267. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920; BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Die Kundmachung des Europäischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit der akademischen
Grade und Hochschulzeugnisse, BGBl.
Nr. 143/1961, ist wie folgt zu berichtigen
Im letzten Absatz der deutschen Übersetzung
hat es statt „15. Dezember 1959" richtig „14. Dezember
1959" zu lauten.
2. Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1962, BGBl.
Nr. 139, mit dem die Notariatsordnung geändert
wird, ist wie folgt zu berichtigen
Im Artikel I Z. 28 hat es im novellierten Wortlaut
des ersten Absatzes des § 69 im letzten Satz
statt „bestimmten" richtig „bestimmen" zu lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl.
Nr. 167, mit dem das Einkommensteuergesetz
1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle
1962), ist wie folgt zu berichtigen
Im Artikel I Z. 9 a hat es im novellierten
Wortlaut des § 33 Abs. 7 statt „Überlastungsbetrages"
richtig „Uberbelastungsbetrages" zu
lauten.
4. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl.
Nr. 168, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1959
neuerlich abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen
In der Anlage F ist bei der Position „aus 60.01
Gewirke als Meterware, aus Spinnstoffen der
Kapitel 51 bis 55, 57 sowie aus künstlichen Spinnstoffen
des Kapitels 56" die zugehörige Vergütungsgruppe
„5" einzusetzen.
5. Das Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, BGBl.
Nr. 195, betreffend die Durchführung des Artikels
27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
ist wie folgt zu berichtigen
Im § 10 Abs. 7 erster Satz hat es statt „Abs. 6"
richtig „Abs. 5" zu lauten.
6. Das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli
1962, BGBl. Nr. 205, mit dem Bestimmungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 über die Regelung der Grundsätze des
Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang
stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-
Verfassungsgesetznovelle 1962), ist wie folgt
zu berichtigen
Im § 2 hat es im novellierten Wortlaut des
Artikels 119 Abs. 2 statt „Wirkungsbereichtes"
richtig „Wirkungsbereiches" zu lauten.
7. Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, BGBl.
Nr. 222, zur Bereinigung des Forstrechtes (Forstrechts-
Bereinigungsgesetz), ist wie folgt zu berichtigen
Im § 85 Abs. 2 Z. 1 sind nach dem Worte
„Österreich" die Worte „vom 16. Dezember
1938" einzufügen.
8. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl.
Nr. 241, über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz),
ist wie folgt zu berichtigen
Im § 29 Abs. 1 hat es statt „in den Abs. 3
und 4" richtig „im Abs. 3" zu lauten.
9. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl.
Nr. 242, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz),
ist wie folgt zu berichtigen
Im § 47 Abs. 1 lit. a Z. 1 hat es statt „Religionsunterrichtgesetzes"
richtig „Religionsunterrichtsgesetzes"
und im § 47 Abs. 1 lit. a Z. 4
hat es statt „praktitischen" richtig „praktischen"
zu lauten.
10. Im 70. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1962, sind die Seitenzahlen „1033" und
„1034" durch die Seitenzahlen „1433" und „1434"
zu ersetzen.
11. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 9. Jänner 1963, BGBl. Nr. 7, über die Aufhebung
einer Bestimmung des Sporttotogesetzes
durch den Verfassungsgerichtshof, ist wie folgt
zu berichtigen
Im Abs. 1 hat es statt „BGBl. Nr. 55/1959"
richtig „BGBl. Nr. 55/1949" zu lauten.
12. Das Bundesgesetz vom 27. März 1963,
BGBl. Nr. 66, über die Erneuerung von Berufungsverfahren
in Strafsachen, ist wie folgt zu
berichtigen
Im § 1 Abs. 1 hat es statt „BGBl. Nr. 210/
1948" richtig „BGBl. Nr. 210/1958" zu lauten.
13. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 31. März 1963, BGBl. Nr. 108, mit der
die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte und die Verfahrensordnung
der Europäischen Kommission für
Menschenrechte verlautbart werden, ist wie folgt
zu berichtigen
I. Im französischen Text der Verfahrensordnung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
hat es zu lauten
a) Im Artikel 16 statt „convacation" richtig
„convocation" und statt „mois" richtig
„moins".
b) Im Artikel 19 Z. 2 zweiter Satz statt „Griffier"
richtig „Greffier".
c) Im Artikel 51 Z. 4 zweiter Satz statt
„qu'àtoute" richtig „qu'à toute".
II. Im französischen Text der Verfahrensordnung
der Europäischen Kommission für Menschenrechte
hat es zu lauten
Im Artikel 71 zweiter Satz statt „l'aritcle" richtig
„l'article".
14. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,
mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden;
Bekanntmachung der Lehrpläne für den
Religionsunterricht an diesen Schulen, ist wie.
folgt zu berichtigen
In der Anlage C 3 ist nach der Überschrift
„LEHRPLAN DER SONDERSCHULE FÜR
BLINDE KINDER." einzufügen „ERSTER
TEIL.".
15. Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, BGBl.
Nr. 184, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
abgeändert wird (11. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), ist wie
folgt zu berichtigen
Im Artikel IV hat es statt „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
und für Finanzen" richtig „im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für soziale
Verwaltung und für Finanzen" zu lauten.
16. Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, BGBl.
Nr. 197, über Volksbegehren auf Grund der
Bundesverfassung (Volksbegehrengesetz), ist wie
folgt zu berichtigen
Im § 3 Abs. 5 hat es im zweiten Satz statt
„der Vertrauensmann" richtig „der Bevollmächtigte"
und im dritten Satz jeweils statt „Vertrauensmann"
richtig „Bevollmächtigter" zu
lauten.
17. Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 17. September 1963,
BGBl. Nr. 238, womit die Österreichische Arzneitaxe
1962, BGBl. Nr. 128, neuerlich abgeändert
wird (5. Änderung der. Arzneitaxe), ist wie folgt
zu berichtigen
Im Artikel I hat es statt „Acidum chronicum"
richtig „Acidum chromicum" zu lauten.