267. Verordnung: Bundespolizeidirektion Graz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In Graz besteht eine Bundespolizeidirektion.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Graz das Gebiet der Landeshauptstadt Graz.
(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich
zu dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz
a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstation
Spielfeld und den Bahnkörper der vom
Bahnhofsterritorium der Stadt Bruck an
der Mur über Graz bis zur Bundesgrenze
bei Spielfeld führenden Eisenbahnstrecke,
b) den an der Bundesgrenze bei Spielfeld beginnenden,
im Bundesgebiet gelegenen
Straßenzug bis zu einer Entfernung von
1 km von der Bundesgrenze,
c) das Gelände des Flughafens Thalerhof bei
Graz.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der
sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Graz die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils
übertragen sind, sowie die den Bundespolizeibehörden
durch Steiermärkische Landesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion
Graz die den Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze
jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur Sicherung
des Täters,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes
für Inneres und Unterricht vom 28. Juni 1919,
StGBl. Nr. 333, betreffend Erweiterung des
Wirkungskreises und der Organisation der Polizeidirektion
in Graz, und die Verordnung
des Bundeskanzleramtes vom 9. November 1923,
BGBl. Nr. 576, betreffend die Erweiterung des
Amtsbereiches der Polizeidirektion in Graz,
treten außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.