267_1961
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267. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3) und der Ziffer 11 in der Anlage D (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 267. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3) und der Ziffer 11 in der Anlage D (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.
1961_267_0 267. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3) und der Ziffer 11 in der Anlage D (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 61. des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 13. Oktober 19.61, Z. G 4/61,
V .12/61, die Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3.)
und die Ziffer 11 in Anlage D (Verzeichnis der
besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen
im Großhandel) der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber
1959, BGBl. Nr. 55, zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
1959 als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. März 1962 in Kraft.