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267. Verordnung: Elektrolokomotivführer-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 267. Verordnung: Elektrolokomotivführer-Verordnung.

Auf Grund des § 3, Albs. (3), und § 8, Abschnitt

I, Punkt b, des Eisenbahngesetzes vom

30. April 1943 wird verordnet

§ 1. Zur selbständigen Führung und Wartung

von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen

mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom,

sowie von Gleichstromlokomotiven und

rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom

in Niederspannung betriebenen Triebwagen,

die auf öffentlichen Bahnen (Haupt- und

Nebenbahnen) oder auf Anschlußbahnen

(Schleppbahnen) im Sinne des § 2 des Eisenbahngesetzes

vom 30. April 1943 oder auf solchen

Eisenbahnen verkehren, auf denen das Bundesministerium

für Verkehr als Eisenbahnbehörde

für eine bestimmte Zeit einen beschränkt öffentlichen

Verkehr gemäß § 25, Abs. (2), des Eisenbahngesetzes

zugelassen hat, dürfen nur Personen

(Betriebswärter) zugelassen werden, die

a) körperlich geeignet,

b) mindestens 18 Jahre alt sind,

c) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen

und die nötige Vertrauenswürdigkeit

besitzen,

d) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

sich angeeignet haben und

e) ihre Befähigung durch das Zeugnis über

die mit Erfolg abgelegte fachtechnische

Prüfung nachweisen.

§ 2. (1) Das Alter ist durch Tauf- oder Geburtsschein,

die körperliche Eignung erforderlichenfalls

durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit sind

durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines

solchen durch ein Zeugnis des Vorstehers jener

Gemeinde, in dessen Amtsbereich der Bewerber

seinen Wohnsitz hat, zu erweisen.

(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse

und Fertigkeiten ist durch ein Dienstzeugnis

über eine wenigstens neunmonatige Dienstleistung

in der Bedienung einer für das Fachgebiet

der Prüfung (§ 3) in Betracht kommenden

elektrischen Lokomotive, beziehungsweise

eines solchen Triebwagens nachzuweisen.

(4) In berücksichtigungswerten Fällen kann

vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde

eine Abkürzung der Verwendungspraxis

oder deren gänzliche Erlassung bewilligt

werden, wenn der Bewerber eine technische

Hochschule (Fachschule für Maschinenbau oder

Elektrotechnik) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt,

höhere maschinentechnische oder

elektrotechnische Abteilung, oder eine ehemalige

höhere Landesgewerbeschule maschinentechnischer

Richtung mit Erfolg besucht hat.

§ 3. (1) Die fachtechnische Prüfung ist entweder

a) eine Prüfung über die Befähigung zur

Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven

und Triebwagen mit Verwendung

von hochgespanntem Wechselstrom

(Prüfung A) oder

b) eine Prüfung über die Befähigung zur

Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven

und rein elektrisch mit

Gleichstrom oder mit Wechselstrom in

Niederspannung betriebenen Triebwagen

(Prüfung B).

(2) Diese beiden Prüfungen sind voneinander

vollkommen getrennt und unabhängig.

§ 4. (1) Die Ablegung der fachtechnischen

Prüfung A berechtigt nicht zur Führung und

Wartung von Gleichstromlokomotiven und rein

elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom

in Niederspannung betriebenen Triebwagen;

die Ablegung der fachtechnischen

Prüfung B berechtigt nicht zur Führung und

Wartung von Wechselstromlokomotiven und

Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem

Wechselstrom.

(2) Die bei den Prüfungen A und B können

auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden.

Die vorgeschriebene praktische Ausbildung ist

dabei für jedes der beiden Fachgebiete voneinander

getrennt im vollen, durch § 2, (Abs. (3),

vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 2,

Abs. (4), abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.

§ 5. (1) Die fachtechnische Prüfung setzt sich

aus einer theoretischen Prüfung und aus einer

praktischen Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.

(2) Die theoretische Prüfung wind mündlich

abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber

die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung

der Lokomotiven und Triebwagen der

einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre

Handhabung und Bedienung, die Art und den

Zweck der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile

und der Hilfseinrichtungen, die in

Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der

Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen

zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.

(3) Besondere Vorschriften, deren Kenntnis

nur für die Dienstverwendung bei bestimmten

Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken

erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften

und dergleichen, sind nicht Prüfungsgeigenstand.

(4) Die Verwendungsprobe hat auf einer in

Gang gesetzten Lokomotive, beziehungsweise

einem Triebwagen der einschlägigen Gattung zu

erfolgen.

§ 6. (1) Zur Vornahme der im § 3 erwähnten

fachtechnischen Prüfungen wenden vom Bundesministerium

für Verkehr als Eisenbahnbehörde

Prüfungskommissäre bestellt.

(2) Jeder Prüfungskommissär wird in der

Regel für die Vornahme beider fachtechnischer

Prüfungen (A und B) bestellt, ausnahmsweise

kann die Bestellung auch auf eines der beiden

Fachgebiete eingeschränkt werden.

(3) Namen und Wohnsitz der Prüfungskommissäre

sind von den Ämtern der Landesregierungen

kundzumachen.

§ 7. (1) Wer sich einer Prüfung in Gemäßheit

dieser Verordnung unterziehen will, hat bei

einem Prüfungskommissär mittels eines gestempelten

Gesuches um die Zulassung zur

Prüfung anzusuchen und die Erfüllung der im

§ 1 festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung

nachzuweisen.

(2) Über die Zulassung des Bewerbers zur

Prüfung entscheidet der Prüfungskommissär;

verweigert er die Zulassung, so steht dem abgewiesenen

Bewerber die Berufung an das

Bundesministerium für Verkehr zu.

(3) Für die jedesmalige Abnahme der Prüfung

hat der Bewerber eine Taxe von 25 (fünfundzwanzig)

Schilling zu entrichten. Werden beide

Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt [§ 4, Abs.

(2)], so beträgt die Prüfungstaxe für beide

Prüfungen zusammen 40 (vierzig) Schilling. Die

Prüfungstaxe ist nach erfolgter Zulassung, jedoch

vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des

Prüfungskommissärs zu erlegen und fließt diesem

zu.

§ 8. (1) Nach Abschluß der Prüfung (theoretischer

Prüfung und Verwendungsprobe) hat

der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber

ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die

Prüfung bestanden hat oder nicht. Außerdem

hat er ihm ein gestempeltes schriftliches Zeugnis

nach beiliegendem Muster auszustellen, in

welchem auszusprechen ist

a) für welche Arten von Lokomotiven, beziehungsweise

Triebwagen der Prüfungswerber

auf Grund der abgelegten Prüfung

die Befähigung zur selbständigen Führung

und Wartung erworben hat und

b) bei welchen Bauarten von Lokomotiven,

beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber

laut der von ihm beigebrachten

Dienstzeugnisse die erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch erworben

hat [§ 2, Abs. (3) und (4)].

(2) Die für das Zeugnis erforderlichen Stempel

hat der Prüfungswerber beizubringen.

§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber die

Prüfung nicht besteht, so kann die Prüfung nach

Ablauf von mindestens sechs Monaten wiederholt

werden. Der Prüfungskommissär hat den

Prüfungswerber schriftlich davon zu verständigen,

daß er die Prüfung nicht bestanden

hat, und zugleich auszusprechen, ob die Verwendungspraxis

für die neuerliche Prüfung zu

wiederholen ist. Für die neuerliche Prüfung kann

nur eine Verwendungspraxis anerkannt werden,

deren Beendigung nicht mehr als ein Jahr vom

Tage des Ansuchens um die neuerliche Prüfung

zurückliegt.

(2) Die Wiederholung der Prüfung hat in der

Regel bei demselben Prüfungskommissär stattzufinden,

der die erste Prüfung vorgenommen

hat; in rücksichtswürdigen Fällen kann vom

Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde

über begründetes Ansuchen die Wiederholung

der Prüfung auch bei einem anderen

Prüfungskommissär zugelassen werden.

(3) Wird der Prüfungswerber auch bei dieser

Wiederholungsprüfung als nicht befähigt erkannt,

so darf er zu einer neuerlichen Wiederholung

der Prüfung nicht vor Ablauf eines

Jahres zugelassen werden.

(4) Die Prüfungskommissäre haben die Namen

der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als

nicht befähigt erkannt wurden, unter Angabe

des für die allfällige Wiederholung der Prüfung

eingeräumten Zeitraumes sofort nach erfolgter

Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr

anzuzeigen, das hievon alle anderen Prüfungskommissäre

in Kenntnis zu setzen hat.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 9 gelten

nicht für Personen, die die Führung und Wartung

von Gleichstromlokomotiven und elektrischen

Triebwagen zu besorgen haben, die auf

Bahnen verkehren, die nicht zu den im § 1 angeführten

Bahnen gehören und dem Bundesministerium

für Verkehr als Eisenbahnbehörde

nicht unterstehen; ob diese Voraussetzung zutrifft,

entscheidet im Zweifel das Bundesministerium

für Verkehr.

§ 11. (1) Den Organen des Bundesministeriums

für Verkehr als Eisenbahnbehörde steht das

Recht zu, in die Zeugnisse von Führern elektrischer

Lokomotiven und Triebwagen jederzeit

Einsicht zu nehmen.

(2) Weiters steht diesen Organen das Recht

zu, solchen Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer

Prüfung nach der Art ihrer Dienstesausübung

aus Gründern der Betriebssicherheit

für die Weiterverwendung im Elektrolokomotivführerdienste

nicht geeignet erscheinen oder die

sich einer groben oder wiederholten Außerachtlassung

der sicherheitstechnischen Vorschriften

schuldig gemacht haben, den Widerruf der Befähigungserklärung

und die Entziehung des

Zeugnisses anzudrohen und im Falle einer

Wiederholung unter gleichzeitiger Enthebung

vom Dienste diesen Widerruf auszusprechen sowie

die Entziehung des Zeugnisses zu verfügen.

Ist Gefahr im Verzuge, so kann mit dem

Widerruf der Befähigungserklärung und der

Entziehung des Zeugnisses auch ohne vorherige

Androhung sofort vorgegangen werden.

(3) Gegen die Entziehung des Zeugnisses steht

die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr

als Eisenbahnbehörde zu.

§ 12. Ob und inwieweit von ausländischen

Behörden ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse

und im Auslande abgelegte einschlägige

Prüfungen inländische Prüfungszeugnisse und im

Inland abgelegte Prüfungen zu ersetzen vermögen,

entscheidet, sofern hierüber nicht

zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen, im

Einzelfall das Bundesministerium für Verkehr.

§ 13. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung

in Kraft.

§ 14. (1) Die beim Wirksamkeitsbeginn dieser

Verordnung bereits in Verwendung stehenden

Führer elektrischer Lokomotiven und Triebwagen,

die nach den Bestimmungen dieser Verordnung

zur Ablegung einer fachtechnischen

Prüfung verpflichtet sind, haben diese Prüfungen

innerhalb eines Jahres, vom Wirksamkeitsbeginn

dieser Verordnung an gerechnet, abzulegen.

(2) Jene Triebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen

Prüfung gemäß der Verordnung

B. G. Bl. Nr. 30/1926 unterzogen haben oder die

in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945

bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführenprüfung

abgelegt und überdies die

praktische Befähigung zur Bedienung und

Führung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine

formlose Prüfung nachgewiesen haben, brauchen

keine neuerliche Prüfung nach den Bestimmungen

dieser Verordnung ablegen.

(3) Dagegen müssen jene Triebfahrzeugführer,

die nach dem 27. April 1945 die formlose

Prüfung (fachtechnische Verwendungsprüfung)

abgelegt haben, die behördliche Prüfung nach

den vorstehenden Bestimmungen ablegen.

§ 15. Eisenbahnunternehmungen, die nach Inkrafttreten

dieser Verordnung ungeprüfte Elektrolokomotivführer

und Elektrotriebwagenführer

neu in Verwendung nehmen oder nach

Ablauf der im § 14, Abs. (1), gestellten Frist

weiter verwenden, sind, soweit nicht nach dem

allgemeinen Strafgesetz strengere Bestimmungen

zur Anwendung kommen, gemäß Artikel VII

des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen,

B. G. Bl, Nr. 273/1925, zu

bestrafen.

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