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267_1961 AT

267. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3) und der Ziffer 11 in der Anlage D (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Kundmachung: Aufhebung der Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3) und der Ziffer 11 in der Anlage D (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 61. des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Oktober 19.61, Z. G 4/61,

V .12/61, die Ziffer 18 in Anlage C (Freiliste 3.)

und die Ziffer 11 in Anlage D (Verzeichnis der

besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen

im Großhandel) der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber

1959, BGBl. Nr. 55, zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes

1959 als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. März 1962 in Kraft.

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