267. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 40. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Bundesland Kärnten wird aus Anlaß
der 40. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,
auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet
ansässige Wohnbevölkerung für
die Angliederung an die Republik Österreich
entschieden hat, aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß im Betrage von 10 Millionen Schilling
gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist für
Zwecke der Festigung der Zugehörigkeit des genannten
Gebietes zu Österreich zu verwenden
und zur Stärkung der für die bezeichneten
Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bundesministerium für Finanzen vorbehalten.
§ 3. Die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird dem Lande zur Bedingung
gemacht.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.