267. Verordnung: Elektrolokomotivführer-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3, Albs. (3), und § 8, Abschnitt
I, Punkt b, des Eisenbahngesetzes vom
30. April 1943 wird verordnet
§ 1. Zur selbständigen Führung und Wartung
von Wechselstromlokomotiven und Triebwagen
mit Verwendung von hochgespanntem Wechselstrom,
sowie von Gleichstromlokomotiven und
rein elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom
in Niederspannung betriebenen Triebwagen,
die auf öffentlichen Bahnen (Haupt- und
Nebenbahnen) oder auf Anschlußbahnen
(Schleppbahnen) im Sinne des § 2 des Eisenbahngesetzes
vom 30. April 1943 oder auf solchen
Eisenbahnen verkehren, auf denen das Bundesministerium
für Verkehr als Eisenbahnbehörde
für eine bestimmte Zeit einen beschränkt öffentlichen
Verkehr gemäß § 25, Abs. (2), des Eisenbahngesetzes
zugelassen hat, dürfen nur Personen
(Betriebswärter) zugelassen werden, die
a) körperlich geeignet,
b) mindestens 18 Jahre alt sind,
c) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen
und die nötige Vertrauenswürdigkeit
besitzen,
d) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
sich angeeignet haben und
e) ihre Befähigung durch das Zeugnis über
die mit Erfolg abgelegte fachtechnische
Prüfung nachweisen.
§ 2. (1) Das Alter ist durch Tauf- oder Geburtsschein,
die körperliche Eignung erforderlichenfalls
durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Die Nüchternheit und Verläßlichkeit sind
durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines
solchen durch ein Zeugnis des Vorstehers jener
Gemeinde, in dessen Amtsbereich der Bewerber
seinen Wohnsitz hat, zu erweisen.
(3) Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten ist durch ein Dienstzeugnis
über eine wenigstens neunmonatige Dienstleistung
in der Bedienung einer für das Fachgebiet
der Prüfung (§ 3) in Betracht kommenden
elektrischen Lokomotive, beziehungsweise
eines solchen Triebwagens nachzuweisen.
(4) In berücksichtigungswerten Fällen kann
vom Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde
eine Abkürzung der Verwendungspraxis
oder deren gänzliche Erlassung bewilligt
werden, wenn der Bewerber eine technische
Hochschule (Fachschule für Maschinenbau oder
Elektrotechnik) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt,
höhere maschinentechnische oder
elektrotechnische Abteilung, oder eine ehemalige
höhere Landesgewerbeschule maschinentechnischer
Richtung mit Erfolg besucht hat.
§ 3. (1) Die fachtechnische Prüfung ist entweder
a) eine Prüfung über die Befähigung zur
Führung und Wartung von Wechselstromlokomotiven
und Triebwagen mit Verwendung
von hochgespanntem Wechselstrom
(Prüfung A) oder
b) eine Prüfung über die Befähigung zur
Führung und Wartung von Gleichstromlokomotiven
und rein elektrisch mit
Gleichstrom oder mit Wechselstrom in
Niederspannung betriebenen Triebwagen
(Prüfung B).
(2) Diese beiden Prüfungen sind voneinander
vollkommen getrennt und unabhängig.
§ 4. (1) Die Ablegung der fachtechnischen
Prüfung A berechtigt nicht zur Führung und
Wartung von Gleichstromlokomotiven und rein
elektrisch mit Gleichstrom oder mit Wechselstrom
in Niederspannung betriebenen Triebwagen;
die Ablegung der fachtechnischen
Prüfung B berechtigt nicht zur Führung und
Wartung von Wechselstromlokomotiven und
Triebwagen mit Verwendung von hochgespanntem
Wechselstrom.
(2) Die bei den Prüfungen A und B können
auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden.
Die vorgeschriebene praktische Ausbildung ist
dabei für jedes der beiden Fachgebiete voneinander
getrennt im vollen, durch § 2, (Abs. (3),
vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 2,
Abs. (4), abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.
§ 5. (1) Die fachtechnische Prüfung setzt sich
aus einer theoretischen Prüfung und aus einer
praktischen Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.
(2) Die theoretische Prüfung wind mündlich
abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber
die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung
der Lokomotiven und Triebwagen der
einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre
Handhabung und Bedienung, die Art und den
Zweck der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile
und der Hilfseinrichtungen, die in
Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der
Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen
zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.
(3) Besondere Vorschriften, deren Kenntnis
nur für die Dienstverwendung bei bestimmten
Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken
erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften
und dergleichen, sind nicht Prüfungsgeigenstand.
(4) Die Verwendungsprobe hat auf einer in
Gang gesetzten Lokomotive, beziehungsweise
einem Triebwagen der einschlägigen Gattung zu
erfolgen.
§ 6. (1) Zur Vornahme der im § 3 erwähnten
fachtechnischen Prüfungen wenden vom Bundesministerium
für Verkehr als Eisenbahnbehörde
Prüfungskommissäre bestellt.
(2) Jeder Prüfungskommissär wird in der
Regel für die Vornahme beider fachtechnischer
Prüfungen (A und B) bestellt, ausnahmsweise
kann die Bestellung auch auf eines der beiden
Fachgebiete eingeschränkt werden.
(3) Namen und Wohnsitz der Prüfungskommissäre
sind von den Ämtern der Landesregierungen
kundzumachen.
§ 7. (1) Wer sich einer Prüfung in Gemäßheit
dieser Verordnung unterziehen will, hat bei
einem Prüfungskommissär mittels eines gestempelten
Gesuches um die Zulassung zur
Prüfung anzusuchen und die Erfüllung der im
§ 1 festgesetzten Erfordernisse für die Zulassung
nachzuweisen.
(2) Über die Zulassung des Bewerbers zur
Prüfung entscheidet der Prüfungskommissär;
verweigert er die Zulassung, so steht dem abgewiesenen
Bewerber die Berufung an das
Bundesministerium für Verkehr zu.
(3) Für die jedesmalige Abnahme der Prüfung
hat der Bewerber eine Taxe von 25 (fünfundzwanzig)
Schilling zu entrichten. Werden beide
Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt [§ 4, Abs.
(2)], so beträgt die Prüfungstaxe für beide
Prüfungen zusammen 40 (vierzig) Schilling. Die
Prüfungstaxe ist nach erfolgter Zulassung, jedoch
vor Ablegung der Prüfung, zu Handen des
Prüfungskommissärs zu erlegen und fließt diesem
zu.
§ 8. (1) Nach Abschluß der Prüfung (theoretischer
Prüfung und Verwendungsprobe) hat
der Prüfungskommissär dem Prüfungswerber
ohne weiteren Verzug zu eröffnen, ob er die
Prüfung bestanden hat oder nicht. Außerdem
hat er ihm ein gestempeltes schriftliches Zeugnis
nach beiliegendem Muster auszustellen, in
welchem auszusprechen ist
a) für welche Arten von Lokomotiven, beziehungsweise
Triebwagen der Prüfungswerber
auf Grund der abgelegten Prüfung
die Befähigung zur selbständigen Führung
und Wartung erworben hat und
b) bei welchen Bauarten von Lokomotiven,
beziehungsweise Triebwagen der Prüfungswerber
laut der von ihm beigebrachten
Dienstzeugnisse die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch erworben
hat [§ 2, Abs. (3) und (4)].
(2) Die für das Zeugnis erforderlichen Stempel
hat der Prüfungswerber beizubringen.
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber die
Prüfung nicht besteht, so kann die Prüfung nach
Ablauf von mindestens sechs Monaten wiederholt
werden. Der Prüfungskommissär hat den
Prüfungswerber schriftlich davon zu verständigen,
daß er die Prüfung nicht bestanden
hat, und zugleich auszusprechen, ob die Verwendungspraxis
für die neuerliche Prüfung zu
wiederholen ist. Für die neuerliche Prüfung kann
nur eine Verwendungspraxis anerkannt werden,
deren Beendigung nicht mehr als ein Jahr vom
Tage des Ansuchens um die neuerliche Prüfung
zurückliegt.
(2) Die Wiederholung der Prüfung hat in der
Regel bei demselben Prüfungskommissär stattzufinden,
der die erste Prüfung vorgenommen
hat; in rücksichtswürdigen Fällen kann vom
Bundesministerium für Verkehr als Eisenbahnbehörde
über begründetes Ansuchen die Wiederholung
der Prüfung auch bei einem anderen
Prüfungskommissär zugelassen werden.
(3) Wird der Prüfungswerber auch bei dieser
Wiederholungsprüfung als nicht befähigt erkannt,
so darf er zu einer neuerlichen Wiederholung
der Prüfung nicht vor Ablauf eines
Jahres zugelassen werden.
(4) Die Prüfungskommissäre haben die Namen
der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als
nicht befähigt erkannt wurden, unter Angabe
des für die allfällige Wiederholung der Prüfung
eingeräumten Zeitraumes sofort nach erfolgter
Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr
anzuzeigen, das hievon alle anderen Prüfungskommissäre
in Kenntnis zu setzen hat.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 9 gelten
nicht für Personen, die die Führung und Wartung
von Gleichstromlokomotiven und elektrischen
Triebwagen zu besorgen haben, die auf
Bahnen verkehren, die nicht zu den im § 1 angeführten
Bahnen gehören und dem Bundesministerium
für Verkehr als Eisenbahnbehörde
nicht unterstehen; ob diese Voraussetzung zutrifft,
entscheidet im Zweifel das Bundesministerium
für Verkehr.
§ 11. (1) Den Organen des Bundesministeriums
für Verkehr als Eisenbahnbehörde steht das
Recht zu, in die Zeugnisse von Führern elektrischer
Lokomotiven und Triebwagen jederzeit
Einsicht zu nehmen.
(2) Weiters steht diesen Organen das Recht
zu, solchen Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer
Prüfung nach der Art ihrer Dienstesausübung
aus Gründern der Betriebssicherheit
für die Weiterverwendung im Elektrolokomotivführerdienste
nicht geeignet erscheinen oder die
sich einer groben oder wiederholten Außerachtlassung
der sicherheitstechnischen Vorschriften
schuldig gemacht haben, den Widerruf der Befähigungserklärung
und die Entziehung des
Zeugnisses anzudrohen und im Falle einer
Wiederholung unter gleichzeitiger Enthebung
vom Dienste diesen Widerruf auszusprechen sowie
die Entziehung des Zeugnisses zu verfügen.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann mit dem
Widerruf der Befähigungserklärung und der
Entziehung des Zeugnisses auch ohne vorherige
Androhung sofort vorgegangen werden.
(3) Gegen die Entziehung des Zeugnisses steht
die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr
als Eisenbahnbehörde zu.
§ 12. Ob und inwieweit von ausländischen
Behörden ausgestellte einschlägige Prüfungszeugnisse
und im Auslande abgelegte einschlägige
Prüfungen inländische Prüfungszeugnisse und im
Inland abgelegte Prüfungen zu ersetzen vermögen,
entscheidet, sofern hierüber nicht
zwischenstaatliche Vereinbarungen vorliegen, im
Einzelfall das Bundesministerium für Verkehr.
§ 13. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung
in Kraft.
§ 14. (1) Die beim Wirksamkeitsbeginn dieser
Verordnung bereits in Verwendung stehenden
Führer elektrischer Lokomotiven und Triebwagen,
die nach den Bestimmungen dieser Verordnung
zur Ablegung einer fachtechnischen
Prüfung verpflichtet sind, haben diese Prüfungen
innerhalb eines Jahres, vom Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung an gerechnet, abzulegen.
(2) Jene Triebfahrzeugführer, die sich der fachtechnischen
Prüfung gemäß der Verordnung
B. G. Bl. Nr. 30/1926 unterzogen haben oder die
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945
bei der Deutschen Reichsbahn die förmliche Lokomotivführenprüfung
abgelegt und überdies die
praktische Befähigung zur Bedienung und
Führung von Elektrotriebfahrzeugen durch eine
formlose Prüfung nachgewiesen haben, brauchen
keine neuerliche Prüfung nach den Bestimmungen
dieser Verordnung ablegen.
(3) Dagegen müssen jene Triebfahrzeugführer,
die nach dem 27. April 1945 die formlose
Prüfung (fachtechnische Verwendungsprüfung)
abgelegt haben, die behördliche Prüfung nach
den vorstehenden Bestimmungen ablegen.
§ 15. Eisenbahnunternehmungen, die nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ungeprüfte Elektrolokomotivführer
und Elektrotriebwagenführer
neu in Verwendung nehmen oder nach
Ablauf der im § 14, Abs. (1), gestellten Frist
weiter verwenden, sind, soweit nicht nach dem
allgemeinen Strafgesetz strengere Bestimmungen
zur Anwendung kommen, gemäß Artikel VII
des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen,
B. G. Bl, Nr. 273/1925, zu
bestrafen.