beschlüsse des Revisionsausschusses werden
durch Vermittlung des Zentralamtes unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten
mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, wenn
innerhalb dreier Monate, gerechnet vom Tage
der Mitteilung an, nicht mindestens fünf Regierungen
Widerspruch erhoben haben. Die Beschlüsse
treten am ersten Tage des sechsten
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem
das Zentralamt den Regierungen der Vertfagsstaaten
von ihrer Annahme Kenntnis gegeben
hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung
der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.
ARTIKEL 69.
Wortlaut des Übereinkommens. Amtliche
Übersetzungen.
Dieses Übereinkommen ist dem diplomatischen
Gebrauch entsprechend in französischer Sprache
abgeschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind ein deutscher,
ein englischer und ein italienischer Wortlaut
beigefügt, die als amtliche Übersetzungen gelten.
Bei Nichtübereinstimmung ist der französische
Wortlaut maßgebend.
ZU URKUND DESSEN haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten
in guter und gehöriger Form befunden wurden,
das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bern am fünfundzwanzigsten
Februar neunzehnhunderteinundsechzig in
einer Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt und von der jedem
Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung zugestellt
wird.
Für Österreich
Dr. Krempler
Für Belgien
F. Seynaeve
Für Bulgarien
S. Dragomirov
Für Dänemark
Th. Jensen
Für Spanien
Marquis de Miraflores
Für Finnland
Osmo Orkomies
Für Frankreich
E. Dennery
Für Griechenland
A. Hart-Soutzos
Für Ungarn
Skonda Ödön
Für Italien
Luigi Branca
Für Libanon
Raif Abillama
Für Liechtenstein
A. Hübe
Für Luxemburg
A. Clemang
Für Norwegen
Henr. A. Brach
Für die Niederlande
H. E. Scheffer
für das Königreich in Europa
Für Polen
Batkowski
Für Portugal
Mario Dias Trigo
Für Rumänien
G. Nistoran
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
J. S. Rooke
A. H. Kent
Für Schweden
Clas Nordström
Für die Schweiz
Schaller
Für die Tschechoslowakei
Jan Obhlidal
Für die Türkei
H. Ugan
Für Jugoslawien
V. Nikolić
Anlage I
Anlage II
(Artikel 58)
Satzung des Zentralamtes für den internationalen
Eisenbahnverkehr.
ARTIKEL 1.
§ 1. Das Zentralamt für den internationalen
Eisenbahnverkehr hat seinen Sitz in Bern und
steht unter dem Schutz der schweizerischen
Regierung.
Die Aufsicht über seine Tätigkeit auf administrativem
und finanziellem Gebiet wird im Rahmen
der Bestimmungen des Artikels 58 des Übereinkommens
ausgeübt und einem Verwaltungsausschuß
anvertraut.
Dem Verwaltungsausschuß sind folgende Aufgaben
übertragen
a) Er überwacht die sachgemäße Anwendung
der Übereinkommen und der anderen
aus den Revisionskonferenzen hervorgegangenen
Texte durch das Zentralamt
und befürwortet, wenn nötig, die geeigneten
Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung
dieser Übereinkommen und Texte.
b) Er begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit
des Zentralamtes betreffen können
und ihm von einem Vertragsstaat oder dem
Direktor des Zentralamtes unterbreitet werden.
§ 2. a) Der Verwaltungsausschuß tagt in
Bern. Er besteht aus neun unter den Vertragsstaaten
ausgewählten Mitgliedern.
b) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt
über einen ständigen Sitz im Ausschuß
und hat den Vorsitz. Die anderen
Mitgliedstaaten werden auf fünf Jahre
ernannt. Für jeden Zeitraum von fünf
Jahren bestimmt eine diplomatische Konferenz
auf Vorschlag des amtierenden Verwaltungsausschusses
die Zusammensetzung
des Ausschusses, unter Berücksichtigung
einer angemessenen geographischen Aufteilung.
c) Wird unter den Mitgliedstaaten ein Sitz
frei, so bezeichnet der Verwaltungsausschuß
selbst einen anderen Vertragsstaat für den
frei gewordenen Sitz.
d) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet als Delegierten
im Verwaltungsausschuß eine auf
Grund ihrer Erfahrung in internationalen
Transportfragen geeignete Persönlichkeit.
e) Der Verwaltungsausschuß stellt seine Geschäftsordnung
auf und konstituiert sich
selbst.
Er hält jedes Jahr mindestens eine
ordentliche Sitzung ab. Überdies hält
er außerordentliche Sitzungen ab, wenn
mindestens drei Mitgliedstaaten es verlangen.
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsausschusses
werden vom Zentralamt
besorgt.
Die Niederschriften der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses werden allen Vertragsstaaten
zugestellt.
f) Die Tätigkeit des Delegierten eines Mitgliedstaates
ist unentgeltlich, und die
damit verbundenen Reisekosten gehen zu
Lasten dieses Staates.
§ 3. a) Der Verwaltungsausschuß stellt die
Vorschriften über die Organisation, die
Tätigkeit und die Rechtsstellung des Personals
des Zentralamtes auf. Zu diesem
Zweck legt ihm die schweizerische Regierung
einen Entwurf vor.
b) Der Verwaltungsausschuß ernennt den Direktor,
den Vizedirektor und die Conseillers
des Zentralamtes; zu diesem Zwecke unterbereitet
ihm die schweizerische Regierung
Vorschläge. Bei diesen Ernennungen berücksichtigt
der Verwaltungsausschuß ganz
besonders die Eignung der Bewerber und
eine angemessene geographische Verteilung.
c) Der Verwaltungsausschuß genehmigt unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des
nachfolgenden Artikels 2 den jährlichen
Voranschlag des Zentralamtes sowie den
jährlichen Geschäftsbericht.
Die Rechnung des Zentralamtes wird
von der schweizerischen Regierung geprüft;
diese Prüfung erstreckt sich lediglich
auf die Übereinstimmung der Geschäftsbücher
mit den Rechnungsbelegen
im Rahmen des Voranschlages. Die schweizerische
Regierung leitet die Rechnung
mit einem Bericht an den Verwaltungsausschuß
weiter.
Der Verwaltungsausschuß gibt den Vertragsstaaten
zusammen mit dem Geschäftsbericht
des Zentralamtes und dessen Jahresrechnung
seine Entscheide, Beschlüsse und
Empfehlungen bekannt.
d) Der Verwaltungsausschuß unterbreitet jeder
Revisionskonferenz mindestens zwei Monate
vor ihrer Eröffnung einen Bericht
über seine gesamte Tätigkeit seit der
vorhergegangenen Konferenz.
ARTIKEL 2.
§ 1. Die Kosten des Zentralamtes werden
von den Vertragsstaaten im Verhältnis der
Länge der Eisenbahnstrecken und der anderen
Strecken getragen, auf die das Übereinkommen
Anwendung findet. Die Schiffahrtsstrecken sind
jedoch nur mit der Hälfte ihrer Streckenlänge
an den Kosten beteiligt. Der Beitrag jedes
Staates beträgt höchstens 0,80 Franken für
den Streckenkilometer. Ausnahmsweise kann
dieser Beitrag nach Vereinbarung zwischen
der interessierten Regierung und dem Zentralamt
und nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß
für Strecken, die unter besonderen
Bedingungen betrieben werden, um
höchstens fünfzig Prozent herabgesetzt werden.
Die Höhe des auf den Streckenkilometer entfallenden
Jahresbetrages wird für jedes Geschäftsjahr
durch den Verwaltungsausschuß nach
Anhörung des Zentralamtes festgesetzt. Der
Beitrag wird stets in ganzer Höhe erhoben.
Wenn die tatsächlichen Ausgaben des Zentralamtes
den auf dieser Grundlage berechneten
Betrag nicht erreicht haben, wird der nicht ausgegebene
Restbetrag einem Reservefonds zugeführt.
§ 2. Anläßlich der Übermittlung des Geschäftsberichtes
und der Jahresrechnung fordert
das Zentralamt die Vertragsstaaten auf,
ihren Kostenbeitrag für das verflossene Geschäftsjahr
zu entrichten. Hat ein Staat bis
zum 1. Oktober seinen Anteil nicht bezahlt,
so wird er ein zweites Mal hiezu aufgefordert.
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat
das Zentralamt sie zu Beginn des folgenden
Jahres bei Übersendung des Geschäftsberichtes
über das verflossene Geschäftsjahr zu wiederholen.
Ist auch diese Mahnung bis zum folgenden.
1. Juli erfolglos geblieben, so wird
an den säumigen Staat eine vierte Aufforderung
gerichtet, um ihn zur Zahlung der beiden ausstehenden
Jahresbeiträge zu veranlassen. Bleibt
auch diese erfolglos, so teilt ihm das Zentralamt
drei Monate später mit, daß seine Nichtzahlung
als stillschweigende Willensäußerung
ausgelegt werde, vom Übereinkommen zurückzutreten,
wenn die erwartete Zahlung nicht
vor Ablauf des Jahres geleistet wird. Wird
dieser letzten Aufforderung bis zum 31. Dezember
keine Folge gegeben, so nimmt das
Zentralamt Kenntnis von dem stillschweigend
durch den säumigen Staat geäußerten Willen,
vom Übereinkommen zurückzutreten, und löscht
die Strecken dieses Staates in der Liste der zum
internationalen Verkehr zugelassenen Strecken.
§ 3. Die nicht erhaltenen Beträge sollen
nach Möglichkeit aus den ordentlichen Mitteln,
über die das Zentralamt verfügt, gedeckt werden
und können auf vier Geschäftsjahre verteilt
werden. Der Teil des Fehlbetrages, der auf
diese Weise nicht gedeckt werden kann, wird
auf ein besonderes Rechnungskonto gebucht,
mit dessen Betrag die anderen Vertragsstaaten
im Verhältnis der Streckenkilometer belastet
werden, die zur Zeit der Rechnungsstellung
dem Übereinkommen unterstellt waren. Dabei
wird jeder Staat in dem Ausmaß beteiligt, wie
er während des zweijährigen Zeitraums, der
mit dem Austritt des säumigen Staates abschließt,
dem Übereinkommen gleichzeitig mit ihm angehört
hat.
§ 4. Der Staat, dessen Strecken unter den
im vorerwähnten § 2 genannten Bedingungen
gelöscht worden sind, kann sie dem internationalen
Verkehr nur dann wieder unterstellen
lassen, wenn er vorher die Beträge,
die er schuldig geblieben ist, für die betreffenden
Jahre bezahlt, und zwar zuzüglich fünf Prozent
Zinsen ab Ende des sechsten Monats seit dem
Tage, an dem ihn das Zentralamt erstmals aufgefordert
hat, die auf ihn entfallenden Kostenbeiträge
zu zahlen.
ARTIKEL 3.
§ 1. Das Zentralamt gibt eine Monatsschrift
heraus, welche die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Auskünfte enthält,
namentlich die Mitteilungen über die Liste der
Strecken der Eisenbahnen und anderer Unternehmen
und über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zugelassenen
Gegenstände, sowie die Abhandlungen,
deren Veröffentlichung es für zweckmäßig hält.
§ 2. Die Zeitschrift erscheint in französischer
und deutscher Sprache. Ein Exemplar wird
unentgeltlich jedem Vertragsstaat und jeder
beteiligten Verwaltung zugestellt. Für weitere
Exemplare ist ein vom Zentralamt festgesetzter
Preis zu bezahlen.
ARTIKEL 4.
§ 1. Aus dem internationalen Verkehr herrührende
unbezahlt gebliebene Forderungen können
von dem Gläubigerunternehmen dem Zentralamt
mitgeteilt werden, damit dieses die Einziehung
erleichtere. Zu diesem Zweck fordert
das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen
auf, den geschuldeten Betrag zu
bezahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung
anzugeben.
§ 2. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß
die angeführten Gründe die Weigerung rechtfertigen,
so verweist es die Parteien an das zuständige
Gericht oder, falls sie es verlangen,
an das in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene
Schiedsgericht (Anlage IV).
§ 3. Ist das Zentralamt der Ansicht, daß
der Betrag ganz oder teilweise tatsächlich geschuldet
ist, so kann es nach Anhörung eines
Sachverständigen erklären, daß das schuld- .
tierische Beförderungsunternehmen den Schuldbetrag
ganz oder teilweise beim Zentralamt
einzuzahlen hat; der daraufhin eingezahlte Betrag
bleibt bis zur endgültigen Entscheidung
durch das zuständige Gericht oder durch das
in Artikel 61 des Übereinkommens vorgesehene
Schiedsgericht (Anlage IV) hinterlegt.
§ 4. Kommt ein Beförderungsunternehmen
binnen zwei Wochen der Aufforderung des
Zentralamtes nicht nach, so wird es erneut
unter Androhung der Folgen einer Weigerung
zur Zahlung aufgefordert.
§ 5. Wird auch dieser zweiten Aufforderung
nicht binnen zehn Tagen entsprochen, so richtet
das Zentralamt an den Vertragsstaat, dem das
Beförderungsunternehmen angehört, eine begründete
Mitteilung, mit welcher es diesen
Staat ersucht, geeignete Maßnahmen in Erwägung
zu ziehen und vor allem zu prüfen,
ob die Strecken des schuldnerischen Beförderungsunternehmens
weiter in der Liste zu
belassen sind.
§ 6. Erklärt der Vertragsstaat, dem das
schuldnerische Beförderungsunternehmen angehört,
daß trotz Nichtzahlung dessen Strecken
in der Liste nicht gelöscht werden sollen, oder
läßt er während sechs Wochen die Mitteilung
des Zentralamtes unbeantwortet, so wird von
Rechts wegen vermutet, daß er die Gewähr
für die Zahlungsfähigkeit des genannten Unternehmens
übernimmt, soweit es sich um Forderungen
aus dem internationalen Verkehr handelt.
ARTIKEL 5.
Zur Deckung der aus der Tätigkeit nach
Artikel 58 § 1 d) bis f) des Übereinkommens
erwachsenden besonderen Kosten wird eine
Entschädigung erhoben. Die Höhe dieser Entschädigung
wird auf Antrag des Zentralamtes
durch den Verwaltungsausschuß festgesetzt.
Anlage III
(Artikel 68 § 3)
Satzung des Revisionsausschusses.
ARTIKEL 1.
Die Regierungen der Vertrags Staaten teilen
ihre Anträge zu den Gegenständen, für welche
der Ausschuß zuständig ist, dem Zentralamt
für den internationalen Eisenbahnverkehr mit.
Das Zentralamt bringt sie den übrigen Vertragsstaaten
sofort zur Kenntnis.
ARTIKEL 2.
Das Zentralamt beruft den Ausschuß nach
Bedarf oder auf Verlangen von mindestens
fünf Vertrags Staaten zu einer Tagung ein.
Die Anberaumung einer Tagung wird allen
Vertragsstaaten zwei Monate vorher mitgeteilt.
Die Mitteilung hat die Verhandlungsgegenstände,
deren Aufnahme in die Tagesordnung
verlangt worden ist, genau anzugeben.
ARTIKEL 3.
Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten
des Ausschusses beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen
Staat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch
nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Jeder Staat trägt die Kosten für seine Vertreter.
ARTIKEL 4.
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle
des Ausschusses und besorgt die Sekretariatsgeschäfte.
Der Direktor und der Vizedirektor des
Zentralamtes nehmen an den Sitzungen des
Ausschusses mit beratender Stimme teil.
ARTIKEL 5.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt Vertreter ein
von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Beförderungsfragen zuständig sind
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Beförderungsfragen
befassen (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
mit beratender Stimme an den Tagungen
des Ausschusses teilzunehmen.
ARTIKEL 6.
Der Ausschuß ist verhandlungsfähig, wenn
ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.
ARTIKEL 7.
Der Ausschuß bezeichnet für jede Tagung
einen Präsidenten sowie einen oder zwei Vizepräsidenten.
ARTIKEL 8.
Die Beratungen finden in französischer und
deutscher Sprache statt. Die Ausführungen
der Ausschußteilnehmer werden sofort nach
ihrem wesentlichen Inhalt, jeder Antrag sowie
jede Mitteilung des Vorsitzenden im genauen
Wortlaut, mündlich übersetzt.
ARTIKEL 9.
Über die Anträge wird, auf Verlangen unter
Namensaufruf, nach Delegationen abgestimmt.
Jede Delegation eines an der Sitzung vertretenen
Vertrags Staates hat eine Stimme.
Ein Antrag gilt nur dann als angenommen,
a) wenn mindestens die Hälfte der im Ausschuß
vertretenen Delegationen an der
Abstimmung teilgenommen hat und
b) wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt, wobei die Enthaltungen
nicht mitgezählt werden.
ARTIKEL 10.
Die Sitzungsniederschriften sollen eine gedrängte
Wiedergabe der Verhandlungen in beiden
Sprachen enthalten.
Die Anträge und Beschlüsse sind wörtlich
in beiden Sprachen in die Niederschriften aufzunehmen.
Für die Beschlüsse gilt bei Nichtübereinstimmung
des deutschen Textes mit
dem französischen Text der Niederschrift der
französische Wortlaut.
Die Niederschriften sind so bald wie möglich
an die Teilnehmer zu verteilen.
Falls die Niederschriften nicht im Laufe
der Tagung genehmigt werden, übermitteln
die Teilnehmer die gewünschten Berichtigungen
dem Sekretariat binnen angemessener Zeit.
ARTIKEL 11.
Zur Erleichterung der Arbeiten kann der Ausschuß
Unterausschüsse einsetzen; er kann auch
Unterausschüsse einsetzen, die bestimmte Fragen
für eine spätere Tagung vorzubereiten haben.
Jeder Unterausschuß ernennt einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und im Bedarfsfall einen
Berichterstatter. Im übrigen gelten für die
Unterausschüsse die Vorschriften der Artikel 1
bis 5 und 8 bis 10 sinngemäß.
Anlage IV
(Artikel 61)
Schiedsgerichtsordnung.
ARTIKEL 1.
Zahl der Schiedsrichter.
Die für nicht zwischenstaatliche Streitigkeiten
vorgesehenen Schiedsgerichte bestehen,
je nach den Vereinbarungen im Schiedsvertrag,
aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern.
ARTIKEL 2.
Wahl der Schiedsrichter.
§ 1. Es wird eine Liste der Schiedsrichter
im voraus aufgestellt. Jeder Vertragsstaat kann
höchstens zwei Sachverständige des internationalen
Beförderungsrechtes, die Angehörige
dieses Staates sind, für die Eintragung in die
Liste der Schiedsrichter bezeichnen, welche
von der schweizerischen Regierung zusammengestellt
und auf dem laufenden gehalten wird.
§ 2. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter
vor, so wird er im gegenseitigen
Einverständnis der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter
vor, so wählt jede Partei einen beziehungsweise
zwei Schiedsrichter.
Die gemäß vorstehendem Absatz gewählten
Schiedsrichter bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis
den dritten oder gegebenenfalls den
fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des
Schiedsgerichtes führt.
Sind die Parteien über die Wahl des Einzelschiedsrichters
nicht einig oder sind die von den
Parteien gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung
des dritten oder gegebenenfalls des
fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird
das Schiedsgericht auf Ersuchen des Zentralamtes
durch einen vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichtes bezeichneten Schiedsrichter
ergänzt.
Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen
zusammen, die in der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt
sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch
fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei
einen nicht auf der Liste stehenden Schiedsrichter
wählen.
§ 3. Der Einzelschiedsrichter, der dritte
oder der fünfte Schiedsrichter müssen anderer
Staatsangehörigkeit sein als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall
hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 3.
Schiedsvertrag.
Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen,
schließen einen Schiedsvertrag ab, der insbesondere
bestimmt
a) den so genau und klar wie möglich bezeichneten
Streitgegenstand;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und
die Fristen für die Ernennung des oder
der Schiedsrichter;
c) den Gerichtsort.
Zwecks Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens
muß der Schiedsvertrag dem Zentralamt
mitgeteilt werden.
ARTIKEL 4.
Verfahren.
Das Verfahren wird vom Schiedsgericht unter
Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen
selbst bestimmt
a) Das Schiedsgericht untersucht und beurteilt
die ihm unterbreitete Streitsache
auf Grund des Vorbringens der Parteien,
ohne daß es bei seiner Entscheidung an
die Auslegung durch die Parteien gebunden
ist.
b) Es kann nicht mehr oder nichts anderes
zusprechen, als der Kläger verlangt hat,
und auch nicht weniger, als der Beklagte
als geschuldet anerkannt hat.
c) Der Schiedsspruch wird mit gehöriger
Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt
und den Parteien durch Vermittlung des
Zentralamtes zugestellt.
d) Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
zwingenden Rechtes an dem Ort,
an welchem das Schiedsgericht tagt, können
gegen den Schiedsspruch keine Rechtsmittel
ergriffen werden, ausgenommen jedoch
die Revision und die für den Fall
der Nichtigkeit vorgesehenen Rechtsmittel.
ARTIKEL 5.
Gerichtssekretariat.
Das Zentralamt besorgt die Sekretariatsgeschäfte
des Schiedsgerichtes.
ARTIKEL 6.
Kosten.
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen
fest, einschließlich der Honorare der
Schiedsrichter, und bestimmt, welcher Partei
die Zahlung obliegt oder in welchem Verhältnis
die Kosten unter den Parteien zu verteilen
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Juli 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Gemäß Ziffer 1 des Protokolls A der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der
Internationalen Übereinkommen vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 269/1964. tritt das vorliegende Übereinkommen
am 1. Jänner 1965 in Kraft.
Die Anlage II des vorliegenden Übereinkommens tritt in der durch das Protokoll B der
Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen vom
25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und
-Gepäckverkehr (CIV) Kundmachung unter BGBl. Nr. 270/1964. abgeänderten Fassung in Kraft.
Außer Österreich haben bisher die in obgenanntem Protokoll A im 4. Absatz unter 1 bis 19
angeführten Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert; weiters gehört diesem auch
Marokko an, welches ihm gemäß seinem Artikel 66 beigetreten ist.