267. Verordnung: Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11, Abs. (1) und (3), des
Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, B.G.Bl.
Nr. 187 (Pensionsüberleitungsgesetz), wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Diese Verordnung gilt für die nachstehend
angeführten Pensionsparteien der Österreichischen
Bundesbahnen und ihrer Betriebsvorgänger, sofern
sie zu dem im § 123, Abs. (1), Z. 3 und
Z. 4, des Gehaltsgesetzes 1927, B. G. Bl. Nr. 105/
1928, angeführten Personenkreis gehören oder
ihre Pensionsansprüche auf den Bestimmungen
der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der
ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen"
(Dienstvorschrift A 5) beruhen, sowie
für die diesen Personen gleichgestellten Pensionsparteien;
für alle diese Personen aber nur dann,
wenn sie bisher nicht unter die Bestimmungen der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947,
gefallen sind
a) Personen, auf die § 10, Abs. (1), des Beamten-
Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/
1945, Anwendung findet;
b) Personen, die nach § 10, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionsparteien,
sei es als Empfänger eines Ruhegenusses,
sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses
zu übernehmen sind;
c) Personen, die nach § 8, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt oder durch Kündigung aus
dem Dienstverhältnis ausgeschieden worden
sind oder werden, sowie die Hinterbliebenen
nach diesen Personen, wenn ihnen ein Pensionsanspruch
nach der Dienstvorschrift A 5
zusteht;
d) Hinterbliebene nach Personen, die nur wegen
ihres Ablebens nicht mehr nach § 8, Abs. (2),
des Beamten-Überleitungsgesetzes in den
Ruhestand versetzt oder durch Kündigung
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden
werden konnten, wenn ihnen ein Pensionsanspruch
nach der Dienstvorschrift A 5
zusteht.
Abschnitt II.
§ 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien,
mit Ausnahme der Bahnärzte und ihrer
Hinterbliebenen, finden, soweit im folgenden nicht
etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen
Bestimmungen der Besoldungsordnung,
B. G. Bl. Nr. 263/1947, sowie künftige Änderun
gen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der
für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstbezüge der Besoldungsordnung Anwendung.
Hiedurch werden, unbeschadet allfälliger künftiger
Änderungen dieser Bestimmungen, neue Ansprüche
auf Pensionen nicht begründet und bestehende,
den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse
begründende Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der in
§ 1 genannten Pensionsparteien, mit Ausnahme
der Bahnärzte und ihrer Hinterbliebenen, sind
nach den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung,
B. G. Bl. Nr. 263/1947, zu bemessen. Zu diesem
Zwecke sind die Pensionsparteien unter Anwendung
der Vergleichstabelle ( § 31 der Besoldungsordnung)
überzuleiten. Hiebei ist jene bezugsrechtliche
Stellung (Gehaltsgruppe nach der Dienstpostenreihung)
maßgebend, die der Bedienstete
nach den für die Bediensteten der ehemaligen
Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen"
in Geltung gewesenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen
tatsächlich erlangt hat oder die er,
soferne er vor dem 1. Jänner 1925 in den Ruhestand
versetzt wurde oder gestorben ist, ab
1. Jänner 1925 erlangt hätte, wenn diese Bestimmungen
auf ihn anzuwenden gewesen wären.
Diese Überleitung gilt bei Personen, auf die § 10,
Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung
findet, als Übernahme in den Pensionsstand.
(3) Bei der Überleitung der Empfänger von
Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des
Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnung
nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes
stattfinden.
(4) Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind
unter Zugrundelegung der bisherigen für den
Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit nach § 24
der Besoldungsordnung zu bemessen. Dabei findet
eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren,
die nach früheren Vorschriften den Bediensteten
des Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder Verschubdienstes
zugestanden war (eineinhalbfache
Dienstzeitberechnung und dergleichen), nicht statt;
dagegen ist diesen Bediensteten für solche Dienstzeiten
die Hundertsatzsteigerung nach den begünstigten
Sätzen für den Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-
oder Verschubdienst zu berechnen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 24 der Besoldungsordnung erhalten jene Bediensteten
der ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen
oder ihrer Betriebsvorgänger, die
nach den damaligen besoldungs- und pensionsrechtlichen
Bestimmungen den Anspruch auf
vollen Ruhegenuß erwarben und daher mit dem
vollen Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt
worden waren, oder denen im Zuge begünstigter
Abbaubestimmungen der volle Ruhegenuß zuerkannt
worden war, auch dann 82 v. H . des sich
aus der Überleitung ergebenden letzten Gehaltes
als Ruhegenuß, wenn sie nach den Bestimmungen
der Besoldungsordnung, B. G. Bl. Nr. 263/47, den
Anspruch auf vollen Ruhegenuß noch nicht erreicht
hätten.
§ 3. Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
auf die im § 2 dieser Verordnung vorgesehene
Höhe wird stufenweise durchgeführt.
Die Stufen, von denen die erste jedenfalls am
1. Jänner 1950 wirksam wird, werden durch mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
zu erlassende Verordnungen der Bundesregierung
festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt
erhalten die im § 1 dieser Verordnung genannten
Pensionsparteien weiterhin Vorschußzahlungen
nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes.
Die Punkte 78 bis 80 der Dienstvorschrift
A 5 sind anzuwenden. Die Vorschußzahlungen
gelten die Ansprüche der Pensionsparteien ab.
§ 4. Ist der auf Grund der stufenweisen Angleichung
nach § 3 dieser Verordnung flüssigzumachende
Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger
als der Bruttobezug der letzten nach § 3, Abs. (2),
des Beamten-Überleitungsgesetzes gebührenden
Vorschußzahlung, so erhält die Pensionspartei
eine Ergänzungszulage auf diesen Bruttobezug.
Die Ergänzungszulage ist nach Ruhegenußempfängern
in Fällen, in denen deren Bezüge einschließlich
Ergänzungszulage das Höchstausmaß von
82 v. H . überschritten hatten, im entsprechenden
Ausmaße zu den Versorgungsgenüssen zu gewähren.
§ 5. Bei der Anwendung der Ruhensvorschriften
des § 24 b der Besoldungsordnung sind als Dienstbezüge
die Dienstbezüge anzusehen, die der"
Überleitung nach § 2 dieser Verordnung zugrundegelegt
werden. Im Falle des § 24 b, Abs. (3),
der Besoldungsordnung ist als Ruhegenuß des
verstorbenen Gatten der Ruhegenuß anzusehen,
der sich nach § 2 dieser Verordnung ergibt. Bis
zur Angleichung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
auf die in § 2 dieser Verordnung vorgesehene
Höhe (§ 3) unterliegen die Vorschußzahlungen
nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes
den Ruhensvorschriften.
§ 6. Empfänger von Ruhegenüssen, denen für
die Dauer ihrer Wiederverwendung gemäß § 10,
Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes die
Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den
Dienstbezügen zuerkannt wird, erhalten die Differenz
auf die Dienstbezüge des Dienstpostens,
der der Bemessung ihres Ruhegenusses nach § 2,
Abs. (2), dieser Verordnung zugrundezulegen ist.
Auf diese Differenz findet Abs. (1) des § 24 b der
Besoldungsordnung keine Anwendung.
Abschnitt III.
§ 7. (1) Auf die Bahnärzte und deren Hinterbliebene,
die unter den im § 1 genannten Personenkreis
fallen, finden, soweit im folgenden nicht
etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen
Bestimmungen der Besoldungsordnung
für die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus
1948, Dienstanweisung Nr. 1.21) sowie künftige
Änderungen dieser pensionsrechtlichen Bestimmungen
und der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstbezüge der Bahnärzte Anwendung.
(2) Die Ruhe(Versorgungs)genüsse der im
Abs. (1) genannten Pensionsparteien sind nach
den Gehaltsansätzen der Besoldungsordnung für
die Bahnärzte (Amtsblatt der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen, 19. Stück aus
1948, Dienstanweisung Nr. 121) zu bemessen. Zu
diesem Zwecke sind die Pensionsparteien unter
Anwendung der folgenden Vergleichstabelle überzuleiten.
Vergleichstabelle.
Es entspricht
Hiebei ist jene bezugsrechtliche Stellung (Beschäftigungsgruppe)
maßgebend, die der Bahnarzt
im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung oder
seines Todes nach den für ihn bisher in Geltung
gewesenen Bestimmungen tatsächlich erlangt hat.
Die Bestimmungen des § 2, Abs. (2), letzter Absatz,
Abs. (3) und (4), und der §§ 3 und 4 dieser
Verordnung gelten für Bahnärzte und deren
Hinterbliebene entsprechend.