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266_2003 AT

266. Verordnung: AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 266. Verordnung: AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Kühlung: Temperaturerniedrigung eines Stoffes (Kühlmedium) durch Wärmeübertragung auf

einen anderen Stoff mit geringerer Temperatur (Kühlmittel).

2. Kühlsystem: Technisches System zur indirekten Kühlung von Prozessen oder Anlagen (zB

Energieerzeugung, gewerblich-industrielle Prozesse, Kälteanlagen). Bei der indirekten Kühlung

besteht kein unmittelbarer stofflicher Kontakt zwischen dem Kühlmedium und dem Kühlmittel.

3. Durchlaufkühlsystem (DKS): Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once

through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit

oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich.

4. Umlaufkühlsystem (UKS): Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating

cooling system). Man unterscheidet zwischen einem

a) UKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes

UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt durch Konduktion/Konvektion und Evaporation)

und

b) UKS ohne unmittelbaren stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (geschlossenes

UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt nur durch Konduktion/Konvektion).

Für ein UKS ist auch die Bezeichnung Kreislaufkühlsystem gebräuchlich.

5. Dampferzeuger (Kesselanlage): Ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren

Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind

und den Zweck haben,

a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder

b) Wasser mit einer 80 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasser)

für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zur Kesselanlage zählen auch die

im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die

Verbrennungsgaskanäle.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen

(Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation

eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität

und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige

Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte

Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

1. anorganische Verbindungen des Chrom aus dem Korrosionsschutz;

2. anorganische Verbindungen des Quecksilber;

3. metallorganische Verbindungen;

4. Merkaptobenzthiazol und Isothiazole;

5. Nitrite;

6. organische Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen

in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen

(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit

organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenommen Phosphonate und

Polycarboxylate;

7. Biozide aus der kontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum ausgenommen Persauerstoffverbindungen

(zB Wasserstoffperoxid, Ozon);

8. Biozide aus der diskontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum (Stoßbehandlung)

ausgenommen Chlor, Brom, chlor- oder bromhaltige oder -abspaltende Biozide, Glutardialdehyd

oder Persauerstoffverbindungen.

Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 8 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für

ein Durchlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 bis 8 nicht enthalten.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder

Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche

Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend

genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden

1. Stoffe gemäß Abs. 2;

2. anorganische Zinkverbindungen aus der Kühlwasserkonditionierung in Hauptumlaufkühlsystemen

von thermischen Kraftwerken.

Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für

ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem

1. Absalzen (Abfluten), Abschlämmen oder Kondensatreinigen;

2. Entaschen oder Entschlacken;

3. wasserseitigen Reinigen;

4. verbrennungsgasseitigen Reinigen (einschließlich Reinigen der Verbrennungsgaskanäle);

5. Nasskonservieren

von Dampferzeugern in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden;

das Einleitungsverbot für Stoffe des Abs. 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für

einen Dampferzeuger verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener

Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation

sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen

nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen

wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die

Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV);

5. Abwasser aus der Behandlung von Prozesswasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen

oder Kesselanlagen;

6. Fallwasser aus der Brüdenkondensation, der Vakuumerzeugung oder von sonstigem direkten

Kühlwasser.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwässer

gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des

§ 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einlei-

tung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3

a) umfassende energetische Nutzung der Wärme des Abwassers aus Kühlsystemen in Form von

Kraft-Wärme-Kupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen,

Verwertungen in der landwirtschaftlichen Produktion usw.,

b) bevorzugte Anwendung der Umlaufkühlung mit optimierter Austauschrate für das Abflutwasser

im Kühlsystem (kleiner als 3% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) und

größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von Menge und Temperaturniveau der anfallenden

Abwärme sowie von den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Standortes Einsatz

von Trocken- oder Hybridkühlverfahren,

c) Einsatz der Durchlaufkühlung nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage

der Abwärmequelle an einem aufnahmefähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen; Mehrfachverwendung

des Kühlwassers aus Durchlaufkühlsystemen durch Serienschaltung derartiger

Systeme; Einsatz von Maßnahmen zur Ablaufkühlung entweder zeitlich durchgehend oder

begrenzt auf Zeiten besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen,

d) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz als Kühlmittel in einem Durchlaufkühlsystem von

– Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers

oder Grundwasser, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasserspiegelhaltung

entnommen werden muss und nicht mehr wiedereingebracht werden kann),

– Wasser aus Trinkwassersystemen,

e) konsequente Trennung von Kühlwassersystemen und sonstigen Abwassersystemen; bevorzugter

Einsatz von Oberflächenkondensatoren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von

Mischkondensatoren,

f) Auswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe oder Werkstoffkombinationen und Einsatz passiver

oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen; Abstimmung der Maßnahmen zur Kühlwasserkonditionierung

auf die Werkstoffbeschaffenheit des Kühlsystemes,

g) Verhinderung von Organismenwachstum im Kühlsystem durch geeignete Werkstoffauswahl,

konstruktive Maßnahmen und verfahrenstechnische Maßnahmen; bei Erfordernis des Biozideinsatzes

zur Verhinderung von Organismenwachstum Anwendung intermittierender Verfahren

(Stoßbehandlung); Verzicht auf

– Kühlwasserableitung während der Stoßbehandlung und

– kontinuierlichen Einsatz von Bioziden ausgenommen von Persauerstoffverbindungen,

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Biozide,

h) bei Erfordernis des Einsatzes von organischen Arbeits- oder Hilfsstoffen, insbesondere von

Dispergierungs- oder Härtestabilisierungsmitteln, Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen,

die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu

von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO

7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe

in einem wässrigen Medium“, Februar 1996); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in

den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe,

i) bedarfsabhängige Dosierung aller für den Betrieb eines Kühlsystems erforderlichen Arbeits-

und Hilfsstoffe mittels maschineller Dosiereinrichtungen sowie mit begleitender analytischer

Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlwasser; Bilanzierung der Einsatzmengen

über definierte Anwendungszeiträume unter Berücksichtigung der Eliminationsvorgänge in

den Kühlsystemen,

j) in Abhängigkeit von Kühlsystemart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen

(zB Mindestströmungsgeschwindigkeit, mechanische Systemreinigung, physikalisch-chemische

Wasserkonditionierung) zur Erzielung eines optimierten Systembetriebes, Aufrechterhaltung

der erforderlichen Kühlwasserbeschaffenheit und Minimierung der Austauschrate bei der

Umlaufkühlung,

k) Betrieb des Kühlsystems mit Kühlmittelüberdruck gegenüber dem Kühlmedium bei Kühlung

einer Anlage, die wassergefährdende Stoffe enthält,

l) Führung eines Betriebsbuches, in welchem alle wesentlichen mit dem Betrieb des Kühlsystems

verbundenen Fakten und Maßnahmen vermerkt sind und insbesondere auch alle Arten

und Mengen der eingesetzten Dispergierungs-, Härtestabilisierungs- und Korrosionsschutzmittel,

Biozide sowie sonstigen Arbeits- und Hilfsstoffe aufgelistet sind,

m) Weiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauchwasser zwecks Reduktion des

Frischwasserverbrauches;

n) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Betrieb von Kühlsystemen

oder bei der Kühlwasserkonditionierung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung

(Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102);

2. bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 4

a) sinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f, h bis j und l bis n,

b) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation,

Filtration, Fällung/Flockung).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 9), Molybdän

(Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Vanadium (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Freies Chlor (Nr. 14), Ammonium (Nr. 15),

Hydrazin (Nr. 16), AOX (Nr. 21) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22).

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines

Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen

Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung

der „4 von 5“-Regel der höchste Messwert das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht

überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über einen Überwachungszeitraum von sechs Stunden zu ersetzen.

3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als

0,3 pH–Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb

des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die

„4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung

als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-

Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen

die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4

Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung

nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,1 Kubikmeter pro

Stunde bei Einleitung in ein Fließgewässer oder nicht größer als 0,2 Kubikmeter pro Stunde bei

Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (jeweils bestimmt als arithmetisches Mittel der Stundenabwassermengen

eines Monates) zugrunde liegt und

2. die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 8 betreffend den Stand der Technik, insbesondere

betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend

beachtet werden und

3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend

a) die abgeleiteten Abwassermengen und

b) den Anlagenbetrieb, insbesondere die Arten und Mengen der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe,

und

c) die extern entsorgten Abfälle

geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde

bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen

ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde

vorgelegt wird.

(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

(6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV;

die Probenahme ist gemäß Anhang D Z 4 durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der

Anhänge A bis C zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung

über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl.

Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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