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267_1960 AT

267. Verordnung: Bundespolizeidirektion Graz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Bundespolizeidirektion Graz.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Graz besteht eine Bundespolizeidirektion.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Graz das Gebiet der Landeshauptstadt Graz.

(2) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich

zu dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz

a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstation

Spielfeld und den Bahnkörper der vom

Bahnhofsterritorium der Stadt Bruck an

der Mur über Graz bis zur Bundesgrenze

bei Spielfeld führenden Eisenbahnstrecke,

b) den an der Bundesgrenze bei Spielfeld beginnenden,

im Bundesgebiet gelegenen

Straßenzug bis zu einer Entfernung von

1 km von der Bundesgrenze,

c) das Gelände des Flughafens Thalerhof bei

Graz.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der

sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Graz die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils

übertragen sind, sowie die den Bundespolizeibehörden

durch Steiermärkische Landesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion

Graz die den Bundespolizeibehörden durch Bundesgesetze

jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur Sicherung

des Täters,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Vollzugsanweisung des Staatsamtes

für Inneres und Unterricht vom 28. Juni 1919,

StGBl. Nr. 333, betreffend Erweiterung des

Wirkungskreises und der Organisation der Polizeidirektion

in Graz, und die Verordnung

des Bundeskanzleramtes vom 9. November 1923,

BGBl. Nr. 576, betreffend die Erweiterung des

Amtsbereiches der Polizeidirektion in Graz,

treten außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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