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267_1949 AT

267. Verordnung: Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 11, Abs. (1) und (3), des

Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, B.G.Bl.

Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz), wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Diese Verordnung gilt für die nachstehend

angeführten Pensionsparteien der Österreichischen

Bundesbahnen und ihrer Betriebsvorgänger, sofern

sie zu dem im § 123, Abs. (1), Z. 3 und

Z. 4, des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/

1928, angeführten Personenkreis gehören oder

ihre Pensionsansprüche auf den Bestimmungen

der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der

ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen"

(Dienstvorschrift A 5) beruhen, sowie

für die diesen Personen gleichgestellten Pensionsparteien;

für alle diese Personen aber nur dann,

wenn sie bisher nicht unter die Bestimmungen der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947,

gefallen sind

a) Personen, auf die § 10, Abs. (1), des Beamten-

Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/

1945, Anwendung findet;

b) Personen, die nach § 10, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien,

sei es als Empfänger eines Ruhegenusses,

sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses

zu übernehmen sind;

c) Personen, die nach § 8, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand

versetzt oder durch Kündigung aus

dem Dienstverhältnis ausgeschieden worden

sind oder werden, sowie die Hinterbliebenen

nach diesen Personen, wenn ihnen ein Pensionsanspruch

nach der Dienstvorschrift A 5

zusteht;

d) Hinterbliebene nach Personen, die nur wegen

ihres Ablebens nicht mehr nach § 8, Abs. (2),

des Beamten-Überleitungsgesetzes in den

Ruhestand versetzt oder durch Kündigung

aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden

werden konnten, wenn ihnen ein Pensionsanspruch

nach der Dienstvorschrift A 5

zusteht.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien,

mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer

Hinterbliebenen, finden, soweit im folgenden nicht

etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen

Bestimmungen der Besoldungsordnung,

B. G. Bl. Nr. 263/1947, sowie künftige Änderun

gen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der

für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstbezüge der Besoldungsordnung Anwendung.

Hiedurch werden, unbeschadet allfälliger künftiger

Änderungen dieser Bestimmungen, neue Ansprüche

auf Pensionen nicht begründet und bestehende,

den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse

begründende Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der in

§ 1 genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme

der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, sind

nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung,

B. G. Bl. Nr. 263/1947, zu bemessen. Zu diesem

Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung

der Vergleichstabelle ( § 31 der Besoldungsordnung)

überzuleiten. Hiebei ist jene bezugsrechtliche

Stellung (Gehaltsgruppe nach der Dienstpostenreihung)

maßgebend, die der Bedienstete

nach den für die Bediensteten der ehemaligen

Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen"

in Geltung gewesenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen

tatsächlich erlangt hat oder die er,

soferne er vor dem 1. Jänner 1925 in den Ruhestand

versetzt wurde oder gestorben ist, ab

1. Jänner 1925 erlangt hätte, wenn diese Bestimmungen

auf ihn anzuwenden gewesen wären.

Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die § 10,

Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung

findet, als Übernahme in den Pensionsstand.

(3) Bei der Überleitung der Empfänger von

Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des

Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung

nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes

stattfinden.

(4) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind

unter Zugrundelegung der bisherigen für den

Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit nach § 24

der Besoldungsordnung zu bemessen. Dabei findet

eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren,

die nach früheren Vorschriften den Bediensteten

des Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder Verschubdienstes

zugestanden war (eineinhalbfache

Dienstzeitberechnung und dergleichen), nicht statt;

dagegen ist diesen Bediensteten für solche Dienstzeiten

die Hundertsatzsteigerung nach den begünstigten

Sätzen für den Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-

oder Verschubdienst zu berechnen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 24 der Besoldungsordnung erhalten jene Bediensteten

der ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen

oder ihrer Betriebsvorgänger, die

nach den damaligen besoldungs- und pensionsrechtlichen

Bestimmungen den Anspruch auf

vollen Ruhegenuß erwarben und daher mit dem

vollen Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt

worden waren, oder denen im Zuge begünstigter

Abbaubestimmungen der volle Ruhegenuß zuerkannt

worden war, auch dann 82 v. H . des sich

aus der Überleitung ergebenden letzten Gehaltes

als Ruhegenuß, wenn sie nach den Bestimmungen

der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/47, den

Anspruch auf vollen Ruhegenuß noch nicht erreicht

hätten.

§ 3. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

auf die im § 2 dieser Verordnung vorgesehene

Höhe wird stufenweise durchgeführt.

Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am

1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung

festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt

erhalten die im § 1 dieser Verordnung genannten

Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen

nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes.

Die Punkte 78 bis 80 der Dienstvorschrift

A 5 sind anzuwenden. Die Vorschußzahlungen

gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab.

§ 4. Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung

nach § 3 dieser Verordnung flüssigzumachende

Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger

als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2),

des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden

Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei

eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug.

Die Ergänzungszulage ist nach Ruhegenußempfängern

in Fällen, in denen deren Bezüge einschließlich

Ergänzungszulage das Höchstausmaß von

82 v. H . überschritten hatten, im entsprechenden

Ausmaße zu den Versorgungsgenüssen zu gewähren.

§ 5. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften

des § 24 b der Besoldungsordnung sind als Dienstbezüge

die Dienstbezüge anzusehen, die der"

Überleitung nach § 2 dieser Verordnung zugrundegelegt

werden. Im Falle des § 24 b, Abs. (3),

der Besoldungsordnung ist als Ruhegenuß des

verstorbenen Gatten der Ruhegenuß anzusehen,

der sich nach § 2 dieser Verordnung ergibt. Bis

zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

auf die in § 2 dieser Verordnung vorgesehene

Höhe (§ 3) unterliegen die Vorschußzahlungen

nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes

den Ruhensvorschriften.

§ 6. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für

die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10,

Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die

Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den

Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die Differenz

auf die Dienstbezüge des Dienstpostens,

der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2,

Abs. (2), dieser Verordnung zugrundezulegen ist.

Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 24 b der

Besoldungsordnung keine Anwendung.

Abschnitt III.

§ 7. (1) Auf die Bahnärzte und deren Hinterbliebene,

die unter den im § 1 genannten Personenkreis

fallen, finden, soweit im folgenden nicht

etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen

Bestimmungen der Besoldungsordnung

für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus

1948, Dienstanweisung Nr. 1.21) sowie künftige

Änderungen dieser pensionsrechtlichen Bestimmungen

und der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstbezüge der Bahnärzte Anwendung.

(2) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im

Abs. (1) genannten Pensionsparteien sind nach

den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung für

die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus

1948, Dienstanweisung Nr. 121) zu bemessen. Zu

diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter

Anwendung der folgenden Vergleichstabelle überzuleiten.

Vergleichstabelle.

Es entspricht

Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Beschäftigungsgruppe)

maßgebend, die der Bahnarzt

im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung oder

seines Todes nach den für ihn bisher in Geltung

gewesenen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat.

Die Bestimmungen des § 2, Abs. (2), letzter Absatz,

Abs. (3) und (4), und der §§ 3 und 4 dieser

Verordnung gelten für Bahnärzte und deren

Hinterbliebene entsprechend.

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