267. Verordnung: Innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften und die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten (StaGeo.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. IX des Einführungsgesetzes
zur Österreichischen Strafprozeßordnung
1945, ASlg. Nr. 1, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres verordnet
I. TEIL.
Innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften.
1. Abschnitt.
Innere Einrichtung der Oberstaatsanwaltschaften
und
Staatsanwaltschaften.
Besetzung der Dienstposten.
§ 1. (1) Jeder zu besetzende Dienstposten
eines staatsanwaltschaftlichen Beamten ist in der
Regel auszuschreiben, und zwar die Stelle des
Oberstaatsanwaltes vom Bundesminister für
Justiz, alle übrigen Stellen vom Oberstaatsanwalt.
Der Bundesminister für Justiz kann verfügen,
daß ausnahmsweise von der Ausschreibung
abgesehen und die Bewerbungsaufforderung
in anderer Weise bekanntgemacht wird.
(2) Für die Dienstposten der ihm unterstehenden
staatsanwaltschaftlichen Beamten hat der
Oberstaatsanwalt dem Bundesminister für Justiz
einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der
Bundesminister für Justiz ist an den Besetzungsvorschlag
nicht gebunden.
Hindernis der Verwandtschaft
und Schwägerschaft.
§ 2. (1) Im Verhältnis der dienstlichen Über-
und Unterordnung dürfen staatsanwaltschaftliche
Beamte nicht stehen, die zueinander in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert
oder die durch Adoption miteinander
verbunden sind.
(2) Ein solches Verwandtschafts-, Schwägerschafts-
oder Adoptionsverhältnis darf ferner
nicht bestehen zwischen den Richtern des Gerichtshofes
I. oder II. Instanz einerseits und
den Beamten der Staatsanwaltschaft oder Oberstaatsanwaltschaft
bei diesen Gerichtshöfen
anderseits, ferner zwischen den Vorstehern und
Richtern der mit Strafsachen befaßten Bezirksgerichte
und den Beamten der Staatsanwaltschaft
bei dem Gerichtshof I. Instanz, der über
Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse und Verfügungen
dieser Bezirksgerichte zu entscheiden
hat.
(3) Bewerber um den Posten eines staatsanwaltschaftlichen
Beamten haben in ihrem Gesuch auf
das Bestehen eines solchen Verhältnisses hinzuweisen.
Ein nachträglich entstandenes Verhältnis
dieser Art ist von dem staatsanwaltschaftlichen
Beamten der vorgesetzten Behörde anzuzeigen.
Leitung der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften.
§ 3. (1) An der Spitze der Oberstaatsanwaltschaft
steht der Oberstaatsanwalt, an der Spitze
der Staatsanwaltschaft der leitende Staatsanwalt.
Sie vertreten das Amt nach außen.
(2) Der Oberstaatsanwalt und der leitende
Staatsanwalt sind verpflichtet, die Tätigkeit der
ihnen unmittelbar unterstehenden Beamten zu
leiten und zu beaufsichtigen und ihnen erforderlichenfalls
über die Behandlung einzelner Strafsachen
Weisungen zu erteilen.
(3) Alle Befugnisse und Obliegenheiten, die
nach den bestehenden Vorschriften dem Gerichtsvorsteher
in Beziehung auf die Leitung und
Überwachung der Gerichte I. und II. Instanz
übertragen sind, kommen, sofern diese Vorschriften
nicht ihrer Beschaffenheit nach nur auf
die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung
oder in dieser Verordnung etwas
anderes bestimmt ist, dem Oberstaatsanwalt
gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Beamten
und den staatsanwaltschaftlichen Organen bei
den Bezirksgerichten des Oberlandesgerichtssprengels,
dem leitenden Staatsanwalt aber
gegenüber den ihm untergeordneten staatsanwaltschaftlichen
Beamten und den staatsanwaltschaftlichen
Organen bei den Bezirksgerichten
im Sprengel des Gerichtshofes I. Instanz
zu. Mit dieser Beschränkung finden auf die
Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
insbesondere die Bestimmungen der §§ 5 bis
12 und 14 Geo. über die Leitung der Gerichte,
auf die Oberstaatsanwaltschaften überdies die
Bestimmungen der §§ 94 bis 98 Geo. über die
Dienstaufsicht sinngemäß Anwendung; Amtsuntersuchungen
der Staatsanwaltschaften nimmt
der Oberstaatsanwalt oder in dessen Vertretung
ein Oberstaatsanwaltstellvertreter vor.
§ 4. (1) Zur Vornahme der Dienstbeschreibung
sind bei den Oberstaatsanwaltschaften Qualifikationskommissionen
eingesetzt (§ 15 Abs. 3 DP.).
Sie begutachten die bei der Oberstaatsanwaltschaft
und den Staatsanwaltschaften verwendeten
staatsanwaltschaftlichen Beamten, ferner die bei
diesen Behörden verwendeten richterlichen und
nichtrichterlichen Beamten der Gerichte.
(2) Die Qualifikationskommission besteht aus
dem Oberstaatsanwalt und vier staatsanwaltschaftlichen
Beamten. Wenn die Kommission
wegen der geringen Zahl der staatsanwaltschaftlichen
Beamten nicht zweckmäßig zusammengesetzt
werden kann, sind im Einvernehmen mit
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zwei
Räte des Oberlandesgerichtes in die Kommission
zu berufen.
(3) Die Kommissionsmitglieder sowie die erforderliche
Zahl von Ersatzmitgliedern sind
vom Oberstaatsanwalt am Anfang jedes Jahres
für die Dauer des ganzen Jahres bleibend zu
bestellen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen,
in der die Ersatzmitglieder einzutreten
haben, wenn ein Mitglied verhindert, ausgeschieden
oder ausgeschlossen ist.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen des
§ 13 Geo. sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsverteilung bei den
Staatsanwaltschaften.
§ 5. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind, wenn
möglich, Referate zu bilden, denen bestimmte
Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jedes
Referat ist mit einem staatsanwaltschaftlichen
Beamten zu besetzen. Bei den größten Staatsanwaltschaften
können mehrere Referate zu
Gruppen vereinigt werden; jede Gruppe ist
einem Gruppenleiter zu unterstellen, der jedoch
in der Regel ebenfalls ein Referat zu führen hat.
(2) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen
zu bezeichnen.
(3) Der leitende Staatsanwalt kann, wenn es
der Umfang der Amtsgeschäfte notwendig
macht, einzelnen staatsanwaltschaftlichen Beamten
die selbständige Führung der ihnen zugewiesenen
Straffälle überlassen, hat aber auch
in solchen Fällen die Erklärung über die Zurücklegung
einer Anzeige (§ 90 StPO.), den Antrag
auf Einstellung einer Voruntersuchung (§§ 109,
112 StPO.), die Anklageschriften (§ 208 StPO.),
die Strafanträge im vereinfachten Verfahren
(§ 483 StPO.) und die Rechtsmittelschriften
(§§ 280 ff., ,344 ff., 489 StPO.) selbst einer genauen
Prüfung zu unterziehen. Bei den größten
Staatsanwaltschaften kann der leitende Staatsanwalt
diese Aufgaben oder einzelne dieser Aufgaben
den Gruppenleitern und für Preßsachen
dem damit ständig betrauten staatsanwaltschaftlichen
Beamten übertragen.
(4) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind die staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte vom leitenden
Staatsanwalt für das kommende Kalenderjahr
rechtzeitig tunlichst gleichmäßig auf die Referate
(Gruppenleiter) zu verteilen. Während des
Jahres kann der leitende Staatsanwalt wegen
Änderungen des Personalstandes (Wechsel von
staatsanwaltschaftlichen Beamten, längere Beurlaubung
oder Erkrankung), wegen Überlastung
oder zu geringer Beschäftigung einzelner staatsanwaltschaftlicher
Beamten oder aus anderen
wichtigen Gründen dienstlicher Natur die Geschäftsverteilung
ändern. Das Bundesministerium
für Justiz und der Oberstaatsanwalt können aus
wichtigen Gründen eine Änderung der Geschäftsverteilung
während des Jahres anordnen.
(5) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind
auf die Referate nach dem Anfangsbuchstaben
des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten)
oder mit Rücksicht auf den Tatort nach
örtlich abgegrenzten Gebieten aufzuteilen. Wenn
es zweckmäßig ist oder der Oberstaatsanwalt es
anordnet, sind staatsanwaltschaftliche Geschäfte
bestimmter Art (zum Beispiel politische Strafsachen,
die Aufsicht über die staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten) in einem
Referat zu vereinigen. Die staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte in Justizverwaltungssachen,
Preßsachen und Auslieferungssachen sind niemals
aufzuteilen; ebenso soll die Bearbeitung der
Jugendsachen tunlichst einem staatsanwaltschaftlichen
Beamten übertragen werden.
(6) Die Bestimmungen der §§ 4 und 22 Geo.
über die Geschäftsverteilungsübersicht finden
sinngemäß Anwendung.
Stellvertretung.
§ 6. In Fällen der Beurlaubung, Erkrankung,
Abwesenheit, Verhinderung durch andere Geschäfte,
Ausschließung von der Ausübung des
Amtes oder des Todes eines Staatsanwaltes, für
den kein Vertreter bestellt ist, hat der Präsident
des Gerichtshofes I. Instanz die Besorgung der
dringendsten Geschäfte und Amtshandlungen des
Staatsanwaltes vorläufig einem Richter des Gerichtshofes
aufzutragen und die getroffene Verfügung
dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen, der
die geeignete Anordnung zur Stellvertretung zu
treffen oder, wenn sie seinen Wirkungskreis
überschreiten sollte, eine Verfügung des Bundesministeriums
für Justiz einzuholen hat.
Geschäftsstelle.
§ 7. (1) Zur Besorgung des Fach-, Kanzlei- und
Hilfsdienstes werden den Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften die erforderlichen
Kräfte aus der Zahl der in der Geschäftsstelle
des Gerichtes verwendeten Personen (§ 29 Geo.)
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im
Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt zugewiesen.
Diese Personen werden für die Dauer der
Zuweisung dem Oberstaatsanwalt (leitenden
Staatsanwalt) unterstellt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2, 29 bis 35, 37
und 44 bis 48 Geo. finden auf die Geschäftsstelle
der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Geschäftsstelle nur bei größeren
Staatsanwaltschaften in Geschäftsabteilungen zu
zerlegen und in diesem Falle der Dienst der Geschäftsstelle
so zu teilen ist, daß zu mehreren
Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.
Amtszeit, Amtsstunden, Urlaube.
§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 28
Geo. gelten sinngemäß für die Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt
1. für Staatsanwälte der 2. Standesgruppe
26 Werktage;
2. für Staatsanwälte der 3. und 4. Standesgruppe
32 Werktage;
3. für alle höheren staatsanwaltschaftlichen
Beamten 36 Werktage.
(3) Staatsanwälte der 2. Standesgruppe erhalten
bei einer am 1. Juli des in Betracht kommenden
Urlaubsjahres vollstreckten Dienstzeit
von mehr als 20 Jahren 30 Werktage; Staatsanwälte
der 2., 3. und 4. Standesgruppen erhalten
bei einer am 1. Juli des in Betracht kommenden
Urlaubsjahres vollstreckten Dienstzeit
von mehr als 26 Jahren 36 Werktage Urlaub.
(4) Die Urlaube bewilligt der Oberstaatsanwalt;
Urlaube bis zu 14 Tagen erteilt den Beamten
der Staatsanwaltschaft der leitende Staatsanwalt.
(5) Den Oberstaatsanwälten wird ihr Urlaub
vom Bundesministerium für Justiz erteilt.
2. Abschnitt.
Geschäftsordnung für die
Oberstaatsanwaltschaften und
Staatsanwaltschaften.
1. Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsführung
bei den Oberstaatsanwaltschaften und
Staatsanwaltschaften.
Anwendbarkeit der Vorschriften
der Geschäftsordnung für die Gerichte
I. und II. Instanz.
§ 9. Auf die Geschäftsführung der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften finden
folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung
für die Gerichte I. und II. Instanz unmittelbar
oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften
nicht ihrer Natur nach nur auf die
Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung
oder in dieser Verordnung etwas
anderes bestimmt ist
§§ 49 bis 55, 57, 60 bis 63 (Allgemeine Vorschriften
für Gericht und Parteien),
§§ 64 bis 66, 68 (Formblätter, Gerichtssiegel),
§ 73 (Gebühren für auswärtige Amtshandlungen),
§ 87 (Herstellung der Geschäftsausweise),
§ 93 (Verkehr mit dem Österreichischen statistischen
Zentralamt und dem Strafregisteramt),
§§ 99 bis 107 (Einlauf),
§§ 108 bis 113 und 115 (Erledigung der Geschäftsstücke),
§§ 123 bis 128, 132 (Zustellverfügung und Weisungen
für die Geschäftsbehandlung),
§§ 134, 137 bis 142 (Bearbeitung nach der Erledigung,
Abfertigung),
§§ 144, 145, 148 (Ausfertigung),
§§.153 bis 160 und 166 (Zustellung),
§§ 167, 171, 172 (Aufbewahrung der Akten),
§§ 175 bis 177 (Aktenvernichtung),
§ 178 (Berichte),
§§ 184 bis 187 (Übersetzungen durch das Bundesministerium
für Justiz),
§§ 196 bis 207 (Verkehr mit der Post),
§§ 246 bis 248, 261 bis 263, 271, 272 (Amtsgelder,
Amtswirtschaft),
§§ 280 bis 282 (Gebarungs- und Verrechnungsprüfung),
§ 285 Abs. 3 und 4 (Allgemeine Bestimmungen
über Erläge),
§§ 309 bis 311 (Vormerkungen),
§ 313 (Umsatzgeschäfte),
§§ 314 bis 319, 320 Abs. 4, 325 Abs. 2 (Ausfolgung,
Erfolglassung),
§§ 351, 356 Abs. 4 (Verwahrungsgebühren),
§§ 359 bis 363, 367 bis 370 (Allgemeine Vorschriften
über Register und sonstige
Geschäftsbehelfe),
§§ 371 bis 379, 383, 384 (Allgemeine Vorschriften
über Akten),
§ 431 Abs. 2 (Beglaubigung von Abschriften),
§§ 493, 494, 497 (Verzeichnis der unvollstreckten
Strafen),
§§ 498,499 (Ausscheidung, Wiederaufnahme),
§ 503 (Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen
Registers),
§ 506 (Namenverzeichnis zu den Registern in
Strafsachen),
§ 508 (Antrags- und Verfügungsbogen),
§§ 509 bis 522 (Justizverwaltungssachen),
§§ 523 bis 525 (Namenverzeichnisse, Karteien),
§§ 526 bis 528 (Abgangsverzeichnis, Geschäftskalender),
§§ 589, 590 (Subsidiaranklage, Delegierung),
§ 598 (Strafvollzugsanordnung),
§ 608 (Tilgung der Verurteilung),
§ 619 (Verhältnis der Verwahrungsstelle zur
Staatsanwaltschaft).
Sonderbestimmungen zu den §§ 51 und 178 Geo.
Verkehr mit dem Gericht.
§ 10. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Beamten
haben alles zu vermeiden, was das Ansehen der
Gerichte schädigen könnte.
(2) Wenn ein staatsanwaltschaftlicher Beamter
an einer Beratung des Gerichtshofes teilnimmt
(§ 35 StPO.), hat er seinen Sitz zur Rechten des
Vorsitzenden einzunehmen. Es gebührt ihm unmittelbar
nach dem Berichterstatter das Wort
Er kann auch später das Wort ergreifen, um tatsächliche
Bemerkungen oder Rechtsausführungen
vorzubringen, darf aber niemals die Stimmführer
in der Ausführung der Gründe für ihre
Meinung unterbrechen.
(3) Bei Hauptverhandlungen gebührt dem
staatsanwaltschaftlichen Beamten der Sitz an
einem zur rechten Seite des Richtertisches aufgestellten
Tisch.
(4) Die staatsanwaltschaftlichen Beamten haben
bei ihren Anträgen und Erklärungen deren
Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen.
Sofern ihre Anträge oder Erklärungen nicht von
dem Gericht zu beurkunden sind, haben sie in
der Regel ihre Anträge schriftlich zu stellen und
Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich
aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung
nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen
in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten
einzutragen, und zwar bis zur
Rechtskraft des Urteils, wenn möglich (§ 508
Z. 3 Geo.) in den Antrags- und Verfügungsbogen;
eine Begründung ist ihnen nur beizufügen,
wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder
nach der Sachlage geboten ist.
Einsicht in gerichtliche Akten.
§ 11. Der Oberstaatsanwalt ist berechtigt, in
die Akten des Oberlandesgerichtes und der
diesem unterstehenden Gerichte einschließlich
der Beratungsprotokolle Einsicht zu nehmen.
Dasselbe Recht steht dem Staatsanwalt gegenüber
dem Gerichtshof I. Instanz und den diesem
unterstehenden Bezirksgerichten zu.
Berichte an das Bundesministerium
für Justiz.
§ 12. Berichte an das Bundesministerium für
Justiz sind von den Staatsanwaltschaften, sofern
im einzelnen Falle nichts anderes angeordnet
wird, im Dienstwege vorzulegen.
Sonderbestimmung an Stelle des § 67 Geo.
Stampiglien.
§ 13. (1) Sehr häufig wiederkehrende kurze
Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung
usw. sind tunlichst mit
Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien
zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften
und Ausfertigungen die Bezeichnung
des Amtes, der Straße und Hausnummer des
Amtsgebäudes, die Namen der staatsanwaltschaftlichen
Beamten, das -Gattungszeichen usw.
kurz und deutlich anzubringen.
(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos
vorgeschrieben
1. für die Unterfertigung nach § 17 Abs. 1
lit. c;
2. für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103
Geo.);
3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.)
darf von der Verwendung einer Stampiglie nur
abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise
nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen
leserlich sein und an der vorgeschriebenen
Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck
undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige
Stampiglie benützt, so muß die Stelle
sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber
überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert
werden.
(5) Für jeden staatsanwaltschaftlichen Beamten
wird, wenn nötig, die erforderliche Anzahl von
Unterfertigungsstampiglien angeschafft; sie können
seinen Amtstitel angeben; zum Beispiel
„Staatsanwalt Dr. Josef Fuchs.
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
der Leiter der Geschäftsabteilung:"
(6) Wird ein staatsanwaltschaftlicher Beamter
zu einer anderen Staatsanwaltschaft versetzt oder
der Oberstaatsanwaltschaft zugeteilt, so sind die
Stampiglien dieser Behörde zu übersenden;
scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen
Dienst, so sind die Stampiglien zu vernichten.
(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und
Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft
eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller
in Verwendung stehenden Stampiglien laufend
zu führen und jährlich zu erneuern.
Sonderbestimmungen an Stelle der §§ 89 bis
91 Geo.
Monatsberichte der Staatsanwaltschaften.
§ 14. (1) Die Staatsanwaltschaften haben dem
Oberstaatsanwalt monatlich einen Bericht über
die noch anhängigen Strafsachen und deren
Stand (§ 31 Abs. 2 StPO.) nach StPOForm.
Nr. 210 vorzulegen. Der Oberstaatsanwalt kann
anordnen, daß die Monatsberichte dauernd oder
zeitweilig nach Referaten gesondert erstattet
werden.
(2) Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es
wäre denn, daß aufklärende Bemerkungen zu
einzelnen Ziffern des Monatsberichtes notwendig
sind.
(3) Der Oberstaatsanwalt hat die Monatsberichte
zu prüfen und sich, erforderlichenfalls
durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen
zu verschaffen.
Geschäftsausweise der Staatsanwaltschaften.
§ 15. (1) Die Staatsanwaltschaften haben jährlich
bis 31. Jänner dem Oberstaatsanwalt einen
Geschäftsausweis über das Strafverfahren wegen
Verbrechen und Vergehen auf Grund öffentlicher
Anklage nach GeoForm. Nr. 135 in einfacher
Ausfertigung vorzulegen. In dem Vorlagebericht
sind die etwa erforderlichen Aufklärungen
über erhebliche Abweichungen der Ausweisziffern
von denen des Vorjahres zu geben und
besondere Wahrnehmungen über den Zustand
und Gang der Rechtspflege sowie über Gebrechen
der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges mitzuteilen.
(2) Der Oberstaatsanwalt hat die Ausweise zu
prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und
die auf Grund der Ausweise etwa erforderlichen
Verfügungen zu treffen. Er hat ferner aus den
Ausweisen eine Gesamtübersicht zusammenzustellen,
aus der die Ausweisziffern jeder Staatsanwaltschaft
zu ersehen sein müssen, und den
Gesamtsummen die des Vorjahres mit roter
Tinte beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften
vorgelegten Ausweise sind sodann bis
31. März dem Österreichischen statistischen
Zentralamt zu übersenden.
(3) Eine Ausfertigung der Gesamtübersicht
über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften in
Strafsachen hat der Oberstaatsanwalt dem Bundesministerium
für Justiz vorzulegen. Außerdem
hat er den im § 37 StPO. vorgeschriebenen Bericht
vorzulegen.
Ausweis der Oberstaatsanwaltschaften.
§ 16. Der Oberstaatsanwalt hat mit dem im
§ 37 StPO. (§ 82 GOG.) vorgeschriebenen Bericht
dem Bundesministerium für Justiz je eine
Übersicht über die Disziplinarfälle gegen Richter
und Notare und über die Disziplinarfälle gegen
nichtrichterliche Beamte vorzulegen. Ebenso
hat er über die Einleitung und das Ergebnis des
Disziplinarverfahrens gegen Richter und Notare
dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
Sonderbestimmung an Stelle des § 149 Geo.
Unterfertigung von Ausfertigungen.
§ 17. (1) Für die Ausfertigungen der von
den staatsanwaltschaftlichen Beamten erledigten
Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung
folgende Bestimmungen
a) Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge,
die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung
oder an den Rechnungsführer gerichtet
sind, sind von dem staatsanwaltschaftlichen
Beamten eigenhändig zu unterschreiben;
die Ausfolgungsaufträge sind
auch mit dem besonderen Siegel zu versehen;
b) Berichte an die vorgesetzte Behörde und
alle Schreiben an eine ausländische Behörde,
an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland
oder an eine österreichische Vertretungsbehörde
im Ausland sind von dem
Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften
von dem Oberstaatsanwalt
eigenhändig zu unterschreiben; Berichte
sind von dem Verfasser mitzufertigen;
c) alle sonstigen Ausfertigungen werden, und
zwar Ausfertigungen von Anklageschriften,
Strafanträgen im vereinfachten Verfahren
und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen
in Justizverwaltungssachen, unter
dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie
(§ 13 Abs. 5) des leitenden Staatsanwaltes
(Gruppenleiters), die übrigen Ausfertigungen
unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie
des staatsanwaltschaftlichen
Beamten, der das Stück erledigt
hat, von dem Leiter der Geschäftsabteilung
unterschrieben.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine
Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. c hand-
schriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie
zu setzen. Wird die Ausfertigung auf chemischem
Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor
der Vervielfältigung mit chemischer Tinte beigesetzt
werden.
(3) Wenn die Geschäftsstelle im Auftrag des
staatsanwaltschaftlichen Beamten Akten oder
Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt,
Anfragen verfaßt u. dgl., hat der Bedienstete
der Geschäftsabteilung die selbst entworfenen
(urschriftlich abzufertigenden) Schreiben
nach Angabe der Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen
Behörde mit dem Beisatz
„Geschäftsabteilung" und des Erledigungstages
eigenhändig mit seiner Unterschrift zu versehen,
zum Beispiel, „Staatsanwaltschaft Wien I,
Geschäftsabteilung 2, am 3. August 1950,
Forster."
Sonderbestimmung an Stelle des § 151 Geo.
Amtssiegel auf Ausfertigungen.
§ 18. Die Ausfertigungen von Amtszeugnissen
und von Schreiben an eine ausländische Behörde,
an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland
oder an eine österreichische Vertretungsbehörde
im Ausland sind mit dem allgemeinen Amtssiegel
zu versehen.
Sonderbestimmungen an Stelle der §§ 173 und
174 Geo.
Aktenvernichtung.
1. Dauernd aufzubewahrende Akten.
§ 19. Von der Ausscheidung sind ausgenommen
1. Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen
der beteiligten Personen ein geschichtliches,
wissenschaftliches oder politisches Interesse
bieten, einschließlich der Justizverwaltungsakten,
die für die allgemeine oder örtliche Geschichte
Bedeutung haben;
2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden,
Akten über Gesetzgebung, über die Errichtung
und Verfassung der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften sowie über
deren Besetzung mit Personal;
3. Akten über Stiftungen;
4. die Hauptregister der Staatsanwaltschaften
und die Register für Justizverwaltungssachen der
Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
mit den zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken
dienenden Verzeichnissen und
Nachschlageregistern, ferner die Einreichungsprotokolle
der Oberstaatsanwaltschaften mit den
zugehörigen Namenverzeichnissen;
5. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten
Standesausweise;
6. in den Akten befindliche Urschriften der
Urkunden von Parteien;
7. in den Tagebüchern der Staatsanwaltschaften
befindliche Anklageschriften in Geschwornen
(Schwur)gerichtsfällen.
2. Aufbewahrungsfristen.
§ 20. (1) Die von der Ausscheidung nicht ausgenommenen
Akten oder Aktenstücke sind, sofern
im folgenden keine andere Frist bestimmt
ist, bei den Staatsanwaltschaften nach 20 Jahren,
bei den Oberstaatsanwaltschaften nach 30 Jahren
auszuscheiden.
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen für
Personalakten und die verurteilenden Erkenntnisse
der Disziplinarkommissionen mit dem
Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem
Dienste, für alle anderen Akten, Verzeichnisse
u. dgl. mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe in
die Registratur folgenden Jahres.
a) Besondere Bestimmungen für die Staatsanwaltschaften.
§ 21. (1) Akten über Strafsachen wegen Verbrechen
gegen unbekannte Täter oder Personen,
die nicht vor Gericht gestellt werden konnten,
sind, wenn kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet
worden ist, erst nach 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Akten des allgemeinen Sammelregisters Nst
sind nach zehn Jahren auszuscheiden, sofern ihre
Ausscheidung nach dem folgenden Absatz nicht
schon früher zulässig ist.
(3) Nach fünf Jahren können ausgeschieden
werden
a) Akten, deren Abschriften sich in den Strafakten
bei Gericht befinden;
b) die periodischen Berichte und Ausweise
einschließlich der Geschäftsausweise;
c) alle Vormerke, Verzeichnisse und anderen
Behelfe, sofern für ihre Ausscheidung keine
andere Vorschrift getroffen ist (§ 19 Z. 4
dieser Verordnung, § 175 Geo.);
d) die Akten der staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten; die
Staatsanwaltschaften haben diese Akten
vor der periodischen Ausscheidung einzuholen
(§ 68).
(4) Die Bestimmungen über die Ausscheidung
von Pflichtstücken von Druckwerken (§ 4 des
Erlasses vom 18. September 1922, JABl. Nr. 49,
zur Durchführung des Preßgesetzes) werden
durch diese Verordnung nicht berührt.
b) Besondere Bestimmungen für die Oberstaatsanwaltschaften.
§ 22. Bei den Oberstaatsanwaltschaften können
ausgeschieden werden
a) Strafakten im allgemeinen nach 20 Jahren;
b) andere Akten, periodische Berichte und
Ausweise einschließlich der Geschäftsaus-
weise und sonstige Behelfe, für deren Ausscheidung
keine andere Vorschrift getroffen
ist, nach fünf Jahren; Geschäftsweise,
die in der amtlichen Statistik durch
den Druck veröffentlicht worden sind,
können sofort ausgeschieden werden.
Sonderbestimmungen zu den §§ 248, 261 Geo.
§ 23. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und
Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel
auf Grund einer Bedarfsnachweisung dieser
Stellen vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzt.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Oberstaatsanwalt
und dem leitenden Staatsanwalt zu. Die
Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des
Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft,
der Rechnungsführer des mit Strafsachen
betrauten Gerichtshofes am Sitze der Staatsanwaltschaft
für die Staatsanwaltschaft vor.
Sonderbestimmungen zu den §§ 280 bis 282 Geo.
§ 24. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung
(§ 271 Geo.) und der Bücherverzeichnisse über
die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der
Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht,
bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor
vor.
(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse
sind vom Bezirksrevisor dem leitenden Staatsanwalt,
vom Revisor beim Oberlandesgericht
dem Oberstaatsanwalt vorzulegen.
Sonderbestimmungen zu den §§ 285 Abs. 3 und
4, 309 bis 311, 313, 314 bis 319, 320 Abs. 4,
325 Abs. 2, 351, 356 Abs. 4 Geo.
§ 25. Die im § 9 angeführten Bestimmungen
des IV. Hauptstückes der Geo. finden dann sinngemäße
Anwendung, wenn Geldbeträge, die von
der Staatsanwaltschaft bei der Verwahrungsstelle
erlegt werden (§ 619 Abs. 2 Geo.), von dieser
Stelle mangels eines eigenen Postscheckkontos
dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto
des Gerichtes (§ 618 Z. 2 Geo.) oder der
Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht
(§ 287 Geo.) übergeben werden.
Sonderbestimmungen zu den §§ 371 ff. Geo.
Tagebuch.
§ 26. (1) Für jeden Straffall ist bei den Staatsanwaltschaften
ein Tagebuch nach StPOForm.
Nr. 204 zu führen. Haftsachen sind auf dem
Tagebuch als solche zu bezeichnen.
(2) Im Tagebuch ist das Einlangen und der
Gegenstand jedes den Straffall betreffenden
Schriftstückes sowie jedes Einlangen des Aktes
und die getroffene Verfügung unter Beisetzung
des Datums anzumerken. Im Falle einer Zurücklegung
der Anzeige oder eines Einstellungsantrages
sind auch die Gründe in das Tagebuch
einzutragen.
(3) Wird eine Anklageschrift oder ein Strafantrag
im vereinfachten Verfahren eingebracht,
so sind der Entwurf der Anklageschrift oder des
Strafantrages dem Tagebuch anzuschließen und
das Ergebnis der Hauptverhandlung sowie allfällige
Rechtsmittelerklärungen im Tagebuch zu
vermerken.
Sonderbestimmungen an Stelle der §§ 482, 484,
485, 504 und 523 Abs. 1 und 2 Geo. sowie ergänzende
Bestimmungen zu § 503 Geo.
Register der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften.
§ 27. (1) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind
ein Register Jv für Justizverwaltungssachen
(GeoForm. Nr. 109) und ein Einreichungsprotokoll
zu führen.
(2) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende
Register zu führen
Jv für Justizverwaltungssachen: GeoForm.
Nr. 109;
St (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für
die Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen
(einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte
über die von ihnen nach § 89 StPO. eingeleiteten
Vorerhebungen wegen Verbrechen und Vergehen)
und die Auslieferungssachen: StPOForm.
Nr. 205;
Nst (allgemeines Register) für alle nicht in ein
anderes Register verwiesenen Geschäfte: GeoForm.
Nr. 109.
Besondere Bestimmungen für das
Hauptregister der Staatsanwaltschaft
St.
§ 28. Für das Register St. gelten folgende Bestimmungen
1. Das Register ist nach Straffällen zu führen;
auch wenn an einer strafbaren Handlung mehrere
Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten
mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt
werden, ist der Fall nur unter einer Registerzahl
einzutragen, unter dieser Zahl sind aber sämtliche
Beschuldigte unter fortlaufenden Buchstaben
und sämtliche strafbaren Handlungen
jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung
der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung
anzugeben. Bei Nachtragsanzeigen ist die bisherige
Eintragung im Register zu ergänzen;
unter einer neuen Postzahl sind sie nur dann einzutragen,
wenn von vornherein klar ist, daß sie
in das anhängige Verfahren nicht oder nicht
mehr einbezogen werden können.
2. Ist der Angezeigte noch nicht 18 Jahre alt,
so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J"
mit Farbstift einzutragen; diese Bestimmung
findet jedoch auf das Hauptregister der ausschließlich
mit Strafsachen gegen Jugendliche befaßten
Staatsanwaltschaften oder solcher Abteilungen
einer Staatsanwaltschaft keine Anwendung.
3. Bei Preßsachen ist in der für den Namen
des Beschuldigten bestimmten Spalte neben den
sonst vorgeschriebenen Eintragungen das Druckwerk,
bei Zeitungen auch die Nummer anzugeben.
In die für die Angabe der strafbaren
Handlung bestimmte Spalte sind mit Farbstift
die Buchstaben „Pr" zu setzen. Die Art der Erledigung
eines Antrages auf Bestätigung einer
vorläufigen Beschlagnahme ist in die Bemerkungsspalte
einzutragen. Die. Entscheidung über
den Antrag auf Verfall eines Druckwerkes nach
§ 42 PreßG. ist in der für die Erledigung der
Anklage bestimmten Spalte neben den sonst
vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu
machen (zum Beispiel „Selbständiger Verfall
ausgesprochen").
4. Auslieferungssachen sind in der für die Angabe
der strafbaren Handlung bestimmten Spalte
mit Farbstift durch den Buchstaben „A" hervorzuheben.
Ihre Erledigung ist in der für die Erledigung
der Anklage bestimmten Spalte ersichtlich
zu machen (zum Beispiel „A. bewilligt").
5. Bei den Anzeigen gegen unbekannte Täter
ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte
Spalte ein Fragezeichen und darunter in
Klammern der Name des Beschuldigten oder,
wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes
Schlagwort zu setzen (zum Beispiel
„Männliche Kindesleiche"). Wird später die Verfolgung
einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung
durchzustreichen und durch Angabe des
Namens des Beschuldigten zu ersetzen. Wird das
Strafverfahren zunächst gegen eine bestimmte
Person eingeleitet, diese aber außer Verfolgung
gesetzt und das Strafverfahren sodann bis zur
Entdeckung des bisher unbekannt gebliebenen
Täters nach § 412 StPO. abgebrochen, so ist
unter den Namen der ursprünglich beschuldigten,
mit dem Buchstaben a zu bezeichnenden Person
der Buchstabe b und daneben ein Fragezeichen
zu setzen.
6. In der zur Ersichtlichmachung der Haft
bestimmten Spalte ist als Beginn der Haft der
Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom
Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft
genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen
Haft eine vorläufige Verwahrung durch
die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der
Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung
genommen worden ist. Wird der Beschuldigte
enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen.
7. Hat ein gerichtliches Vorverfahren stattgefunden,
so ist das in der hiefür bestimmten
Spalte durch einen senkrechten Strich ersichtlich
zu machen.
8. Die vorläufige Zurückweisung der Anklage
(§ 211 StPO.) ist nicht in die für die Erledigung
der Anklage bestimmte Spalte, sondern in die
Bemerkungsspalte einzutragen.
9. Ist der Antrag auf Bestrafung im vereinfachten
Verfahren wegen eines Formgebrechens
zurückgewiesen oder das vereinfachte
Verfahren nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z. 10
StPO. für unzulässig erklärt oder die- Hauptverhandlung
gemäß § 488 Z. 8 StPO. abgebrochen
worden, so ist das nicht in der
Spalte 14, sondern in der Bemerkungsspalte ersichtlich
zu machen. Die Eintragung in der
Spalte 12 ist mit Farbstift durchzustreichen und,
wenn der Staatsanwalt nach Zurückweisung des
Strafantrages im vereinfachten Verfahren wegen
eines Formgebrechens wieder einen solchen Antrag
stellt, darunter der Tag der Einbringung
des neuen Strafantrages, wenn aber der Staatsanwalt
eine Anklageschrift einbringt, in der
Spalte 11 der Tag der Einbringung der Anklageschrift
einzutragen.
10. Wird ein Straffall gegen alle Beschuldigten
endgültig erledigt, ohne daß auch nur gegen
einen von ihnen eine Anklageschrift oder ein
Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht
wird, so ist er mit Blaustift abzustreichen;
wenn dagegen ein Straffall durch Einbringung
der Anklageschrift oder des Strafantrages
oder zum Teil auf diese, zum Teil auf
andere Art erledigt wird, ist er mit Rotstift abzustreichen.
Nach Ausfüllung der für die Erledigung
der Anklage oder des Strafantrages bestimmten
Spalte bei allen Beschuldigten, gegen
die eine Anklageschrift oder ein Strafantrag im
vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist,
ist die fortlaufende Zahl, unter der der Straffall
im Register eingetragen ist, mit Farbstift schräg
durchzustreichen.
11. Wird ein Straffall, der wegen Abbrechung
nach § 412 StPO. im Register abgestrichen
worden ist, noch im Lauf des Anfallsjahres fortgesetzt,
so sind der Abstrich und die Eintragung
der Abbrechung zu tilgen (§ 367 Abs. 5 Geo.).
Wird eine solche Sache in einem späteren Jahr
fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen. Diese
Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden,
wenn ein Straffall, dessen Zahl in Spalte 1 (wegen
Abbrechung nach § 422 StPO.) schräg durchgestrichen
ist, im Anfallsjahr oder in einem
späteren Jahr fortgesetzt wird.
12. In der Bemerkungsspalte sind der Tag der
Anmeldung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft
und die Entscheidungen höherer
Instanzen, die auf Grund von Rechtsmitteln
gegen strafgerichtliche Urteile ergangen sind, mit
Tagesangabe und unter Anführung der Geschäftszahl
einzutragen.
Besondere Bestimmungen für das
allgemeine Register Nst.
§ 29. (1) In das Nst-Register sind insbesondere
einzutragen
Übertretungsanzeigen, die von den Sicherheitsbehörden
unmittelbar an die Staatsanwaltschaft
statt an das an deren Sitz befindliche
Bezirksgericht erstattet werden, sofern diese
Anzeigen nicht auf Anordnung der Oberstaatsanwaltschaft
bloß in dem von dem staatsanwaltschaftlichen
Funktionär des Bezirksgerichtes zu
führenden Ausweis (§ 67) einzutragen sind;
die Monatsausweise (§ 67) und Berichte (§ 69)
der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre bei den
Bezirksgerichten;
die Akten des Staatsanwaltes in bürgerlichen
Rechtsachen (§ 44).
(2) Gnadengesuche und Gesuche um Wiederaufnahme
oder nachträgliche Strafmilderungen
sind bei der Staatsanwaltschaft nicht in das Nst-
Register einzutragen, sondern zu dem erledigten
Straffall zu nehmen.
Namenverzeichnisse zu den
Registern.
§ 30. Bei den Staatsanwaltschaften ist in jeder
Geschäftsabteilung ein Namenverzeichnis zu
dem Register St zu führen. Der Leiter der
Staatsanwaltschaft kann anordnen, daß auch zu
dem Register Nst oder zu einzelnen Abschnitten
dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen)
ein Namenverzeichnis zu führen ist.
Zeitungsverzeichnis.
§ 31. (1) Die mit Preßsachen befaßten Staatsanwaltschaften
haben über die im Sprengel des
Gerichtshofes erscheinenden Zeitungen ein Verzeichnis
auf losen Blättern zu führen. Für jede
Zeitung ist ein besonderes Blatt anzulegen.
(2) Die Blätter haben Spalten für folgende
Eintragungen zu enthalten
1. Fortlaufende Zahl, 2. Beginn der Herausgabe,
3. Namen der Zeitung, 4. Zeitabschnitte des
Erscheinens, 5. Name und Wohnort a) der verantwortlichen
Schriftleiter, b) des Druckers,
c) des Herausgebers, d) des Eigentümers (Zeitungsunternehmers),
6. Aufhören des Erscheinens,
7. Bemerkungen.
(3) Die Spalten 1 bis 6 sind auf Grund der
Mitteilungen der Sicherheitsbehörden auszufüllen
und fortlaufend zu berichtigen und zu ergänzen.
In der Bemerkungsspalte sind die auf die
Zeitung sich beziehenden Registerzahlen anzumerken.
(4) Hört eine Zeitung auf zu erscheinen, so ist
das für diese Zeitung bestimmte Blatt aus dem
Verzeichnis auszuscheiden. Die ausgeschiedenen
Blätter sind im Aktenlager aufzubewahren.
Beeidigung s- und Angelobungsbuch.
§ 32. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft ist ein
Beeidigungs- und Angelobungsbuch zu führen, in
das die Formel für den Eid der staatsanwaltschaftlichen
Beamten und das Gelöbnis der
staatsanwaltschaftlichen Funktionäre einzutragen
sind. Nach der Formel sind einige Blätter für die
Unterschriften freizulassen.
(2) Nach einer Beeidigung oder Angelobung ist
die Formel von der Person, die den Eid oder das
Gelöbnis abgelegt hat, nach Beisetzung des
Datums zu unterschreiben und die Ablegung des
Eides oder des Gelöbnisses von dem Leiter der
Staatsanwaltschaft durch einen Vermerk zu bestätigen.
Außerdem ist die Ablegung des Eides
oder des Gelöbnisses von dem Leiter der Staatsanwaltschaft
auf dem Ernennungsdekret amtlich
zu beurkunden. Ein abgesondertes Protokoll ist
nicht aufzunehmen.
Ergänzende Bestimmung zu § 590 Geo.
Delegierungsanträge und
Äußerungen zu Delegierungsanträgen.
§ 33. Vor Stellung eines Delegierungsantrages
oder Abgabe einer Äußerung zu einem solchen
Antrag hat der Staatsanwalt stets zu prüfen, ob
genügende Gründe zur weiteren gerichtlichen
Verfolgung vorhanden sind.
Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 611 und
613 Geo.
Veräußerung von bedenklichem
Gut.
§ 34. Der Staatsanwalt hat die in den §§ 377
und 379 StPO. vorgesehene Veräußerung der aus
strafgerichtlichen Untersuchungen herrührenden
Gegenstände durch das Gericht zu veranlassen
und den Vollzug zu überwachen.
2. Kapitel.
Besondere Bestimmungen über die Behandlung
von Anzeigen und von Gnadengesuchen um
Niederschlagung von Strafverfahren sowie über
die Aktenbildung bei Teilnahme an bürgerlichen
Rechtsachen.
Mündliche Anzeigen.
§ 35. (1) Der Staatsanwalt hat mündliche Anzeigen
und Anträge auf Verfolgung Jugendlicher
wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf
Verlangen eines Beteiligten verfolgt werden
können (§ 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1949),
wenn er sie für begründet hält, schriftlich aufzuzeichnen.
(2) Hält er sie für grundlos, so hat er den Anzeiger
oder Antragsteller hierüber zu belehren
und die Anzeige oder den Antrag nur dann zu
Protokoll zu nehmen, wenn der Belehrte trotzdem
auf der Erstattung der Anzeige beharrt.
Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden
und die
Gendarmerie.
§ 36. (1) Wenn der Staatsanwalt die Vornahme
von Vorerhebungen veranlaßt, hat er sich in
Orten, wo Bundespolizeibehörden bestehen, in
der Regel an diese zu wenden. Er kann dabei die
vorzunehmenden Amtshandlungen im einzelnen
bezeichnen oder nur im allgemeinen die Richtung
angeben, die die Vorerhebungen nehmen sollen.
Bei Unregelmäßigkeiten, ungerechtfertigter Verweigerung
der Hilfeleistung oder Verzögerungen,
hat sich der Staatsanwalt an die der ersuchten
Stelle zunächst vorgesetzte Behörde oder an den
Oberstaatsanwalt zu wenden.
(2) Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn
der Staatsanwalt andere Verwaltungsbehörden
oder die Gendarmerie (§ 51 Abs. 4 letzter Satz
Geo.) in Anspruch nimmt.
(3) Die besonderen Vorschriften über die Vornahme
von Erhebungen bei Betriebsunfällen
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Vorerhebungen durch die Bezirksgerichte.
§ 37. Der Staatsanwalt hat auf Grund der
Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen
nach § 89 StPO. eingeleiteten Vorerhebungen
wegen Verbrechen und Vergehen die Übersendung
der Akten zu überwachen und, soweit die
Akten nach dem Gesetze binnen einer bestimmten
Frist einzusenden sind, für die Einhaltung
dieser Frist zu sorgen.
Voruntersuchungen.
§ 38. (1) Wenn der Staatsanwalt den Antrag
auf Einleitung der Voruntersuchung stellt, so hat
er die Personen, gegen die, und die Handlungen,
derentwegen der Antrag eingebracht wird, bestimmt
und genau zu bezeichnen (§ 92 StPO.).
Dasselbe gilt, wenn er im Laufe der Voruntersuchung
den Antrag stellt, die Voruntersuchung
auf eine andere Tat oder auf andere Personen
auszudehnen.
(2) Auch nach Einleitung der Voruntersuchung
hat der Staatsanwalt auf die Herbeischaffung der
notwendigen Beweise Bedacht zu nehmen; er
kann auch zu diesem Zweck die Unterstützung
anderer Behörden in Anspruch nehmen (§ 36
StPO.).
Besondere Vorschriften für Fälle
des Waffengebrauches durch Angehörige
eines Wachkörpers.
§ 39. In Straffällen gegen Gendarmerie- und
Zollwachbeamte wegen einer durch dienstlichen
Waffengebrauch herbeigeführten Verwundung
oder Tötung hat der Staatsanwalt vor der Entscheidung
über die Erhebung der Anklage oder
die Einstellung des Verfahrens die Erhebungsakten
des Landesgendarmeriekommandos oder
der Finanzlandesdirektion und eine gutächtliche
Äußerung dieser Stelle über die Rechtmäßigkeit
des Waffengebrauches einzuholen.
Benachrichtigung des Gerichtes
von der Zurücklegung einer
Anzeige.
§ 40. Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche
Vorerhebungen gepflogen worden sind, die
an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 StPO.), so
hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen,
wenn von diesem eine Verfügung zu
treffen ist.
Benachrichtigung der Bezirksgerichte
von der Erledigung der
Vorerhebungen.
§ 41. Wenn der Staatsanwalt auf Grund der
von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO. übersendeten
Anzeige oder der Protokolle über Vorerhebungen
des Bezirksgerichtes bei dem Gerichtshof
die Anklageschrift oder den Strafantrag
im vereinfachten Verfahren einbringt
oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung
stellt, ohne gleichzeitig zu beantragen,
daß die Führung der Voruntersuchung dem Bezirksgericht
übertragen werde, hat er das Bezirksgericht
zu benachrichtigen (StPOForm.
Nr. 253).
Berichterstattung über wichtige
Straffälle.
§ 42. (1) Die Staatsanwälte haben wichtige
Straffälle, insbesondere jede Anzeige gegen ein
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder
eines Landtages, dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen,
über die etwa bereits getroffenen Verfügungen
zu berichten und sich über die weitere
Behandlung des Falles gutächtlich zu äußern.
Der Oberstaatsanwalt kann in allen Straffällen,
in denen es wegen der Wichtigkeit der Sache
nötig ist, anordnen, daß ihm über den Gang
des Verfahrens fortlaufend berichtet werde.
(2) Über Strafsachen von besonderer Wichtigkeit,
insbesondere über Anzeigen gegen Mitglieder
der gesetzgebenden Körperschaften, hat
der Oberstaatsanwalt dem Bundesministerium
für Justiz zu berichten.
Behandlung von Gnadengesuchen
um Niederschlagung von Strafverfahren.
§ 43. Gnadengesuche um Niederschlagung von
Strafverfahren sind von den Staatsanwaltschaften
mit einem in Form einer Tabelle zu erstattenden
gutächtlichen Bericht im Dienstwege dem
Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Aktenbildung bei Teilnahme an
bürgerlichen Rechtsachen.
§ 44. (1) Bei Teilnahme des Staatsanwaltes an
bürgerlichen Rechtsachen sind die dieselbe Sache
betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu
vereinigen.
(2) Für die Aktenbildung sind die Bestimmungen
der §§ 371 bis 384 Geo. sinngemäß anzuwenden.
II. TEIL.
Der staatsanwaltschaftliche Dienst bei den
Bezirksgerichten.
1. Abschnitt.
Staatsanwaltschaftliche
Organe bei den Bezirksgerichten.
§ 45. (1) Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
bei den Bezirksgerichten werden ausgeübt
1. durch Beamte der Staatsanwaltschaft, Hilfsrichter
oder Richteramtsanwärter;
2. durch dauernd bestellte staatsanwaltschaftliche
Funktionäre und dauernd bestellte Vertreter
staatsanwaltschaftlicher Funktionäre;
3. durch vorübergehend bestellte staatsanwaltschaftliche
Funktionäre.
(2) Die staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen
bei Gerichtstagen sind, sofern das Bundesministerium
für Justiz nichts anderes anordnet,
von vorübergehend bestellten staatsanwaltschaftlichen
Funktionären zu besorgen.
(3) Alle mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
bei den Bezirksgerichten betrauten
Personen sind dabei dem Staatsanwalt am Gerichtshof
I. Instanz untergeordnet, in dessen
Sprengel sie sich befinden, und haben seine Weisungen
zu befolgen.
1. Dauernd bestellte staatsanwaltschaftliche
Funktionäre.
a) Besonders ernannte staatsanwaltschaftliche
Funktionäre.
Ernennung und Enthebung.
§ 46. (1) Zur Ernennung als staatsanwaltschaftlicher
Funktionär ist erforderlich
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. ein einwandfreies Vorleben;
3. die volle Handlungsfähigkeit;
4. die zu dem Amte erforderliche Befähigung
und Vertrauenswürdigkeit;
5. der ordentliche Wohnsitz an dem Amtssitz
des Bezirksgerichtes oder in dessen unmittelbarer
Nähe.
(2) Die Ernennung steht dem Oberstaatsanwalt
zu.
(3) Wenn der zu Ernennende in öffentlichen
Diensten steht, ist die Zustimmung seiner vorgesetzten
Behörde einzuholen.
(4) Der Oberstaatsanwalt ist berechtigt, den
staatsanwaltschaftlichen Funktionär jederzeit
ohne Angabe von Gründen seines Amtes zu
entheben.
Ausschreibung erledigter Stellen.
§ 47. (1) Erledigte Stellen kann der Oberstaatsanwalt
ausschreiben, doch ist er bei seiner
Wahl nicht auf die Personen beschränkt, die sich
auf Grund der Ausschreibung gemeldet haben.
(2) Die Gesuche sind bei dem Staatsanwalt einzubringen;
dieser hat sie nach Ablauf der Ausschreibungsfrist
mit seinem Gutachten dem
Oberstaatsanwalt vorzulegen.
(3) Die Beurteilung der Eignung der Bewerber
steht dem Oberstaatsanwalt zu; die für seine
Entscheidung etwa erforderlichen weiteren Auskünfte
hat er auf dem geeigneten Wege einzuholen.
Angelobung.
§ 48. (1) Der Ernannte hat, wenn er nicht
schon in anderer Eigenschaft einen Diensteid
oder eine Pflichtenangelobung abgelegt hat, ein
Gelöbnis nach folgender Formel zu leisten
„Sie werden durch Handschlag geloben, daß
Sie der Republik Österreich treu und gehorsam
sein, ihre Gesetze unverbrüchlich beachten, das
Ihnen übertragene Amt nach besten Kräften
und mit strenger Gewissenhaftigkeit versehen,
die Aufträge Ihrer Vorgesetzten genau befolgen
und das Amtsgeheimnis strenge wahren werden."
„Ich gelobe."
(2) Das Gelöbnis ist dem Staatsanwalt zu
leisten; doch kann dieser auch den Vorsteher des
Bezirksgerichtes um die Entgegennahme des Gelöbnisses
ersuchen.
Entlohnung.
§ 49. (1) Die besonders ernannten staatsanwaltschaftlichen
Funktionäre erhalten, falls sie nicht
darauf verzichten, eine Entlohnung.
(2) Die Entlohnung wird monatlich im nachhinein
auf Ersuchen des Oberstaatsanwaltes vom
Präsidenten des Oberlandesgerichtes — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Wien im Wege des
Zentralbesoldungsamtes — angewiesen.
(3) Für die Versehung des Dienstes durch einen
kürzeren Zeitraum als einen Monat gebührt nur
ein entsprechender Teil der Entlohnung.
§ 50. (1) Eine gerechtfertigte Abwesenheit des
staatsanwaltschaftlichen Funktionärs vom Dienst
zieht die Einstellung der Entlohnung nicht nach
sich, wenn sie im Laufe des Jahres nicht mehr
als einen Monat dauert.
(2) Dauert die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen
Funktionärs länger oder ist sie nicht
gerechtfertigt, so enfällt für die Dauer der
Dienstesunterbrechung die Entlohnung, im ersten
Falle jedoch nur für die einen Monat übersteigende
Zeit.
(3) Ist ein ständiger Vertreter des staatsanwaltschaftlichen
Funktionärs bestellt, so ist die
Monatsentlohnung auf den staatsanwaltschaftlichen
Funktionär und seinen ständigen Vertreter
der tatsächlichen Dienstleistung entsprechend
aufzuteilen.
(4) Der Gerichtsvorsteher hat das Ausbleiben
des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs vom
Dienste, wenn es drei Tage übersteigt, unverzüglich
dem Staatsanwalt anzuzeigen.
§ 51. Wenn die Auszahlung der Entlohnung
einzustellen ist, hat dies der Oberstaatsanwalt
ungesäumt unter Bekanntgabe des Tages, mit
dem die Auszahlung einzustellen ist, dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.
Urlaub.
§ 52. Der Staatsanwalt kann dem staatsanwaltschaftlichen
Funktionär in einem Jahre bis zu
14 Werktagen, der Oberstaatsanwalt bis zu
32 Werktagen Urlaub erteilen oder den vom
Staatsanwalt erteilten Urlaub bis zu diesem Ausmaß
ausdehnen.
Amtspflichten.
§ 53. Die staatsanwaltschaftlichen Funktionäre
haben ihr Amt nach besten Kräften und mit
strenger Gewissenhaftigkeit zu versehen, die
Aufträge des Staatsanwaltes und der diesem vorgesetzten
Behörden genau zu befolgen und das
Amtsgeheimnis strenge zu wahren. Sie dürfen
kerne mit Rücksicht auf ihre Amtsführung ihnen
oder ihren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar
angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert
annehmen oder sich unter irgendeinem
Vorwand andere Vorteile verschaffen.
Ordnungsstrafen.
§ 54. (1) Wegen Pflichtwidrigkeiten kann
der Staatsanwalt einem staatsanwaltschaftlichen
Funktionär eine Verwarnung erteilen oder über
ihn eine Geldbuße bis zur Höhe einer Monatsentlohnung
verhängen.
(2) Gegen einen solchen Ausspruch steht die
Beschwerde an den Oberstaatsanwalt zu. Sie ist
längstens binnen acht Tagen nach Zustellung des
Erkenntnisses bei dem Staatsanwalt anzubringen.
(3) Gegen das Erkenntnis des Oberstaatsanwaltes
steht die Beschwerde an das Bundesministerium
für Justiz zu. Sie ist binnen acht
Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses des
Oberstaatsanwaltes bei dem Staatsanwalt anzubringen.
(4) Aus rücksichtswürdigen Gründen kann der
Oberstaatsanwalt die rechtskräftig verhängte
Strafe nachsehen.
Dienstentlassung.
§ 55. Wenn sich Umstände ergeben, die den
staatsanwaltschaftlichen Funktionär von der Erlangung
der Stelle ausgeschlossen hätten, oder
wenn er sich einer groben Pflichtverletzung
schuldig macht, hat ihn der Oberstaatsanwalt
— unbeschadet der etwa verhängten Ordnungsstrafe
(§ 54) — sofort zu entlassen.
b) Versehung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes durch aktive Gendarmeriebeamte.
§ 56. (1) Aktive Gendarmeriebeamte dürfen
zur Versehung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes nur bei Bezirksgerichten außerhalb des
Sitzes eines Gerichsthofes, und zwar nur dann
bestimmt werden, wenn eine andere Besetzung
der Stelle nicht möglich ist. Der Oberstaatsanwalt
hat das zuständige Landesgendarmeriekommando
um die Nennung zweier Gendarmeriebeamten
zu ersuchen, die für die Bestellung
zum staatsanwaltschaftlichen Funktionär und zu
dessen ständigem Vertreter in Betracht kommen,
und sodann die Erwirkung der Bewilligung des
Bundesministeriums für Inneres zu deren Bestellung
beim Bundesministerium für Justiz zu
beantragen.
(2) Die §§ 46 Abs. 4, 49, 50, 51 und 53 finden
auf die zur Versehung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes bestimmten aktiven Gendarmeriebeamten
Anwendung.
2. Vorübergehend bestellte staatsanwaltschaftliche
Funktionäre.
§ 57. (1) Ist die Stelle des staatsanwaltschaftlichen
Funktionärs bei einem Bezirksgericht unbesetzt
oder der staatsanwaltschaftliche Funktionär
und der für ihn etwa bestellte ständige
Vertreter (§ 56 Abs. 1) verhindert, so kann in
dringenden Fällen der Vorsteher des Bezirksgerichtes
einen ihm unterstehenden Bediensteten
des Gerichtes oder ein hiezu geeignetes Mitglied
der Gemeindevorstehung des Amtssitzes, und
wenn dies untunlich ist, einen anderen geeigneten
Mann (§ 46) vorübergehend zur Ausübung
der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen
bestellen. Wenn der Bestellte nicht bereits
in anderer Eigenschaft einen Diensteid oder eine
Pflichtenangelobung im Bundesdienst abgelegt
hat, hat er vor dem Vorsteher des Bezirksgerichtes
ein Gelöbnis nach der im § 48 angeführten
Formel abzulegen. Die getroffene Verfügung
ist ungesäumt dem Staatsanwalt mitzuteilen.
(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden,
kann die Bestellung und die Abnahme des Gelöbnisses
durch den mit dem Strafrichteramt betrauten
Richter geschehen.
(3) Um die Abhaltung von Hauptverhandlungen
auf Gerichtstagen zu ermöglichen (§ 70
Abs. 2 Geo.), kann der Oberstaatsanwalt mit
den staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen bei
Gerichtstagen auch Beamte des Gendarmeriepostens
betrauen, in dessen Dienstbereich der
Gerichtstag stattfindet. Die Einholung einer besonderen
Bewilligung des Bundesministeriums
für Inneres (§ 56 Abs. 1) ist hiezu nicht erforderlich.
(4) Für die vorübergehende Versehung des
staatsanwaltschaftlichen Dienstes gebührt keine
Entlohnung.
2. Abschnitt.
Geschäftsordnung für die
staatsanwaltschaftlichen
Funktionäre.
Behandlung der Anzeigen.
§ 58. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
bei den Bezirksgerichten haben alle ihnen zukommenden
Anzeigen wegen strafbarer Handlungen,
die nicht bloß auf Verlangen der Beteiligten
zu verfolgen sind, entgegenzunehmen
und, wenn sie mündlich vorgebracht werden,
schriftlich aufzuzeichnen. Das gleiche gilt von
Anträgen der Beteiligten auf Verfolgung Jugendlicher
durch den öffentlichen Ankläger wegen
Übertretungen, die sonst nur auf Begehren des
Verletzten verfolgt werden können {§ 29 des
Jugendgerichtsgesetzes 1949).
(2) Alle ihnen zukommenden Anzeigen wegen
Übertretungen haben sie mit einem schriftlichen
Antrag auf Bestrafung dem Bezirksgericht sofort
zu übergeben (§ 451 StPO.); Anzeigen, die
wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden
Übertretung unmittelbar bei dem Bezirksgericht
erstattet und ihnen von diesem übergeben worden
sind, haben sie alsbald mit einem schriftlichen
Antrag auf Bestrafung dem Bezirksgericht
zurückzustellen. Ist der Täter nicht bekannt, so
haben sie erforderlichenfalls das Gericht, die
Sicherheitsbehörden oder die Gendarmerie um
Erhebungen zu ersuchen.
(3) Wenn sie jedoch vermeinen, daß kein gesetzlicher
Grund zur gerichtlichen Verfolgung
vorliegt, so haben sie die Anzeige mit der Erklärung,
daß sie keinen Grund zu einer weiteren
Verfolgung finden, dem Gerichte zu übermitteln,
vorher jedoch die Akten mit dem StPOForm.
Nr. 305 oder 306 dem Staatsanwalt zur Genehmigung
vorzulegen.
(4) Begründet die angezeigte Handlung nach
ihrer Ansicht ein Verbrechen oder ein von Amts
wegen zu verfolgendes Vergehen, so ist die
Anzeige, wenn sich das Bezirksgericht am Sitz
eines Gerichtshofes befindet, sofort dem Staatsanwalt
vorzulegen, sonst aber unverzüglich zur
Eintragung in das Z-Register an das Bezirksgericht
zu leiten oder zurückzuleiten (§ 89
StPO.). Hält das Bezirksgericht dafür, daß die
angezeigte Handlung nur eine Übertretung
bildet, so hat das staatsanwaltschaftliche Organ
die Weisung des Staatsanwaltes einzuholen, in
dringenden Fällen aber einen Strafantrag zu
stellen und zugleich dem Staatsanwalt darüber
zu berichten.
Verständigung des Privatbeteiligten.
§ 59. Verweigern die staatsanwaltschaftlichen
Organe die Einleitung der Verfolgung, so haben
sie beim Bezirksgericht die Verständigung des in
seinen Rechten Verletzten zu beantragen (§ 449
StPO.).
Vorgehen bei Einlieferung von
Verhafteten.
§ 60. Wird ein einer Übertretung Verdächtigter
dem Richter vorgeführt, so haben die
staatsanwaltschaftlichen Organe sofort den Antrag
auf Bestrafung zu stellen oder nach unverzüglich
einzuholender Genehmigung des Staatsanwaltes
die Erklärung abzugeben, daß sie
keinen Grund zur Verfolgung finden.
Strafverfügung.
§ 61. Wenn die im § 460 StPO. bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte
das 18. Lebensjahr schon überschritten hat, hat
der staatsanwaltschaftliche Funktionär die Erlassung
einer Strafverfügung ohne vorausgehendes
Verfahren zu beantragen.
Rücktritt von der Verfolgung.
§ 62. Die staatsanwaltschaftlichen Organe
dürfen von ihren Strafanträgen (§ 451 StPO.)
nur nach Einholung der Zustimmung des Staatsanwaltes
zurücktreten.
Verkehr mit dem Gericht.
§ 63. (1) Der Verkehr mit dem Gericht soll
nach Möglichkeit mündlich gepflogen werden.
Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge
schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich
abzugeben. Im schriftlichen Verkehr zwischen
dem staatsanwaltschaftlichen Organ und dem Bezirksgericht
bleibt die Einlaufstelle ausgeschaltet,
sofern es sich nicht um Anträge oder Erklärungen
handelt, die binnen einer bestimmten Frist
zu stellen oder abzugeben sind, wie zum Beispiel
die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln.
(2) Bei Hauptverhandlungen haben die staatsanwaltschaftlichen
Organe den Sitz zur Rechten
des Richters einzunehmen und zum Gericht
stehend zu sprechen.
Schriftlicher Verkehr mit
anderen Behörden; Verkehr mit
Parteien.
§ 64. (1) Im schriftlichen Verkehr haben die
staatsanwaltschaftlichen Funktionäre an vorgesetzte
Behörden Berichte, an andere Behörden
Schreiben zu richten.
(2) Für den Verkehr mit Parteien gelten sinngemäß
die Bestimmungen der §§ 52 und 53 Geo.
Akteneinsicht; Verhältnis zur
Verwahrungsstelle.
§ 65. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
haben das Recht, in die Übertretungsfälle betreffenden
Akten der Bezirksgerichte Einsicht zu
nehmen.
(2) Die Bestimmungen des § 619 Geo. über das
Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft
gelten sinngemäß für die staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten,
soweit es sich um Gegenstände handelt,
die in einer Übertretungssache in Verwahrung
genommen worden sind.
Auswärtige Amtshandlungen.
§ 66. (1) An Hauptverhandlungen in Übertretungssachen
außerhalb des Amtssitzes des Bezirksgerichtes
haben die staatsanwaltschaftlichen
Organe teilzunehmen, sofern nicht ein Beamter
des Gendarmeriepostens mit den staatsanwaltschaftlichen
Verrichtungen betraut worden ist
(§ 57 Abs. 3). Ob und in welchen Fällen sich
die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
sonst an Amtshandlungen persönlich
zu beteiligen haben, die im Verfahren wegen
Übertretungen außerhalb des Amtssitzes des
Bezirksgerichtes vorgenommen werden, haben
die Staatsanwälte durch besondere Weisungen zu
regeln.
(2) Wenn sich staatsanwaltschaftliche Organe
an Hauptverhandlungen außerhalb des Amtssitzes
des Bezirksgerichtes oder auf Grund besonderer
Weisungen an anderen auswärtigen
Amtshandlungen beteiligt haben, haben sie Anspruch
auf Reisegebühren. Diese werden vom
Oberlandesgericht (§ 73 Abs. 2 Geo.) bemessen,
und zwar sofern aktive Bundesbedienstete mit
den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei
den Bezirksgerichten betraut sind, nach den für
diese Bediensteten bestehenden Vorschriften,
sonst nach den für Beamte der Dienstpostengruppe
VI geltenden Bestimmungen. Die Gebühren
werden, soweit aus Anlaß einer auswärtigen
Dienstreise mehrere Hauptverhandlungen
stattgefunden haben, bei der Ausgabepost
„Reise- und Übersiedlungsgebühren", soweit
jedoch bei einer solchen Dienstreise nur
eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, als
Kosten der „Strafrechtspflege" aus den Amtsgeldern
des Bezirksgerichtes ausbezahlt.
Ausweis der staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten.
§ 67. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
bei den Bezirksgerichten haben einen Ausweis
nach StPOForm. Nr. 214 zu führen, der für
jeden Monat gesondert anzulegen ist.
(2) In den Ausweis sind unter alljährlich mit 1
beginnenden Zahlen fortlaufend einzutragen
1. alle Straffälle wegen Übertretungen, die
vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind,
ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt
oder die Anzeige zurückgelegt wird;
2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der
staatsanwaltschaftliche Funktionär die Vertretung
des Privatanklägers übernommen hat (§ 46
letzter Absatz StPO.).
(3) Bei der Führung des Ausweises sind die
Bestimmungen über die Führung des Registers St
(§ 28) sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ausweise sind am Ende jedes Monates
zu unterfertigen.
(5) Die Ausweise sind vierteljährlich dem
Staatsanwalt vorzulegen; dieser hat sie zu prüfen
und mit seinen allfälligen Bemerkungen und
Weisungen unverzüglich zurückzuschicken.
Aktenlager.
§ 68. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
haben die Aktenstücke, die sie zurückbehalten,
übersichtlich verzeichnet, sorgfältig aufzubewahren.
(2) Bei Einstellung ihrer Amtstätigkeit haben
sie die Akten dem Nachfolger zu übergeben.
(3) Der Staatsanwalt hat sich diese Akten in
bestimmten Zeiträumen vorlegen zu lassen und
ihre Aufbewahrung in dem eigenen Aktenlager
zu veranlassen, soweit sie für die staatsanwaltschaftlichen
Organe entbehrlich sind. Für die
Ausscheidung und Vernichtung dieser Akten
gelten die Bestimmungen der §§ 19 bis 21 dieser
Verordnung.
Weisungen des Staatsanwaltes.
§ 69. (1) Jeder wichtige Übertretungsfall, insbesondere
jede Anzeige gegen ein Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,
gegen einen öffentlichen Beamten, Notar
oder Rechtsanwalt, ist dem Staatsanwalt besonders
anzuzeigen; wenn nicht dringende Vor-
kehrungen erforderlich sind, sind dessen Weisungen
abzuwarten.
(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen
Organe verpflichten, ihm Anzeigen
wegen bestimmter Übertretungen vorzulegen
und seine Weisungen abzuwarten; er kann sich
insbesondere die Entscheidung darüber vorbehalten,
ob gegen einen Jugendlichen wegen einer
strafbaren Handlung, die sonst nur auf Begehren
eines Beteiligten verfolgt werden kann und
deren Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger
vom Verletzten beantragt worden ist
(§ 29 des Jugendgerichtsgesetzes 1949), Strafantrag
zu stellen und ob von der Verfolgung
eines Jugendlichen, der nur eine geringfügige
strafbare Handlung begangen hat, abzusehen ist
(§ 30 des Jugendgerichtsgesetzes 1949).
(3) Den staatsanwaltschaftlichen Organen ist es
untersagt, in ihren mündlichen oder schriftlichen
Anträgen oder Erklärungen auf eine ihnen vom
Staatsanwalt erteilte Weisung Bezug zu nehmen.
§ 70. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe
haben zur Anmeldung der Berufung das
StPOForm. Nr. 307 zu verwenden und hiebei
stets die Zustellung des Urteils und die Übersendung
des Aktes an den Staatsanwalt zu verlangen,
damit er die Gründe der Berufung selbst
ausführen könne.
(2) Weisungen, die die staatsanwaltschaftlichen
Organe verpflichten, bei bestimmten strafbaren
Handlungen gegen jeden Freispruch, gegen die
Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes
oder gegen den vorläufigen Aufschub der
Strafe stets Rechtsmittel einzulegen, soll der
Staatsanwalt nur ausnahmsweise erteilen.
Überwachung des Strafvollzuges
und der Vollziehunng der Unterbringung
in einem Arbeitshaus;
Verzeichnis der unvollstreckten
Strafen.
§ 71. (1) Die Zustimmung zur Eintragung eines
Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten
Strafen ist dem Staatsanwalt vorbehalten; die
staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
sind zur Abgabe einer Äußerung nach
§ 493 Abs. 2 und 3 Geo. oder nach § 497 Geo.
nicht berechtigt.
(2) Der Staatsanwalt kann die staatsanwaltschaftlichen
Organe verpflichten, ihm das ihnen
vom Bezirksgericht zur Einsicht übermittelte
Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 494
Abs. 4 Geo.) vorzulegen.
III. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 72. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1953 in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren alle Vorschriften über
Gegenstände, die in dieser Verordnung geregelt
sind, ihre Geltung; insbesondere tritt die Verordnung
des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler vom 26. Juni
1930, BGBl. Nr. 194, über die innere Einrichtung
und Geschäftsordnung der Oberstaatsanwaltschaften
und Staatsanwaltschaften und
über die Besorgung des staatsanwaltschaftlichen
Dienstes bei den Bezirksgerichten, außer Wirksamkeit.
§ 73. Insoweit in anderen Vorschriften auf
Bestimmungen Bezug genommen wird, die nach
§ 72 aufgehoben sind, treten die Bestimmungen
dieser Verordnung sinngemäß an deren Stelle.