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267_1962 AT

267. Verordnung: 2. LVR-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: 2. LVR-Novelle.

Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. d des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Artikel I.

Die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959,

in der Fassung der 1. LVR-Novelle, BGBl.

Nr. 290/1960, werden abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Der § 38 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) auf Bewegungsflächen (§ 16 der Zivilflugplatz

-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962) bei

einer Bodensicht (§ 62 Abs. 4) von weniger

als 1'5 km."

2. Der § 39 Abs. 1 lit. a bis c hat zu lauten

„a) vorne links (Backbord) ist ein rotes, vorne

rechts (Steuerbord) ist ein grünes, am Heck

ist ein weißes Dauerlicht anzubringen. An

die Stelle dieser Dauerlichter können

Blinklichter derselben Farbe treten. Der

Öffnungswinkel der Steuerbordlichter und

Backbordlichter muß nach vorne außen gerichtet

und durch zwei Vertikalebenen begrenzt

sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse

parallel verläuft und deren andere

dazu einen Winkel von 110° bildet. Die

Lichter sind seitlich möglichst weit außen

anzubringen. Jedes von ihnen muß eine

Mindestlichtstärke von 5 Candela aufweisen.

Der Öffnungswinkel des Hecklichtes

muß nach hinten gerichtet und durch zwei

Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander

einen Winkel von 140° bilden, wobei

die Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse

zusammenfallen muß. Das

Hecklicht ist möglichst weit hinten anzubringen

und muß eine Mindestlichtstärke

von 3 Candela aufweisen,

b) werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter

als Dauerlichter geführt, so müssen

zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter

verwendet werden, die nach Tunlichkeit

aus allen Richtungen von 30° über

bis 30° unter der Horizontalebene des

Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter);

werden die in

lit. a bezeichneten Positionslichter als

Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein

abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes

rotes Hecklicht oder zusätzlich

ein abwechselnd mit diesen Positionslichtern

aufleuchtendes aus allen Richtungen

sichtbares weißes Blinklicht geführt

werden,

c) wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter

und Steuerbordlichter nicht innerhalb

eines Abstandes von l'80 m von den

Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen

die Tragflächenspitzen zusätzlich mit Begrenzungslichtern

versehen sein. Das Begrenzungslicht

an Backbord muß ein rotes

Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord

ein grünes Dauerlicht, sein."

3. Der § 42 Abs. 1 lit. b hat zu entfallen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1962

in Kraft.

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