Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
267_1963 AT

267. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920; BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Die Kundmachung des Europäischen Abkommens

über die Gleichwertigkeit der akademischen

Grade und Hochschulzeugnisse, BGBl.

Nr. 143/1961, ist wie folgt zu berichtigen

Im letzten Absatz der deutschen Übersetzung

hat es statt „15. Dezember 1959" richtig „14. Dezember

1959" zu lauten.

2. Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1962, BGBl.

Nr. 139, mit dem die Notariatsordnung geändert

wird, ist wie folgt zu berichtigen

Im Artikel I Z. 28 hat es im novellierten Wortlaut

des ersten Absatzes des § 69 im letzten Satz

statt „bestimmten" richtig „bestimmen" zu lauten.

3. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl.

Nr. 167, mit dem das Einkommensteuergesetz

1953 abgeändert wird (Einkommensteuernovelle

1962), ist wie folgt zu berichtigen

Im Artikel I Z. 9 a hat es im novellierten

Wortlaut des § 33 Abs. 7 statt „Überlastungsbetrages"

richtig „Uberbelastungsbetrages" zu

lauten.

4. Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962, BGBl.

Nr. 168, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1959

neuerlich abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen

In der Anlage F ist bei der Position „aus 60.01

Gewirke als Meterware, aus Spinnstoffen der

Kapitel 51 bis 55, 57 sowie aus künstlichen Spinnstoffen

des Kapitels 56" die zugehörige Vergütungsgruppe

„5" einzusetzen.

5. Das Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, BGBl.

Nr. 195, betreffend die Durchführung des Artikels

27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

ist wie folgt zu berichtigen

Im § 10 Abs. 7 erster Satz hat es statt „Abs. 6"

richtig „Abs. 5" zu lauten.

6. Das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli

1962, BGBl. Nr. 205, mit dem Bestimmungen des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 über die Regelung der Grundsätze des

Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang

stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-

Verfassungsgesetznovelle 1962), ist wie folgt

zu berichtigen

Im § 2 hat es im novellierten Wortlaut des

Artikels 119 Abs. 2 statt „Wirkungsbereichtes"

richtig „Wirkungsbereiches" zu lauten.

7. Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, BGBl.

Nr. 222, zur Bereinigung des Forstrechtes (Forstrechts-

Bereinigungsgesetz), ist wie folgt zu berichtigen

Im § 85 Abs. 2 Z. 1 sind nach dem Worte

„Österreich" die Worte „vom 16. Dezember

1938" einzufügen.

8. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl.

Nr. 241, über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz),

ist wie folgt zu berichtigen

Im § 29 Abs. 1 hat es statt „in den Abs. 3

und 4" richtig „im Abs. 3" zu lauten.

9. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl.

Nr. 242, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz),

ist wie folgt zu berichtigen

Im § 47 Abs. 1 lit. a Z. 1 hat es statt „Religionsunterrichtgesetzes"

richtig „Religionsunterrichtsgesetzes"

und im § 47 Abs. 1 lit. a Z. 4

hat es statt „praktitischen" richtig „praktischen"

zu lauten.

10. Im 70. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang

1962, sind die Seitenzahlen „1033" und

„1034" durch die Seitenzahlen „1433" und „1434"

zu ersetzen.

11. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 9. Jänner 1963, BGBl. Nr. 7, über die Aufhebung

einer Bestimmung des Sporttotogesetzes

durch den Verfassungsgerichtshof, ist wie folgt

zu berichtigen

Im Abs. 1 hat es statt „BGBl. Nr. 55/1959"

richtig „BGBl. Nr. 55/1949" zu lauten.

12. Das Bundesgesetz vom 27. März 1963,

BGBl. Nr. 66, über die Erneuerung von Berufungsverfahren

in Strafsachen, ist wie folgt zu

berichtigen

Im § 1 Abs. 1 hat es statt „BGBl. Nr. 210/

1948" richtig „BGBl. Nr. 210/1958" zu lauten.

13. Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 31. März 1963, BGBl. Nr. 108, mit der

die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte und die Verfahrensordnung

der Europäischen Kommission für

Menschenrechte verlautbart werden, ist wie folgt

zu berichtigen

I. Im französischen Text der Verfahrensordnung

des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

hat es zu lauten

a) Im Artikel 16 statt „convacation" richtig

„convocation" und statt „mois" richtig

„moins".

b) Im Artikel 19 Z. 2 zweiter Satz statt „Griffier"

richtig „Greffier".

c) Im Artikel 51 Z. 4 zweiter Satz statt

„qu'àtoute" richtig „qu'à toute".

II. Im französischen Text der Verfahrensordnung

der Europäischen Kommission für Menschenrechte

hat es zu lauten

Im Artikel 71 zweiter Satz statt „l'aritcle" richtig

„l'article".

14. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,

mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden;

Bekanntmachung der Lehrpläne für den

Religionsunterricht an diesen Schulen, ist wie.

folgt zu berichtigen

In der Anlage C 3 ist nach der Überschrift

„LEHRPLAN DER SONDERSCHULE FÜR

BLINDE KINDER." einzufügen „ERSTER

TEIL.".

15. Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, BGBl.

Nr. 184, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

abgeändert wird (11. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), ist wie

folgt zu berichtigen

Im Artikel IV hat es statt „im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

und für Finanzen" richtig „im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für soziale

Verwaltung und für Finanzen" zu lauten.

16. Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, BGBl.

Nr. 197, über Volksbegehren auf Grund der

Bundesverfassung (Volksbegehrengesetz), ist wie

folgt zu berichtigen

Im § 3 Abs. 5 hat es im zweiten Satz statt

„der Vertrauensmann" richtig „der Bevollmächtigte"

und im dritten Satz jeweils statt „Vertrauensmann"

richtig „Bevollmächtigter" zu

lauten.

17. Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 17. September 1963,

BGBl. Nr. 238, womit die Österreichische Arzneitaxe

1962, BGBl. Nr. 128, neuerlich abgeändert

wird (5. Änderung der. Arzneitaxe), ist wie folgt

zu berichtigen

Im Artikel I hat es statt „Acidum chronicum"

richtig „Acidum chromicum" zu lauten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →