267. Verordnung: 2. LVR-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. d des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Artikel I.
Die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959,
in der Fassung der 1. LVR-Novelle, BGBl.
Nr. 290/1960, werden abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Der § 38 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) auf Bewegungsflächen (§ 16 der Zivilflugplatz
-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962) bei
einer Bodensicht (§ 62 Abs. 4) von weniger
als 1'5 km."
2. Der § 39 Abs. 1 lit. a bis c hat zu lauten
„a) vorne links (Backbord) ist ein rotes, vorne
rechts (Steuerbord) ist ein grünes, am Heck
ist ein weißes Dauerlicht anzubringen. An
die Stelle dieser Dauerlichter können
Blinklichter derselben Farbe treten. Der
Öffnungswinkel der Steuerbordlichter und
Backbordlichter muß nach vorne außen gerichtet
und durch zwei Vertikalebenen begrenzt
sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse
parallel verläuft und deren andere
dazu einen Winkel von 110° bildet. Die
Lichter sind seitlich möglichst weit außen
anzubringen. Jedes von ihnen muß eine
Mindestlichtstärke von 5 Candela aufweisen.
Der Öffnungswinkel des Hecklichtes
muß nach hinten gerichtet und durch zwei
Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander
einen Winkel von 140° bilden, wobei
die Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse
zusammenfallen muß. Das
Hecklicht ist möglichst weit hinten anzubringen
und muß eine Mindestlichtstärke
von 3 Candela aufweisen,
b) werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter
als Dauerlichter geführt, so müssen
zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter
verwendet werden, die nach Tunlichkeit
aus allen Richtungen von 30° über
bis 30° unter der Horizontalebene des
Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter);
werden die in
lit. a bezeichneten Positionslichter als
Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein
abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes
rotes Hecklicht oder zusätzlich
ein abwechselnd mit diesen Positionslichtern
aufleuchtendes aus allen Richtungen
sichtbares weißes Blinklicht geführt
werden,
c) wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter
und Steuerbordlichter nicht innerhalb
eines Abstandes von l'80 m von den
Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen
die Tragflächenspitzen zusätzlich mit Begrenzungslichtern
versehen sein. Das Begrenzungslicht
an Backbord muß ein rotes
Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord
ein grünes Dauerlicht, sein."
3. Der § 42 Abs. 1 lit. b hat zu entfallen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1962
in Kraft.