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267. Verordnung: Innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.).

Auf Grund des Art. IX des Einführungsgesetzes

zur Österreichischen Strafprozeßordnung

1945, ASlg. Nr. 1, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres verordnet

I. TEIL.

Innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften.

1. Abschnitt.

Innere Einrichtung der Oberstaatsanwaltschaften

und

Staatsanwaltschaften.

Besetzung der Dienstposten.

§ 1. (1) Jeder zu besetzende Dienstposten

eines staatsanwaltschaftlichen Beamten ist in der

Regel auszuschreiben, und zwar die Stelle des

Oberstaatsanwaltes vom Bundesminister für

Justiz, alle übrigen Stellen vom Oberstaatsanwalt.

Der Bundesminister für Justiz kann verfügen,

daß ausnahmsweise von der Ausschreibung

abgesehen und die Bewerbungsaufforderung

in anderer Weise bekanntgemacht wird.

(2) Für die Dienstposten der ihm unterstehenden

staatsanwaltschaftlichen Beamten hat der

Oberstaatsanwalt dem Bundesminister für Justiz

einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der

Bundesminister für Justiz ist an den Besetzungsvorschlag

nicht gebunden.

Hindernis der Verwandtschaft

und Schwägerschaft.

§ 2. (1) Im Verhältnis der dienstlichen Über-

und Unterordnung dürfen staatsanwaltschaftliche

Beamte nicht stehen, die zueinander in gerader

Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie

bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert

oder die durch Adoption miteinander

verbunden sind.

(2) Ein solches Verwandtschafts-, Schwägerschafts-

oder Adoptionsverhältnis darf ferner

nicht bestehen zwischen den Richtern des Gerichtshofes

I. oder II. Instanz einerseits und

den Beamten der Staatsanwaltschaft oder Oberstaatsanwaltschaft

bei diesen Gerichtshöfen

anderseits, ferner zwischen den Vorstehern und

Richtern der mit Strafsachen befaßten Bezirksgerichte

und den Beamten der Staatsanwaltschaft

bei dem Gerichtshof I. Instanz, der über

Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse und Verfügungen

dieser Bezirksgerichte zu entscheiden

hat.

(3) Bewerber um den Posten eines staatsanwaltschaftlichen

Beamten haben in ihrem Gesuch auf

das Bestehen eines solchen Verhältnisses hinzuweisen.

Ein nachträglich entstandenes Verhältnis

dieser Art ist von dem staatsanwaltschaftlichen

Beamten der vorgesetzten Behörde anzuzeigen.

Leitung der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften.

§ 3. (1) An der Spitze der Oberstaatsanwaltschaft

steht der Oberstaatsanwalt, an der Spitze

der Staatsanwaltschaft der leitende Staatsanwalt.

Sie vertreten das Amt nach außen.

(2) Der Oberstaatsanwalt und der leitende

Staatsanwalt sind verpflichtet, die Tätigkeit der

ihnen unmittelbar unterstehenden Beamten zu

leiten und zu beaufsichtigen und ihnen erforderlichenfalls

über die Behandlung einzelner Strafsachen

Weisungen zu erteilen.

(3) Alle Befugnisse und Obliegenheiten, die

nach den bestehenden Vorschriften dem Gerichtsvorsteher

in Beziehung auf die Leitung und

Überwachung der Gerichte I. und II. Instanz

übertragen sind, kommen, sofern diese Vorschriften

nicht ihrer Beschaffenheit nach nur auf

die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung

oder in dieser Verordnung etwas

anderes bestimmt ist, dem Oberstaatsanwalt

gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Beamten

und den staatsanwaltschaftlichen Organen bei

den Bezirksgerichten des Oberlandesgerichtssprengels,

dem leitenden Staatsanwalt aber

gegenüber den ihm untergeordneten staatsanwaltschaftlichen

Beamten und den staatsanwaltschaftlichen

Organen bei den Bezirksgerichten

im Sprengel des Gerichtshofes I. Instanz

zu. Mit dieser Beschränkung finden auf die

Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

insbesondere die Bestimmungen der §§ 5 bis

12 und 14 Geo. über die Leitung der Gerichte,

auf die Oberstaatsanwaltschaften überdies die

Bestimmungen der §§ 94 bis 98 Geo. über die

Dienstaufsicht sinngemäß Anwendung; Amtsuntersuchungen

der Staatsanwaltschaften nimmt

der Oberstaatsanwalt oder in dessen Vertretung

ein Oberstaatsanwaltstellvertreter vor.

§ 4. (1) Zur Vornahme der Dienstbeschreibung

sind bei den Oberstaatsanwaltschaften Qualifikationskommissionen

eingesetzt (§ 15 Abs. 3 DP.).

Sie begutachten die bei der Oberstaatsanwaltschaft

und den Staatsanwaltschaften verwendeten

staatsanwaltschaftlichen Beamten, ferner die bei

diesen Behörden verwendeten richterlichen und

nichtrichterlichen Beamten der Gerichte.

(2) Die Qualifikationskommission besteht aus

dem Oberstaatsanwalt und vier staatsanwaltschaftlichen

Beamten. Wenn die Kommission

wegen der geringen Zahl der staatsanwaltschaftlichen

Beamten nicht zweckmäßig zusammengesetzt

werden kann, sind im Einvernehmen mit

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zwei

Räte des Oberlandesgerichtes in die Kommission

zu berufen.

(3) Die Kommissionsmitglieder sowie die erforderliche

Zahl von Ersatzmitgliedern sind

vom Oberstaatsanwalt am Anfang jedes Jahres

für die Dauer des ganzen Jahres bleibend zu

bestellen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen,

in der die Ersatzmitglieder einzutreten

haben, wenn ein Mitglied verhindert, ausgeschieden

oder ausgeschlossen ist.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen des

§ 13 Geo. sinngemäß anzuwenden.

Geschäftsverteilung bei den

Staatsanwaltschaften.

§ 5. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind, wenn

möglich, Referate zu bilden, denen bestimmte

Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jedes

Referat ist mit einem staatsanwaltschaftlichen

Beamten zu besetzen. Bei den größten Staatsanwaltschaften

können mehrere Referate zu

Gruppen vereinigt werden; jede Gruppe ist

einem Gruppenleiter zu unterstellen, der jedoch

in der Regel ebenfalls ein Referat zu führen hat.

(2) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen

zu bezeichnen.

(3) Der leitende Staatsanwalt kann, wenn es

der Umfang der Amtsgeschäfte notwendig

macht, einzelnen staatsanwaltschaftlichen Beamten

die selbständige Führung der ihnen zugewiesenen

Straffälle überlassen, hat aber auch

in solchen Fällen die Erklärung über die Zurücklegung

einer Anzeige (§ 90 StPO.), den Antrag

auf Einstellung einer Voruntersuchung (§§ 109,

112 StPO.), die Anklageschriften (§ 208 StPO.),

die Strafanträge im vereinfachten Verfahren

(§ 483 StPO.) und die Rechtsmittelschriften

(§§ 280 ff., ,344 ff., 489 StPO.) selbst einer genauen

Prüfung zu unterziehen. Bei den größten

Staatsanwaltschaften kann der leitende Staatsanwalt

diese Aufgaben oder einzelne dieser Aufgaben

den Gruppenleitern und für Preßsachen

dem damit ständig betrauten staatsanwaltschaftlichen

Beamten übertragen.

(4) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind die staatsanwaltschaftlichen

Geschäfte vom leitenden

Staatsanwalt für das kommende Kalenderjahr

rechtzeitig tunlichst gleichmäßig auf die Referate

(Gruppenleiter) zu verteilen. Während des

Jahres kann der leitende Staatsanwalt wegen

Änderungen des Personalstandes (Wechsel von

staatsanwaltschaftlichen Beamten, längere Beurlaubung

oder Erkrankung), wegen Überlastung

oder zu geringer Beschäftigung einzelner staatsanwaltschaftlicher

Beamten oder aus anderen

wichtigen Gründen dienstlicher Natur die Geschäftsverteilung

ändern. Das Bundesministerium

für Justiz und der Oberstaatsanwalt können aus

wichtigen Gründen eine Änderung der Geschäftsverteilung

während des Jahres anordnen.

(5) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind

auf die Referate nach dem Anfangsbuchstaben

des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten)

oder mit Rücksicht auf den Tatort nach

örtlich abgegrenzten Gebieten aufzuteilen. Wenn

es zweckmäßig ist oder der Oberstaatsanwalt es

anordnet, sind staatsanwaltschaftliche Geschäfte

bestimmter Art (zum Beispiel politische Strafsachen,

die Aufsicht über die staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten) in einem

Referat zu vereinigen. Die staatsanwaltschaftlichen

Geschäfte in Justizverwaltungssachen,

Preßsachen und Auslieferungssachen sind niemals

aufzuteilen; ebenso soll die Bearbeitung der

Jugendsachen tunlichst einem staatsanwaltschaftlichen

Beamten übertragen werden.

(6) Die Bestimmungen der §§ 4 und 22 Geo.

über die Geschäftsverteilungsübersicht finden

sinngemäß Anwendung.

Stellvertretung.

§ 6. In Fällen der Beurlaubung, Erkrankung,

Abwesenheit, Verhinderung durch andere Geschäfte,

Ausschließung von der Ausübung des

Amtes oder des Todes eines Staatsanwaltes, für

den kein Vertreter bestellt ist, hat der Präsident

des Gerichtshofes I. Instanz die Besorgung der

dringendsten Geschäfte und Amtshandlungen des

Staatsanwaltes vorläufig einem Richter des Gerichtshofes

aufzutragen und die getroffene Verfügung

dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen, der

die geeignete Anordnung zur Stellvertretung zu

treffen oder, wenn sie seinen Wirkungskreis

überschreiten sollte, eine Verfügung des Bundesministeriums

für Justiz einzuholen hat.

Geschäftsstelle.

§ 7. (1) Zur Besorgung des Fach-, Kanzlei- und

Hilfsdienstes werden den Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften die erforderlichen

Kräfte aus der Zahl der in der Geschäftsstelle

des Gerichtes verwendeten Personen (§ 29 Geo.)

von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im

Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt zugewiesen.

Diese Personen werden für die Dauer der

Zuweisung dem Oberstaatsanwalt (leitenden

Staatsanwalt) unterstellt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2, 29 bis 35, 37

und 44 bis 48 Geo. finden auf die Geschäftsstelle

der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Geschäftsstelle nur bei größeren

Staatsanwaltschaften in Geschäftsabteilungen zu

zerlegen und in diesem Falle der Dienst der Geschäftsstelle

so zu teilen ist, daß zu mehreren

Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

Amtszeit, Amtsstunden, Urlaube.

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 28

Geo. gelten sinngemäß für die Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt

1. für Staatsanwälte der 2. Standesgruppe

26 Werktage;

2. für Staatsanwälte der 3. und 4. Standesgruppe

32 Werktage;

3. für alle höheren staatsanwaltschaftlichen

Beamten 36 Werktage.

(3) Staatsanwälte der 2. Standesgruppe erhalten

bei einer am 1. Juli des in Betracht kommenden

Urlaubsjahres vollstreckten Dienstzeit

von mehr als 20 Jahren 30 Werktage; Staatsanwälte

der 2., 3. und 4. Standesgruppen erhalten

bei einer am 1. Juli des in Betracht kommenden

Urlaubsjahres vollstreckten Dienstzeit

von mehr als 26 Jahren 36 Werktage Urlaub.

(4) Die Urlaube bewilligt der Oberstaatsanwalt;

Urlaube bis zu 14 Tagen erteilt den Beamten

der Staatsanwaltschaft der leitende Staatsanwalt.

(5) Den Oberstaatsanwälten wird ihr Urlaub

vom Bundesministerium für Justiz erteilt.

2. Abschnitt.

Geschäftsordnung für die

Oberstaatsanwaltschaften und

Staatsanwaltschaften.

1. Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsführung

bei den Oberstaatsanwaltschaften und

Staatsanwaltschaften.

Anwendbarkeit der Vorschriften

der Geschäftsordnung für die Gerichte

I. und II. Instanz.

§ 9. Auf die Geschäftsführung der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften finden

folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung

für die Gerichte I. und II. Instanz unmittelbar

oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften

nicht ihrer Natur nach nur auf die

Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung

oder in dieser Verordnung etwas

anderes bestimmt ist

§§ 49 bis 55, 57, 60 bis 63 (Allgemeine Vorschriften

für Gericht und Parteien),

§§ 64 bis 66, 68 (Formblätter, Gerichtssiegel),

§ 73 (Gebühren für auswärtige Amtshandlungen),

§ 87 (Herstellung der Geschäftsausweise),

§ 93 (Verkehr mit dem Österreichischen statistischen

Zentralamt und dem Strafregisteramt),

§§ 99 bis 107 (Einlauf),

§§ 108 bis 113 und 115 (Erledigung der Geschäftsstücke),

§§ 123 bis 128, 132 (Zustellverfügung und Weisungen

für die Geschäftsbehandlung),

§§ 134, 137 bis 142 (Bearbeitung nach der Erledigung,

Abfertigung),

§§ 144, 145, 148 (Ausfertigung),

§§.153 bis 160 und 166 (Zustellung),

§§ 167, 171, 172 (Aufbewahrung der Akten),

§§ 175 bis 177 (Aktenvernichtung),

§ 178 (Berichte),

§§ 184 bis 187 (Übersetzungen durch das Bundesministerium

für Justiz),

§§ 196 bis 207 (Verkehr mit der Post),

§§ 246 bis 248, 261 bis 263, 271, 272 (Amtsgelder,

Amtswirtschaft),

§§ 280 bis 282 (Gebarungs- und Verrechnungsprüfung),

§ 285 Abs. 3 und 4 (Allgemeine Bestimmungen

über Erläge),

§§ 309 bis 311 (Vormerkungen),

§ 313 (Umsatzgeschäfte),

§§ 314 bis 319, 320 Abs. 4, 325 Abs. 2 (Ausfolgung,

Erfolglassung),

§§ 351, 356 Abs. 4 (Verwahrungsgebühren),

§§ 359 bis 363, 367 bis 370 (Allgemeine Vorschriften

über Register und sonstige

Geschäftsbehelfe),

§§ 371 bis 379, 383, 384 (Allgemeine Vorschriften

über Akten),

§ 431 Abs. 2 (Beglaubigung von Abschriften),

§§ 493, 494, 497 (Verzeichnis der unvollstreckten

Strafen),

§§ 498,499 (Ausscheidung, Wiederaufnahme),

§ 503 (Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen

Registers),

§ 506 (Namenverzeichnis zu den Registern in

Strafsachen),

§ 508 (Antrags- und Verfügungsbogen),

§§ 509 bis 522 (Justizverwaltungssachen),

§§ 523 bis 525 (Namenverzeichnisse, Karteien),

§§ 526 bis 528 (Abgangsverzeichnis, Geschäftskalender),

§§ 589, 590 (Subsidiaranklage, Delegierung),

§ 598 (Strafvollzugsanordnung),

§ 608 (Tilgung der Verurteilung),

§ 619 (Verhältnis der Verwahrungsstelle zur

Staatsanwaltschaft).

Sonderbestimmungen zu den §§ 51 und 178 Geo.

Verkehr mit dem Gericht.

§ 10. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Beamten

haben alles zu vermeiden, was das Ansehen der

Gerichte schädigen könnte.

(2) Wenn ein staatsanwaltschaftlicher Beamter

an einer Beratung des Gerichtshofes teilnimmt

(§ 35 StPO.), hat er seinen Sitz zur Rechten des

Vorsitzenden einzunehmen. Es gebührt ihm unmittelbar

nach dem Berichterstatter das Wort

Er kann auch später das Wort ergreifen, um tatsächliche

Bemerkungen oder Rechtsausführungen

vorzubringen, darf aber niemals die Stimmführer

in der Ausführung der Gründe für ihre

Meinung unterbrechen.

(3) Bei Hauptverhandlungen gebührt dem

staatsanwaltschaftlichen Beamten der Sitz an

einem zur rechten Seite des Richtertisches aufgestellten

Tisch.

(4) Die staatsanwaltschaftlichen Beamten haben

bei ihren Anträgen und Erklärungen deren

Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen.

Sofern ihre Anträge oder Erklärungen nicht von

dem Gericht zu beurkunden sind, haben sie in

der Regel ihre Anträge schriftlich zu stellen und

Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich

aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung

nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen

in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten

einzutragen, und zwar bis zur

Rechtskraft des Urteils, wenn möglich (§ 508

Z. 3 Geo.) in den Antrags- und Verfügungsbogen;

eine Begründung ist ihnen nur beizufügen,

wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder

nach der Sachlage geboten ist.

Einsicht in gerichtliche Akten.

§ 11. Der Oberstaatsanwalt ist berechtigt, in

die Akten des Oberlandesgerichtes und der

diesem unterstehenden Gerichte einschließlich

der Beratungsprotokolle Einsicht zu nehmen.

Dasselbe Recht steht dem Staatsanwalt gegenüber

dem Gerichtshof I. Instanz und den diesem

unterstehenden Bezirksgerichten zu.

Berichte an das Bundesministerium

für Justiz.

§ 12. Berichte an das Bundesministerium für

Justiz sind von den Staatsanwaltschaften, sofern

im einzelnen Falle nichts anderes angeordnet

wird, im Dienstwege vorzulegen.

Sonderbestimmung an Stelle des § 67 Geo.

Stampiglien.

§ 13. (1) Sehr häufig wiederkehrende kurze

Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung

usw. sind tunlichst mit

Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien

zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften

und Ausfertigungen die Bezeichnung

des Amtes, der Straße und Hausnummer des

Amtsgebäudes, die Namen der staatsanwaltschaftlichen

Beamten, das -Gattungszeichen usw.

kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos

vorgeschrieben

1. für die Unterfertigung nach § 17 Abs. 1

lit. c;

2. für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103

Geo.);

3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.)

darf von der Verwendung einer Stampiglie nur

abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise

nicht zur Verfügung steht.

(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen

leserlich sein und an der vorgeschriebenen

Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck

undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige

Stampiglie benützt, so muß die Stelle

sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber

überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert

werden.

(5) Für jeden staatsanwaltschaftlichen Beamten

wird, wenn nötig, die erforderliche Anzahl von

Unterfertigungsstampiglien angeschafft; sie können

seinen Amtstitel angeben; zum Beispiel

„Staatsanwalt Dr. Josef Fuchs.

Für die Richtigkeit der Ausfertigung

der Leiter der Geschäftsabteilung:"

(6) Wird ein staatsanwaltschaftlicher Beamter

zu einer anderen Staatsanwaltschaft versetzt oder

der Oberstaatsanwaltschaft zugeteilt, so sind die

Stampiglien dieser Behörde zu übersenden;

scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen

Dienst, so sind die Stampiglien zu vernichten.

(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und

Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft

eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller

in Verwendung stehenden Stampiglien laufend

zu führen und jährlich zu erneuern.

Sonderbestimmungen an Stelle der §§ 89 bis

91 Geo.

Monatsberichte der Staatsanwaltschaften.

§ 14. (1) Die Staatsanwaltschaften haben dem

Oberstaatsanwalt monatlich einen Bericht über

die noch anhängigen Strafsachen und deren

Stand (§ 31 Abs. 2 StPO.) nach StPOForm.

Nr. 210 vorzulegen. Der Oberstaatsanwalt kann

anordnen, daß die Monatsberichte dauernd oder

zeitweilig nach Referaten gesondert erstattet

werden.

(2) Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es

wäre denn, daß aufklärende Bemerkungen zu

einzelnen Ziffern des Monatsberichtes notwendig

sind.

(3) Der Oberstaatsanwalt hat die Monatsberichte

zu prüfen und sich, erforderlichenfalls

durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen

zu verschaffen.

Geschäftsausweise der Staatsanwaltschaften.

§ 15. (1) Die Staatsanwaltschaften haben jährlich

bis 31. Jänner dem Oberstaatsanwalt einen

Geschäftsausweis über das Strafverfahren wegen

Verbrechen und Vergehen auf Grund öffentlicher

Anklage nach GeoForm. Nr. 135 in einfacher

Ausfertigung vorzulegen. In dem Vorlagebericht

sind die etwa erforderlichen Aufklärungen

über erhebliche Abweichungen der Ausweisziffern

von denen des Vorjahres zu geben und

besondere Wahrnehmungen über den Zustand

und Gang der Rechtspflege sowie über Gebrechen

der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges mitzuteilen.

(2) Der Oberstaatsanwalt hat die Ausweise zu

prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und

die auf Grund der Ausweise etwa erforderlichen

Verfügungen zu treffen. Er hat ferner aus den

Ausweisen eine Gesamtübersicht zusammenzustellen,

aus der die Ausweisziffern jeder Staatsanwaltschaft

zu ersehen sein müssen, und den

Gesamtsummen die des Vorjahres mit roter

Tinte beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften

vorgelegten Ausweise sind sodann bis

31. März dem Österreichischen statistischen

Zentralamt zu übersenden.

(3) Eine Ausfertigung der Gesamtübersicht

über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften in

Strafsachen hat der Oberstaatsanwalt dem Bundesministerium

für Justiz vorzulegen. Außerdem

hat er den im § 37 StPO. vorgeschriebenen Bericht

vorzulegen.

Ausweis der Oberstaatsanwaltschaften.

§ 16. Der Oberstaatsanwalt hat mit dem im

§ 37 StPO. (§ 82 GOG.) vorgeschriebenen Bericht

dem Bundesministerium für Justiz je eine

Übersicht über die Disziplinarfälle gegen Richter

und Notare und über die Disziplinarfälle gegen

nichtrichterliche Beamte vorzulegen. Ebenso

hat er über die Einleitung und das Ergebnis des

Disziplinarverfahrens gegen Richter und Notare

dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Sonderbestimmung an Stelle des § 149 Geo.

Unterfertigung von Ausfertigungen.

§ 17. (1) Für die Ausfertigungen der von

den staatsanwaltschaftlichen Beamten erledigten

Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung

folgende Bestimmungen

a) Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge,

die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung

oder an den Rechnungsführer gerichtet

sind, sind von dem staatsanwaltschaftlichen

Beamten eigenhändig zu unterschreiben;

die Ausfolgungsaufträge sind

auch mit dem besonderen Siegel zu versehen;

b) Berichte an die vorgesetzte Behörde und

alle Schreiben an eine ausländische Behörde,

an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland

oder an eine österreichische Vertretungsbehörde

im Ausland sind von dem

Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften

von dem Oberstaatsanwalt

eigenhändig zu unterschreiben; Berichte

sind von dem Verfasser mitzufertigen;

c) alle sonstigen Ausfertigungen werden, und

zwar Ausfertigungen von Anklageschriften,

Strafanträgen im vereinfachten Verfahren

und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen

in Justizverwaltungssachen, unter

dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie

(§ 13 Abs. 5) des leitenden Staatsanwaltes

(Gruppenleiters), die übrigen Ausfertigungen

unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie

des staatsanwaltschaftlichen

Beamten, der das Stück erledigt

hat, von dem Leiter der Geschäftsabteilung

unterschrieben.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine

Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. c hand-

schriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie

zu setzen. Wird die Ausfertigung auf chemischem

Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor

der Vervielfältigung mit chemischer Tinte beigesetzt

werden.

(3) Wenn die Geschäftsstelle im Auftrag des

staatsanwaltschaftlichen Beamten Akten oder

Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt,

Anfragen verfaßt u. dgl., hat der Bedienstete

der Geschäftsabteilung die selbst entworfenen

(urschriftlich abzufertigenden) Schreiben

nach Angabe der Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen

Behörde mit dem Beisatz

„Geschäftsabteilung" und des Erledigungstages

eigenhändig mit seiner Unterschrift zu versehen,

zum Beispiel, „Staatsanwaltschaft Wien I,

Geschäftsabteilung 2, am 3. August 1950,

Forster."

Sonderbestimmung an Stelle des § 151 Geo.

Amtssiegel auf Ausfertigungen.

§ 18. Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen

und von Schreiben an eine ausländische Behörde,

an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland

oder an eine österreichische Vertretungsbehörde

im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel

zu versehen.

Sonderbestimmungen an Stelle der §§ 173 und

174 Geo.

Aktenvernichtung.

1. Dauernd aufzubewahrende Akten.

§ 19. Von der Ausscheidung sind ausgenommen

1. Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen

der beteiligten Personen ein geschichtliches,

wissenschaftliches oder politisches Interesse

bieten, einschließlich der Justizverwaltungsakten,

die für die allgemeine oder örtliche Geschichte

Bedeutung haben;

2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden,

Akten über Gesetzgebung, über die Errichtung

und Verfassung der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften sowie über

deren Besetzung mit Personal;

3. Akten über Stiftungen;

4. die Hauptregister der Staatsanwaltschaften

und die Register für Justizverwaltungssachen der

Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

mit den zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken

dienenden Verzeichnissen und

Nachschlageregistern, ferner die Einreichungsprotokolle

der Oberstaatsanwaltschaften mit den

zugehörigen Namenverzeichnissen;

5. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten

Standesausweise;

6. in den Akten befindliche Urschriften der

Urkunden von Parteien;

7. in den Tagebüchern der Staatsanwaltschaften

befindliche Anklageschriften in Geschwornen

(Schwur)gerichtsfällen.

2. Aufbewahrungsfristen.

§ 20. (1) Die von der Ausscheidung nicht ausgenommenen

Akten oder Aktenstücke sind, sofern

im folgenden keine andere Frist bestimmt

ist, bei den Staatsanwaltschaften nach 20 Jahren,

bei den Oberstaatsanwaltschaften nach 30 Jahren

auszuscheiden.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen für

Personalakten und die verurteilenden Erkenntnisse

der Disziplinarkommissionen mit dem

Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem

Dienste, für alle anderen Akten, Verzeichnisse

u. dgl. mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe in

die Registratur folgenden Jahres.

a) Besondere Bestimmungen für die Staatsanwaltschaften.

§ 21. (1) Akten über Strafsachen wegen Verbrechen

gegen unbekannte Täter oder Personen,

die nicht vor Gericht gestellt werden konnten,

sind, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet

worden ist, erst nach 30 Jahren auszuscheiden.

(2) Akten des allgemeinen Sammelregisters Nst

sind nach zehn Jahren auszuscheiden, sofern ihre

Ausscheidung nach dem folgenden Absatz nicht

schon früher zulässig ist.

(3) Nach fünf Jahren können ausgeschieden

werden

a) Akten, deren Abschriften sich in den Strafakten

bei Gericht befinden;

b) die periodischen Berichte und Ausweise

einschließlich der Geschäftsausweise;

c) alle Vormerke, Verzeichnisse und anderen

Behelfe, sofern für ihre Ausscheidung keine

andere Vorschrift getroffen ist (§ 19 Z. 4

dieser Verordnung, § 175 Geo.);

d) die Akten der staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten; die

Staatsanwaltschaften haben diese Akten

vor der periodischen Ausscheidung einzuholen

(§ 68).

(4) Die Bestimmungen über die Ausscheidung

von Pflichtstücken von Druckwerken (§ 4 des

Erlasses vom 18. September 1922, JABl. Nr. 49,

zur Durchführung des Preßgesetzes) werden

durch diese Verordnung nicht berührt.

b) Besondere Bestimmungen für die Oberstaatsanwaltschaften.

§ 22. Bei den Oberstaatsanwaltschaften können

ausgeschieden werden

a) Strafakten im allgemeinen nach 20 Jahren;

b) andere Akten, periodische Berichte und

Ausweise einschließlich der Geschäftsaus-

weise und sonstige Behelfe, für deren Ausscheidung

keine andere Vorschrift getroffen

ist, nach fünf Jahren; Geschäftsweise,

die in der amtlichen Statistik durch

den Druck veröffentlicht worden sind,

können sofort ausgeschieden werden.

Sonderbestimmungen zu den §§ 248, 261 Geo.

§ 23. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und

Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel

auf Grund einer Bedarfsnachweisung dieser

Stellen vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzt.

(2) Das Anweisungsrecht steht dem Oberstaatsanwalt

und dem leitenden Staatsanwalt zu. Die

Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des

Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft,

der Rechnungsführer des mit Strafsachen

betrauten Gerichtshofes am Sitze der Staatsanwaltschaft

für die Staatsanwaltschaft vor.

Sonderbestimmungen zu den §§ 280 bis 282 Geo.

§ 24. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung

(§ 271 Geo.) und der Bücherverzeichnisse über

die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der

Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht,

bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor

vor.

(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse

sind vom Bezirksrevisor dem leitenden Staatsanwalt,

vom Revisor beim Oberlandesgericht

dem Oberstaatsanwalt vorzulegen.

Sonderbestimmungen zu den §§ 285 Abs. 3 und

4, 309 bis 311, 313, 314 bis 319, 320 Abs. 4,

325 Abs. 2, 351, 356 Abs. 4 Geo.

§ 25. Die im § 9 angeführten Bestimmungen

des IV. Hauptstückes der Geo. finden dann sinngemäße

Anwendung, wenn Geldbeträge, die von

der Staatsanwaltschaft bei der Verwahrungsstelle

erlegt werden (§ 619 Abs. 2 Geo.), von dieser

Stelle mangels eines eigenen Postscheckkontos

dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto

des Gerichtes (§ 618 Z. 2 Geo.) oder der

Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht

(§ 287 Geo.) übergeben werden.

Sonderbestimmungen zu den §§ 371 ff. Geo.

Tagebuch.

§ 26. (1) Für jeden Straffall ist bei den Staatsanwaltschaften

ein Tagebuch nach StPOForm.

Nr. 204 zu führen. Haftsachen sind auf dem

Tagebuch als solche zu bezeichnen.

(2) Im Tagebuch ist das Einlangen und der

Gegenstand jedes den Straffall betreffenden

Schriftstückes sowie jedes Einlangen des Aktes

und die getroffene Verfügung unter Beisetzung

des Datums anzumerken. Im Falle einer Zurücklegung

der Anzeige oder eines Einstellungsantrages

sind auch die Gründe in das Tagebuch

einzutragen.

(3) Wird eine Anklageschrift oder ein Strafantrag

im vereinfachten Verfahren eingebracht,

so sind der Entwurf der Anklageschrift oder des

Strafantrages dem Tagebuch anzuschließen und

das Ergebnis der Hauptverhandlung sowie allfällige

Rechtsmittelerklärungen im Tagebuch zu

vermerken.

Sonderbestimmungen an Stelle der §§ 482, 484,

485, 504 und 523 Abs. 1 und 2 Geo. sowie ergänzende

Bestimmungen zu § 503 Geo.

Register der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften.

§ 27. (1) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind

ein Register Jv für Justizverwaltungssachen

(GeoForm. Nr. 109) und ein Einreichungsprotokoll

zu führen.

(2) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende

Register zu führen

Jv für Justizverwaltungssachen: GeoForm.

Nr. 109;

St (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für

die Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen

(einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte

über die von ihnen nach § 89 StPO. eingeleiteten

Vorerhebungen wegen Verbrechen und Vergehen)

und die Auslieferungssachen: StPOForm.

Nr. 205;

Nst (allgemeines Register) für alle nicht in ein

anderes Register verwiesenen Geschäfte: GeoForm.

Nr. 109.

Besondere Bestimmungen für das

Hauptregister der Staatsanwaltschaft

St.

§ 28. Für das Register St. gelten folgende Bestimmungen

1. Das Register ist nach Straffällen zu führen;

auch wenn an einer strafbaren Handlung mehrere

Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten

mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt

werden, ist der Fall nur unter einer Registerzahl

einzutragen, unter dieser Zahl sind aber sämtliche

Beschuldigte unter fortlaufenden Buchstaben

und sämtliche strafbaren Handlungen

jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung

der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung

anzugeben. Bei Nachtragsanzeigen ist die bisherige

Eintragung im Register zu ergänzen;

unter einer neuen Postzahl sind sie nur dann einzutragen,

wenn von vornherein klar ist, daß sie

in das anhängige Verfahren nicht oder nicht

mehr einbezogen werden können.

2. Ist der Angezeigte noch nicht 18 Jahre alt,

so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J"

mit Farbstift einzutragen; diese Bestimmung

findet jedoch auf das Hauptregister der ausschließlich

mit Strafsachen gegen Jugendliche befaßten

Staatsanwaltschaften oder solcher Abteilungen

einer Staatsanwaltschaft keine Anwendung.

3. Bei Preßsachen ist in der für den Namen

des Beschuldigten bestimmten Spalte neben den

sonst vorgeschriebenen Eintragungen das Druckwerk,

bei Zeitungen auch die Nummer anzugeben.

In die für die Angabe der strafbaren

Handlung bestimmte Spalte sind mit Farbstift

die Buchstaben „Pr" zu setzen. Die Art der Erledigung

eines Antrages auf Bestätigung einer

vorläufigen Beschlagnahme ist in die Bemerkungsspalte

einzutragen. Die. Entscheidung über

den Antrag auf Verfall eines Druckwerkes nach

§ 42 PreßG. ist in der für die Erledigung der

Anklage bestimmten Spalte neben den sonst

vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu

machen (zum Beispiel „Selbständiger Verfall

ausgesprochen").

4. Auslieferungssachen sind in der für die Angabe

der strafbaren Handlung bestimmten Spalte

mit Farbstift durch den Buchstaben „A" hervorzuheben.

Ihre Erledigung ist in der für die Erledigung

der Anklage bestimmten Spalte ersichtlich

zu machen (zum Beispiel „A. bewilligt").

5. Bei den Anzeigen gegen unbekannte Täter

ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte

Spalte ein Fragezeichen und darunter in

Klammern der Name des Beschuldigten oder,

wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes

Schlagwort zu setzen (zum Beispiel

„Männliche Kindesleiche"). Wird später die Verfolgung

einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung

durchzustreichen und durch Angabe des

Namens des Beschuldigten zu ersetzen. Wird das

Strafverfahren zunächst gegen eine bestimmte

Person eingeleitet, diese aber außer Verfolgung

gesetzt und das Strafverfahren sodann bis zur

Entdeckung des bisher unbekannt gebliebenen

Täters nach § 412 StPO. abgebrochen, so ist

unter den Namen der ursprünglich beschuldigten,

mit dem Buchstaben a zu bezeichnenden Person

der Buchstabe b und daneben ein Fragezeichen

zu setzen.

6. In der zur Ersichtlichmachung der Haft

bestimmten Spalte ist als Beginn der Haft der

Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom

Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft

genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen

Haft eine vorläufige Verwahrung durch

die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der

Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung

genommen worden ist. Wird der Beschuldigte

enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen.

7. Hat ein gerichtliches Vorverfahren stattgefunden,

so ist das in der hiefür bestimmten

Spalte durch einen senkrechten Strich ersichtlich

zu machen.

8. Die vorläufige Zurückweisung der Anklage

(§ 211 StPO.) ist nicht in die für die Erledigung

der Anklage bestimmte Spalte, sondern in die

Bemerkungsspalte einzutragen.

9. Ist der Antrag auf Bestrafung im vereinfachten

Verfahren wegen eines Formgebrechens

zurückgewiesen oder das vereinfachte

Verfahren nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z. 10

StPO. für unzulässig erklärt oder die- Hauptverhandlung

gemäß § 488 Z. 8 StPO. abgebrochen

worden, so ist das nicht in der

Spalte 14, sondern in der Bemerkungsspalte ersichtlich

zu machen. Die Eintragung in der

Spalte 12 ist mit Farbstift durchzustreichen und,

wenn der Staatsanwalt nach Zurückweisung des

Strafantrages im vereinfachten Verfahren wegen

eines Formgebrechens wieder einen solchen Antrag

stellt, darunter der Tag der Einbringung

des neuen Strafantrages, wenn aber der Staatsanwalt

eine Anklageschrift einbringt, in der

Spalte 11 der Tag der Einbringung der Anklageschrift

einzutragen.

10. Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten

endgültig erledigt, ohne daß auch nur gegen

einen von ihnen eine Anklageschrift oder ein

Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht

wird, so ist er mit Blaustift abzustreichen;

wenn dagegen ein Straffall durch Einbringung

der Anklageschrift oder des Strafantrages

oder zum Teil auf diese, zum Teil auf

andere Art erledigt wird, ist er mit Rotstift abzustreichen.

Nach Ausfüllung der für die Erledigung

der Anklage oder des Strafantrages bestimmten

Spalte bei allen Beschuldigten, gegen

die eine Anklageschrift oder ein Strafantrag im

vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist,

ist die fortlaufende Zahl, unter der der Straffall

im Register eingetragen ist, mit Farbstift schräg

durchzustreichen.

11. Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung

nach § 412 StPO. im Register abgestrichen

worden ist, noch im Lauf des Anfallsjahres fortgesetzt,

so sind der Abstrich und die Eintragung

der Abbrechung zu tilgen (§ 367 Abs. 5 Geo.).

Wird eine solche Sache in einem späteren Jahr

fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen. Diese

Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden,

wenn ein Straffall, dessen Zahl in Spalte 1 (wegen

Abbrechung nach § 422 StPO.) schräg durchgestrichen

ist, im Anfallsjahr oder in einem

späteren Jahr fortgesetzt wird.

12. In der Bemerkungsspalte sind der Tag der

Anmeldung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft

und die Entscheidungen höherer

Instanzen, die auf Grund von Rechtsmitteln

gegen strafgerichtliche Urteile ergangen sind, mit

Tagesangabe und unter Anführung der Geschäftszahl

einzutragen.

Besondere Bestimmungen für das

allgemeine Register Nst.

§ 29. (1) In das Nst-Register sind insbesondere

einzutragen

Übertretungsanzeigen, die von den Sicherheitsbehörden

unmittelbar an die Staatsanwaltschaft

statt an das an deren Sitz befindliche

Bezirksgericht erstattet werden, sofern diese

Anzeigen nicht auf Anordnung der Oberstaatsanwaltschaft

bloß in dem von dem staatsanwaltschaftlichen

Funktionär des Bezirksgerichtes zu

führenden Ausweis (§ 67) einzutragen sind;

die Monatsausweise (§ 67) und Berichte (§ 69)

der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre bei den

Bezirksgerichten;

die Akten des Staatsanwaltes in bürgerlichen

Rechtsachen (§ 44).

(2) Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme

oder nachträgliche Strafmilderungen

sind bei der Staatsanwaltschaft nicht in das Nst-

Register einzutragen, sondern zu dem erledigten

Straffall zu nehmen.

Namenverzeichnisse zu den

Registern.

§ 30. Bei den Staatsanwaltschaften ist in jeder

Geschäftsabteilung ein Namenverzeichnis zu

dem Register St zu führen. Der Leiter der

Staatsanwaltschaft kann anordnen, daß auch zu

dem Register Nst oder zu einzelnen Abschnitten

dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen)

ein Namenverzeichnis zu führen ist.

Zeitungsverzeichnis.

§ 31. (1) Die mit Preßsachen befaßten Staatsanwaltschaften

haben über die im Sprengel des

Gerichtshofes erscheinenden Zeitungen ein Verzeichnis

auf losen Blättern zu führen. Für jede

Zeitung ist ein besonderes Blatt anzulegen.

(2) Die Blätter haben Spalten für folgende

Eintragungen zu enthalten

1. Fortlaufende Zahl, 2. Beginn der Herausgabe,

3. Namen der Zeitung, 4. Zeitabschnitte des

Erscheinens, 5. Name und Wohnort a) der verantwortlichen

Schriftleiter, b) des Druckers,

c) des Herausgebers, d) des Eigentümers (Zeitungsunternehmers),

6. Aufhören des Erscheinens,

7. Bemerkungen.

(3) Die Spalten 1 bis 6 sind auf Grund der

Mitteilungen der Sicherheitsbehörden auszufüllen

und fortlaufend zu berichtigen und zu ergänzen.

In der Bemerkungsspalte sind die auf die

Zeitung sich beziehenden Registerzahlen anzumerken.

(4) Hört eine Zeitung auf zu erscheinen, so ist

das für diese Zeitung bestimmte Blatt aus dem

Verzeichnis auszuscheiden. Die ausgeschiedenen

Blätter sind im Aktenlager aufzubewahren.

Beeidigung s- und Angelobungsbuch.

§ 32. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft ist ein

Beeidigungs- und Angelobungsbuch zu führen, in

das die Formel für den Eid der staatsanwaltschaftlichen

Beamten und das Gelöbnis der

staatsanwaltschaftlichen Funktionäre einzutragen

sind. Nach der Formel sind einige Blätter für die

Unterschriften freizulassen.

(2) Nach einer Beeidigung oder Angelobung ist

die Formel von der Person, die den Eid oder das

Gelöbnis abgelegt hat, nach Beisetzung des

Datums zu unterschreiben und die Ablegung des

Eides oder des Gelöbnisses von dem Leiter der

Staatsanwaltschaft durch einen Vermerk zu bestätigen.

Außerdem ist die Ablegung des Eides

oder des Gelöbnisses von dem Leiter der Staatsanwaltschaft

auf dem Ernennungsdekret amtlich

zu beurkunden. Ein abgesondertes Protokoll ist

nicht aufzunehmen.

Ergänzende Bestimmung zu § 590 Geo.

Delegierungsanträge und

Äußerungen zu Delegierungsanträgen.

§ 33. Vor Stellung eines Delegierungsantrages

oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen

Antrag hat der Staatsanwalt stets zu prüfen, ob

genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen

Verfolgung vorhanden sind.

Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 611 und

613 Geo.

Veräußerung von bedenklichem

Gut.

§ 34. Der Staatsanwalt hat die in den §§ 377

und 379 StPO. vorgesehene Veräußerung der aus

strafgerichtlichen Untersuchungen herrührenden

Gegenstände durch das Gericht zu veranlassen

und den Vollzug zu überwachen.

2. Kapitel.

Besondere Bestimmungen über die Behandlung

von Anzeigen und von Gnadengesuchen um

Niederschlagung von Strafverfahren sowie über

die Aktenbildung bei Teilnahme an bürgerlichen

Rechtsachen.

Mündliche Anzeigen.

§ 35. (1) Der Staatsanwalt hat mündliche Anzeigen

und Anträge auf Verfolgung Jugendlicher

wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf

Verlangen eines Beteiligten verfolgt werden

können (§ 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1949),

wenn er sie für begründet hält, schriftlich aufzuzeichnen.

(2) Hält er sie für grundlos, so hat er den Anzeiger

oder Antragsteller hierüber zu belehren

und die Anzeige oder den Antrag nur dann zu

Protokoll zu nehmen, wenn der Belehrte trotzdem

auf der Erstattung der Anzeige beharrt.

Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden

und die

Gendarmerie.

§ 36. (1) Wenn der Staatsanwalt die Vornahme

von Vorerhebungen veranlaßt, hat er sich in

Orten, wo Bundespolizeibehörden bestehen, in

der Regel an diese zu wenden. Er kann dabei die

vorzunehmenden Amtshandlungen im einzelnen

bezeichnen oder nur im allgemeinen die Richtung

angeben, die die Vorerhebungen nehmen sollen.

Bei Unregelmäßigkeiten, ungerechtfertigter Verweigerung

der Hilfeleistung oder Verzögerungen,

hat sich der Staatsanwalt an die der ersuchten

Stelle zunächst vorgesetzte Behörde oder an den

Oberstaatsanwalt zu wenden.

(2) Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn

der Staatsanwalt andere Verwaltungsbehörden

oder die Gendarmerie (§ 51 Abs. 4 letzter Satz

Geo.) in Anspruch nimmt.

(3) Die besonderen Vorschriften über die Vornahme

von Erhebungen bei Betriebsunfällen

werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Vorerhebungen durch die Bezirksgerichte.

§ 37. Der Staatsanwalt hat auf Grund der

Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen

nach § 89 StPO. eingeleiteten Vorerhebungen

wegen Verbrechen und Vergehen die Übersendung

der Akten zu überwachen und, soweit die

Akten nach dem Gesetze binnen einer bestimmten

Frist einzusenden sind, für die Einhaltung

dieser Frist zu sorgen.

Voruntersuchungen.

§ 38. (1) Wenn der Staatsanwalt den Antrag

auf Einleitung der Voruntersuchung stellt, so hat

er die Personen, gegen die, und die Handlungen,

derentwegen der Antrag eingebracht wird, bestimmt

und genau zu bezeichnen (§ 92 StPO.).

Dasselbe gilt, wenn er im Laufe der Voruntersuchung

den Antrag stellt, die Voruntersuchung

auf eine andere Tat oder auf andere Personen

auszudehnen.

(2) Auch nach Einleitung der Voruntersuchung

hat der Staatsanwalt auf die Herbeischaffung der

notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er

kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung

anderer Behörden in Anspruch nehmen (§ 36

StPO.).

Besondere Vorschriften für Fälle

des Waffengebrauches durch Angehörige

eines Wachkörpers.

§ 39. In Straffällen gegen Gendarmerie- und

Zollwachbeamte wegen einer durch dienstlichen

Waffengebrauch herbeigeführten Verwundung

oder Tötung hat der Staatsanwalt vor der Entscheidung

über die Erhebung der Anklage oder

die Einstellung des Verfahrens die Erhebungsakten

des Landesgendarmeriekommandos oder

der Finanzlandesdirektion und eine gutächtliche

Äußerung dieser Stelle über die Rechtmäßigkeit

des Waffengebrauches einzuholen.

Benachrichtigung des Gerichtes

von der Zurücklegung einer

Anzeige.

§ 40. Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche

Vorerhebungen gepflogen worden sind, die

an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 StPO.), so

hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen,

wenn von diesem eine Verfügung zu

treffen ist.

Benachrichtigung der Bezirksgerichte

von der Erledigung der

Vorerhebungen.

§ 41. Wenn der Staatsanwalt auf Grund der

von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO. übersendeten

Anzeige oder der Protokolle über Vorerhebungen

des Bezirksgerichtes bei dem Gerichtshof

die Anklageschrift oder den Strafantrag

im vereinfachten Verfahren einbringt

oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung

stellt, ohne gleichzeitig zu beantragen,

daß die Führung der Voruntersuchung dem Bezirksgericht

übertragen werde, hat er das Bezirksgericht

zu benachrichtigen (StPOForm.

Nr. 253).

Berichterstattung über wichtige

Straffälle.

§ 42. (1) Die Staatsanwälte haben wichtige

Straffälle, insbesondere jede Anzeige gegen ein

Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder

eines Landtages, dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen,

über die etwa bereits getroffenen Verfügungen

zu berichten und sich über die weitere

Behandlung des Falles gutächtlich zu äußern.

Der Oberstaatsanwalt kann in allen Straffällen,

in denen es wegen der Wichtigkeit der Sache

nötig ist, anordnen, daß ihm über den Gang

des Verfahrens fortlaufend berichtet werde.

(2) Über Strafsachen von besonderer Wichtigkeit,

insbesondere über Anzeigen gegen Mitglieder

der gesetzgebenden Körperschaften, hat

der Oberstaatsanwalt dem Bundesministerium

für Justiz zu berichten.

Behandlung von Gnadengesuchen

um Niederschlagung von Strafverfahren.

§ 43. Gnadengesuche um Niederschlagung von

Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften

mit einem in Form einer Tabelle zu erstattenden

gutächtlichen Bericht im Dienstwege dem

Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Aktenbildung bei Teilnahme an

bürgerlichen Rechtsachen.

§ 44. (1) Bei Teilnahme des Staatsanwaltes an

bürgerlichen Rechtsachen sind die dieselbe Sache

betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu

vereinigen.

(2) Für die Aktenbildung sind die Bestimmungen

der §§ 371 bis 384 Geo. sinngemäß anzuwenden.

II. TEIL.

Der staatsanwaltschaftliche Dienst bei den

Bezirksgerichten.

1. Abschnitt.

Staatsanwaltschaftliche

Organe bei den Bezirksgerichten.

§ 45. (1) Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft

bei den Bezirksgerichten werden ausgeübt

1. durch Beamte der Staatsanwaltschaft, Hilfsrichter

oder Richteramtsanwärter;

2. durch dauernd bestellte staatsanwaltschaftliche

Funktionäre und dauernd bestellte Vertreter

staatsanwaltschaftlicher Funktionäre;

3. durch vorübergehend bestellte staatsanwaltschaftliche

Funktionäre.

(2) Die staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen

bei Gerichtstagen sind, sofern das Bundesministerium

für Justiz nichts anderes anordnet,

von vorübergehend bestellten staatsanwaltschaftlichen

Funktionären zu besorgen.

(3) Alle mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft

bei den Bezirksgerichten betrauten

Personen sind dabei dem Staatsanwalt am Gerichtshof

I. Instanz untergeordnet, in dessen

Sprengel sie sich befinden, und haben seine Weisungen

zu befolgen.

1. Dauernd bestellte staatsanwaltschaftliche

Funktionäre.

a) Besonders ernannte staatsanwaltschaftliche

Funktionäre.

Ernennung und Enthebung.

§ 46. (1) Zur Ernennung als staatsanwaltschaftlicher

Funktionär ist erforderlich

1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

2. ein einwandfreies Vorleben;

3. die volle Handlungsfähigkeit;

4. die zu dem Amte erforderliche Befähigung

und Vertrauenswürdigkeit;

5. der ordentliche Wohnsitz an dem Amtssitz

des Bezirksgerichtes oder in dessen unmittelbarer

Nähe.

(2) Die Ernennung steht dem Oberstaatsanwalt

zu.

(3) Wenn der zu Ernennende in öffentlichen

Diensten steht, ist die Zustimmung seiner vorgesetzten

Behörde einzuholen.

(4) Der Oberstaatsanwalt ist berechtigt, den

staatsanwaltschaftlichen Funktionär jederzeit

ohne Angabe von Gründen seines Amtes zu

entheben.

Ausschreibung erledigter Stellen.

§ 47. (1) Erledigte Stellen kann der Oberstaatsanwalt

ausschreiben, doch ist er bei seiner

Wahl nicht auf die Personen beschränkt, die sich

auf Grund der Ausschreibung gemeldet haben.

(2) Die Gesuche sind bei dem Staatsanwalt einzubringen;

dieser hat sie nach Ablauf der Ausschreibungsfrist

mit seinem Gutachten dem

Oberstaatsanwalt vorzulegen.

(3) Die Beurteilung der Eignung der Bewerber

steht dem Oberstaatsanwalt zu; die für seine

Entscheidung etwa erforderlichen weiteren Auskünfte

hat er auf dem geeigneten Wege einzuholen.

Angelobung.

§ 48. (1) Der Ernannte hat, wenn er nicht

schon in anderer Eigenschaft einen Diensteid

oder eine Pflichtenangelobung abgelegt hat, ein

Gelöbnis nach folgender Formel zu leisten

„Sie werden durch Handschlag geloben, daß

Sie der Republik Österreich treu und gehorsam

sein, ihre Gesetze unverbrüchlich beachten, das

Ihnen übertragene Amt nach besten Kräften

und mit strenger Gewissenhaftigkeit versehen,

die Aufträge Ihrer Vorgesetzten genau befolgen

und das Amtsgeheimnis strenge wahren werden."

„Ich gelobe."

(2) Das Gelöbnis ist dem Staatsanwalt zu

leisten; doch kann dieser auch den Vorsteher des

Bezirksgerichtes um die Entgegennahme des Gelöbnisses

ersuchen.

Entlohnung.

§ 49. (1) Die besonders ernannten staatsanwaltschaftlichen

Funktionäre erhalten, falls sie nicht

darauf verzichten, eine Entlohnung.

(2) Die Entlohnung wird monatlich im nachhinein

auf Ersuchen des Oberstaatsanwaltes vom

Präsidenten des Oberlandesgerichtes — im Sprengel

des Oberlandesgerichtes Wien im Wege des

Zentralbesoldungsamtes — angewiesen.

(3) Für die Versehung des Dienstes durch einen

kürzeren Zeitraum als einen Monat gebührt nur

ein entsprechender Teil der Entlohnung.

§ 50. (1) Eine gerechtfertigte Abwesenheit des

staatsanwaltschaftlichen Funktionärs vom Dienst

zieht die Einstellung der Entlohnung nicht nach

sich, wenn sie im Laufe des Jahres nicht mehr

als einen Monat dauert.

(2) Dauert die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen

Funktionärs länger oder ist sie nicht

gerechtfertigt, so enfällt für die Dauer der

Dienstesunterbrechung die Entlohnung, im ersten

Falle jedoch nur für die einen Monat übersteigende

Zeit.

(3) Ist ein ständiger Vertreter des staatsanwaltschaftlichen

Funktionärs bestellt, so ist die

Monatsentlohnung auf den staatsanwaltschaftlichen

Funktionär und seinen ständigen Vertreter

der tatsächlichen Dienstleistung entsprechend

aufzuteilen.

(4) Der Gerichtsvorsteher hat das Ausbleiben

des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs vom

Dienste, wenn es drei Tage übersteigt, unverzüglich

dem Staatsanwalt anzuzeigen.

§ 51. Wenn die Auszahlung der Entlohnung

einzustellen ist, hat dies der Oberstaatsanwalt

ungesäumt unter Bekanntgabe des Tages, mit

dem die Auszahlung einzustellen ist, dem Präsidenten

des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

Urlaub.

§ 52. Der Staatsanwalt kann dem staatsanwaltschaftlichen

Funktionär in einem Jahre bis zu

14 Werktagen, der Oberstaatsanwalt bis zu

32 Werktagen Urlaub erteilen oder den vom

Staatsanwalt erteilten Urlaub bis zu diesem Ausmaß

ausdehnen.

Amtspflichten.

§ 53. Die staatsanwaltschaftlichen Funktionäre

haben ihr Amt nach besten Kräften und mit

strenger Gewissenhaftigkeit zu versehen, die

Aufträge des Staatsanwaltes und der diesem vorgesetzten

Behörden genau zu befolgen und das

Amtsgeheimnis strenge zu wahren. Sie dürfen

kerne mit Rücksicht auf ihre Amtsführung ihnen

oder ihren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar

angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert

annehmen oder sich unter irgendeinem

Vorwand andere Vorteile verschaffen.

Ordnungsstrafen.

§ 54. (1) Wegen Pflichtwidrigkeiten kann

der Staatsanwalt einem staatsanwaltschaftlichen

Funktionär eine Verwarnung erteilen oder über

ihn eine Geldbuße bis zur Höhe einer Monatsentlohnung

verhängen.

(2) Gegen einen solchen Ausspruch steht die

Beschwerde an den Oberstaatsanwalt zu. Sie ist

längstens binnen acht Tagen nach Zustellung des

Erkenntnisses bei dem Staatsanwalt anzubringen.

(3) Gegen das Erkenntnis des Oberstaatsanwaltes

steht die Beschwerde an das Bundesministerium

für Justiz zu. Sie ist binnen acht

Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses des

Oberstaatsanwaltes bei dem Staatsanwalt anzubringen.

(4) Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der

Oberstaatsanwalt die rechtskräftig verhängte

Strafe nachsehen.

Dienstentlassung.

§ 55. Wenn sich Umstände ergeben, die den

staatsanwaltschaftlichen Funktionär von der Erlangung

der Stelle ausgeschlossen hätten, oder

wenn er sich einer groben Pflichtverletzung

schuldig macht, hat ihn der Oberstaatsanwalt

— unbeschadet der etwa verhängten Ordnungsstrafe

(§ 54) — sofort zu entlassen.

b) Versehung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes durch aktive Gendarmeriebeamte.

§ 56. (1) Aktive Gendarmeriebeamte dürfen

zur Versehung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes nur bei Bezirksgerichten außerhalb des

Sitzes eines Gerichsthofes, und zwar nur dann

bestimmt werden, wenn eine andere Besetzung

der Stelle nicht möglich ist. Der Oberstaatsanwalt

hat das zuständige Landesgendarmeriekommando

um die Nennung zweier Gendarmeriebeamten

zu ersuchen, die für die Bestellung

zum staatsanwaltschaftlichen Funktionär und zu

dessen ständigem Vertreter in Betracht kommen,

und sodann die Erwirkung der Bewilligung des

Bundesministeriums für Inneres zu deren Bestellung

beim Bundesministerium für Justiz zu

beantragen.

(2) Die §§ 46 Abs. 4, 49, 50, 51 und 53 finden

auf die zur Versehung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes bestimmten aktiven Gendarmeriebeamten

Anwendung.

2. Vorübergehend bestellte staatsanwaltschaftliche

Funktionäre.

§ 57. (1) Ist die Stelle des staatsanwaltschaftlichen

Funktionärs bei einem Bezirksgericht unbesetzt

oder der staatsanwaltschaftliche Funktionär

und der für ihn etwa bestellte ständige

Vertreter (§ 56 Abs. 1) verhindert, so kann in

dringenden Fällen der Vorsteher des Bezirksgerichtes

einen ihm unterstehenden Bediensteten

des Gerichtes oder ein hiezu geeignetes Mitglied

der Gemeindevorstehung des Amtssitzes, und

wenn dies untunlich ist, einen anderen geeigneten

Mann (§ 46) vorübergehend zur Ausübung

der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen

bestellen. Wenn der Bestellte nicht bereits

in anderer Eigenschaft einen Diensteid oder eine

Pflichtenangelobung im Bundesdienst abgelegt

hat, hat er vor dem Vorsteher des Bezirksgerichtes

ein Gelöbnis nach der im § 48 angeführten

Formel abzulegen. Die getroffene Verfügung

ist ungesäumt dem Staatsanwalt mitzuteilen.

(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden,

kann die Bestellung und die Abnahme des Gelöbnisses

durch den mit dem Strafrichteramt betrauten

Richter geschehen.

(3) Um die Abhaltung von Hauptverhandlungen

auf Gerichtstagen zu ermöglichen (§ 70

Abs. 2 Geo.), kann der Oberstaatsanwalt mit

den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen bei

Gerichtstagen auch Beamte des Gendarmeriepostens

betrauen, in dessen Dienstbereich der

Gerichtstag stattfindet. Die Einholung einer besonderen

Bewilligung des Bundesministeriums

für Inneres (§ 56 Abs. 1) ist hiezu nicht erforderlich.

(4) Für die vorübergehende Versehung des

staatsanwaltschaftlichen Dienstes gebührt keine

Entlohnung.

2. Abschnitt.

Geschäftsordnung für die

staatsanwaltschaftlichen

Funktionäre.

Behandlung der Anzeigen.

§ 58. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

bei den Bezirksgerichten haben alle ihnen zukommenden

Anzeigen wegen strafbarer Handlungen,

die nicht bloß auf Verlangen der Beteiligten

zu verfolgen sind, entgegenzunehmen

und, wenn sie mündlich vorgebracht werden,

schriftlich aufzuzeichnen. Das gleiche gilt von

Anträgen der Beteiligten auf Verfolgung Jugendlicher

durch den öffentlichen Ankläger wegen

Übertretungen, die sonst nur auf Begehren des

Verletzten verfolgt werden können {§ 29 des

Jugendgerichtsgesetzes 1949).

(2) Alle ihnen zukommenden Anzeigen wegen

Übertretungen haben sie mit einem schriftlichen

Antrag auf Bestrafung dem Bezirksgericht sofort

zu übergeben (§ 451 StPO.); Anzeigen, die

wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden

Übertretung unmittelbar bei dem Bezirksgericht

erstattet und ihnen von diesem übergeben worden

sind, haben sie alsbald mit einem schriftlichen

Antrag auf Bestrafung dem Bezirksgericht

zurückzustellen. Ist der Täter nicht bekannt, so

haben sie erforderlichenfalls das Gericht, die

Sicherheitsbehörden oder die Gendarmerie um

Erhebungen zu ersuchen.

(3) Wenn sie jedoch vermeinen, daß kein gesetzlicher

Grund zur gerichtlichen Verfolgung

vorliegt, so haben sie die Anzeige mit der Erklärung,

daß sie keinen Grund zu einer weiteren

Verfolgung finden, dem Gerichte zu übermitteln,

vorher jedoch die Akten mit dem StPOForm.

Nr. 305 oder 306 dem Staatsanwalt zur Genehmigung

vorzulegen.

(4) Begründet die angezeigte Handlung nach

ihrer Ansicht ein Verbrechen oder ein von Amts

wegen zu verfolgendes Vergehen, so ist die

Anzeige, wenn sich das Bezirksgericht am Sitz

eines Gerichtshofes befindet, sofort dem Staatsanwalt

vorzulegen, sonst aber unverzüglich zur

Eintragung in das Z-Register an das Bezirksgericht

zu leiten oder zurückzuleiten (§ 89

StPO.). Hält das Bezirksgericht dafür, daß die

angezeigte Handlung nur eine Übertretung

bildet, so hat das staatsanwaltschaftliche Organ

die Weisung des Staatsanwaltes einzuholen, in

dringenden Fällen aber einen Strafantrag zu

stellen und zugleich dem Staatsanwalt darüber

zu berichten.

Verständigung des Privatbeteiligten.

§ 59. Verweigern die staatsanwaltschaftlichen

Organe die Einleitung der Verfolgung, so haben

sie beim Bezirksgericht die Verständigung des in

seinen Rechten Verletzten zu beantragen (§ 449

StPO.).

Vorgehen bei Einlieferung von

Verhafteten.

§ 60. Wird ein einer Übertretung Verdächtigter

dem Richter vorgeführt, so haben die

staatsanwaltschaftlichen Organe sofort den Antrag

auf Bestrafung zu stellen oder nach unverzüglich

einzuholender Genehmigung des Staatsanwaltes

die Erklärung abzugeben, daß sie

keinen Grund zur Verfolgung finden.

Strafverfügung.

§ 61. Wenn die im § 460 StPO. bezeichneten

Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte

das 18. Lebensjahr schon überschritten hat, hat

der staatsanwaltschaftliche Funktionär die Erlassung

einer Strafverfügung ohne vorausgehendes

Verfahren zu beantragen.

Rücktritt von der Verfolgung.

§ 62. Die staatsanwaltschaftlichen Organe

dürfen von ihren Strafanträgen (§ 451 StPO.)

nur nach Einholung der Zustimmung des Staatsanwaltes

zurücktreten.

Verkehr mit dem Gericht.

§ 63. (1) Der Verkehr mit dem Gericht soll

nach Möglichkeit mündlich gepflogen werden.

Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge

schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich

abzugeben. Im schriftlichen Verkehr zwischen

dem staatsanwaltschaftlichen Organ und dem Bezirksgericht

bleibt die Einlaufstelle ausgeschaltet,

sofern es sich nicht um Anträge oder Erklärungen

handelt, die binnen einer bestimmten Frist

zu stellen oder abzugeben sind, wie zum Beispiel

die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln.

(2) Bei Hauptverhandlungen haben die staatsanwaltschaftlichen

Organe den Sitz zur Rechten

des Richters einzunehmen und zum Gericht

stehend zu sprechen.

Schriftlicher Verkehr mit

anderen Behörden; Verkehr mit

Parteien.

§ 64. (1) Im schriftlichen Verkehr haben die

staatsanwaltschaftlichen Funktionäre an vorgesetzte

Behörden Berichte, an andere Behörden

Schreiben zu richten.

(2) Für den Verkehr mit Parteien gelten sinngemäß

die Bestimmungen der §§ 52 und 53 Geo.

Akteneinsicht; Verhältnis zur

Verwahrungsstelle.

§ 65. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

haben das Recht, in die Übertretungsfälle betreffenden

Akten der Bezirksgerichte Einsicht zu

nehmen.

(2) Die Bestimmungen des § 619 Geo. über das

Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft

gelten sinngemäß für die staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten,

soweit es sich um Gegenstände handelt,

die in einer Übertretungssache in Verwahrung

genommen worden sind.

Auswärtige Amtshandlungen.

§ 66. (1) An Hauptverhandlungen in Übertretungssachen

außerhalb des Amtssitzes des Bezirksgerichtes

haben die staatsanwaltschaftlichen

Organe teilzunehmen, sofern nicht ein Beamter

des Gendarmeriepostens mit den staatsanwaltschaftlichen

Verrichtungen betraut worden ist

(§ 57 Abs. 3). Ob und in welchen Fällen sich

die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

sonst an Amtshandlungen persönlich

zu beteiligen haben, die im Verfahren wegen

Übertretungen außerhalb des Amtssitzes des

Bezirksgerichtes vorgenommen werden, haben

die Staatsanwälte durch besondere Weisungen zu

regeln.

(2) Wenn sich staatsanwaltschaftliche Organe

an Hauptverhandlungen außerhalb des Amtssitzes

des Bezirksgerichtes oder auf Grund besonderer

Weisungen an anderen auswärtigen

Amtshandlungen beteiligt haben, haben sie Anspruch

auf Reisegebühren. Diese werden vom

Oberlandesgericht (§ 73 Abs. 2 Geo.) bemessen,

und zwar sofern aktive Bundesbedienstete mit

den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei

den Bezirksgerichten betraut sind, nach den für

diese Bediensteten bestehenden Vorschriften,

sonst nach den für Beamte der Dienstpostengruppe

VI geltenden Bestimmungen. Die Gebühren

werden, soweit aus Anlaß einer auswärtigen

Dienstreise mehrere Hauptverhandlungen

stattgefunden haben, bei der Ausgabepost

„Reise- und Übersiedlungsgebühren", soweit

jedoch bei einer solchen Dienstreise nur

eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, als

Kosten der „Strafrechtspflege" aus den Amtsgeldern

des Bezirksgerichtes ausbezahlt.

Ausweis der staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten.

§ 67. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

bei den Bezirksgerichten haben einen Ausweis

nach StPOForm. Nr. 214 zu führen, der für

jeden Monat gesondert anzulegen ist.

(2) In den Ausweis sind unter alljährlich mit 1

beginnenden Zahlen fortlaufend einzutragen

1. alle Straffälle wegen Übertretungen, die

vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind,

ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt

oder die Anzeige zurückgelegt wird;

2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der

staatsanwaltschaftliche Funktionär die Vertretung

des Privatanklägers übernommen hat (§ 46

letzter Absatz StPO.).

(3) Bei der Führung des Ausweises sind die

Bestimmungen über die Führung des Registers St

(§ 28) sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ausweise sind am Ende jedes Monates

zu unterfertigen.

(5) Die Ausweise sind vierteljährlich dem

Staatsanwalt vorzulegen; dieser hat sie zu prüfen

und mit seinen allfälligen Bemerkungen und

Weisungen unverzüglich zurückzuschicken.

Aktenlager.

§ 68. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

haben die Aktenstücke, die sie zurückbehalten,

übersichtlich verzeichnet, sorgfältig aufzubewahren.

(2) Bei Einstellung ihrer Amtstätigkeit haben

sie die Akten dem Nachfolger zu übergeben.

(3) Der Staatsanwalt hat sich diese Akten in

bestimmten Zeiträumen vorlegen zu lassen und

ihre Aufbewahrung in dem eigenen Aktenlager

zu veranlassen, soweit sie für die staatsanwaltschaftlichen

Organe entbehrlich sind. Für die

Ausscheidung und Vernichtung dieser Akten

gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 21 dieser

Verordnung.

Weisungen des Staatsanwaltes.

§ 69. (1) Jeder wichtige Übertretungsfall, insbesondere

jede Anzeige gegen ein Mitglied des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,

gegen einen öffentlichen Beamten, Notar

oder Rechtsanwalt, ist dem Staatsanwalt besonders

anzuzeigen; wenn nicht dringende Vor-

kehrungen erforderlich sind, sind dessen Weisungen

abzuwarten.

(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen

Organe verpflichten, ihm Anzeigen

wegen bestimmter Übertretungen vorzulegen

und seine Weisungen abzuwarten; er kann sich

insbesondere die Entscheidung darüber vorbehalten,

ob gegen einen Jugendlichen wegen einer

strafbaren Handlung, die sonst nur auf Begehren

eines Beteiligten verfolgt werden kann und

deren Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger

vom Verletzten beantragt worden ist

(§ 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1949), Strafantrag

zu stellen und ob von der Verfolgung

eines Jugendlichen, der nur eine geringfügige

strafbare Handlung begangen hat, abzusehen ist

(§ 30 des Jugendgerichtsgesetzes 1949).

(3) Den staatsanwaltschaftlichen Organen ist es

untersagt, in ihren mündlichen oder schriftlichen

Anträgen oder Erklärungen auf eine ihnen vom

Staatsanwalt erteilte Weisung Bezug zu nehmen.

§ 70. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe

haben zur Anmeldung der Berufung das

StPOForm. Nr. 307 zu verwenden und hiebei

stets die Zustellung des Urteils und die Übersendung

des Aktes an den Staatsanwalt zu verlangen,

damit er die Gründe der Berufung selbst

ausführen könne.

(2) Weisungen, die die staatsanwaltschaftlichen

Organe verpflichten, bei bestimmten strafbaren

Handlungen gegen jeden Freispruch, gegen die

Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes

oder gegen den vorläufigen Aufschub der

Strafe stets Rechtsmittel einzulegen, soll der

Staatsanwalt nur ausnahmsweise erteilen.

Überwachung des Strafvollzuges

und der Vollziehunng der Unterbringung

in einem Arbeitshaus;

Verzeichnis der unvollstreckten

Strafen.

§ 71. (1) Die Zustimmung zur Eintragung eines

Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten

Strafen ist dem Staatsanwalt vorbehalten; die

staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

sind zur Abgabe einer Äußerung nach

§ 493 Abs. 2 und 3 Geo. oder nach § 497 Geo.

nicht berechtigt.

(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen

Organe verpflichten, ihm das ihnen

vom Bezirksgericht zur Einsicht übermittelte

Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 494

Abs. 4 Geo.) vorzulegen.

III. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 72. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1953 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren alle Vorschriften über

Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt

sind, ihre Geltung; insbesondere tritt die Verordnung

des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler vom 26. Juni

1930, BGBl. Nr. 194, über die innere Einrichtung

und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften

und Staatsanwaltschaften und

über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen

Dienstes bei den Bezirksgerichten, außer Wirksamkeit.

§ 73. Insoweit in anderen Vorschriften auf

Bestimmungen Bezug genommen wird, die nach

§ 72 aufgehoben sind, treten die Bestimmungen

dieser Verordnung sinngemäß an deren Stelle.

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