267. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 174, über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung
im Baugewerbe, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 8. September
1955, BGBl. Nr. 187, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 3 samt Überschrift hat zu entfallen.
2. Der § 4 wird zu § 3 und erhält die Überschrift
„Schlechtwetter"
3. Der neue § 4 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Die Dienstgeber haben den Arbeitern,
die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden,
der mit einem Lohnausfall verbunden ist,
eine Schlechtwetterentschädigung nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit
Abs. 3 nichts anderes bestimmt, für ausgefallene
Arbeitsstunden zu leisten, während der ohne
Störung durch Schlechtwetter nach der für die
Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit
gearbeitet worden wäre. Angefangene Stunden
sind mit dem entsprechenden Teil zu vergüten.
(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
besteht innerhalb der Zeit vom 1. November
bis 30. April (Winterperiode) für höchstens
192 ausfallende Arbeitsstunden. Innerhalb der
Zeit vom 1. Mai bis 31, Oktober (Sommerperiode)
besteht für Arbeitsstellen, die höher als
1500 m gelegen sind, ein Anspruch für höchstens
96 ausfallende Arbeitsstunden. Für die übrigen
Arbeitsstellen besteht innerhalb der Sommerperiode
ein Anspruch für höchstens 72 ausfallende
Arbeitsstunden, wobei innerhalb einer
Kalenderwoche drei ausfallende Arbeitsstunden
nicht als Schlechtwetterstunden zählen. An
Tagen, an denen mehr als acht Arbeitsstunden
wegen Schlechtwetters ausfallen, zählen alle ausgefallenen
Arbeitsstunden als Schlechtwetterstunden.
(4) Im Falle von allgemein anerkannten Naturkatastrophen
als Folgewirkung atmosphärischer
Einwirkungen erhöht sich die Zahl der entschädigungsfähigen
Schlechtwetterstunden (Abs. 3) für
Arbeiter auf den davon betroffenen Baustellen
um die Zahl der durch Naturkatastrophen ausgefallenen
Arbeitsstunden, höchstens jedoch um
50 v. H.
(5) Eine entsprechende Erhöhung der Zahl der
entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden,
höchstens jedoch um 50 v. H., tritt auch ein,
wenn in einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche
Witterungsverhältnisse vorliegen, die
eine Arbeitsbehinderung in besonders starkem
Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche
Witterungsverhältnisse vorliegen,
stellt das Bundesministerium für soziale Verwaltung
fest. Es hat hiebei auch auszusprechen, um
wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen
Schlechtwetterstunden erhöht. Diese Feststellung
ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu treffen.
Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene
Feststellung zu keiner Erhöhung der entschädi-
gungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist
eine weitere Feststellung zum 1. März und 1. September
vorzunehmen. Diese Feststellung kann
für den Bereich des ganzen Bundesgebietes, eines
einzelnen Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete,
die nach den Angaben der Zentralanstalt
für Meteorologie und Geodynamik gleichen
Witterungscharakter aufweisen, getroffen werden.
(6) Bei der Feststellung nach Abs. 5 ist wie
folgt vorzugehen: Die Zahl der Werktage, an
denen in der laufenden Wetterperiode (Abs. 3)
nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik wegen der Witterungsverhältnisse
Außenarbeit außerordentlich stark
behindert war (Schlechtwettertage), vermehrt um
die Zahl der nach dem Durchschnitt der letzten
10 Jahre für den Rest der Wetterperiode noch
zu erwartenden Schlechtwettertage, ist der Durchschnittszahl
der Schlechtwettertage in den betreffenden
Monaten der letzten 10 Jahre gegenüberzustellen.
Ergibt die Differenz eine Vermehrung
der Schlechtwettertage für die laufende
Wetterperiode um mindestens 20 v. H., ist die
Voraussetzung für die Erhöhung der im Abs. 3
festgesetzten entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden
gegeben. Die Zahl der zusätzlichen
entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden in
der betreffenden Wetterperiode ergibt sich dadurch,
daß die aus der Gegenüberstellung ermittelte
Differenz der Schlechtwettertage mit acht
vervielfacht wird.
(7) Im Feststellungsverfahren nach Abs. 6 sind
die in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu
hören. Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden
ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
(8) Wird die Höchstzahl der für die einzelnen
Perioden (Abs. 3) festgelegten ausfallenden Arbeitsstunden,
für die Schlechtwetterentschädigung
in Anspruch genommen werden kann, nicht erreicht,
so findet eine Übertragung der Reststunden
auf eine folgende Periode nicht statt."
4. Im § 5 hat Abs. 1 zu entfallen. Die Abs. 2
bis 5 werden zu Abs. 1 bis 4.
5. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten
„(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt
60 v. H. des Lohnes, der unter Zugrundelegung
der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen
Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Bei
Arbeiten im Akkord ist bei der Berechnung der
Schlechtwetterentschädigung von dem um
30 v. H. vermehrten Zeitlohn auszugehen. Bei
Berechnung der Schlechtwetterentschädigung
bleiben Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn-
und Feiertagszuschläge sowie Erschwerniszulagen
(Schmutz-, Hitze-, Gefahrenzulagen und dergleichen),
nicht jedoch Höhenzulagen, außer Betracht."
6. Dem § 6 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Dienstgeber hat bei Beendigung des
Dienstverhältnisses im Urlaubsbuch (§ 9 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946) bei
der Eintragung der Beschäftigungszeit auch die
Anzahl der ausgefallenen Arbeitsstunden, für die
Schlechtwetterentschädigung geleistet wurde, einzutragen.
Die Eintragung ist für jede der im § 4
Abs. 3 angeführten Perioden gesondert vorzunehmen,
weiters sind ausgefallene Arbeitsstunden,
für die Schlechtwetterentschädigung gemäß § 4
Abs. 4 geleistet wurde, gesondert zu vermerken."
7. Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten
„(1) Während der durch Schlechtwetter ausfallenden
Arbeitszeit sind die Arbeiter in der
gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt,
das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1) gebührt
hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung
mit dem tatsächlich erzielten Entgelt
versichert zu halten. Auch für die Ermittlung
des Beitrages nach § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/
1951, und nach § 3 des Bundesgesetzes über die
Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages,
BGBl. Nr. 13/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 155/1954, sowie der Umlage
nach § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, bildet das tatsächlich erzielte
Entgelt die Grundlage."
8. Im Abs. 1 des § 8 ist der Ausdruck „20 v. H."
durch den Ausdruck „25 v. H." zu ersetzen.
9. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten
„(3) Voraussetzung für die Rückerstattung ist,
daß in zwei aufeinanderfolgenden Wochen, für
die Rückerstattung beantragt wird, mindestens
16 Stunden gearbeitet wurde. Diese Voraussetzung
entfällt hinsichtlich der zwei Wochen, die
der Schließung der Arbeitsstelle unmittelbar vorangehen.
Die Voraussetzung entfällt auch bei
allgemein anerkannten Naturkatastrophen als
Folgewirkung atmosphärischer Einwirkungen."
10. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. Dienstgeber, die beabsichtigen, die Rückerstattung
der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen
zu beanspruchen, haben dies jeweils
mit Beginn der Arbeit unter Bekanntgabe der
Lage der Arbeitsstelle und der voraussichtlichen
Zahl der beschäftigten Arbeiter dem nach der
Lage der Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in
Wien dem zuständigen Facharbeitsamt, anzuzeigen.
Gleichzeitig hat der Dienstgeber zu erklären,
daß er bereit ist, im Betrieb Überprüfungen
des Arbeitsamtes hinsichtlich der gemäß § 8
Abs. 1 zur Rückerstattung beantragten Beträge
vornehmen zu lassen. Die Anzeige ist vom Betriebsrat
(von den Vertrauensmännern) mitzufertigen."
11. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Der Antrag auf Rückerstattung der Beträge
gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist
vom Dienstgeber bei dem nach der Lage der
Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamt, in Wien
beim zuständigen Facharbeitsamt, einzubringen;
er muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf
Erstattung spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes,
für den die Rückerstattung beantragt
wird, gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist
vom Betriebsrat (von den Vertrauensmännern)
mitzufertigen."
12. Dem § 10 wird der Abs. 1 des § 11 ab
Abs. 3 angefügt.
13. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Wird dem Erstattungsantrag nicht
oder nicht zur Gänze stattgegeben oder wird die
Verpflichtung zur Rückzahlung bereits rückerstatteter
Beträge ausgesprochen, so hat das
Arbeitsamt darüber einen Bescheid zu erlassen.
(2) Auf das Verfahren gemäß Abs. 1 finden
die Vorschriften des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
mit der Maßgabe Anwendung, daß im Berufungsverfahren
das Landesarbeitsamt endgültig entscheidet."
14. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Aufwand für die den Dienstgebern
erstatteten Beträge (§ 8 Abs. 1) wird vorschußweise
vom Bund bestritten und wie folgt
gedeckt
a) durch einen Beitrag der Dienstgeber und
der Dienstnehmer (Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag);
b) durch einen Beitrag des Bundes nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 3.
(s) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
(Abs. 1 lit. a) beträgt 1 v. H. der
für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Betracht
kommenden Beitragsgrundlage; er ist auch
von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG.) zu
leisten. Der Zuschlag ist vom Dienstgeber und
vom Dienstnehmer zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Eingänge an Zuschlägen sind zweckgebunden.
(3) Der Beitrag des Bundes (Abs. 1 lit. b)
kommt in Betracht, wenn der Zuschlag zum
Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Deckung des
Aufwandes nicht ausreicht; er ist höchstens bis
zum halben Ausmaß des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
zu leisten.
(4) Der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
ist für alle Arbeiter zu leisten, die
in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallenden Betrieben (§ 1 Abs. 1 und 2)
beschäftigt sind und nicht unter die Ausnahmebestimmung
des § 2 fallen. Der Zuschlag ist auch
für Arbeiter zu entrichten, die gemäß § 56
Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung,
von der Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
befreit sind. Öffentlich-rechtliche Körperschaften,
die Eigenregiearbeiten durchführen
(§ 1 Abs. 3), haben den Zuschlag für die bei
diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten,
soweit diese nicht nach § 2 vom Geltungsbereich
dieses Bandesgesetzes ausgenommen sind.
(5) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur
Leistung des Zuschlages (Abs. 1) sind nach dem
für die Arbeitslosenversicherungspflicht geltenden
Verfahren (§ 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949) zu entscheiden. Für
die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung,
Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung
und Rückforderung des Zuschlages gelten die entsprechenden
Bestimmungen über den Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung. Den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung gebührt für die
Einhebung des Zuschlages die gleiche Vergütung
wie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages.
(6) Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen
Aufwand für die folgenden zwei
Jahre, daß die Eingänge an Zuschlägen zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
(Abs. 1 lit. a) und
allfällige Überschüsse aus vorangegangenen
Jahren sowie der Beitrag des Bundes (Abs. 1
lit. b) zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen
gemäß § 8 nicht ausreichen oder daß
die Eingänge an Zuschlägen zum Arbeitslosen-
Versicherungsbeitrag und allfällige Überschüsse
aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen
Aufwand für Rückerstattungen gemäß § 8
übersteigen werden, so erhöht oder vermindere
sich der Zuschlag im notwendigen Ausmaß. Das
Ausmaß des Zuschlages, das sich auf Grund der
vorstehenden Bestimmung ergibt, und der Zeitpunkt,
ab dem der geänderte Zuschlag zu leisten
ist, wird nach Anhörung der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch
Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und
für Finanzen festgelegt."
15. Nach § 12 ist mit der Überschrift „Schlechtwetterentschädigung
und Kurzarbeiterunterstützung"
nachstehender § 13 anzufügen
„§ 13. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
schließt den Bezug von Kurzarbeiterunterstützung
gemäß den §§ 34 und 34 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der
jeweils geltenden Fassung aus."
16. Nach dem neuen. § 13 ist mit der Überschrift
„Strafbestimmung"' nachstehender § 14
einzufügen
„§ 14. Dienstgeber, die den Vorschriften des
§ 6 Abs. 3 zuwiderhandeln, werden, sofern die
Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S
oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft."
17. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden zu
§§ 15 bis 17.
18. Im Abs. 1 des nunmehrigen § 17 haben die
Worte „und bleibt bis zum 31. August 1957 in
Geltung" zu entfallen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen und für Handel und Wiederaufbau betraut.