266. Verordnung: AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG
1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Kühlung: Temperaturerniedrigung eines Stoffes (Kühlmedium) durch Wärmeübertragung auf
einen anderen Stoff mit geringerer Temperatur (Kühlmittel).
2. Kühlsystem: Technisches System zur indirekten Kühlung von Prozessen oder Anlagen (zB
Energieerzeugung, gewerblich-industrielle Prozesse, Kälteanlagen). Bei der indirekten Kühlung
besteht kein unmittelbarer stofflicher Kontakt zwischen dem Kühlmedium und dem Kühlmittel.
3. Durchlaufkühlsystem (DKS): Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once
through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit
oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich.
4. Umlaufkühlsystem (UKS): Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating
cooling system). Man unterscheidet zwischen einem
a) UKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes
UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt durch Konduktion/Konvektion und Evaporation)
und
b) UKS ohne unmittelbaren stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (geschlossenes
UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt nur durch Konduktion/Konvektion).
Für ein UKS ist auch die Bezeichnung Kreislaufkühlsystem gebräuchlich.
5. Dampferzeuger (Kesselanlage): Ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren
Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind
und den Zweck haben,
a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder
b) Wasser mit einer 80 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasser)
für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zur Kesselanlage zählen auch die
im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die
Verbrennungsgaskanäle.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen
(Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität
und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige
Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte
Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden
1. anorganische Verbindungen des Chrom aus dem Korrosionsschutz;
2. anorganische Verbindungen des Quecksilber;
3. metallorganische Verbindungen;
4. Merkaptobenzthiazol und Isothiazole;
5. Nitrite;
6. organische Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen
in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen
(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit
organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenommen Phosphonate und
Polycarboxylate;
7. Biozide aus der kontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum ausgenommen Persauerstoffverbindungen
(zB Wasserstoffperoxid, Ozon);
8. Biozide aus der diskontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum (Stoßbehandlung)
ausgenommen Chlor, Brom, chlor- oder bromhaltige oder -abspaltende Biozide, Glutardialdehyd
oder Persauerstoffverbindungen.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 8 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für
ein Durchlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 bis 8 nicht enthalten.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder
Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche
Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend
genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden
1. Stoffe gemäß Abs. 2;
2. anorganische Zinkverbindungen aus der Kühlwasserkonditionierung in Hauptumlaufkühlsystemen
von thermischen Kraftwerken.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für
ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem
1. Absalzen (Abfluten), Abschlämmen oder Kondensatreinigen;
2. Entaschen oder Entschlacken;
3. wasserseitigen Reinigen;
4. verbrennungsgasseitigen Reinigen (einschließlich Reinigen der Verbrennungsgaskanäle);
5. Nasskonservieren
von Dampferzeugern in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden;
das Einleitungsverbot für Stoffe des Abs. 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für
einen Dampferzeuger verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener
Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation
sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen
nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen
wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die
Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV);
5. Abwasser aus der Behandlung von Prozesswasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen
oder Kesselanlagen;
6. Fallwasser aus der Brüdenkondensation, der Vakuumerzeugung oder von sonstigem direkten
Kühlwasser.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwässer
gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des
§ 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einlei-
tung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3
a) umfassende energetische Nutzung der Wärme des Abwassers aus Kühlsystemen in Form von
Kraft-Wärme-Kupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen,
Verwertungen in der landwirtschaftlichen Produktion usw.,
b) bevorzugte Anwendung der Umlaufkühlung mit optimierter Austauschrate für das Abflutwasser
im Kühlsystem (kleiner als 3% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) und
größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von Menge und Temperaturniveau der anfallenden
Abwärme sowie von den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Standortes Einsatz
von Trocken- oder Hybridkühlverfahren,
c) Einsatz der Durchlaufkühlung nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage
der Abwärmequelle an einem aufnahmefähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen; Mehrfachverwendung
des Kühlwassers aus Durchlaufkühlsystemen durch Serienschaltung derartiger
Systeme; Einsatz von Maßnahmen zur Ablaufkühlung entweder zeitlich durchgehend oder
begrenzt auf Zeiten besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen,
d) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz als Kühlmittel in einem Durchlaufkühlsystem von
– Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers
oder Grundwasser, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasserspiegelhaltung
entnommen werden muss und nicht mehr wiedereingebracht werden kann),
– Wasser aus Trinkwassersystemen,
e) konsequente Trennung von Kühlwassersystemen und sonstigen Abwassersystemen; bevorzugter
Einsatz von Oberflächenkondensatoren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
Mischkondensatoren,
f) Auswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe oder Werkstoffkombinationen und Einsatz passiver
oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen; Abstimmung der Maßnahmen zur Kühlwasserkonditionierung
auf die Werkstoffbeschaffenheit des Kühlsystemes,
g) Verhinderung von Organismenwachstum im Kühlsystem durch geeignete Werkstoffauswahl,
konstruktive Maßnahmen und verfahrenstechnische Maßnahmen; bei Erfordernis des Biozideinsatzes
zur Verhinderung von Organismenwachstum Anwendung intermittierender Verfahren
(Stoßbehandlung); Verzicht auf
– Kühlwasserableitung während der Stoßbehandlung und
– kontinuierlichen Einsatz von Bioziden ausgenommen von Persauerstoffverbindungen,
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Biozide,
h) bei Erfordernis des Einsatzes von organischen Arbeits- oder Hilfsstoffen, insbesondere von
Dispergierungs- oder Härtestabilisierungsmitteln, Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen,
die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu
von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO
7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe
in einem wässrigen Medium“, Februar 1996); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in
den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,
i) bedarfsabhängige Dosierung aller für den Betrieb eines Kühlsystems erforderlichen Arbeits-
und Hilfsstoffe mittels maschineller Dosiereinrichtungen sowie mit begleitender analytischer
Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlwasser; Bilanzierung der Einsatzmengen
über definierte Anwendungszeiträume unter Berücksichtigung der Eliminationsvorgänge in
den Kühlsystemen,
j) in Abhängigkeit von Kühlsystemart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen
(zB Mindestströmungsgeschwindigkeit, mechanische Systemreinigung, physikalisch-chemische
Wasserkonditionierung) zur Erzielung eines optimierten Systembetriebes, Aufrechterhaltung
der erforderlichen Kühlwasserbeschaffenheit und Minimierung der Austauschrate bei der
Umlaufkühlung,
k) Betrieb des Kühlsystems mit Kühlmittelüberdruck gegenüber dem Kühlmedium bei Kühlung
einer Anlage, die wassergefährdende Stoffe enthält,
l) Führung eines Betriebsbuches, in welchem alle wesentlichen mit dem Betrieb des Kühlsystems
verbundenen Fakten und Maßnahmen vermerkt sind und insbesondere auch alle Arten
und Mengen der eingesetzten Dispergierungs-, Härtestabilisierungs- und Korrosionsschutzmittel,
Biozide sowie sonstigen Arbeits- und Hilfsstoffe aufgelistet sind,
m) Weiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauchwasser zwecks Reduktion des
Frischwasserverbrauches;
n) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Betrieb von Kühlsystemen
oder bei der Kühlwasserkonditionierung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung
(Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102);
2. bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 4
a) sinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f, h bis j und l bis n,
b) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation,
Filtration, Fällung/Flockung).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän
(Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15),
Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22).
§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines
Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen
Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung
der „4 von 5“-Regel der höchste Messwert das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht
überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über einen Überwachungszeitraum von sechs Stunden zu ersetzen.
3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als
0,3 pH–Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb
des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die
„4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung
als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-
Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen
die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4
Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung
nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,1 Kubikmeter pro
Stunde bei Einleitung in ein Fließgewässer oder nicht größer als 0,2 Kubikmeter pro Stunde bei
Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (jeweils bestimmt als arithmetisches Mittel der Stundenabwassermengen
eines Monates) zugrunde liegt und
2. die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 8 betreffend den Stand der Technik, insbesondere
betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend
beachtet werden und
3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) die abgeleiteten Abwassermengen und
b) den Anlagenbetrieb, insbesondere die Arten und Mengen der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe,
und
c) die extern entsorgten Abfälle
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde
bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen
ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde
vorgelegt wird.
(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
(6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV;
die Probenahme ist gemäß Anhang D Z 4 durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der
Anhänge A bis C zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung
über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl.
Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.