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267. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 174, über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung

im Baugewerbe, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 8. September

1955, BGBl. Nr. 187, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 3 samt Überschrift hat zu entfallen.

2. Der § 4 wird zu § 3 und erhält die Überschrift

„Schlechtwetter"

3. Der neue § 4 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Die Dienstgeber haben den Arbeitern,

die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden,

der mit einem Lohnausfall verbunden ist,

eine Schlechtwetterentschädigung nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit

Abs. 3 nichts anderes bestimmt, für ausgefallene

Arbeitsstunden zu leisten, während der ohne

Störung durch Schlechtwetter nach der für die

Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit

gearbeitet worden wäre. Angefangene Stunden

sind mit dem entsprechenden Teil zu vergüten.

(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

besteht innerhalb der Zeit vom 1. November

bis 30. April (Winterperiode) für höchstens

192 ausfallende Arbeitsstunden. Innerhalb der

Zeit vom 1. Mai bis 31, Oktober (Sommerperiode)

besteht für Arbeitsstellen, die höher als

1500 m gelegen sind, ein Anspruch für höchstens

96 ausfallende Arbeitsstunden. Für die übrigen

Arbeitsstellen besteht innerhalb der Sommerperiode

ein Anspruch für höchstens 72 ausfallende

Arbeitsstunden, wobei innerhalb einer

Kalenderwoche drei ausfallende Arbeitsstunden

nicht als Schlechtwetterstunden zählen. An

Tagen, an denen mehr als acht Arbeitsstunden

wegen Schlechtwetters ausfallen, zählen alle ausgefallenen

Arbeitsstunden als Schlechtwetterstunden.

(4) Im Falle von allgemein anerkannten Naturkatastrophen

als Folgewirkung atmosphärischer

Einwirkungen erhöht sich die Zahl der entschädigungsfähigen

Schlechtwetterstunden (Abs. 3) für

Arbeiter auf den davon betroffenen Baustellen

um die Zahl der durch Naturkatastrophen ausgefallenen

Arbeitsstunden, höchstens jedoch um

50 v. H.

(5) Eine entsprechende Erhöhung der Zahl der

entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden,

höchstens jedoch um 50 v. H., tritt auch ein,

wenn in einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche

Witterungsverhältnisse vorliegen, die

eine Arbeitsbehinderung in besonders starkem

Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche

Witterungsverhältnisse vorliegen,

stellt das Bundesministerium für soziale Verwaltung

fest. Es hat hiebei auch auszusprechen, um

wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen

Schlechtwetterstunden erhöht. Diese Feststellung

ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu treffen.

Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene

Feststellung zu keiner Erhöhung der entschädi-

gungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist

eine weitere Feststellung zum 1. März und 1. September

vorzunehmen. Diese Feststellung kann

für den Bereich des ganzen Bundesgebietes, eines

einzelnen Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete,

die nach den Angaben der Zentralanstalt

für Meteorologie und Geodynamik gleichen

Witterungscharakter aufweisen, getroffen werden.

(6) Bei der Feststellung nach Abs. 5 ist wie

folgt vorzugehen: Die Zahl der Werktage, an

denen in der laufenden Wetterperiode (Abs. 3)

nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie

und Geodynamik wegen der Witterungsverhältnisse

Außenarbeit außerordentlich stark

behindert war (Schlechtwettertage), vermehrt um

die Zahl der nach dem Durchschnitt der letzten

10 Jahre für den Rest der Wetterperiode noch

zu erwartenden Schlechtwettertage, ist der Durchschnittszahl

der Schlechtwettertage in den betreffenden

Monaten der letzten 10 Jahre gegenüberzustellen.

Ergibt die Differenz eine Vermehrung

der Schlechtwettertage für die laufende

Wetterperiode um mindestens 20 v. H., ist die

Voraussetzung für die Erhöhung der im Abs. 3

festgesetzten entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden

gegeben. Die Zahl der zusätzlichen

entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden in

der betreffenden Wetterperiode ergibt sich dadurch,

daß die aus der Gegenüberstellung ermittelte

Differenz der Schlechtwettertage mit acht

vervielfacht wird.

(7) Im Feststellungsverfahren nach Abs. 6 sind

die in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu

hören. Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden

ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen.

(8) Wird die Höchstzahl der für die einzelnen

Perioden (Abs. 3) festgelegten ausfallenden Arbeitsstunden,

für die Schlechtwetterentschädigung

in Anspruch genommen werden kann, nicht erreicht,

so findet eine Übertragung der Reststunden

auf eine folgende Periode nicht statt."

4. Im § 5 hat Abs. 1 zu entfallen. Die Abs. 2

bis 5 werden zu Abs. 1 bis 4.

5. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten

„(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt

60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung

der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen

Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Bei

Arbeiten im Akkord ist bei der Berechnung der

Schlechtwetterentschädigung von dem um

30 v. H. vermehrten Zeitlohn auszugehen. Bei

Berechnung der Schlechtwetterentschädigung

bleiben Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn-

und Feiertagszuschläge sowie Erschwerniszulagen

(Schmutz-, Hitze-, Gefahrenzulagen und dergleichen),

nicht jedoch Höhenzulagen, außer Betracht."

6. Dem § 6 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Dienstgeber hat bei Beendigung des

Dienstverhältnisses im Urlaubsbuch (§ 9 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946) bei

der Eintragung der Beschäftigungszeit auch die

Anzahl der ausgefallenen Arbeitsstunden, für die

Schlechtwetterentschädigung geleistet wurde, einzutragen.

Die Eintragung ist für jede der im § 4

Abs. 3 angeführten Perioden gesondert vorzunehmen,

weiters sind ausgefallene Arbeitsstunden,

für die Schlechtwetterentschädigung gemäß § 4

Abs. 4 geleistet wurde, gesondert zu vermerken."

7. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten

„(1) Während der durch Schlechtwetter ausfallenden

Arbeitszeit sind die Arbeiter in der

gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt,

das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt

hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung

mit dem tatsächlich erzielten Entgelt

versichert zu halten. Auch für die Ermittlung

des Beitrages nach § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/

1951, und nach § 3 des Bundesgesetzes über die

Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages,

BGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 155/1954, sowie der Umlage

nach § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, bildet das tatsächlich erzielte

Entgelt die Grundlage."

8. Im Abs. 1 des § 8 ist der Ausdruck „20 v. H."

durch den Ausdruck „25 v. H." zu ersetzen.

9. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten

„(3) Voraussetzung für die Rückerstattung ist,

daß in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, für

die Rückerstattung beantragt wird, mindestens

16 Stunden gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung

entfällt hinsichtlich der zwei Wochen, die

der Schließung der Arbeitsstelle unmittelbar vorangehen.

Die Voraussetzung entfällt auch bei

allgemein anerkannten Naturkatastrophen als

Folgewirkung atmosphärischer Einwirkungen."

10. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. Dienstgeber, die beabsichtigen, die Rückerstattung

der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen

zu beanspruchen, haben dies jeweils

mit Beginn der Arbeit unter Bekanntgabe der

Lage der Arbeitsstelle und der voraussichtlichen

Zahl der beschäftigten Arbeiter dem nach der

Lage der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in

Wien dem zuständigen Facharbeitsamt, anzuzeigen.

Gleichzeitig hat der Dienstgeber zu erklären,

daß er bereit ist, im Betrieb Überprüfungen

des Arbeitsamtes hinsichtlich der gemäß § 8

Abs. 1 zur Rückerstattung beantragten Beträge

vornehmen zu lassen. Die Anzeige ist vom Betriebsrat

(von den Vertrauensmännern) mitzufertigen."

11. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beträge

gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist

vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der

Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien

beim zuständigen Facharbeitsamt, einzubringen;

er muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf

Erstattung spätestens innerhalb von sechs

Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes,

für den die Rückerstattung beantragt

wird, gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist

vom Betriebsrat (von den Vertrauensmännern)

mitzufertigen."

12. Dem § 10 wird der Abs. 1 des § 11 ab

Abs. 3 angefügt.

13. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Wird dem Erstattungsantrag nicht

oder nicht zur Gänze stattgegeben oder wird die

Verpflichtung zur Rückzahlung bereits rückerstatteter

Beträge ausgesprochen, so hat das

Arbeitsamt darüber einen Bescheid zu erlassen.

(2) Auf das Verfahren gemäß Abs. 1 finden

die Vorschriften des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

mit der Maßgabe Anwendung, daß im Berufungsverfahren

das Landesarbeitsamt endgültig entscheidet."

14. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern

erstatteten Beträge (§ 8 Abs. 1) wird vorschußweise

vom Bund bestritten und wie folgt

gedeckt

a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und

der Dienstnehmer (Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag);

b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 3.

(s) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(Abs. 1 lit. a) beträgt 1 v. H. der

für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Betracht

kommenden Beitragsgrundlage; er ist auch

von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG.) zu

leisten. Der Zuschlag ist vom Dienstgeber und

vom Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Eingänge an Zuschlägen sind zweckgebunden.

(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)

kommt in Betracht, wenn der Zuschlag zum

Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Deckung des

Aufwandes nicht ausreicht; er ist höchstens bis

zum halben Ausmaß des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

zu leisten.

(4) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

ist für alle Arbeiter zu leisten, die

in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2)

beschäftigt sind und nicht unter die Ausnahmebestimmung

des § 2 fallen. Der Zuschlag ist auch

für Arbeiter zu entrichten, die gemäß § 56

Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung,

von der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

befreit sind. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,

die Eigenregiearbeiten durchführen

(§ 1 Abs. 3), haben den Zuschlag für die bei

diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten,

soweit diese nicht nach § 2 vom Geltungsbereich

dieses Bandesgesetzes ausgenommen sind.

(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur

Leistung des Zuschlages (Abs. 1) sind nach dem

für die Arbeitslosenversicherungspflicht geltenden

Verfahren (§ 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949) zu entscheiden. Für

die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung,

Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung

und Rückforderung des Zuschlages gelten die entsprechenden

Bestimmungen über den Beitrag zur

Arbeitslosenversicherung. Den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung gebührt für die

Einhebung des Zuschlages die gleiche Vergütung

wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.

(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils

vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen

Aufwand für die folgenden zwei

Jahre, daß die Eingänge an Zuschlägen zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

(Abs. 1 lit. a) und

allfällige Überschüsse aus vorangegangenen

Jahren sowie der Beitrag des Bundes (Abs. 1

lit. b) zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen

gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß

die Eingänge an Zuschlägen zum Arbeitslosen-

Versicherungsbeitrag und allfällige Überschüsse

aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen

Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8

übersteigen werden, so erhöht oder vermindere

sich der Zuschlag im notwendigen Ausmaß. Das

Ausmaß des Zuschlages, das sich auf Grund der

vorstehenden Bestimmung ergibt, und der Zeitpunkt,

ab dem der geänderte Zuschlag zu leisten

ist, wird nach Anhörung der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch

Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und

für Finanzen festgelegt."

15. Nach § 12 ist mit der Überschrift „Schlechtwetterentschädigung

und Kurzarbeiterunterstützung"

nachstehender § 13 anzufügen

„§ 13. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

schließt den Bezug von Kurzarbeiterunterstützung

gemäß den §§ 34 und 34 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der

jeweils geltenden Fassung aus."

16. Nach dem neuen. § 13 ist mit der Überschrift

„Strafbestimmung"' nachstehender § 14

einzufügen

„§ 14. Dienstgeber, die den Vorschriften des

§ 6 Abs. 3 zuwiderhandeln, werden, sofern die

Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S

oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft."

17. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden zu

§§ 15 bis 17.

18. Im Abs. 1 des nunmehrigen § 17 haben die

Worte „und bleibt bis zum 31. August 1957 in

Geltung" zu entfallen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen und für Handel und Wiederaufbau betraut.

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